Stimmrechts- und Gemeindebeschwerde | [Bis wann ist auf Gemeindeebene die Rüge der fehlenden Formparallelität von Einzelinitiative und Gegenvorschlag zu erheben?] Auf Gemeindeebene sind Initiativen möglich in der Form eines ausformulierten Antrags oder einer allgemeinen Anregung. Ausformulierte Initiativen enthalten einen ausgearbeiteten Beschlussesentwurf, der, falls von der Gemeindeversammlung angenommen, direkt vollziehbar ist. Der ausformulierte Wortlaut der Initiative erfordert mithin keine weitere Konkretisierung durch eine Verordnung. Entsprechend kann über eine ausformulierte Initiative in einem einzigen Schritt entschieden werden. Demgegenüber umschreibt eine Initiative in der Form der allgemeinen Anregung lediglich in genereller Weise Ziel und Zweck des politischen Anliegens (E. 2.1). Die Gemeindebehörde ist berechtigt, der Versammlung einen Gegenvorschlag zur Einzelinitiative zu unterbreiten (§ 50b Abs. 4 Satz 1 GG). Dieser Gegenvorschlag muss dabei die gleiche Form aufweisen wie die Initiative selbst (§ 50b Abs. 4 Satz 2 GG): Reicht die Initiantin oder der Initiant eine ausformulierte Initiative ein, so muss auch ein allfälliger Gegenvorschlag ausgearbeitet sein. Handelt es sich um eine Initiative in der Form der allgemeinen Anregung, darf auch der Gegenvorschlag bloss die Form der allgemeinen Anregung aufweisen. Das Erfordernis der Formparallelität will für Chancengleichheit sorgen (E. 2.2). § 50b Abs. 4 Satz 2 GG schützt die Ausübung der politischen Rechte, wie sie durch Art. 34 Abs. 2 BV gewährleistet ist. Wird im Rahmen eines Stimmrechtsrekurs beanstandet, dass während einer Gemeindeversammlung Vorschriften über die politischen Rechte oder ihre Ausübung verletzt worden seien, kann eine Person, die an der Versammlung teilgenommen hat, nur dann dieses Rechtsmittel erheben, wenn sie die Verletzung schon an der Versammlung gerügt hat (§ 151a Abs. 2 GG). Die rekurswillige Person muss den Verfahrensfehler selbst rügen oder zumindest erklären, dass sie sich einer entsprechenden, von einemanderen Versammlungsteilnehmer vorgebrachen Rüge anschliesse. Demgegenüber wird nicht verlangt, dass sie die Beanstandung in der Versammlung detailliert begründet. Ebenso wenig ist erforderlich, dass bereits an der Gemeindeversammlung ein Rechtsmittel gegen den Beschluss angekündigt wird (E. 2.5). Rechtsschriften sind nach dem Vertrauensgrundsatz auszulegen. Es gelten insofern die gleichen Grundsätze wie bei der Auslegung rechtsgeschäftlicher Willenserklärungen. Weicht der wirkliche Wille einer Partei von dem Erklärten ab und konnte dies der Erklärungsempfänger bei der gebotenen Sorgfalt nicht erkennen, so ist Letzterer in seinem Vertrauen auf das objektiv Erklärte zu schützen (E. 3.2). Eine Verwaltungs(justiz)behörde hat ein Rechtsmittel auch dann zu behandeln, wenn es nicht oder falsch benannt wurde; die korrekte Bezeichnung einer Rechtsschrift bildet mit anderen Worten keine formelle Eintretens- oder Gültigkeitsvoraussetzung (E. 3.5). Abweisung.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 4 Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 VRG werden in Stimmrechtssachen keine Kosten erhoben, es sei denn, das Rechtsmittel erweise sich als offensichtlich aussichtslos. Von einem solchen Fall ist vorliegend nicht auszugehen, weshalb dem Beschwerdeführer für die Stimmrechtsbeschwerde keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Demgegenüber wird bei einer Gemeindebeschwerde die unterliegende Verfahrenspartei kostenpflichtig (§ 151 Abs. 3 GG in Verbindung mit § 65a Abs. 2 und § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Angesichts der untergeordneten Bedeutung der Gemeindebeschwerde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erscheint es angezeigt, die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer lediglich zu einem Viertel aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.