Ausschluss aus der Milizfeuerwehr | [Ausschluss aus der Milizfeuerwehr wegen schwerwiegenden Fehlverhaltens] Bei schwerwiegendem Fehlverhalten können Angehörige der Milizfeuerwehr der Stadt Zürich sofort vom Feuerwehrdienst ausgeschlossen werden (E. 2.2). Als Notventil ist der sofortige Ausschluss vom Feuerwehrdienst stets zurückhaltend unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zu handhaben, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Angehörigen der Milizfeuerwehr ein freiwilliges "Ehren- bzw. Nebenamt" ausüben - ein Amt noch dazu, dessen erfolgreiche Ausübung ganz wesentlich vom gegenseitigen Vertrauen und der Kameradschaft innerhalb der Einheiten abhängt (E. 2.3). Hier war das Vertrauensverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem Kader ihrer Kompanie zuletzt erheblich gestört und eine weitere reibungslose Zusammenarbeit in der bisherigen Form und personellen Zusammensetzung für beide Seiten un- bzw. kaum denkbar. So musste die Beschwerdegegnerin bei Erlass der Ausgangsverfügung aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin davon ausgehen, dass diese die Autorität der ihr vorgesetzten Führungskräfte künftig nicht (mehr) anerkennen und respektieren werde, zumal sie sich ihnen gegenüber einer Wortwahl bedient hatte, die sich mit der Aufgabenstellung einer freiwilligen Feuerwehr nicht verträgt (zum Ganzen E. 3). Abweisung UP. Abweisung.
Erwägungen (3 Absätze)
E. 4 Abteilung
VB.2019.00424
Urteil
der 4. Kammer
vom
23. Oktober 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle
(Vorsitz)
, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer,
Verwaltungsrichter Martin Bertschi,
Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schutz & Rettung,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Ausschluss aus der Milizfeuerwehr
,
hat sich ergeben:
I.
A gehört seit Januar 2014 der Kompanie B der Milizfeuerwehr
der Stadt Zürich an. Am 13. November 2017 dispensierte sie der Kommandant
der Kompanie B, C, mit sofortiger Wirkung vom aktiven Feuerwehrdienst.
Nachdem A das rechtliche Gehör gewährt worden war, beantragte C dem
Bereichsleiter Feuerwehr und Zivilschutz der Dienstabteilung Schutz und Rettung
des Sicherheitsdepartements der Stadt Zürich (Schutz und Rettung Zürich) sodann
ihren Ausschluss aus der Kompanie B der städtischen Milizfeuerwehr wegen
schwerwiegenden Fehlverhaltens.
Nach Durchführung dreier
"Klärungsgespräche" mit A im Januar und Februar 2018 gab der
Bereichsleiter Feuerwehr und Zivilschutz C am 1. März 2018 bekannt, seinem
Antrag nicht zu entsprechen, da "alle Beteiligten Fehler gemacht"
hätten und der Ausschluss von A aus der Kompanie "das Problem" nicht
löse.
Auf das am 16. März
2018 eingereichte Gesuch von C um "Wiedererwägung" dieses Entscheids
hin verfügte der Bereichsleiter Feuerwehr und Zivilschutz schliesslich am
22. März 2018 den Ausschluss von A aus der "Milizfeuerwehr Kompanie
Zürich B" per 31. März 2018.
II.
Hiergegen rekurrierte A beim Statthalteramt des Bezirks
Zürich, welches das Rechtsmittel mit Verfügung vom 15. Mai 2019 abwies und
die Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt Fr. 2'517.- A auferlegte.
III.
Am 23. Juni 2019 erhob
A Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag auf Aufhebung ihres
Ausschlusses aus der Milizfeuerwehr Kompanie Zürich B; sie ersuchte zudem
(sinngemäss) um unentgeltliche Rechtspflege.
Das Statthalteramt des Bezirks
Zürich verzichtete am 8./9. Juli 2019 auf eine Vernehmlassung. Schutz und
Rettung Zürich schloss mit Beschwerdeantwort vom 15. Juli 2019 auf
Abweisung der Beschwerde. Hierzu äusserte sich A nicht, bereits am
13. Juli 2019 hatte sie dem Gericht jedoch Unterlagen zum Nachweis ihrer
Mittellosigkeit beigebracht.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
erstinstanzliche Rekursentscheide der Statthalterämter über Anordnungen der
politischen Gemeinden im Bereich der Ortspolizei und des Feuerwehrwesens
zuständig (vgl. § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
und § 19b Abs. 2 lit. d des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
Weil auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Das
Feuerwehrwesen wird im Kanton Zürich von den politischen Gemeinden besorgt,
welche hierfür fachkundige Organe zu bestellen haben (§ 17 des Gesetzes
über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen vom 24. September 1978 [FFG,
LS 861.1]).
Die Stadt Zürich betreibt
vor diesem Hintergrund eine Berufs- und eine Milizfeuerwehr, deren Führung und
Organisation der Beschwerdegegnerin obliegt (Art. 25 lit. a des
Stadtratsbeschlusses
über die Departementsgliederung
und -aufgaben
vom 26. März 1997 mit Änderung
en bis 5. Dezember 2018 [AS 172.110]).
2.2
Die
Milizfeuerwehr der Stadt Zürich verfügt über fünf Kompanien; vier
Feuerwehrkompanien (Nord, Ost, Süd und West) und eine Sanitätskompanie (vgl.
www.stadt-zuerich.ch > Sicherheitsdepartement > Schutz &
Rettung > Feuerwehr > Milizfeuerwehr > Formationen auf
einen Blick). Gemäss Art. 1 des (hier massgeblichen, inzwischen
aufgehobenen) Dienstreglements der Milizfeuerwehr vom 1. September 2010
mit Änderung vom 26. Februar 2014 (Dienstreglement, AS 861.110)
richten sich die allgemeinen Aufgaben der Milizfeuerwehr nach den gesetzlichen
Vorgaben über die Feuerwehr und die Feuerpolizei (vgl. §§ 1 und 16a FFG)
und umfassen hauptsächlich die Unterstützung und Ablösung der Berufsfeuerwehr
sowie Aufgaben nach Weisungen der Einsatzleitung der Beschwerdegegnerin.
Die Milizfeuerwehr steht geeigneten Frauen und Männern im
Alter von 18 bis 52 Jahren (Jugendfeuerwehr von 14 bis 18 Jahren) mit
zivilrechtlichem Wohnsitz oder Arbeitsplatz in Zürich offen (Art. 10
Abs. 1 Satz 1 Dienstreglement). Für die Rekrutierung, die Einteilung
sowie den Austritt der Angehörigen der Milizfeuerwehr ist die
Einheitskommandantin bzw. der Einheitskommandant zuständig (Art. 11
Dienstreglement). Im ersten Jahr ist ein Austritt jederzeit möglich; ab dem
zweiten Jahr ist ein solcher nur noch auf Ende eines Kalenderjahrs möglich und der
Einheitskommandantin bzw. dem Einheitskommandanten drei Monate im Voraus mitzuteilen;
bei Vorliegen wichtiger Gründe wie beispielsweise Wegzug, beruflicher Veränderung
oder Krankheit, ist auch ein vorzeitiger Austritt möglich (Art. 13
Dienstreglement). Bei Fehlverhalten, das einen Vertrauensverlust nach sich
zieht, wie zum Beispiel bei häufigen Absenzen, ungenügenden Leistungen oder
Beeinträchtigungen von Aufgaben oder dem Ansehen der Milizfeuerwehr, können Angehörige
der Milizfeuerwehr zudem auf Antrag der Einheitskommandantin bzw. des
Einheitskommandanten und der Leiterin bzw. des Leiters Milizfeuerwehr von der
Bereichsleiterin bzw. vom Bereichsleiter Feuerwehr und Zivilschutz vom
Feuerwehrdienst ausgeschlossen werden (Art. 14 Abs. 1
Dienstreglement). Bei schwerwiegendem Fehlverhalten kann die
Einheitskommandantin bzw. der Einheitskommandant die sofortige Dispensation
anordnen und über die Leiterin bzw. den Leiter Milizfeuerwehr bei der
Bereichsleiterin bzw. dem Bereichsleiter Feuerwehr und Zivilschutz den sofortigen
Ausschluss beantragen (Art. 14 Abs. 2 Dienstreglement). Nach
Art. 14 Abs. 3 Satz 1 Dienstreglement erfolgen Ausschlüsse aus
der Milizfeuerwehr immer nach einer Anhörung und begründet mit einer
Rechtsmittelbelehrung. Sie können anschliessend bei der Aufsichtsinstanz über
das Feuerwehrwesen (Statthalteramt) angefochten werden (Art. 14
Abs. 3 Satz 2 Dienstreglement).
2.3
Als
Notventil ist der sofortige Ausschluss vom Feuerwehrdienst dabei stets
zurückhaltend unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit (Art. 5
Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101]) zu
handhaben. Die Massnahme darf deshalb nur gestützt auf sachliche Gründe
ausgesprochen werden und muss zudem in der konkreten Situation als angemessen
erscheinen.
Bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit des Ausschlusses
darf freilich nicht vergessen werden, dass die Angehörigen der Milizfeuerwehr
ein freiwilliges "Ehren- bzw. Nebenamt" ausüben (vgl. § 25
Abs. 1 FFG) – ein Amt noch dazu, dessen erfolgreiche Ausübung ganz
wesentlich vom gegenseitigen Vertrauen und der Kameradschaft innerhalb der
Einheiten abhängt. So bilden die Feuerwehrleute im Einsatzfall untereinander
eine Gefahrengemeinschaft, sie setzen unter Umständen ihre Gesundheit und ihr
Leben aufs Spiel und sind somit in besonderer Weise voneinander abhängig und
auf gegenseitige Unterstützung angewiesen. Das gegenseitige Vertrauen untereinander
bzw. das Wissen, sich im Einsatzfall aufeinander verlassen zu können, aber auch
der Respekt gegenüber den Führungskräften bilden mit anderen Worten
unerlässliche Voraussetzungen für eine funktionierende Feuerwehr. Sind diese
Voraussetzungen bei einer Person nicht mehr gegeben, ist der betroffenen
Einheit die Fortsetzung des Dienstverhältnisses mit dieser in der Regel nicht
mehr zumutbar und der Ausschluss der jeweiligen Kameradin bzw. des jeweiligen
Kameraden notwendige Konsequenz davon.
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerin wurde mit der Ausgangsverfügung vom 22. März 2018
gestützt auf Art. 14 Abs. 2 Dienstreglement auf das Ende des laufenden
Monats aus ihrer Kompanie bei der Milizfeuerwehr Zürich ausgeschlossen. Der
Entscheid wird damit begründet, dass sich die Beschwerdeführerin "mehrfach
unkollegial verhalten" habe, indem sie insbesondere Vorwürfe gegen ihre
Vorgesetzten in der ganzen Kompanie gestreut, sich nicht an Abmachungen zur
Verbesserung des Vertrauensverhältnisses gehalten und mindestens einen Offizier
beschimpft habe, wobei sie sich bezüglich dieser Vorhalte uneinsichtig zeige.
Trotz zahlreichen Vermittlungsbemühungen durch die Beschwerdegegnerin habe das
gegenseitige Vertrauen der Beschwerdeführerin und des Kompaniekaders nicht
wiederhergestellt werden können, weshalb eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar
erscheine.
3.2
Dem (hier umstrittenen) Ausschluss
ging im Wesentlichen Folgendes voraus:
3.2.1
Die Beschwerdeführerin nahm am 4. November 2017 an der jährlichen
Schlussübung ihrer Kompanie teil, in deren Rahmen mithilfe insbesondere einer
Nebelmaschine, wie sie üblicherweise in Diskotheken zum Einsatz kommt, ein
Brand in einem Schulhaus simuliert worden war. Den übereinstimmenden Angaben
aller an der Übung Beteiligten zufolge liess sich nach deren Ende der
Übungsrauch nur mit Mühe aus den (schlecht belüfteten) Kellerräumlichkeiten des
Gebäudes beseitigen und hinterliess dort zudem einen schmierigen Film bzw.
schmierige Ablagerungen auf dem Fussboden. Die Übungsleiterin, die stellvertretende
Kommandantin der Kompanie B E, wies die Beschwerdeführerin und zwei ihrer
Kollegen deshalb an, den Boden gründlich zu reinigen. Zur
"Entrauchung" der betroffenen Räume wurde zudem ein mit einem
Verbrennungsmotor betriebener Lüfter eingesetzt und zu diesem Zweck zunächst
unmittelbar vor den geschlossenen Räumlichkeiten in Betrieb genommen. Nach
Beendigung der Arbeit verliessen alle Feuerwehrangehörigen das Gebäude und
begaben sich zum gemeinsamen Mittagessen ins Feuerwehrdepot F.
Am 10. November 2017
wandte sich die Beschwerdeführerin per – in Kopie ("Cc.") an die
gesamte Kompanie versandter – E-Mail an C, E und G, den Chef Ausbildung
der Kompanie B, und teilte ihnen unter der Anrede "Guten Tag
Kompanie B" mit, dass sie nach der Übung vom 4. November 2017
wegen des Verdachts einer Kohlenmonoxidvergiftung notfallmässig ins Spital habe
gebracht werden müssen, wo man sie für ungefähr sechs Stunden an ein
Sauerstoffgerät angeschlossen habe. Vor der Schlussübung sei sie noch völlig
gesund gewesen. Sie habe in deren Rahmen jedoch den Befehl erhalten, ohne
Atemschutz in das Untergeschoss des Übungsgebäudes zu gehen, und sich dort trotz
"viel Rauch" etwa eine halbe Stunde lang aufgehalten. Als sie über
Kopfschmerzen und Benommenheit geklagt habe, seien nur "dumme
Sprüche" gemacht bzw. alles heruntergespielt und verharmlost worden.
Irgendwann sei jemand mit einem CO-Messgerät im Untergeschoss erschienen,
welches Alarm geschlagen und einen Messwert von "160 ppm [!]"
angezeigt habe. "Die CO-Toleranz" liege aber "bei 0 ppm!".
Als von der Führung auch vor diesem Hintergrund kein Rückzug befohlen worden
sei, hätten sie und ihr Kollege das Untergeschoss auf eigene Initiative
verlassen. Sie verlange daher die Klärung der Fragen, weshalb sie ohne
Atemschutz in einen verrauchten und schlecht belüfteten Raum geschickt worden und
kein Rückzugsbefehl erteilt worden sei sowie ihre Beschwerden ignoriert worden
seien. Auch wünsche sie, "die exakte chemische Zusammensetzung dieser
Chemikalie [Rauch]" zu erfahren. Das Schreiben schliesst mit den Worten:
"Menschenleben wurden an einer Übung in tödliche Gefahr gebracht, ich
hoffe, dies ist jedem und jeder bewusst! Ich bin fassungslos! Stümperhaft und
verantwortungslos war diese Übung bzw. Führung!".
C antwortete der
Beschwerdeführerin noch am gleichen Tag ebenfalls per E-Mail und bat sie, ihm
die Untersuchungsergebnisse zuzustellen. Er wies die Beschwerdeführerin zudem
darauf hin, sich doch das nächste Mal zuerst an den Kompaniekader zu wenden,
wenn sie eine Beschwerde habe oder gleich von einer tödlichen Bedrohung
spreche, da mit einem "Rundum-Mail" niemandem geholfen sei, zumal
sich bis jetzt keine ihrer Kolleginnen bzw. keiner ihrer Kollegen wegen des
"schon x-Mal […] problemlos" eingesetzten Rauchs beschwert habe. Er
werde ihrem Vorwurf nichtdestotrotz nachgehen und mit der Übungsleitung
abklären, ob wirklich eine tödliche Gefahr bestanden habe, was er persönlich
bis jetzt nicht bestätigen könne; es stelle sich aber auch die Frage, ob die
Feuerwehr wirklich der richtige Ort für sie sei.
Am 13. November 2017
stellte C die Beschwerdeführerin dann nach Rücksprache mit E und G bis auf
Weiteres frei, worauf jene erwiderte, es sei "feige", ihr "den
'Schwarzen Peter' in die Schuhe zu schieben", wo sie doch nur eine
Aufklärung der schwerwiegenden Fehler verlange, welche begangen worden seien. E
holte im Folgenden von allen Feuerwehrangehörigen, welche im fraglichen
Zeitraum auf dem Übungsgelände anwesend gewesen waren, eine Stellungnahme zur
Schlussübung ein und stellte diese H, dem Chef der Abteilung Milizfeuerwehr und
Zivilschutz der Region Zürich B, zu. Am 28. November 2017 fand daraufhin
im Beisein von H eine Kommandobesprechung statt, in deren Rahmen die Anwesenden
"nach Überprüfung des Ablaufs und der Fakten" einstimmig darin
übereinkamen, "dass angesichts solcher schwerwiegenden, ungerechtfertigten
Vorwürfe und massiven Unterstellungen eine weitere Zusammenarbeit mit" der
Beschwerdeführerin nicht möglich sein werde.
3.2.2
Am 5. Dezember 2017 informierte H die Beschwerdeführerin über den
Beschluss des Kompaniekaders und skizzierte ihr das mögliche weitere Vorgehen: Entweder
trete sie per 31. Dezember 2017 aus der Milizfeuerwehr aus, oder das
"Kommando" der Milizfeuerwehrkompanie B stelle dem Kommandanten
der Feuerwehr der Stadt Zürich Antrag auf ihren Ausschluss. Sie habe die
Offiziere des Kaders vor versammelter Mannschaft als "Stümper"
bezeichnet und ihnen vorgeworfen, sie mutwillig einer Todesgefahr ausgesetzt zu
haben, was ehrverletzend und rufschädigend sowie aufgrund ihrer unvollständigen
Recherchearbeit aus seiner Sicht unhaltbar sei. Ihre Vergiftung könne nämlich
nichts mit dem Rauch in den Übungsräumen zu tun haben, habe dieser doch von
einer Nebelmaschine gestammt, welche mit handelsüblichem Fluid befüllt gewesen
sei. Die für den Feuerwehrdienst geltenden Kohlenmonoxid-Einsatztoleranzwerte
betrügen sodann (für die Expositionsdauer von acht Stunden) 30 ppm und
(für die Expositionsdauer von 30 Minuten) 150 ppm und lägen somit
weit über den von ihr genannten Werten. Zwar sei vor respektive während der
"Lüftungsaktion […] mittels Lüfter und Lutte […] auf Grund eines
vorhergehenden Lüfter Einsatzes" in einem Raum des Schulhauses ein CO-Wert
von 160 ppm gemessen worden; die Putzaktion, bei der sie sich angeblich
eine Vergiftung zugezogen habe, habe indes erst nach der Lüftungsaktion
stattgefunden, als die Werte die oben erwähnten Schwellen bereits wieder unterschritten
gehabt hätten.
Mit E-Mail vom 21. Dezember
2017 liess die Beschwerdeführerin H wissen, dass sie sehr bedaure, was für
einen Verlauf die ganze Geschichte genommen habe, und eigentlich gerne
weiterhin Feuerwehrdienst leisten wolle. Sie habe deshalb auch noch kein
Rücktrittsbegehren verfasst und werde sich gegen einen Ausschluss zur Wehr
setzen, zumal sie berechtigt Kritik geübt und sich weder ehrverletzend noch
rufschädigend geäussert habe. Die Putzaktion im Untergeschoss des Schulhauses,
wo der gemessene CO-Wert über dem Grenzwert für eine halbstündige Exposition
gelegen habe, habe ausserdem nicht erst nach "der Aktion 'Lüften mit
Lutte'" stattgefunden, sondern direkt im Anschluss an die Übung.
Auf Veranlassung des
inzwischen mit dem Antrag auf Ausschluss der Beschwerdeführerin aus der
Milizfeuerwehr befassten Bereichsleiters Feuerwehr und Zivilschutz der
Beschwerdegegnerin kam es im Anschluss am 15. und am 29. Januar sowie am
28. Februar 2018 zu drei Gesprächen zwischen jener und dem Kader der Kompanie B.
Anlässlich des letzten Gesprächs kamen dessen Teilnehmer dabei offenbar darin
überein, dass die Beschwerdeführerin nicht aus der Milizfeuerwehr
ausgeschlossen werde, wenn sie im Gegenzug eine unterdessen (am 4. Februar
2018) gegen E wegen fahrlässiger Körperverletzung erhobene Strafanzeige
zurückziehe und eine gemeinsame Erklärung zu Händen der gesamten Kompanie
unterzeichne, wonach auf beiden Seiten Fehler gemacht worden seien, für welche
sie sich beieinander entschuldigt hätten, sodass die im Raum stehenden
Differenzen inzwischen hätten bereinigt werden können.
3.2.3
In der Folge weigerte sich die Beschwerdeführerin indes, ihre Strafanzeige
zurückzuziehen. Am 6. März 2018 gelangte sie stattdessen abermals auf
elektronischem Weg an den Bereichsleiter Feuerwehr und Zivilschutz der
Beschwerdegegnerin und bat ihn darum, "die Anzeige bei der Polizei gegen
Kommando Kp B" beim anstehenden Kommandorapport nicht zu
thematisieren, dies sei ihre Angelegenheit. Sie richtete sich zudem mit der Frage
an den Bereichsleiter, ob er "dem Kommando" noch vertraue – "Hand
aufs Herz?". Sie täte es nicht mehr. Sie sei von ihm mehrmals gefragt
worden, ob sie wolle, dass "das Kommando" entlassen werde. Bisher sei
sie einer Antwort stets ausgewichen, mittlerweile sage sie aber "klar
'ja'." Diese Ansicht begründet sie im weiteren Text wie folgt: "Du
bist am 28.02.2018 so doof behandelt worden von G und ich auch, ob wir wüssten,
dass es auf die Teamfähigkeit darauf an kommt, so ähnlich. Was soll das? Du
bist ein gestandener Berufsfeuerwehrmann und lässt dich so doof anmachen von
einem Milizfeuerwehrler, der Leutnant und mit Verlaub ein 'dummes Arsch' ist?
An Deiner Stelle hätte ich so jemand schon längst in die Schranken gewiesen. Du
bist wirklich nett [Zu nett…]."
Am 12. März 2018
teilte die Beschwerdeführerin C, E und G überdies per E-Mail mit, die am
28. Februar 2018 formulierte Erklärung nicht unterschreiben zu können,
weil sie nicht der Wahrheit entspreche. So habe sich niemand bei ihr
entschuldigt und hätten die im Raum stehenden Differenzen weder ausdiskutiert
noch bereinigt werden können. Seit dem 4. November 2017 habe "das
Kommando" vielmehr so viel gegen sie gemacht, dass sie nicht mehr bereit
sei, sich für irgendetwas bzw. nochmals zu entschuldigen. Ihr sei wichtig, dass
sie an künftigen Feuerwehreinsätzen nicht gemobbt oder benachteiligt werde und
ihre Sicherheit gewährleistet sei, wie dies eigentlich auch bisher der Fall
gewesen sei. Falls sie den Eindruck gewinne, dass irgendwelche
"Spielchen" gegen sie liefen, werde sie an den Bereichsleiter
Feuerwehr und Zivilschutz rapportieren. Im Anhang unterbreitet sie den
Adressaten schliesslich einen eigenen Vorschlag für ein gemeinsames Schreiben
an die Kompanie mit dem wesentlichen Inhalt, dass der Vorfall an der
Schlussübung leider bis dahin noch nicht habe aufgearbeitet und geklärt werden
können, und es wohl noch einige Zeit brauche, um das gegenseitig angekratzte
Vertrauen wieder aufzubauen, wobei alle ihren Teil dazu beitragen würden.
Als Reaktion auf dieses
Schreiben sowie ein weiteres vom 14. März 2018, worin die Beschwerdeführerin
dem Kader der Kompanie B vorwirft, ihr Vertrauen missbraucht zu haben,
weshalb sie solange an ihrer Strafanzeige festhalten werde, bis das Vertrauen
wiederhergestellt sei, beantragte C der Bereichsleitung bzw. dem Rechtsdienst
der Beschwerdegegnerin erneut den Ausschluss der Beschwerdeführerin aus der
Milizfeuerwehr, "zumal seit unserem ersten Antrag weitere Dinge
hinzugekommen sind, die eine weitere Zusammenarbeit mit ihr unzumutbar
machen".
3.3
Wie die
vorstehenden Erwägungen bzw. die diesen zugrunde liegenden Schriftenwechsel
zeigen, war das Vertrauensverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem
Kader ihrer Kompanie zuletzt tatsächlich erheblich gestört und eine weitere
reibungslose Zusammenarbeit in der bisherigen Form und personellen Zusammensetzung
für beide Seiten un- bzw. kaum denkbar. Ursächlich hierfür war die E-Mail der
Beschwerdeführerin vom 10. November 2017 zur Jahresschlussübung ihrer
Kompanie, worin sie schwerwiegende Vorwürfe an die Adresse der Übungsleitung
bzw. Kompanieführung erhebt. Dass diese Vorwürfe gänzlich aus der Luft
gegriffen wären, lässt sich dabei entgegen der Beschwerdegegnerin nicht sagen.
So legen die in den Akten liegenden Stellungnahmen sämtlicher an der Übung bzw.
der späteren Reinigung des Übungsgebäudes beteiligten Personen nahe, dass vor
der Lüftung der Kellerräumlichkeiten mittels eines vor dem Hinterausgang des
Gebäudes positionierten Lüfters und einer sogenannten Lutte, eines formstabilen
Schlauchs, ein Lüfter mit Verbrennungsmotor direkt vor den betroffenen
Räumlichkeiten in Betrieb genommen worden war, sodass dort in der Folge
aufgrund der Abgase ein alarmierender Kohlenmonoxidwert in der Raumluft
gemessen wurde, bei welchem nach einer Inhalationsdauer von ein bis zwei
Stunden erste Vergiftungssymptome (leichte Kopfschmerzen, Ermüdung und
Schwindel) auftreten können. Es ist insofern durchaus denkbar, dass die
Beschwerdeführerin zeitweise einer erhöhten Kohlenmonoxidkonzentration
ausgesetzt gewesen war und ihre Beschwerden (Kopfschmerzen und Benommenheit)
hierauf zurückzuführen waren. Der Lüftereinsatz im geschlossenen Innenraum soll
jedoch – jedenfalls den hierfür verantwortlichen Personen zufolge –
lediglich "ca. 10 Sekunden" gedauert und die Beschwerdeführerin
sich währenddessen nicht in Abluftnähe aufgehalten haben. Selbst wenn der
Einsatz aber länger gedauert haben und die Beschwerdeführerin – wie sie
sagt – während 30 Minuten einem CO-Wert von 0.016 % und mehr
ausgesetzt gewesen sein sollte, rechtfertigte dies ihr Vorgehen zur
Aufarbeitung des Geschehenen und der Klärung der Verantwortung nicht. Statt
ihren Vorgesetzten in einem erst knapp eine Woche später – und damit nicht
mehr unter dem unmittelbaren Eindruck des Vorgefallenen – verfassten
Schreiben an die gesamte Kompanie vorzuwerfen, durch eine stümperhafte und
verantwortungslose Übungsleitung bzw. Führung Menschenleben in Todesgefahr
gebracht zu haben, hätte sie vielmehr zunächst mit C und E persönlich das
Gespräch suchen und sich dann erforderlichenfalls an den Abteilungsleiter
Milizfeuerwehr und Zivilschutz oder den Bereichsleiter Feuerwehr und
Zivilschutz der Beschwerdegegnerin wenden sollen. Dass ihr dies nicht möglich
gewesen wäre, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Aus den Akten geht
denn auch im Gegenteil hervor, dass sie etwa beim gemeinsamen Mittagessen nach
der Übung just neben demjenigen Offizier sass, welcher im Schulhaus das
CO-Warngerät auf sich getragen hatte, ohne mit ihm über ihre Bedenken zu
sprechen bzw. ihn über ihr Unwohlsein in Kenntnis zu setzen. Lediglich einem
Kameraden sowie G gegenüber hatte sie Letzteres vor dem gemeinsamen Essen
offenbar kurz erwähnt.
Im Zeitpunkt des E-Mail-Versands war der Beschwerdeführerin
sodann bereits bekannt, dass sie, wenn überhaupt – so wies das Blut der
Beschwerdeführerin gemäss dem einzigen von ihr vorgelegten ärztlichen Bericht
vom 25. Juni 2018 bei ihrem Spitaleintritt keine relevante
CO-Hämoglobin-Erhöhung (mehr) auf – nur eine leichte CO-Intoxikation
erlitten hatte. Den schwerwiegenden Vorwurf, eine lebensgefährliche Situation
geschaffen bzw. aufrechterhalten zu haben, erhob die Beschwerdeführerin daher
wider besseren bzw. jedenfalls bar gesicherten Wissens. Dabei muss sie sich
bewusst gewesen sein, dass ihre diesbezügliche Anschuldigung zu einer
erheblichen Verunsicherung insbesondere derjenigen (mit angeschriebenen)
Kolleginnen und Kollegen führen konnte, welche an der fraglichen Übung bzw. bei
der anschliessenden Reinigung des Übungsgebäudes nicht anwesend gewesen waren,
und sich so negativ auf nachfolgende Einsätze auszuwirken vermochte.
3.4
Die Frage,
ob (bereits) das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 10. November 2017
ihren Ausschluss aus der Kompanie gerechtfertigt hätte, stellt sich hier
allerdings nicht, da in der Folge noch weitere Umstände hinzukamen, welche die
Beziehung zwischen dem Kader der Kompanie B der Milizfeuerwehr Zürich und
der Beschwerdeführerin zusätzlich belasteten und den Ausschluss aus Sicht der
Beschwerdegegnerin mit Blick auf deren Interesse an der Funktionsfähigkeit der
Milizfeuerwehr letztlich unausweichlich werden liessen.
So mag zwar verständlich erscheinen, dass die
Beschwerdeführerin nach Äusserung ihrer Vorwürfe auf einer Klärung selbiger
beharrte; im weiteren Verlauf des Ausschlussverfahrens scheint sie sich jedoch
in ihren – teils offensichtlich ungerechtfertigten – Anschuldigungen
bzw. der Schuldfrage verrannt und das gemeinsame Interesse an einer
betriebsbereiten Kompanie gänzlich aus den Augen verloren zu haben. Obschon der
strittige Sachverhalt dank der noch im November 2017 von E eingeholten Stellungnahmen
sowie der vom Bereichsleiter Feuerwehr und Zivilschutz der Beschwerdegegnerin
organisierten Vermittlungsgespräche bis Ende Februar 2018 wohl weitestgehend hatte
rekonstruiert werden können und sich C, E und G bereit zeigten, im Rahmen eines
gemeinsamen Schreibens an die gesamte Kompanie eine Entschuldigung für
begangene Fehler an die Beschwerdeführerin zu richten, äusserte diese
jedenfalls am 6. März 2018 gegenüber dem Bereichsleiter den Wunsch nach
der "Entlassung" des gesamten "Kommandos" der
Kompanie B und beschimpfte den Chef Ausbildung als "dummes Arsch".
Mit ihrem Schreiben vom 12. März 2018 an C, E und G machte sie zudem
deutlich, die anlässlich ihres letzten (viereinhalbstündigen)
Vergleichsgesprächs vom 28. Februar 2018 getroffene Vereinbarung nicht
umsetzen zu wollen, das heisst, weder das gemeinsam entworfene Schreiben an die
Kompanie zu unterzeichnen noch die gegen E erhobene Strafanzeige wegen
fahrlässiger Körperverletzung zurückzuziehen, sondern stattdessen eine weitere
Klärung des Vorgefallenen anzustreben bzw. gegenüber der ganzen Kompanie
"alles ins richtige Licht" rücken zu wollen. Dieses Ziel verfolgte
sie denn auch eigenen früheren Angaben zufolge mit dem – im Oktober 2018
mangels eines hinreichenden Tatverdachts eingestellten – Strafverfahren.
Sämtliche bisherigen Bemühungen der Beschwerdegegnerin in diese Richtung (die
diversen Telefonate und Schriftenwechsel mit dem Bereichsleiter Feuerwehr und
Zivilschutz sowie die verschiedenen Vermittlungsgespräche unter dessen Leitung)
ästimierte die Beschwerdeführerin augenscheinlich nicht, was auch aus ihrem
Schreiben vom 14. März 2018 an den Kompaniekader deutlich hervorgeht
("Bis jetzt wurden keine Anstrengungen unternommen, mein Vertrauen wieder
herzustellen […]").
Spätestens nach diesem
E-Mail musste die Beschwerdegegnerin davon ausgehen, dass auch von weiteren
Vermittlungsgesprächen kein Erfolg zu erwarten sein und die Beschwerdeführerin
die Autorität der ihr vorgesetzten Führungskräfte künftig nicht (mehr)
anerkennen und respektieren werde, zumal sie sich jüngst einer
Wortwahl bedient hatte, die sich mit der
Aufgabenstellung einer freiwilligen Feuerwehr, die in besonderem Mass auf
Kameradschaft und gegenseitiges Vertrauen angewiesen ist, nicht verträgt. Die
Beschwerdegegnerin ging daher zu Recht davon aus, dass der Kompanie B die
Fortsetzung des "Dienstverhältnisses" mit der Beschwerdeführerin
nicht mehr zugemutet werden könne.
3.5
Nach dem
Gesagten erweist sich der sofortige Ausschluss der Beschwerdeführerin aus der
Kompanie B der Milizfeuerwehr der Stadt Zürich als rechtmässig. Die
Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
E. 4.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20). Nach dem vorgängig Ausgeführten und mit Blick auf den ausführlich begründeten Rekursentscheid konnte die Beschwerdeführerin nicht ernsthaft mit einer Gutheissung ihrer Beschwerde rechnen. Diese erweist sich damit als offenkundig aussichtslos, weshalb das Armenrechtsgesuch abzuweisen ist.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 100.-- Zustellkosten, Fr. 1'600.-- Total der Kosten.
- Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Zürich Verwaltungsgericht 23.10.2019 VB.2019.00424 Zurich Verwaltungsgericht 23.10.2019 VB.2019.00424 Zurigo Verwaltungsgericht 23.10.2019 VB.2019.00424
Ausschluss aus der Milizfeuerwehr | [Ausschluss aus der Milizfeuerwehr wegen schwerwiegenden Fehlverhaltens] Bei schwerwiegendem Fehlverhalten können Angehörige der Milizfeuerwehr der Stadt Zürich sofort vom Feuerwehrdienst ausgeschlossen werden (E. 2.2). Als Notventil ist der sofortige Ausschluss vom Feuerwehrdienst stets zurückhaltend unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zu handhaben, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Angehörigen der Milizfeuerwehr ein freiwilliges "Ehren- bzw. Nebenamt" ausüben - ein Amt noch dazu, dessen erfolgreiche Ausübung ganz wesentlich vom gegenseitigen Vertrauen und der Kameradschaft innerhalb der Einheiten abhängt (E. 2.3). Hier war das Vertrauensverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem Kader ihrer Kompanie zuletzt erheblich gestört und eine weitere reibungslose Zusammenarbeit in der bisherigen Form und personellen Zusammensetzung für beide Seiten un- bzw. kaum denkbar. So musste die Beschwerdegegnerin bei Erlass der Ausgangsverfügung aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin davon ausgehen, dass diese die Autorität der ihr vorgesetzten Führungskräfte künftig nicht (mehr) anerkennen und respektieren werde, zumal sie sich ihnen gegenüber einer Wortwahl bedient hatte, die sich mit der Aufgabenstellung einer freiwilligen Feuerwehr nicht verträgt (zum Ganzen E. 3). Abweisung UP. Abweisung.
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00424 Standard Suche | Erweiterte Suche | Hilfe Druckansicht Geschäftsnummer: VB.2019.00424 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.10.2019 Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Ausschluss aus der Milizfeuerwehr [Ausschluss aus der Milizfeuerwehr wegen schwerwiegenden Fehlverhaltens] Bei schwerwiegendem Fehlverhalten können Angehörige der Milizfeuerwehr der Stadt Zürich sofort vom Feuerwehrdienst ausgeschlossen werden (E. 2.2). Als Notventil ist der sofortige Ausschluss vom Feuerwehrdienst stets zurückhaltend unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zu handhaben, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Angehörigen der Milizfeuerwehr ein freiwilliges "Ehren- bzw. Nebenamt" ausüben - ein Amt noch dazu, dessen erfolgreiche Ausübung ganz wesentlich vom gegenseitigen Vertrauen und der Kameradschaft innerhalb der Einheiten abhängt (E. 2.3). Hier war das Vertrauensverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem Kader ihrer Kompanie zuletzt erheblich gestört und eine weitere reibungslose Zusammenarbeit in der bisherigen Form und personellen Zusammensetzung für beide Seiten un- bzw. kaum denkbar. So musste die Beschwerdegegnerin bei Erlass der Ausgangsverfügung aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin davon ausgehen, dass diese die Autorität der ihr vorgesetzten Führungskräfte künftig nicht (mehr) anerkennen und respektieren werde, zumal sie sich ihnen gegenüber einer Wortwahl bedient hatte, die sich mit der Aufgabenstellung einer freiwilligen Feuerwehr nicht verträgt (zum Ganzen E. 3). Abweisung UP. Abweisung. Stichworte: AUSSCHLUSS DIENSTREGLEMENT DIENSTWEG FEUERWEHRWESEN KAMERADSCHAFT MILIZFEUERWEHR SOFORTMASSNAHME VERBALINJURIE VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERTRAUENSVERHÄLTNIS Rechtsnormen: Art. 5 Abs. 2 BV Publikationen:
- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung VB.2019.00424 Urteil der 4. Kammer vom
23. Oktober 2019 Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert. In Sachen A, Beschwerdeführerin, gegen Schutz & Rettung, Beschwerdegegnerin, betreffend Ausschluss aus der Milizfeuerwehr, hat sich ergeben: I. A gehört seit Januar 2014 der Kompanie B der Milizfeuerwehr der Stadt Zürich an. Am 13. November 2017 dispensierte sie der Kommandant der Kompanie B, C, mit sofortiger Wirkung vom aktiven Feuerwehrdienst. Nachdem A das rechtliche Gehör gewährt worden war, beantragte C dem Bereichsleiter Feuerwehr und Zivilschutz der Dienstabteilung Schutz und Rettung des Sicherheitsdepartements der Stadt Zürich (Schutz und Rettung Zürich) sodann ihren Ausschluss aus der Kompanie B der städtischen Milizfeuerwehr wegen schwerwiegenden Fehlverhaltens. Nach Durchführung dreier "Klärungsgespräche" mit A im Januar und Februar 2018 gab der Bereichsleiter Feuerwehr und Zivilschutz C am 1. März 2018 bekannt, seinem Antrag nicht zu entsprechen, da "alle Beteiligten Fehler gemacht" hätten und der Ausschluss von A aus der Kompanie "das Problem" nicht löse. Auf das am 16. März 2018 eingereichte Gesuch von C um "Wiedererwägung" dieses Entscheids hin verfügte der Bereichsleiter Feuerwehr und Zivilschutz schliesslich am
22. März 2018 den Ausschluss von A aus der "Milizfeuerwehr Kompanie Zürich B" per 31. März 2018. II. Hiergegen rekurrierte A beim Statthalteramt des Bezirks Zürich, welches das Rechtsmittel mit Verfügung vom 15. Mai 2019 abwies und die Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt Fr. 2'517.- A auferlegte. III. Am 23. Juni 2019 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag auf Aufhebung ihres Ausschlusses aus der Milizfeuerwehr Kompanie Zürich B; sie ersuchte zudem (sinngemäss) um unentgeltliche Rechtspflege. Das Statthalteramt des Bezirks Zürich verzichtete am 8./9. Juli 2019 auf eine Vernehmlassung. Schutz und Rettung Zürich schloss mit Beschwerdeantwort vom 15. Juli 2019 auf Abweisung der Beschwerde. Hierzu äusserte sich A nicht, bereits am
13. Juli 2019 hatte sie dem Gericht jedoch Unterlagen zum Nachweis ihrer Mittellosigkeit beigebracht. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der Statthalterämter über Anordnungen der politischen Gemeinden im Bereich der Ortspolizei und des Feuerwehrwesens zuständig (vgl. § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a und § 19b Abs. 2 lit. d des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Das Feuerwehrwesen wird im Kanton Zürich von den politischen Gemeinden besorgt, welche hierfür fachkundige Organe zu bestellen haben (§ 17 des Gesetzes über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen vom 24. September 1978 [FFG, LS 861.1]). Die Stadt Zürich betreibt vor diesem Hintergrund eine Berufs- und eine Milizfeuerwehr, deren Führung und Organisation der Beschwerdegegnerin obliegt (Art. 25 lit. a des Stadtratsbeschlusses über die Departementsgliederung und -aufgaben vom 26. März 1997 mit Änderung en bis 5. Dezember 2018 [AS 172.110]). 2.2 Die Milizfeuerwehr der Stadt Zürich verfügt über fünf Kompanien; vier Feuerwehrkompanien (Nord, Ost, Süd und West) und eine Sanitätskompanie (vgl. www.stadt-zuerich.ch > Sicherheitsdepartement > Schutz & Rettung > Feuerwehr > Milizfeuerwehr > Formationen auf einen Blick). Gemäss Art. 1 des (hier massgeblichen, inzwischen aufgehobenen) Dienstreglements der Milizfeuerwehr vom 1. September 2010 mit Änderung vom 26. Februar 2014 (Dienstreglement, AS 861.110) richten sich die allgemeinen Aufgaben der Milizfeuerwehr nach den gesetzlichen Vorgaben über die Feuerwehr und die Feuerpolizei (vgl. §§ 1 und 16a FFG) und umfassen hauptsächlich die Unterstützung und Ablösung der Berufsfeuerwehr sowie Aufgaben nach Weisungen der Einsatzleitung der Beschwerdegegnerin. Die Milizfeuerwehr steht geeigneten Frauen und Männern im Alter von 18 bis 52 Jahren (Jugendfeuerwehr von 14 bis 18 Jahren) mit zivilrechtlichem Wohnsitz oder Arbeitsplatz in Zürich offen (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Dienstreglement). Für die Rekrutierung, die Einteilung sowie den Austritt der Angehörigen der Milizfeuerwehr ist die Einheitskommandantin bzw. der Einheitskommandant zuständig (Art. 11 Dienstreglement). Im ersten Jahr ist ein Austritt jederzeit möglich; ab dem zweiten Jahr ist ein solcher nur noch auf Ende eines Kalenderjahrs möglich und der Einheitskommandantin bzw. dem Einheitskommandanten drei Monate im Voraus mitzuteilen; bei Vorliegen wichtiger Gründe wie beispielsweise Wegzug, beruflicher Veränderung oder Krankheit, ist auch ein vorzeitiger Austritt möglich (Art. 13 Dienstreglement). Bei Fehlverhalten, das einen Vertrauensverlust nach sich zieht, wie zum Beispiel bei häufigen Absenzen, ungenügenden Leistungen oder Beeinträchtigungen von Aufgaben oder dem Ansehen der Milizfeuerwehr, können Angehörige der Milizfeuerwehr zudem auf Antrag der Einheitskommandantin bzw. des Einheitskommandanten und der Leiterin bzw. des Leiters Milizfeuerwehr von der Bereichsleiterin bzw. vom Bereichsleiter Feuerwehr und Zivilschutz vom Feuerwehrdienst ausgeschlossen werden (Art. 14 Abs. 1 Dienstreglement). Bei schwerwiegendem Fehlverhalten kann die Einheitskommandantin bzw. der Einheitskommandant die sofortige Dispensation anordnen und über die Leiterin bzw. den Leiter Milizfeuerwehr bei der Bereichsleiterin bzw. dem Bereichsleiter Feuerwehr und Zivilschutz den sofortigen Ausschluss beantragen (Art. 14 Abs. 2 Dienstreglement). Nach Art. 14 Abs. 3 Satz 1 Dienstreglement erfolgen Ausschlüsse aus der Milizfeuerwehr immer nach einer Anhörung und begründet mit einer Rechtsmittelbelehrung. Sie können anschliessend bei der Aufsichtsinstanz über das Feuerwehrwesen (Statthalteramt) angefochten werden (Art. 14 Abs. 3 Satz 2 Dienstreglement). 2.3 Als Notventil ist der sofortige Ausschluss vom Feuerwehrdienst dabei stets zurückhaltend unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101]) zu handhaben. Die Massnahme darf deshalb nur gestützt auf sachliche Gründe ausgesprochen werden und muss zudem in der konkreten Situation als angemessen erscheinen. Bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit des Ausschlusses darf freilich nicht vergessen werden, dass die Angehörigen der Milizfeuerwehr ein freiwilliges "Ehren- bzw. Nebenamt" ausüben (vgl. § 25 Abs. 1 FFG) – ein Amt noch dazu, dessen erfolgreiche Ausübung ganz wesentlich vom gegenseitigen Vertrauen und der Kameradschaft innerhalb der Einheiten abhängt. So bilden die Feuerwehrleute im Einsatzfall untereinander eine Gefahrengemeinschaft, sie setzen unter Umständen ihre Gesundheit und ihr Leben aufs Spiel und sind somit in besonderer Weise voneinander abhängig und auf gegenseitige Unterstützung angewiesen. Das gegenseitige Vertrauen untereinander bzw. das Wissen, sich im Einsatzfall aufeinander verlassen zu können, aber auch der Respekt gegenüber den Führungskräften bilden mit anderen Worten unerlässliche Voraussetzungen für eine funktionierende Feuerwehr. Sind diese Voraussetzungen bei einer Person nicht mehr gegeben, ist der betroffenen Einheit die Fortsetzung des Dienstverhältnisses mit dieser in der Regel nicht mehr zumutbar und der Ausschluss der jeweiligen Kameradin bzw. des jeweiligen Kameraden notwendige Konsequenz davon. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin wurde mit der Ausgangsverfügung vom 22. März 2018 gestützt auf Art. 14 Abs. 2 Dienstreglement auf das Ende des laufenden Monats aus ihrer Kompanie bei der Milizfeuerwehr Zürich ausgeschlossen. Der Entscheid wird damit begründet, dass sich die Beschwerdeführerin "mehrfach unkollegial verhalten" habe, indem sie insbesondere Vorwürfe gegen ihre Vorgesetzten in der ganzen Kompanie gestreut, sich nicht an Abmachungen zur Verbesserung des Vertrauensverhältnisses gehalten und mindestens einen Offizier beschimpft habe, wobei sie sich bezüglich dieser Vorhalte uneinsichtig zeige. Trotz zahlreichen Vermittlungsbemühungen durch die Beschwerdegegnerin habe das gegenseitige Vertrauen der Beschwerdeführerin und des Kompaniekaders nicht wiederhergestellt werden können, weshalb eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar erscheine. 3.2 Dem (hier umstrittenen) Ausschluss ging im Wesentlichen Folgendes voraus: 3.2.1 Die Beschwerdeführerin nahm am 4. November 2017 an der jährlichen Schlussübung ihrer Kompanie teil, in deren Rahmen mithilfe insbesondere einer Nebelmaschine, wie sie üblicherweise in Diskotheken zum Einsatz kommt, ein Brand in einem Schulhaus simuliert worden war. Den übereinstimmenden Angaben aller an der Übung Beteiligten zufolge liess sich nach deren Ende der Übungsrauch nur mit Mühe aus den (schlecht belüfteten) Kellerräumlichkeiten des Gebäudes beseitigen und hinterliess dort zudem einen schmierigen Film bzw. schmierige Ablagerungen auf dem Fussboden. Die Übungsleiterin, die stellvertretende Kommandantin der Kompanie B E, wies die Beschwerdeführerin und zwei ihrer Kollegen deshalb an, den Boden gründlich zu reinigen. Zur "Entrauchung" der betroffenen Räume wurde zudem ein mit einem Verbrennungsmotor betriebener Lüfter eingesetzt und zu diesem Zweck zunächst unmittelbar vor den geschlossenen Räumlichkeiten in Betrieb genommen. Nach Beendigung der Arbeit verliessen alle Feuerwehrangehörigen das Gebäude und begaben sich zum gemeinsamen Mittagessen ins Feuerwehrdepot F. Am 10. November 2017 wandte sich die Beschwerdeführerin per – in Kopie ("Cc.") an die gesamte Kompanie versandter – E-Mail an C, E und G, den Chef Ausbildung der Kompanie B, und teilte ihnen unter der Anrede "Guten Tag Kompanie B" mit, dass sie nach der Übung vom 4. November 2017 wegen des Verdachts einer Kohlenmonoxidvergiftung notfallmässig ins Spital habe gebracht werden müssen, wo man sie für ungefähr sechs Stunden an ein Sauerstoffgerät angeschlossen habe. Vor der Schlussübung sei sie noch völlig gesund gewesen. Sie habe in deren Rahmen jedoch den Befehl erhalten, ohne Atemschutz in das Untergeschoss des Übungsgebäudes zu gehen, und sich dort trotz "viel Rauch" etwa eine halbe Stunde lang aufgehalten. Als sie über Kopfschmerzen und Benommenheit geklagt habe, seien nur "dumme Sprüche" gemacht bzw. alles heruntergespielt und verharmlost worden. Irgendwann sei jemand mit einem CO-Messgerät im Untergeschoss erschienen, welches Alarm geschlagen und einen Messwert von "160 ppm [!]" angezeigt habe. "Die CO-Toleranz" liege aber "bei 0 ppm!". Als von der Führung auch vor diesem Hintergrund kein Rückzug befohlen worden sei, hätten sie und ihr Kollege das Untergeschoss auf eigene Initiative verlassen. Sie verlange daher die Klärung der Fragen, weshalb sie ohne Atemschutz in einen verrauchten und schlecht belüfteten Raum geschickt worden und kein Rückzugsbefehl erteilt worden sei sowie ihre Beschwerden ignoriert worden seien. Auch wünsche sie, "die exakte chemische Zusammensetzung dieser Chemikalie [Rauch]" zu erfahren. Das Schreiben schliesst mit den Worten: "Menschenleben wurden an einer Übung in tödliche Gefahr gebracht, ich hoffe, dies ist jedem und jeder bewusst! Ich bin fassungslos! Stümperhaft und verantwortungslos war diese Übung bzw. Führung!". C antwortete der Beschwerdeführerin noch am gleichen Tag ebenfalls per E-Mail und bat sie, ihm die Untersuchungsergebnisse zuzustellen. Er wies die Beschwerdeführerin zudem darauf hin, sich doch das nächste Mal zuerst an den Kompaniekader zu wenden, wenn sie eine Beschwerde habe oder gleich von einer tödlichen Bedrohung spreche, da mit einem "Rundum-Mail" niemandem geholfen sei, zumal sich bis jetzt keine ihrer Kolleginnen bzw. keiner ihrer Kollegen wegen des "schon x-Mal […] problemlos" eingesetzten Rauchs beschwert habe. Er werde ihrem Vorwurf nichtdestotrotz nachgehen und mit der Übungsleitung abklären, ob wirklich eine tödliche Gefahr bestanden habe, was er persönlich bis jetzt nicht bestätigen könne; es stelle sich aber auch die Frage, ob die Feuerwehr wirklich der richtige Ort für sie sei. Am 13. November 2017 stellte C die Beschwerdeführerin dann nach Rücksprache mit E und G bis auf Weiteres frei, worauf jene erwiderte, es sei "feige", ihr "den 'Schwarzen Peter' in die Schuhe zu schieben", wo sie doch nur eine Aufklärung der schwerwiegenden Fehler verlange, welche begangen worden seien. E holte im Folgenden von allen Feuerwehrangehörigen, welche im fraglichen Zeitraum auf dem Übungsgelände anwesend gewesen waren, eine Stellungnahme zur Schlussübung ein und stellte diese H, dem Chef der Abteilung Milizfeuerwehr und Zivilschutz der Region Zürich B, zu. Am 28. November 2017 fand daraufhin im Beisein von H eine Kommandobesprechung statt, in deren Rahmen die Anwesenden "nach Überprüfung des Ablaufs und der Fakten" einstimmig darin übereinkamen, "dass angesichts solcher schwerwiegenden, ungerechtfertigten Vorwürfe und massiven Unterstellungen eine weitere Zusammenarbeit mit" der Beschwerdeführerin nicht möglich sein werde. 3.2.2 Am 5. Dezember 2017 informierte H die Beschwerdeführerin über den Beschluss des Kompaniekaders und skizzierte ihr das mögliche weitere Vorgehen: Entweder trete sie per 31. Dezember 2017 aus der Milizfeuerwehr aus, oder das "Kommando" der Milizfeuerwehrkompanie B stelle dem Kommandanten der Feuerwehr der Stadt Zürich Antrag auf ihren Ausschluss. Sie habe die Offiziere des Kaders vor versammelter Mannschaft als "Stümper" bezeichnet und ihnen vorgeworfen, sie mutwillig einer Todesgefahr ausgesetzt zu haben, was ehrverletzend und rufschädigend sowie aufgrund ihrer unvollständigen Recherchearbeit aus seiner Sicht unhaltbar sei. Ihre Vergiftung könne nämlich nichts mit dem Rauch in den Übungsräumen zu tun haben, habe dieser doch von einer Nebelmaschine gestammt, welche mit handelsüblichem Fluid befüllt gewesen sei. Die für den Feuerwehrdienst geltenden Kohlenmonoxid-Einsatztoleranzwerte betrügen sodann (für die Expositionsdauer von acht Stunden) 30 ppm und (für die Expositionsdauer von 30 Minuten) 150 ppm und lägen somit weit über den von ihr genannten Werten. Zwar sei vor respektive während der "Lüftungsaktion […] mittels Lüfter und Lutte […] auf Grund eines vorhergehenden Lüfter Einsatzes" in einem Raum des Schulhauses ein CO-Wert von 160 ppm gemessen worden; die Putzaktion, bei der sie sich angeblich eine Vergiftung zugezogen habe, habe indes erst nach der Lüftungsaktion stattgefunden, als die Werte die oben erwähnten Schwellen bereits wieder unterschritten gehabt hätten. Mit E-Mail vom 21. Dezember 2017 liess die Beschwerdeführerin H wissen, dass sie sehr bedaure, was für einen Verlauf die ganze Geschichte genommen habe, und eigentlich gerne weiterhin Feuerwehrdienst leisten wolle. Sie habe deshalb auch noch kein Rücktrittsbegehren verfasst und werde sich gegen einen Ausschluss zur Wehr setzen, zumal sie berechtigt Kritik geübt und sich weder ehrverletzend noch rufschädigend geäussert habe. Die Putzaktion im Untergeschoss des Schulhauses, wo der gemessene CO-Wert über dem Grenzwert für eine halbstündige Exposition gelegen habe, habe ausserdem nicht erst nach "der Aktion 'Lüften mit Lutte'" stattgefunden, sondern direkt im Anschluss an die Übung. Auf Veranlassung des inzwischen mit dem Antrag auf Ausschluss der Beschwerdeführerin aus der Milizfeuerwehr befassten Bereichsleiters Feuerwehr und Zivilschutz der Beschwerdegegnerin kam es im Anschluss am 15. und am 29. Januar sowie am
28. Februar 2018 zu drei Gesprächen zwischen jener und dem Kader der Kompanie B. Anlässlich des letzten Gesprächs kamen dessen Teilnehmer dabei offenbar darin überein, dass die Beschwerdeführerin nicht aus der Milizfeuerwehr ausgeschlossen werde, wenn sie im Gegenzug eine unterdessen (am 4. Februar
2018) gegen E wegen fahrlässiger Körperverletzung erhobene Strafanzeige zurückziehe und eine gemeinsame Erklärung zu Händen der gesamten Kompanie unterzeichne, wonach auf beiden Seiten Fehler gemacht worden seien, für welche sie sich beieinander entschuldigt hätten, sodass die im Raum stehenden Differenzen inzwischen hätten bereinigt werden können. 3.2.3 In der Folge weigerte sich die Beschwerdeführerin indes, ihre Strafanzeige zurückzuziehen. Am 6. März 2018 gelangte sie stattdessen abermals auf elektronischem Weg an den Bereichsleiter Feuerwehr und Zivilschutz der Beschwerdegegnerin und bat ihn darum, "die Anzeige bei der Polizei gegen Kommando Kp B" beim anstehenden Kommandorapport nicht zu thematisieren, dies sei ihre Angelegenheit. Sie richtete sich zudem mit der Frage an den Bereichsleiter, ob er "dem Kommando" noch vertraue – "Hand aufs Herz?". Sie täte es nicht mehr. Sie sei von ihm mehrmals gefragt worden, ob sie wolle, dass "das Kommando" entlassen werde. Bisher sei sie einer Antwort stets ausgewichen, mittlerweile sage sie aber "klar 'ja'." Diese Ansicht begründet sie im weiteren Text wie folgt: "Du bist am 28.02.2018 so doof behandelt worden von G und ich auch, ob wir wüssten, dass es auf die Teamfähigkeit darauf an kommt, so ähnlich. Was soll das? Du bist ein gestandener Berufsfeuerwehrmann und lässt dich so doof anmachen von einem Milizfeuerwehrler, der Leutnant und mit Verlaub ein 'dummes Arsch' ist? An Deiner Stelle hätte ich so jemand schon längst in die Schranken gewiesen. Du bist wirklich nett [Zu nett…]." Am 12. März 2018 teilte die Beschwerdeführerin C, E und G überdies per E-Mail mit, die am
28. Februar 2018 formulierte Erklärung nicht unterschreiben zu können, weil sie nicht der Wahrheit entspreche. So habe sich niemand bei ihr entschuldigt und hätten die im Raum stehenden Differenzen weder ausdiskutiert noch bereinigt werden können. Seit dem 4. November 2017 habe "das Kommando" vielmehr so viel gegen sie gemacht, dass sie nicht mehr bereit sei, sich für irgendetwas bzw. nochmals zu entschuldigen. Ihr sei wichtig, dass sie an künftigen Feuerwehreinsätzen nicht gemobbt oder benachteiligt werde und ihre Sicherheit gewährleistet sei, wie dies eigentlich auch bisher der Fall gewesen sei. Falls sie den Eindruck gewinne, dass irgendwelche "Spielchen" gegen sie liefen, werde sie an den Bereichsleiter Feuerwehr und Zivilschutz rapportieren. Im Anhang unterbreitet sie den Adressaten schliesslich einen eigenen Vorschlag für ein gemeinsames Schreiben an die Kompanie mit dem wesentlichen Inhalt, dass der Vorfall an der Schlussübung leider bis dahin noch nicht habe aufgearbeitet und geklärt werden können, und es wohl noch einige Zeit brauche, um das gegenseitig angekratzte Vertrauen wieder aufzubauen, wobei alle ihren Teil dazu beitragen würden. Als Reaktion auf dieses Schreiben sowie ein weiteres vom 14. März 2018, worin die Beschwerdeführerin dem Kader der Kompanie B vorwirft, ihr Vertrauen missbraucht zu haben, weshalb sie solange an ihrer Strafanzeige festhalten werde, bis das Vertrauen wiederhergestellt sei, beantragte C der Bereichsleitung bzw. dem Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin erneut den Ausschluss der Beschwerdeführerin aus der Milizfeuerwehr, "zumal seit unserem ersten Antrag weitere Dinge hinzugekommen sind, die eine weitere Zusammenarbeit mit ihr unzumutbar machen". 3.3 Wie die vorstehenden Erwägungen bzw. die diesen zugrunde liegenden Schriftenwechsel zeigen, war das Vertrauensverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem Kader ihrer Kompanie zuletzt tatsächlich erheblich gestört und eine weitere reibungslose Zusammenarbeit in der bisherigen Form und personellen Zusammensetzung für beide Seiten un- bzw. kaum denkbar. Ursächlich hierfür war die E-Mail der Beschwerdeführerin vom 10. November 2017 zur Jahresschlussübung ihrer Kompanie, worin sie schwerwiegende Vorwürfe an die Adresse der Übungsleitung bzw. Kompanieführung erhebt. Dass diese Vorwürfe gänzlich aus der Luft gegriffen wären, lässt sich dabei entgegen der Beschwerdegegnerin nicht sagen. So legen die in den Akten liegenden Stellungnahmen sämtlicher an der Übung bzw. der späteren Reinigung des Übungsgebäudes beteiligten Personen nahe, dass vor der Lüftung der Kellerräumlichkeiten mittels eines vor dem Hinterausgang des Gebäudes positionierten Lüfters und einer sogenannten Lutte, eines formstabilen Schlauchs, ein Lüfter mit Verbrennungsmotor direkt vor den betroffenen Räumlichkeiten in Betrieb genommen worden war, sodass dort in der Folge aufgrund der Abgase ein alarmierender Kohlenmonoxidwert in der Raumluft gemessen wurde, bei welchem nach einer Inhalationsdauer von ein bis zwei Stunden erste Vergiftungssymptome (leichte Kopfschmerzen, Ermüdung und Schwindel) auftreten können. Es ist insofern durchaus denkbar, dass die Beschwerdeführerin zeitweise einer erhöhten Kohlenmonoxidkonzentration ausgesetzt gewesen war und ihre Beschwerden (Kopfschmerzen und Benommenheit) hierauf zurückzuführen waren. Der Lüftereinsatz im geschlossenen Innenraum soll jedoch – jedenfalls den hierfür verantwortlichen Personen zufolge – lediglich "ca. 10 Sekunden" gedauert und die Beschwerdeführerin sich währenddessen nicht in Abluftnähe aufgehalten haben. Selbst wenn der Einsatz aber länger gedauert haben und die Beschwerdeführerin – wie sie sagt – während 30 Minuten einem CO-Wert von 0.016 % und mehr ausgesetzt gewesen sein sollte, rechtfertigte dies ihr Vorgehen zur Aufarbeitung des Geschehenen und der Klärung der Verantwortung nicht. Statt ihren Vorgesetzten in einem erst knapp eine Woche später – und damit nicht mehr unter dem unmittelbaren Eindruck des Vorgefallenen – verfassten Schreiben an die gesamte Kompanie vorzuwerfen, durch eine stümperhafte und verantwortungslose Übungsleitung bzw. Führung Menschenleben in Todesgefahr gebracht zu haben, hätte sie vielmehr zunächst mit C und E persönlich das Gespräch suchen und sich dann erforderlichenfalls an den Abteilungsleiter Milizfeuerwehr und Zivilschutz oder den Bereichsleiter Feuerwehr und Zivilschutz der Beschwerdegegnerin wenden sollen. Dass ihr dies nicht möglich gewesen wäre, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Aus den Akten geht denn auch im Gegenteil hervor, dass sie etwa beim gemeinsamen Mittagessen nach der Übung just neben demjenigen Offizier sass, welcher im Schulhaus das CO-Warngerät auf sich getragen hatte, ohne mit ihm über ihre Bedenken zu sprechen bzw. ihn über ihr Unwohlsein in Kenntnis zu setzen. Lediglich einem Kameraden sowie G gegenüber hatte sie Letzteres vor dem gemeinsamen Essen offenbar kurz erwähnt. Im Zeitpunkt des E-Mail-Versands war der Beschwerdeführerin sodann bereits bekannt, dass sie, wenn überhaupt – so wies das Blut der Beschwerdeführerin gemäss dem einzigen von ihr vorgelegten ärztlichen Bericht vom 25. Juni 2018 bei ihrem Spitaleintritt keine relevante CO-Hämoglobin-Erhöhung (mehr) auf – nur eine leichte CO-Intoxikation erlitten hatte. Den schwerwiegenden Vorwurf, eine lebensgefährliche Situation geschaffen bzw. aufrechterhalten zu haben, erhob die Beschwerdeführerin daher wider besseren bzw. jedenfalls bar gesicherten Wissens. Dabei muss sie sich bewusst gewesen sein, dass ihre diesbezügliche Anschuldigung zu einer erheblichen Verunsicherung insbesondere derjenigen (mit angeschriebenen) Kolleginnen und Kollegen führen konnte, welche an der fraglichen Übung bzw. bei der anschliessenden Reinigung des Übungsgebäudes nicht anwesend gewesen waren, und sich so negativ auf nachfolgende Einsätze auszuwirken vermochte. 3.4 Die Frage, ob (bereits) das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 10. November 2017 ihren Ausschluss aus der Kompanie gerechtfertigt hätte, stellt sich hier allerdings nicht, da in der Folge noch weitere Umstände hinzukamen, welche die Beziehung zwischen dem Kader der Kompanie B der Milizfeuerwehr Zürich und der Beschwerdeführerin zusätzlich belasteten und den Ausschluss aus Sicht der Beschwerdegegnerin mit Blick auf deren Interesse an der Funktionsfähigkeit der Milizfeuerwehr letztlich unausweichlich werden liessen. So mag zwar verständlich erscheinen, dass die Beschwerdeführerin nach Äusserung ihrer Vorwürfe auf einer Klärung selbiger beharrte; im weiteren Verlauf des Ausschlussverfahrens scheint sie sich jedoch in ihren – teils offensichtlich ungerechtfertigten – Anschuldigungen bzw. der Schuldfrage verrannt und das gemeinsame Interesse an einer betriebsbereiten Kompanie gänzlich aus den Augen verloren zu haben. Obschon der strittige Sachverhalt dank der noch im November 2017 von E eingeholten Stellungnahmen sowie der vom Bereichsleiter Feuerwehr und Zivilschutz der Beschwerdegegnerin organisierten Vermittlungsgespräche bis Ende Februar 2018 wohl weitestgehend hatte rekonstruiert werden können und sich C, E und G bereit zeigten, im Rahmen eines gemeinsamen Schreibens an die gesamte Kompanie eine Entschuldigung für begangene Fehler an die Beschwerdeführerin zu richten, äusserte diese jedenfalls am 6. März 2018 gegenüber dem Bereichsleiter den Wunsch nach der "Entlassung" des gesamten "Kommandos" der Kompanie B und beschimpfte den Chef Ausbildung als "dummes Arsch". Mit ihrem Schreiben vom 12. März 2018 an C, E und G machte sie zudem deutlich, die anlässlich ihres letzten (viereinhalbstündigen) Vergleichsgesprächs vom 28. Februar 2018 getroffene Vereinbarung nicht umsetzen zu wollen, das heisst, weder das gemeinsam entworfene Schreiben an die Kompanie zu unterzeichnen noch die gegen E erhobene Strafanzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung zurückzuziehen, sondern stattdessen eine weitere Klärung des Vorgefallenen anzustreben bzw. gegenüber der ganzen Kompanie "alles ins richtige Licht" rücken zu wollen. Dieses Ziel verfolgte sie denn auch eigenen früheren Angaben zufolge mit dem – im Oktober 2018 mangels eines hinreichenden Tatverdachts eingestellten – Strafverfahren. Sämtliche bisherigen Bemühungen der Beschwerdegegnerin in diese Richtung (die diversen Telefonate und Schriftenwechsel mit dem Bereichsleiter Feuerwehr und Zivilschutz sowie die verschiedenen Vermittlungsgespräche unter dessen Leitung) ästimierte die Beschwerdeführerin augenscheinlich nicht, was auch aus ihrem Schreiben vom 14. März 2018 an den Kompaniekader deutlich hervorgeht ("Bis jetzt wurden keine Anstrengungen unternommen, mein Vertrauen wieder herzustellen […]"). Spätestens nach diesem E-Mail musste die Beschwerdegegnerin davon ausgehen, dass auch von weiteren Vermittlungsgesprächen kein Erfolg zu erwarten sein und die Beschwerdeführerin die Autorität der ihr vorgesetzten Führungskräfte künftig nicht (mehr) anerkennen und respektieren werde, zumal sie sich jüngst einer Wortwahl bedient hatte, die sich mit der Aufgabenstellung einer freiwilligen Feuerwehr, die in besonderem Mass auf Kameradschaft und gegenseitiges Vertrauen angewiesen ist, nicht verträgt. Die Beschwerdegegnerin ging daher zu Recht davon aus, dass der Kompanie B die Fortsetzung des "Dienstverhältnisses" mit der Beschwerdeführerin nicht mehr zugemutet werden könne. 3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der sofortige Ausschluss der Beschwerdeführerin aus der Kompanie B der Milizfeuerwehr der Stadt Zürich als rechtmässig. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 4. 4.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). 4.2 Die Beschwerdeführerin ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20). Nach dem vorgängig Ausgeführten und mit Blick auf den ausführlich begründeten Rekursentscheid konnte die Beschwerdeführerin nicht ernsthaft mit einer Gutheissung ihrer Beschwerde rechnen. Diese erweist sich damit als offenkundig aussichtslos, weshalb das Armenrechtsgesuch abzuweisen ist. Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 100.-- Zustellkosten, Fr. 1'600.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an …