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Dimensionierung einer Privatstrasse mit öff. Fusswegrecht

Ag Baugesetzgebung · 2006-05-09 · Deutsch AG

Eine Privatstrasse mit öffentlichem Fusswegrecht ist eine öffentliche Strasse. Ihre Dimensionierung muss so erfolgen, dass das Fusswegrecht ungeschmälert erhalten und die Sicherheit der Fussgänger gewährleistet bleibt (Erw. 2c und 3a–3c). – Private Grundstückszufahrten müssen so dimensioniert sein, dass der Verkehrsfluss auf der öffentlichen Strasse nicht behindert wird (Erw. 2d und 3d).

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Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 09.05.2006 Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 09.05.2006 Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 09.05.2006

Eine Privatstrasse mit öffentlichem Fusswegrecht ist eine öffentliche Strasse. Ihre Dimensionierung muss so erfolgen, dass das Fusswegrecht ungeschmälert erhalten und die Sicherheit der Fussgänger gewährleistet bleibt (Erw. 2c und 3a–3c). – Private Grundstückszufahrten müssen so dimensioniert sein, dass der Verkehrsfluss auf der öffentlichen Strasse nicht behindert wird (Erw. 2d und 3d).

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