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Beschwerdeschrift

Ag Baugesetzgebung · 1994-04-27 · Deutsch AG

Eine Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde ist nur einzuräumen, wenn zumindest im Ansatz ein schriftlicher Antrag und eine schriftliche Begründung vorliegen und lediglich unvollständig oder unklar sind oder die Vorinstanz versäumt hat, ihren Entscheid mit einer vollständigen Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 27.04.1994 Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 27.04.1994 Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 27.04.1994

Eine Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde ist nur einzuräumen, wenn zumindest im Ansatz ein schriftlicher Antrag und eine schriftliche Begründung vorliegen und lediglich unvollständig oder unklar sind oder die Vorinstanz versäumt hat, ihren Entscheid mit einer vollständigen Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung