Bei Einsprachen gegen ein Strassenbauprojekt (§ 95 BauG) muss die Bewilligungsbehörde nicht nur die Einsprachen beurteilen, sondern gleichzeitig und ausdrücklich auch über die Projektgenehmigung entscheiden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bewilligungsentscheid für ein Strassenbauprojekt
Bei Einsprachen gegen ein Strassenbauprojekt (§ 95 BauG) muss die Bewilli-
gungsbehörde nicht nur die Einsprachen beurteilen, sondern gleichzeitig und
ausdrücklich auch über die Projektgenehmigung entscheiden.
Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom vom 20. Februar 2006 i.S. Erbengemeinschaft B.
gegen Gemeinderat Oftringen
Aus den Erwägungen
4.
Einzutreten ist dagegen auf die Beschwerde insoweit, als die Beschwerdeführerin Mängel
bezüglich des Bauprojektverfahrens selber geltend macht. So rügt sie, der Gemeinderat
Oftringen habe das Koordinationsgebot verletzt, indem er zwar über die Einsprache, nicht
aber zugleich über das Projekt entschieden habe. (…)
Nach dem Wortlaut von § 95 Abs. 4 BauG entscheidet der Gemeinderat über die Einspra-
chen und die bereinigten Bauprojekte für Gemeindestrassen. Dies impliziert – wie bei den
Kantonsstrassen – einen Einspracheentscheid und einen Projektgenehmigungsbeschluss
(ERICH ZIMMERLIN, Baugesetz des Kantons Aargau, Kommentar, 2. Auflage 1985, N. 1 zu §
29; AGVE 1995, S. 370). Dies kann im gleichen Beschluss oder in getrennten Entscheiden
erfolgen; nur müssen sie im letzteren Fall zeitgleich gefällt werden.
Aus dem angefochtenen Einspracheentscheid geht nicht ausdrücklich hervor, dass damit das
Bauprojekt genehmigt sei, vielmehr befasst sich dieser ausschliesslich mit den Einwänden
gegen das Projekt; das Dispositiv beschränkt sich auf die Abweisung der Einsprache. Es
liegt auch keine separate, ausdrückliche Projektgenehmigung vor. Daran ändert nichts, dass
die Gemeindeversammlung am 18. September 2003 dem Strassenbauprojekt zugestimmt
hat, wie der Gemeinderat ausführt. Die Gemeindeversammlung hatte lediglich den Kredit zu
beschliessen; die Projektgenehmigung im Sinne der Bewilligungserteilung ist nach § 95 Abs.
4 BauG ausdrücklich dem Gemeinderat vorbehalten.
Laut den Aussagen der Vertreter des Gemeinderates Oftringen anlässlich der Verhandlung
vom 16. August 2005 pflegt der Gemeinderat Beschlüsse über Strassenbauprojekte nur dann
zu fassen, wenn keine Einsprachen erhoben wurden. Muss er über Einsprachen entscheiden
und resultieren daraus keine Projektänderungen, ist für ihn das Verfahren abgeschlossen
und das Projekt genehmigt. So ist er auch im vorliegenden Fall verfahren, weshalb er sich
auf den Standpunkt stellt, das Bauprojekt tatsächlich genehmigt zu haben. Zwar entspricht
dieses Vorgehen nicht dem Verfahrensablauf, wie ihn das BauG vorsieht. Es käme aber wohl
überspitztem Formalismus gleich und würde auf einen verfahrensmässigen Leerlauf hinaus-
laufen, den Einspracheentscheid allein aus diesem Grund aufzuheben. Anhaltspunkte dafür,
dass der Gemeinderat bewusst zunächst den Einspracheentscheid gefällt und die Projektge-
nehmigung zurückgestellt hat, gibt es jedenfalls nicht. Immerhin ist dem Gemeinderat Oftrin-
gen zu empfehlen, künftig in solchen Fällen festzuhalten, dass das Bauprojekt genehmigt
wird.
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