Bei der Beurteilung, ob eine Baute untergeordneter Natur ist, sind nebst den Beseitigungskosten auch die anderen wirtschaftlichen Nachteile, insbesondere die nutzlos werdenden Baukosten, zu berücksichtigen (Erw. 4.3). – Bei nutzlos werdenden Kosten von insgesamt Fr. 39'500.– ist die untergeordnete Natur der Baute zu verneinen. Auch aufgrund des äusseren Erscheinungsbilds (10 m breite Fassade im Unterabstand) kann die Baute nicht mehr als untergeordnet angesehen werden (Erw. 4.3.5).
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Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 03.12.2018 Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 03.12.2018 Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 03.12.2018
Bei der Beurteilung, ob eine Baute untergeordneter Natur ist, sind nebst den Beseitigungskosten auch die anderen wirtschaftlichen Nachteile, insbesondere die nutzlos werdenden Baukosten, zu berücksichtigen (Erw. 4.3). – Bei nutzlos werdenden Kosten von insgesamt Fr. 39'500.– ist die untergeordnete Natur der Baute zu verneinen. Auch aufgrund des äusseren Erscheinungsbilds (10 m breite Fassade im Unterabstand) kann die Baute nicht mehr als untergeordnet angesehen werden (Erw. 4.3.5).
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