– Wasch- und Trockenräume eines Terrassenhauses müssen nicht an die Ausnützungsziffer angerechnet werden, wenn sie im hangseitigen Geschossteil liegen und dieser Geschossteil seitlich nicht mehr als wie ein Untergeschoss über das massgebliche (gewachsene) Terrain hinausragt. Anrechnung bis zur Geschossmitte (Hälfte der Geschossbreite), wenn dies nur für die eine der beiden Seitenfassaden zutrifft (Erw. 4.2.2) – Als "Terrasse" eines Terrassenhauses zählt jene Fläche, die vor der (und nicht seitlich zur) zurückversetzen Gebäudeeinheit liegt, bis zur Fassadenflucht der darunter liegenden Terrassenstufe (Erw. 5.2)
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Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 10.07.2014 Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 10.07.2014 Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 10.07.2014
– Wasch- und Trockenräume eines Terrassenhauses müssen nicht an die Ausnützungsziffer angerechnet werden, wenn sie im hangseitigen Geschossteil liegen und dieser Geschossteil seitlich nicht mehr als wie ein Untergeschoss über das massgebliche (gewachsene) Terrain hinausragt. Anrechnung bis zur Geschossmitte (Hälfte der Geschossbreite), wenn dies nur für die eine der beiden Seitenfassaden zutrifft (Erw. 4.2.2) – Als "Terrasse" eines Terrassenhauses zählt jene Fläche, die vor der (und nicht seitlich zur) zurückversetzen Gebäudeeinheit liegt, bis zur Fassadenflucht der darunter liegenden Terrassenstufe (Erw. 5.2)
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