Baubewilligung | Ersatzweiser Einbau einer Wärmeproduktionsanlage. Feuerungs- und Heizungsanlagen sind Ausrüstungen im Sinn von § 4 ABV und bewilligungspflichtig gemäss § 309 Abs. 1 lit. d PBG, wobei für deren Umbau das Anzeigeverfahren Anwendung findet (E. 2.2). Der Fachbereich Heizungsanlagen untersteht primär der privaten Kontrolle (E. 2.3). Da (bereits) der Ersatz des Heizkessels oder des Brenners als Umbau zu qualifizieren ist und somit einer Bewilligungspflicht unterliegt, muss dies umso mehr für den ersatzweisen Einbau der vorliegenden Wärmeproduktionsanlage gelten. Aus der Bewilligung für das vorherige, nun zu ersetzende Fabrikat lässt sich für das vorliegende Verfahren nichts ableiten, da die baurechtliche Bewilligung einzig das damalige Gesuch beschlägt (E. 3.2). Die vorinstanzliche Gerichtsgebühr ist nicht zu beanstanden (E. 4.1). Die Vorinstanz hat die Zustellkosten korrekt bemessen. Das Kostendeckungsprinzip greift diesbezüglich nicht (E. 4.2). Abweisung.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt.
E. 2.1 In der vorliegenden Angelegenheit ist hauptsächlich strittig, inwiefern der Ersatz eines Teils der Heizungsanlage in der Wohnbaute des Beschwerdeführers einer baurechtlichen Bewilligungspflicht unterliegt.
E. 2.2 Nach
§ 309 Abs. 1 lit. d des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975 (PBG) ist eine baurechtliche Bewilligung für Anlagen, Ausstattungen und
Ausrüstungen nötig. Ausrüstungen sind gemäss § 4 der Allgemeinen
Bauverordnung vom 22. Juni 1977 technische Einrichtungen von Bauten und
Anlagen, die der Benützung oder der Sicherheit dienen. Darunter fallen unter
anderem Feuerungs- und Heizungsanlagen (
Christoph
Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. A.,
Zürich 2011, S. 266; vgl.
Christian Mäder, Das
Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, Rz. 185
)
.
Unter dem Begriff der Heizungsanlagen sind Wärmeerzeugung, Wärmeverteilung und
Wärmeabgabe zu subsumieren. Als Wärmeerzeuger sind alle Arten von
Wärmeproduktionsanlagen wie zum Beispiel Heizkessel, Wärmepumpen oder
Fernwärmeübergabestationen aufzufassen (Fritzsche/Bösch/Wipf, S. 1005).
Für Bauvorhaben von untergeordneter Bedeutung, durch
welche keine zum Rekurs berechtigenden Interessen Dritter berührt werden, wird
anstelle des ordentlichen Bewilligungsverfahrens das Anzeigeverfahren
angewendet (§ 325 Abs. 1 PBG; § 13 Abs. 1 der
Bauverfahrensordnung vom 3. Dezember 1997 [BVV]). Das
Anzeigeverfahren findet gemäss § 14 lit. i BVV unter anderem Anwendung
auf die Einrichtung und Umbau von Heizungen sowie Öltanks für das bediente
Gebäude.
Der Begriff des Umbaus ist zwar nicht klar definiert; davon
erfasst ist jedenfalls der Ersatz des Heizkessels, des Brenners oder des
Kamins. Massgebend für das Vorliegen einer Bewilligungspflicht ist, ob die
beabsichtigten Eingriffe in einem bestehenden Heizsystem Bestandteile
betreffen, für welche Vorschriften bestehen (Fritzsche/Bösch/Wipf, S. 266
und S. 1005).
E. 2.3 Der Fachbereich Heizungsanlagen untersteht gemäss Ziffer 3.3 Anhang zur Besonderen Bauverordnung I vom 6. Mai 1981 (BBV I) primär der privaten Kontrolle. Diese Kontrolle wird durch private Fachleute ausgeübt; sie bestätigen unterschriftlich zuhanden der Bewilligungsbehörde auf den Plänen und in einem Bericht, der die Prüfung in nachvollziehbarer Form enthalten muss, dass ein Projekt den massgebenden Bestimmungen entspricht, nach den bewilligten Plänen ausgeführt worden ist oder nach Fertigstellung vorschriftsgemäss betrieben werden kann (§ 4 Abs. 2 BVV I).
E. 3.1 Vorliegend reichte die C AG mit Schreiben vom 14. März 2018 ein Gesuch/Installationsattest für Erstellung, Umbau und Betrieb von wärmetechnischen Anlagen oder stationären Verbrennungsmotoren ("WTA"-Formular; Ausgabe 2017) betreffend ein Objekt an der B-Strasse 01 der Feuerungskontrolle der Stadt Winterthur zur Bearbeitung ein. Gemäss dem "WTA"-Formular vom 7. März 2018 ist der Ersatz der Gasheizung das zu prüfende Vorhaben. Demnach erfolgt die Wärmeerzeugung durch einen Heizkessel. Das neue Fabrikat ersetzt den Wärmeerzeuger und den Brenner, währenddem die Abgasanlage bestehen bleibt. Das "WTA"-Formular hält zunächst fest, dass § 22a BVV I, § 24 BVV I, § 26 BVV I und weitere relevante Bestimmungen beachtet sind und bestätigt sodann, dass das Vorhaben den Vorschriften entspricht und somit bewilligungsfähig ist. Zwei nachkommende Installationsattests bestätigen überdies, dass die Anlage den geltenden Brandschutzvorschriften (VKF/SVGW) entspricht und nach Angaben des Herstellers erstellt wurde. Auf Grundlage dieser Gesuchseingabe erteilte die Beschwerdegegnerin am 19. März 2018 unter Auflagen und Bedingungen die Bewilligung für die Erstellung und Inbetriebnahme der beantragten wärmetechnischen Anlage.
E. 3.2 Der
Beschwerdeführer bringt zunächst im Wesentlichen vor, das neue Fabrikat sei
kein Heizkessel und deren Einbau in das bestehende Heizsystem sei kein Umbau
(vielmehr eine Reparatur) und mithin bewilligungsbefreit. Inwiefern es sich
beim fraglichen Fabrikat um einen Heizkessel handelt (so die Vorinstanz) oder
dieses (lediglich) von seiner Funktion her einem Heizkessel entspricht (so die
Beschwerdegegnerin), kann letztlich offenbleiben. Das Herstellerprospekt zum
fraglichen Fabrikat zeigt klar auf, dass es sich bei diesem um eine
Wärmeproduktionsanlage handelt. Da bereits der Ersatz des Heizkessels oder des
Brenners als Umbau zu qualifizieren ist und somit einer Bewilligungspflicht
unterliegt (oben E. 2.2), muss dies umso mehr für die vorliegende
Wärmeproduktionsanlage gelten. Dies rechtfertigt sich zugleich mit Blick auf
die verschiedenen Vorschriften, welche dieses einzuhalten hat. Der ersatzweise
Einbau des Fabrikats in das Heizsystem des Beschwerdeführers ist von der
Vorinstanz somit zu Recht als bewilligungspflichtiges Vorhaben beurteilt
worden.
Aus dem Umstand, dass das vorherige, nun zu ersetzende
Fabrikat mit Bewilligung vom 14. Januar 2008 genehmigte wurde, kann der
Beschwerdeführer in der vorliegenden Angelegenheit nichts zu seinen Gunsten
ableiten, da eine baurechtliche Bewilligung – wie die damalige – in sachlicher
Hinsicht einzig das beurteilte Gesuch beschlägt (Mäder, Rz. 402). Im
Übrigen dient die (erneute) Bewilligungspflicht für den Ersatz der
Sicherstellung, dass Heizungsanlagen dem neusten Stand der Technik entsprechen,
wenn sie ersetzt werden (Maja Saputelli, Die Frage nach der
Baubewilligungspflicht beim Ersatz einer Wärmepumpe, PBG 2017/4,
S. 49 ff., S. 53). Darüber hinaus hat sich zwischenzeitlich entgegen
der beschwerdeführerischen Behauptung die Rechtslage geändert (so ist etwa
§ 22a BVV I erst seit 1. Juli 2009 in Kraft). Ebenfalls nicht
durchzudringen vermag der Beschwerdeführer mit der Behauptung, die
Bewilligungsbehörde könne die Art des Abschlusses des Anzeigeverfahrens (vgl.
§ 18 Abs. 1 lit. a–d BVV) willkürlich wählen. Vorliegend hat die
Beschwerdegegnerin den Weg nach § 18 Abs. 1 lit. b BVV
beschritten und die wärmetechnische Bewilligung mit Auflagen und Bedingungen
verknüpft, was nicht zu beanstanden ist. Da die Beschwerdegegnerin schliesslich
gemäss § 4 Abs. 5 BVV I nicht zur Vornahme eigener
Sachverhaltsabklärungen verpflichtet ist und dies vorliegend auch nicht geboten
war, verfangen die sachverhaltsbetreffenden Rügen des Beschwerdeführers ebenso
wenig.
E. 3.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom
18. April 1999 (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift (BGE 142 I 86 E. 2.2). Der Beschwerdeführer sieht das rechtliche Gehör verletzt, da er das "WTA"-Formular vor Einreichung an die Bewilligungsbehörde nicht habe einsehen können. Inwiefern diese Behauptung zutrifft, ist mangels Hinweisen nicht zu klären. Jedenfalls beabsichtigte die – vom Beschwerdeführer beauftragte – C AG mit der Einreichung des "WTA"-Formulars an die zuständige Behörde nicht die Erwirkung einer Bewilligung für sich, sondern für den Beschwerdeführer; so figuriert dieser auf dem "WTA"-Formular als Gesuchsteller. Mit Einreichung des "WTA"-Formulars hat die C AG resp. der gesuchstellende Beschwerdeführer das baurechtliche Verfahren in Gang gesetzt. Auf (alleiniger) Grundlage dieser Gesuchseingabe erteilte darauf die zuständige Behörde dem Beschwerdeführer die Bewilligung für wärmetechnische Anlagen vom 19. März 2018 (oben E. 3.1). Somit hat die Bewilligungsbehörde keine weitergehenden Sachverhaltsabklärungen vorgenommen (was der Beschwerdeführer an anderer Stelle moniert, oben E. 3.2 am Ende). Insofern findet das von Art. 29 Abs. 2 BV garantierte Mitwirkungsrecht keinen Anknüpfungspunkt. Demnach ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht festzustellen, womit die entsprechende Rüge unbegründet ist.
E. 3.4 Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, das verwendete "WTA"-Formular sei untauglich, da es den Stand der (Heizungs-)Technik nicht korrekt wiedergäbe. Die Vorinstanz ist zu Recht auf das diesbezügliche Vorbringen nicht eingegangen, da dieses erst mit der Rekursreplik und damit verspätet erfolgt ist. Wie der Antrag kann auch die Begründung nach Ablauf der Rekursfrist grundsätzlich nicht mehr erweitert werden (§ 23 Abs. 1 VRG). Im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels darf die Rekursbegründung nur hinsichtlich des von der Rekursgegnerschaft oder von den Mitbeteiligten neu Vorgebrachten erweitert werden, ferner in Bezug auf Akten oder Aktenstücke, die innert der Rekursfrist aus objektiven Gründen nicht eingesehen werden konnten (Alain Griffel, in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 23 N. 23). Die Rekursinstanz ist nicht verpflichtet, die angefochtene baurechtliche Bewilligung über die in der Rekursschrift gerügten Punkte hinaus auf Mängel zu untersuchen (VGr, 25. Januar 2017, VB.2016.00551, E 4.2). Das vom Beschwerdeführer bemängelte "WTA"-Formular war somit nicht Streitgegenstand vor der Vorinstanz. Da sich im Lauf des Rechtsmittelverfahrens der Streitgegenstand grundsätzlich nicht erweitern (oder inhaltlich verändern) kann (BGE 136 II 457 E. 4.2), ist im vorliegenden Verfahren die das "WTA"-Formular betreffende Rüge unzulässig und somit nicht darauf einzugehen.
E. 4 Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer die Kostenverlegung durch das Baurekursgericht. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.- sei überhöht; überdies seien die Zustellkosten willkürlich festgesetzt worden.
E. 4.1 Gemäss § 338 PBG legt das Baurekursgericht die Gerichtsgebühr nach seinem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse fest. Die Gerichtsgebühr beträgt in der Regel Fr. 500.- bis Fr. 50'000.-. Die Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom
23. August 2010 (GebV VGr), die auch für das Baurekursgericht zur Anwendung gelangt (§ 1 Abs. 1 GebV VGr), nennt dieselben Bemessungsfaktoren (§ 2 GebV VGr). Im vorliegenden Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert beträgt die Gerichtsgebühr gemäss § 3 Abs. 3 GebV VGr in der Regel Fr. 1'000.- bis Fr. 50'000.-. Mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.- hat die Vorinstanz diese im untersten Bereich des vorgegebenen Gebührenrahmens festgesetzt. Angesichts des ihr zustehenden grossen Ermessensspielraums (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 25) ist diese Gerichtsgebühr nicht zu beanstanden.
E. 4.2 Gemäss § 13 Abs. 1 VRG kann das Baurekursgericht für seine Amtshandlungen Gebühren und Kosten auferlegen. Zu diesen Kosten zählen unter anderem auch die Portoauslagen für die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke. Diese Zustellkosten betragen Fr. 30.- für jede am Verfahren beteiligte Person. Bei Verfahren mit mehr als einem Schriftenwechsel oder mit anderen fristauslösenden Zustellungen erhöht sich die Portopauschale um je Fr. 20.- (§ 1 in Verbindung mit § 5 GebV VGr). Am vorinstanzlichen Verfahren waren zwei Parteien (der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin) beteiligt. Aus dem Protokoll des Baurekursgerichts ergibt sich, dass nach dem ersten Schriftenwechsel zwei fristauslösende Zustellungen erfolgten. Die Vorinstanz hat somit die Zustellkosten von Fr. 100.- (Fr. 30.- + Fr. 30.- + Fr. 20.- + Fr. 20.-) korrekt bemessen. Gegen diese Bemessung der Zustellkosten führt der Beschwerdeführer das Kostendeckungsprinzip an. Dabei ist jedoch zu beachten, dass das Kostendeckungsprinzip nicht greift, sofern der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber die Abgabenhöhe detailliert festgelegt hat (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 2781 mit Hinweis auf BGE 121 I 230; vgl. Alain Griffel, Allgemeines Verwaltungsrecht im Spiegel der Rechtsprechung, Zürich etc. 2017, N. 486 f.). Mit Blick auf die Regelung in § 5 GebV VGr zielt somit die beschwerdeführerische Heranziehung des Kostendeckungsprinzips ins Leere und ist unbehelflich.
E. 5.1 Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen und der angefochtene Entscheid des Baurekursgerichts zu bestätigen.
E. 5.2 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm bei diesem Ergebnis nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 80.-- Zustellkosten, Fr. 1'580.-- Total der Kosten.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
- Mitteilung an …
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Zürich Verwaltungsgericht 19..2.07.0 VB.2018.00608 Zurich Verwaltungsgericht 19..2.07.0 VB.2018.00608 Zurigo Verwaltungsgericht 19..2.07.0 VB.2018.00608
Baubewilligung | Ersatzweiser Einbau einer Wärmeproduktionsanlage. Feuerungs- und Heizungsanlagen sind Ausrüstungen im Sinn von § 4 ABV und bewilligungspflichtig gemäss § 309 Abs. 1 lit. d PBG, wobei für deren Umbau das Anzeigeverfahren Anwendung findet (E. 2.2). Der Fachbereich Heizungsanlagen untersteht primär der privaten Kontrolle (E. 2.3). Da (bereits) der Ersatz des Heizkessels oder des Brenners als Umbau zu qualifizieren ist und somit einer Bewilligungspflicht unterliegt, muss dies umso mehr für den ersatzweisen Einbau der vorliegenden Wärmeproduktionsanlage gelten. Aus der Bewilligung für das vorherige, nun zu ersetzende Fabrikat lässt sich für das vorliegende Verfahren nichts ableiten, da die baurechtliche Bewilligung einzig das damalige Gesuch beschlägt (E. 3.2). Die vorinstanzliche Gerichtsgebühr ist nicht zu beanstanden (E. 4.1). Die Vorinstanz hat die Zustellkosten korrekt bemessen. Das Kostendeckungsprinzip greift diesbezüglich nicht (E. 4.2). Abweisung.
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00608 Standard Suche | Erweiterte Suche | Hilfe Druckansicht Geschäftsnummer: VB.2018.00608 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 07.02.2019 Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Baubewilligung Ersatzweiser Einbau einer Wärmeproduktionsanlage. Feuerungs- und Heizungsanlagen sind Ausrüstungen im Sinn von § 4 ABV und bewilligungspflichtig gemäss § 309 Abs. 1 lit. d PBG, wobei für deren Umbau das Anzeigeverfahren Anwendung findet (E. 2.2). Der Fachbereich Heizungsanlagen untersteht primär der privaten Kontrolle (E. 2.3). Da (bereits) der Ersatz des Heizkessels oder des Brenners als Umbau zu qualifizieren ist und somit einer Bewilligungspflicht unterliegt, muss dies umso mehr für den ersatzweisen Einbau der vorliegenden Wärmeproduktionsanlage gelten. Aus der Bewilligung für das vorherige, nun zu ersetzende Fabrikat lässt sich für das vorliegende Verfahren nichts ableiten, da die baurechtliche Bewilligung einzig das damalige Gesuch beschlägt (E. 3.2). Die vorinstanzliche Gerichtsgebühr ist nicht zu beanstanden (E. 4.1). Die Vorinstanz hat die Zustellkosten korrekt bemessen. Das Kostendeckungsprinzip greift diesbezüglich nicht (E. 4.2). Abweisung. Stichworte: BEWILLIGUNGSPFLICHT ERSATZOBJEKT GERICHTSGEBÜHR HEIZUNGSANLAGE RECHTLICHES GEHÖR STREITGEGENSTAND UMBAU ZUSTELLKOSTEN Rechtsnormen: Art. 4 aBV § 4 Abs. 2 BBauV I Art. 29 Abs. 2 BV Art. 14 lit. i BVV § 3 Abs. 3 GebV VGr neu § 5 GebV VGr neu § 309 Abs. 1 lit. d PBG § 338 PBG § 23 Abs. 1 VRG Publikationen:
- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
1. Abteilung VB.2018.00608 Urteil der 1. Kammer vom
7. Februar 2019 Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiber José Krause. In Sachen A, Beschwerdeführer, gegen Stadt Winterthur, Departement Bau, Feuerungskontrolle, vertreten durch Baupolizeiamt Winterthur, Beschwerdegegnerin, betreffend Baubewilligung, hat sich ergeben: I. Mit Entscheid vom 19. März 2018 erteilte das Departement Bau, Feuerungskontrolle, der Stadt Winterthur A die Bewilligung für die Erstellung und Inbetriebnahme einer wärmetechnischen Anlage (Gasfeuerung) in der Liegenschaft an der B-Strasse 01 (Assek.-Nr. 02) in Winterthur und erhob dafür eine Gebühr von Fr. 335.-. II. Dagegen erhob A mit Eingabe vom
24. April 2018 Rekurs beim Baurekursgericht das Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Das Baurekursgericht wies den Rekurs mit Entscheid vom 16. August 2018 ab, soweit es darauf eintrat. III. Gegen diesen Entscheid erhob A mit Eingabe vom 20. September 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung des Entscheids vom 19. März 2018. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2018 beantragte das Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Das Departement Bau der Stadt Winterthur beantragte mit Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2018 unter Kostenfolgen die Abweisung der Beschwerde. In der Folge liess sich A nicht mehr vernehmen. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt. 2. 2.1 In der vorliegenden Angelegenheit ist hauptsächlich strittig, inwiefern der Ersatz eines Teils der Heizungsanlage in der Wohnbaute des Beschwerdeführers einer baurechtlichen Bewilligungspflicht unterliegt. 2.2 Nach § 309 Abs. 1 lit. d des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) ist eine baurechtliche Bewilligung für Anlagen, Ausstattungen und Ausrüstungen nötig. Ausrüstungen sind gemäss § 4 der Allgemeinen Bauverordnung vom 22. Juni 1977 technische Einrichtungen von Bauten und Anlagen, die der Benützung oder der Sicherheit dienen. Darunter fallen unter anderem Feuerungs- und Heizungsanlagen (Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. A., Zürich 2011, S. 266; vgl. Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, Rz. 185) . Unter dem Begriff der Heizungsanlagen sind Wärmeerzeugung, Wärmeverteilung und Wärmeabgabe zu subsumieren. Als Wärmeerzeuger sind alle Arten von Wärmeproduktionsanlagen wie zum Beispiel Heizkessel, Wärmepumpen oder Fernwärmeübergabestationen aufzufassen (Fritzsche/Bösch/Wipf, S. 1005). Für Bauvorhaben von untergeordneter Bedeutung, durch welche keine zum Rekurs berechtigenden Interessen Dritter berührt werden, wird anstelle des ordentlichen Bewilligungsverfahrens das Anzeigeverfahren angewendet (§ 325 Abs. 1 PBG; § 13 Abs. 1 der Bauverfahrensordnung vom 3. Dezember 1997 [BVV]). Das Anzeigeverfahren findet gemäss § 14 lit. i BVV unter anderem Anwendung auf die Einrichtung und Umbau von Heizungen sowie Öltanks für das bediente Gebäude. Der Begriff des Umbaus ist zwar nicht klar definiert; davon erfasst ist jedenfalls der Ersatz des Heizkessels, des Brenners oder des Kamins. Massgebend für das Vorliegen einer Bewilligungspflicht ist, ob die beabsichtigten Eingriffe in einem bestehenden Heizsystem Bestandteile betreffen, für welche Vorschriften bestehen (Fritzsche/Bösch/Wipf, S. 266 und S. 1005). 2.3 Der Fachbereich Heizungsanlagen untersteht gemäss Ziffer 3.3 Anhang zur Besonderen Bauverordnung I vom 6. Mai 1981 (BBV I) primär der privaten Kontrolle. Diese Kontrolle wird durch private Fachleute ausgeübt; sie bestätigen unterschriftlich zuhanden der Bewilligungsbehörde auf den Plänen und in einem Bericht, der die Prüfung in nachvollziehbarer Form enthalten muss, dass ein Projekt den massgebenden Bestimmungen entspricht, nach den bewilligten Plänen ausgeführt worden ist oder nach Fertigstellung vorschriftsgemäss betrieben werden kann (§ 4 Abs. 2 BVV I). 3. 3.1 Vorliegend reichte die C AG mit Schreiben vom 14. März 2018 ein Gesuch/Installationsattest für Erstellung, Umbau und Betrieb von wärmetechnischen Anlagen oder stationären Verbrennungsmotoren ("WTA"-Formular; Ausgabe 2017) betreffend ein Objekt an der B-Strasse 01 der Feuerungskontrolle der Stadt Winterthur zur Bearbeitung ein. Gemäss dem "WTA"-Formular vom 7. März 2018 ist der Ersatz der Gasheizung das zu prüfende Vorhaben. Demnach erfolgt die Wärmeerzeugung durch einen Heizkessel. Das neue Fabrikat ersetzt den Wärmeerzeuger und den Brenner, währenddem die Abgasanlage bestehen bleibt. Das "WTA"-Formular hält zunächst fest, dass § 22a BVV I, § 24 BVV I, § 26 BVV I und weitere relevante Bestimmungen beachtet sind und bestätigt sodann, dass das Vorhaben den Vorschriften entspricht und somit bewilligungsfähig ist. Zwei nachkommende Installationsattests bestätigen überdies, dass die Anlage den geltenden Brandschutzvorschriften (VKF/SVGW) entspricht und nach Angaben des Herstellers erstellt wurde. Auf Grundlage dieser Gesuchseingabe erteilte die Beschwerdegegnerin am 19. März 2018 unter Auflagen und Bedingungen die Bewilligung für die Erstellung und Inbetriebnahme der beantragten wärmetechnischen Anlage. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt zunächst im Wesentlichen vor, das neue Fabrikat sei kein Heizkessel und deren Einbau in das bestehende Heizsystem sei kein Umbau (vielmehr eine Reparatur) und mithin bewilligungsbefreit. Inwiefern es sich beim fraglichen Fabrikat um einen Heizkessel handelt (so die Vorinstanz) oder dieses (lediglich) von seiner Funktion her einem Heizkessel entspricht (so die Beschwerdegegnerin), kann letztlich offenbleiben. Das Herstellerprospekt zum fraglichen Fabrikat zeigt klar auf, dass es sich bei diesem um eine Wärmeproduktionsanlage handelt. Da bereits der Ersatz des Heizkessels oder des Brenners als Umbau zu qualifizieren ist und somit einer Bewilligungspflicht unterliegt (oben E. 2.2), muss dies umso mehr für die vorliegende Wärmeproduktionsanlage gelten. Dies rechtfertigt sich zugleich mit Blick auf die verschiedenen Vorschriften, welche dieses einzuhalten hat. Der ersatzweise Einbau des Fabrikats in das Heizsystem des Beschwerdeführers ist von der Vorinstanz somit zu Recht als bewilligungspflichtiges Vorhaben beurteilt worden. Aus dem Umstand, dass das vorherige, nun zu ersetzende Fabrikat mit Bewilligung vom 14. Januar 2008 genehmigte wurde, kann der Beschwerdeführer in der vorliegenden Angelegenheit nichts zu seinen Gunsten ableiten, da eine baurechtliche Bewilligung – wie die damalige – in sachlicher Hinsicht einzig das beurteilte Gesuch beschlägt (Mäder, Rz. 402). Im Übrigen dient die (erneute) Bewilligungspflicht für den Ersatz der Sicherstellung, dass Heizungsanlagen dem neusten Stand der Technik entsprechen, wenn sie ersetzt werden (Maja Saputelli, Die Frage nach der Baubewilligungspflicht beim Ersatz einer Wärmepumpe, PBG 2017/4, S. 49 ff., S. 53). Darüber hinaus hat sich zwischenzeitlich entgegen der beschwerdeführerischen Behauptung die Rechtslage geändert (so ist etwa § 22a BVV I erst seit 1. Juli 2009 in Kraft). Ebenfalls nicht durchzudringen vermag der Beschwerdeführer mit der Behauptung, die Bewilligungsbehörde könne die Art des Abschlusses des Anzeigeverfahrens (vgl. § 18 Abs. 1 lit. a–d BVV) willkürlich wählen. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin den Weg nach § 18 Abs. 1 lit. b BVV beschritten und die wärmetechnische Bewilligung mit Auflagen und Bedingungen verknüpft, was nicht zu beanstanden ist. Da die Beschwerdegegnerin schliesslich gemäss § 4 Abs. 5 BVV I nicht zur Vornahme eigener Sachverhaltsabklärungen verpflichtet ist und dies vorliegend auch nicht geboten war, verfangen die sachverhaltsbetreffenden Rügen des Beschwerdeführers ebenso wenig. 3.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom
18. April 1999 (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift (BGE 142 I 86 E. 2.2). Der Beschwerdeführer sieht das rechtliche Gehör verletzt, da er das "WTA"-Formular vor Einreichung an die Bewilligungsbehörde nicht habe einsehen können. Inwiefern diese Behauptung zutrifft, ist mangels Hinweisen nicht zu klären. Jedenfalls beabsichtigte die – vom Beschwerdeführer beauftragte – C AG mit der Einreichung des "WTA"-Formulars an die zuständige Behörde nicht die Erwirkung einer Bewilligung für sich, sondern für den Beschwerdeführer; so figuriert dieser auf dem "WTA"-Formular als Gesuchsteller. Mit Einreichung des "WTA"-Formulars hat die C AG resp. der gesuchstellende Beschwerdeführer das baurechtliche Verfahren in Gang gesetzt. Auf (alleiniger) Grundlage dieser Gesuchseingabe erteilte darauf die zuständige Behörde dem Beschwerdeführer die Bewilligung für wärmetechnische Anlagen vom 19. März 2018 (oben E. 3.1). Somit hat die Bewilligungsbehörde keine weitergehenden Sachverhaltsabklärungen vorgenommen (was der Beschwerdeführer an anderer Stelle moniert, oben E. 3.2 am Ende). Insofern findet das von Art. 29 Abs. 2 BV garantierte Mitwirkungsrecht keinen Anknüpfungspunkt. Demnach ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht festzustellen, womit die entsprechende Rüge unbegründet ist. 3.4 Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, das verwendete "WTA"-Formular sei untauglich, da es den Stand der (Heizungs-)Technik nicht korrekt wiedergäbe. Die Vorinstanz ist zu Recht auf das diesbezügliche Vorbringen nicht eingegangen, da dieses erst mit der Rekursreplik und damit verspätet erfolgt ist. Wie der Antrag kann auch die Begründung nach Ablauf der Rekursfrist grundsätzlich nicht mehr erweitert werden (§ 23 Abs. 1 VRG). Im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels darf die Rekursbegründung nur hinsichtlich des von der Rekursgegnerschaft oder von den Mitbeteiligten neu Vorgebrachten erweitert werden, ferner in Bezug auf Akten oder Aktenstücke, die innert der Rekursfrist aus objektiven Gründen nicht eingesehen werden konnten (Alain Griffel, in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 23 N. 23). Die Rekursinstanz ist nicht verpflichtet, die angefochtene baurechtliche Bewilligung über die in der Rekursschrift gerügten Punkte hinaus auf Mängel zu untersuchen (VGr, 25. Januar 2017, VB.2016.00551, E 4.2). Das vom Beschwerdeführer bemängelte "WTA"-Formular war somit nicht Streitgegenstand vor der Vorinstanz. Da sich im Lauf des Rechtsmittelverfahrens der Streitgegenstand grundsätzlich nicht erweitern (oder inhaltlich verändern) kann (BGE 136 II 457 E. 4.2), ist im vorliegenden Verfahren die das "WTA"-Formular betreffende Rüge unzulässig und somit nicht darauf einzugehen. 4. Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer die Kostenverlegung durch das Baurekursgericht. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.- sei überhöht; überdies seien die Zustellkosten willkürlich festgesetzt worden. 4.1 Gemäss § 338 PBG legt das Baurekursgericht die Gerichtsgebühr nach seinem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse fest. Die Gerichtsgebühr beträgt in der Regel Fr. 500.- bis Fr. 50'000.-. Die Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom
23. August 2010 (GebV VGr), die auch für das Baurekursgericht zur Anwendung gelangt (§ 1 Abs. 1 GebV VGr), nennt dieselben Bemessungsfaktoren (§ 2 GebV VGr). Im vorliegenden Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert beträgt die Gerichtsgebühr gemäss § 3 Abs. 3 GebV VGr in der Regel Fr. 1'000.- bis Fr. 50'000.-. Mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.- hat die Vorinstanz diese im untersten Bereich des vorgegebenen Gebührenrahmens festgesetzt. Angesichts des ihr zustehenden grossen Ermessensspielraums (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 25) ist diese Gerichtsgebühr nicht zu beanstanden. 4.2 Gemäss § 13 Abs. 1 VRG kann das Baurekursgericht für seine Amtshandlungen Gebühren und Kosten auferlegen. Zu diesen Kosten zählen unter anderem auch die Portoauslagen für die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke. Diese Zustellkosten betragen Fr. 30.- für jede am Verfahren beteiligte Person. Bei Verfahren mit mehr als einem Schriftenwechsel oder mit anderen fristauslösenden Zustellungen erhöht sich die Portopauschale um je Fr. 20.- (§ 1 in Verbindung mit § 5 GebV VGr). Am vorinstanzlichen Verfahren waren zwei Parteien (der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin) beteiligt. Aus dem Protokoll des Baurekursgerichts ergibt sich, dass nach dem ersten Schriftenwechsel zwei fristauslösende Zustellungen erfolgten. Die Vorinstanz hat somit die Zustellkosten von Fr. 100.- (Fr. 30.- + Fr. 30.- + Fr. 20.- + Fr. 20.-) korrekt bemessen. Gegen diese Bemessung der Zustellkosten führt der Beschwerdeführer das Kostendeckungsprinzip an. Dabei ist jedoch zu beachten, dass das Kostendeckungsprinzip nicht greift, sofern der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber die Abgabenhöhe detailliert festgelegt hat (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 2781 mit Hinweis auf BGE 121 I 230; vgl. Alain Griffel, Allgemeines Verwaltungsrecht im Spiegel der Rechtsprechung, Zürich etc. 2017, N. 486 f.). Mit Blick auf die Regelung in § 5 GebV VGr zielt somit die beschwerdeführerische Heranziehung des Kostendeckungsprinzips ins Leere und ist unbehelflich. 5. 5.1 Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen und der angefochtene Entscheid des Baurekursgerichts zu bestätigen. 5.2 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm bei diesem Ergebnis nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss erkennt die Kammer :
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 80.-- Zustellkosten, Fr. 1'580.-- Total der Kosten.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …