Überspringen des 2. Kindergartenjahres | Es besteht kein Rechtsanspruch auf einen vorzeitigen Übertritt in die Primarstufe. Der Schulpflege kommt bei dem Entscheid vielmehr ein Ermessen zu (E. 2.2). Der Entscheid der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführerin den vorzeitigen Schuleintritt aufgrund ihrer sozial-emotionalen Entwicklung zu verweigern, erscheint nicht rechtsfehlerhaft, zumal die Kindergartenlehrerin der Beschwerdeführerin noch im Januar 2025 gegenüber den Eltern vorgebracht hatte, dass die emotionale Reife ihrer Tochter nicht für einen vorzeitigen Stufenwechsel spreche, und auch die von den Eltern veranlasste private Abklärung des Mädchens keine in allen Punkten überdurchschnittliche Entwicklung ergeben hatte (E. 4.1 f.). Aufgrund der persönlichen Entwicklung der Beschwerdeführerin seit dem streitgegenständlichen Schullaufbahnentscheid drängt sich keine Neubeurteilung auf (E. 4.3). Abweisung.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 4 Abteilung
VB.2025.00491
Urteil
der 4.
Kammer
vom 30. Oktober 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz),
Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi,
Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
A,
gesetzlich vertreten durch die Eltern
B und C,
diese vertreten
durch RA D,
Beschwerdeführerin,
gegen
Primarschulpflege E,
vertreten durch RA F,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Überspringen
des 2. Kindergartenjahres,
hat sich ergeben:
I.
A, die 2019 geborene Tochter von B und C, absolvierte im
Schuljahr 2024/2025 das erste Kindergartenjahr im Schulhaus G in der Gemeinde E.
Mit Beschluss vom 22. April 2025 wies die Primarschulpflege der Gemeinde
das Gesuch der Eltern ab, A das Überspringen des zweiten Kindergartenjahres zu
gestatten.
II.
Dagegen rekurrierten B und C beim Bezirksrat Dielsdorf,
der das Rechtsmittel mit Beschluss vom 30. Juli 2025 abwies und den
Entscheid der Schulpflege E vom 22. April 2025 bestätigte
(Dispositiv-Ziff. I); die Kosten des Verfahrens in Höhe von Fr. 999.60
auferlegte der Bezirksrat B und C je zur Hälfte unter solidarischer Haftung
(Dispositiv-Ziff. II), sprach ihnen keine Parteientschädigung zu
(Dispositiv-Ziff. III) und entzog in Dispositiv-Ziff. IV einer
allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
III.
Am 11. August 2025 erhob
A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge
seien der Rekursentscheid des Bezirksrats Dielsdorf vom
30. Juli 2025
und der Beschluss der Primarschulpflege E vom 22. April 2025 aufzuheben
und sei sie für das Schuljahr 2025/2026 der 1. Klasse der Primarschule G
zuzuteilen; in prozessualer Hinsicht ersuchte
A
zudem
darum, sie sei im Sinn einer superprovisorischen Massnahme auf Beginn des Schuljahres
2025/2026 am 18. August 2025 regulär einzuschulen
.
Mit Präsidialverfügung vom
13. August 2025 hiess das Verwaltungsgericht das Gesuch um
superprovisorische Massnahme gut und
ordnete an, dass A auf Beginn des Schuljahres
2025/2026 einstweilen in eine 1. Klasse aufzunehmen sei, nachdem eine Rückversetzung
des Mädchens in die angestammte Kindergartenklasse im Fall einer
Beschwerdeabweisung als weniger belastend eingestuft wurde für das Kind als das
Verpassen des Schulstarts.
Die Primarschulpflege E
schloss mit Beschwerdeantwort vom 25. August 2025 auf Abweisung der
Beschwerde. Mit weiteren Eingaben vom 8. September, 22. September,
2. Oktober, 16. Oktober sowie vom 27. Oktober 2025 hielten A
bzw. die Primarschulpflege E an ihren jeweiligen Anträgen fest.
Die Kammer
erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide eines Bezirksrats über Anordnungen einer Schulpflege etwa
betreffend Stufenübertritte zuständig (§ 75 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 75 Abs. 1 Satz 1 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar
2005 [VSG, LS 412.100] sowie §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
2.
2.1
Die
öffentliche Volksschule besteht aus der Kindergartenstufe, der Primarstufe und
der Sekundarstufe (§ 4 Abs. 1 VSG). Nach § 5 Abs. 1 VSG
treten Kinder, die bis zum 31. Juli eines Jahres das vierte Altersjahr
vollenden, auf Beginn des nächsten Schuljahres in den Kindergarten ein. Die
Kindergartenstufe dauert zwei Jahre (§ 5 Abs. 2 VSG). Der Übertritt
in die Primarstufe kann ausnahmsweise nach einem Jahr erfolgen, wenn die
intellektuelle und persönliche Entwicklung des Kindes dies erlaubt (vgl.
§ 5 Abs. 3 VSG).
Über den Übertritt in die nächste Stufe entscheiden die
betroffenen Lehrpersonen, die Schulleitung und die Eltern gemeinsam (vgl.
§ 32 Abs. 1 VSG). Die Entscheide ergehen in der Regel mit Wirkung auf
den Schuljahresanfang (§ 35 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit
§ 34 Abs. 1 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 [VSV,
LS 412.101]) und werden bis Ende April getroffen (§ 35 Abs. 2 Satz 2
in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Satz 1 VSV). Können sich die
Beteiligten nicht einigen, entscheidet die Schulpflege (vgl. § 32 Abs. 2
VSG). Die Schulleitung überweist ihr dafür die Akten bis spätestens Ende April
zur Entscheidung (§ 35 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 34
Abs. 2 Satz 2 VSV). Die Schulpflege hört die Beteiligten an; sie kann
Fachpersonen beiziehen und weitere Abklärungen vornehmen oder anordnen
(§ 35 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 34 Abs. 3 VSV).
2.2
Bei
§ 5 Abs. 3 VSG handelt es sich um eine Kann-Bestimmung, welche der
Schulpflege ein Ermessen einräumt. Es besteht mithin kein Rechtsanspruch auf
einen vorzeitigen Stufenübertritt. Der eingeräumte Ermessensspielraum bedeutet
aber nicht, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung völlig frei ist. Sie hat
das ihr zukommende Ermessen pflichtgemäss, das heisst verfassungs- und gesetzeskonform
auszuüben. Entsprechend muss sie insbesondere das Rechtsgleichheitsgebot, das
Verhältnismässigkeitsprinzip und die Pflicht zur Wahrung der öffentlichen
Interessen befolgen. Ausserdem sind Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung zu
beachten.
Massgebend bei der Beurteilung der Frage des vorzeitigen
Übertritts in die Primarstufe ist –
wie aufgezeigt – in erster Linie die Beurteilung des individuellen
Entwicklungsstandes des betroffenen Kindes. Auf Verordnungsstufe wird dazu
näher ausgeführt, dass bei der im Rahmen des Entscheids betreffend einen
Übertritt in die Primarstufe nach einem Jahr anzustellenden Gesamtbeurteilung
neben den kognitiven Fähigkeiten sowie dem Arbeits-, Lern- und Sozialverhalten
auch die persönliche Entwicklung der Schülerinnen und Schüler berücksichtigt wird
(§ 35 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 33 Abs. 2 VSV).
Die Gesamtbeurteilung beruht auf Beobachtungen. In der Regel werden die
Beurteilungen aller mit der Schülerin oder dem Schüler befassten Lehrpersonen
einbezogen (zum Ganzen § 35 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 in
Verbindung mit § 33 Abs. 3 VSV).
2.3
Die
Ermessensausübung der Beschwerdegegnerin kann das Verwaltungsgericht nur auf
das Überschreiten, das Unterschreiten oder den Missbrauch des Ermessens
überprüfen, hingegen nicht auf die Angemessenheit des Entscheids (§ 50 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und lit. b VRG; Marco
Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 ff.
und N. 66 ff.).
3.
3.1
Vorliegend
wandten sich die Eltern der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
22. Januar 2025 an die Schulleitung der Schule G mit einem "Anliegen bezüglich"
ihrer Tochter. Sie berichteten, dass sie im November 2024 ein erstes
Elterngespräch mit der Kindergartenlehrerin der Beschwerdeführerin gehabt und
ein sehr positives Feedback erhalten hätten. Im Dezember 2024 hätten sie die Lehrerin
um ein zweites Gespräch betreffend den Entwicklungsstand ihrer Tochter gebeten.
Das Gespräch habe am 20. Januar 2025 stattgefunden. Zuvor habe die Lehrerin
mit der Beschwerdeführerin diejenigen Tests durchgeführt, die die Kinder der
zweiten Kindergartenstufe üblicherweise vor der Einschulung absolvierten. Diese
Tests habe die Beschwerdeführerin sehr gut gemeistert. Gemäss der Lehrerin sei
sie aus intellektueller Hinsicht schulreif, "jedoch wurde ihre emotionale
Reife als noch nicht ausreichend beurteilt". Die emotionale Reife ihrer
Tochter bilde nach Auffassung der Eltern indes kein Problem, wenn und solange
die Beschwerdeführerin einer Gruppe älterer Kinder angehöre. Ihr Kind empfinde
die anderen Kinder ihres Alters als unreif und scheine sich unter
Gleichaltrigen nicht ausreichend gefordert zu fühlen. Sie würden denn auch
deutlich wahrnehmen, dass die Beschwerdeführerin im aktuellen Umfeld nicht
glücklich sei. Sie sei einem einseitigen Anpassungsdruck ausgesetzt, der ihr
Wohlbefinden beeinflusse. Das Fazit des Gesprächs mit der Kindergartenlehrerin
ihrer Tochter sei gewesen, dass diese schulpsychologisch abzuklären sei. Da
eine solche Abklärung aufgrund der hohen Auslastung mit dringenden Fällen aber
frühestens im Herbst/Winter 2025 möglich wäre, sähen sie sich gezwungen, die
erforderliche Abklärung privat durchführen zu lassen.
Am 28. Januar 2025 teilte die Mutter der Beschwerdeführerin
deren Kindergartenlehrerin mit, dass ihre Tochter am 31. März und am
2. April 2025 von einer Fachperson für Begabungsabklärungen abgeklärt
werde. Daraufhin fand am 4. Februar 2025 ein Gespräch zwischen der
Schulleiterin, der Kindergartenlehrerin der Beschwerdeführerin und den Eltern
statt, in dessen Folge die Gesprächsteilnehmenden die Beschwerdeführerin für
eine Abklärung beim zuständigen schulpsychologischen Dienst (SPD) anmeldeten.
Als Grund für die Anmeldung wird in dem dazugehörigen Formular der Wunsch der
Eltern angeführt, das Mädchen wegen einer möglichen Hochbegabung abklären und
sie zudem eine Klasse überspringen zu lassen.
3.2
Am
4. April 2025 lag der von den Eltern der Beschwerdeführerin privat in
Auftrag gegebene Abklärungsbericht vor, am 9. April 2025 der Bericht der
fallverantwortlichen Schulpsychologin.
Gemäss der privaten Begabungsabklärung erzielte die
Beschwerdeführerin in den durchgeführten Tests deutlich überdurchschnittliche
Ergebnisse und erreichte Werte von älteren Kindern. Im Grundintelligenztest
habe sie mit einem Prozentrang von 93 (IQ 123) ein Ergebnis im
überdurchschnittlichen Bereich erreicht. In der sozial-emotionalen Entwicklung
sei sie "ebenfalls gut dabei". Sie habe hier Werte im Durchschnitt
erreicht oder sei überdurchschnittlich gewesen. Kinder, die anderen Kindern in
der Entwicklung teilweise um mehrere Jahre voraus seien, fühlten sich von
Gleichaltrigen oft nicht oder kaum verstanden und könnten somit erst wirklich
tiefe Freundschaften eingehen, wenn sie mit älteren oder ähnlich denkenden
Kindern zusammenkämen. Dies sei ein Grund, weshalb die Beschwerdeführerin
ältere Kinder oder Erwachsene bevorzuge. Um sich gesund entwickeln zu können und
einen "Misfit" durch Unterforderung und die damit verbundenen Folgen zu
vermeiden, brauche sie unbedingt möglichst bald ein hohes Mass an adäquater Herausforderung
kombiniert mit einer wertschätzenden Begleitung durch die Lehrpersonen und die
Eltern. Der Bericht schliesst mit der dringenden Empfehlung, die Beschwerdeführerin
so schnell wie möglich einen "Klassensprung" in den zweiten
Kindergarten machen und sie im Sommer in die erste Klasse übertreten zu lassen.
Im schulpsychologischen Bericht vom 9. April 2025 wird
der Beschwerdeführerin ebenfalls eine überdurchschnittliche kognitive
Entwicklung attestiert. Schülerinnen bzw. Schüler mit einem ähnlichen Potenzial
hätten gute Voraussetzungen für schulisches Lernen. Das Profil der Beschwerdeführerin
sei allerdings "unausgeglichen (Werte im durchschnittlichen bis
überdurchschnittlichen Bereich)" bzw. "es zeigen sich bei ihr noch
einige Entwicklungsbereiche" und es liege bei ihr keine Hochbegabung vor.
Zum Arbeitsverhalten der Beschwerdeführerin findet sich weiter ausgeführt, dass
diese eine rasche Auffassungsgabe habe. Ihre Ausdauer bei Arbeiten am Tisch sei
aber reduziert und sie habe Mühe mit dem Bedürfnisaufschub. Entsprechend wird
unter dem Abschnitt "Emotionaler-Sozialer Bereich" festgehalten, dass
es der Beschwerdeführerin in der Untersuchungssituation schwergefallen sei,
ihre Bedürfnisse aufzuschieben "(z.
B. Hunger, Spielen, Erzählen)". Sie sei
noch stark an ihren eigenen Bedürfnissen orientiert. Im Kindergarten werde sie
als altersentsprechend in ihrer emotionalen Entwicklung erlebt. Sie lasse es
die Lehrperson deutlich spüren, wenn eine Aufgabe sie nicht interessiere. Dann
sei sie auf wiederholte Anweisungen und klare Vorgaben angewiesen. Gestützt auf
diese Erkenntnisse empfahl die Schulpsychologin, dass die Beschwerdeführerin in
der aktuellen Klasse verbleiben und im Sinn einer Binnendifferenzierung im
Rahmen des Regelunterrichts gefördert werden solle.
3.3
Das
Ergebnis der schulpsychologischen Abklärung war den Eltern der Beschwerdeführerin
bereits am 8. April 2025 anlässlich eines Gesprächs mit der
Schulpsychologin, der Schulleitung, einer Klassenlehrerin ihrer Tochter und der
schulischen Heilpädagogin der Klasse unterbreitet und ihnen Gelegenheit geboten
worden, sich zur voraussichtlichen Empfehlung der Schulpsychologin zu äussern.
Am 22. April 2025 erging die Ausgangsverfügung, die
sich im Wesentlichen auf die Empfehlung der Schulpsychologin stützt. So
begründet die Beschwerdegegnerin die Gesuchsabweisung damit, dass die
Abklärungen des SPD eine (bloss) altersentsprechende emotionale Entwicklung der
Beschwerdeführerin ergeben hätten sowie dass sich bei ihr noch einzige
Entwicklungsbereiche zeigten und namentlich im Arbeitsverhalten auch
Schwierigkeiten bestünden ("Schwierigkeiten Bedürfnisse aufzuschieben,
Durchhaltevermögen"). Die schulische Heilpädagogin der Klasse beurteile
das Ergebnis gleich und auch der Bericht des von den Eltern beigezogenen
externen Instituts komme zu ähnlichen Ergebnissen ("überdurchschnittliche
kognitive Punkte, durchschnittliche bis überdurchschnittliche im
Sozial-Emotionalen Bereich"). Einzig die Bewertungen des Arbeitsverhaltens
der Beschwerdeführerin unterschieden sich in den beiden Berichten. Sie hege
deshalb grosse Zweifel, ob ein Übertritt in die erste Klasse im Sommer 2025 die
Beschwerdeführerin schulisch nicht überforderte. Der Schritt vom Kindergarten
in die erste Klasse sei ein grosser; im Fall der Beschwerdeführerin sei er aus
Sicht der Schulpflege aufgrund der beschriebenen Entwicklungsbereiche zu gross.
E. 4.1 Das
aktenkundige Vorgehen der Beschwerdegegnerin nach Äusserung des Wunsches der
Eltern der Beschwerdeführerin, dieser den vorzeitigen Übertritt in die
Primarstufe zu gestatten, entspricht grundsätzlich den geschilderten Vorgaben
des Gesetzes- und Verordnungsgebers. Namentlich lässt sich der Beschwerdeführerin
nicht folgen, wenn sie geltend macht, die Beschwerdegegnerin habe sie bzw. ihre
Eltern nicht in genügendem Mass in die Entscheidfindung einbezogen und damit
ihren Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom
18. April 1999 [SR 101]) verletzt. Wie die vorstehenden Schilderungen
zeigen, gingen dem angefochtenen Entscheid betreffend den vorzeitigen
Stufenwechsel der Beschwerdeführerin mehrere Gespräche namentlich zwischen der
verantwortlichen Kindergartenlehrerin sowie der Schulleitung der Schule G und
den Eltern voran und vermochten sich diese auch zum Ergebnis der
schulpsychologischen Abklärung ihrer Tochter sowie der gestützt darauf
abgegebenen Empfehlung der verantwortlichen Schulpsychologin zu äussern. Der
Umstand, dass der Inhalt des betreffenden Gesprächs vom 8. April 2025 nicht
protokolliert wurde, stellt keinen Eingriff in ihr rechtliches Gehör dar. Das
Gespräch hat unstreitig stattgefunden und sowohl der SPD-Bericht vom
9. April 2025 wie auch die Ausgangsverfügung vom 22. April 2025 setzen
sich mit den seitens der Eltern der Beschwerdeführerin bei dieser Gelegenheit –
wie auch schon in der Anmeldung zur Abklärung – geäusserten Einwänden
auseinander bzw. geben diese wieder und stellen sie den Ergebnissen der Testung
der Beschwerdeführerin und den Beobachtungen der Kindergartenlehrerin gegenüber.
Was den schulpsychologischen Bericht anbelangt, liegen
denn auch auf den ersten Blick keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dieser nicht
lege artis durchgeführt worden wäre. Zwar machte die zuständige
Schulpsychologin unstreitig weder einen Kindergartenbesuch noch führte sie ein
gesondertes Gespräch mit der Kindergartenlehrerin der Beschwerdeführerin, sie
holte jedoch die im November 2024 im Kindergarten durchgeführte
Lernstandserhebung und den Schulreifetest der Beschwerdeführerin ein und
anlässlich des gemeinsamen Gesprächs mit der Schulleitung, den Eltern und der
verantwortlichen Heilpädagogin vom 8. April 2024 vermochte sich die
Kindergartenlehrerin auch noch mündlich zum Entwicklungsstand des Mädchens zu
äussern. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass die Lehrerin gemäss den
weiteren Akten und Angaben der Parteien im Rahmen dieses Gesprächs offenbar das
Anliegen der Eltern unterstützte, die Beschwerdeführerin vorzeitig
einzuschulen, weil sie diese "im Umfeld der aktuellen Kindergartenklasse
als eher zu den grösseren Kindern passend" einstufte. Diese Aussage fand
jedoch ebenso wenig Eingang in den Bericht der Schulpsychologin wie die in der
Lernstandserhebung vom November 2024 geschilderte Beobachtung der
Kindergartenlehrerin, wonach die Beschwerdeführerin "sehr an den grossen
Kindern (Schmetterlinge) interessiert" sei. Generell gibt der SPD-Bericht
vom 9. April 2025 die Einschätzung der Lehrerin relativ einseitig wieder
mit einem klaren Fokus auf den gegen eine überdurchschnittliche Entwicklung der
Beschwerdeführerin (auch) im sozial-emotionalen Bereich sprechenden Punkten.
Unerwähnt bleiben etwa die Aussagen, dass die Beschwerdeführerin nachfrage,
wenn sie etwas nicht verstehe, sehr hilfsbereit und nett zu anderen Kindern
sei, gut Gespräche und Diskussionen führen könne mit Kindern und Erwachsenen,
sehr selbständig sei, grossen Spass am Lernen zeige, gut allein oder in der
Gruppe Aufgaben ausführen und den Tagesablauf sowie die Regeln einhalten könne.
E. 4.2 Allein deshalb, weil die Beschwerdegegnerin bei ihrem Entscheid, der Beschwerdeführerin den vorzeitigen Schuleintritt aufgrund ihrer sozial-emotionalen Entwicklung zu verweigern, dennoch massgeblich auf den Bericht der Schulpsychologin abstellte, lässt sich ihr noch keine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung bzw. keine Ermessensunterschreitung vorwerfen, zumal die Kindergartenlehrerin der Beschwerdeführerin noch im Januar 2025 selbst gegenüber den Eltern der Beschwerdeführerin vorgebracht hatte, dass die emotionale Reife ihrer Tochter nicht für einen vorzeitigen Stufenwechsel spreche, und auch die private Abklärung keine in allen Punkten überdurchschnittliche Entwicklung ergeben hatte.
E. 4.3 Entgegen der Beschwerdeführerin lässt auch ihre persönliche Entwicklung im sozial-emotionalen Bereich seit dem streitgegenständlichen Schullaufbahnentscheid die Ermessensausübung der Beschwerdegegnerin nicht nachträglich rechtsfehlerhaft erscheinen bzw. drängt sich deshalb (noch) keine Neubeurteilung ihrer Schulsituation auf. So gilt es in diesem Zusammenhang namentlich die fachkundige Einschätzung der aktuellen Schulsituation des Mädchens zu berücksichtigen, welche deren Klassenlehrerin und die für ihre 1. Klasse zuständige schulische Heilpädagogin am 16. Oktober 2025 gegenüber der Beschwerdegegnerin bzw. dem Verwaltungsgericht abgegeben haben. Gemäss den Genannten ist die Beschwerdeführerin zwar gut in der Klasse angekommen und hat sie sich sozial integriert. Es falle aber auf, dass das Mädchen noch sehr jung wirke und manchmal viel Aufmerksamkeit durch die Lehrpersonen beanspruche. Wenn die Beschwerdeführerin etwas nicht verstehe, falle es ihr schwer, aufzustrecken und zu warten. Sie stehe dann oft auf und laufe mit ihrem Heft zur Lehrperson. Es komme auch vor, dass das Mädchen während des Unterrichts aufstehe, um einer Lehrperson etwas zu erzählen, das gar nicht zum Unterrichtsthema passe. Wenn sie auf etwas keine Lust habe, falle es ihr zudem manchmal schwer, die Anweisungen der Lehrperson zu befolgen. Insgesamt stuften es die Fachpersonen deshalb als "ungünstig" ein, dass die Beschwerdeführerin so früh eingeschult worden sei, und gehen sie davon aus, dass sie von einem zusätzlichen Kindergartenjahr profitiert hätte.
E. 5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass es der Beschwerdegegnerin unbenommen ist, die Schulsituation der Beschwerdeführerin einer Neubeurteilung zu unterziehen und unter Berücksichtigung ihrer Entwicklung in der ersten Klasse allenfalls einen neuen Schullaufbahnentscheid zu fällen.
E. 6 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Ihr ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
E. 7 Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsausweisen, namentlich auf dem Gebiet der Schule, ausgeschlossen (Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Nicht von Art. 83 lit. t BGG erfasst werden demgegenüber Streitigkeiten aus dem Bereich von Ausbildung und Schule, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit einer Fähigkeitsbewertung stehen. Davon ist vorliegend auszugehen, weshalb den Parteien grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG offensteht.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 195.-- Zustellkosten, Fr. 2'195.-- Total der Kosten.
- Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
- Mitteilung an: a) die Parteien; b) den Bezirksrat Dielsdorf.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Zürich Verwaltungsgericht 30.10.2025 VB.2025.00491 Zurich Verwaltungsgericht 30.10.2025 VB.2025.00491 Zurigo Verwaltungsgericht 30.10.2025 VB.2025.00491
Überspringen des 2. Kindergartenjahres | Es besteht kein Rechtsanspruch auf einen vorzeitigen Übertritt in die Primarstufe. Der Schulpflege kommt bei dem Entscheid vielmehr ein Ermessen zu (E. 2.2). Der Entscheid der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführerin den vorzeitigen Schuleintritt aufgrund ihrer sozial-emotionalen Entwicklung zu verweigern, erscheint nicht rechtsfehlerhaft, zumal die Kindergartenlehrerin der Beschwerdeführerin noch im Januar 2025 gegenüber den Eltern vorgebracht hatte, dass die emotionale Reife ihrer Tochter nicht für einen vorzeitigen Stufenwechsel spreche, und auch die von den Eltern veranlasste private Abklärung des Mädchens keine in allen Punkten überdurchschnittliche Entwicklung ergeben hatte (E. 4.1 f.). Aufgrund der persönlichen Entwicklung der Beschwerdeführerin seit dem streitgegenständlichen Schullaufbahnentscheid drängt sich keine Neubeurteilung auf (E. 4.3). Abweisung.
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00491 Standard Suche | Erweiterte Suche | Hilfe Druckansicht Geschäftsnummer: VB.2025.00491 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 30.10.2025 Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. Rechtsgebiet: Bildung Betreff: Überspringen des 2. Kindergartenjahres Es besteht kein Rechtsanspruch auf einen vorzeitigen Übertritt in die Primarstufe. Der Schulpflege kommt bei dem Entscheid vielmehr ein Ermessen zu (E. 2.2). Der Entscheid der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführerin den vorzeitigen Schuleintritt aufgrund ihrer sozial-emotionalen Entwicklung zu verweigern, erscheint nicht rechtsfehlerhaft, zumal die Kindergartenlehrerin der Beschwerdeführerin noch im Januar 2025 gegenüber den Eltern vorgebracht hatte, dass die emotionale Reife ihrer Tochter nicht für einen vorzeitigen Stufenwechsel spreche, und auch die von den Eltern veranlasste private Abklärung des Mädchens keine in allen Punkten überdurchschnittliche Entwicklung ergeben hatte (E. 4.1 f.). Aufgrund der persönlichen Entwicklung der Beschwerdeführerin seit dem streitgegenständlichen Schullaufbahnentscheid drängt sich keine Neubeurteilung auf (E. 4.3). Abweisung. Stichworte: ENTWICKLUNG DES KINDES ERMESSEN SCHULLAUFBAHNENTSCHEID ÜBERTRITT PRIMARSTUFE VORZEITIGE EINSCHULUNG Rechtsnormen: § 5 Abs. 3 VSG Publikationen:
- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
4. Abteilung VB.2025.00491 Urteil der 4. Kammer vom 30. Oktober 2025 Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert. In Sachen A, gesetzlich vertreten durch die Eltern B und C, diese vertreten durch RA D, Beschwerdeführerin, gegen Primarschulpflege E, vertreten durch RA F, Beschwerdegegnerin, betreffend Überspringen des 2. Kindergartenjahres, hat sich ergeben: I. A, die 2019 geborene Tochter von B und C, absolvierte im Schuljahr 2024/2025 das erste Kindergartenjahr im Schulhaus G in der Gemeinde E. Mit Beschluss vom 22. April 2025 wies die Primarschulpflege der Gemeinde das Gesuch der Eltern ab, A das Überspringen des zweiten Kindergartenjahres zu gestatten. II. Dagegen rekurrierten B und C beim Bezirksrat Dielsdorf, der das Rechtsmittel mit Beschluss vom 30. Juli 2025 abwies und den Entscheid der Schulpflege E vom 22. April 2025 bestätigte (Dispositiv-Ziff. I); die Kosten des Verfahrens in Höhe von Fr. 999.60 auferlegte der Bezirksrat B und C je zur Hälfte unter solidarischer Haftung (Dispositiv-Ziff. II), sprach ihnen keine Parteientschädigung zu (Dispositiv-Ziff. III) und entzog in Dispositiv-Ziff. IV einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. III. Am 11. August 2025 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge seien der Rekursentscheid des Bezirksrats Dielsdorf vom
30. Juli 2025 und der Beschluss der Primarschulpflege E vom 22. April 2025 aufzuheben und sei sie für das Schuljahr 2025/2026 der 1. Klasse der Primarschule G zuzuteilen; in prozessualer Hinsicht ersuchte A zudem darum, sie sei im Sinn einer superprovisorischen Massnahme auf Beginn des Schuljahres 2025/2026 am 18. August 2025 regulär einzuschulen . Mit Präsidialverfügung vom
13. August 2025 hiess das Verwaltungsgericht das Gesuch um superprovisorische Massnahme gut und ordnete an, dass A auf Beginn des Schuljahres 2025/2026 einstweilen in eine 1. Klasse aufzunehmen sei, nachdem eine Rückversetzung des Mädchens in die angestammte Kindergartenklasse im Fall einer Beschwerdeabweisung als weniger belastend eingestuft wurde für das Kind als das Verpassen des Schulstarts. Die Primarschulpflege E schloss mit Beschwerdeantwort vom 25. August 2025 auf Abweisung der Beschwerde. Mit weiteren Eingaben vom 8. September, 22. September,
2. Oktober, 16. Oktober sowie vom 27. Oktober 2025 hielten A bzw. die Primarschulpflege E an ihren jeweiligen Anträgen fest. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats über Anordnungen einer Schulpflege etwa betreffend Stufenübertritte zuständig (§ 75 Abs. 2 in Verbindung mit § 75 Abs. 1 Satz 1 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 [VSG, LS 412.100] sowie §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). 2. 2.1 Die öffentliche Volksschule besteht aus der Kindergartenstufe, der Primarstufe und der Sekundarstufe (§ 4 Abs. 1 VSG). Nach § 5 Abs. 1 VSG treten Kinder, die bis zum 31. Juli eines Jahres das vierte Altersjahr vollenden, auf Beginn des nächsten Schuljahres in den Kindergarten ein. Die Kindergartenstufe dauert zwei Jahre (§ 5 Abs. 2 VSG). Der Übertritt in die Primarstufe kann ausnahmsweise nach einem Jahr erfolgen, wenn die intellektuelle und persönliche Entwicklung des Kindes dies erlaubt (vgl. § 5 Abs. 3 VSG). Über den Übertritt in die nächste Stufe entscheiden die betroffenen Lehrpersonen, die Schulleitung und die Eltern gemeinsam (vgl. § 32 Abs. 1 VSG). Die Entscheide ergehen in der Regel mit Wirkung auf den Schuljahresanfang (§ 35 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 34 Abs. 1 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 [VSV, LS 412.101]) und werden bis Ende April getroffen (§ 35 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Satz 1 VSV). Können sich die Beteiligten nicht einigen, entscheidet die Schulpflege (vgl. § 32 Abs. 2 VSG). Die Schulleitung überweist ihr dafür die Akten bis spätestens Ende April zur Entscheidung (§ 35 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Satz 2 VSV). Die Schulpflege hört die Beteiligten an; sie kann Fachpersonen beiziehen und weitere Abklärungen vornehmen oder anordnen (§ 35 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 34 Abs. 3 VSV). 2.2 Bei § 5 Abs. 3 VSG handelt es sich um eine Kann-Bestimmung, welche der Schulpflege ein Ermessen einräumt. Es besteht mithin kein Rechtsanspruch auf einen vorzeitigen Stufenübertritt. Der eingeräumte Ermessensspielraum bedeutet aber nicht, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung völlig frei ist. Sie hat das ihr zukommende Ermessen pflichtgemäss, das heisst verfassungs- und gesetzeskonform auszuüben. Entsprechend muss sie insbesondere das Rechtsgleichheitsgebot, das Verhältnismässigkeitsprinzip und die Pflicht zur Wahrung der öffentlichen Interessen befolgen. Ausserdem sind Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung zu beachten. Massgebend bei der Beurteilung der Frage des vorzeitigen Übertritts in die Primarstufe ist – wie aufgezeigt – in erster Linie die Beurteilung des individuellen Entwicklungsstandes des betroffenen Kindes. Auf Verordnungsstufe wird dazu näher ausgeführt, dass bei der im Rahmen des Entscheids betreffend einen Übertritt in die Primarstufe nach einem Jahr anzustellenden Gesamtbeurteilung neben den kognitiven Fähigkeiten sowie dem Arbeits-, Lern- und Sozialverhalten auch die persönliche Entwicklung der Schülerinnen und Schüler berücksichtigt wird (§ 35 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 33 Abs. 2 VSV). Die Gesamtbeurteilung beruht auf Beobachtungen. In der Regel werden die Beurteilungen aller mit der Schülerin oder dem Schüler befassten Lehrpersonen einbezogen (zum Ganzen § 35 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 VSV). 2.3 Die Ermessensausübung der Beschwerdegegnerin kann das Verwaltungsgericht nur auf das Überschreiten, das Unterschreiten oder den Missbrauch des Ermessens überprüfen, hingegen nicht auf die Angemessenheit des Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und lit. b VRG; Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 ff. und N. 66 ff.). 3. 3.1 Vorliegend wandten sich die Eltern der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
22. Januar 2025 an die Schulleitung der Schule G mit einem "Anliegen bezüglich" ihrer Tochter. Sie berichteten, dass sie im November 2024 ein erstes Elterngespräch mit der Kindergartenlehrerin der Beschwerdeführerin gehabt und ein sehr positives Feedback erhalten hätten. Im Dezember 2024 hätten sie die Lehrerin um ein zweites Gespräch betreffend den Entwicklungsstand ihrer Tochter gebeten. Das Gespräch habe am 20. Januar 2025 stattgefunden. Zuvor habe die Lehrerin mit der Beschwerdeführerin diejenigen Tests durchgeführt, die die Kinder der zweiten Kindergartenstufe üblicherweise vor der Einschulung absolvierten. Diese Tests habe die Beschwerdeführerin sehr gut gemeistert. Gemäss der Lehrerin sei sie aus intellektueller Hinsicht schulreif, "jedoch wurde ihre emotionale Reife als noch nicht ausreichend beurteilt". Die emotionale Reife ihrer Tochter bilde nach Auffassung der Eltern indes kein Problem, wenn und solange die Beschwerdeführerin einer Gruppe älterer Kinder angehöre. Ihr Kind empfinde die anderen Kinder ihres Alters als unreif und scheine sich unter Gleichaltrigen nicht ausreichend gefordert zu fühlen. Sie würden denn auch deutlich wahrnehmen, dass die Beschwerdeführerin im aktuellen Umfeld nicht glücklich sei. Sie sei einem einseitigen Anpassungsdruck ausgesetzt, der ihr Wohlbefinden beeinflusse. Das Fazit des Gesprächs mit der Kindergartenlehrerin ihrer Tochter sei gewesen, dass diese schulpsychologisch abzuklären sei. Da eine solche Abklärung aufgrund der hohen Auslastung mit dringenden Fällen aber frühestens im Herbst/Winter 2025 möglich wäre, sähen sie sich gezwungen, die erforderliche Abklärung privat durchführen zu lassen. Am 28. Januar 2025 teilte die Mutter der Beschwerdeführerin deren Kindergartenlehrerin mit, dass ihre Tochter am 31. März und am
2. April 2025 von einer Fachperson für Begabungsabklärungen abgeklärt werde. Daraufhin fand am 4. Februar 2025 ein Gespräch zwischen der Schulleiterin, der Kindergartenlehrerin der Beschwerdeführerin und den Eltern statt, in dessen Folge die Gesprächsteilnehmenden die Beschwerdeführerin für eine Abklärung beim zuständigen schulpsychologischen Dienst (SPD) anmeldeten. Als Grund für die Anmeldung wird in dem dazugehörigen Formular der Wunsch der Eltern angeführt, das Mädchen wegen einer möglichen Hochbegabung abklären und sie zudem eine Klasse überspringen zu lassen. 3.2 Am
4. April 2025 lag der von den Eltern der Beschwerdeführerin privat in Auftrag gegebene Abklärungsbericht vor, am 9. April 2025 der Bericht der fallverantwortlichen Schulpsychologin. Gemäss der privaten Begabungsabklärung erzielte die Beschwerdeführerin in den durchgeführten Tests deutlich überdurchschnittliche Ergebnisse und erreichte Werte von älteren Kindern. Im Grundintelligenztest habe sie mit einem Prozentrang von 93 (IQ 123) ein Ergebnis im überdurchschnittlichen Bereich erreicht. In der sozial-emotionalen Entwicklung sei sie "ebenfalls gut dabei". Sie habe hier Werte im Durchschnitt erreicht oder sei überdurchschnittlich gewesen. Kinder, die anderen Kindern in der Entwicklung teilweise um mehrere Jahre voraus seien, fühlten sich von Gleichaltrigen oft nicht oder kaum verstanden und könnten somit erst wirklich tiefe Freundschaften eingehen, wenn sie mit älteren oder ähnlich denkenden Kindern zusammenkämen. Dies sei ein Grund, weshalb die Beschwerdeführerin ältere Kinder oder Erwachsene bevorzuge. Um sich gesund entwickeln zu können und einen "Misfit" durch Unterforderung und die damit verbundenen Folgen zu vermeiden, brauche sie unbedingt möglichst bald ein hohes Mass an adäquater Herausforderung kombiniert mit einer wertschätzenden Begleitung durch die Lehrpersonen und die Eltern. Der Bericht schliesst mit der dringenden Empfehlung, die Beschwerdeführerin so schnell wie möglich einen "Klassensprung" in den zweiten Kindergarten machen und sie im Sommer in die erste Klasse übertreten zu lassen. Im schulpsychologischen Bericht vom 9. April 2025 wird der Beschwerdeführerin ebenfalls eine überdurchschnittliche kognitive Entwicklung attestiert. Schülerinnen bzw. Schüler mit einem ähnlichen Potenzial hätten gute Voraussetzungen für schulisches Lernen. Das Profil der Beschwerdeführerin sei allerdings "unausgeglichen (Werte im durchschnittlichen bis überdurchschnittlichen Bereich)" bzw. "es zeigen sich bei ihr noch einige Entwicklungsbereiche" und es liege bei ihr keine Hochbegabung vor. Zum Arbeitsverhalten der Beschwerdeführerin findet sich weiter ausgeführt, dass diese eine rasche Auffassungsgabe habe. Ihre Ausdauer bei Arbeiten am Tisch sei aber reduziert und sie habe Mühe mit dem Bedürfnisaufschub. Entsprechend wird unter dem Abschnitt "Emotionaler-Sozialer Bereich" festgehalten, dass es der Beschwerdeführerin in der Untersuchungssituation schwergefallen sei, ihre Bedürfnisse aufzuschieben "(z. B. Hunger, Spielen, Erzählen)". Sie sei noch stark an ihren eigenen Bedürfnissen orientiert. Im Kindergarten werde sie als altersentsprechend in ihrer emotionalen Entwicklung erlebt. Sie lasse es die Lehrperson deutlich spüren, wenn eine Aufgabe sie nicht interessiere. Dann sei sie auf wiederholte Anweisungen und klare Vorgaben angewiesen. Gestützt auf diese Erkenntnisse empfahl die Schulpsychologin, dass die Beschwerdeführerin in der aktuellen Klasse verbleiben und im Sinn einer Binnendifferenzierung im Rahmen des Regelunterrichts gefördert werden solle. 3.3 Das Ergebnis der schulpsychologischen Abklärung war den Eltern der Beschwerdeführerin bereits am 8. April 2025 anlässlich eines Gesprächs mit der Schulpsychologin, der Schulleitung, einer Klassenlehrerin ihrer Tochter und der schulischen Heilpädagogin der Klasse unterbreitet und ihnen Gelegenheit geboten worden, sich zur voraussichtlichen Empfehlung der Schulpsychologin zu äussern. Am 22. April 2025 erging die Ausgangsverfügung, die sich im Wesentlichen auf die Empfehlung der Schulpsychologin stützt. So begründet die Beschwerdegegnerin die Gesuchsabweisung damit, dass die Abklärungen des SPD eine (bloss) altersentsprechende emotionale Entwicklung der Beschwerdeführerin ergeben hätten sowie dass sich bei ihr noch einzige Entwicklungsbereiche zeigten und namentlich im Arbeitsverhalten auch Schwierigkeiten bestünden ("Schwierigkeiten Bedürfnisse aufzuschieben, Durchhaltevermögen"). Die schulische Heilpädagogin der Klasse beurteile das Ergebnis gleich und auch der Bericht des von den Eltern beigezogenen externen Instituts komme zu ähnlichen Ergebnissen ("überdurchschnittliche kognitive Punkte, durchschnittliche bis überdurchschnittliche im Sozial-Emotionalen Bereich"). Einzig die Bewertungen des Arbeitsverhaltens der Beschwerdeführerin unterschieden sich in den beiden Berichten. Sie hege deshalb grosse Zweifel, ob ein Übertritt in die erste Klasse im Sommer 2025 die Beschwerdeführerin schulisch nicht überforderte. Der Schritt vom Kindergarten in die erste Klasse sei ein grosser; im Fall der Beschwerdeführerin sei er aus Sicht der Schulpflege aufgrund der beschriebenen Entwicklungsbereiche zu gross. 4. 4.1 Das aktenkundige Vorgehen der Beschwerdegegnerin nach Äusserung des Wunsches der Eltern der Beschwerdeführerin, dieser den vorzeitigen Übertritt in die Primarstufe zu gestatten, entspricht grundsätzlich den geschilderten Vorgaben des Gesetzes- und Verordnungsgebers. Namentlich lässt sich der Beschwerdeführerin nicht folgen, wenn sie geltend macht, die Beschwerdegegnerin habe sie bzw. ihre Eltern nicht in genügendem Mass in die Entscheidfindung einbezogen und damit ihren Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom
18. April 1999 [SR 101]) verletzt. Wie die vorstehenden Schilderungen zeigen, gingen dem angefochtenen Entscheid betreffend den vorzeitigen Stufenwechsel der Beschwerdeführerin mehrere Gespräche namentlich zwischen der verantwortlichen Kindergartenlehrerin sowie der Schulleitung der Schule G und den Eltern voran und vermochten sich diese auch zum Ergebnis der schulpsychologischen Abklärung ihrer Tochter sowie der gestützt darauf abgegebenen Empfehlung der verantwortlichen Schulpsychologin zu äussern. Der Umstand, dass der Inhalt des betreffenden Gesprächs vom 8. April 2025 nicht protokolliert wurde, stellt keinen Eingriff in ihr rechtliches Gehör dar. Das Gespräch hat unstreitig stattgefunden und sowohl der SPD-Bericht vom
9. April 2025 wie auch die Ausgangsverfügung vom 22. April 2025 setzen sich mit den seitens der Eltern der Beschwerdeführerin bei dieser Gelegenheit – wie auch schon in der Anmeldung zur Abklärung – geäusserten Einwänden auseinander bzw. geben diese wieder und stellen sie den Ergebnissen der Testung der Beschwerdeführerin und den Beobachtungen der Kindergartenlehrerin gegenüber. Was den schulpsychologischen Bericht anbelangt, liegen denn auch auf den ersten Blick keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dieser nicht lege artis durchgeführt worden wäre. Zwar machte die zuständige Schulpsychologin unstreitig weder einen Kindergartenbesuch noch führte sie ein gesondertes Gespräch mit der Kindergartenlehrerin der Beschwerdeführerin, sie holte jedoch die im November 2024 im Kindergarten durchgeführte Lernstandserhebung und den Schulreifetest der Beschwerdeführerin ein und anlässlich des gemeinsamen Gesprächs mit der Schulleitung, den Eltern und der verantwortlichen Heilpädagogin vom 8. April 2024 vermochte sich die Kindergartenlehrerin auch noch mündlich zum Entwicklungsstand des Mädchens zu äussern. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass die Lehrerin gemäss den weiteren Akten und Angaben der Parteien im Rahmen dieses Gesprächs offenbar das Anliegen der Eltern unterstützte, die Beschwerdeführerin vorzeitig einzuschulen, weil sie diese "im Umfeld der aktuellen Kindergartenklasse als eher zu den grösseren Kindern passend" einstufte. Diese Aussage fand jedoch ebenso wenig Eingang in den Bericht der Schulpsychologin wie die in der Lernstandserhebung vom November 2024 geschilderte Beobachtung der Kindergartenlehrerin, wonach die Beschwerdeführerin "sehr an den grossen Kindern (Schmetterlinge) interessiert" sei. Generell gibt der SPD-Bericht vom 9. April 2025 die Einschätzung der Lehrerin relativ einseitig wieder mit einem klaren Fokus auf den gegen eine überdurchschnittliche Entwicklung der Beschwerdeführerin (auch) im sozial-emotionalen Bereich sprechenden Punkten. Unerwähnt bleiben etwa die Aussagen, dass die Beschwerdeführerin nachfrage, wenn sie etwas nicht verstehe, sehr hilfsbereit und nett zu anderen Kindern sei, gut Gespräche und Diskussionen führen könne mit Kindern und Erwachsenen, sehr selbständig sei, grossen Spass am Lernen zeige, gut allein oder in der Gruppe Aufgaben ausführen und den Tagesablauf sowie die Regeln einhalten könne. 4.2 Allein deshalb, weil die Beschwerdegegnerin bei ihrem Entscheid, der Beschwerdeführerin den vorzeitigen Schuleintritt aufgrund ihrer sozial-emotionalen Entwicklung zu verweigern, dennoch massgeblich auf den Bericht der Schulpsychologin abstellte, lässt sich ihr noch keine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung bzw. keine Ermessensunterschreitung vorwerfen, zumal die Kindergartenlehrerin der Beschwerdeführerin noch im Januar 2025 selbst gegenüber den Eltern der Beschwerdeführerin vorgebracht hatte, dass die emotionale Reife ihrer Tochter nicht für einen vorzeitigen Stufenwechsel spreche, und auch die private Abklärung keine in allen Punkten überdurchschnittliche Entwicklung ergeben hatte. 4.3 Entgegen der Beschwerdeführerin lässt auch ihre persönliche Entwicklung im sozial-emotionalen Bereich seit dem streitgegenständlichen Schullaufbahnentscheid die Ermessensausübung der Beschwerdegegnerin nicht nachträglich rechtsfehlerhaft erscheinen bzw. drängt sich deshalb (noch) keine Neubeurteilung ihrer Schulsituation auf. So gilt es in diesem Zusammenhang namentlich die fachkundige Einschätzung der aktuellen Schulsituation des Mädchens zu berücksichtigen, welche deren Klassenlehrerin und die für ihre 1. Klasse zuständige schulische Heilpädagogin am 16. Oktober 2025 gegenüber der Beschwerdegegnerin bzw. dem Verwaltungsgericht abgegeben haben. Gemäss den Genannten ist die Beschwerdeführerin zwar gut in der Klasse angekommen und hat sie sich sozial integriert. Es falle aber auf, dass das Mädchen noch sehr jung wirke und manchmal viel Aufmerksamkeit durch die Lehrpersonen beanspruche. Wenn die Beschwerdeführerin etwas nicht verstehe, falle es ihr schwer, aufzustrecken und zu warten. Sie stehe dann oft auf und laufe mit ihrem Heft zur Lehrperson. Es komme auch vor, dass das Mädchen während des Unterrichts aufstehe, um einer Lehrperson etwas zu erzählen, das gar nicht zum Unterrichtsthema passe. Wenn sie auf etwas keine Lust habe, falle es ihr zudem manchmal schwer, die Anweisungen der Lehrperson zu befolgen. Insgesamt stuften es die Fachpersonen deshalb als "ungünstig" ein, dass die Beschwerdeführerin so früh eingeschult worden sei, und gehen sie davon aus, dass sie von einem zusätzlichen Kindergartenjahr profitiert hätte. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass es der Beschwerdegegnerin unbenommen ist, die Schulsituation der Beschwerdeführerin einer Neubeurteilung zu unterziehen und unter Berücksichtigung ihrer Entwicklung in der ersten Klasse allenfalls einen neuen Schullaufbahnentscheid zu fällen. 6. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Ihr ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). 7. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsausweisen, namentlich auf dem Gebiet der Schule, ausgeschlossen (Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Nicht von Art. 83 lit. t BGG erfasst werden demgegenüber Streitigkeiten aus dem Bereich von Ausbildung und Schule, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit einer Fähigkeitsbewertung stehen. Davon ist vorliegend auszugehen, weshalb den Parteien grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG offensteht. Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 195.-- Zustellkosten, Fr. 2'195.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Dielsdorf.