Bei der Anfechtung von Verkehrsanordnungen ist eine legitimationsbegründende, spezifische Betroffenheit dann zu bejahen, wenn dadurch dem Anstösser (bzw. dessen Kundschaft) die Zufahrt zu seiner Liegenschaft oder die Nutzung erheblich erschwert wird. - Nach neuem Verwaltungsrechtspflegegesetz hat auch das Gemeinwesen - nach Massgabe des Obsiegens - einen entsprechenden Anspruch auf eine Parteientschädigung, wenn es einen Anwalt beizieht.
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Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 17.06.2009 Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 17.06.2009 Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 17.06.2009
Bei der Anfechtung von Verkehrsanordnungen ist eine legitimationsbegründende, spezifische Betroffenheit dann zu bejahen, wenn dadurch dem Anstösser (bzw. dessen Kundschaft) die Zufahrt zu seiner Liegenschaft oder die Nutzung erheblich erschwert wird. - Nach neuem Verwaltungsrechtspflegegesetz hat auch das Gemeinwesen - nach Massgabe des Obsiegens - einen entsprechenden Anspruch auf eine Parteientschädigung, wenn es einen Anwalt beizieht.
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