Tierseuchengesetzgebung | Überprüfung der angeordneten Massnahmen zur Sanierung von mit Sauerbrut befallenen Bienenständen. Aktuelles Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Änderung der angefochtenen Verfügung (E. 1.2). Streitgegenstand (E. 2). Die Gesundheitsdirektion ist vorliegend ohne Weiteres zuständig, Rekurse gegen Verfügungen ihrer Verwaltungseinheiten – wie vorliegend die Verfügungen des Beschwerdegegners vom 28. Mai sowie 1. Juli 2013 – zu prüfen (E. 3.1). Es ist nicht erkennbar, dass der Beschwerdegegner beim Erlass dieser Verfügungen Formvorschriften missachtet hätte (E. 3.2). Voraussetzungen betreffend persönliche Befangenheit (E. 4.2). Der Beschwerdeführer macht keine Umstände geltend, die den Anschein der Befangenheit der Vorinstanz bzw. ihrer Mitglieder als gegeben erscheinen lassen (E. 4.3). Ebenso trat die Vorinstanz zu Recht auf den Rekurs des Beschwerdeführers nicht ein, soweit er im Rekurs vom 9. Juli 2013 die Darstellung der Sauerbrutkrankheit generell anfechten wollte (E. 4.4). Der Begriff Sauerbrut ist von Bundesrechts wegen vorgegeben und damit von den rechtsanwendenden Behörden offiziell zu verwenden (E. 5.1). Die Vorinstanzen gebrauchten in ihren Entscheiden unter Hinweis auf die Befunde Sauerbrut als Krankheitsbezeichnung daher zu Recht (E. 5.2). Soweit der Beschwerdeführer den Krankheitsverlauf bei seinen von der Sauerbrut betroffenen Bienenständen infrage stellen sollte, ist nicht ersichtlich, inwiefern die im angefochtenen Entscheid mit Belegen untermauerte Sachverhaltsdarstellung nicht den Tatsachen entsprechen sollte (E. 6.2). Rechtliche Grundlagen betreffend die Zulässigkeit von Einschränkungen der persönlichen Freiheit (E. 7.1). Es bestehen klare bundesrechtliche Vorgaben betreffend Zuständigkeiten und Vorgehensweise im Fall von festgestellter Sauerbrut bei Bienen (E. 7.2). Die angeordneten Massnahmen bezwecken die Bekämpfung der Sauerbrut bei Bienen und die Verhinderung der Verbreitung des Seuchenherds, was als gewichtiges öffentlichesInteresse zu werten ist. Im Rahmen einer Interessenabwägung muss deshalb zurücktreten, dass mit Durchführung dieser gesetzlich vorgeschriebenen Sanierungsmassnahmen die persönliche Freiheit des einzelnen Imkers beschnitten wird und er seine Bienenvölker nicht nach seinen Vorstellungen, die nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, bzw. in Eigeninitiative sanieren darf (E. 7.3). Aufgrund der festgestellten Sauerbrut war es notwendig, die streitbetroffenen Massnahmen anzuordnen, um die besagte Krankheit erfolgreich bekämpfen zu können. Unter den gegebenen Umständen sind diese verhältnismässig (E. 7.4). Die durch den Beschwerdeführer angewandte Methode zur Sanierung seines Bienenstands entspricht nicht dem Kunstschwarmverfahren nach den Technischen Weisungen und wäre deshalb nicht bewilligungsfähig gewesen (E. 7.5). Die Anordnung bzw. Bestätigung der Massnahmen zur Sanierung der von Sauerbrut befallenen Bienenstände erweist sich als rechtmässig (E. 7.6). Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 3 Abteilung
VB.2013.00832
Urteil
der 3. Kammer
vom
3. April 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer
(Vorsitz)
, Verwaltungsrichterin Bea
Rotach, Verwaltungsrichter Matthias Hauser,
Gerichtsschreiberin
Anja Tschirky.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Veterinäramt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Tierseuchengesetzgebung,
hat sich ergeben:
I.
A.
A wurde mit Verfügung des Veterinäramts vom 28. Mai 2013
infolge Ausbruchs der Sauerbrut in seinem Bienenstand "B" in C unter
anderem jegliches Anbieten, Verstellen, Ein- und Ausführen von Bienen und Waben
sowie das Verbringen von Gerätschaften in einen anderen Bienenstand verboten
(Disp.-Ziff. I.a). Sämtliche Völker seien unverzüglich vom
Bezirksbieneninspektor respektive der -inspektorin (nachfolgend Bezirksbieneninspektor)
auf Anzeichen von Sauerbrut- und auch Faulbrutbefall und andere krankhafte
Veränderungen zu untersuchen (Disp.-Ziff. I.b). Der Bezirksbieneninspektor
entscheide in Absprache mit dem Kantonalen Bieneninspektor unter Bewertung der
gesamten Umstände sowie der technischen Weisungen, ob alle Völker und deren
Waben des Standes (Totalsanierung) oder die erkrankten und verdächtigen Völker
vernichtet würden (Teilsanierung). Die Sanierung habe nach Anweisung des
Bezirksbieneninspektors möglichst schnell, jedoch längstens innert zehn Tagen
zu erfolgen. Sollte als Alternative zur Total- eine Teilsanierung mittels
Kunstschwarmverfahren durchgeführt werden, müsse der Bezirksbieneninspektor
vorgängig unter Beibringung aller nötigen Beschreibungen gemäss technischer
Weisung das Einverständnis der Kantonstierärztin einholen (Disp.-Ziff. I.c).
Tote und getötete Völker, Vorratswaben mit Krankheitsrückständen, das weitere verseuchte
Material und Bienenkasten in schlechtem Zustand seien unverzüglich durch
Verbrennen zu vernichten (Disp.-Ziff I.d.). Verbleibende Bienenkasten und
Geräte müssten nach Anweisung des Bezirksbieneninspektors gereinigt und
desinfiziert werden (Disp.-Ziff. I.e). Alte Waben, Wachs und Honig seien
nach Anweisung des Bezirksbieneninspektors zu verwerten. Honig dürfe nicht zu
Fütterungszwecken verwendet oder verkauft werden (Disp.-Ziff. I.f). Die
Sauerbrutbekämpfung im Bienenstand nach Disp.-Ziff. I und die notwendigen
Untersuchungen würden vom Kantonalen Bezirksbieneninspektor ausgeführt,
überwacht und koordiniert (Disp.-Ziff. II). Die Verfügung vom 28. Mai
2013 trete sofort in Kraft (Disp.-Ziff. IV). Dem Lauf der Rekursfrist und
einem allfälligen Rekurs gegen Dispositiv-Ziffer I und II dieser Verfügung
werde die aufschiebende Wirkung entzogen (Disp.-Ziff. VI).
In den Erwägungen des Entscheids vom 28. Mai 2013
wurde insbesondere festgehalten, dass ein Sperrgebiet von 1 km Radius um den
besagten Bienenstand herum festgelegt werde, in welchem der Bienenverkehr
eingeschränkt werde, Hygienemassnahmen gälten und alle Stände betreffend
Seuchenanzeichen von den Bieneninspektoren kontrolliert würden. Die Aufhebung
der Sperrmassnahmen in seinem Bestand und in der Sperrzone werde schriftlich
durch das Veterinäramt erfolgen, wenn die Massnahmen (Vernichtung Völker und
Waben, umfassende Reinigung und Desinfektion, Kontrolle aller Bestände mit
negativem Resultat) durchgeführt worden seien, wobei diese bei Totalsanierung
frühestens nach 30 Tagen, bei Teilsanierung (mit oder ohne
Kunstschwarmverfahren) frühestens nach 60 Tagen erfolgen könne.
B.
Infolge
von Sauerbrut im Bienenstand "D" von A in C ordnete das Veterinäramt
am 1. Juli 2013 die gleichen Massnahmen wie für dessen Bienenstand "B"
an (vgl. oben I.A.). Dem Lauf der Rekursfrist und einem allfälligen Rekurs
gegen Dispositiv-Ziffern I und II der Verfügung vom 1. Juli 2013 wurde die
aufschiebende Wirkung entzogen (Disp.-Ziff. VI). Überdies wurde in den
Erwägungen des Entscheids – gleich wie in der Verfügung vom 28. Mai 2013 –
über die Festlegung eines Sperrgebiets von 1 km Radius um den Bienenstand "D"
sowie über die Aufhebung der Sperrmassnahmen informiert (vgl. oben I.A.).
II.
A.
Gegen
die Verfügung des Veterinäramts vom 28. Mai 2013 erhob A am 19. Juni
2013 Rekurs bei der Gesundheitsdirektion und beantragte sinngemäss die Aufhebung
von Disp.-Ziff. I und II des angefochtenen Entscheids.
B.
Am 9. Juni
2013 (recte 9. Juli 2013) reichte A gegen die Verfügung des Veterinäramts
vom 1. Juli 2013 Rekurs bei der Gesundheitsdirektion mit folgenden Anträgen
ein: Es sei von den Sachverständigen festzustellen, dass die Verfügung des
Veterinäramts vom 1. Juli 2013 gleich laute wie die Verfügung vom 28. Mai
2013, obwohl der gleiche Tatbestand wie bei der Verfügung vom 28. Mai 2013
vorliege und ein Rekurs hängig sei, der ebenfalls für die Verfügung vom 1. Juli
2013 gelte; es sei zu prüfen, dass ca. 20 km ausserhalb der Zürcher
Kantonsgrenze auf deutschem Boden die Sauerbrutkrankheit der Bienen keine
anzeigepflichtige Bienenkrankheit sei; es sei festzustellen, dass die Sauerbrut
als Brutkrankheit bei der Honigbiene nicht so ansteckend sei, wie in der
Verfügung behauptet werde, ansonsten diese Krankheit im süddeutschen Raum eine
anzeigepflichtige Krankheit wäre; es sei festzustellen, dass in der Verfügung
nur von der sekundären Form der Sauerbrut gesprochen werde, nämlich der
Ansteckungsform, die normalerweise bei der Sauerbrutkrankheit gar nicht zum
Tragen käme, sonst würde sie auch im süddeutschen Raum als Seuche wahrgenommen;
es sei festzustellen, dass es für den Seuchendruck einen ursprünglichen
Krankheitsherd geben müsse, bei dem sich die für diese Krankheit relevanten
Bakterien aufbauen könnten. Der Rekurs richte sich gegen zwei sehr wichtige Punkte
dieser Verfügung, nämlich gegen die Darstellung der Sauerbrutkrankheit generell
und die Sperrmassnahmen von 30 und 60 Tagen.
C.
Am 22. November
2013 vereinigte die Gesundheitsdirektion die Rekursverfahren betreffend die
Verfügungen vom 28. Mai und 1. Juli 2013. Gleichzeitig wies sie den
dagegen erhobenen Rekurs von A ab, soweit sie darauf eintrat. Die Kosten des
Rekursverfahrens, bestehend aus einer Pauschalgebühr von Fr. 750.-, wurden
A auferlegt. Dem Lauf der Beschwerdefrist und einem allfällig anschliessenden
Beschwerdeverfahren wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
III.
A reichte
am 22. Dezember
2013
gegen die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 22. November
2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein und stellte sinngemäss den Antrag
um Aufhebung dieses Entscheids. Insbesondere seien verletzte Besitz- und
Persönlichkeitsrechte sowie die
in den angefochtenen Verfügungen fälschlicherweise
verwendete
Bezeichnung "Sauerbrut" zu beurteilen.
Ihm seien die Kosten des Rekursverfahrens zu erlassen
, und er mache
Anrecht auf eine Entschädigung geltend. Am 24. Januar 2014 stellte die
Gesundheitsdirektion den Antrag auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei, unter Kostenfolgen zulasten von A. Das Veterinäramt reichte am
29. Januar 2014 die Beschwerdeantwort ein, worin es beantragte, die Beschwerde
abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A. Letzterer
ersuchte am 13. Februar 2014 um Erstreckung der Frist, sich freiwillig zur
Stellungnahme der Vorinstanz vom 24. Januar 2014 sowie zur Beschwerdeantwort
vom 29. Januar 2014 zu vernehmen, bzw. um Wiederherstellung dieser Frist.
Diese Gesuche wurden wegen Verspätung abgewiesen. Die verspätet eingegangene
Stellungnahme vom 13. Februar 2014 findet nachfolgend keine
Berücksichtigung.
Die Kammer
erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41
in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und
sachlich zuständig.
1.2
Die
vorinstanzlichen Verfügungen haben weiterhin Bestand, zumal sich die darin angeordneten
bzw. bestätigten Massnahmen zur Sanierung der Bienenstände des Beschwerdeführers
– auch unter Berücksichtigung der von ihm für nötig befundenen und auch
durchgeführten Krankheitsbekämpfung – nicht erübrigen (siehe nachfolgend
E. 7.4 f.). Somit hat der Beschwerdeführer ein aktuelles
Rechtsschutzinteresse an der Änderung der angefochtenen Verfügung vom 22. November
2013 (vgl. § 49 in Verbindung mit § 21 lit. a VRG; BGE 128 II 34
E. 1b; BGE 116 Ia 359 E. 2a; Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG] 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 12 und 25). Da auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Gegenstand
eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des angefochtenen
Entscheids war bzw. nach richtiger Gesetzesanwendung hätte sein sollen (vgl. RB 1983
Nr. 5). Andernfalls müsste sich die Beschwerdeinstanz erstmals mit
Anträgen befassen, mit denen sich die Rekursinstanz zulässigerweise nicht
auseinandergesetzt hat. Letzteres würde dem Grundsatz widersprechen, dass der
Streitgegenstand beim Durchlaufen des funktionellen Instanzenzugs nicht
erweitert werden kann (vgl. Marco Donatsch, in: Kommentar VRG, § 20a
N. 9 und § 52 N. 11).
2.2
Der
Beschwerdeführer verlangt sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide.
Er substanziiert indessen nicht, aus welchen Gründen insbesondere der Entzug
der aufschiebenden Wirkung bezüglich des Laufs der Beschwerdefrist und eines
allfällig anschliessenden Beschwerdeverfahrens aufzuheben sei. Damit ist auf
diesen Punkt nicht weiter einzugehen. Unter diesen Umständen durften die in den
Verfügungen vom 28. Mai und 1. Juli 2013 angeordneten
Sanierungsmassnahmen in Vollzug gesetzt werden, was der Beschwerdegegner auch
tat. Da der Vollzug dieser Massnahmen vorliegend nicht Streitgegenstand bildet,
ist die Rechtmässigkeit allfälliger Vollzugshandlungen im Übrigen nicht zu prüfen.
2.3
Soweit der
Beschwerdeführer eine strafrechtliche Beurteilung der Angelegenheit verlangt,
ist darauf hinzuweisen, dass dies nicht in die Kompetenz des
Verwaltungsgerichts fällt (vgl. Kaspar Plüss, in: Kommentar VRG, § 1
N. 46). Aus Satz 2 von § 5 Abs. 2 VRG (in Verbindung mit § 70
VRG) ergibt sich, dass die den Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden
auferlegte Weiterleitungspflicht insbesondere der Fristwahrung dient (vgl.
Plüss, § 5 N. 40 und 45). Da eine mögliche Strafverfolgung frühestens
in drei Jahren verjährt (vgl. Art. 97 und Art. 109 des
Strafgesetzbuchs [StGB]), wobei sich der Beginn der Verfolgungsverjährung nach
(Art. 104 StGB in Verbindung mit) Art. 98 StGB bestimmt, ist eine
Weiterleitung der Eingabe des Beschwerdeführers zum jetzigen Zeitpunkt zwar
nicht ausgeschlossen, aber auch nicht zwingend. Gerade unter Berücksichtigung
der nachfolgenden Erwägungen rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer den
Entscheid zu überlassen, ob er gegen die Vorinstanzen tatsächlich
strafrechtlich vorgehen will, weshalb auf eine Weiterleitung zu verzichten ist.
E. 3.1 Sollte der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen die Zuständigkeit der Vorinstanz zur Prüfung der vorliegend infrage stehenden Angelegenheit bezweifeln, so ist darauf hinzuweisen, dass Anordnungen einer Verwaltungseinheit nach Massgabe von § 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 VRG an die zuständige Direktion weitergezogen werden können. Wie die Gesundheitsdirektion im angefochtenen Entscheid erwog, ist sie vorliegend ohne Weiteres zuständig, Rekurse gegen Verfügungen ihrer Verwaltungseinheiten – wie vorliegend die Verfügungen des Beschwerdegegners vom 28. Mai sowie 1. Juli 2013 – zu prüfen (vgl. § 2 Abs. 1 Ämter Ziff. 4 der Organisationsverordnung der Gesundheitsdirektion vom 27. Oktober 2011 [OV GD]; § 59 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 2 Ziff. 5.1 lit. g der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007 [VOG RR]). Die Vorinstanz stellte zutreffend fest, dass für eine Weiterleitung auch nur einzelner Fragen an das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV; bis 31. Dezember 2013 noch Bundesamt für Veterinärwesen [BVET]) kein Raum bleibe: Gemäss Art. 3 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 (TSG) obliegt es nämlich den Kantonen, den kantonalen und örtlichen seuchenpolizeilichen Dienst selbständig zu organisieren, und gemäss Art. 54 Abs. 1 TSG sind diese zuständig, für den Vollzug der Tierschutzgesetzgebung zu sorgen.
E. 3.2 Nicht erkennbar ist schliesslich, dass der Beschwerdegegner beim Erlass der Verfügungen vom 28. Mai und 1. Juli 2013 Formvorschriften missachtet hätte (vgl. § 10 Abs. 1 VRG; zum Ganzen: Plüss, § 10 N. 10 und 15 ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich etc. 2010, Rz. 884).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer bezeichnet die Vorinstanz sodann als befangen und die Verfasserin des Entscheids vom 22. November 2013 als nicht kompetent, da für die Beurteilung des Rekurses "ein Zeugnis mit falschen Befunden und Falschaussagen" Verwendung gefunden habe. Als Beweis gibt er in der Beschwerdeschrift Textpassagen des angefochtenen Beschlusses wieder, wobei die seiner Meinung nach bestehenden Falschaussagen rot markiert sind.
E. 4.2 Persönliche Befangenheit ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Behördenmitglieds zu erwecken. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten persönlichen Verhalten oder in gewissen funktionellen und organisatorischen Gegebenheiten begründet sein. Wegen persönlichen Verhaltens ist ein Behördenmitglied nicht erst dann von der Mitwirkung ausgeschlossen, wenn es deswegen tatsächlich befangen ist. Es genügt das Vorliegen von Umständen, die den Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen. In beiden Fällen kann bei der Beurteilung der Umstände, ob die Gefahr der Voreingenommenheit besteht, nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden; das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen (vgl. Regina Kiener, in: Kommentar VRG, § 5a N. 15 und 18 ff.).
E. 4.3 Der Beschwerdeführer macht keine Umstände geltend, die den Anschein der Befangenheit der Vorinstanz bzw. ihrer Mitglieder als gegeben erscheinen lassen. Aus dem Nichteintreten auf den Antrag um "Zeugniswahrheit", den der Beschwerdeführer gestützt auf die von ihm kritisierte Vorgehensweise des Beschwerdegegners im Namen der Imkerschaft vorbrachte, ist keine Befangenheit der Vorinstanz ersichtlich. Streitgegenstand des Rekursverfahrens kann nämlich nur sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. E. 2.1). Da die Verfügungen vom
28. Mai und 1. Juli 2013 zu Recht einzig individuell-konkrete Anordnungen betreffend die Bekämpfung der Sauerbrut in den Bienenständen "B" und "D" des Beschwerdeführers und deren Sanierung enthalten, ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz auf den besagten Antrag nicht eingetreten ist. Allenfalls wäre sein Vorbringen von der Vorinstanz aufsichtsrechtlich zu prüfen gewesen. Dass dies offenbar nicht erfolgte, zeitigt jedoch keine Auswirkungen, zumal die Vorinstanz die Eingabe vom 22. Dezember 2013 jedenfalls als Rekurs behandelte (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 68).
E. 4.4 Ebenso trat die Vorinstanz zu Recht auf den Rekurs des Beschwerdeführers nicht ein, soweit er im Rekurs vom 9. Juli 2013 "die Darstellung der Sauerbrutkrankheit generell" anfechten wollte. Damit ist nicht ersichtlich, inwiefern er durch die seiner Ansicht nach falsche Darstellung der besagten Krankheit in der Begründung der angefochtenen Verfügung in seinen Rechten besonders – insbesondere mehr als ein beliebiger Imker – beeinträchtigt worden wäre. Da diese Darstellung zudem nicht Bestandteil des rechtsverbindlichen Dispositivs war, fehlten die Voraussetzungen für die Rekurslegitimation in Bezug auf diesen Punkt (vgl. Bertschi, § 21 N. 11 und 14).
E. 4.5 Auch mit den übrigen in seiner Beschwerdeschrift rot markierten Textpassagen des angefochtenen Beschlusses gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, in genügender Weise darzutun, dass die Vorinstanz bzw. die Verfasserin des besagten Entscheids befangen gewesen sein sollte. Hinzuweisen bleibt darauf, dass die entscheidbefugte Behörde nicht bereits befangen ist, wenn sie bei der Feststellung und rechtlichen Würdigung des Sachverhalts von den Parteivorträgen wie im vorliegenden Fall abweicht. Eine Inhaltskontrolle des angefochtenen Entscheids bzw. eine Prüfung der Rechtmässigkeit der angeordneten Massnahmen erfolgt nachfolgend (vgl. E. 7).
E. 5.1 Es ist zunächst festzuhalten, dass es sich um einen rein inländischen Sachverhalt handelt, weshalb ausschliesslich Schweizer Recht gilt. Die Sauerbrut der Bienen ist in Art. 4 lit. p der Tierseuchenverordnung des Bundes vom 27. Juni 1995 (TSV) unter dem Titel "zu bekämpfende Seuchen" aufgeführt. Es handelt sich dabei um eine bakterielle Erkrankung der Bienenbrut mit hoher Kontagiosität, aber weniger verheerend als die Faulbrut der Bienen. Die Sauerbrut ist zwar auch noch unter der Bezeichnung "Europäische Faulbrut" bekannt. Es ist indessen klarzustellen, dass der Begriff "Sauerbrut" von Bundesrechts wegen vorgegeben und damit von den rechtsanwendenden Behörden offiziell zu verwenden ist.
E. 5.2 Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanzen in ihren Entscheiden unter Hinweis auf die Befunde von F vom 22. Mai und 26. Juni 2013 "Sauerbrut" als Krankheitsbezeichnung gebrauchten. Für die kantonalen rechtsanwendenden Behörden besteht bezüglich der Abänderung von Krankheitsbezeichnungen kein Spielraum. Eine allfällige Abkehr von der in der TSV festgesetzten Terminologie ist sodann weder Sache der Vollzugsbehörden noch des Verwaltungsgerichts, sondern hätte vielmehr durch den Verordnungsgeber nach Einholung einschlägiger Expertenberichte zu erfolgen. Die Verwendung unterschiedlicher Krankheitsbezeichnungen für die gleichen klinischen Symptome würde des Weiteren die Gefahr von Verwechslungen bergen und Verwirrung stiften, was es bei Tierseuchen unbedingt zu vermeiden gilt. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist sodann nicht ersichtlich, dass der Beschwerdegegner zwei Krankheiten zu einem Krankheitsbild zusammengesetzt hätte und dieses ebenfalls Sauerbrut nennen würde. Vielmehr kann der in der Beschwerdeschrift erwähnte Paenibacillus alvei bei der Sauerbrut als Sekundärerreger nachgewiesen werden. Da vorliegend einzig diese Bienenseuche infrage steht, interessiert im Übrigen die vom Beschwerdeführer offenbar gewünschte Unterscheidung zwischen "stinkender Faulbrut" und "nicht stinkender Faulbrut" nicht weiter.
E. 6.1 Bezüglich der Frage, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig oder ungenügend feststellte und damit § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. b VRG verletzte, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass für die Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts die vom Beschwerdeführer gerügten fehlenden Angaben betreffend Anzahl der Völker auf dem Bienenstand und der von der Krankheit betroffenen Völker unerheblich bleiben. Nicht von Relevanz ist auch, wenn die Bienenrasse in den streitbetroffenen Verfügungen keine Erwähnung fand.
E. 6.2 Soweit der Beschwerdeführer den Krankheitsverlauf bei seinen von der Sauerbrut betroffenen Bienenständen infrage stellen sollte, ist nicht ersichtlich, inwiefern die im angefochtenen Entscheid mit Belegen untermauerte Sachverhaltsdarstellung nicht den Tatsachen entsprechen sollte. Auf die zutreffenden Erwägungen kann nach Massgabe von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG verwiesen werden. Damit ist davon auszugehen, dass der Bezirksbieneninspektor anlässlich einer Kontrolle der Bienenstände des Beschwerdeführers bei der "B" am 18. Mai 2013 beim Volk Nr. 8 nach Verdacht auf Sauerbrut eine Kontrollwabe entnahm. Gemäss Laborbericht vom 22. Mai 2013 wurde Sauerbrut (+++), nicht jedoch Faulbrut nachgewiesen. Schliesslich verfügte der Beschwerdegegner am 28. Mai 2013 die streitbetroffenen Massnahmen zur Sanierung des betroffenen Bienenstands. Das Vorgehen entspricht Art. 63 f. TSV sowie den Technischen Weisungen über die Massnahmen im Seuchenfall von Sauerbrut (Europäische Faulbrut) bei Bienen (nachfolgend Technische Weisungen; vgl. II.3 und V.11. der Technischen Weisungen), die vom BLV gestützt auf Art. 57 Abs. 1 TSG als Gesetz im formellen Sinn sowie gestützt auf Art. 273a TSV am 1. Februar 2010 erlassen und am 12. März 2012 aktualisiert wurden. Die vom Beschwerdeführer aufgeführten "minimalen Arbeitsgrundlagen" wurden damit eingehalten. Anzufügen bleibt, dass der Bezirksbieneninspektor gemäss Art. 63 lit. d TSV der Kantonstierärztin Meldung über Seuchenverdacht oder -ausbruch, über die Ereignisse ihrer Nachforschungen sowie über getroffene Massnahmen zu erstatten hatte, was im vorliegenden Fall auch erfolgte.
E. 6.3 Bezüglich des Bienenstands "D" entnahm der Bezirksbieneninspektor am 21. Juni 2013 eine Wabe zur Laboranalyse. Der Laborbericht vom 26. Juni 2013 ergab ebenfalls ein positives Resultat bezüglich der Sauerbrut (++) sowie der Kalkbrut (++), jedoch nicht bezüglich Faulbrut. Am 1. Juli 2013 ordnete der Beschwerdegegner die gleichen Massnahmen für den Bienenstand "D" an, die bereits zuvor für den Bienenstand "B" verfügt worden waren. Damit wurden wiederum Art. 63 f. TSV, die Technischen Weisungen des BVL und schliesslich auch die in der Beschwerdeschrift erwähnten "minimalen Arbeitsgrundlagen" beachtet (vgl. E. 6.2).
E. 6.4 Entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift wurde schliesslich auch die vom Beschwerdeführer durchgeführte, nicht den Anordnungen des Beschwerdegegners entsprechende Krankheitsbekämpfung im vorinstanzlichen Entscheid thematisiert.
E. 7 7.1.1 Der Beschwerdeführer ersucht des Weiteren sinngemäss um Prüfung, ob die beanstandeten Verfügungen die persönliche Freiheit im Sinn von Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verletzten, zumal der Bienenhalter damit auf eine blosse Mithilfe reduziert würde. Zur Einschränkung der persönlichen Freiheit als Grundrecht bedarf es nach Art. 36 BV einer gesetzlichen Grundlage (Abs. 1) und eines öffentlichen Interesses (Abs. 2). Schliesslich muss die Einschränkung verhältnismässig sein (Abs. 3): Zum einen muss die staatliche Massnahme geeignet sein, um den im öffentlichen Interesse verfolgten Zweck herbeizuführen. Des Weiteren darf der Eingriff in die Grundrechte in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht über das Notwendige hinausgehen. Schliesslich muss zwischen dem angestrebten Ziel und der zu seiner Erlangung notwendigen Grundrechtsbeschränkung ein vernünftiges Verhältnis bestehen. Es geht dabei um eine Abwägung von öffentlichen und betroffenen privaten Interessen (vgl. Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. A., Zürich 2012, Rz. 321 ff.).
E. 7.2 Wie die
Vorinstanz erwähnt, bestehen klare bundesrechtliche Vorgaben betreffend Zuständigkeiten
und Vorgehensweise im Fall von festgestellter Sauerbrut bei Bienen. So treffen
Bund und Kantone alle Massnahmen, die nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft
und der Erfahrung angezeigt erscheinen, um das Auftreten und die Ausdehnung einer
Tierseuche zu verhindern (Art. 9 TSG). Der Bundesrat regelt bei
hochansteckenden und anderen Seuchen die allgemeinen Bekämpfungsmassnahmen (Art. 10
Abs. 1 TSG). Diese Regelungen sind in der TSV zu finden. Gemäss Art. 273
Abs. 1
TSV ordnet der Kantonstierarzt bei Feststellung von
Sauerbrut der Bienen auf dem verseuchten Stand an, dass
sämtliche Völker vom
Bieneninspektor – im Kanton Zürich der Bezirksbieneninspektor (vgl. Art. 309
TSV in Verbindung mit § 8 Abs. 2 der kantonalen Tierseuchenverordnung
vom 26. Juli 2000 [aKTSV]) – unverzüglich untersucht werden (lit. a),
keine Bienen und Waben verstellt werden (lit. b), alle Völker und deren Waben
oder die erkrankten und verdächtigen Völker innert zehn Tagen nach den
Anweisungen des Bieneninspektors vernichtet werden (lit. c), der Honig
nicht zu Fütterungszwecken verwendet oder zu diesem Zweck verkauft wird (lit. d)
sowie die Bienenkasten und Geräte gereinigt und desinfiziert werden (lit. e).
Auch legt der Kantonstierarzt nach Rücksprache mit dem zuständigen Bieneninspektor
ein Sperrgebiet fest, das in der Regel ein Gebiet im Umkreis von 1 km vom verseuchten
Stand erfasst (Art. 273 Abs. 2 Satz 1 TSV). Die Dauer der
Sperrmassnahmen ist in Art. 273 Abs. 6 TSV festgelegt. Die bereits
erwähnten Technischen Weisungen beschreiben sodann die Massnahmen, welche bei
einem Fall von Sauerbrut zusätzlich zu den Art. 273–274 TSV zu treffen
sind (vgl. Ziff. 2 der Technischen Weisungen). Insbesondere tötet der
Bieneninspektor alle Völker mit klinischen Symptomen und alle schwachen Völker
auf dem Befalls-Bienenstand innerhalb von maximal zehn Tagen ab. Dazu
verwendet er SO
2
in Form von Schwefelschnitten oder flüssigem
Schwefel in Druckflaschen (Ziff. 12 der Technischen Weisungen). Wenn mehr
als 50 % aller Völker auf dem betroffenen Bienenstand klinische Symptome
für Sauerbrut aufweisen, müssen sämtliche Völker auf diesem Stand vernichtet
werden, oder es wird nach Ziff. 14 der Technischen Weisungen vorgegangen (Ziff. 13
der Technischen Weisungen). Als Alternative zur Totalsanierung nach Ziffer 13
der Technischen Weisungen kann der Bieneninspektor in Absprache mit dem
Kantonstierarzt und gemäss der Kriterien-Liste in Anhang II und III eine
Teilsanierung mittels Kunstschwarmverfahren genehmigen. Hierbei müssen alle
Völker, welche nicht aufgrund der Ziff. 12 der Technischen Weisungen
getötet wurden, innerhalb von maximal zehn Tagen nach Anweisung des
Bieneninspektors mit dem Kunstschwarmverfahren saniert werden (Ziff. 14
der Technischen Weisungen). Der Bieneninspektor veranlasst, dass die
abgetöteten Bienenvölker und das verseuchte Material unverzüglich in einer
zugelassenen Kehrichtverbrennungsanlage entsorgt werden (Ziff. 15 der
Technischen Weisungen).
E. 7.3 Infolge der bei Bienenvölkern des Beschwerdeführers festgestellten Sauerbrut ordnete der Beschwerdegegner die genannten Massnahmen am 28. Mai und 1. Juli 2013 an. Sie bezwecken die Bekämpfung der Sauerbrut bei Bienen und die Verhinderung der Verbreitung des Seuchenherds, was als gewichtiges öffentliches Interesse zu werten ist. Im Rahmen einer Interessenabwägung muss deshalb zurücktreten, dass mit Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Sanierungsmassnahmen die persönliche Freiheit des einzelnen Imkers beschnitten wird und er seine Bienenvölker nicht nach seinen Vorstellungen, die nicht den gesetzlichen Grundlagen entsprechen, bzw. in Eigeninitiative – wie es der Beschwerdeführer befürwortet – sanieren darf.
E. 7.4 Aufgrund der festgestellten Sauerbrut war es notwendig, die streitbetroffenen Sanierungsmassnahmen anzuordnen, um die besagte Krankheit erfolgreich bekämpfen zu können. Mit der Vorinstanz ist nämlich festzuhalten, dass mit der vom Beschwerdeführer angewandten Methode die Sauerbrut nicht beseitigt werden konnte. Auch wenn der Beschwerdeführer zwei der kontaminierten Völker vor Verfügungserlass bereits vernichtet haben sollte, so haben sich die streitbetroffenen Sanierungsmassnahmen deswegen nicht erübrigt: Diese Massnahmen beinhalten nicht nur die Teilsanierung bzw. die Vernichtung eines erkrankten und verdächtigen Volkes, sondern haben überdies den Entscheid des Bezirksbieneninspektors über die Totalsanierung der betroffenen Bienenstände sowie die Desinfektion der Bienenkasten und Gerätschaften zum Gegenstand, was offenbar noch nicht in genügendem Mass erfolgte. Eine Totalsanierung ist insbesondere deshalb nicht auszuschliessen, weil die adulten Bienen, die selber nicht an der Sauerbrut erkranken, häufig Träger und Verbreitungsvektor des infrage stehenden Seuchenerregers sind. Indem die diesbezügliche Entscheidungskompetenz hauptsächlich beim Bieneninspektor des Bezirks liegt, der auch die Kontrollen vor Ort durchführt und somit die Verhältnisse kennt, ist schliesslich sichergestellt, dass die geeignetste Sanierungsform gewählt wird. Unter diesen Umständen sind die im Streit liegenden Sanierungsmassnahmen verhältnismässig.
E. 7.5 Mit der Vorinstanz ist schliesslich festzustellen, dass die durch den Beschwerdeführer angewandte Methode zur Sanierung des Bienenstands "B" nicht dem Kunstschwarmverfahren nach den Technischen Weisungen entspricht (vgl. Ziff. 14 und Anhang III der Technischen Weisungen) und deshalb nicht bewilligungsfähig gewesen wäre. Dass eine Bewilligung von E vorgelegen hätte, wird mit einer handschriftlichen Telefonnotiz des Beschwerdeführers sodann keineswegs belegt. Vielmehr hätte bei Anwendung des Kunstschwarmverfahrens jedenfalls von Gesetzes wegen eine Bewilligung der Kantonstierärztin bzw. des Bieneninspektors eingeholt werden müssen (Art. 309 TSV und § 8 Abs. 1 aKTSV; Ziff. 14 der Technischen Weisungen), was nicht aktenkundig ist. Das Vorbringen des Beschwerdeführers stösst jedenfalls ins Leere, dass unter den gegebenen Umständen und insbesondere aufgrund der frühzeitigen Einleitung der Sanierung seiner Bienen keine Bewilligung notwendig gewesen wäre. Obgleich er über die nötigen Vorkehrungen zur Sanierung seiner Bienenstände mittels Kunstschwarmverfahren in Disp.-Ziff. I.c Abs. 2 der Verfügungen vom 28. Mai und 1. Juli 2013 informiert wurde, holte er keine entsprechende Bewilligung bei der Kantonstierärztin ein.
E. 7.6 Die Anordnung bzw. Bestätigung der Massnahmen zur Sanierung der von Sauerbrut befallenen Bienenstände "B" und "D" erweist sich somit als rechtmässig. Um eine erfolgreiche Durchsetzung dieser Massnahmen zu erreichen bzw. zu fördern, war es sodann zulässig, in den erstinstanzlichen Verfügungen vom 28. Mai und 1. Juli 2013 auf die Ungehorsamsstrafe in Art. 47 TSG insbesondere bei Zuwiderhandlung gegen diese Verfügungen hinzuweisen (vgl. Tobias Jaag, in: Kommentar VRG, § 30 N. 42). Folglich ist auch die volle Tragung der Rekurskosten durch den unterliegenden Beschwerdeführer nicht zu beanstanden (vgl. § 13 Abs. 2 VRG). Die Beschwerde ist damit abzuweisen.
E. 8 Ausgangsgemäss sind die Kosten dieses Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Angesichts seines Unterliegens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen. Seitens des Beschwerdegegners erforderte die Behandlung der Angelegenheit keinen besonderen Aufwand, weshalb ihm ebenfalls keine Parteientschädigung zusteht (§ 17 Abs. 2 VRG).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 140.-- Zustellkosten, Fr. 3'140.-- Total der Kosten.
- Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
- Mitteilung an:…
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Zürich Verwaltungsgericht 14..2.03.0 VB.2013.00832 Zurich Verwaltungsgericht 14..2.03.0 VB.2013.00832 Zurigo Verwaltungsgericht 14..2.03.0 VB.2013.00832
Tierseuchengesetzgebung | Überprüfung der angeordneten Massnahmen zur Sanierung von mit Sauerbrut befallenen Bienenständen. Aktuelles Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Änderung der angefochtenen Verfügung (E. 1.2). Streitgegenstand (E. 2). Die Gesundheitsdirektion ist vorliegend ohne Weiteres zuständig, Rekurse gegen Verfügungen ihrer Verwaltungseinheiten – wie vorliegend die Verfügungen des Beschwerdegegners vom 28. Mai sowie 1. Juli 2013 – zu prüfen (E. 3.1). Es ist nicht erkennbar, dass der Beschwerdegegner beim Erlass dieser Verfügungen Formvorschriften missachtet hätte (E. 3.2). Voraussetzungen betreffend persönliche Befangenheit (E. 4.2). Der Beschwerdeführer macht keine Umstände geltend, die den Anschein der Befangenheit der Vorinstanz bzw. ihrer Mitglieder als gegeben erscheinen lassen (E. 4.3). Ebenso trat die Vorinstanz zu Recht auf den Rekurs des Beschwerdeführers nicht ein, soweit er im Rekurs vom 9. Juli 2013 die Darstellung der Sauerbrutkrankheit generell anfechten wollte (E. 4.4). Der Begriff Sauerbrut ist von Bundesrechts wegen vorgegeben und damit von den rechtsanwendenden Behörden offiziell zu verwenden (E. 5.1). Die Vorinstanzen gebrauchten in ihren Entscheiden unter Hinweis auf die Befunde Sauerbrut als Krankheitsbezeichnung daher zu Recht (E. 5.2). Soweit der Beschwerdeführer den Krankheitsverlauf bei seinen von der Sauerbrut betroffenen Bienenständen infrage stellen sollte, ist nicht ersichtlich, inwiefern die im angefochtenen Entscheid mit Belegen untermauerte Sachverhaltsdarstellung nicht den Tatsachen entsprechen sollte (E. 6.2). Rechtliche Grundlagen betreffend die Zulässigkeit von Einschränkungen der persönlichen Freiheit (E. 7.1). Es bestehen klare bundesrechtliche Vorgaben betreffend Zuständigkeiten und Vorgehensweise im Fall von festgestellter Sauerbrut bei Bienen (E. 7.2). Die angeordneten Massnahmen bezwecken die Bekämpfung der Sauerbrut bei Bienen und die Verhinderung der Verbreitung des Seuchenherds, was als gewichtiges öffentlichesInteresse zu werten ist. Im Rahmen einer Interessenabwägung muss deshalb zurücktreten, dass mit Durchführung dieser gesetzlich vorgeschriebenen Sanierungsmassnahmen die persönliche Freiheit des einzelnen Imkers beschnitten wird und er seine Bienenvölker nicht nach seinen Vorstellungen, die nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, bzw. in Eigeninitiative sanieren darf (E. 7.3). Aufgrund der festgestellten Sauerbrut war es notwendig, die streitbetroffenen Massnahmen anzuordnen, um die besagte Krankheit erfolgreich bekämpfen zu können. Unter den gegebenen Umständen sind diese verhältnismässig (E. 7.4). Die durch den Beschwerdeführer angewandte Methode zur Sanierung seines Bienenstands entspricht nicht dem Kunstschwarmverfahren nach den Technischen Weisungen und wäre deshalb nicht bewilligungsfähig gewesen (E. 7.5). Die Anordnung bzw. Bestätigung der Massnahmen zur Sanierung der von Sauerbrut befallenen Bienenstände erweist sich als rechtmässig (E. 7.6).
Abweisung der Beschwerde.
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00832 Standard Suche | Erweiterte Suche | Hilfe Druckansicht Geschäftsnummer: VB.2013.00832 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 03.04.2014 Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Tierseuchengesetzgebung Überprüfung der angeordneten Massnahmen zur Sanierung von mit Sauerbrut befallenen Bienenständen. Aktuelles Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Änderung der angefochtenen Verfügung (E. 1.2). Streitgegenstand (E. 2). Die Gesundheitsdirektion ist vorliegend ohne Weiteres zuständig, Rekurse gegen Verfügungen ihrer Verwaltungseinheiten – wie vorliegend die Verfügungen des Beschwerdegegners vom 28. Mai sowie 1. Juli 2013 – zu prüfen (E. 3.1). Es ist nicht erkennbar, dass der Beschwerdegegner beim Erlass dieser Verfügungen Formvorschriften missachtet hätte (E. 3.2). Voraussetzungen betreffend persönliche Befangenheit (E. 4.2). Der Beschwerdeführer macht keine Umstände geltend, die den Anschein der Befangenheit der Vorinstanz bzw. ihrer Mitglieder als gegeben erscheinen lassen (E. 4.3). Ebenso trat die Vorinstanz zu Recht auf den Rekurs des Beschwerdeführers nicht ein, soweit er im Rekurs vom 9. Juli 2013 die Darstellung der Sauerbrutkrankheit generell anfechten wollte (E. 4.4). Der Begriff Sauerbrut ist von Bundesrechts wegen vorgegeben und damit von den rechtsanwendenden Behörden offiziell zu verwenden (E. 5.1). Die Vorinstanzen gebrauchten in ihren Entscheiden unter Hinweis auf die Befunde Sauerbrut als Krankheitsbezeichnung daher zu Recht (E. 5.2). Soweit der Beschwerdeführer den Krankheitsverlauf bei seinen von der Sauerbrut betroffenen Bienenständen infrage stellen sollte, ist nicht ersichtlich, inwiefern die im angefochtenen Entscheid mit Belegen untermauerte Sachverhaltsdarstellung nicht den Tatsachen entsprechen sollte (E. 6.2). Rechtliche Grundlagen betreffend die Zulässigkeit von Einschränkungen der persönlichen Freiheit (E. 7.1). Es bestehen klare bundesrechtliche Vorgaben betreffend Zuständigkeiten und Vorgehensweise im Fall von festgestellter Sauerbrut bei Bienen (E. 7.2). Die angeordneten Massnahmen bezwecken die Bekämpfung der Sauerbrut bei Bienen und die Verhinderung der Verbreitung des Seuchenherds, was als gewichtiges öffentlichesInteresse zu werten ist. Im Rahmen einer Interessenabwägung muss deshalb zurücktreten, dass mit Durchführung dieser gesetzlich vorgeschriebenen Sanierungsmassnahmen die persönliche Freiheit des einzelnen Imkers beschnitten wird und er seine Bienenvölker nicht nach seinen Vorstellungen, die nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, bzw. in Eigeninitiative sanieren darf (E. 7.3). Aufgrund der festgestellten Sauerbrut war es notwendig, die streitbetroffenen Massnahmen anzuordnen, um die besagte Krankheit erfolgreich bekämpfen zu können. Unter den gegebenen Umständen sind diese verhältnismässig (E. 7.4). Die durch den Beschwerdeführer angewandte Methode zur Sanierung seines Bienenstands entspricht nicht dem Kunstschwarmverfahren nach den Technischen Weisungen und wäre deshalb nicht bewilligungsfähig gewesen (E. 7.5). Die Anordnung bzw. Bestätigung der Massnahmen zur Sanierung der von Sauerbrut befallenen Bienenstände erweist sich als rechtmässig (E. 7.6). Abweisung der Beschwerde. Stichworte: BEFANGENHEIT BIENEN KRANKHEIT KUNSTSCHWARMVERFAHREN SANIERUNG SAUERBRUT TECHNISCHE WEISUNGEN TIERSCHUTZ TIERSEUCHEN VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT Rechtsnormen: Art. 10 Abs. II BV Art. 36 BV Art. 4 lit. o TSV Art. 4 lit. p TSV Art. 273 Abs. I TSV Publikationen:
- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung VB.2013.00832 Urteil der 3. Kammer vom
3. April 2014 Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Anja Tschirky. In Sachen A, Beschwerdeführer, gegen Veterinäramt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner, betreffend Tierseuchengesetzgebung, hat sich ergeben: I. A. A wurde mit Verfügung des Veterinäramts vom 28. Mai 2013 infolge Ausbruchs der Sauerbrut in seinem Bienenstand "B" in C unter anderem jegliches Anbieten, Verstellen, Ein- und Ausführen von Bienen und Waben sowie das Verbringen von Gerätschaften in einen anderen Bienenstand verboten (Disp.-Ziff. I.a). Sämtliche Völker seien unverzüglich vom Bezirksbieneninspektor respektive der -inspektorin (nachfolgend Bezirksbieneninspektor) auf Anzeichen von Sauerbrut- und auch Faulbrutbefall und andere krankhafte Veränderungen zu untersuchen (Disp.-Ziff. I.b). Der Bezirksbieneninspektor entscheide in Absprache mit dem Kantonalen Bieneninspektor unter Bewertung der gesamten Umstände sowie der technischen Weisungen, ob alle Völker und deren Waben des Standes (Totalsanierung) oder die erkrankten und verdächtigen Völker vernichtet würden (Teilsanierung). Die Sanierung habe nach Anweisung des Bezirksbieneninspektors möglichst schnell, jedoch längstens innert zehn Tagen zu erfolgen. Sollte als Alternative zur Total- eine Teilsanierung mittels Kunstschwarmverfahren durchgeführt werden, müsse der Bezirksbieneninspektor vorgängig unter Beibringung aller nötigen Beschreibungen gemäss technischer Weisung das Einverständnis der Kantonstierärztin einholen (Disp.-Ziff. I.c). Tote und getötete Völker, Vorratswaben mit Krankheitsrückständen, das weitere verseuchte Material und Bienenkasten in schlechtem Zustand seien unverzüglich durch Verbrennen zu vernichten (Disp.-Ziff I.d.). Verbleibende Bienenkasten und Geräte müssten nach Anweisung des Bezirksbieneninspektors gereinigt und desinfiziert werden (Disp.-Ziff. I.e). Alte Waben, Wachs und Honig seien nach Anweisung des Bezirksbieneninspektors zu verwerten. Honig dürfe nicht zu Fütterungszwecken verwendet oder verkauft werden (Disp.-Ziff. I.f). Die Sauerbrutbekämpfung im Bienenstand nach Disp.-Ziff. I und die notwendigen Untersuchungen würden vom Kantonalen Bezirksbieneninspektor ausgeführt, überwacht und koordiniert (Disp.-Ziff. II). Die Verfügung vom 28. Mai 2013 trete sofort in Kraft (Disp.-Ziff. IV). Dem Lauf der Rekursfrist und einem allfälligen Rekurs gegen Dispositiv-Ziffer I und II dieser Verfügung werde die aufschiebende Wirkung entzogen (Disp.-Ziff. VI). In den Erwägungen des Entscheids vom 28. Mai 2013 wurde insbesondere festgehalten, dass ein Sperrgebiet von 1 km Radius um den besagten Bienenstand herum festgelegt werde, in welchem der Bienenverkehr eingeschränkt werde, Hygienemassnahmen gälten und alle Stände betreffend Seuchenanzeichen von den Bieneninspektoren kontrolliert würden. Die Aufhebung der Sperrmassnahmen in seinem Bestand und in der Sperrzone werde schriftlich durch das Veterinäramt erfolgen, wenn die Massnahmen (Vernichtung Völker und Waben, umfassende Reinigung und Desinfektion, Kontrolle aller Bestände mit negativem Resultat) durchgeführt worden seien, wobei diese bei Totalsanierung frühestens nach 30 Tagen, bei Teilsanierung (mit oder ohne Kunstschwarmverfahren) frühestens nach 60 Tagen erfolgen könne. B. Infolge von Sauerbrut im Bienenstand "D" von A in C ordnete das Veterinäramt am 1. Juli 2013 die gleichen Massnahmen wie für dessen Bienenstand "B" an (vgl. oben I.A.). Dem Lauf der Rekursfrist und einem allfälligen Rekurs gegen Dispositiv-Ziffern I und II der Verfügung vom 1. Juli 2013 wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Disp.-Ziff. VI). Überdies wurde in den Erwägungen des Entscheids – gleich wie in der Verfügung vom 28. Mai 2013 – über die Festlegung eines Sperrgebiets von 1 km Radius um den Bienenstand "D" sowie über die Aufhebung der Sperrmassnahmen informiert (vgl. oben I.A.). II. A. Gegen die Verfügung des Veterinäramts vom 28. Mai 2013 erhob A am 19. Juni 2013 Rekurs bei der Gesundheitsdirektion und beantragte sinngemäss die Aufhebung von Disp.-Ziff. I und II des angefochtenen Entscheids. B. Am 9. Juni 2013 (recte 9. Juli 2013) reichte A gegen die Verfügung des Veterinäramts vom 1. Juli 2013 Rekurs bei der Gesundheitsdirektion mit folgenden Anträgen ein: Es sei von den Sachverständigen festzustellen, dass die Verfügung des Veterinäramts vom 1. Juli 2013 gleich laute wie die Verfügung vom 28. Mai 2013, obwohl der gleiche Tatbestand wie bei der Verfügung vom 28. Mai 2013 vorliege und ein Rekurs hängig sei, der ebenfalls für die Verfügung vom 1. Juli 2013 gelte; es sei zu prüfen, dass ca. 20 km ausserhalb der Zürcher Kantonsgrenze auf deutschem Boden die Sauerbrutkrankheit der Bienen keine anzeigepflichtige Bienenkrankheit sei; es sei festzustellen, dass die Sauerbrut als Brutkrankheit bei der Honigbiene nicht so ansteckend sei, wie in der Verfügung behauptet werde, ansonsten diese Krankheit im süddeutschen Raum eine anzeigepflichtige Krankheit wäre; es sei festzustellen, dass in der Verfügung nur von der sekundären Form der Sauerbrut gesprochen werde, nämlich der Ansteckungsform, die normalerweise bei der Sauerbrutkrankheit gar nicht zum Tragen käme, sonst würde sie auch im süddeutschen Raum als Seuche wahrgenommen; es sei festzustellen, dass es für den Seuchendruck einen ursprünglichen Krankheitsherd geben müsse, bei dem sich die für diese Krankheit relevanten Bakterien aufbauen könnten. Der Rekurs richte sich gegen zwei sehr wichtige Punkte dieser Verfügung, nämlich gegen die Darstellung der Sauerbrutkrankheit generell und die Sperrmassnahmen von 30 und 60 Tagen. C. Am 22. November 2013 vereinigte die Gesundheitsdirektion die Rekursverfahren betreffend die Verfügungen vom 28. Mai und 1. Juli 2013. Gleichzeitig wies sie den dagegen erhobenen Rekurs von A ab, soweit sie darauf eintrat. Die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Pauschalgebühr von Fr. 750.-, wurden A auferlegt. Dem Lauf der Beschwerdefrist und einem allfällig anschliessenden Beschwerdeverfahren wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. III. A reichte am 22. Dezember 2013 gegen die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 22. November 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein und stellte sinngemäss den Antrag um Aufhebung dieses Entscheids. Insbesondere seien verletzte Besitz- und Persönlichkeitsrechte sowie die in den angefochtenen Verfügungen fälschlicherweise verwendete Bezeichnung "Sauerbrut" zu beurteilen. Ihm seien die Kosten des Rekursverfahrens zu erlassen, und er mache Anrecht auf eine Entschädigung geltend. Am 24. Januar 2014 stellte die Gesundheitsdirektion den Antrag auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolgen zulasten von A. Das Veterinäramt reichte am
29. Januar 2014 die Beschwerdeantwort ein, worin es beantragte, die Beschwerde abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A. Letzterer ersuchte am 13. Februar 2014 um Erstreckung der Frist, sich freiwillig zur Stellungnahme der Vorinstanz vom 24. Januar 2014 sowie zur Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2014 zu vernehmen, bzw. um Wiederherstellung dieser Frist. Diese Gesuche wurden wegen Verspätung abgewiesen. Die verspätet eingegangene Stellungnahme vom 13. Februar 2014 findet nachfolgend keine Berücksichtigung. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und sachlich zuständig. 1.2 Die vorinstanzlichen Verfügungen haben weiterhin Bestand, zumal sich die darin angeordneten bzw. bestätigten Massnahmen zur Sanierung der Bienenstände des Beschwerdeführers
– auch unter Berücksichtigung der von ihm für nötig befundenen und auch durchgeführten Krankheitsbekämpfung – nicht erübrigen (siehe nachfolgend E. 7.4 f.). Somit hat der Beschwerdeführer ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Änderung der angefochtenen Verfügung vom 22. November 2013 (vgl. § 49 in Verbindung mit § 21 lit. a VRG; BGE 128 II 34 E. 1b; BGE 116 Ia 359 E. 2a; Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG] 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 12 und 25). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des angefochtenen Entscheids war bzw. nach richtiger Gesetzesanwendung hätte sein sollen (vgl. RB 1983 Nr. 5). Andernfalls müsste sich die Beschwerdeinstanz erstmals mit Anträgen befassen, mit denen sich die Rekursinstanz zulässigerweise nicht auseinandergesetzt hat. Letzteres würde dem Grundsatz widersprechen, dass der Streitgegenstand beim Durchlaufen des funktionellen Instanzenzugs nicht erweitert werden kann (vgl. Marco Donatsch, in: Kommentar VRG, § 20a N. 9 und § 52 N. 11). 2.2 Der Beschwerdeführer verlangt sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide. Er substanziiert indessen nicht, aus welchen Gründen insbesondere der Entzug der aufschiebenden Wirkung bezüglich des Laufs der Beschwerdefrist und eines allfällig anschliessenden Beschwerdeverfahrens aufzuheben sei. Damit ist auf diesen Punkt nicht weiter einzugehen. Unter diesen Umständen durften die in den Verfügungen vom 28. Mai und 1. Juli 2013 angeordneten Sanierungsmassnahmen in Vollzug gesetzt werden, was der Beschwerdegegner auch tat. Da der Vollzug dieser Massnahmen vorliegend nicht Streitgegenstand bildet, ist die Rechtmässigkeit allfälliger Vollzugshandlungen im Übrigen nicht zu prüfen. 2.3 Soweit der Beschwerdeführer eine strafrechtliche Beurteilung der Angelegenheit verlangt, ist darauf hinzuweisen, dass dies nicht in die Kompetenz des Verwaltungsgerichts fällt (vgl. Kaspar Plüss, in: Kommentar VRG, § 1 N. 46). Aus Satz 2 von § 5 Abs. 2 VRG (in Verbindung mit § 70 VRG) ergibt sich, dass die den Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden auferlegte Weiterleitungspflicht insbesondere der Fristwahrung dient (vgl. Plüss, § 5 N. 40 und 45). Da eine mögliche Strafverfolgung frühestens in drei Jahren verjährt (vgl. Art. 97 und Art. 109 des Strafgesetzbuchs [StGB]), wobei sich der Beginn der Verfolgungsverjährung nach (Art. 104 StGB in Verbindung mit) Art. 98 StGB bestimmt, ist eine Weiterleitung der Eingabe des Beschwerdeführers zum jetzigen Zeitpunkt zwar nicht ausgeschlossen, aber auch nicht zwingend. Gerade unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer den Entscheid zu überlassen, ob er gegen die Vorinstanzen tatsächlich strafrechtlich vorgehen will, weshalb auf eine Weiterleitung zu verzichten ist. 3. 3.1 Sollte der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen die Zuständigkeit der Vorinstanz zur Prüfung der vorliegend infrage stehenden Angelegenheit bezweifeln, so ist darauf hinzuweisen, dass Anordnungen einer Verwaltungseinheit nach Massgabe von § 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 VRG an die zuständige Direktion weitergezogen werden können. Wie die Gesundheitsdirektion im angefochtenen Entscheid erwog, ist sie vorliegend ohne Weiteres zuständig, Rekurse gegen Verfügungen ihrer Verwaltungseinheiten – wie vorliegend die Verfügungen des Beschwerdegegners vom 28. Mai sowie 1. Juli 2013 – zu prüfen (vgl. § 2 Abs. 1 Ämter Ziff. 4 der Organisationsverordnung der Gesundheitsdirektion vom 27. Oktober 2011 [OV GD]; § 59 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 2 Ziff. 5.1 lit. g der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007 [VOG RR]). Die Vorinstanz stellte zutreffend fest, dass für eine Weiterleitung auch nur einzelner Fragen an das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV; bis 31. Dezember 2013 noch Bundesamt für Veterinärwesen [BVET]) kein Raum bleibe: Gemäss Art. 3 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 (TSG) obliegt es nämlich den Kantonen, den kantonalen und örtlichen seuchenpolizeilichen Dienst selbständig zu organisieren, und gemäss Art. 54 Abs. 1 TSG sind diese zuständig, für den Vollzug der Tierschutzgesetzgebung zu sorgen. 3.2 Nicht erkennbar ist schliesslich, dass der Beschwerdegegner beim Erlass der Verfügungen vom 28. Mai und 1. Juli 2013 Formvorschriften missachtet hätte (vgl. § 10 Abs. 1 VRG; zum Ganzen: Plüss, § 10 N. 10 und 15 ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich etc. 2010, Rz. 884). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer bezeichnet die Vorinstanz sodann als befangen und die Verfasserin des Entscheids vom 22. November 2013 als nicht kompetent, da für die Beurteilung des Rekurses "ein Zeugnis mit falschen Befunden und Falschaussagen" Verwendung gefunden habe. Als Beweis gibt er in der Beschwerdeschrift Textpassagen des angefochtenen Beschlusses wieder, wobei die seiner Meinung nach bestehenden Falschaussagen rot markiert sind. 4.2 Persönliche Befangenheit ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Behördenmitglieds zu erwecken. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten persönlichen Verhalten oder in gewissen funktionellen und organisatorischen Gegebenheiten begründet sein. Wegen persönlichen Verhaltens ist ein Behördenmitglied nicht erst dann von der Mitwirkung ausgeschlossen, wenn es deswegen tatsächlich befangen ist. Es genügt das Vorliegen von Umständen, die den Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen. In beiden Fällen kann bei der Beurteilung der Umstände, ob die Gefahr der Voreingenommenheit besteht, nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden; das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen (vgl. Regina Kiener, in: Kommentar VRG, § 5a N. 15 und 18 ff.). 4.3 Der Beschwerdeführer macht keine Umstände geltend, die den Anschein der Befangenheit der Vorinstanz bzw. ihrer Mitglieder als gegeben erscheinen lassen. Aus dem Nichteintreten auf den Antrag um "Zeugniswahrheit", den der Beschwerdeführer gestützt auf die von ihm kritisierte Vorgehensweise des Beschwerdegegners im Namen der Imkerschaft vorbrachte, ist keine Befangenheit der Vorinstanz ersichtlich. Streitgegenstand des Rekursverfahrens kann nämlich nur sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. E. 2.1). Da die Verfügungen vom
28. Mai und 1. Juli 2013 zu Recht einzig individuell-konkrete Anordnungen betreffend die Bekämpfung der Sauerbrut in den Bienenständen "B" und "D" des Beschwerdeführers und deren Sanierung enthalten, ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz auf den besagten Antrag nicht eingetreten ist. Allenfalls wäre sein Vorbringen von der Vorinstanz aufsichtsrechtlich zu prüfen gewesen. Dass dies offenbar nicht erfolgte, zeitigt jedoch keine Auswirkungen, zumal die Vorinstanz die Eingabe vom 22. Dezember 2013 jedenfalls als Rekurs behandelte (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 68). 4.4 Ebenso trat die Vorinstanz zu Recht auf den Rekurs des Beschwerdeführers nicht ein, soweit er im Rekurs vom 9. Juli 2013 "die Darstellung der Sauerbrutkrankheit generell" anfechten wollte. Damit ist nicht ersichtlich, inwiefern er durch die seiner Ansicht nach falsche Darstellung der besagten Krankheit in der Begründung der angefochtenen Verfügung in seinen Rechten besonders – insbesondere mehr als ein beliebiger Imker – beeinträchtigt worden wäre. Da diese Darstellung zudem nicht Bestandteil des rechtsverbindlichen Dispositivs war, fehlten die Voraussetzungen für die Rekurslegitimation in Bezug auf diesen Punkt (vgl. Bertschi, § 21 N. 11 und 14). 4.5 Auch mit den übrigen in seiner Beschwerdeschrift rot markierten Textpassagen des angefochtenen Beschlusses gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, in genügender Weise darzutun, dass die Vorinstanz bzw. die Verfasserin des besagten Entscheids befangen gewesen sein sollte. Hinzuweisen bleibt darauf, dass die entscheidbefugte Behörde nicht bereits befangen ist, wenn sie bei der Feststellung und rechtlichen Würdigung des Sachverhalts von den Parteivorträgen wie im vorliegenden Fall abweicht. Eine Inhaltskontrolle des angefochtenen Entscheids bzw. eine Prüfung der Rechtmässigkeit der angeordneten Massnahmen erfolgt nachfolgend (vgl. E. 7). 5. 5.1 Es ist zunächst festzuhalten, dass es sich um einen rein inländischen Sachverhalt handelt, weshalb ausschliesslich Schweizer Recht gilt. Die Sauerbrut der Bienen ist in Art. 4 lit. p der Tierseuchenverordnung des Bundes vom 27. Juni 1995 (TSV) unter dem Titel "zu bekämpfende Seuchen" aufgeführt. Es handelt sich dabei um eine bakterielle Erkrankung der Bienenbrut mit hoher Kontagiosität, aber weniger verheerend als die Faulbrut der Bienen. Die Sauerbrut ist zwar auch noch unter der Bezeichnung "Europäische Faulbrut" bekannt. Es ist indessen klarzustellen, dass der Begriff "Sauerbrut" von Bundesrechts wegen vorgegeben und damit von den rechtsanwendenden Behörden offiziell zu verwenden ist. 5.2 Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanzen in ihren Entscheiden unter Hinweis auf die Befunde von F vom 22. Mai und 26. Juni 2013 "Sauerbrut" als Krankheitsbezeichnung gebrauchten. Für die kantonalen rechtsanwendenden Behörden besteht bezüglich der Abänderung von Krankheitsbezeichnungen kein Spielraum. Eine allfällige Abkehr von der in der TSV festgesetzten Terminologie ist sodann weder Sache der Vollzugsbehörden noch des Verwaltungsgerichts, sondern hätte vielmehr durch den Verordnungsgeber nach Einholung einschlägiger Expertenberichte zu erfolgen. Die Verwendung unterschiedlicher Krankheitsbezeichnungen für die gleichen klinischen Symptome würde des Weiteren die Gefahr von Verwechslungen bergen und Verwirrung stiften, was es bei Tierseuchen unbedingt zu vermeiden gilt. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist sodann nicht ersichtlich, dass der Beschwerdegegner zwei Krankheiten zu einem Krankheitsbild zusammengesetzt hätte und dieses ebenfalls Sauerbrut nennen würde. Vielmehr kann der in der Beschwerdeschrift erwähnte Paenibacillus alvei bei der Sauerbrut als Sekundärerreger nachgewiesen werden. Da vorliegend einzig diese Bienenseuche infrage steht, interessiert im Übrigen die vom Beschwerdeführer offenbar gewünschte Unterscheidung zwischen "stinkender Faulbrut" und "nicht stinkender Faulbrut" nicht weiter. 6. 6.1 Bezüglich der Frage, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig oder ungenügend feststellte und damit § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. b VRG verletzte, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass für die Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts die vom Beschwerdeführer gerügten fehlenden Angaben betreffend Anzahl der Völker auf dem Bienenstand und der von der Krankheit betroffenen Völker unerheblich bleiben. Nicht von Relevanz ist auch, wenn die Bienenrasse in den streitbetroffenen Verfügungen keine Erwähnung fand. 6.2 Soweit der Beschwerdeführer den Krankheitsverlauf bei seinen von der Sauerbrut betroffenen Bienenständen infrage stellen sollte, ist nicht ersichtlich, inwiefern die im angefochtenen Entscheid mit Belegen untermauerte Sachverhaltsdarstellung nicht den Tatsachen entsprechen sollte. Auf die zutreffenden Erwägungen kann nach Massgabe von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG verwiesen werden. Damit ist davon auszugehen, dass der Bezirksbieneninspektor anlässlich einer Kontrolle der Bienenstände des Beschwerdeführers bei der "B" am 18. Mai 2013 beim Volk Nr. 8 nach Verdacht auf Sauerbrut eine Kontrollwabe entnahm. Gemäss Laborbericht vom 22. Mai 2013 wurde Sauerbrut (+++), nicht jedoch Faulbrut nachgewiesen. Schliesslich verfügte der Beschwerdegegner am 28. Mai 2013 die streitbetroffenen Massnahmen zur Sanierung des betroffenen Bienenstands. Das Vorgehen entspricht Art. 63 f. TSV sowie den Technischen Weisungen über die Massnahmen im Seuchenfall von Sauerbrut (Europäische Faulbrut) bei Bienen (nachfolgend Technische Weisungen; vgl. II.3 und V.11. der Technischen Weisungen), die vom BLV gestützt auf Art. 57 Abs. 1 TSG als Gesetz im formellen Sinn sowie gestützt auf Art. 273a TSV am 1. Februar 2010 erlassen und am 12. März 2012 aktualisiert wurden. Die vom Beschwerdeführer aufgeführten "minimalen Arbeitsgrundlagen" wurden damit eingehalten. Anzufügen bleibt, dass der Bezirksbieneninspektor gemäss Art. 63 lit. d TSV der Kantonstierärztin Meldung über Seuchenverdacht oder -ausbruch, über die Ereignisse ihrer Nachforschungen sowie über getroffene Massnahmen zu erstatten hatte, was im vorliegenden Fall auch erfolgte. 6.3 Bezüglich des Bienenstands "D" entnahm der Bezirksbieneninspektor am 21. Juni 2013 eine Wabe zur Laboranalyse. Der Laborbericht vom 26. Juni 2013 ergab ebenfalls ein positives Resultat bezüglich der Sauerbrut (++) sowie der Kalkbrut (++), jedoch nicht bezüglich Faulbrut. Am 1. Juli 2013 ordnete der Beschwerdegegner die gleichen Massnahmen für den Bienenstand "D" an, die bereits zuvor für den Bienenstand "B" verfügt worden waren. Damit wurden wiederum Art. 63 f. TSV, die Technischen Weisungen des BVL und schliesslich auch die in der Beschwerdeschrift erwähnten "minimalen Arbeitsgrundlagen" beachtet (vgl. E. 6.2). 6.4 Entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift wurde schliesslich auch die vom Beschwerdeführer durchgeführte, nicht den Anordnungen des Beschwerdegegners entsprechende Krankheitsbekämpfung im vorinstanzlichen Entscheid thematisiert. 7. 7.1.1 Der Beschwerdeführer ersucht des Weiteren sinngemäss um Prüfung, ob die beanstandeten Verfügungen die persönliche Freiheit im Sinn von Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verletzten, zumal der Bienenhalter damit auf eine blosse Mithilfe reduziert würde. Zur Einschränkung der persönlichen Freiheit als Grundrecht bedarf es nach Art. 36 BV einer gesetzlichen Grundlage (Abs. 1) und eines öffentlichen Interesses (Abs. 2). Schliesslich muss die Einschränkung verhältnismässig sein (Abs. 3): Zum einen muss die staatliche Massnahme geeignet sein, um den im öffentlichen Interesse verfolgten Zweck herbeizuführen. Des Weiteren darf der Eingriff in die Grundrechte in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht über das Notwendige hinausgehen. Schliesslich muss zwischen dem angestrebten Ziel und der zu seiner Erlangung notwendigen Grundrechtsbeschränkung ein vernünftiges Verhältnis bestehen. Es geht dabei um eine Abwägung von öffentlichen und betroffenen privaten Interessen (vgl. Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. A., Zürich 2012, Rz. 321 ff.). 7.2 Wie die Vorinstanz erwähnt, bestehen klare bundesrechtliche Vorgaben betreffend Zuständigkeiten und Vorgehensweise im Fall von festgestellter Sauerbrut bei Bienen. So treffen Bund und Kantone alle Massnahmen, die nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Erfahrung angezeigt erscheinen, um das Auftreten und die Ausdehnung einer Tierseuche zu verhindern (Art. 9 TSG). Der Bundesrat regelt bei hochansteckenden und anderen Seuchen die allgemeinen Bekämpfungsmassnahmen (Art. 10 Abs. 1 TSG). Diese Regelungen sind in der TSV zu finden. Gemäss Art. 273 Abs. 1 TSV ordnet der Kantonstierarzt bei Feststellung von Sauerbrut der Bienen auf dem verseuchten Stand an, dass sämtliche Völker vom Bieneninspektor – im Kanton Zürich der Bezirksbieneninspektor (vgl. Art. 309 TSV in Verbindung mit § 8 Abs. 2 der kantonalen Tierseuchenverordnung vom 26. Juli 2000 [aKTSV]) – unverzüglich untersucht werden (lit. a), keine Bienen und Waben verstellt werden (lit. b), alle Völker und deren Waben oder die erkrankten und verdächtigen Völker innert zehn Tagen nach den Anweisungen des Bieneninspektors vernichtet werden (lit. c), der Honig nicht zu Fütterungszwecken verwendet oder zu diesem Zweck verkauft wird (lit. d) sowie die Bienenkasten und Geräte gereinigt und desinfiziert werden (lit. e). Auch legt der Kantonstierarzt nach Rücksprache mit dem zuständigen Bieneninspektor ein Sperrgebiet fest, das in der Regel ein Gebiet im Umkreis von 1 km vom verseuchten Stand erfasst (Art. 273 Abs. 2 Satz 1 TSV). Die Dauer der Sperrmassnahmen ist in Art. 273 Abs. 6 TSV festgelegt. Die bereits erwähnten Technischen Weisungen beschreiben sodann die Massnahmen, welche bei einem Fall von Sauerbrut zusätzlich zu den Art. 273–274 TSV zu treffen sind (vgl. Ziff. 2 der Technischen Weisungen). Insbesondere tötet der Bieneninspektor alle Völker mit klinischen Symptomen und alle schwachen Völker auf dem Befalls-Bienenstand innerhalb von maximal zehn Tagen ab. Dazu verwendet er SO 2 in Form von Schwefelschnitten oder flüssigem Schwefel in Druckflaschen (Ziff. 12 der Technischen Weisungen). Wenn mehr als 50 % aller Völker auf dem betroffenen Bienenstand klinische Symptome für Sauerbrut aufweisen, müssen sämtliche Völker auf diesem Stand vernichtet werden, oder es wird nach Ziff. 14 der Technischen Weisungen vorgegangen (Ziff. 13 der Technischen Weisungen). Als Alternative zur Totalsanierung nach Ziffer 13 der Technischen Weisungen kann der Bieneninspektor in Absprache mit dem Kantonstierarzt und gemäss der Kriterien-Liste in Anhang II und III eine Teilsanierung mittels Kunstschwarmverfahren genehmigen. Hierbei müssen alle Völker, welche nicht aufgrund der Ziff. 12 der Technischen Weisungen getötet wurden, innerhalb von maximal zehn Tagen nach Anweisung des Bieneninspektors mit dem Kunstschwarmverfahren saniert werden (Ziff. 14 der Technischen Weisungen). Der Bieneninspektor veranlasst, dass die abgetöteten Bienenvölker und das verseuchte Material unverzüglich in einer zugelassenen Kehrichtverbrennungsanlage entsorgt werden (Ziff. 15 der Technischen Weisungen). 7.3 Infolge der bei Bienenvölkern des Beschwerdeführers festgestellten Sauerbrut ordnete der Beschwerdegegner die genannten Massnahmen am 28. Mai und 1. Juli 2013 an. Sie bezwecken die Bekämpfung der Sauerbrut bei Bienen und die Verhinderung der Verbreitung des Seuchenherds, was als gewichtiges öffentliches Interesse zu werten ist. Im Rahmen einer Interessenabwägung muss deshalb zurücktreten, dass mit Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Sanierungsmassnahmen die persönliche Freiheit des einzelnen Imkers beschnitten wird und er seine Bienenvölker nicht nach seinen Vorstellungen, die nicht den gesetzlichen Grundlagen entsprechen, bzw. in Eigeninitiative – wie es der Beschwerdeführer befürwortet – sanieren darf. 7.4 Aufgrund der festgestellten Sauerbrut war es notwendig, die streitbetroffenen Sanierungsmassnahmen anzuordnen, um die besagte Krankheit erfolgreich bekämpfen zu können. Mit der Vorinstanz ist nämlich festzuhalten, dass mit der vom Beschwerdeführer angewandten Methode die Sauerbrut nicht beseitigt werden konnte. Auch wenn der Beschwerdeführer zwei der kontaminierten Völker vor Verfügungserlass bereits vernichtet haben sollte, so haben sich die streitbetroffenen Sanierungsmassnahmen deswegen nicht erübrigt: Diese Massnahmen beinhalten nicht nur die Teilsanierung bzw. die Vernichtung eines erkrankten und verdächtigen Volkes, sondern haben überdies den Entscheid des Bezirksbieneninspektors über die Totalsanierung der betroffenen Bienenstände sowie die Desinfektion der Bienenkasten und Gerätschaften zum Gegenstand, was offenbar noch nicht in genügendem Mass erfolgte. Eine Totalsanierung ist insbesondere deshalb nicht auszuschliessen, weil die adulten Bienen, die selber nicht an der Sauerbrut erkranken, häufig Träger und Verbreitungsvektor des infrage stehenden Seuchenerregers sind. Indem die diesbezügliche Entscheidungskompetenz hauptsächlich beim Bieneninspektor des Bezirks liegt, der auch die Kontrollen vor Ort durchführt und somit die Verhältnisse kennt, ist schliesslich sichergestellt, dass die geeignetste Sanierungsform gewählt wird. Unter diesen Umständen sind die im Streit liegenden Sanierungsmassnahmen verhältnismässig. 7.5 Mit der Vorinstanz ist schliesslich festzustellen, dass die durch den Beschwerdeführer angewandte Methode zur Sanierung des Bienenstands "B" nicht dem Kunstschwarmverfahren nach den Technischen Weisungen entspricht (vgl. Ziff. 14 und Anhang III der Technischen Weisungen) und deshalb nicht bewilligungsfähig gewesen wäre. Dass eine Bewilligung von E vorgelegen hätte, wird mit einer handschriftlichen Telefonnotiz des Beschwerdeführers sodann keineswegs belegt. Vielmehr hätte bei Anwendung des Kunstschwarmverfahrens jedenfalls von Gesetzes wegen eine Bewilligung der Kantonstierärztin bzw. des Bieneninspektors eingeholt werden müssen (Art. 309 TSV und § 8 Abs. 1 aKTSV; Ziff. 14 der Technischen Weisungen), was nicht aktenkundig ist. Das Vorbringen des Beschwerdeführers stösst jedenfalls ins Leere, dass unter den gegebenen Umständen und insbesondere aufgrund der frühzeitigen Einleitung der Sanierung seiner Bienen keine Bewilligung notwendig gewesen wäre. Obgleich er über die nötigen Vorkehrungen zur Sanierung seiner Bienenstände mittels Kunstschwarmverfahren in Disp.-Ziff. I.c Abs. 2 der Verfügungen vom 28. Mai und 1. Juli 2013 informiert wurde, holte er keine entsprechende Bewilligung bei der Kantonstierärztin ein. 7.6 Die Anordnung bzw. Bestätigung der Massnahmen zur Sanierung der von Sauerbrut befallenen Bienenstände "B" und "D" erweist sich somit als rechtmässig. Um eine erfolgreiche Durchsetzung dieser Massnahmen zu erreichen bzw. zu fördern, war es sodann zulässig, in den erstinstanzlichen Verfügungen vom 28. Mai und 1. Juli 2013 auf die Ungehorsamsstrafe in Art. 47 TSG insbesondere bei Zuwiderhandlung gegen diese Verfügungen hinzuweisen (vgl. Tobias Jaag, in: Kommentar VRG, § 30 N. 42). Folglich ist auch die volle Tragung der Rekurskosten durch den unterliegenden Beschwerdeführer nicht zu beanstanden (vgl. § 13 Abs. 2 VRG). Die Beschwerde ist damit abzuweisen. 8. Ausgangsgemäss sind die Kosten dieses Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Angesichts seines Unterliegens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen. Seitens des Beschwerdegegners erforderte die Behandlung der Angelegenheit keinen besonderen Aufwand, weshalb ihm ebenfalls keine Parteientschädigung zusteht (§ 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss erkennt die Kammer :
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 140.-- Zustellkosten, Fr. 3'140.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:…