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Lärmimmissionen

Ag Baugesetzgebung · 2007-07-10 · Deutsch AG

Erweist sich eine Parkierungsanlage innerhalb Baugebiet als baurechtskonform, kann die Bauherrschaft nicht verpflichtet werden, nach Alternativstandorten zu suchen.

Sachverhalt

Der Gemeinderat Widen erteilte der Einwohnergemeinde die Baubewilligung zur Schaffung

von 23 zusätzlichen Parkfeldern in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen. Sie werden

benötigt, wenn in der näheren Umgebung Grossanlässe durchgeführt werden. Eine dagegen

erhobene Beschwerde wies das BVU ab.

Aus den Erwägungen

4. (…) Die Baubewilligung stellt eine sogenannte Polizeierlaubnis dar, mit der festgestellt

wird, dass dem ihr zugrunde liegenden Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen, insbeson-

dere baupolizeilichen und raumplanerischen Hindernisse entgegenstehen, was unter ande-

rem bedeutet, dass ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Bewilligung besteht, wenn alle (öf-

fentlich-rechtlichen) Voraussetzungen erfüllt sind (Erich Zimmerlin, Kommentar zum Bauge-

setz des Kantons Aargau, 2. Auflage, Aarau 1985, § 152 N 5 mit Hinweisen; Peter Hänni,

Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 4. Auflage, Bern 2002, S. 306 f.; Aar-

gauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2000, S. 247 f.; Verwaltungsge-

richtsentscheid [VGE] III/82 vom 31. August 2005 i.S. R.). Zu diesen Voraussetzungen ge-

hört bei einer Anlage der zu beurteilenden Art, welche innerhalb der Bauzonen erstellt wer-

den soll, dass sie den Anforderungen der Baugesetzgebung und Umweltschutzgesetzge-

bung entsprechen muss, nicht aber die Prüfung bzw. Evaluierung von Alternativstandorten.

Sofern diese Anforderungen erfüllt sind, können die Beschwerdeführenden darüber hinaus

also nicht verlangen, die Parkplätze müssten an einem von ihnen zu bestimmenden Standort

realisiert werden. Dies hängt damit zusammen, dass innerhalb von Bauzonen lediglich zu

prüfen ist, ob die betreffende Baute oder Anlage dem Zweck der Nutzungszone entspricht

(Art. 22 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 [RPG;

SR 700]; vgl. auch § 8 BNO), und es nicht wie bei (zonenwidrigen) Bauvorhaben ausserhalb

des Baugebiets des Nachweises einer relativen Standortgebundenheit bedarf, d.h. beson-

ders wichtiger und objektiver Gründe, die den vorgesehenen Standort gegenüber anderen

Standorten innerhalb der Bauzonen als viel vorteilhafter erscheinen lassen (vgl. VGE III/82

vom 31. August 2005, i.S. R., mit Hinweisen auf Bundesgerichtsentscheid [BGE] 129 II 68;

Bundesgericht in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl]

105/2004, S. 103 ff.). Die Gemeinde als Bauherrschaft und Grundeigentümerin darf also in-

nerhalb der Bauzonen einen nach ihrer Beurteilung günstigen Standort wählen, zumal die in

der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeB geltenden Zonenvorschriften diesem Vor-

gehen nicht entgegenstehen. Wie die nachfolgenden Ausführungen aufzeigen werden, erfül-

len die Parkplätze die Anforderungen gemäss den massgeblichen baurechtlichen Vorschrif-

ten sowie der Umweltschutzgesetzgebung vollumfänglich, weshalb sich der gegen den

Standort gerichtete Einwand der Beschwerdeführenden als unbegründet erweist.

Stichwörter: Immissionen

Erwägungen (1 Absätze)

E. 4 (…) Die Baubewilligung stellt eine sogenannte Polizeierlaubnis dar, mit der festgestellt

wird, dass dem ihr zugrunde liegenden Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen, insbeson-

dere baupolizeilichen und raumplanerischen Hindernisse entgegenstehen, was unter ande-

rem bedeutet, dass ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Bewilligung besteht, wenn alle (öf-

fentlich-rechtlichen) Voraussetzungen erfüllt sind (Erich Zimmerlin, Kommentar zum Bauge-

setz des Kantons Aargau, 2. Auflage, Aarau 1985, § 152 N 5 mit Hinweisen; Peter Hänni,

Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 4. Auflage, Bern 2002, S. 306 f.; Aar-

gauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2000, S. 247 f.; Verwaltungsge-

richtsentscheid [VGE] III/82 vom 31. August 2005 i.S. R.). Zu diesen Voraussetzungen ge-

hört bei einer Anlage der zu beurteilenden Art, welche innerhalb der Bauzonen erstellt wer-

den soll, dass sie den Anforderungen der Baugesetzgebung und Umweltschutzgesetzge-

bung entsprechen muss, nicht aber die Prüfung bzw. Evaluierung von Alternativstandorten.

Sofern diese Anforderungen erfüllt sind, können die Beschwerdeführenden darüber hinaus

also nicht verlangen, die Parkplätze müssten an einem von ihnen zu bestimmenden Standort

realisiert werden. Dies hängt damit zusammen, dass innerhalb von Bauzonen lediglich zu

prüfen ist, ob die betreffende Baute oder Anlage dem Zweck der Nutzungszone entspricht

(Art. 22 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 [RPG;

SR 700]; vgl. auch § 8 BNO), und es nicht wie bei (zonenwidrigen) Bauvorhaben ausserhalb

des Baugebiets des Nachweises einer relativen Standortgebundenheit bedarf, d.h. beson-

ders wichtiger und objektiver Gründe, die den vorgesehenen Standort gegenüber anderen

Standorten innerhalb der Bauzonen als viel vorteilhafter erscheinen lassen (vgl. VGE III/82

vom 31. August 2005, i.S. R., mit Hinweisen auf Bundesgerichtsentscheid [BGE] 129 II 68;

Bundesgericht in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl]

105/2004, S. 103 ff.). Die Gemeinde als Bauherrschaft und Grundeigentümerin darf also in-

nerhalb der Bauzonen einen nach ihrer Beurteilung günstigen Standort wählen, zumal die in

der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeB geltenden Zonenvorschriften diesem Vor-

gehen nicht entgegenstehen. Wie die nachfolgenden Ausführungen aufzeigen werden, erfül-

len die Parkplätze die Anforderungen gemäss den massgeblichen baurechtlichen Vorschrif-

ten sowie der Umweltschutzgesetzgebung vollumfänglich, weshalb sich der gegen den

Standort gerichtete Einwand der Beschwerdeführenden als unbegründet erweist.

Stichwörter: Immissionen

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Lärmimmissionen

Erweist sich eine Parkierungsanlage innerhalb Baugebiet als baurechtskon-

form, kann die Bauherrschaft nicht verpflichtet werden, nach Alternativstandor-

ten zu suchen.

Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) vom 10. Juli 2007 i.S. S. gegen die Einwohnerge-

meinde Widen.

Sachverhalt

Der Gemeinderat Widen erteilte der Einwohnergemeinde die Baubewilligung zur Schaffung

von 23 zusätzlichen Parkfeldern in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen. Sie werden

benötigt, wenn in der näheren Umgebung Grossanlässe durchgeführt werden. Eine dagegen

erhobene Beschwerde wies das BVU ab.

Aus den Erwägungen

4. (…) Die Baubewilligung stellt eine sogenannte Polizeierlaubnis dar, mit der festgestellt

wird, dass dem ihr zugrunde liegenden Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen, insbeson-

dere baupolizeilichen und raumplanerischen Hindernisse entgegenstehen, was unter ande-

rem bedeutet, dass ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Bewilligung besteht, wenn alle (öf-

fentlich-rechtlichen) Voraussetzungen erfüllt sind (Erich Zimmerlin, Kommentar zum Bauge-

setz des Kantons Aargau, 2. Auflage, Aarau 1985, § 152 N 5 mit Hinweisen; Peter Hänni,

Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 4. Auflage, Bern 2002, S. 306 f.; Aar-

gauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2000, S. 247 f.; Verwaltungsge-

richtsentscheid [VGE] III/82 vom 31. August 2005 i.S. R.). Zu diesen Voraussetzungen ge-

hört bei einer Anlage der zu beurteilenden Art, welche innerhalb der Bauzonen erstellt wer-

den soll, dass sie den Anforderungen der Baugesetzgebung und Umweltschutzgesetzge-

bung entsprechen muss, nicht aber die Prüfung bzw. Evaluierung von Alternativstandorten.

Sofern diese Anforderungen erfüllt sind, können die Beschwerdeführenden darüber hinaus

also nicht verlangen, die Parkplätze müssten an einem von ihnen zu bestimmenden Standort

realisiert werden. Dies hängt damit zusammen, dass innerhalb von Bauzonen lediglich zu

prüfen ist, ob die betreffende Baute oder Anlage dem Zweck der Nutzungszone entspricht

(Art. 22 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 [RPG;

SR 700]; vgl. auch § 8 BNO), und es nicht wie bei (zonenwidrigen) Bauvorhaben ausserhalb

des Baugebiets des Nachweises einer relativen Standortgebundenheit bedarf, d.h. beson-

ders wichtiger und objektiver Gründe, die den vorgesehenen Standort gegenüber anderen

Standorten innerhalb der Bauzonen als viel vorteilhafter erscheinen lassen (vgl. VGE III/82

vom 31. August 2005, i.S. R., mit Hinweisen auf Bundesgerichtsentscheid [BGE] 129 II 68;

Bundesgericht in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl]

105/2004, S. 103 ff.). Die Gemeinde als Bauherrschaft und Grundeigentümerin darf also in-

nerhalb der Bauzonen einen nach ihrer Beurteilung günstigen Standort wählen, zumal die in

der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeB geltenden Zonenvorschriften diesem Vor-

gehen nicht entgegenstehen. Wie die nachfolgenden Ausführungen aufzeigen werden, erfül-

len die Parkplätze die Anforderungen gemäss den massgeblichen baurechtlichen Vorschrif-

ten sowie der Umweltschutzgesetzgebung vollumfänglich, weshalb sich der gegen den

Standort gerichtete Einwand der Beschwerdeführenden als unbegründet erweist.

Stichwörter: Immissionen