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Immissionen; Vorsorgeprinzip

Ag Baugesetzgebung · 2000-10-23 · Deutsch AG

Einem Transportbetrieb ist zuzumuten, in der Dorfzone die LKW-Motoren nicht vor 06.00 Uhr im Freien warm laufen zu lassen.

Sachverhalt

Entscheid des Baudepartements vom 23.10.2000 in Sachen E. AG. Immissionen; Vorsorgeprinzip

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Einem Transportbetrieb ist zuzumuten, in der Dorfzone die LKW-Motoren nicht vor 06.00

Uhr im Freien warm laufen zu lassen.

Die T. SA führt in der Dorfzone der Gemeinde A. ein Depot für Weine. Bestellte Flaschen werden nachmittags verpackt

und auf drei 28-Tonnen-LKWs oder kleinere Fahrzeuge verladen, so dass die Ware am nächstfolgenden Tag frühzeitig

ausgetragen werden kann. Die E. AG, die in der Dorfzone ein Mehrfamilienhaus besitzt und vermietet hat, erhob gegen

die T. SA Immissionsklage beim Gemeinderat und alsdann Beschwerde beim Baudepartement. Sie beklagte sich vor

allem über den Lärm am Morgen bei der Wegfahrt der Fahrzeuge. Das Baudepartement stellte fest, dass die

anwendbaren Immissionsgrenzwerte eingehalten seien, und führte zum Vorsorgeprinzip Folgendes aus:

6.

Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge soweit zu begrenzen, als

dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG; Art. 7 LSV, Art. 3 f. LRV). Damit

soll die Umweltbelastung präventiv, ohne dass in jedem Einzelfall eine konkrete Umweltgefährdung nachgewiesen sein

müsste, möglichst weit unterhalb der Schädlichkeits- und Lästigkeitsgrenze gehalten werden (AGVE 1993, S. 402). In die

gleiche Richtung zielt Art. 67 der BNO.

a)

Als besonderen Störfaktor empfinden die Mieterinnen und Mieter der Beschwerdeführerin das Warmlaufenlassen des

Motors des 28-Tönners im Freien am frühen Morgen, was jeweils einige Minuten dauert. Dabei ist nun allerdings zu

berücksichtigen, dass sich sowohl das Mehrfamilienhaus der Beschwerdeführerin als auch der Betrieb der T. SA in der

Dorfzone befinden. Zugelassen sind dort Wohnbauten und Betriebe mit Auswirkungen herkömmlicher Handwerks- und

Gewerbetriebe, die sich, mit Ausnahme der Gaststätten, auf die üblichen Arbeitszeiten des Tages beschränken und nur

vorübergehend auftreten (Art. 49 Abs. 4 BNO). Als Beispiele werden u.a. erwähnt Läden, Verkaufslokale (lit. d) und

Landwirtschaftsbetriebe (lit. f). Nun erfolgen gerade bei Läden oftmals Anlieferungen am frühen Morgen, wie sich gerade

beim VOLG-Laden im Erdgeschoss der Liegenschaft der Beschwerdeführerin zeigt: Nach übereinstimmenden Aussagen

der am Augenschein anwesenden Mieterinnen und Mieter wird der VOLG-Laden in der Regel vor der Wegfahrt der

Fahrzeuge der T. SA beliefert. Auch in Landwirtschaftsbetrieben werden zumindest die Stallarbeiten früh aufgenommen.

Daraus erhellt, dass in der Dorfzone nicht der gleiche Schutz vor Einwirkungen beansprucht werden kann wie in einer

reinen Wohnzone.

Das bedeutet nun allerdings nicht, dass gewerbliche Tätigkeiten zeitlich unbeschränkt zulässig sind; dies ergibt sich

schon aus dem Wortlaut von Art. 49 BNO. Das Warmlaufenlassen von Lastwagenmotoren ist zumindest vor einem

bestimmten Zeitpunkt auch in einer Zone mit gemischter Nutzung nicht tolerierbar. Im Allgemeinen kann man davon

ausgehen, dass Gewerbebetriebe vor 06.00 Uhr keinerlei Lärm verursachen, auch nicht durch Zu- oder

Wegfahrtsverkehr. In verschiedenen Entscheiden wurde diese Grenze gerade auch im Zusammenhang mit

Transportbetrieben gewahrt (vgl. z.B. Urteil des Verwaltungsgerichts [VGE III/100] vom 11. Dezember 1984 i.S. A.). Es

erscheint deshalb als angemessen, das Warmlaufenlassen vor 06.00 Uhr zu untersagen. Dies ist für die T. SA umso eher

zumutbar, als nach den Aussagen des Depotleiters der betreffende Lastwagen in der Regel nach diesem Zeitpunkt

wegfährt. Muss die Wegfahrt ausnahmsweise früher erfolgen, so ist das Fahrzeug ausserhalb des Betriebsareals an

einem Ort zu stationieren, wo sich der Frühstart nicht störend auswirkt.

Aus den Erwägungen

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Entscheid des Baudepartements vom 23.10.2000 in Sachen E. AG.

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