Bereinigung der Beurkundung einer Ehescheidung | [Der Beschwerdegegner liess die Beurkundung des bhutanischen Scheidungsurteils des Beschwerdeführers im schweizerischen Personenstandsregister löschen, da aus einem Schreiben der Bhutanischen Botschaft in Neu-Delhi hervorgehe, dass das gesamte Scheidungsurteil noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei.] Der Beschwerdeführer reichte im gesamten Verfahren keine tauglichen Beweismittel ein, um die Rechtmässigkeit der Verfügung des Beschwerdegegners infrage zu stellen, und konnte insbesondere nicht substanziiert dartun, dass die Schreiben aus Bhutan ungültig bzw. gefälscht seien. Damit hat der Beschwerdegegner aufgrund der von der Schweizerischen Botschaft in Neu-Delhi übermittelten bhutanischen Dokumente zu Recht die Löschung der Scheidungsbeurkundung verfügt (E. 2). Abweisung.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 4 Abteilung
VB.2021.00540
Urteil
der 4. Kammer
vom
11. November 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle
(Vorsitz)
, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer,
Gerichtsschreiber
Christoph Raess.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeindeamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Bereinigung der Beurkundung einer Ehescheidung
,
hat sich ergeben:
I.
A und B wurden in Bhutan mit Urteil des "Royal Court
of Justice, District Court" vom 29. November 2018 geschieden. Mit
Verfügung vom 6. Mai 2019 beurkundete das Gemeindeamt des Kantons Zürich
die ausländische Scheidung im schweizerischen Zivilstandsregister. Mit
Schreiben vom 27. November 2019 übermittelte die Schweizerische Botschaft
in Neu-Delhi dem Gemeindeamt eine durch B eingereichte Bestätigung des
bhutanischen "Royal Court of Justice, High Court", wonach A das
Scheidungsurteil vom 29. November 2018 angefochten habe. Mit Noten vom
27. November 2020 und 25. Februar 2021 bestätigte die Botschaft von
Bhutan in Neu-Delhi, dass noch kein rechtskräftiges Scheidungsurteil ergangen
sei. Mit Verfügung vom 12. April 2021 zog das Gemeindeamt seine Verfügung
vom 6. Mai 2019 in Wiedererwägung und beauftragte die Fachstelle Infostar,
die Beurkundung des Scheidungsurteils vom 29. November 2018 im
schweizerischen Personenstandsregister zu löschen.
II.
Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Direktion der
Justiz und des Innern mit Verfügung vom 22. Juli 2021 ab.
III.
Am 9. August 2021 erhob A Beschwerde an das Verwaltungsgericht
und beantragte sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die
Eintragung seiner Ehescheidung im schweizerischen Zivilstandsregister.
Das Gemeindeamt und die Direktion der Justiz und des
Innern beantragten mit Beschwerdeantwort vom 11. August 2021 bzw.
Vernehmlassung vom 12. August 2021 die Abweisung der Beschwerde. Am 17.,
18. und 25. August sowie am 25. Oktober 2021 reichte A weitere
Unterlagen ein.
Die Kammer
erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen des
Beschwerdegegners betreffend die Anerkennung ausländischer Urkunden über den
Zivilstand zuständig (§§ 41 ff.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG, LS 175.2] in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 der
Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2],
§ 12 Abs. 1 der Kantonalen Zivilstandsverordnung vom 1. Dezember
2004 [ZVO, LS 231.1] sowie Art. 32 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 [IPRG,
SR 291]).
Weil auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Gemäss
Art. 32 Abs. 1 f. IPRG wird eine ausländische Entscheidung oder
Urkunde über den Zivilstand aufgrund einer Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde
in die Zivilstandsregister eingetragen. Die Eintragung wird bewilligt, wenn die
Voraussetzungen der Art. 25–27 IPRG erfüllt sind. Eine ausländische
Entscheidung wird nach Art. 25 IPRG in der Schweiz anerkannt, wenn die
Zuständigkeit der Gerichte oder Behörden des Staates, in dem die Entscheidung
ergangen ist, begründet war (lit. a; vgl. Art. 26 IPRG), wenn gegen
die Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden
kann oder wenn sie endgültig ist (lit. b) und wenn kein Verweigerungsgrund
im Sinn von Art. 27 IPRG vorliegt (lit. c; vgl. Art. 23 ZStV und
Art. 45 Abs. 2 Ziff. 4 des Zivilgesetzbuchs vom
10. Dezember 1907 [SR 210]).
Vorliegend ist umstritten, ob die Scheidung von A und B in
Bhutan rechtskräftig ist.
2.2
Aus den
Akten ergibt sich dazu Folgendes: Der Beschwerdegegner erhielt am
30. April 2019 von der Schweizerischen Botschaft in Neu-Delhi das
beglaubigte Scheidungsurteil des Beschwerdeführers und von B vom
29. November 2018 sowohl im Original als auch in der englischen
Übersetzung. Dem Urteil war ein durch das bhutanische Aussenministerium
beglaubigtes Schreiben des District Court beigelegt, welches die Scheidung
bestätigte. Darauf verfügte der Beschwerdegegner am 6. Mai 2019 die
Eintragung der Scheidung im schweizerischen Zivilstandsregister. Mit Schreiben
vom 27. November 2019 teilte die Schweizerische Botschaft dem
Beschwerdegegner mit, B habe die Botschaft informiert, dass der
Beschwerdeführer das Urteil vom 29. November 2018 beim High Court
angefochten habe, weshalb das Scheidungsurteil noch nicht rechtskräftig sei.
Die Schweizerische Botschaft leitete dem Beschwerdegegner zudem ein von B
eingereichtes Schreiben des High Court vom 17. November 2019 sowie eine
Erklärung ihres Anwalts als Bestätigung weiter. Am 1. Dezember 2020
leitete die Schweizerische Botschaft dem Beschwerdegegner eine beglaubigte Note
vom 27. November 2020 der Bhutanischen Botschaft in Neu-Delhi weiter, mit
welcher bestätigt wurde, dass das Datum der Scheidung noch nicht feststehe, da
der Beschwerdeführer auch das Urteil des "Bench II of the High Court"
vom 14. November 2019 an den "Larger Bench of the High Court"
weitergezogen habe. Der Note der Bhutanischen Botschaft war das durch das
bhutanische Aussenministerium beglaubigte Urteil vom 14. November 2019 sowohl
im Original als auch in der englischen Übersetzung beigelegt. Auf Nachfrage der
Schweizerischen Botschaft hin bestätigte die Bhutanische Botschaft am
25. Februar 2021 erneut, dass der Beschwerdeführer und B noch nicht
rechtskräftig geschieden seien.
Gestützt auf diesen Sachverhalt verfügte der
Beschwerdegegner die Löschung der Scheidungsbeurkundung und begründete dies
damit, dass aus dem Schreiben der Bhutanischen Botschaft vom 25. Februar
2021 hervorgehe, dass das gesamte Scheidungsurteil noch nicht in Rechtskraft
erwachsen sei.
2.3
Dagegen
brachte der Beschwerdeführer im Verlauf des Verfahrens wiederholt im
Wesentlichen Folgendes vor: Er sei rechtskräftig geschieden, denn er habe das
Urteil des District Court und anschliessend auch das Urteil des Bench II of the
High Court nur betreffend der finanziellen Nebenfolgen angefochten. Die
Scheidung durch den District Court sei von ihm und B in der Hauptsache jedoch
akzeptiert worden. Dementsprechend sei das Schreiben des High Court vom
17. November 2019, welches am Ursprung des vorliegenden Verfahrens steht,
irreführend, da es das Urteil des District Court vom 29. November 2018 als
noch nicht rechtskräftig bezeichne. Das Schreiben vom 17. November 2019
sei zudem auch rechtsungültig, da es nicht vom bhutanischen Aussenministerium
beglaubigt worden sei. Auch die Noten der Bhutanischen Botschaft vom
27. November 2020 und vom 25. Februar 2021 seien ungültig, da auf
beiden Dokumenten kein Verfasser bzw. keine Verfasserin ersichtlich sei.
Vermutlich seien die beiden Dokumente sogar gefälscht. Damit sei auf das
Schreiben des District Court vom 10. April 2019 abzustellen, welches
bestätige, dass er geschieden sei. Im Übrigen beweise auch der Umstand, dass er
nicht mehr über ein gültiges "Marriage Certificate" verfüge, dass er
nach bhutanischem Recht geschieden sei.
2.4
Da der
Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine tauglichen Beweismittel
einreichte, um seine Vorbringen zu stützen, stellen diese reine Behauptungen
dar und sind sie nicht geeignet, um die Rechtmässigkeit der Verfügung des
Beschwerdegegners vom 12. April 2021 infrage zu stellen. So konnte der
Beschwerdeführer insbesondere nicht substanziiert dartun, dass die Schreiben
des High Court vom 17. November 2019 sowie die Noten der Bhutanischen
Botschaft vom 27. November 2020 und vom 25. Februar 2021 ungültig
bzw. gefälscht sind. Auch die Ausführungen seines bhutanischen Anwalts sind
reine Parteibehauptungen und vermögen nicht zu belegen, dass der
Beschwerdeführer in Bhutan rechtskräftig geschieden ist. Dass ein Weiterzug
stattgefunden hat, bestreitet auch der Beschwerdeführer nicht. Damit hat der
Beschwerdegegner aufgrund der von der Schweizerischen Botschaft übermittelten
bhutanischen Dokumente zu Recht die Löschung der Scheidungsbeurkundung verfügt.
2.5
In seiner
Beschwerde vom 9. August 2021 führte der Beschwerdeführer aus, der Larger
Bench of the High Court habe in seinem Urteil vom 6. August 2021
inzwischen festgestellt, dass über seine Scheidung mit dem Urteil des District
Court vom 29. November 2018 endgültig entschieden worden sei. Um dies zu
belegen, reichte er am 17. August 2021 eine englische Übersetzung des
Urteils vom 6. August 2021 ein.
Auch dieses Dokument vermag mangels Beglaubigung durch die
zuständigen bhutanischen und schweizerischen Behörden nicht zu beweisen, dass
der Beschwerdeführer und B in Bhutan seit dem 29. November 2018
rechtskräftig geschieden sind. Dem Beschwerdeführer steht es jedoch frei, sich
zur Eintragung seiner Scheidung in die schweizerischen Zivilstandsregister
erneut an den Beschwerdegegner zu wenden, sobald er über das vom bhutanischen
Aussenministerium sowie von der Schweizerischen Botschaft in Neu-Delhi beglaubigte,
rechtskräftige Urteil des Larger Bench of the High Court verfügt (vgl.
Art. 39 ZStV).
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 Satz 1
VRG).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
- Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
- Mitteilung an …
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Zürich Verwaltungsgericht 11.11.2021 VB.2021.00540 Zurich Verwaltungsgericht 11.11.2021 VB.2021.00540 Zurigo Verwaltungsgericht 11.11.2021 VB.2021.00540
Bereinigung der Beurkundung einer Ehescheidung | [Der Beschwerdegegner liess die Beurkundung des bhutanischen Scheidungsurteils des Beschwerdeführers im schweizerischen Personenstandsregister löschen, da aus einem Schreiben der Bhutanischen Botschaft in Neu-Delhi hervorgehe, dass das gesamte Scheidungsurteil noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei.] Der Beschwerdeführer reichte im gesamten Verfahren keine tauglichen Beweismittel ein, um die Rechtmässigkeit der Verfügung des Beschwerdegegners infrage zu stellen, und konnte insbesondere nicht substanziiert dartun, dass die Schreiben aus Bhutan ungültig bzw. gefälscht seien. Damit hat der Beschwerdegegner aufgrund der von der Schweizerischen Botschaft in Neu-Delhi übermittelten bhutanischen Dokumente zu Recht die Löschung der Scheidungsbeurkundung verfügt (E. 2). Abweisung.
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00540 Standard Suche | Erweiterte Suche | Hilfe Druckansicht Geschäftsnummer: VB.2021.00540 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.11.2021 Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in Zivilsachen gegen diesen Entscheid am 07.12.2021 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Bereinigung der Beurkundung einer Ehescheidung [Der Beschwerdegegner liess die Beurkundung des bhutanischen Scheidungsurteils des Beschwerdeführers im schweizerischen Personenstandsregister löschen, da aus einem Schreiben der Bhutanischen Botschaft in Neu-Delhi hervorgehe, dass das gesamte Scheidungsurteil noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei.] Der Beschwerdeführer reichte im gesamten Verfahren keine tauglichen Beweismittel ein, um die Rechtmässigkeit der Verfügung des Beschwerdegegners infrage zu stellen, und konnte insbesondere nicht substanziiert dartun, dass die Schreiben aus Bhutan ungültig bzw. gefälscht seien. Damit hat der Beschwerdegegner aufgrund der von der Schweizerischen Botschaft in Neu-Delhi übermittelten bhutanischen Dokumente zu Recht die Löschung der Scheidungsbeurkundung verfügt (E. 2). Abweisung. Stichworte: AUSLÄNDISCHES URTEIL BEURKUNDUNG RECHTSKRAFT SCHEIDUNGSURTEIL ZIVILSTANDSREGISTER Rechtsnormen: Art. 25 IPRG Art. 32 IPRG Publikationen:
- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
4. Abteilung VB.2021.00540 Urteil der 4. Kammer vom
11. November 2021 Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Christoph Raess. In Sachen A, Beschwerdeführer, gegen Gemeindeamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner, betreffend Bereinigung der Beurkundung einer Ehescheidung, hat sich ergeben: I. A und B wurden in Bhutan mit Urteil des "Royal Court of Justice, District Court" vom 29. November 2018 geschieden. Mit Verfügung vom 6. Mai 2019 beurkundete das Gemeindeamt des Kantons Zürich die ausländische Scheidung im schweizerischen Zivilstandsregister. Mit Schreiben vom 27. November 2019 übermittelte die Schweizerische Botschaft in Neu-Delhi dem Gemeindeamt eine durch B eingereichte Bestätigung des bhutanischen "Royal Court of Justice, High Court", wonach A das Scheidungsurteil vom 29. November 2018 angefochten habe. Mit Noten vom
27. November 2020 und 25. Februar 2021 bestätigte die Botschaft von Bhutan in Neu-Delhi, dass noch kein rechtskräftiges Scheidungsurteil ergangen sei. Mit Verfügung vom 12. April 2021 zog das Gemeindeamt seine Verfügung vom 6. Mai 2019 in Wiedererwägung und beauftragte die Fachstelle Infostar, die Beurkundung des Scheidungsurteils vom 29. November 2018 im schweizerischen Personenstandsregister zu löschen. II. Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Direktion der Justiz und des Innern mit Verfügung vom 22. Juli 2021 ab. III. Am 9. August 2021 erhob A Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Eintragung seiner Ehescheidung im schweizerischen Zivilstandsregister. Das Gemeindeamt und die Direktion der Justiz und des Innern beantragten mit Beschwerdeantwort vom 11. August 2021 bzw. Vernehmlassung vom 12. August 2021 die Abweisung der Beschwerde. Am 17.,
18. und 25. August sowie am 25. Oktober 2021 reichte A weitere Unterlagen ein. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen des Beschwerdegegners betreffend die Anerkennung ausländischer Urkunden über den Zivilstand zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2], § 12 Abs. 1 der Kantonalen Zivilstandsverordnung vom 1. Dezember 2004 [ZVO, LS 231.1] sowie Art. 32 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 [IPRG, SR 291]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Art. 32 Abs. 1 f. IPRG wird eine ausländische Entscheidung oder Urkunde über den Zivilstand aufgrund einer Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde in die Zivilstandsregister eingetragen. Die Eintragung wird bewilligt, wenn die Voraussetzungen der Art. 25–27 IPRG erfüllt sind. Eine ausländische Entscheidung wird nach Art. 25 IPRG in der Schweiz anerkannt, wenn die Zuständigkeit der Gerichte oder Behörden des Staates, in dem die Entscheidung ergangen ist, begründet war (lit. a; vgl. Art. 26 IPRG), wenn gegen die Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden kann oder wenn sie endgültig ist (lit. b) und wenn kein Verweigerungsgrund im Sinn von Art. 27 IPRG vorliegt (lit. c; vgl. Art. 23 ZStV und Art. 45 Abs. 2 Ziff. 4 des Zivilgesetzbuchs vom
10. Dezember 1907 [SR 210]). Vorliegend ist umstritten, ob die Scheidung von A und B in Bhutan rechtskräftig ist. 2.2 Aus den Akten ergibt sich dazu Folgendes: Der Beschwerdegegner erhielt am
30. April 2019 von der Schweizerischen Botschaft in Neu-Delhi das beglaubigte Scheidungsurteil des Beschwerdeführers und von B vom
29. November 2018 sowohl im Original als auch in der englischen Übersetzung. Dem Urteil war ein durch das bhutanische Aussenministerium beglaubigtes Schreiben des District Court beigelegt, welches die Scheidung bestätigte. Darauf verfügte der Beschwerdegegner am 6. Mai 2019 die Eintragung der Scheidung im schweizerischen Zivilstandsregister. Mit Schreiben vom 27. November 2019 teilte die Schweizerische Botschaft dem Beschwerdegegner mit, B habe die Botschaft informiert, dass der Beschwerdeführer das Urteil vom 29. November 2018 beim High Court angefochten habe, weshalb das Scheidungsurteil noch nicht rechtskräftig sei. Die Schweizerische Botschaft leitete dem Beschwerdegegner zudem ein von B eingereichtes Schreiben des High Court vom 17. November 2019 sowie eine Erklärung ihres Anwalts als Bestätigung weiter. Am 1. Dezember 2020 leitete die Schweizerische Botschaft dem Beschwerdegegner eine beglaubigte Note vom 27. November 2020 der Bhutanischen Botschaft in Neu-Delhi weiter, mit welcher bestätigt wurde, dass das Datum der Scheidung noch nicht feststehe, da der Beschwerdeführer auch das Urteil des "Bench II of the High Court" vom 14. November 2019 an den "Larger Bench of the High Court" weitergezogen habe. Der Note der Bhutanischen Botschaft war das durch das bhutanische Aussenministerium beglaubigte Urteil vom 14. November 2019 sowohl im Original als auch in der englischen Übersetzung beigelegt. Auf Nachfrage der Schweizerischen Botschaft hin bestätigte die Bhutanische Botschaft am
25. Februar 2021 erneut, dass der Beschwerdeführer und B noch nicht rechtskräftig geschieden seien. Gestützt auf diesen Sachverhalt verfügte der Beschwerdegegner die Löschung der Scheidungsbeurkundung und begründete dies damit, dass aus dem Schreiben der Bhutanischen Botschaft vom 25. Februar 2021 hervorgehe, dass das gesamte Scheidungsurteil noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei. 2.3 Dagegen brachte der Beschwerdeführer im Verlauf des Verfahrens wiederholt im Wesentlichen Folgendes vor: Er sei rechtskräftig geschieden, denn er habe das Urteil des District Court und anschliessend auch das Urteil des Bench II of the High Court nur betreffend der finanziellen Nebenfolgen angefochten. Die Scheidung durch den District Court sei von ihm und B in der Hauptsache jedoch akzeptiert worden. Dementsprechend sei das Schreiben des High Court vom
17. November 2019, welches am Ursprung des vorliegenden Verfahrens steht, irreführend, da es das Urteil des District Court vom 29. November 2018 als noch nicht rechtskräftig bezeichne. Das Schreiben vom 17. November 2019 sei zudem auch rechtsungültig, da es nicht vom bhutanischen Aussenministerium beglaubigt worden sei. Auch die Noten der Bhutanischen Botschaft vom
27. November 2020 und vom 25. Februar 2021 seien ungültig, da auf beiden Dokumenten kein Verfasser bzw. keine Verfasserin ersichtlich sei. Vermutlich seien die beiden Dokumente sogar gefälscht. Damit sei auf das Schreiben des District Court vom 10. April 2019 abzustellen, welches bestätige, dass er geschieden sei. Im Übrigen beweise auch der Umstand, dass er nicht mehr über ein gültiges "Marriage Certificate" verfüge, dass er nach bhutanischem Recht geschieden sei. 2.4 Da der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine tauglichen Beweismittel einreichte, um seine Vorbringen zu stützen, stellen diese reine Behauptungen dar und sind sie nicht geeignet, um die Rechtmässigkeit der Verfügung des Beschwerdegegners vom 12. April 2021 infrage zu stellen. So konnte der Beschwerdeführer insbesondere nicht substanziiert dartun, dass die Schreiben des High Court vom 17. November 2019 sowie die Noten der Bhutanischen Botschaft vom 27. November 2020 und vom 25. Februar 2021 ungültig bzw. gefälscht sind. Auch die Ausführungen seines bhutanischen Anwalts sind reine Parteibehauptungen und vermögen nicht zu belegen, dass der Beschwerdeführer in Bhutan rechtskräftig geschieden ist. Dass ein Weiterzug stattgefunden hat, bestreitet auch der Beschwerdeführer nicht. Damit hat der Beschwerdegegner aufgrund der von der Schweizerischen Botschaft übermittelten bhutanischen Dokumente zu Recht die Löschung der Scheidungsbeurkundung verfügt. 2.5 In seiner Beschwerde vom 9. August 2021 führte der Beschwerdeführer aus, der Larger Bench of the High Court habe in seinem Urteil vom 6. August 2021 inzwischen festgestellt, dass über seine Scheidung mit dem Urteil des District Court vom 29. November 2018 endgültig entschieden worden sei. Um dies zu belegen, reichte er am 17. August 2021 eine englische Übersetzung des Urteils vom 6. August 2021 ein. Auch dieses Dokument vermag mangels Beglaubigung durch die zuständigen bhutanischen und schweizerischen Behörden nicht zu beweisen, dass der Beschwerdeführer und B in Bhutan seit dem 29. November 2018 rechtskräftig geschieden sind. Dem Beschwerdeführer steht es jedoch frei, sich zur Eintragung seiner Scheidung in die schweizerischen Zivilstandsregister erneut an den Beschwerdegegner zu wenden, sobald er über das vom bhutanischen Aussenministerium sowie von der Schweizerischen Botschaft in Neu-Delhi beglaubigte, rechtskräftige Urteil des Larger Bench of the High Court verfügt (vgl. Art. 39 ZStV). 3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Demgemäss erkennt die Kammer :
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
5. Mitteilung an …