Verzicht auf Abklärung der Beschwerdebefugnis jeder einzelnen Person bei einer gemeinsamen Beschwerde aus Gründen der Verfahrensökonomie (Erw. 1.2) – Eine Stützmauer als eigenständige Baute zählt nicht als Gebäudeteil (Erw. 5). – Strassen im Privateigentum ohne Gemeingebrauch gelten stets als Hauszufahrt (Erw. 6.2). – Kein Attikageschoss liegt vor, wenn dieses mit einem Vollgeschoss ebenerdig verbunden ist (Erw. 7). – Anrechenbarkeit an die Ausnützungsziffer von stirnseitig offenen Korridoren (Erw. 8).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 01.10.2020 Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 01.10.2020 Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 01.10.2020
Verzicht auf Abklärung der Beschwerdebefugnis jeder einzelnen Person bei einer gemeinsamen Beschwerde aus Gründen der Verfahrensökonomie (Erw. 1.2) – Eine Stützmauer als eigenständige Baute zählt nicht als Gebäudeteil (Erw. 5). – Strassen im Privateigentum ohne Gemeingebrauch gelten stets als Hauszufahrt (Erw. 6.2). – Kein Attikageschoss liegt vor, wenn dieses mit einem Vollgeschoss ebenerdig verbunden ist (Erw. 7). – Anrechenbarkeit an die Ausnützungsziffer von stirnseitig offenen Korridoren (Erw. 8).
Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung