Als Gründe, die die Wiederherstellung einer Frist erlauben, gelten etwa: ernstliche Erkrankung, Unglücks- oder Todesfall in der Familie, Militärdienst und nicht voraussehbare Landesabwesenheit, aber auch weitere i.d.R. subjektive Gründe, welche die objektiv nicht unausweichliche Fristversäumnis als entschuldbar erscheinen lassen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 12.09.1994 Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 12.09.1994 Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 12.09.1994
Als Gründe, die die Wiederherstellung einer Frist erlauben, gelten etwa: ernstliche Erkrankung, Unglücks- oder Todesfall in der Familie, Militärdienst und nicht voraussehbare Landesabwesenheit, aber auch weitere i.d.R. subjektive Gründe, welche die objektiv nicht unausweichliche Fristversäumnis als entschuldbar erscheinen lassen.
Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung