opencaselaw.ch

VB.2004.00130

Zürich VerwG · 1997-10-03 · Deutsch ZH
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Aufenthalts-/Niederlassungsbewilligung | Rechtsmissbräuchliche Berufung auf Ehe. Der Beschwerdeführer, geb. 1961, aus dem Libanon, heiratete am 3. Oktober 1997 eine Schweizer Bürgerin, worauf er die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erhielt. Neben dem dauernden Führen getrennter Wohnsitze, z.T. in Zürich und Lugano, hatte die Ehefrau auch seit spätestens Mai 1999 einen Freund, mit dem sie auch zusammenlebte. Dazu kam eine mehrfach angedrohte und letztlich eine eingereichte Scheidungsklage. Mit einer Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens konnte so bereits innerhalb der fünfjährigen Frist offensichtlich nicht mehr gerechnet werden. Auf die abstrakte Kritik, die den Rechtsmissbrauchstatbestand in diesen Konstellationen allgemein abschaffen will, ist angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unter diesen Umständen nicht einzugehen und sind auch keine weiteren Beweisabnahmen nötig; die Beschwerde sowie das Gesuch um UP/URB sind abzuweisen.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 2 Abteilung/2. Kammer

Weiterzug:

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

Rechtsgebiet:

Ausländerrecht

Betreff:

Aufenthalts-/Niederlassungsbewilligung

Rechtsmissbräuchliche Berufung auf Ehe.

Der Beschwerdeführer, geb. 1961, aus dem Libanon, heiratete am 3. Oktober 1997 eine Schweizer Bürgerin, worauf er die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erhielt. Neben dem dauernden Führen getrennter Wohnsitze, z.T. in Zürich und Lugano, hatte die Ehefrau auch seit spätestens Mai 1999 einen Freund, mit dem sie auch zusammenlebte. Dazu kam eine mehrfach angedrohte und letztlich eine eingereichte Scheidungsklage. Mit einer Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens konnte so bereits innerhalb der fünfjährigen Frist offensichtlich nicht mehr gerechnet werden. Auf die abstrakte Kritik, die den Rechtsmissbrauchstatbestand in diesen Konstellationen allgemein abschaffen will, ist angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unter diesen Umständen nicht einzugehen und sind auch keine weiteren Beweisabnahmen nötig; die Beschwerde sowie das Gesuch um UP/URB sind abzuweisen.

Stichworte:

AUFENTHALTSBEWILLIGUNG

GETRENNT LEBEND

INHALTSLEERE EHE

INNERE TATSACHE

RECHTSMISSBRAUCH

SCHEIDUNGSKLAGE

Rechtsnormen:

Art. 7 ANAG

Art. 114 ZGB

Art. 115 ZGB

Publikationen:

- keine -

Gewichtung:

(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)

Gewichtung: 3

I.

Der 1961 geborene libanesische

Staatsangehörige A war bereits im Jahr 1987 ein erstes Mal in die Schweiz

gereist, wo er ein Asylgesuch stellte. Nach Ablehnung des Gesuchs und

Wegweisung reiste er erneut in die Schweiz ein. Die Behörde musste ihn ein

zweites Mal wegweisen und belegte ihn mit einer Einreisesperre. Gleichwohl

reiste er erneut ein und wurde unter erneuter Auflage einer Einreisesperre

weggewiesen. Im Jahr 1992 heiratete er in seiner Heimat eine Landsfrau. Der Ehe

entsprang ein Kind. Später liess sich A scheiden.

Am 11. September 1997 reiste er mit

einem Visum erneut in die Schweiz, um sich für eine Heirat vorzubereiten. Am 3.

Oktober 1997 heiratete er die 1966 geborene Schweizerin D, worauf er die

Aufenthaltsbewilligung für den Verbleib bei der Ehefrau im Kanton Zürich

erhielt. Während A weiterhin seinen Wohnsitz in einer Einzimmerwohnung in der

Stadt Zürich beibehielt, mietete die Ehefrau am 6. November 1997 eine Einzimmerwohnung

in einem anderen Quartier. Im August 1998 gab sie ihren Wohnsitz in Zürich auf,

um diesen im Tessin zu begründen, wo sie einer Erwerbstätigkeit nachging,

während ihr Ehemann im Kanton Zürich verblieb. Im Mai 1999 kehrte D nach Zürich

zurück und bezog zusammen mit ihrem Freund E eine gemeinsame Wohnung. Sie bestätigte

gegenüber der Direktion für Soziales und Sicherheit (Migrationsamt), dass sie

und ihr Ehemann schon immer getrennte Wohnungen gehabt hätten und dass sie

beabsichtige, dies auch in Zukunft so zu handhaben. Am 14. Oktober 1999

(Poststempel) bestätigte A dem Migrationsamt (damals: Fremdenpolizei), dass er

und seine Ehefrau immer getrennte Wohnsitze gehabt hätten und dass er eine

Scheidung ablehne. Die Ehefrau ihrerseits teilte der Behörde auf Anfrage mit,

sie gedenke zu einem späteren Zeitpunkt im Frühling oder Sommer 2001 eine

Scheidungsklage einzureichen. Am 15. Oktober 2001 teilte sie mit, sie werde in

den nächsten Wochen die Klage auf Scheidung der Ehe einreichen. Der Ehemann

seinerseits teilte am 16. Oktober 2001 schriftlich mit, er gedenke, weiterhin getrennt

von seiner Ehefrau zu leben.

Am 12. November 2001 gewährte die

Direktion für Soziales und Sicherheit den Eheleuten das rechtliche Gehör im Hinblick

auf die in Aussicht genommene Wegweisung von A. Die Ehefrau teilte der Behörde

mit, angesichts der Tatsache, dass ihrem Ehemann die Wegweisung drohe, sehe sie

zur Zeit von der Scheidungsklage ab. Sie und ihr Ehemann hätten das Gespräch

wieder aufgenommen und versuchten, eine Lösung zu finden. Gestützt auf diese

Mitteilung verlängerte das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung des

Ehemannes bis 2. Oktober 2002.

Im Rahmen der Prüfung der Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung teilte die Ehefrau dem Migrationsamt am 12. Oktober

2002 mit, die Trennungszeit von ihrem Ehemann betrage nunmehr vier Jahre und

das Scheidungsverfahren sei mittlerweile am Bezirksgericht Zürich hängig. Der

Ehemann teilte am 23. Oktober 2002 mit, er wolle die eheliche Wohngemeinschaft "wieder"

aufnehmen und unterhalte persönlichen und telefonischen Kontakt zu seiner

Ehefrau. Diese warf ihm ihrerseits am 11. Januar 2003 vor, er zögere das

Scheidungsverfahren mutwillig hinaus. Nach erneuter Gewährung des rechtlichen

Gehörs verfügte die Direktion für Soziales und Sicherheit am 15. April 2003,

dass die Gesuche von A abgewiesen würden und dieser den Kanton Zürich bis zum

30. Juni 2003 verlassen müsse.

II.

Am 11. Februar 2004 wies der

Regierungsrat einen Rekurs von A gegen die Anordnung der Direktion für Soziales

und Sicherheit ab. Er befand im Wesentlichen, der Rekurrent berufe sich auf rechtsmissbräuchliche

Weise auf eine inhaltsleere, nur noch der Form nach bestehende Ehe.

III.

Mit am 17. März 2003 [recte: 2004] datierter

Beschwerde beantragte A durch seinen Anwalt dem Verwaltungsgericht, der

Entscheid des Regierungsrats sei aufzuheben und es sei sein Gesuch um

Verlängerung der Aufenthalts- und Erteilung der Niederlassungsbewilligung

gutzuheissen, unter Auferlegung der Kosten aller bisherigen Verfahren an die

Direktion für Soziales und Sicherheit. Ebenfalls sei eine angemessene Parteientschädigung

für die bisherigen Verfahren und das Beschwerdeverfahren beim

Verwaltungsgericht zuzusprechen. Allenfalls – so der Eventualantrag – sei für

das Beschwerde- und das vorangegangene Rekursverfahren die unentgeltliche

Prozessführung zu bewilligen und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu

bestellen.

Während sich die beschwerdebeklagte

Direktion nicht äusserte, beantragte die Staatskanzlei namens des

Regierungsrats dem Verwaltungsgericht, die Beschwerde in allen Punkten

abzuweisen.   ­­

Die Kammer

zieht in Erwägung:

1.

1.1

In Angelegenheiten der Fremdenpolizei ist die

Beschwerde an das Verwaltungsgericht nur zulässig, wenn eine Anordnung zu

beurteilen ist, die sich auf einen Anspruch des Gesetzes-, Verfassungs- oder

Staatsvertragsrechts stützen kann (§ 43 Abs. 1 lit. h in Verbindung mit Abs. 2

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] und Art. 100

Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943).

1.2

Wie der Regierungsrat zutreffend festgestellt hat,

ist ein Rechtsanspruch des Beschwerdeführers ausschliesslich auf der Grundlage

von Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der

Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG) möglich, wogegen Rechtsansprüche auf der

Grundlage der Bundesverfassung, Staatsverträgen oder der Europäischen

Menschenrechtskonvention nicht in Frage kommen. Auf diese zutreffende

Beschränkung kann das Gericht verweisen (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70

VRG).

1.3

Nach Art. 7 Abs. 1 ANAG hat der ausländische Ehegatte

eines Schweizer Bürgers Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung; nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen

Aufenthalt von fünf Jahren hat er überdies Anspruch auf Erteilung der

Niederlassungsbewilligung. Damit ist für den Anspruch nur der formelle Bestand

der Ehe vorausgesetzt, nicht aber, dass die Eheleute zusammenleben (BGE 128 II

145 E. 1.1.2). Wie der Regierungsrat richtig festgestellt hat, hat die am 3.

Oktober 1997 geschlossene Ehe des Beschwerdeführers länger als fünf Jahre

gedauert und lebte dieser während dieser Zeit gestützt auf die entsprechenden

fremdenpolizeilichen Bewilligungen im Kanton Zürich, sodass für den

Beschwerdeführer die Voraussetzung für einen Rechtsanspruch sowohl auf

Verlängerung der Aufenthalts- wie auch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung

besteht. Dies bedeutet, dass das Gericht auf die Beschwerde einzutreten hat.

Die Prüfung, ob auf Grund der konkreten Umstände die grundsätzlich möglichen

Rechtsansprüche verwirklicht werden, ist Gegenstand der nachfolgenden

materiellen Erwägungen (BGE 128 II 145 E. 1.1.5).

E. 2.1 Wie unter Verweis auf die diesbezüglich ebenfalls zutreffenden

Ausführungen des Regierungsrats festzuhalten ist, erlöschen die Ansprüche nach

Art. 7 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ANAG, wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt (Art. 7

Abs. 1 Satz 3 ANAG). Schon gar kein Anspruch entsteht dagegens, wenn die Ehe

eingegangen wurde, um die Vorschriften über Niederlassung und Aufenthalt zu

umgehen (Art. 7 Abs. 2 ANAG). Erfasst wird damit die so genannte Scheinehe, bei

der die Ehegatten von vornherein keine echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigen

(BGE 127 II 49 E. 4a). Aber auch wenn die Ehe nicht bloss zum Schein

eingegangen wurde, kann sie sich auf andere Weise als rechtsmissbräuchlich erweisen

(BGE 128 II 145 E. 2.1). Ein solcher Rechtsmissbrauch liegt insbesondere dann

vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen

verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will. Im Zusammenhang

mit Art. 7 ANAG ist dies der Fall, wenn sich die ausländische Person im

Verfahren um eine fremdenpolizeiliche Bewilligung auf eine Ehe beruft, welche

nur noch formell und ohne Aussicht auf Aufnahme beziehungsweise Wiederaufnahme

einer ehelichen Gemeinschaft besteht (BGE 127 II 49 E. 5a). Ein

Rechtsmissbrauch darf allerdings nicht leichthin angenommen werden, namentlich

nicht schon deshalb, weil die Ehegatten nicht mehr zusammenleben oder ein Eheschutz-

oder Scheidungsverfahren eingeleitet wurde. Gerade weil der ausländische Ehegatte

nicht der Willkür des schweizerischen ausgeliefert werden soll, hat der

Gesetzgeber darauf verzichtet, die Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung vom

Zusammenleben abhängig zu machen. Erforderlich sind deshalb klare Hinweise

darauf, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft tatsächlich nicht mehr

beabsichtigt und nicht mehr zu erwarten ist, sondern dass die Berufung auf die

Ehe nur aus fremdenpolizeilichen Überlegungen erfolgt.

Ist dies erstellt,

so kann es für

die ausländerrechtliche Würdigung keine

Rolle spielen, dass

der ausländische Ehegatte, der sich vor Ablauf der Vierjahresfrist des

Getrenntlebens (Art. 114 ZGB) der Scheidungsklage des schweizerischen

Ehegatten widersetzt, sich damit in der Regel zivilrechtlich nicht rechtsmissbräuchlich

verhält. Dies muss schon deshalb gelten, weil der an der Ehe festhaltende

Partner nicht verpflichtet ist, die Verweigerung der Scheidung zu begründen,

und er sich mithin in diesem Entschluss allenfalls auch allein von ausländerrechtlichen

Überlegungen leiten lassen kann. Dass das Scheidungsgericht die rechtliche

Aufrechterhaltung dieser Ehe während der Dauer der Vier bzw. heute Zweijahresfrist

als für den klagenden Ehegatten nicht unzumutbar im Sinne von Art. 115 ZGB erachtet,

schliesst aber nicht aus, dass die Berufung auf eine solche, nur noch formell

bestehende Ehe als Grundlage für eine Aufenthaltsbewilligung ausländerrechtlich

einen Rechtsmissbrauch darstellen kann (BGE 128 II 145 E. 2.2).

E. 2.2 Dass eine Ehe nur noch formell und ohne Aussicht auf Wiederaufnahme einer echten Gemeinschaft besteht, entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis. Da es sich um innere Vorgänge der beteiligten Personen handelt, kann auf solche oft bloss durch Indizien geschlossen werden. Feststellungen über das Bestehen von solchen Hinweisen können äussere Gegebenheiten sein, die aufgrund der allgemeinen Erfahrung auf innere Vorgänge

– der Wille oder eine Absicht – schliessen lassen (BGE 128 II 145 E. 2.3).

E. 3.1 Den Indizienbeweis, wonach die Ehe nur noch auf dem

Papier bestehe und somit eine Berufung darauf als rechtsmissbräuchlich

erscheint, stützte der Regierungsrat auf folgende Umstände:

Nach der Heirat habe der Beschwerdeführer

sein Zimmer in einem Studentenwohnheim, welches für eine zweite Person nicht

zugelassen war, beibehalten. Dafür habe die Ehefrau eine eigene

(Einzimmer-)Wohnung gemietet. Der Regierungsrat schloss daraus, dass die

Eheleute kein Bedürfnis nach einem Zusammenleben in einer gemeinsamen Wohnung

hatten. Schon im ersten Ehejahr sei der Beschwerdeführer sodann zwei Monate

nach der Heirat allein in den Libanon verreist. Sechs Monate nach der Heirat

sei die Ehefrau allein nach Sansibar in die Ferien gefahren. Offenbar, so der

Regierungsrat, habe auch der Wunsch der Eheleute, gemeinsam zu verreisen, nicht

bestanden. Noch im ersten Ehejahr sei die Ehefrau in den Tessin gezogen, womit

sie ihr offensichtlich geringes Interesse an einem Zusammenleben mit dem

Ehemann manifestiert habe. Nach ihren eigenen Aussagen habe sie in dieser Zeit

bereits einen Freund und Geliebten gehabt. Der Beschwerdeführer will allerdings

vom Umstand, dass es sich um einen Geliebten gehandelt habe, erst nach der

ersten Scheidungsverhandlung am Bezirksgericht Zürich erfahren haben; all die

Jahre vorher habe er an einen guten Freund seiner Frau geglaubt. Im Mai 1999

sei die Ehefrau mit ihrem Freund nach Zürich zurückgekehrt und habe mit diesem

einen gemeinsamen Wohnsitz eröffnet. Der Beschwerdeführer habe die Idee seiner

Gattin, zu dritt in der neuen Wohnung zu leben, als Ehemann weil unzumutbar

abgelehnt. Er habe sie vor die Alternative gestellt, und sie habe sich für

ihren Freund entschieden, weshalb es zu keiner (Wieder-)Aufnahme der ehelichen

Gemeinschaft gekommen sei. Zum endgültigen Bruch sei es im Mai 1999 gekommen.

Seine Beteuerungen, an ein zukünftiges Zusammenleben geglaubt zu haben und die

Ehefrau zum Zusammenleben zu bewegen, stehe im Widerspruch mit der unzimperlichen

Art, wie sich die beiden im fremdenpolizeilichen Verfahren schlecht zu machen

versucht hätten. Diese Indizien beweisen nach der Ansicht des Regierungsrats,

dass die Ehe bereits wesentliche Zeit vor dem fünften Jahr unheilbar zerrüttet

gewesen sei. Dem Beschwerdeführer sei es nur darum gegangen, seine

Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz zu behalten, zu welchem Zweck er sich

auf die Ehe berufen habe, obwohl er wusste und habe wissen müssen, dass keine

Aussicht auf eine Wiedervereinigung bestehe.

E. 3.2 Der Beschwerdeführer lässt dazu umfangreiche

Einwände vortragen, deren Hauptkritik darauf hin zielt, dass mit der "Beweis"führung

des Regierungsrats genau das Ergebnis erzielt werde, welches nach der Praxis

des Bundesgerichts zum Rechtsmissbrauch verpönt sei, weil der ausländische

Ehepartner der Willkür des schweizerischen ausgesetzt sei. Es komme nicht

darauf an, dass die schweizerische Ehefrau sich ehewidrig verhalte. Massgebend

sei vielmehr, ob der ausländische Ehemann an eine Wiedervereinigung glaube; und

dieser Sachverhalt sei beim Beschwerdeführer durchwegs gegeben, jedenfalls

während der ersten fünf Ehejahre. Damit habe er sich nicht rechtsmissbräuchlich,

sondern rechtmässig auf die Ehe berufen, was zum Ergebnis führen müsse, dass

ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt werden müsse. Sinngemäss geht der

Beschwerdeführer davon aus, dass die Situation der Ehe, ja selbst ihr Bestand,

nach Ablauf der fünf ersten Jahre keine Rolle mehr spiele, weil die einmal

erteilte Niederlassungsbewilligung nicht vom Weiterbestand der Ehe abhängig

sei.

Der Regierungsrat, welcher einen

Rechtsmissbrauch orte, habe sodann den Blickwinkel einseitig auf die

schweizerische Ehefrau im Hinblick auf deren "Aussteigen aus der Ehe"

gerichtet. Mit Bezug auf das streitige Zusammenleben beantragte der

Beschwerdeführer, das Gericht möge die von ihm bereits vor dem Bezirksgericht

genannten Beweismittel abnehmen. Das Bezirksgericht selbst habe ein

Beweisverfahren im Hinblick auf die geänderte Rechtslage – Reduktion des

Getrenntlebens auf zwei Jahre – als überflüssig abgelehnt; auf ein

Beweisergebnis des Gerichts könne nicht gewartet werden. Unberücksichtigt habe

der Regierungsrat die Tatsache gelassen, dass seine Ehefrau aktenkundig mit dem

Beschwerdeführer in einem Café zusammengetroffen sei und geäussert habe, ihr

Freund sei ihr verleidet. Ebenfalls habe sie schriftlich am 17. November 2001

der Fremdenpolizei mitgeteilt, mit dem Beschwerdeführer das Gespräch

aufgenommen zu haben und im Hinblick auf dessen drohende Wegweisung der Meinung

zu sein, es müsse eine Lösung gefunden werden. Falsch sei, die Eheleute hätten

nicht zusammen gelebt. Der Beschwerdeführer habe Beweise eingereicht, wonach

die Ehefrau an seiner Wohnadresse als Zimmermieter Verrichtungen vorgenommen

habe, zum Beispiel Zahlungsaufträge in den Einzahlungsbüchern der Post für ihn

vorbereitet. Dies wäre nicht möglich gewesen, hätte sie nicht – zumindest

zeitweise – bei ihm gewohnt. Was den "unzimperlichen" Umgang angehe,

habe er sich gegenüber den massiven Vorwürfen der Ehefrau mit angemessenen

Mitteln verteidigen müssen und dürfen. Überhaupt kranke die Beweisführung des

Regierungsrats daran, dass die Frage, ob die Ehe unheilbar zerrüttet sei, mit

derjenigen, ob eine missbräuchliche Berufung auf eine Ehe vorliege, vermischt

werde.

Der Beschwerdeführer habe zu keinem

Zeitpunkt eine Scheidung zugestanden. Die Unterscheidung zwischen zweckkonformen

und zweckwidrigen Ehen sei an sich unzulässig. Als Folge gehe es nicht an, die

Berufung auf eine formelle Ehe mit einer negativen Würdigung, derjenigen des

Rechtsmissbrauchs, zu verknüpfen. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten müsse

mittels eines strengen Beweises erwiesen sein; eine objektive Zerrüttung einer

Ehe genüge dazu nicht. Es könne im Sinn des Schutzes der Institution Ehe sein,

wenn den Eheleuten ohne nachteilige Konsequenzen ermöglicht werde, sich vorübergehend

zu trennen, sei es zum Wohl der Familie, sei es, weil damit eine voreilige

definitive Trennung verhindert werden könne. Es könne nicht angehen, dass die

Fremdenpolizeibehörde darüber entscheide, ob eine Wiedervereinigung der

Ehegatten realistisch sei oder nicht.

E. 4.1 Die Einwände in der Beschwerdebegründung betreffen auf weite Strecken die Problematik des Nachweises innerer Vorgänge von Menschen oder zukünftiger Entwicklungen durch eine Behörde oder ein Gericht allgemein und weichen damit den konkreten Gegebenheiten mit Bezug auf den Beschwerdeführer aus. Auf innere Vorgänge – konkret: die objektiv begründete Erwartung eines zukünftigen ehelichen Zusammenlebens durch den Beschwerdeführer

– soll nicht aufgrund eines einzelnen, sondern darf nur durch eine Häufung äusserlich wahrnehmbarer Umstände geschlossen werden, welche jeder einzeln den (gleichen) Schluss auf innere Vorgänge nahe legt. Der massgebliche äussere Sachverhalt – und damit das Beweisthema ­­– besteht in der Gesamtheit aller Umstände, die – nach allgemeiner Erfahrung – eine Aussage darüber zulassen, ob eine gelebte Ehe vorlag bzw. begründete Aussicht auf deren Wiederaufnahme bestand oder nicht. Daraus ist ein (Indizien-) Schluss zu ziehen, ob der Beschwerdeführer subjektiv die entsprechende Erwartung hatte oder haben konnte oder ob er nur vorgab, diese Erwartung zu haben.

E. 4.2 Ein erster Blick in die Akten zeigt einmal, dass

die Ehefrau mit Bezug auf ihre Beurteilung der zukünftigen Entwicklung der Ehe

mit dem Beschwerdeführer insgesamt eine an Eindeutigkeit kaum zu überbietende

Stellungnahme einnimmt: Bereits am 7. November 2000 findet sich ihre Äusserung

an die Fremdenpolizeibehörde, wonach sie seit dem Jahr 1997 getrennt vom

Beschwerdeführer lebe und nicht beabsichtige, die eheliche Gemeinschaft wieder

aufzunehmen. Eine Scheidungsklage habe sie bereits einmal eingereicht, indessen

aus gesundheitlichen Gründen nicht weiter verfolgt; sie beabsichtige, dies nachzuholen,

sobald sie dazu in der Lage sei, was voraussichtlich im Frühjahr/Sommer 2001

der Fall sein werde. Ein knappes Jahr später, am 15. Oktober 2001, beantwortete

sie eine Anfrage des Migrationsamts dahingehend, dass sie seit 1998 keinen

Kontakt zu ihrem Ehemann gehabt habe und beabsichtige, das Scheidungsverfahren

in den nächsten Wochen einzuleiten. Zur gleichen Zeit, mit Datum vom 16.

Oktober 2001, bestätigte der Beschwerdeführer gegenüber der gleichen Behörde,

dass keine Wiederaufnahme der Wohngemeinschaft geplant sei. Am 22. September

2003 äusserte die Ehefrau gegenüber der Rekursbehörde, dass sie ein Aufrechterhalten

ihrer Ehe, "welche nun schon seit 1997 nicht mehr existiert" nach wie

vor ausschliesse, weil aussichtslos, und dass sie im Übrigen an der Scheidung

festhalte und mit einem "Lebenspartner" zusammenlebe.

Am 17. November 2001 hatte die Ehefrau dem

Migrationsamt geschrieben, sie habe von der drohenden Wegweisung ihres

Ehemannes gehört. Sie teilte mit, dass sie im Moment von einer Scheidung absehe

und mit dem Beschwerdeführer das Gespräch aufnehme, um zu versuchen, eine

Lösung zu finden. Diese an sich bereits wenig verbindliche Äusserung wird in

einer späteren ausführlichen Stellungnahme der Ehefrau zu Handen der Staatskanzlei

im Rahmen des Rekursverfahrens noch einmal relativiert: Derzufolge sei das

erwähnte damalige Schreiben an das Migrationsamt auf Druck des

Beschwerdeführers erfolgt. Die eingeleitete Scheidung habe sie ebenfalls wegen

einer Drohung des Ehemanns eingestellt; dieser habe nämlich gedroht, die Zinsen

eines von ihr vermittelten Darlehens nicht mehr zu bezahlen, die Verpflichtungen

aus einem privaten Darlehen ihrer Mutter einzustellen und im Übrigen "ihr

Leben [zu] ruinieren" (Stellungnahme vom 1. Oktober 2003). Im gleichen

Schreiben bestätigt die Ehefrau einmal mehr, dass sie von ihrem Ehemann seit

dem 15. November 1997 getrennt lebe. Die Trennung sei im Übrigen auf den

Wunsch des Beschwerdeführers hin erfolgt, welcher sich dahingehend geäussert

hatte, dass er mit ihr nicht weiter zusammenleben könne. Davon, dass sie mit

einem anderen Mann zusammengelebt habe, habe der Beschwerdeführer seit Dezember

1997 gewusst. Er habe ihr sogar gewünscht, dass sie mit dem anderen Mann

glücklich werde; er selbst habe von Anfang an kein Interesse an einem ehelichen

Leben gehabt. Sein einziges Anliegen sei gewesen, dass sie seinen Aufenthalt in

der Schweiz nicht gefährde, weil er keine Zukunft im Libanon habe. Im April

2002 habe sie endgültig die Scheidung eingereicht, nachdem sie sich über die

neuen Bestimmungen bezüglich des Warterechts habe informieren lassen.

Am 3. Dezember 2003 gelangte die Ehefrau

einmal mehr an den Sachbearbeiter der Staatskanzlei und teilte diesem mit, dass

das Scheidungsverfahren am Bezirksgericht anhängig sei, dass sie seit dem 15.

November 1997 getrennt von ihrem Ehemann lebe, dass sie mit ihrem Lebenspartner

seit sechs Jahren zusammenlebe und von diesem unterstützt worden sei. Sie

beabsichtige, mit ihm eine Familie zu gründen; ihr Leben habe mit dem des

Beschwerdeführers nichts zu tun.

Der heutige Partner der Ehefrau, E,

bestätigte am 1. Oktober 2003 im Wesentlichen ihre Sachdarstellung;

insbesondere den Umstand, dass der Beschwerdeführer keinesfalls eifersüchtig

oder wütend gewesen sei, sondern im Gegenteil am Telefon ihm gegenüber freundlich

und zuvorkommend.

E. 4.3 Der Beschwerdeführer behauptet nicht, die Ausführungen der Ehefrau entsprächen nicht den Tatsachen. Wie erwähnt (oben 3.2), lässt er es vielmehr grundsätzlich nicht zu, dass über seine innere Einstellung gegenüber der Ehe ein Urteil abgegeben wird, beziehungsweise dass eine Beweisführung mittels äusseren Umständen über seine innere Einstellung zulässig sei. Damit stellt sich der Beschwerdeführer aber auf den Standpunkt, über innere Vorgänge könne keine Annahme getroffen werden, es sei denn, die betroffene Person bestätige diese. Damit wäre eine gerichtliche Anwendung der Rechtsmissbrauchtatbestände im Zusammenhang mit Scheinehen oder der Berufung auf inhaltsleere Ehen weitgehend verhindert und die entsprechenden Bestimmungen müssten leerer Buchstabe bleiben. Dies kann indessen nicht Sinn und Zweck gesetzlicher Bestimmungen sein.

E. 4.4 Auch wenn der Beschwerdeführer die einzelnen

Sachverhaltsbehauptungen der Ehefrau nicht bestreitet, hat sich das Gericht ein

Bild davon zu machen, ob sie der Wahrheit entsprechen können. Auf Grund der

wiederholten, im Wesentlichen gleich lautenden und widerspruchsfreien

Schilderungen der Ehefrau besteht einmal eine starke Wahrheitsvermutung.

Inhaltlich sind sodann gewisse Vorgänge und Verhaltensweisen im Umfeld von Ehen

mit ausländischen Partnern verbreitet, was einer Schilderung erfahrungsgemäss

einen Wahrheitsschein verleiht. Es betrifft dies die Reaktion von ausländischen

Ehegatten angesichts von Bemühungen des schweizerischen Partners, die Ehe

aufzulösen. Häufig kommt es von Letzteren zu Rückzugs- oder

Abschwächungsäusserungen gegenüber betroffenen Behörden oder Gerichten, wobei

in der Regel ein Gesinnungswandel als Grund angegeben wird. Tatsächlich sind

die meisten dieser "Gesinnungswandel" alles andere als freiwillig

erfolgt, vielmehr auf Druck des betroffenen ausländischen Partners. Häufig wird

der Druck mit der Androhung verbunden, eingegangene finanzielle Verpflichtungen

zum Nachteil des schweizerischen Ehegatten oder seiner Familienangehörigen

einzustellen. Auch Drohungen an Leib und Leben sind in diesem Zusammenhang

nicht selten. Aus dieser allgemeinen Erfahrung des Gerichts erscheint die

Schilderung der Ehefrau, der Rückzug beziehungsweise Aufschub ihres Scheidungsverfahrens

sei nicht freiwillig, sondern aufgrund von Drohungen des Beschwerdeführers

erfolgt – was sie der Behörde gegenüber mit gesundheitlichen Problemen begründet

hat – als glaubhaft.

Aufgrund des Verhaltens der Eheleute nach

der Heirat – Auslandaufenthalte ohne den Partner, getrennte Wohnsitze –

erscheint auch glaubhaft, dass zumindest ein Konsens vorlag, wonach keine

herkömmliche Ehe gelebt wurde. Wäre, wie er behauptet, der Beschwerdeführer mit

einer derartigen Gestaltung der Ehe nicht einverstanden gewesen, liesse sich

seine Reise in den Libanon wenige Monate nach der Heirat nicht plausibel

erklären. Er behauptet denn auch nicht, die Ehefrau eingeladen zu haben und dass

sich diese dann geweigert habe, mitzukommen. Beim Wegzug der Ehefrau in das

Tessin wäre eine Reaktion eines damit nicht einverstandenen Ehemanns auch anders

und deutlicher ausgefallen als beim Beschwerdeführer. Die Vermutung liegt nahe,

dass gemäss der Schilderung des Freundes der Ehefrau der Beschwerdeführer von

der Fremdbeziehung seiner Gattin gewusst hatte und diese zumindest nicht

bekämpft, wenn nicht gar geduldet oder begrüsst hatte. Ihre Schilderung, wonach

er sich dadurch von der Verantwortung befreit gefühlt habe, weil er ein Zusammenleben

mit ihr ohnehin nicht mehr ausgehalten habe, erscheint jedenfalls nicht unglaubhaft.

E. 4.5 Einzelne Vorkommnisse, auf die sich der Beschwerdeführer beruft, vermögen dieses grundsätzliche Bild einer spätestens kurze Zeit nach der Heirat nur noch auf dem Papier bestehenden Ehe nicht zu zerstören. Ob die Eheleute überhaupt oder längere oder kürzere Zeit in einer der beiden Einzimmerwohnungen beziehungsweise Einzelzimmern zusammengelebt haben und ob dies eher besuchsweise oder auf Dauer erfolgte, ist im gesamten Umfeld unwichtig. Damit spielen allfällige Vorkehrungen der Ehefrau im Haushalt des Beschwerdeführers keine Rolle. Wichtiger sind eindeutige, vom Durchschnitt einer jungen Ehe abweichende Verhaltensmuster wie getrennte Wohnsitze, getrennte Auslandaufenthalte und das Wohnen in verschiedenen Landesteilen. Ob nach Jahren des abgebrochenen Kontakts Gespräche in einem Café stattgefunden haben oder Postkarten aus den Ferien verschickt wurden, ist insgesamt ebenso wenig von Bedeutung wie der Umstand, dass die Ehefrau das eingeleitete Scheidungsverfahren vorübergehend sistiert beziehungsweise nicht weiter verfolgt hat. Eine mögliche Erklärung für dieses – gerichtsnotorische – Verhalten wurde angetönt (oben 4.4).

E. 4.6 Ist somit aufgrund der Indizien davon auszugehen, dass der massgebliche Sachverhalt im Sinn, wie ihn der Regierungsrat seinem Entscheid zugrunde gelegt hat, erstellt ist, müssen die angebotenen Beweise nicht abgenommen werden. Inwieweit den Äusserungen von Bekannten und Verwandten des Beschwerdeführers ein objektiver Beweiswert zukommt, kann damit offen bleiben; für eine Zeugenbefragung besteht kein Anlass. Die Äusserungen von Drittpersonen im Sinn der Darstellung des Beschwerdeführers liegen im Übrigen zum Teil bereits schriftlich vor. Von einer mündlichen Befragung kann das Gericht deshalb keine neuen Erkenntnisse erwarten. Beweisthema ist abgesehen davon ohnehin ein innerer Vorgang beim Beschwerdeführer, und entsprechende Beweise sind naturgemäss von Drittpersonen kaum zu erbringen.

E. 4.7 Im Übrigen erweist sich die Kritik des

Beschwerdeführers am Entscheid des Regierungsrats in einem weiten Bereich als

theoretisch-abstrakt:

Die vermehrte Berücksichtigung der

Sichtweise des ausländischen Ehepartners statt derjenigen des die Auflösung der

Ehe anstrebenden schweizerischen Partners ergäbe eine einseitige und damit

unzulässige Beweiswürdigung. Zudem erwiese sie sich in den meisten Fällen als

unpraktikabel und führte dazu, dass das Institut des Rechtsmissbrauchs nicht

mehr justiziabel würde. Behörden und Gerichte sind auf objektiv feststellbare

äussere Tatsachen angewiesen.

Die Dauer des Getrenntlebens steht entgegen

der Ansicht des Beschwerdeführers in einen gewissen Zusammenhang mit dem

Rechtsmissbrauch, weil auf Grund von Art. 7 ANAG die Grenze von fünf Jahren

eine Rolle spielt. Diese Grenze ist vom Gesetz angelegt.

Soweit sich der Beschwerdeführer auf die

Praxis von aargauischen Behörden und Gerichten beruft, müsste vorab feststehen,

ob eine solche vom Bundesgericht gestützt wird. Erst dann stünde die Prüfung

an, ob sich der vorliegende Sachverhalt mit dem angesprochenen Urteil

vergleichen liesse. Abstrakt-theoretische Erörterungen von Gerichten und

Autoren vermögen im konkreten Fall nicht zu einer Änderung der Beurteilung zu

führen. Die Ablehnung von Unterscheidungen zwischen zweckkonformen oder

zweckwidrigen Ehen betrifft die Erwägungen des Regierungsrats nicht, ebenso

wenig Erörterungen über Vor- und Nachteile von vorübergehenden Trennungen der

Ehegatten. Vorliegend geht es beim Beschwerdeführer weder um den Schutz

weiterer Familienangehöriger noch um die Beurteilung einer vorübergehenden

Trennung; vielmehr steht eine deutliche Abweichung vom durchschnittlichen

Verhalten von Eheleuten zur Beurteilung an. Der Argumentation des Beschwerdeführers

zu folgen bedeutete, dass während des Bestandes einer Ehe auf dem Papier diese

auch inhaltlich nicht angreifbar sein dürfte, was, wie erwähnt, der Anwendung

des Rechtsmissbrauchs jeden Boden entzöge. Letztlich fordert der Beschwerdeführer

in seinem Interesse eine Praxis, die ausschliesslich auf den den weiteren

Bestand der Ehe vertretenden Ehepartner abstützt. Er nähme so in Kauf, dass

sich eine behördliche und gerichtliche Beurteilung subjektiv an nicht

überprüfbare Einschätzungen einer Partei anzulehnen hätte. Damit würde eine

objektive Beurteilung eines Sachverhalts ausgeschlossen und letztlich der Weg

zu einer willkürlichen Justiz geöffnet. Es sind – im Gegensatz zur Meinung des

Beschwerdeführers – tatsächlich in erster Instanz die Fremdenpolizeibehörden,

die vom Gesetz aufgerufen sind, sich ein Bild über eine bestehende und

zukünftige Ehe zu machen. Der Beschwerdeführer äussert sich nicht, was daran anstössig

sein soll, sondern will offenbar jede Überprüfung einer ehelichen Wirklichkeit

verhindern, oder aber offenbar die Behauptungen desjenigen Partners, der an der

Ehe festhält, als einzige und unumstössliche Meinung gelten lassen. Auch ist

festzuhalten, dass eine Massnahme der Fremdenpolizei keine Wiedervereinigung

einer Familie verhindert, sondern es um den Aufenthalt eines Ehegatten im

Kanton Zürich geht.

E. 4.8 Insgesamt betrachtet es das Gericht als erstellt, dass die Ehe des Beschwerdeführers vor dem Ablauf von fünf Jahren seit der Heirat inhaltslos und ohne Aussicht auf Wiederaufnahme einer inhaltlichen ehelichen Gemeinschaft war. Wenn sich der Beschwerdeführer auf dieses Gebilde abstützt, konnte dies objektiv nicht mit dem Ziel geschehen, die Ehe zu retten, sondern allein mit der Absicht, dieses Ziel vorzuspielen, um seinen Aufenthalt zu sichern. Dieses Verhalten ist rechtsmissbräuchlich und verdient keinen Rechtsschutz. Ein Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung ist so nie entstanden und ein solcher auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verwirkt. Der Entscheid des Regierungsrats erweist sich mithin als rechtsbeständig, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

E. 5.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht diesem keine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 und § 17 Abs. 2 VRG). Er stellt jedoch ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung.

E. 5.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG kann privaten Beschwerdeführern, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Rechtsbegehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen erlassen werden. Unter den nämlichen Voraussetzungen haben sie nach § 16 Abs. 2 VRG Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Angesichts der jüngeren Bundesgerichtspraxis (vgl. BGE 128 II 145; BGE 127 II 49), welche dem Vertreter des Beschwerdeführers bekannt sein musste, sowie der gewichtigen Indizien, welche auf das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchstatbestands schliessen lassen, ist das gestellte Rechtsbegehren als offensichtlich von vornherein aussichtslos zu bewerten; die Umstände, die für eine objektive Unmöglichkeit der Fortführung des Ehelebens sprechen, sind von einem erdrückenden Übergewicht gegenüber den nur im theoretisch-abstrakten Bereich liegenden gegenteiligen Perspektiven. Das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung ist daher abzuweisen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      60.--     Zustellungskosten, Fr. 2'060.--     Total der Kosten.
  3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.
  6. Mitteilung an..
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Zürich Verwaltungsgericht 04..2.18.0 VB.2004.00130 Zurich Verwaltungsgericht 04..2.18.0 VB.2004.00130 Zurigo Verwaltungsgericht 04..2.18.0 VB.2004.00130

Aufenthalts-/Niederlassungsbewilligung | Rechtsmissbräuchliche Berufung auf Ehe. Der Beschwerdeführer, geb. 1961, aus dem Libanon, heiratete am 3. Oktober 1997 eine Schweizer Bürgerin, worauf er die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erhielt. Neben dem dauernden Führen getrennter Wohnsitze, z.T. in Zürich und Lugano, hatte die Ehefrau auch seit spätestens Mai 1999 einen Freund, mit dem sie auch zusammenlebte. Dazu kam eine mehrfach angedrohte und letztlich eine eingereichte Scheidungsklage. Mit einer Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens konnte so bereits innerhalb der fünfjährigen Frist offensichtlich nicht mehr gerechnet werden. Auf die abstrakte Kritik, die den Rechtsmissbrauchstatbestand in diesen Konstellationen allgemein abschaffen will, ist angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unter diesen Umständen nicht einzugehen und sind auch keine weiteren Beweisabnahmen nötig; die Beschwerde sowie das Gesuch um UP/URB sind abzuweisen.

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00130 Standard Suche | Erweiterte Suche | Hilfe Druckansicht Geschäftsnummer: VB.2004.00130 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 18.08.2004 Spruchkörper:

2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Aufenthalts-/Niederlassungsbewilligung Rechtsmissbräuchliche Berufung auf Ehe. Der Beschwerdeführer, geb. 1961, aus dem Libanon, heiratete am 3. Oktober 1997 eine Schweizer Bürgerin, worauf er die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erhielt. Neben dem dauernden Führen getrennter Wohnsitze, z.T. in Zürich und Lugano, hatte die Ehefrau auch seit spätestens Mai 1999 einen Freund, mit dem sie auch zusammenlebte. Dazu kam eine mehrfach angedrohte und letztlich eine eingereichte Scheidungsklage. Mit einer Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens konnte so bereits innerhalb der fünfjährigen Frist offensichtlich nicht mehr gerechnet werden. Auf die abstrakte Kritik, die den Rechtsmissbrauchstatbestand in diesen Konstellationen allgemein abschaffen will, ist angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unter diesen Umständen nicht einzugehen und sind auch keine weiteren Beweisabnahmen nötig; die Beschwerde sowie das Gesuch um UP/URB sind abzuweisen. Stichworte: AUFENTHALTSBEWILLIGUNG GETRENNT LEBEND INHALTSLEERE EHE INNERE TATSACHE RECHTSMISSBRAUCH SCHEIDUNGSKLAGE Rechtsnormen: Art. 7 ANAG Art. 114 ZGB Art. 115 ZGB Publikationen:

- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3 I. Der 1961 geborene libanesische Staatsangehörige A war bereits im Jahr 1987 ein erstes Mal in die Schweiz gereist, wo er ein Asylgesuch stellte. Nach Ablehnung des Gesuchs und Wegweisung reiste er erneut in die Schweiz ein. Die Behörde musste ihn ein zweites Mal wegweisen und belegte ihn mit einer Einreisesperre. Gleichwohl reiste er erneut ein und wurde unter erneuter Auflage einer Einreisesperre weggewiesen. Im Jahr 1992 heiratete er in seiner Heimat eine Landsfrau. Der Ehe entsprang ein Kind. Später liess sich A scheiden. Am 11. September 1997 reiste er mit einem Visum erneut in die Schweiz, um sich für eine Heirat vorzubereiten. Am 3. Oktober 1997 heiratete er die 1966 geborene Schweizerin D, worauf er die Aufenthaltsbewilligung für den Verbleib bei der Ehefrau im Kanton Zürich erhielt. Während A weiterhin seinen Wohnsitz in einer Einzimmerwohnung in der Stadt Zürich beibehielt, mietete die Ehefrau am 6. November 1997 eine Einzimmerwohnung in einem anderen Quartier. Im August 1998 gab sie ihren Wohnsitz in Zürich auf, um diesen im Tessin zu begründen, wo sie einer Erwerbstätigkeit nachging, während ihr Ehemann im Kanton Zürich verblieb. Im Mai 1999 kehrte D nach Zürich zurück und bezog zusammen mit ihrem Freund E eine gemeinsame Wohnung. Sie bestätigte gegenüber der Direktion für Soziales und Sicherheit (Migrationsamt), dass sie und ihr Ehemann schon immer getrennte Wohnungen gehabt hätten und dass sie beabsichtige, dies auch in Zukunft so zu handhaben. Am 14. Oktober 1999 (Poststempel) bestätigte A dem Migrationsamt (damals: Fremdenpolizei), dass er und seine Ehefrau immer getrennte Wohnsitze gehabt hätten und dass er eine Scheidung ablehne. Die Ehefrau ihrerseits teilte der Behörde auf Anfrage mit, sie gedenke zu einem späteren Zeitpunkt im Frühling oder Sommer 2001 eine Scheidungsklage einzureichen. Am 15. Oktober 2001 teilte sie mit, sie werde in den nächsten Wochen die Klage auf Scheidung der Ehe einreichen. Der Ehemann seinerseits teilte am 16. Oktober 2001 schriftlich mit, er gedenke, weiterhin getrennt von seiner Ehefrau zu leben. Am 12. November 2001 gewährte die Direktion für Soziales und Sicherheit den Eheleuten das rechtliche Gehör im Hinblick auf die in Aussicht genommene Wegweisung von A. Die Ehefrau teilte der Behörde mit, angesichts der Tatsache, dass ihrem Ehemann die Wegweisung drohe, sehe sie zur Zeit von der Scheidungsklage ab. Sie und ihr Ehemann hätten das Gespräch wieder aufgenommen und versuchten, eine Lösung zu finden. Gestützt auf diese Mitteilung verlängerte das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung des Ehemannes bis 2. Oktober 2002. Im Rahmen der Prüfung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung teilte die Ehefrau dem Migrationsamt am 12. Oktober 2002 mit, die Trennungszeit von ihrem Ehemann betrage nunmehr vier Jahre und das Scheidungsverfahren sei mittlerweile am Bezirksgericht Zürich hängig. Der Ehemann teilte am 23. Oktober 2002 mit, er wolle die eheliche Wohngemeinschaft "wieder" aufnehmen und unterhalte persönlichen und telefonischen Kontakt zu seiner Ehefrau. Diese warf ihm ihrerseits am 11. Januar 2003 vor, er zögere das Scheidungsverfahren mutwillig hinaus. Nach erneuter Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte die Direktion für Soziales und Sicherheit am 15. April 2003, dass die Gesuche von A abgewiesen würden und dieser den Kanton Zürich bis zum

30. Juni 2003 verlassen müsse. II. Am 11. Februar 2004 wies der Regierungsrat einen Rekurs von A gegen die Anordnung der Direktion für Soziales und Sicherheit ab. Er befand im Wesentlichen, der Rekurrent berufe sich auf rechtsmissbräuchliche Weise auf eine inhaltsleere, nur noch der Form nach bestehende Ehe. III. Mit am 17. März 2003 [recte: 2004] datierter Beschwerde beantragte A durch seinen Anwalt dem Verwaltungsgericht, der Entscheid des Regierungsrats sei aufzuheben und es sei sein Gesuch um Verlängerung der Aufenthalts- und Erteilung der Niederlassungsbewilligung gutzuheissen, unter Auferlegung der Kosten aller bisherigen Verfahren an die Direktion für Soziales und Sicherheit. Ebenfalls sei eine angemessene Parteientschädigung für die bisherigen Verfahren und das Beschwerdeverfahren beim Verwaltungsgericht zuzusprechen. Allenfalls – so der Eventualantrag – sei für das Beschwerde- und das vorangegangene Rekursverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Während sich die beschwerdebeklagte Direktion nicht äusserte, beantragte die Staatskanzlei namens des Regierungsrats dem Verwaltungsgericht, die Beschwerde in allen Punkten abzuweisen.   ­­ Die Kammer zieht in Erwägung: 1. 1.1 In Angelegenheiten der Fremdenpolizei ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht nur zulässig, wenn eine Anordnung zu beurteilen ist, die sich auf einen Anspruch des Gesetzes-, Verfassungs- oder Staatsvertragsrechts stützen kann (§ 43 Abs. 1 lit. h in Verbindung mit Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] und Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943). 1.2 Wie der Regierungsrat zutreffend festgestellt hat, ist ein Rechtsanspruch des Beschwerdeführers ausschliesslich auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG) möglich, wogegen Rechtsansprüche auf der Grundlage der Bundesverfassung, Staatsverträgen oder der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht in Frage kommen. Auf diese zutreffende Beschränkung kann das Gericht verweisen (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG). 1.3 Nach Art. 7 Abs. 1 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung; nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren hat er überdies Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Damit ist für den Anspruch nur der formelle Bestand der Ehe vorausgesetzt, nicht aber, dass die Eheleute zusammenleben (BGE 128 II 145 E. 1.1.2). Wie der Regierungsrat richtig festgestellt hat, hat die am 3. Oktober 1997 geschlossene Ehe des Beschwerdeführers länger als fünf Jahre gedauert und lebte dieser während dieser Zeit gestützt auf die entsprechenden fremdenpolizeilichen Bewilligungen im Kanton Zürich, sodass für den Beschwerdeführer die Voraussetzung für einen Rechtsanspruch sowohl auf Verlängerung der Aufenthalts- wie auch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung besteht. Dies bedeutet, dass das Gericht auf die Beschwerde einzutreten hat. Die Prüfung, ob auf Grund der konkreten Umstände die grundsätzlich möglichen Rechtsansprüche verwirklicht werden, ist Gegenstand der nachfolgenden materiellen Erwägungen (BGE 128 II 145 E. 1.1.5). 2. 2.1 Wie unter Verweis auf die diesbezüglich ebenfalls zutreffenden Ausführungen des Regierungsrats festzuhalten ist, erlöschen die Ansprüche nach Art. 7 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ANAG, wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt (Art. 7 Abs. 1 Satz 3 ANAG). Schon gar kein Anspruch entsteht dagegens, wenn die Ehe eingegangen wurde, um die Vorschriften über Niederlassung und Aufenthalt zu umgehen (Art. 7 Abs. 2 ANAG). Erfasst wird damit die so genannte Scheinehe, bei der die Ehegatten von vornherein keine echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigen (BGE 127 II 49 E. 4a). Aber auch wenn die Ehe nicht bloss zum Schein eingegangen wurde, kann sie sich auf andere Weise als rechtsmissbräuchlich erweisen (BGE 128 II 145 E. 2.1). Ein solcher Rechtsmissbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will. Im Zusammenhang mit Art. 7 ANAG ist dies der Fall, wenn sich die ausländische Person im Verfahren um eine fremdenpolizeiliche Bewilligung auf eine Ehe beruft, welche nur noch formell und ohne Aussicht auf Aufnahme beziehungsweise Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft besteht (BGE 127 II 49 E. 5a). Ein Rechtsmissbrauch darf allerdings nicht leichthin angenommen werden, namentlich nicht schon deshalb, weil die Ehegatten nicht mehr zusammenleben oder ein Eheschutz- oder Scheidungsverfahren eingeleitet wurde. Gerade weil der ausländische Ehegatte nicht der Willkür des schweizerischen ausgeliefert werden soll, hat der Gesetzgeber darauf verzichtet, die Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung vom Zusammenleben abhängig zu machen. Erforderlich sind deshalb klare Hinweise darauf, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft tatsächlich nicht mehr beabsichtigt und nicht mehr zu erwarten ist, sondern dass die Berufung auf die Ehe nur aus fremdenpolizeilichen Überlegungen erfolgt. Ist dies erstellt, so kann es für die ausländerrechtliche Würdigung keine Rolle spielen, dass der ausländische Ehegatte, der sich vor Ablauf der Vierjahresfrist des Getrenntlebens (Art. 114 ZGB) der Scheidungsklage des schweizerischen Ehegatten widersetzt, sich damit in der Regel zivilrechtlich nicht rechtsmissbräuchlich verhält. Dies muss schon deshalb gelten, weil der an der Ehe festhaltende Partner nicht verpflichtet ist, die Verweigerung der Scheidung zu begründen, und er sich mithin in diesem Entschluss allenfalls auch allein von ausländerrechtlichen Überlegungen leiten lassen kann. Dass das Scheidungsgericht die rechtliche Aufrechterhaltung dieser Ehe während der Dauer der Vier bzw. heute Zweijahresfrist als für den klagenden Ehegatten nicht unzumutbar im Sinne von Art. 115 ZGB erachtet, schliesst aber nicht aus, dass die Berufung auf eine solche, nur noch formell bestehende Ehe als Grundlage für eine Aufenthaltsbewilligung ausländerrechtlich einen Rechtsmissbrauch darstellen kann (BGE 128 II 145 E. 2.2). 2.2 Dass eine Ehe nur noch formell und ohne Aussicht auf Wiederaufnahme einer echten Gemeinschaft besteht, entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis. Da es sich um innere Vorgänge der beteiligten Personen handelt, kann auf solche oft bloss durch Indizien geschlossen werden. Feststellungen über das Bestehen von solchen Hinweisen können äussere Gegebenheiten sein, die aufgrund der allgemeinen Erfahrung auf innere Vorgänge

– der Wille oder eine Absicht – schliessen lassen (BGE 128 II 145 E. 2.3). 3. 3.1 Den Indizienbeweis, wonach die Ehe nur noch auf dem Papier bestehe und somit eine Berufung darauf als rechtsmissbräuchlich erscheint, stützte der Regierungsrat auf folgende Umstände: Nach der Heirat habe der Beschwerdeführer sein Zimmer in einem Studentenwohnheim, welches für eine zweite Person nicht zugelassen war, beibehalten. Dafür habe die Ehefrau eine eigene (Einzimmer-)Wohnung gemietet. Der Regierungsrat schloss daraus, dass die Eheleute kein Bedürfnis nach einem Zusammenleben in einer gemeinsamen Wohnung hatten. Schon im ersten Ehejahr sei der Beschwerdeführer sodann zwei Monate nach der Heirat allein in den Libanon verreist. Sechs Monate nach der Heirat sei die Ehefrau allein nach Sansibar in die Ferien gefahren. Offenbar, so der Regierungsrat, habe auch der Wunsch der Eheleute, gemeinsam zu verreisen, nicht bestanden. Noch im ersten Ehejahr sei die Ehefrau in den Tessin gezogen, womit sie ihr offensichtlich geringes Interesse an einem Zusammenleben mit dem Ehemann manifestiert habe. Nach ihren eigenen Aussagen habe sie in dieser Zeit bereits einen Freund und Geliebten gehabt. Der Beschwerdeführer will allerdings vom Umstand, dass es sich um einen Geliebten gehandelt habe, erst nach der ersten Scheidungsverhandlung am Bezirksgericht Zürich erfahren haben; all die Jahre vorher habe er an einen guten Freund seiner Frau geglaubt. Im Mai 1999 sei die Ehefrau mit ihrem Freund nach Zürich zurückgekehrt und habe mit diesem einen gemeinsamen Wohnsitz eröffnet. Der Beschwerdeführer habe die Idee seiner Gattin, zu dritt in der neuen Wohnung zu leben, als Ehemann weil unzumutbar abgelehnt. Er habe sie vor die Alternative gestellt, und sie habe sich für ihren Freund entschieden, weshalb es zu keiner (Wieder-)Aufnahme der ehelichen Gemeinschaft gekommen sei. Zum endgültigen Bruch sei es im Mai 1999 gekommen. Seine Beteuerungen, an ein zukünftiges Zusammenleben geglaubt zu haben und die Ehefrau zum Zusammenleben zu bewegen, stehe im Widerspruch mit der unzimperlichen Art, wie sich die beiden im fremdenpolizeilichen Verfahren schlecht zu machen versucht hätten. Diese Indizien beweisen nach der Ansicht des Regierungsrats, dass die Ehe bereits wesentliche Zeit vor dem fünften Jahr unheilbar zerrüttet gewesen sei. Dem Beschwerdeführer sei es nur darum gegangen, seine Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz zu behalten, zu welchem Zweck er sich auf die Ehe berufen habe, obwohl er wusste und habe wissen müssen, dass keine Aussicht auf eine Wiedervereinigung bestehe. 3.2 Der Beschwerdeführer lässt dazu umfangreiche Einwände vortragen, deren Hauptkritik darauf hin zielt, dass mit der "Beweis"führung des Regierungsrats genau das Ergebnis erzielt werde, welches nach der Praxis des Bundesgerichts zum Rechtsmissbrauch verpönt sei, weil der ausländische Ehepartner der Willkür des schweizerischen ausgesetzt sei. Es komme nicht darauf an, dass die schweizerische Ehefrau sich ehewidrig verhalte. Massgebend sei vielmehr, ob der ausländische Ehemann an eine Wiedervereinigung glaube; und dieser Sachverhalt sei beim Beschwerdeführer durchwegs gegeben, jedenfalls während der ersten fünf Ehejahre. Damit habe er sich nicht rechtsmissbräuchlich, sondern rechtmässig auf die Ehe berufen, was zum Ergebnis führen müsse, dass ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt werden müsse. Sinngemäss geht der Beschwerdeführer davon aus, dass die Situation der Ehe, ja selbst ihr Bestand, nach Ablauf der fünf ersten Jahre keine Rolle mehr spiele, weil die einmal erteilte Niederlassungsbewilligung nicht vom Weiterbestand der Ehe abhängig sei. Der Regierungsrat, welcher einen Rechtsmissbrauch orte, habe sodann den Blickwinkel einseitig auf die schweizerische Ehefrau im Hinblick auf deren "Aussteigen aus der Ehe" gerichtet. Mit Bezug auf das streitige Zusammenleben beantragte der Beschwerdeführer, das Gericht möge die von ihm bereits vor dem Bezirksgericht genannten Beweismittel abnehmen. Das Bezirksgericht selbst habe ein Beweisverfahren im Hinblick auf die geänderte Rechtslage – Reduktion des Getrenntlebens auf zwei Jahre – als überflüssig abgelehnt; auf ein Beweisergebnis des Gerichts könne nicht gewartet werden. Unberücksichtigt habe der Regierungsrat die Tatsache gelassen, dass seine Ehefrau aktenkundig mit dem Beschwerdeführer in einem Café zusammengetroffen sei und geäussert habe, ihr Freund sei ihr verleidet. Ebenfalls habe sie schriftlich am 17. November 2001 der Fremdenpolizei mitgeteilt, mit dem Beschwerdeführer das Gespräch aufgenommen zu haben und im Hinblick auf dessen drohende Wegweisung der Meinung zu sein, es müsse eine Lösung gefunden werden. Falsch sei, die Eheleute hätten nicht zusammen gelebt. Der Beschwerdeführer habe Beweise eingereicht, wonach die Ehefrau an seiner Wohnadresse als Zimmermieter Verrichtungen vorgenommen habe, zum Beispiel Zahlungsaufträge in den Einzahlungsbüchern der Post für ihn vorbereitet. Dies wäre nicht möglich gewesen, hätte sie nicht – zumindest zeitweise – bei ihm gewohnt. Was den "unzimperlichen" Umgang angehe, habe er sich gegenüber den massiven Vorwürfen der Ehefrau mit angemessenen Mitteln verteidigen müssen und dürfen. Überhaupt kranke die Beweisführung des Regierungsrats daran, dass die Frage, ob die Ehe unheilbar zerrüttet sei, mit derjenigen, ob eine missbräuchliche Berufung auf eine Ehe vorliege, vermischt werde. Der Beschwerdeführer habe zu keinem Zeitpunkt eine Scheidung zugestanden. Die Unterscheidung zwischen zweckkonformen und zweckwidrigen Ehen sei an sich unzulässig. Als Folge gehe es nicht an, die Berufung auf eine formelle Ehe mit einer negativen Würdigung, derjenigen des Rechtsmissbrauchs, zu verknüpfen. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten müsse mittels eines strengen Beweises erwiesen sein; eine objektive Zerrüttung einer Ehe genüge dazu nicht. Es könne im Sinn des Schutzes der Institution Ehe sein, wenn den Eheleuten ohne nachteilige Konsequenzen ermöglicht werde, sich vorübergehend zu trennen, sei es zum Wohl der Familie, sei es, weil damit eine voreilige definitive Trennung verhindert werden könne. Es könne nicht angehen, dass die Fremdenpolizeibehörde darüber entscheide, ob eine Wiedervereinigung der Ehegatten realistisch sei oder nicht. 4. 4.1 Die Einwände in der Beschwerdebegründung betreffen auf weite Strecken die Problematik des Nachweises innerer Vorgänge von Menschen oder zukünftiger Entwicklungen durch eine Behörde oder ein Gericht allgemein und weichen damit den konkreten Gegebenheiten mit Bezug auf den Beschwerdeführer aus. Auf innere Vorgänge – konkret: die objektiv begründete Erwartung eines zukünftigen ehelichen Zusammenlebens durch den Beschwerdeführer

– soll nicht aufgrund eines einzelnen, sondern darf nur durch eine Häufung äusserlich wahrnehmbarer Umstände geschlossen werden, welche jeder einzeln den (gleichen) Schluss auf innere Vorgänge nahe legt. Der massgebliche äussere Sachverhalt – und damit das Beweisthema ­­– besteht in der Gesamtheit aller Umstände, die – nach allgemeiner Erfahrung – eine Aussage darüber zulassen, ob eine gelebte Ehe vorlag bzw. begründete Aussicht auf deren Wiederaufnahme bestand oder nicht. Daraus ist ein (Indizien-) Schluss zu ziehen, ob der Beschwerdeführer subjektiv die entsprechende Erwartung hatte oder haben konnte oder ob er nur vorgab, diese Erwartung zu haben. 4.2 Ein erster Blick in die Akten zeigt einmal, dass die Ehefrau mit Bezug auf ihre Beurteilung der zukünftigen Entwicklung der Ehe mit dem Beschwerdeführer insgesamt eine an Eindeutigkeit kaum zu überbietende Stellungnahme einnimmt: Bereits am 7. November 2000 findet sich ihre Äusserung an die Fremdenpolizeibehörde, wonach sie seit dem Jahr 1997 getrennt vom Beschwerdeführer lebe und nicht beabsichtige, die eheliche Gemeinschaft wieder aufzunehmen. Eine Scheidungsklage habe sie bereits einmal eingereicht, indessen aus gesundheitlichen Gründen nicht weiter verfolgt; sie beabsichtige, dies nachzuholen, sobald sie dazu in der Lage sei, was voraussichtlich im Frühjahr/Sommer 2001 der Fall sein werde. Ein knappes Jahr später, am 15. Oktober 2001, beantwortete sie eine Anfrage des Migrationsamts dahingehend, dass sie seit 1998 keinen Kontakt zu ihrem Ehemann gehabt habe und beabsichtige, das Scheidungsverfahren in den nächsten Wochen einzuleiten. Zur gleichen Zeit, mit Datum vom 16. Oktober 2001, bestätigte der Beschwerdeführer gegenüber der gleichen Behörde, dass keine Wiederaufnahme der Wohngemeinschaft geplant sei. Am 22. September 2003 äusserte die Ehefrau gegenüber der Rekursbehörde, dass sie ein Aufrechterhalten ihrer Ehe, "welche nun schon seit 1997 nicht mehr existiert" nach wie vor ausschliesse, weil aussichtslos, und dass sie im Übrigen an der Scheidung festhalte und mit einem "Lebenspartner" zusammenlebe. Am 17. November 2001 hatte die Ehefrau dem Migrationsamt geschrieben, sie habe von der drohenden Wegweisung ihres Ehemannes gehört. Sie teilte mit, dass sie im Moment von einer Scheidung absehe und mit dem Beschwerdeführer das Gespräch aufnehme, um zu versuchen, eine Lösung zu finden. Diese an sich bereits wenig verbindliche Äusserung wird in einer späteren ausführlichen Stellungnahme der Ehefrau zu Handen der Staatskanzlei im Rahmen des Rekursverfahrens noch einmal relativiert: Derzufolge sei das erwähnte damalige Schreiben an das Migrationsamt auf Druck des Beschwerdeführers erfolgt. Die eingeleitete Scheidung habe sie ebenfalls wegen einer Drohung des Ehemanns eingestellt; dieser habe nämlich gedroht, die Zinsen eines von ihr vermittelten Darlehens nicht mehr zu bezahlen, die Verpflichtungen aus einem privaten Darlehen ihrer Mutter einzustellen und im Übrigen "ihr Leben [zu] ruinieren" (Stellungnahme vom 1. Oktober 2003). Im gleichen Schreiben bestätigt die Ehefrau einmal mehr, dass sie von ihrem Ehemann seit dem 15. November 1997 getrennt lebe. Die Trennung sei im Übrigen auf den Wunsch des Beschwerdeführers hin erfolgt, welcher sich dahingehend geäussert hatte, dass er mit ihr nicht weiter zusammenleben könne. Davon, dass sie mit einem anderen Mann zusammengelebt habe, habe der Beschwerdeführer seit Dezember 1997 gewusst. Er habe ihr sogar gewünscht, dass sie mit dem anderen Mann glücklich werde; er selbst habe von Anfang an kein Interesse an einem ehelichen Leben gehabt. Sein einziges Anliegen sei gewesen, dass sie seinen Aufenthalt in der Schweiz nicht gefährde, weil er keine Zukunft im Libanon habe. Im April 2002 habe sie endgültig die Scheidung eingereicht, nachdem sie sich über die neuen Bestimmungen bezüglich des Warterechts habe informieren lassen. Am 3. Dezember 2003 gelangte die Ehefrau einmal mehr an den Sachbearbeiter der Staatskanzlei und teilte diesem mit, dass das Scheidungsverfahren am Bezirksgericht anhängig sei, dass sie seit dem 15. November 1997 getrennt von ihrem Ehemann lebe, dass sie mit ihrem Lebenspartner seit sechs Jahren zusammenlebe und von diesem unterstützt worden sei. Sie beabsichtige, mit ihm eine Familie zu gründen; ihr Leben habe mit dem des Beschwerdeführers nichts zu tun. Der heutige Partner der Ehefrau, E, bestätigte am 1. Oktober 2003 im Wesentlichen ihre Sachdarstellung; insbesondere den Umstand, dass der Beschwerdeführer keinesfalls eifersüchtig oder wütend gewesen sei, sondern im Gegenteil am Telefon ihm gegenüber freundlich und zuvorkommend. 4.3 Der Beschwerdeführer behauptet nicht, die Ausführungen der Ehefrau entsprächen nicht den Tatsachen. Wie erwähnt (oben 3.2), lässt er es vielmehr grundsätzlich nicht zu, dass über seine innere Einstellung gegenüber der Ehe ein Urteil abgegeben wird, beziehungsweise dass eine Beweisführung mittels äusseren Umständen über seine innere Einstellung zulässig sei. Damit stellt sich der Beschwerdeführer aber auf den Standpunkt, über innere Vorgänge könne keine Annahme getroffen werden, es sei denn, die betroffene Person bestätige diese. Damit wäre eine gerichtliche Anwendung der Rechtsmissbrauchtatbestände im Zusammenhang mit Scheinehen oder der Berufung auf inhaltsleere Ehen weitgehend verhindert und die entsprechenden Bestimmungen müssten leerer Buchstabe bleiben. Dies kann indessen nicht Sinn und Zweck gesetzlicher Bestimmungen sein. 4.4 Auch wenn der Beschwerdeführer die einzelnen Sachverhaltsbehauptungen der Ehefrau nicht bestreitet, hat sich das Gericht ein Bild davon zu machen, ob sie der Wahrheit entsprechen können. Auf Grund der wiederholten, im Wesentlichen gleich lautenden und widerspruchsfreien Schilderungen der Ehefrau besteht einmal eine starke Wahrheitsvermutung. Inhaltlich sind sodann gewisse Vorgänge und Verhaltensweisen im Umfeld von Ehen mit ausländischen Partnern verbreitet, was einer Schilderung erfahrungsgemäss einen Wahrheitsschein verleiht. Es betrifft dies die Reaktion von ausländischen Ehegatten angesichts von Bemühungen des schweizerischen Partners, die Ehe aufzulösen. Häufig kommt es von Letzteren zu Rückzugs- oder Abschwächungsäusserungen gegenüber betroffenen Behörden oder Gerichten, wobei in der Regel ein Gesinnungswandel als Grund angegeben wird. Tatsächlich sind die meisten dieser "Gesinnungswandel" alles andere als freiwillig erfolgt, vielmehr auf Druck des betroffenen ausländischen Partners. Häufig wird der Druck mit der Androhung verbunden, eingegangene finanzielle Verpflichtungen zum Nachteil des schweizerischen Ehegatten oder seiner Familienangehörigen einzustellen. Auch Drohungen an Leib und Leben sind in diesem Zusammenhang nicht selten. Aus dieser allgemeinen Erfahrung des Gerichts erscheint die Schilderung der Ehefrau, der Rückzug beziehungsweise Aufschub ihres Scheidungsverfahrens sei nicht freiwillig, sondern aufgrund von Drohungen des Beschwerdeführers erfolgt – was sie der Behörde gegenüber mit gesundheitlichen Problemen begründet hat – als glaubhaft. Aufgrund des Verhaltens der Eheleute nach der Heirat – Auslandaufenthalte ohne den Partner, getrennte Wohnsitze – erscheint auch glaubhaft, dass zumindest ein Konsens vorlag, wonach keine herkömmliche Ehe gelebt wurde. Wäre, wie er behauptet, der Beschwerdeführer mit einer derartigen Gestaltung der Ehe nicht einverstanden gewesen, liesse sich seine Reise in den Libanon wenige Monate nach der Heirat nicht plausibel erklären. Er behauptet denn auch nicht, die Ehefrau eingeladen zu haben und dass sich diese dann geweigert habe, mitzukommen. Beim Wegzug der Ehefrau in das Tessin wäre eine Reaktion eines damit nicht einverstandenen Ehemanns auch anders und deutlicher ausgefallen als beim Beschwerdeführer. Die Vermutung liegt nahe, dass gemäss der Schilderung des Freundes der Ehefrau der Beschwerdeführer von der Fremdbeziehung seiner Gattin gewusst hatte und diese zumindest nicht bekämpft, wenn nicht gar geduldet oder begrüsst hatte. Ihre Schilderung, wonach er sich dadurch von der Verantwortung befreit gefühlt habe, weil er ein Zusammenleben mit ihr ohnehin nicht mehr ausgehalten habe, erscheint jedenfalls nicht unglaubhaft. 4.5 Einzelne Vorkommnisse, auf die sich der Beschwerdeführer beruft, vermögen dieses grundsätzliche Bild einer spätestens kurze Zeit nach der Heirat nur noch auf dem Papier bestehenden Ehe nicht zu zerstören. Ob die Eheleute überhaupt oder längere oder kürzere Zeit in einer der beiden Einzimmerwohnungen beziehungsweise Einzelzimmern zusammengelebt haben und ob dies eher besuchsweise oder auf Dauer erfolgte, ist im gesamten Umfeld unwichtig. Damit spielen allfällige Vorkehrungen der Ehefrau im Haushalt des Beschwerdeführers keine Rolle. Wichtiger sind eindeutige, vom Durchschnitt einer jungen Ehe abweichende Verhaltensmuster wie getrennte Wohnsitze, getrennte Auslandaufenthalte und das Wohnen in verschiedenen Landesteilen. Ob nach Jahren des abgebrochenen Kontakts Gespräche in einem Café stattgefunden haben oder Postkarten aus den Ferien verschickt wurden, ist insgesamt ebenso wenig von Bedeutung wie der Umstand, dass die Ehefrau das eingeleitete Scheidungsverfahren vorübergehend sistiert beziehungsweise nicht weiter verfolgt hat. Eine mögliche Erklärung für dieses – gerichtsnotorische – Verhalten wurde angetönt (oben 4.4). 4.6 Ist somit aufgrund der Indizien davon auszugehen, dass der massgebliche Sachverhalt im Sinn, wie ihn der Regierungsrat seinem Entscheid zugrunde gelegt hat, erstellt ist, müssen die angebotenen Beweise nicht abgenommen werden. Inwieweit den Äusserungen von Bekannten und Verwandten des Beschwerdeführers ein objektiver Beweiswert zukommt, kann damit offen bleiben; für eine Zeugenbefragung besteht kein Anlass. Die Äusserungen von Drittpersonen im Sinn der Darstellung des Beschwerdeführers liegen im Übrigen zum Teil bereits schriftlich vor. Von einer mündlichen Befragung kann das Gericht deshalb keine neuen Erkenntnisse erwarten. Beweisthema ist abgesehen davon ohnehin ein innerer Vorgang beim Beschwerdeführer, und entsprechende Beweise sind naturgemäss von Drittpersonen kaum zu erbringen. 4.7 Im Übrigen erweist sich die Kritik des Beschwerdeführers am Entscheid des Regierungsrats in einem weiten Bereich als theoretisch-abstrakt: Die vermehrte Berücksichtigung der Sichtweise des ausländischen Ehepartners statt derjenigen des die Auflösung der Ehe anstrebenden schweizerischen Partners ergäbe eine einseitige und damit unzulässige Beweiswürdigung. Zudem erwiese sie sich in den meisten Fällen als unpraktikabel und führte dazu, dass das Institut des Rechtsmissbrauchs nicht mehr justiziabel würde. Behörden und Gerichte sind auf objektiv feststellbare äussere Tatsachen angewiesen. Die Dauer des Getrenntlebens steht entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers in einen gewissen Zusammenhang mit dem Rechtsmissbrauch, weil auf Grund von Art. 7 ANAG die Grenze von fünf Jahren eine Rolle spielt. Diese Grenze ist vom Gesetz angelegt. Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Praxis von aargauischen Behörden und Gerichten beruft, müsste vorab feststehen, ob eine solche vom Bundesgericht gestützt wird. Erst dann stünde die Prüfung an, ob sich der vorliegende Sachverhalt mit dem angesprochenen Urteil vergleichen liesse. Abstrakt-theoretische Erörterungen von Gerichten und Autoren vermögen im konkreten Fall nicht zu einer Änderung der Beurteilung zu führen. Die Ablehnung von Unterscheidungen zwischen zweckkonformen oder zweckwidrigen Ehen betrifft die Erwägungen des Regierungsrats nicht, ebenso wenig Erörterungen über Vor- und Nachteile von vorübergehenden Trennungen der Ehegatten. Vorliegend geht es beim Beschwerdeführer weder um den Schutz weiterer Familienangehöriger noch um die Beurteilung einer vorübergehenden Trennung; vielmehr steht eine deutliche Abweichung vom durchschnittlichen Verhalten von Eheleuten zur Beurteilung an. Der Argumentation des Beschwerdeführers zu folgen bedeutete, dass während des Bestandes einer Ehe auf dem Papier diese auch inhaltlich nicht angreifbar sein dürfte, was, wie erwähnt, der Anwendung des Rechtsmissbrauchs jeden Boden entzöge. Letztlich fordert der Beschwerdeführer in seinem Interesse eine Praxis, die ausschliesslich auf den den weiteren Bestand der Ehe vertretenden Ehepartner abstützt. Er nähme so in Kauf, dass sich eine behördliche und gerichtliche Beurteilung subjektiv an nicht überprüfbare Einschätzungen einer Partei anzulehnen hätte. Damit würde eine objektive Beurteilung eines Sachverhalts ausgeschlossen und letztlich der Weg zu einer willkürlichen Justiz geöffnet. Es sind – im Gegensatz zur Meinung des Beschwerdeführers – tatsächlich in erster Instanz die Fremdenpolizeibehörden, die vom Gesetz aufgerufen sind, sich ein Bild über eine bestehende und zukünftige Ehe zu machen. Der Beschwerdeführer äussert sich nicht, was daran anstössig sein soll, sondern will offenbar jede Überprüfung einer ehelichen Wirklichkeit verhindern, oder aber offenbar die Behauptungen desjenigen Partners, der an der Ehe festhält, als einzige und unumstössliche Meinung gelten lassen. Auch ist festzuhalten, dass eine Massnahme der Fremdenpolizei keine Wiedervereinigung einer Familie verhindert, sondern es um den Aufenthalt eines Ehegatten im Kanton Zürich geht. 4.8 Insgesamt betrachtet es das Gericht als erstellt, dass die Ehe des Beschwerdeführers vor dem Ablauf von fünf Jahren seit der Heirat inhaltslos und ohne Aussicht auf Wiederaufnahme einer inhaltlichen ehelichen Gemeinschaft war. Wenn sich der Beschwerdeführer auf dieses Gebilde abstützt, konnte dies objektiv nicht mit dem Ziel geschehen, die Ehe zu retten, sondern allein mit der Absicht, dieses Ziel vorzuspielen, um seinen Aufenthalt zu sichern. Dieses Verhalten ist rechtsmissbräuchlich und verdient keinen Rechtsschutz. Ein Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung ist so nie entstanden und ein solcher auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verwirkt. Der Entscheid des Regierungsrats erweist sich mithin als rechtsbeständig, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5. 5.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht diesem keine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 und § 17 Abs. 2 VRG). Er stellt jedoch ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. 5.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG kann privaten Beschwerdeführern, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Rechtsbegehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen erlassen werden. Unter den nämlichen Voraussetzungen haben sie nach § 16 Abs. 2 VRG Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Angesichts der jüngeren Bundesgerichtspraxis (vgl. BGE 128 II 145; BGE 127 II 49), welche dem Vertreter des Beschwerdeführers bekannt sein musste, sowie der gewichtigen Indizien, welche auf das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchstatbestands schliessen lassen, ist das gestellte Rechtsbegehren als offensichtlich von vornherein aussichtslos zu bewerten; die Umstände, die für eine objektive Unmöglichkeit der Fortführung des Ehelebens sprechen, sind von einem erdrückenden Übergewicht gegenüber den nur im theoretisch-abstrakten Bereich liegenden gegenteiligen Perspektiven. Das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung ist daher abzuweisen. Demgemäss beschliesst die Kammer : Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung wird abgewiesen; und entscheidet:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      60.--     Zustellungskosten, Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

6.    Mitteilung an..