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Bewilligungsentscheid für ein Strassenbauprojekt

Ag Baugesetzgebung · 2006-02-20 · Deutsch AG

Bei Einsprachen gegen ein Strassenbauprojekt (§ 95 BauG) muss die Bewilligungsbehörde nicht nur die Einsprachen beurteilen, sondern gleichzeitig und ausdrücklich auch über die Projektgenehmigung entscheiden.

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Bewilligungsentscheid für ein Strassenbauprojekt

Bei Einsprachen gegen ein Strassenbauprojekt (§ 95 BauG) muss die Bewilli-

gungsbehörde nicht nur die Einsprachen beurteilen, sondern gleichzeitig und

ausdrücklich auch über die Projektgenehmigung entscheiden.

Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom vom 20. Februar 2006 i.S. Erbengemeinschaft B.

gegen Gemeinderat Oftringen

Aus den Erwägungen

4.

Einzutreten ist dagegen auf die Beschwerde insoweit, als die Beschwerdeführerin Mängel

bezüglich des Bauprojektverfahrens selber geltend macht. So rügt sie, der Gemeinderat

Oftringen habe das Koordinationsgebot verletzt, indem er zwar über die Einsprache, nicht

aber zugleich über das Projekt entschieden habe. (…)

Nach dem Wortlaut von § 95 Abs. 4 BauG entscheidet der Gemeinderat über die Einspra-

chen und die bereinigten Bauprojekte für Gemeindestrassen. Dies impliziert – wie bei den

Kantonsstrassen – einen Einspracheentscheid und einen Projektgenehmigungsbeschluss

(ERICH ZIMMERLIN, Baugesetz des Kantons Aargau, Kommentar, 2. Auflage 1985, N. 1 zu §

29; AGVE 1995, S. 370). Dies kann im gleichen Beschluss oder in getrennten Entscheiden

erfolgen; nur müssen sie im letzteren Fall zeitgleich gefällt werden.

Aus dem angefochtenen Einspracheentscheid geht nicht ausdrücklich hervor, dass damit das

Bauprojekt genehmigt sei, vielmehr befasst sich dieser ausschliesslich mit den Einwänden

gegen das Projekt; das Dispositiv beschränkt sich auf die Abweisung der Einsprache. Es

liegt auch keine separate, ausdrückliche Projektgenehmigung vor. Daran ändert nichts, dass

die Gemeindeversammlung am 18. September 2003 dem Strassenbauprojekt zugestimmt

hat, wie der Gemeinderat ausführt. Die Gemeindeversammlung hatte lediglich den Kredit zu

beschliessen; die Projektgenehmigung im Sinne der Bewilligungserteilung ist nach § 95 Abs.

4 BauG ausdrücklich dem Gemeinderat vorbehalten.

Laut den Aussagen der Vertreter des Gemeinderates Oftringen anlässlich der Verhandlung

vom 16. August 2005 pflegt der Gemeinderat Beschlüsse über Strassenbauprojekte nur dann

zu fassen, wenn keine Einsprachen erhoben wurden. Muss er über Einsprachen entscheiden

und resultieren daraus keine Projektänderungen, ist für ihn das Verfahren abgeschlossen

und das Projekt genehmigt. So ist er auch im vorliegenden Fall verfahren, weshalb er sich

auf den Standpunkt stellt, das Bauprojekt tatsächlich genehmigt zu haben. Zwar entspricht

dieses Vorgehen nicht dem Verfahrensablauf, wie ihn das BauG vorsieht. Es käme aber wohl

überspitztem Formalismus gleich und würde auf einen verfahrensmässigen Leerlauf hinaus-

laufen, den Einspracheentscheid allein aus diesem Grund aufzuheben. Anhaltspunkte dafür,

dass der Gemeinderat bewusst zunächst den Einspracheentscheid gefällt und die Projektge-

nehmigung zurückgestellt hat, gibt es jedenfalls nicht. Immerhin ist dem Gemeinderat Oftrin-

gen zu empfehlen, künftig in solchen Fällen festzuhalten, dass das Bauprojekt genehmigt

wird.

Stichwörter: Strassenbauprojekt