Festsetzung Strassenprojekt (Fussgängerbrücke) | Strassenprojekt: Fussgängerbrücke Rechtsgrundlagen der Strassenprojekte (Sondernutzungspläne; E. 2). Die geplante Fussgängerbrücke soll zwei Trampelpfade miteinander verbinden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden nahm der Bezirksrat eine hinreichende Interessenabwägung vor, die das öffentliche Interesse am öffentlichen Zugang zum Fluss höher gewichtete als den geringfügigen Eingriff in die Flusslandschaft und das private Anliegen der Beschwerdeführenden, eine intensivere Begehung des vor ihren Liegenschaften verlaufenden Pfads abzuwenden. Es ist sodann nicht widersprüchlich, wenn einerseits mit dem Fussgängersteg der öffentliche Zugang zum Fluss erleichtert wird und anderseits die Erweiterung der Begehungsmöglichkeiten durch die Auflage begerenzt wird, dass der bestehende Wiesenweg nicht zu einem eigentlichen Fussweg ausgebaut werden soll (E. 3). Abweisung
Erwägungen (4 Absätze)
E. 3 Abteilung VB.2007.00167 Entscheid der 3. Kammer vom
E. 3.1 Das auf
eine Anregung des Quartiervereins Nägelsee hin ausgearbeitete Projekt soll eine
Verbindung der beiden Fusswege herstellen, welche beidseits an dem in die Töss mündenden
Entlastungskanal enden. Mit Einsprache und Rekurs machten die heutigen
Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, der Steg ermögliche für Fussgänger
neu einen attraktiven Rundspaziergang mit Überquerung der Töss auf der
Schlachthof- und der Metzgerbrücke. Für eine derart intensive Nutzung genüge
indessen der bestehende Trampelpfad entlang der Töss nicht. Es sei
widersprüchlich, wenn im Festsetzungsbeschluss des Stadtrats und in der
Konzessionsverfügung der Baudirektion einerseits die Erhaltung des Pfades (bzw.
der Verzicht auf dessen Ausbau) verlangt, anderseits mit der Projektierung des
Steges in Kauf genommen werde, dass der Pfad zu einem breiten Weg ausgetreten
werde. Die damit ermöglichte intensivere Begehung des Oufers beeinträchtige den
Wohnwert ihrer unmittelbar dahinter liegenden Liegenschaften sowie einen
ornithologisch wichtigen Flussabschnitt.
Der Bezirksrat erwog, am Projekt bestehe ein erhebliches
öffentliches Interesse, indem dadurch im Sinn von § 2 Abs. 1 lit. g
WasserwirtschaftsG der öffentliche Zugang zur Töss erleichtert werde. Dieses
öffentliche Interesse komme auch darin zum Ausdruck, dass zahlreiche Anwohner
des Stadtkreises Töss in einer gemeinsamen, von der "Projektgruppe Naherholung"
initiierten Eingabe ihre Unterstützung erklärten. Dem stünden keine ins Gewicht
fallende gegenläufige Interessen entgegen. Der damit bewirkte Eingriff in die
Flusslandschaft der Töss sei geringfügig; die städtische Fachstelle für
Naturschutz habe ihn als unbedenklich eingestuft; und unter dem Gesichtswinkel
des Natur- und Landschaftsschutzes sei zudem zu berücksichtigen, dass der heute
bestehende Trampelpfad (ein ca. 1 m breiter, häufig gemähter Wiesenstreifen)
nicht ausgebaut werden dürfe. Nicht ins Gewicht falle schliesslich das private
Anliegen der Beschwerdeführenden, eine intensivere Begehung dieses vor ihren
Liegenschaften verlaufenden Pfades abzuwenden. Der Uferbereich stehe im
Eigentum des Kantons Zürich und die Beschwerdeführenden hätten keinen Anspruch
darauf, dass es bei der bisherigen wenig intensiven Begehung bleibe.
E. 3.2 Mit diesen
Erwägungen hat der Bezirksrat eine hinreichende Interessenabwägung vorgenommen,
in welcher die bezüglich des streitigen Projektes relevanten Vorgaben des
Raumplanungsgesetzes und des kantonalen Wasserwirtschaftsgesetzes vollständig
einbezogen und in einer Weise gewichtet und abgewogen worden sind, die sich im
Rahmen des dem Stadtrat Winterthur als Festsetzungsbehörde und dem Bezirksrat
als Rekursinstanz zustehenden Beurteilungsspielraums hält. Was die
Beschwerdeführenden dagegen vorbringen, vermag diese Beurteilung nicht als
rechtsverletzend darzutun und damit nicht zu entkräften.
Entgegen deren Auffassung ist es nicht widersprüchlich, wenn
einerseits mit dem streitbetroffenen Fussgängersteg bzw. der damit geschaffenen
Möglichkeit, via Schlachthof- und Metzgerbrücke einen Rundgang beidseits der Töss
zu absolvieren, der öffentliche Zugang zum Fluss erleichtert wird (was der
Zielsetzung von § 2 Abs. 1 lit. g WasserwirtschaftsG entspricht) und wenn
anderseits diese Erweiterung der Begehungsmöglichkeiten durch die Auflage
eingegrenzt wird, dass der bestehende Wiesenweg nicht zu einem eigentlichen
Fussweg ausgebaut werden soll. Mit dieser (in der Konzessionsverfügung der Baudirektion
enthaltenen Auflage) werden zugleich allfällige negative Auswirkungen des
Projekts auf den fraglichen Flussabschnitt bzw. dessen Bedeutung als Lebensraum
von Tieren und Pflanzen (vgl. § 2 Abs. 1 lit. f WasserwirtschaftsG)
begrenzt. Es handelt sich aber ohnehin schon deswegen um geringfügige
Auswirkungen, weil der dortige Abschnitt nach den unbestrittenen Feststellungen
der Stadtgärtnerei Winterthur nicht als Brutplatz von gefährdeten Vogelarten
dient und nicht im kommunalen oder einem überkommunalen Natur- und
Landschaftsschutzinventar aufgeführt ist. Diese Tatsachenfeststellungen sind –
als Bestandteil der Sachverhaltsermittlung – ungeachtet dessen erheblich, dass
es sich bei der Stadtgärtnerei Winterthur um eine Amtsstelle des
Beschwerdegegners handelt. Unbehelflich ist der Hinweis der Beschwerdeführenden
darauf, dass auch der G und der Verein H Einsprache gegen das Projekt erhoben
hätten. Beide Verbände haben den Einspracheentscheid des Beschwerdegegners
akzeptiert, wobei in diesem Zusammenhang angemerkt werden kann, dass die
Errichtung des streitbetroffenen Steges nicht in den unmittelbaren
Anwendungsbereich der vom G angerufenen Bestimmungen von Art. 21 NHG und Art.
37 GSchG fällt. Schliesslich haben die Beschwerdeführenden mit dem pauschalen
Hinweis auf Beeinträchtigungen ihrer Liegenschaften nicht substanziiert
dargetan, dass dem öffentlichen Interesse am Fussgängersteg erhebliche private
Interessen entgegenstünden. Dabei kann hier offen bleiben, inwieweit der
private Hausvorplatz auf Kat. Nr. 03 neu oder vermehrt als Zugangsweg zum Fluss
benützt würde. Gegen eine solche Beanspruchung ihrer privaten Grundstücke
könnten sich die Beschwerdeführenden mit andern rechtlichen Mitteln zur Wehr setzen.
4.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Die Gerichtskosten
sind den unterliegenden Beschwerdeführenden 1–4 zu je einem Viertel, unter
solidarischer Haftung für das Ganze, aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen bei diesem Verfahrensausgang
von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Eine solche Entschädigung ist
jedoch auch dem Beschwerdegegner nicht zuzusprechen. Die Beantwortung von
Rechtsmitteln gehört zum angestammten Aufgabenbereich eines Gemeinwesens, was
eine Parteientschädigung zu dessen Gunsten zwar nicht von vornherein
ausschliesst, jedoch nur dann als gerechtfertigt erscheinen lässt, wenn die
Beschwerdevernehmlassung mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden war
(Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 17 N. 19 mit Hinweisen).
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
Demgemäss entscheidet
die Kammer
:
(auf dem Zirkulationsweg nach § 38
Abs. 1 VRG)
E. 8 Juni 2007 Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Andreas Conne. In Sachen 1. A, 2.1 B, 2.2 C, 3. D, 4.1 E, 4.2 F, Beschwerdeführende, gegen Stadtrat Winterthur, Beschwerdegegner, betreffend Festsetzung Strassenprojekt (Fussgängerbrücke), hat sich ergeben: I. Der Stadtrat Winterthur setzte am 23. August 2006 das Projekt für eine Fussgängerbrücke über den Rieter-Kanal im Bereich Schlosstalstrasse/Emil Klöti-Strasse 01 auf dem Grundstück Kat. Nr. 02 in Winterthur-Töss fest; gleichzeitig wies er acht dagegen erhobene Einsprachen – nebst solchen des Ges sowie des Vereins H jene von A, B und C, D sowie E und F – ab. Bereits mit Verfügung vom 26. Juni 2006 hatte die Baudirektion der Stadt Winterthur die wasserrechtliche Konzession für den geplanten Fussgängersteg erteilt. Der Beschluss des Stadtrats und die Verfügung der Baudirektion wurden den Einsprechern gleichzeitig eröffnet. II. Dagegen wandten sich die im Einspracheverfahren unterlegenen Anwohner mit Rekurs vom 29. September 2006 an den Bezirksrat Winterthur, dem sie die Aufhebung des Projektfestsetzungsbeschlusses beantragten. Der Bezirksrat wies den Rekurs am 15. Dezember 2006 ab, wobei er die Verfahrenskosten von Fr. 1'068.- den Rekurrenten auferlegte und keine Parteientschädigungen zusprach. III. Mit Beschwerde vom 10. April 2007 beantragten die unterlegenen Rekurrierenden dem Verwaltungsgericht erneut Aufhebung des Projektfestsetzungsbeschlusses, eventuell Rückweisung der Sache an den Bezirksrat, welcher eine hinreichende Interessenabwägung, allenfalls mit Augenschein, vorzunehmen habe. Der Bezirksrat Winterthur ersuchte am 20. April 2007 unter Verzicht auf weitere Bemerkungen um Abweisung der Beschwerde. Der Stadtrat Winterthur beantragte am 21. Mai 2007 Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Kammer zieht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Gemäss § 15 Abs. 2 des Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrassG) werden Projekte für Gemeindestrassen, zu denen auch Fussgängerstege der hier in Frage stehenden Art gehören (§ 3 lit. c StrassG), vom Gemeinderat (Gemeindeexekutive) festgesetzt. Dieser hat zugleich über die dagegen im Rahmen der Projektauflage erhobenen Einsprachen zu befinden (§§ 16 und 17 StrassG). Strassenprojekte sind Sondernutzungspläne; sie bedürfen daher neben dem Projektfestsetzungsbeschluss keiner baurechtlichen Bewilligung (§ 309 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975). Bei der Projektierung sind anderseits über die in § 14 StrassG genannten Grundsätze – Bedeutung und Zweckbestimmung nach den jeweiligen Erkenntnissen der Bau- und Verkehrstechnik, bestmögliche Einordnung in die bauliche und landschaftliche Umgebung, Beachtung der Sicherheit, des Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit mit sparsamer Landbeanspruchung, angemessene Berücksichtigung der Bedürfnisse des öffentlichen Verkehrs, der Fussgänger, der Radfahrer sowie der Behinderten und Gebrechlichen – hinaus die Ziele und Grundsätze des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG; vgl. hier namentlich Art. 3 Abs. 2 lit. c und d RPG) zu berücksichtigen (Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 4. A., Bern 2002, S. 227 f.; Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, 3. A., Zürich 1999, Rz. 325). Nach den Umständen des Einzelfalles können auch weitere Vorgaben des Bundesrechts, insbesondere des Bundesgesetzes vom
1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) sowie des Bundesgesetzes vom
24. Januar 1991 über den Gewässerschutz (GSchG) relevant sein. Bei Projekten, die wie das vorliegende eine wasserrechtliche Konzession nach §§ 36 ff. des Wasserwirtschaftsgesetzes vom 2. Juni 1991 (WasserwirtschaftsG) benötigen, sind zudem die in § 2 WasserwirtschaftsG genannten öffentlichen Interessen zu beachten. 3.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'600.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 150.-- Zustellungskosten, Fr. 1'750.-- Total der Kosten.
- Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1–4 zu je einem Viertel, unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag, auferlegt.
- Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
- Mitteilung an …
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Zürich Verwaltungsgericht 07..2.08.0 VB.2007.00167 Zurich Verwaltungsgericht 07..2.08.0 VB.2007.00167 Zurigo Verwaltungsgericht 07..2.08.0 VB.2007.00167
Festsetzung Strassenprojekt (Fussgängerbrücke) | Strassenprojekt: Fussgängerbrücke Rechtsgrundlagen der Strassenprojekte (Sondernutzungspläne; E. 2). Die geplante Fussgängerbrücke soll zwei Trampelpfade miteinander verbinden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden nahm der Bezirksrat eine hinreichende Interessenabwägung vor, die das öffentliche Interesse am öffentlichen Zugang zum Fluss höher gewichtete als den geringfügigen Eingriff in die Flusslandschaft und das private Anliegen der Beschwerdeführenden, eine intensivere Begehung des vor ihren Liegenschaften verlaufenden Pfads abzuwenden. Es ist sodann nicht widersprüchlich, wenn einerseits mit dem Fussgängersteg der öffentliche Zugang zum Fluss erleichtert wird und anderseits die Erweiterung der Begehungsmöglichkeiten durch die Auflage begerenzt wird, dass der bestehende Wiesenweg nicht zu einem eigentlichen Fussweg ausgebaut werden soll (E. 3). Abweisung
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2007.00167 Standard Suche | Erweiterte Suche | Hilfe Druckansicht Geschäftsnummer: VB.2007.00167 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 08.06.2007 Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Festsetzung Strassenprojekt (Fussgängerbrücke) Strassenprojekt: Fussgängerbrücke Rechtsgrundlagen der Strassenprojekte (Sondernutzungspläne; E. 2). Die geplante Fussgängerbrücke soll zwei Trampelpfade miteinander verbinden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden nahm der Bezirksrat eine hinreichende Interessenabwägung vor, die das öffentliche Interesse am öffentlichen Zugang zum Fluss höher gewichtete als den geringfügigen Eingriff in die Flusslandschaft und das private Anliegen der Beschwerdeführenden, eine intensivere Begehung des vor ihren Liegenschaften verlaufenden Pfads abzuwenden. Es ist sodann nicht widersprüchlich, wenn einerseits mit dem Fussgängersteg der öffentliche Zugang zum Fluss erleichtert wird und anderseits die Erweiterung der Begehungsmöglichkeiten durch die Auflage begerenzt wird, dass der bestehende Wiesenweg nicht zu einem eigentlichen Fussweg ausgebaut werden soll (E. 3). Abweisung Stichworte: BRÜCKE FUSSGÄNGER INTERESSENABWÄGUNG ÖFFENTLICHER WEG SONDERNUTZUNGSPLÄNE STRASSENPROJEKT WASSERRECHTSKONZESSION ZUGANG Rechtsnormen: § 309 Abs. II PBG § 12ff. StrassG § 15 Abs. II StrassG § 2 Abs. I lit. g WasserwirtschaftsG § 36 WasserwirtschaftsG Publikationen:
- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
3. Abteilung VB.2007.00167 Entscheid der 3. Kammer vom
8. Juni 2007 Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Andreas Conne. In Sachen 1. A, 2.1 B, 2.2 C, 3. D, 4.1 E, 4.2 F, Beschwerdeführende, gegen Stadtrat Winterthur, Beschwerdegegner, betreffend Festsetzung Strassenprojekt (Fussgängerbrücke), hat sich ergeben: I. Der Stadtrat Winterthur setzte am 23. August 2006 das Projekt für eine Fussgängerbrücke über den Rieter-Kanal im Bereich Schlosstalstrasse/Emil Klöti-Strasse 01 auf dem Grundstück Kat. Nr. 02 in Winterthur-Töss fest; gleichzeitig wies er acht dagegen erhobene Einsprachen – nebst solchen des Ges sowie des Vereins H jene von A, B und C, D sowie E und F – ab. Bereits mit Verfügung vom 26. Juni 2006 hatte die Baudirektion der Stadt Winterthur die wasserrechtliche Konzession für den geplanten Fussgängersteg erteilt. Der Beschluss des Stadtrats und die Verfügung der Baudirektion wurden den Einsprechern gleichzeitig eröffnet. II. Dagegen wandten sich die im Einspracheverfahren unterlegenen Anwohner mit Rekurs vom 29. September 2006 an den Bezirksrat Winterthur, dem sie die Aufhebung des Projektfestsetzungsbeschlusses beantragten. Der Bezirksrat wies den Rekurs am 15. Dezember 2006 ab, wobei er die Verfahrenskosten von Fr. 1'068.- den Rekurrenten auferlegte und keine Parteientschädigungen zusprach. III. Mit Beschwerde vom 10. April 2007 beantragten die unterlegenen Rekurrierenden dem Verwaltungsgericht erneut Aufhebung des Projektfestsetzungsbeschlusses, eventuell Rückweisung der Sache an den Bezirksrat, welcher eine hinreichende Interessenabwägung, allenfalls mit Augenschein, vorzunehmen habe. Der Bezirksrat Winterthur ersuchte am 20. April 2007 unter Verzicht auf weitere Bemerkungen um Abweisung der Beschwerde. Der Stadtrat Winterthur beantragte am 21. Mai 2007 Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Kammer zieht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Gemäss § 15 Abs. 2 des Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrassG) werden Projekte für Gemeindestrassen, zu denen auch Fussgängerstege der hier in Frage stehenden Art gehören (§ 3 lit. c StrassG), vom Gemeinderat (Gemeindeexekutive) festgesetzt. Dieser hat zugleich über die dagegen im Rahmen der Projektauflage erhobenen Einsprachen zu befinden (§§ 16 und 17 StrassG). Strassenprojekte sind Sondernutzungspläne; sie bedürfen daher neben dem Projektfestsetzungsbeschluss keiner baurechtlichen Bewilligung (§ 309 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975). Bei der Projektierung sind anderseits über die in § 14 StrassG genannten Grundsätze – Bedeutung und Zweckbestimmung nach den jeweiligen Erkenntnissen der Bau- und Verkehrstechnik, bestmögliche Einordnung in die bauliche und landschaftliche Umgebung, Beachtung der Sicherheit, des Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit mit sparsamer Landbeanspruchung, angemessene Berücksichtigung der Bedürfnisse des öffentlichen Verkehrs, der Fussgänger, der Radfahrer sowie der Behinderten und Gebrechlichen – hinaus die Ziele und Grundsätze des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG; vgl. hier namentlich Art. 3 Abs. 2 lit. c und d RPG) zu berücksichtigen (Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 4. A., Bern 2002, S. 227 f.; Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, 3. A., Zürich 1999, Rz. 325). Nach den Umständen des Einzelfalles können auch weitere Vorgaben des Bundesrechts, insbesondere des Bundesgesetzes vom
1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) sowie des Bundesgesetzes vom
24. Januar 1991 über den Gewässerschutz (GSchG) relevant sein. Bei Projekten, die wie das vorliegende eine wasserrechtliche Konzession nach §§ 36 ff. des Wasserwirtschaftsgesetzes vom 2. Juni 1991 (WasserwirtschaftsG) benötigen, sind zudem die in § 2 WasserwirtschaftsG genannten öffentlichen Interessen zu beachten. 3. 3.1 Das auf eine Anregung des Quartiervereins Nägelsee hin ausgearbeitete Projekt soll eine Verbindung der beiden Fusswege herstellen, welche beidseits an dem in die Töss mündenden Entlastungskanal enden. Mit Einsprache und Rekurs machten die heutigen Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, der Steg ermögliche für Fussgänger neu einen attraktiven Rundspaziergang mit Überquerung der Töss auf der Schlachthof- und der Metzgerbrücke. Für eine derart intensive Nutzung genüge indessen der bestehende Trampelpfad entlang der Töss nicht. Es sei widersprüchlich, wenn im Festsetzungsbeschluss des Stadtrats und in der Konzessionsverfügung der Baudirektion einerseits die Erhaltung des Pfades (bzw. der Verzicht auf dessen Ausbau) verlangt, anderseits mit der Projektierung des Steges in Kauf genommen werde, dass der Pfad zu einem breiten Weg ausgetreten werde. Die damit ermöglichte intensivere Begehung des Oufers beeinträchtige den Wohnwert ihrer unmittelbar dahinter liegenden Liegenschaften sowie einen ornithologisch wichtigen Flussabschnitt. Der Bezirksrat erwog, am Projekt bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse, indem dadurch im Sinn von § 2 Abs. 1 lit. g WasserwirtschaftsG der öffentliche Zugang zur Töss erleichtert werde. Dieses öffentliche Interesse komme auch darin zum Ausdruck, dass zahlreiche Anwohner des Stadtkreises Töss in einer gemeinsamen, von der "Projektgruppe Naherholung" initiierten Eingabe ihre Unterstützung erklärten. Dem stünden keine ins Gewicht fallende gegenläufige Interessen entgegen. Der damit bewirkte Eingriff in die Flusslandschaft der Töss sei geringfügig; die städtische Fachstelle für Naturschutz habe ihn als unbedenklich eingestuft; und unter dem Gesichtswinkel des Natur- und Landschaftsschutzes sei zudem zu berücksichtigen, dass der heute bestehende Trampelpfad (ein ca. 1 m breiter, häufig gemähter Wiesenstreifen) nicht ausgebaut werden dürfe. Nicht ins Gewicht falle schliesslich das private Anliegen der Beschwerdeführenden, eine intensivere Begehung dieses vor ihren Liegenschaften verlaufenden Pfades abzuwenden. Der Uferbereich stehe im Eigentum des Kantons Zürich und die Beschwerdeführenden hätten keinen Anspruch darauf, dass es bei der bisherigen wenig intensiven Begehung bleibe. 3.2 Mit diesen Erwägungen hat der Bezirksrat eine hinreichende Interessenabwägung vorgenommen, in welcher die bezüglich des streitigen Projektes relevanten Vorgaben des Raumplanungsgesetzes und des kantonalen Wasserwirtschaftsgesetzes vollständig einbezogen und in einer Weise gewichtet und abgewogen worden sind, die sich im Rahmen des dem Stadtrat Winterthur als Festsetzungsbehörde und dem Bezirksrat als Rekursinstanz zustehenden Beurteilungsspielraums hält. Was die Beschwerdeführenden dagegen vorbringen, vermag diese Beurteilung nicht als rechtsverletzend darzutun und damit nicht zu entkräften. Entgegen deren Auffassung ist es nicht widersprüchlich, wenn einerseits mit dem streitbetroffenen Fussgängersteg bzw. der damit geschaffenen Möglichkeit, via Schlachthof- und Metzgerbrücke einen Rundgang beidseits der Töss zu absolvieren, der öffentliche Zugang zum Fluss erleichtert wird (was der Zielsetzung von § 2 Abs. 1 lit. g WasserwirtschaftsG entspricht) und wenn anderseits diese Erweiterung der Begehungsmöglichkeiten durch die Auflage eingegrenzt wird, dass der bestehende Wiesenweg nicht zu einem eigentlichen Fussweg ausgebaut werden soll. Mit dieser (in der Konzessionsverfügung der Baudirektion enthaltenen Auflage) werden zugleich allfällige negative Auswirkungen des Projekts auf den fraglichen Flussabschnitt bzw. dessen Bedeutung als Lebensraum von Tieren und Pflanzen (vgl. § 2 Abs. 1 lit. f WasserwirtschaftsG) begrenzt. Es handelt sich aber ohnehin schon deswegen um geringfügige Auswirkungen, weil der dortige Abschnitt nach den unbestrittenen Feststellungen der Stadtgärtnerei Winterthur nicht als Brutplatz von gefährdeten Vogelarten dient und nicht im kommunalen oder einem überkommunalen Natur- und Landschaftsschutzinventar aufgeführt ist. Diese Tatsachenfeststellungen sind – als Bestandteil der Sachverhaltsermittlung – ungeachtet dessen erheblich, dass es sich bei der Stadtgärtnerei Winterthur um eine Amtsstelle des Beschwerdegegners handelt. Unbehelflich ist der Hinweis der Beschwerdeführenden darauf, dass auch der G und der Verein H Einsprache gegen das Projekt erhoben hätten. Beide Verbände haben den Einspracheentscheid des Beschwerdegegners akzeptiert, wobei in diesem Zusammenhang angemerkt werden kann, dass die Errichtung des streitbetroffenen Steges nicht in den unmittelbaren Anwendungsbereich der vom G angerufenen Bestimmungen von Art. 21 NHG und Art. 37 GSchG fällt. Schliesslich haben die Beschwerdeführenden mit dem pauschalen Hinweis auf Beeinträchtigungen ihrer Liegenschaften nicht substanziiert dargetan, dass dem öffentlichen Interesse am Fussgängersteg erhebliche private Interessen entgegenstünden. Dabei kann hier offen bleiben, inwieweit der private Hausvorplatz auf Kat. Nr. 03 neu oder vermehrt als Zugangsweg zum Fluss benützt würde. Gegen eine solche Beanspruchung ihrer privaten Grundstücke könnten sich die Beschwerdeführenden mit andern rechtlichen Mitteln zur Wehr setzen. 4. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Die Gerichtskosten sind den unterliegenden Beschwerdeführenden 1–4 zu je einem Viertel, unter solidarischer Haftung für das Ganze, aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen bei diesem Verfahrensausgang von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Eine solche Entschädigung ist jedoch auch dem Beschwerdegegner nicht zuzusprechen. Die Beantwortung von Rechtsmitteln gehört zum angestammten Aufgabenbereich eines Gemeinwesens, was eine Parteientschädigung zu dessen Gunsten zwar nicht von vornherein ausschliesst, jedoch nur dann als gerechtfertigt erscheinen lässt, wenn die Beschwerdevernehmlassung mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden war (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 17 N. 19 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Demgemäss entscheidet die Kammer : (auf dem Zirkulationsweg nach § 38 Abs. 1 VRG)
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'600.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 150.-- Zustellungskosten, Fr. 1'750.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1–4 zu je einem Viertel, unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag, auferlegt.
4. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.
5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …