Ein kommunales Strassenbauprojekt stellt keinen Enteignungstitel dar. Ist eine Enteignung (für die Beseitigung einer Hecke am Strassenrand und vorübergehende Landbeanspruchung) nötig, muss der Gemeinderat beim Spezialverwaltungsgericht die Verfahrenseinleitung gemäss § 151 BauG beantragen. Die Erteilung des Enteignungsrecht durch den Regierungsrat (§ 132 Abs. 2 BauG) kann erst erfolgen, wenn die Einigungsbemühungen im Enteignungs-Einleitungsverfahren gescheitert sind.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 05.05.2021 Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 05.05.2021 Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 05.05.2021
Ein kommunales Strassenbauprojekt stellt keinen Enteignungstitel dar. Ist eine Enteignung (für die Beseitigung einer Hecke am Strassenrand und vorübergehende Landbeanspruchung) nötig, muss der Gemeinderat beim Spezialverwaltungsgericht die Verfahrenseinleitung gemäss § 151 BauG beantragen. Die Erteilung des Enteignungsrecht durch den Regierungsrat (§ 132 Abs. 2 BauG) kann erst erfolgen, wenn die Einigungsbemühungen im Enteignungs-Einleitungsverfahren gescheitert sind.
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