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VB.2015.00666

Zürich VerwG · 2015-11-30 · Deutsch ZH
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Tierschutz | Tierschutz: Quarantäne, Rückführung, definitive Beschlagnahmung, Euthanasie von Hundewelpen. Zirkulationsentscheid (E. 1). Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, die noch nicht bezifferten Quarantänekosten seien dem Kanton Zürich aufzuerlegen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da insofern noch keine Zahlungspflicht besteht (E. 2.3). Rechtsgrundlagen betreffend Einfuhr von Heimtieren (E. 3.1). Die Beschwerdeführerin hat die Hundewelpen widerrechtlich aus einem Staat eingeführt, in dem die urbane Tollwut nicht ausgeschlossen werden kann. Die vorgelegten Dokumente sind nicht geeignet, die Regelverstösse zu widerlegen (E. 3.2). Die angeordneten Massnahmen erweisen sich als verhältnismässig, zumal der Beschwerdeführerin die Option eröffnet wurde, die Tiere in ihr Herkunftsland zurückzubringen, um sie erst nach regelkonformer Impfung und Titrierung und begleitet von der nötigen Veterinärbescheinigung und Bewilligung wieder einzuführen (E. 4.2). Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit (E. 5.2). Abweisung, soweit Eintreten.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 3 Abteilung

VB.2015.00666

Urteil

der 3. Kammer

vom

30. November 2015

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer

(Vorsitz)

, Verwaltungsrichterin Bea Rotach,

Verwaltungsrichter Matthias Hauser,

Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Veterinäramt

des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Tierschutz,

hat sich ergeben:

I.

Im August 2015 führte A die beiden Hunde B, geb. im April

2015, und C, geb. im Mai 2015, aus dem Kosovo über den Flughafen Basel in die

Schweiz ein, um sie in ihrer Wohnung in Zürich zu halten. Am 8. September

2015 beschlagnahmte das Veterinäramt Zürich die Tiere vorsorglich wegen

Verdachts auf illegale Einfuhr aus einem Land mit Tollwutrisiko und brachte sie

für weitere Abklärungen an einem geeigneten Ort unter. Dem Lauf der Rekursfrist

und einem allfälligen Rechtsmittel wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

Am 9. September 2015 stellte das Veterinäramt fest,

dass A nicht auf die beiden Hunde verzichte (Disp.-Ziff. I), und stellte

die Tiere für mindestens zehn Tage unter Quarantäne (Beobachtungszeit); nach

der Beobachtungszeit werde die Quarantäne weitergeführt (Disp.-Ziff. II)

und könne nur durch das Veterinäramt aufgehoben werden (Disp.-Ziff. III).

Nach Ablauf der Beobachtungszeit würden die Hunde euthanasiert oder in das

Herkunftsland zurückgeführt (Disp.-Ziff. IV), wobei A für eine Rückführung

innert Frist von drei Arbeitstagen nach Ablauf der Beobachtungszeit bestimmte Dokumente

(Einverständniserklärung zur Wiedereinreise der zuständigen Veterinärbehörde

des Herkunftslandes, Kopie des Flugbillets, Name und Adresse der Begleitperson

und Aufenthaltsadresse der Hunde im Herkunftsland) vorlegen müsse (Disp.-Ziff. V),

ansonsten die definitive Beschlagnahme und Euthanasierung erfolge (Disp.-Ziff. VI).

Die Kosten dieser und der Verfügung vom 8. September 2015 sowie die

übrigen Kosten für den Aufwand Dritter sollten mit separatem Schreiben in

Rechnung gestellt werden und zu Lasten von A gehen (Disp.-Ziffn. VIII und

IX). Diese Anordnung wurde sofort in Kraft gesetzt (Disp.-Ziff. VII) und

dem Lauf der Rekursschrift und einem allfälligen Rekurs gegen die

Disp.-Ziffn. II bis VII die aufschiebende Wirkung entzogen (Disp.-Ziff. XI).

II.

Am 16. September 2015 erhob A Rekurs gegen die

Verfügung vom 9. September 2015 bei der Gesundheitsdirektion und

beantragte, die Quarantäne sei aufzuheben, die Welpen seien zurückzugeben, und

die verursachten Kosten seien vom Veterinäramt selber zu übernehmen bzw. dem

Staat zu überlassen. Die Gesundheitsdirektion wies das Veterinäramt am 18. September

2015 superprovisorisch an, bis auf Weiteres von einer Euthanasierung der

beschlagnahmten Hunde abzusehen, und hiess den Rekurs nach Durchführung des

Verfahrens am 19. Oktober 2015 mit Bezug auf die Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung teilweise gut, wies ihn im Übrigen aber ab, soweit sie

darauf eintrat. Die Kosten auferlegte sie A. Dem Lauf der Beschwerdefrist und

einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen, soweit

damit die Disp.-Ziffn. II und III der Verfügung des Veterinäramtes vom 9. September

2015 bestätigt wurden.

III.

Gegen diesen Rekursentscheid erhob A am 26. Oktober

2015 Beschwerde mit dem Antrag, die Quarantäne sei aufzuheben, und die Welpen seien

an sie zurückzugeben. Zudem verlangte sie, dass die Quarantäne- und die

Prozesskosten dem Kanton Zürich aufzuerlegen seien und ihr die unentgeltliche

Prozessführung zu bewilligen sei. Das Veterinäramt beantragte am 29. Oktober

2015, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Gesundheitsdirektion

reichte am 30. Oktober 2015 die Akten ein und beantragte ebenfalls

Beschwerdeabweisung. Im Nachgang dazu übermittelte die Gesundheitsdirektion dem

Verwaltungsgericht gleichentags und zuständigkeitshalber ein am 29. Oktober

2015 bei ihnen eingegangenes Gesuch von A um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung.

Die Kammer

erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG für die Behandlung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Beschwerdevoraussetzungen

gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Das Rechtsmittel erweist sich

als offensichtlich unbegründet und die Kammer gelangt zu einem einstimmigen Entscheid.

Es kann daher auf dem Zirkulationsweg entschieden werden (§ 38 Abs. 2

VRG).

2.

2.1

Streitgegenstand

bildet ausschliesslich die mit dem Rekursentscheid bestätigte Verfügung des

Veterinäramtes vom 9. September 2015, nicht aber die einen Tag zuvor

erfolgte angeordnete und vollzogene vorsorgliche Beschlagnahme.

2.2

In Disp.-Ziff. V

ihrer Verfügung vom 9. September 2015 hatte das Veterinäramt der

Beschwerdeführerin die Möglichkeit eröffnet, die für eine Rückführung

erforderlichen Dokumente innert einer Frist von drei Arbeitstagen nach Ablauf

der 10-tägigen Beobachtungszeit beizubringen. Einem allfälligen Rekurs gegen

diese Fristansetzung wurde zwar die aufschiebende Wirkung entzogen, jedoch hat

die Gesundheitsdirektion die aufschiebende Wirkung in diesem Punkt mit dem

Rekursentscheid wiederhergestellt, da sie ausdrücklich nur dem Rechtsmittel

gegen die Disp.-Ziffn. II und III der Verfügung vom 9. September 2015

die aufschiebende Wirkung entzog. Infolge dieser Anordnung wird daher derzeit

einzig die Quarantäne vollzogen. Die Frist für eine allfällige Rückführung

läuft noch nicht.

2.3

Die

Gesundheitsdirektion ist auf den Rekurs der Beschwerdeführerin insoweit nicht

eingetreten, als dieser sich auf die Kosten der Unterbringung (Disp.-Ziff. VIII)

und des Verfahrens vor dem Rekursgegner (Disp.-Ziff. IX) bezog. Die

Beschwerdeführerin sei – so die Vorinstanz – durch diese Punkte nicht

beschwert, da diese Kosten bisher nicht beziffert seien und ihr daher noch gar

keine Zahlungspflicht auferlegt worden sei. Diese Beurteilung ist zutreffend

und wird im Beschwerdeverfahren auch nicht in Frage gestellt. Allerdings

ersucht die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren erneut darum, die

Quarantänekosten dem Kanton Zürich aufzuerlegen. Insoweit ist auf ihre

Beschwerde aus den dargelegten Gründen wiederum nicht einzutreten.

2.4

Gesuche um

unentgeltliche Prozessführung müssen während der Hängigkeit des Verfahrens

gestellt werden (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 115).

Das erst nach Fällung des Rekursentscheids gestellte Gesuch der

Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung für das Rekursverfahren ist

daher verspätet und vorliegend nicht zu prüfen.

E. 3.1 Das Veterinäramt traf die strittigen Massnahmen wegen illegaler Einfuhr der Tiere aus einem Land mit Tollwutrisiko. Es stützte sich dabei auf das Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG), die Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) und die Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren vom 28. November 2014 (EDAV-Ht). Nach Art. 1 TSG in Verbindung mit Art. 3 lit. c TSV gilt Tollwut als eine auszurottende Tierseuche. Gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. c EDAV-Ht und Anhang 3 EDAV-Ht ist die Republik Kosovo den Staaten oder Territorien zuzuordnen, in denen urbane Tollwut nicht ausgeschlossen werden kann. Hunde aus diesen Gebieten müssen nach Art. 14 Abs. 1 und 2 EDAV-Ht von einer Veterinärbescheinigung begleitet sein, welche die gültige Tollwutimpfung und Titrierung von Antikörpern auf Tollwut in einem von der Europäischen Kommission anerkannten Laboratorium bestätigt und den Anforderungen nach Anhang 4 Ziff. 3 EDAV-Ht entsprechen muss (Art. 10 Abs. 1 EDAV-Ht). Die Tollwut-Erstimpfung darf frühestens im Alter von zwölf Wochen durchgeführt werden (Art. 11 Abs. 4 EDAV-Ht); die Titrierung muss bei einer Probe durchgeführt werden, die mindestens 30 Tage nach der Impfung und drei Monate vor der Einfuhr entnommen wurde (Art. 15 Abs. 1 EDAV-Ht). Für Hunde, die aus Staaten und Territorien, in denen urbane Tollwut nicht ausgeschlossen werden kann, im direkten Luftverkehr eingeführt werden, muss rechtzeitig im Voraus eine Bewilligung des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen eingeholt werden (Art. 14 Abs. 4 EDAV-Ht). Nach Art. 8 Abs. 1 und 3 EDAV-Ht müssen Hunde zur Kennzeichnung mit einem Mikrochip versehen sein, wobei die Kennzeichnung vor der Tollwutimpfung und vor einer allfälligen Titrierung erfolgt sein muss. Die Kennzeichnung muss im Heimtierpass oder in der Veterinärbescheinigung sowie im Laborbericht, in dem die Titerbestimmung festgehalten ist, vermerkt sein (Art. 8 Abs. 4 EDAV-Ht).

E. 3.2 Die

Beschwerdeführerin hat die beiden Hunde am 13. August 2015 per Flugzeug in

die Schweiz eingeführt, ohne dass diese per Mikrochip gekennzeichnet gewesen

wären, ohne die für die Einreise nötige Bewilligung des Bundesamtes für

Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, ohne den Nachweis einer regelkonform

durchgeführten Tollwutimpfung samt Titrierung und ohne eine genügende Veterinärbescheinigung.

Die Tollwutimpfung hätte, damit sie den Hunden eindeutig zugeordnet werden

kann, erst nach der Kennzeichnung der Tiere und angesichts der Fristen von Art. 15

Abs. 1 EDAV-Ht mindestens vier Monate vor der Einfuhr stattfinden müssen.

Eine Titrierung, die der Bestimmung der neutralisierenden Antikörper im Blut

dient und den genügenden Impfschutz erst zuverlässig bestätigen kann, ist gar

nie durchgeführt worden.

Die Beschwerdeführerin vermag diese Vorwürfe in keiner

Weise zu entkräften. Die beiden Impfpässe deuten zwar für beide Hunde auf eine

Tollwutimpfung hin, jedoch entsprechen diese Ausweise offensichtlich nicht den

Anforderungen an eine Veterinärbescheinigung und können daher keine

Tollwutimpfung nachweisen. Auch die von ihr vorgelegte Veterinärbescheinigung

von der Veterinärstelle D in E vom 9. September 2015, das Dokument

der Regierung Kosovo vom 11. September 2015 und die am 8. Oktober 2015

ausgestellte Bestätigung der Veterinärstelle D sind ebenfalls nicht

geeignet, die genannten Regelverstösse zu widerlegen. Die blossen Behauptungen

der Beschwerdeführerin, die Welpen seien gesund, sie hätten sich in der

isolierten Tierstation gar nicht anstecken können, und es bestehe keine

Tollwutgefahr, ersetzen nicht die vom Gesetzgeber an den Nachweis an einen

genügenden Impfschutz gestellten Anforderungen. Die Bestimmungen über die

Einfuhr von Heimtieren aus Tollwutrisiko-Gebieten lassen angesichts der mit der

Tollwut einhergehenden Seuchengefahr denn auch gar keine Ausnahmen zu. Die

Tollwut ist eine auch für die Menschen ansteckende und tödlich verlaufende

Viruserkrankung, deren die Inkubationszeit 120 Tage beträgt (Art. 142

Abs. 2 TSV). Das Virus lässt sich zudem beim lebenden Tier nicht nachweisen

und ist bereits zehn Tage vor Auftreten der ersten Krankheitssymptome übertragbar.

Eine widerrechtliche Einfuhr der beiden Hunde ist demnach

erstellt.

E. 4.1 Werden widerrechtlich ein- oder durchgeführte Tiere im Inland durch Private oder andere Organe als die Zollverwaltung entdeckt und gemeldet, so trifft die zuständige kantonale Veterinärbehörde die zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier erforderlichen Massnahmen (Art. 29 Abs. 2 EDAV-Ht). Die Behörde kann insbesondere die Rückweisung, Beschlagnahmung oder Tötung der Tiere anordnen (Art. 29 Abs. 3 EDAV-Ht).

E. 4.2 Die von

den Vorinstanzen angeordneten Massnahmen können sich auf diese gesetzliche

Grundlage stützen.

Sie sind auch geeignet, der mit der Einfuhr der Welpen

einhergehenden Gefahr einer Tollwutübertragung in der Schweiz zu begegnen.

Angesichts der grossen Gefahr, die von potentiell

tollwutbefallenen oder nicht genügend vor Tollwut geschützten Haustieren

ausgeht, erweist sich die Massnahme auch als erforderlich. Insbesondere ist

keine mildere Massnahme wie etwa die nachträgliche regelkonforme Impfung der

beiden Hunde angezeigt, denn zu diesem Zweck müssten die Welpen zuerst mit

einem Mikrochip versehen, geimpft und nach 30 Tagen auf Antikörper

getestet werden, nötigenfalls erneut geimpft und getestet werden. Dies hätte

selbst unter Ausserachtlassung der nachfolgenden 90-tägigen Wartefrist gemäss Art. 15

Abs. 1 EDAV-Ht eine weitere Verlängerung der Quarantäne zur Folge, wo sie

sich heute bereits seit knapp drei Monaten befinden. Nach der überzeugenden

Darstellung des Beschwerdegegners ist eine derart lange Quarantäne von Hunden

aus Tierschutzgründen jedoch unzumutbar, da die Isolation und Unterforderung

für so intelligente und soziale Lebewesen grosses Leiden bedeutet. Das

Bedürfnis nach Umwelteinflüssen und anderen Sozialkontakten könne auch nicht dadurch

ersetzt werden, dass die Tiere zu zweit seien. Für Welpen habe eine 4-monatige

Isolation noch verheerendere Konsequenzen, weil sie in dieser entscheidenden

Lebensphase die Umwelt nicht kennen lernen würden, was für das spätere Leben in

der Gesellschaft unerlässlich sei. Solche Hunde würden ein Leben lang

Verhaltensstörungen zeigen. Angesichts dieser Einschätzung erweist sich jede

wesentliche Verlängerung der Quarantäne heute als ein grösseres Leid für die

Tiere als eine allfällige Euthanasierung, falls eine Rückführung scheitern

sollte.

Die Massnahme erweist sich schliesslich auch für die

Beschwerdeführerin als zumutbar, nachdem ihr die gegenüber einer Verlängerung

der Quarantäne wohl finanziell eher günstigere Option eröffnet wurde, die Tiere

in ihr Herkunftsland zurückzubringen, um sie erst nach regelkonformer Impfung

und Titrierung und begleitet von der nötigen Veterinärbescheinigung und

Bewilligung wiedereinzuführen. Hierfür ist ihr erneut Frist anzusetzen (vgl. E. 2.2

vorstehend).

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

E. 5.1 Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65 Abs. 1 und 2 VRG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

E. 5.2 Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, ist die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen (§ 16 Abs. 1 VRG). Die Beschwerdeführerin lebt mit ihren beiden Kindern von 8 und 17 Jahren zusammen und bezieht neben einer vollen IV-Rente von Fr. 1'748.- Ergänzungsleistungen von Fr. 1'053.- monatlich. Ihre Mittellosigkeit ist damit genügend ausgewiesen. Ihre Beschwerdebegehren erweisen sich jedoch angesichts der dargelegten klaren Regelverstösse als aussichtslos, weshalb das Gesuch abzuweisen ist.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Die der Beschwerdeführerin eröffnete Frist gemäss Disp.-Ziff. V der Verfügung des Veterinäramtes vom
  2. September 2015 läuft ab Zustellung dieses Urteils.
  3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    100.-- Zustellkosten, Fr. 2'600.-- Total der Kosten.
  4. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  5. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  6. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
  7. Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Gesundheitsdirektion; c)    den Regierungsrat; d)    das Bundesamt für Veterinärwesen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Zürich Verwaltungsgericht 30.11.2015 VB.2015.00666 Zurich Verwaltungsgericht 30.11.2015 VB.2015.00666 Zurigo Verwaltungsgericht 30.11.2015 VB.2015.00666

Tierschutz | Tierschutz: Quarantäne, Rückführung, definitive Beschlagnahmung, Euthanasie von Hundewelpen. Zirkulationsentscheid (E. 1). Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, die noch nicht bezifferten Quarantänekosten seien dem Kanton Zürich aufzuerlegen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da insofern noch keine Zahlungspflicht besteht (E. 2.3). Rechtsgrundlagen betreffend Einfuhr von Heimtieren (E. 3.1). Die Beschwerdeführerin hat die Hundewelpen widerrechtlich aus einem Staat eingeführt, in dem die urbane Tollwut nicht ausgeschlossen werden kann. Die vorgelegten Dokumente sind nicht geeignet, die Regelverstösse zu widerlegen (E. 3.2). Die angeordneten Massnahmen erweisen sich als verhältnismässig, zumal der Beschwerdeführerin die Option eröffnet wurde, die Tiere in ihr Herkunftsland zurückzubringen, um sie erst nach regelkonformer Impfung und Titrierung und begleitet von der nötigen Veterinärbescheinigung und Bewilligung wieder einzuführen (E. 4.2). Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit (E. 5.2). Abweisung, soweit Eintreten.

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2015.00666 Standard Suche | Erweiterte Suche | Hilfe Druckansicht Geschäftsnummer: VB.2015.00666 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 30.11.2015 Spruchkörper:

3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Tierschutz Tierschutz: Quarantäne, Rückführung, definitive Beschlagnahmung, Euthanasie von Hundewelpen. Zirkulationsentscheid (E. 1). Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, die noch nicht bezifferten Quarantänekosten seien dem Kanton Zürich aufzuerlegen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da insofern noch keine Zahlungspflicht besteht (E. 2.3). Rechtsgrundlagen betreffend Einfuhr von Heimtieren (E. 3.1). Die Beschwerdeführerin hat die Hundewelpen widerrechtlich aus einem Staat eingeführt, in dem die urbane Tollwut nicht ausgeschlossen werden kann. Die vorgelegten Dokumente sind nicht geeignet, die Regelverstösse zu widerlegen (E. 3.2). Die angeordneten Massnahmen erweisen sich als verhältnismässig, zumal der Beschwerdeführerin die Option eröffnet wurde, die Tiere in ihr Herkunftsland zurückzubringen, um sie erst nach regelkonformer Impfung und Titrierung und begleitet von der nötigen Veterinärbescheinigung und Bewilligung wieder einzuführen (E. 4.2). Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit (E. 5.2). Abweisung, soweit Eintreten. Stichworte: AUFSCHIEBENDE WIRKUNG AUSSICHTSLOSIGKEIT BEOBACHTUNGSZEIT BESCHLAGNAHME BEWILLIGUNG EINFÜHRUNG EUTHANASIE (TIER) HUND IMPFUNG QUARANTÄNE RÜCKFÜHRUNG TIERSCHUTZ TIERSEUCHEN TITRIERUNG TOLLWUT UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) VETERINÄRBESCHEINIGUNG ZIRKULATIONSENTSCHEID Rechtsnormen: § 6 Abs. I lit. c EDAV-HT § 8 Abs. I EDAV-HT § 8 Abs. II EDAV-HT § 8 Abs. IV EDAV-HT § 10 Abs. I EDAV-HT § 11 Abs. IV EDAV-HT § 14 Abs. IV EDAV-HT § 15 Abs. I EDAV-HT § 29 Abs. II EDAV-HT § 29 Abs. III EDAV-HT Art. 1 TSG Art. 3 lit. c TSV Art. 142 Abs. II TSV § 38 Abs. II VRG Publikationen:

- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung VB.2015.00666 Urteil der 3. Kammer vom

30. November 2015 Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz. In Sachen A, Beschwerdeführerin, gegen Veterinäramt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner, betreffend Tierschutz, hat sich ergeben: I. Im August 2015 führte A die beiden Hunde B, geb. im April 2015, und C, geb. im Mai 2015, aus dem Kosovo über den Flughafen Basel in die Schweiz ein, um sie in ihrer Wohnung in Zürich zu halten. Am 8. September 2015 beschlagnahmte das Veterinäramt Zürich die Tiere vorsorglich wegen Verdachts auf illegale Einfuhr aus einem Land mit Tollwutrisiko und brachte sie für weitere Abklärungen an einem geeigneten Ort unter. Dem Lauf der Rekursfrist und einem allfälligen Rechtsmittel wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Am 9. September 2015 stellte das Veterinäramt fest, dass A nicht auf die beiden Hunde verzichte (Disp.-Ziff. I), und stellte die Tiere für mindestens zehn Tage unter Quarantäne (Beobachtungszeit); nach der Beobachtungszeit werde die Quarantäne weitergeführt (Disp.-Ziff. II) und könne nur durch das Veterinäramt aufgehoben werden (Disp.-Ziff. III). Nach Ablauf der Beobachtungszeit würden die Hunde euthanasiert oder in das Herkunftsland zurückgeführt (Disp.-Ziff. IV), wobei A für eine Rückführung innert Frist von drei Arbeitstagen nach Ablauf der Beobachtungszeit bestimmte Dokumente (Einverständniserklärung zur Wiedereinreise der zuständigen Veterinärbehörde des Herkunftslandes, Kopie des Flugbillets, Name und Adresse der Begleitperson und Aufenthaltsadresse der Hunde im Herkunftsland) vorlegen müsse (Disp.-Ziff. V), ansonsten die definitive Beschlagnahme und Euthanasierung erfolge (Disp.-Ziff. VI). Die Kosten dieser und der Verfügung vom 8. September 2015 sowie die übrigen Kosten für den Aufwand Dritter sollten mit separatem Schreiben in Rechnung gestellt werden und zu Lasten von A gehen (Disp.-Ziffn. VIII und IX). Diese Anordnung wurde sofort in Kraft gesetzt (Disp.-Ziff. VII) und dem Lauf der Rekursschrift und einem allfälligen Rekurs gegen die Disp.-Ziffn. II bis VII die aufschiebende Wirkung entzogen (Disp.-Ziff. XI). II. Am 16. September 2015 erhob A Rekurs gegen die Verfügung vom 9. September 2015 bei der Gesundheitsdirektion und beantragte, die Quarantäne sei aufzuheben, die Welpen seien zurückzugeben, und die verursachten Kosten seien vom Veterinäramt selber zu übernehmen bzw. dem Staat zu überlassen. Die Gesundheitsdirektion wies das Veterinäramt am 18. September 2015 superprovisorisch an, bis auf Weiteres von einer Euthanasierung der beschlagnahmten Hunde abzusehen, und hiess den Rekurs nach Durchführung des Verfahrens am 19. Oktober 2015 mit Bezug auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung teilweise gut, wies ihn im Übrigen aber ab, soweit sie darauf eintrat. Die Kosten auferlegte sie A. Dem Lauf der Beschwerdefrist und einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen, soweit damit die Disp.-Ziffn. II und III der Verfügung des Veterinäramtes vom 9. September 2015 bestätigt wurden. III. Gegen diesen Rekursentscheid erhob A am 26. Oktober 2015 Beschwerde mit dem Antrag, die Quarantäne sei aufzuheben, und die Welpen seien an sie zurückzugeben. Zudem verlangte sie, dass die Quarantäne- und die Prozesskosten dem Kanton Zürich aufzuerlegen seien und ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen sei. Das Veterinäramt beantragte am 29. Oktober 2015, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Gesundheitsdirektion reichte am 30. Oktober 2015 die Akten ein und beantragte ebenfalls Beschwerdeabweisung. Im Nachgang dazu übermittelte die Gesundheitsdirektion dem Verwaltungsgericht gleichentags und zuständigkeitshalber ein am 29. Oktober 2015 bei ihnen eingegangenes Gesuch von A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Beschwerdevoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Das Rechtsmittel erweist sich als offensichtlich unbegründet und die Kammer gelangt zu einem einstimmigen Entscheid. Es kann daher auf dem Zirkulationsweg entschieden werden (§ 38 Abs. 2 VRG). 2. 2.1 Streitgegenstand bildet ausschliesslich die mit dem Rekursentscheid bestätigte Verfügung des Veterinäramtes vom 9. September 2015, nicht aber die einen Tag zuvor erfolgte angeordnete und vollzogene vorsorgliche Beschlagnahme. 2.2 In Disp.-Ziff. V ihrer Verfügung vom 9. September 2015 hatte das Veterinäramt der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eröffnet, die für eine Rückführung erforderlichen Dokumente innert einer Frist von drei Arbeitstagen nach Ablauf der 10-tägigen Beobachtungszeit beizubringen. Einem allfälligen Rekurs gegen diese Fristansetzung wurde zwar die aufschiebende Wirkung entzogen, jedoch hat die Gesundheitsdirektion die aufschiebende Wirkung in diesem Punkt mit dem Rekursentscheid wiederhergestellt, da sie ausdrücklich nur dem Rechtsmittel gegen die Disp.-Ziffn. II und III der Verfügung vom 9. September 2015 die aufschiebende Wirkung entzog. Infolge dieser Anordnung wird daher derzeit einzig die Quarantäne vollzogen. Die Frist für eine allfällige Rückführung läuft noch nicht. 2.3 Die Gesundheitsdirektion ist auf den Rekurs der Beschwerdeführerin insoweit nicht eingetreten, als dieser sich auf die Kosten der Unterbringung (Disp.-Ziff. VIII) und des Verfahrens vor dem Rekursgegner (Disp.-Ziff. IX) bezog. Die Beschwerdeführerin sei – so die Vorinstanz – durch diese Punkte nicht beschwert, da diese Kosten bisher nicht beziffert seien und ihr daher noch gar keine Zahlungspflicht auferlegt worden sei. Diese Beurteilung ist zutreffend und wird im Beschwerdeverfahren auch nicht in Frage gestellt. Allerdings ersucht die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren erneut darum, die Quarantänekosten dem Kanton Zürich aufzuerlegen. Insoweit ist auf ihre Beschwerde aus den dargelegten Gründen wiederum nicht einzutreten. 2.4 Gesuche um unentgeltliche Prozessführung müssen während der Hängigkeit des Verfahrens gestellt werden (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 115). Das erst nach Fällung des Rekursentscheids gestellte Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung für das Rekursverfahren ist daher verspätet und vorliegend nicht zu prüfen. 3. 3.1 Das Veterinäramt traf die strittigen Massnahmen wegen illegaler Einfuhr der Tiere aus einem Land mit Tollwutrisiko. Es stützte sich dabei auf das Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG), die Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) und die Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren vom 28. November 2014 (EDAV-Ht). Nach Art. 1 TSG in Verbindung mit Art. 3 lit. c TSV gilt Tollwut als eine auszurottende Tierseuche. Gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. c EDAV-Ht und Anhang 3 EDAV-Ht ist die Republik Kosovo den Staaten oder Territorien zuzuordnen, in denen urbane Tollwut nicht ausgeschlossen werden kann. Hunde aus diesen Gebieten müssen nach Art. 14 Abs. 1 und 2 EDAV-Ht von einer Veterinärbescheinigung begleitet sein, welche die gültige Tollwutimpfung und Titrierung von Antikörpern auf Tollwut in einem von der Europäischen Kommission anerkannten Laboratorium bestätigt und den Anforderungen nach Anhang 4 Ziff. 3 EDAV-Ht entsprechen muss (Art. 10 Abs. 1 EDAV-Ht). Die Tollwut-Erstimpfung darf frühestens im Alter von zwölf Wochen durchgeführt werden (Art. 11 Abs. 4 EDAV-Ht); die Titrierung muss bei einer Probe durchgeführt werden, die mindestens 30 Tage nach der Impfung und drei Monate vor der Einfuhr entnommen wurde (Art. 15 Abs. 1 EDAV-Ht). Für Hunde, die aus Staaten und Territorien, in denen urbane Tollwut nicht ausgeschlossen werden kann, im direkten Luftverkehr eingeführt werden, muss rechtzeitig im Voraus eine Bewilligung des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen eingeholt werden (Art. 14 Abs. 4 EDAV-Ht). Nach Art. 8 Abs. 1 und 3 EDAV-Ht müssen Hunde zur Kennzeichnung mit einem Mikrochip versehen sein, wobei die Kennzeichnung vor der Tollwutimpfung und vor einer allfälligen Titrierung erfolgt sein muss. Die Kennzeichnung muss im Heimtierpass oder in der Veterinärbescheinigung sowie im Laborbericht, in dem die Titerbestimmung festgehalten ist, vermerkt sein (Art. 8 Abs. 4 EDAV-Ht). 3.2 Die Beschwerdeführerin hat die beiden Hunde am 13. August 2015 per Flugzeug in die Schweiz eingeführt, ohne dass diese per Mikrochip gekennzeichnet gewesen wären, ohne die für die Einreise nötige Bewilligung des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, ohne den Nachweis einer regelkonform durchgeführten Tollwutimpfung samt Titrierung und ohne eine genügende Veterinärbescheinigung. Die Tollwutimpfung hätte, damit sie den Hunden eindeutig zugeordnet werden kann, erst nach der Kennzeichnung der Tiere und angesichts der Fristen von Art. 15 Abs. 1 EDAV-Ht mindestens vier Monate vor der Einfuhr stattfinden müssen. Eine Titrierung, die der Bestimmung der neutralisierenden Antikörper im Blut dient und den genügenden Impfschutz erst zuverlässig bestätigen kann, ist gar nie durchgeführt worden. Die Beschwerdeführerin vermag diese Vorwürfe in keiner Weise zu entkräften. Die beiden Impfpässe deuten zwar für beide Hunde auf eine Tollwutimpfung hin, jedoch entsprechen diese Ausweise offensichtlich nicht den Anforderungen an eine Veterinärbescheinigung und können daher keine Tollwutimpfung nachweisen. Auch die von ihr vorgelegte Veterinärbescheinigung von der Veterinärstelle D in E vom 9. September 2015, das Dokument der Regierung Kosovo vom 11. September 2015 und die am 8. Oktober 2015 ausgestellte Bestätigung der Veterinärstelle D sind ebenfalls nicht geeignet, die genannten Regelverstösse zu widerlegen. Die blossen Behauptungen der Beschwerdeführerin, die Welpen seien gesund, sie hätten sich in der isolierten Tierstation gar nicht anstecken können, und es bestehe keine Tollwutgefahr, ersetzen nicht die vom Gesetzgeber an den Nachweis an einen genügenden Impfschutz gestellten Anforderungen. Die Bestimmungen über die Einfuhr von Heimtieren aus Tollwutrisiko-Gebieten lassen angesichts der mit der Tollwut einhergehenden Seuchengefahr denn auch gar keine Ausnahmen zu. Die Tollwut ist eine auch für die Menschen ansteckende und tödlich verlaufende Viruserkrankung, deren die Inkubationszeit 120 Tage beträgt (Art. 142 Abs. 2 TSV). Das Virus lässt sich zudem beim lebenden Tier nicht nachweisen und ist bereits zehn Tage vor Auftreten der ersten Krankheitssymptome übertragbar. Eine widerrechtliche Einfuhr der beiden Hunde ist demnach erstellt. 4. 4.1 Werden widerrechtlich ein- oder durchgeführte Tiere im Inland durch Private oder andere Organe als die Zollverwaltung entdeckt und gemeldet, so trifft die zuständige kantonale Veterinärbehörde die zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier erforderlichen Massnahmen (Art. 29 Abs. 2 EDAV-Ht). Die Behörde kann insbesondere die Rückweisung, Beschlagnahmung oder Tötung der Tiere anordnen (Art. 29 Abs. 3 EDAV-Ht). 4.2 Die von den Vorinstanzen angeordneten Massnahmen können sich auf diese gesetzliche Grundlage stützen. Sie sind auch geeignet, der mit der Einfuhr der Welpen einhergehenden Gefahr einer Tollwutübertragung in der Schweiz zu begegnen. Angesichts der grossen Gefahr, die von potentiell tollwutbefallenen oder nicht genügend vor Tollwut geschützten Haustieren ausgeht, erweist sich die Massnahme auch als erforderlich. Insbesondere ist keine mildere Massnahme wie etwa die nachträgliche regelkonforme Impfung der beiden Hunde angezeigt, denn zu diesem Zweck müssten die Welpen zuerst mit einem Mikrochip versehen, geimpft und nach 30 Tagen auf Antikörper getestet werden, nötigenfalls erneut geimpft und getestet werden. Dies hätte selbst unter Ausserachtlassung der nachfolgenden 90-tägigen Wartefrist gemäss Art. 15 Abs. 1 EDAV-Ht eine weitere Verlängerung der Quarantäne zur Folge, wo sie sich heute bereits seit knapp drei Monaten befinden. Nach der überzeugenden Darstellung des Beschwerdegegners ist eine derart lange Quarantäne von Hunden aus Tierschutzgründen jedoch unzumutbar, da die Isolation und Unterforderung für so intelligente und soziale Lebewesen grosses Leiden bedeutet. Das Bedürfnis nach Umwelteinflüssen und anderen Sozialkontakten könne auch nicht dadurch ersetzt werden, dass die Tiere zu zweit seien. Für Welpen habe eine 4-monatige Isolation noch verheerendere Konsequenzen, weil sie in dieser entscheidenden Lebensphase die Umwelt nicht kennen lernen würden, was für das spätere Leben in der Gesellschaft unerlässlich sei. Solche Hunde würden ein Leben lang Verhaltensstörungen zeigen. Angesichts dieser Einschätzung erweist sich jede wesentliche Verlängerung der Quarantäne heute als ein grösseres Leid für die Tiere als eine allfällige Euthanasierung, falls eine Rückführung scheitern sollte. Die Massnahme erweist sich schliesslich auch für die Beschwerdeführerin als zumutbar, nachdem ihr die gegenüber einer Verlängerung der Quarantäne wohl finanziell eher günstigere Option eröffnet wurde, die Tiere in ihr Herkunftsland zurückzubringen, um sie erst nach regelkonformer Impfung und Titrierung und begleitet von der nötigen Veterinärbescheinigung und Bewilligung wiedereinzuführen. Hierfür ist ihr erneut Frist anzusetzen (vgl. E. 2.2 vorstehend). Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5. 5.1 Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65 Abs. 1 und 2 VRG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). 5.2 Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, ist die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen (§ 16 Abs. 1 VRG). Die Beschwerdeführerin lebt mit ihren beiden Kindern von 8 und 17 Jahren zusammen und bezieht neben einer vollen IV-Rente von Fr. 1'748.- Ergänzungsleistungen von Fr. 1'053.- monatlich. Ihre Mittellosigkeit ist damit genügend ausgewiesen. Ihre Beschwerdebegehren erweisen sich jedoch angesichts der dargelegten klaren Regelverstösse als aussichtslos, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. Demgemäss erkennt die Kammer :

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Die der Beschwerdeführerin eröffnete Frist gemäss Disp.-Ziff. V der Verfügung des Veterinäramtes vom

9. September 2015 läuft ab Zustellung dieses Urteils.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    100.-- Zustellkosten, Fr. 2'600.-- Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:

a)    die Parteien;

b)    die Gesundheitsdirektion;

c)    den Regierungsrat;

d)    das Bundesamt für Veterinärwesen. Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vorsitzende : Der Gerichtsschreiber: Versandt: