Nutzungsplanung | Nichtberücksichtigung bestehender Bauten bei der Festsetzung von Waldabstandslinien Die Vorinstanz ist unzutreffend davon ausgegangen, dass der Sitzplatz am Gebäude des Beschwerdeführers sich erst in Planung befinde (E. 1a). Bereits auf kommunaler Ebene hätte der Entscheid über die Festlegung der Waldabstandslinie in Kenntnis des wahren Sachverhalts anders ausfallen können. Die Streitsache ist deshalb zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (E. 1b).
Sachverhalt
SACHVERHALTSABKLÄRUNG
SACHVERHALTSERMITTLUNG
SACHVERHALTSFESTSTELLUNG
SACHVERHALTSIRRTUM
SITZPLATZ
WALDABSTANDSLINIE
Rechtsnormen:
§ 51 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
I. Am 7. Juni 1999 revidierte die Gemeindeversammlung X ihre
kommunale Nutzungsplanung und wies dabei einen bisher ausserhalb der Bauzonen
gelegenen überbauten Landstreifen nördlich der Kernzone G einer Wohnbauzone
zu. Damit wurden unter anderem die am Bach gelegenen Grundstücke eingezont.
Aus diesem Grund wurde gleichzeitig der Waldabstandslinienplan Nr. ..
erlassen, wonach die genannten Grundstücke zum Schutz eines kleineren
Waldareals entlang dem Wannenbach mit einer teilweise bis zu 30 m vom Waldrand
entfernten Waldabstandslinie belegt wurden.
Gegen diese Waldabstandslinie erhob A als Eigentümer des
Grundstücks
Kat.-Nr. 01 Rekurs an die Baurekurskommission II des Kantons Zürich und
verlangte deren Verschiebung auf seinem Grundstück um 5 m nach Osten. Auf
Einladung der Baurekurskommission hin genehmigte die Baudirektion die
strittige Anordnung am 7. Juli 2000. Der Rekurs wurde in der Folge am 13. März
2001 abgewiesen. Die Rekursinstanz erwog im Wesentlichen, die Abstandslinie
sei auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 in einem Abstand von 20 m bis 30 m zum
Waldrand um das bestehende Gebäude Vers.-Nr. 04 gezogen. Mit dieser
Linienführung und Unterschreitung des gesetzlich vorgesehenen Regelabstandes
von 30 m habe die kommunale Planungsbehörde hinreichend berücksichtigt, dass
das betroffene Grundstück bereits überbaut sei. Der grösste Teil der
Waldabstandsflächen könne auf diesem Grundstück in die Ausnützungsberechnung
einbezogen und die zulässige Nutzungsdichte nahezu ausgeschöpft werden. Der
geplante Sitzplatz könne ohne Weiteres auf der Südseite des Gebäudes angelegt
werden. Schliesslich liege im Umstand, dass der Waldabstand auf dem
Nachbargrundstück Kat.-Nr. 02 auf 20 m reduziert worden sei, angesichts
klar anderer Verhältnisse keine rechtsungleiche Behandlung.
II. Gegen diesen Rekursentscheid wandte sich A mit Beschwerde
vom 17. April 2001 an das Verwaltungsgericht und beantragte, der angefochtene
Beschluss sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Waldabstandslinie
um 5 m nach Osten zu verlegen, d.h. der Waldabstand entsprechend zu reduzieren
sei.
Die Gemeinde X beantragte am 4. Mai 2001 die Abweisung der
Beschwerde. Den gleichen Antrag stellte die Baurekurskommission in ihrer
Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2001.
Das Verwaltungsgericht
zieht in Erwägung:
1. a) Die Baurekurskommission II ist in ihrem Entscheid davon
ausgegangen, der Sitzplatz auf der Ostseite des Gebäudes Vers.-Nr. 04 befinde
sich erst im Stadium der Planung (Erw. 2 am Ende und Erw. 4 Mitte).
Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, dieser Sitzplatz bestehe schon
seit 1960 und sei 1962 überdacht worden. Mit diesem Einwand rügt der
Beschwerdeführer demnach eine rechtserhebliche unrichtige oder ungenügende
Feststellung des Sachverhalts durch die Rekursinstanz im Sinn von § 51 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG).
In seiner Rekursschrift hat der Beschwerdeführer ausgeführt,
dass ein gedeckter, in den Plänen jedoch fälschlicherweise nicht
eingezeichneter Sitzplatz auf der Ostseite seines Hauses Vers.-Nr. 04 bestehe,
und demgemäss verlangt, dass die Waldabstandslinie neu unter Berücksichtigung
dieses bestehenden Anbaus zu ziehen sei. Hierzu hat er einen Beschluss des
Gemeinderats X vom 18. Januar 1960 eingereicht, womit ihm der Bau seines
Einfamilienhauses aufgrund der Grundriss- und Fassadenpläne vom 5. Januar 1960
bewilligt worden war. Weiter legte er einen Grundrissplan diesen Datums vor,
der im Erdgeschoss ostseitig einen ungedeckten Sitzplatz mit einer ca. 4.50 m
langen Flügelmauer enthält, ebenso eine Bewilligung des Gemeinderats X vom 5.
März 1962 für die Überdachung dieses Sitzplatzes. Als Beilage zu seiner
Stellungnahme zur Rekursvernehmlassung der Gemeinde X vom 30. Dezember 2000
reichte der Beschwerdeführer drei Pläne ein, auf denen der Sitzplatz im Druck
bzw. von Hand eingezeichnet war. Sodann erwirkte er im Nachgang an den
Rekursentscheid am 6. April 2001 die Erstellung eines revidierten
Katasterplans, welcher den gedeckten Sitzplatz nunmehr als ca. 19 m
2
grossen bestehenden Anbau zum Gebäude Vers.-Nr. 04 darstellt.
Aufgrund der Akten ist demnach erstellt, dass die
Rekursinstanz in ihrem Entscheid offensichtlich unzutreffend und ohne nähere
Abklärung davon ausgegangen ist, der Sitzplatz sei erst geplant und noch nicht
bestehend. Diese unrichtige Sachverhaltsfeststellung war für den angefochtenen
Entscheid wesentlich, da der Bestand einer Baute die Festlegung einer
Waldabstandslinie stark beeinflussen kann. Die unzutreffende Feststellung im
Rekursentscheid ist sodann nicht durch den Beschwerdeführer zu verantworten,
der in seiner Rekursschrift ausdrücklich auf die Tatsache des bestehenden
Anbaus hingewiesen hatte.
b) Ob dieser Mangel zur Aufhebung des Rekursentscheids führt,
hängt davon ab, ob der nunmehr berichtigte Sachverhalt einen anderen Ausgang
des bisherigen Verfahrens als möglich erscheinen lässt.
Hierzu bringt die Baurekurskommission in ihrer Vernehmlassung
vor, dass der nachträglich eingereichte Katasterplan mit der Darstellung des
Sitzplatzes unberücksichtigt geblieben sei, ändere nichts an der Richtigkeit
des Rekursentscheids. Telefonisch hatte die juristische Sekretärin dem
Beschwerdeführer Gleiches bereits am 29. März 2001 unter Hinweis auf die
Bestandesgarantie beschieden. Damit wird sinngemäss geltend gemacht, die
Rekursinstanz hätte auch in Kenntnis des richtigen Sachverhalts in gleichem
Sinn entschieden. Ob diese im Nachgang an ein offensichtliches Versehen geäusserte
Motivsubstitution eine zuverlässige Annahme über den hypothetischen Rekursausgang
ermöglicht, ist fraglich. Jedoch kommt es darauf vorliegend nicht an, da
aufgrund der Akten nicht einmal ausgeschlossen werden kann, dass der
berichtigte Katasterplan bereits auf kommunaler Ebene eine andere Führung der
Waldabstandslinie im fraglichen Bereich ausgelöst hätte.
Die geplante Waldabstandslinie gemäss Plan Nr. .. wurde
seinerzeit aufgrund eines Katasterplans gezogen, welcher das Gebäude Vers.-Nr.
04 ohne ostseitigen Anbau darstellte. Am 30. Oktober 1998 wandte der
Beschwerdeführer zusammen mit dem Eigentümer des Grundstückes Kat.-Nr. 02
dagegen ein, die Waldabstandslinie sei auf beiden Grundstücken um 5 m nach
Osten zu verschieben. Dieser Einwendung lag ein Plan bei, der die beantragte
Linienführung und den gedeckten Sitzplatz am Gebäude Vers.-Nr. 04 handschriftlich
darstellte. Zur Begründung ihres Antrags verwiesen die beiden Grundeigentümer
insbesondere auf den geringeren Waldabstand auf zwei Nachbargrundstücken,
äusserten sich aber nicht explizit zum bestehenden Anbau auf dem Grundstück des
Beschwerdeführers. Namentlich wurde nicht ausgeführt, ob der im Plan
skizzierte Sitzplatz bereits baurechtskonform bestehe oder nur geplant sei. Im
Rahmen der Ortsplanrevision äusserte die Planungsbehörde zu dieser Einwendung,
der Waldabstand habe mindestens 30 m zu betragen. Bei überbauten Parzellen
sei es toleriert und üblich, den vorhandenen Baubestand angemessen zu
berücksichtigen. Ausnahmen seien denkbar bei Parzellen, die wegen dem
Waldabstand unüberbaubar oder neu besonders hart betroffen würden. Bei neuen
Einzonungen, wie vorliegend, werde besonders darauf geachtet, dass diesen Grundsätzen
nachgelebt werde. Zu Gunsten einer beschränkten baulichen Entwicklung werde
die Waldabstandslinie auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 geringfügig nach Osten
verschoben, während sie auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 unverändert bleibe, da
hier ausreichende Nutzungs-, Entwicklungs- und Anordnungsmöglichkeiten für
Bauten und Anlagen bestünden. Diese Erwägung lässt vermuten, dass sich die
Beschwerdegegnerin im damaligen Zeitpunkt nicht darüber im Klaren war, dass der
handschriftlich eingezeichnete Anbau auf dem Grundstück des Beschwerdeführers
tatsächlich schon seit Jahrzehnten bestand und der dem Waldabstandslinienplan
zu Grund gelegte Katasterplan demnach ergänzungsbedürftig war. Die
Planungsbehörde prüfte daher die erhobene Einwendung mit Bezug auf beide
Grundstücke nur unter dem Gesichtspunkt der baulichen
Entwicklungsmöglichkeiten, nicht jedoch mit Bezug auf die bereits vorhandene
Bausubstanz. Noch am 30. August 1999 war der wahre Sachverhalt offenbar nicht
vollständig abgeklärt, als der Gemeinderat in seiner Rekursvernehmlassung
nämlich einräumte, der gedeckte Sitzplatz habe Bestandesgarantie, sofern er
baurechtlich bewilligt sei. Im Übrigen ist auch die kantonale Baudirektion bei
ihrem Genehmigungsentscheid vom gleichen unvollständigen Katasterplan
ausgegangen, als sie annahm, die Waldabstandslinie verlaufe entlang der
Ostfassade des Gebäudes Vers.-Nr. 04.
Unter diesen Umständen fehlt es an einem in Kenntnis des
vollständigen erheblichen Sachverhalts getroffenen kommunalen Entscheid über
die Waldabstandslinie im Bereich des bestehenden Gebäudes Vers.-Nr. 04. Über
die zweckmässige Linienführung zu befinden, steht daher zur Zeit weder dem
Verwaltungsgericht noch der Baurekurskommission, sondern einzig dem kommunalen
Planungsträger zu, der diesbezüglich über ein qualifiziertes Planungsermessen
verfügt. Der festgestellte Mangel muss daher zur Aufhebung des angefochtenen
Entscheids führen und die Sache direkt an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen
werden. Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen. Soweit der
Beschwerdeführer jedoch bereits die Reduktion des Waldabstands verlangt, ist
das Rechtsmittel abzuweisen.
...
Demgemäss entscheidet
das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Demgemäss
wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im
Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
...
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 a) Die Baurekurskommission II ist in ihrem Entscheid davon ausgegangen, der Sitzplatz auf der Ostseite des Gebäudes Vers.-Nr. 04 befinde sich erst im Stadium der Planung (Erw. 2 am Ende und Erw. 4 Mitte). Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, dieser Sitzplatz bestehe schon seit 1960 und sei 1962 überdacht worden. Mit diesem Einwand rügt der Beschwerdeführer demnach eine rechtserhebliche unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts durch die Rekursinstanz im Sinn von § 51 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG). In seiner Rekursschrift hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass ein gedeckter, in den Plänen jedoch fälschlicherweise nicht eingezeichneter Sitzplatz auf der Ostseite seines Hauses Vers.-Nr. 04 bestehe, und demgemäss verlangt, dass die Waldabstandslinie neu unter Berücksichtigung dieses bestehenden Anbaus zu ziehen sei. Hierzu hat er einen Beschluss des Gemeinderats X vom 18. Januar 1960 eingereicht, womit ihm der Bau seines Einfamilienhauses aufgrund der Grundriss- und Fassadenpläne vom 5. Januar 1960 bewilligt worden war. Weiter legte er einen Grundrissplan diesen Datums vor, der im Erdgeschoss ostseitig einen ungedeckten Sitzplatz mit einer ca. 4.50 m langen Flügelmauer enthält, ebenso eine Bewilligung des Gemeinderats X vom 5. März 1962 für die Überdachung dieses Sitzplatzes. Als Beilage zu seiner Stellungnahme zur Rekursvernehmlassung der Gemeinde X vom 30. Dezember 2000 reichte der Beschwerdeführer drei Pläne ein, auf denen der Sitzplatz im Druck bzw. von Hand eingezeichnet war. Sodann erwirkte er im Nachgang an den Rekursentscheid am 6. April 2001 die Erstellung eines revidierten Katasterplans, welcher den gedeckten Sitzplatz nunmehr als ca. 19 m
E. 2 grossen bestehenden Anbau zum Gebäude Vers.-Nr. 04 darstellt. Aufgrund der Akten ist demnach erstellt, dass die Rekursinstanz in ihrem Entscheid offensichtlich unzutreffend und ohne nähere Abklärung davon ausgegangen ist, der Sitzplatz sei erst geplant und noch nicht bestehend. Diese unrichtige Sachverhaltsfeststellung war für den angefochtenen Entscheid wesentlich, da der Bestand einer Baute die Festlegung einer Waldabstandslinie stark beeinflussen kann. Die unzutreffende Feststellung im Rekursentscheid ist sodann nicht durch den Beschwerdeführer zu verantworten, der in seiner Rekursschrift ausdrücklich auf die Tatsache des bestehenden Anbaus hingewiesen hatte.
b) Ob dieser Mangel zur Aufhebung des Rekursentscheids führt, hängt davon ab, ob der nunmehr berichtigte Sachverhalt einen anderen Ausgang des bisherigen Verfahrens als möglich erscheinen lässt. Hierzu bringt die Baurekurskommission in ihrer Vernehmlassung vor, dass der nachträglich eingereichte Katasterplan mit der Darstellung des Sitzplatzes unberücksichtigt geblieben sei, ändere nichts an der Richtigkeit des Rekursentscheids. Telefonisch hatte die juristische Sekretärin dem Beschwerdeführer Gleiches bereits am 29. März 2001 unter Hinweis auf die Bestandesgarantie beschieden. Damit wird sinngemäss geltend gemacht, die Rekursinstanz hätte auch in Kenntnis des richtigen Sachverhalts in gleichem Sinn entschieden. Ob diese im Nachgang an ein offensichtliches Versehen geäusserte Motivsubstitution eine zuverlässige Annahme über den hypothetischen Rekursausgang ermöglicht, ist fraglich. Jedoch kommt es darauf vorliegend nicht an, da aufgrund der Akten nicht einmal ausgeschlossen werden kann, dass der berichtigte Katasterplan bereits auf kommunaler Ebene eine andere Führung der Waldabstandslinie im fraglichen Bereich ausgelöst hätte. Die geplante Waldabstandslinie gemäss Plan Nr. .. wurde seinerzeit aufgrund eines Katasterplans gezogen, welcher das Gebäude Vers.-Nr.
E. 04 ohne ostseitigen Anbau darstellte. Am 30. Oktober 1998 wandte der
Beschwerdeführer zusammen mit dem Eigentümer des Grundstückes Kat.-Nr. 02
dagegen ein, die Waldabstandslinie sei auf beiden Grundstücken um 5 m nach
Osten zu verschieben. Dieser Einwendung lag ein Plan bei, der die beantragte
Linienführung und den gedeckten Sitzplatz am Gebäude Vers.-Nr. 04 handschriftlich
darstellte. Zur Begründung ihres Antrags verwiesen die beiden Grundeigentümer
insbesondere auf den geringeren Waldabstand auf zwei Nachbargrundstücken,
äusserten sich aber nicht explizit zum bestehenden Anbau auf dem Grundstück des
Beschwerdeführers. Namentlich wurde nicht ausgeführt, ob der im Plan
skizzierte Sitzplatz bereits baurechtskonform bestehe oder nur geplant sei. Im
Rahmen der Ortsplanrevision äusserte die Planungsbehörde zu dieser Einwendung,
der Waldabstand habe mindestens 30 m zu betragen. Bei überbauten Parzellen
sei es toleriert und üblich, den vorhandenen Baubestand angemessen zu
berücksichtigen. Ausnahmen seien denkbar bei Parzellen, die wegen dem
Waldabstand unüberbaubar oder neu besonders hart betroffen würden. Bei neuen
Einzonungen, wie vorliegend, werde besonders darauf geachtet, dass diesen Grundsätzen
nachgelebt werde. Zu Gunsten einer beschränkten baulichen Entwicklung werde
die Waldabstandslinie auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 geringfügig nach Osten
verschoben, während sie auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 unverändert bleibe, da
hier ausreichende Nutzungs-, Entwicklungs- und Anordnungsmöglichkeiten für
Bauten und Anlagen bestünden. Diese Erwägung lässt vermuten, dass sich die
Beschwerdegegnerin im damaligen Zeitpunkt nicht darüber im Klaren war, dass der
handschriftlich eingezeichnete Anbau auf dem Grundstück des Beschwerdeführers
tatsächlich schon seit Jahrzehnten bestand und der dem Waldabstandslinienplan
zu Grund gelegte Katasterplan demnach ergänzungsbedürftig war. Die
Planungsbehörde prüfte daher die erhobene Einwendung mit Bezug auf beide
Grundstücke nur unter dem Gesichtspunkt der baulichen
Entwicklungsmöglichkeiten, nicht jedoch mit Bezug auf die bereits vorhandene
Bausubstanz. Noch am 30. August 1999 war der wahre Sachverhalt offenbar nicht
vollständig abgeklärt, als der Gemeinderat in seiner Rekursvernehmlassung
nämlich einräumte, der gedeckte Sitzplatz habe Bestandesgarantie, sofern er
baurechtlich bewilligt sei. Im Übrigen ist auch die kantonale Baudirektion bei
ihrem Genehmigungsentscheid vom gleichen unvollständigen Katasterplan
ausgegangen, als sie annahm, die Waldabstandslinie verlaufe entlang der
Ostfassade des Gebäudes Vers.-Nr. 04.
Unter diesen Umständen fehlt es an einem in Kenntnis des
vollständigen erheblichen Sachverhalts getroffenen kommunalen Entscheid über
die Waldabstandslinie im Bereich des bestehenden Gebäudes Vers.-Nr. 04. Über
die zweckmässige Linienführung zu befinden, steht daher zur Zeit weder dem
Verwaltungsgericht noch der Baurekurskommission, sondern einzig dem kommunalen
Planungsträger zu, der diesbezüglich über ein qualifiziertes Planungsermessen
verfügt. Der festgestellte Mangel muss daher zur Aufhebung des angefochtenen
Entscheids führen und die Sache direkt an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen
werden. Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen. Soweit der
Beschwerdeführer jedoch bereits die Reduktion des Waldabstands verlangt, ist
das Rechtsmittel abzuweisen.
...
Demgemäss entscheidet
das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Demgemäss
wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im
Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
...
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Zürich Verwaltungsgericht 21.06.2001 VB.2001.00123 Zurich Verwaltungsgericht 21.06.2001 VB.2001.00123 Zurigo Verwaltungsgericht 21.06.2001 VB.2001.00123
Nutzungsplanung | Nichtberücksichtigung bestehender Bauten bei der Festsetzung von Waldabstandslinien Die Vorinstanz ist unzutreffend davon ausgegangen, dass der Sitzplatz am Gebäude des Beschwerdeführers sich erst in Planung befinde (E. 1a). Bereits auf kommunaler Ebene hätte der Entscheid über die Festlegung der Waldabstandslinie in Kenntnis des wahren Sachverhalts anders ausfallen können. Die Streitsache ist deshalb zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (E. 1b).
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00123 Standard Suche | Erweiterte Suche | Hilfe Druckansicht Geschäftsnummer: VB.2001.00123 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.06.2001 Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Nutzungsplanung Nichtberücksichtigung bestehender Bauten bei der Festsetzung von Waldabstandslinien Die Vorinstanz ist unzutreffend davon ausgegangen, dass der Sitzplatz am Gebäude des Beschwerdeführers sich erst in Planung befinde (E. 1a). Bereits auf kommunaler Ebene hätte der Entscheid über die Festlegung der Waldabstandslinie in Kenntnis des wahren Sachverhalts anders ausfallen können. Die Streitsache ist deshalb zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (E. 1b). Stichworte: ERHEBLICHE TATSACHE SACHVERHALT SACHVERHALTSABKLÄRUNG SACHVERHALTSERMITTLUNG SACHVERHALTSFESTSTELLUNG SACHVERHALTSIRRTUM SITZPLATZ WALDABSTANDSLINIE Rechtsnormen: § 51 VRG Publikationen:
- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4 I. Am 7. Juni 1999 revidierte die Gemeindeversammlung X ihre kommunale Nutzungsplanung und wies dabei einen bisher ausserhalb der Bauzonen gelegenen überbauten Landstreifen nördlich der Kernzone G einer Wohnbauzone zu. Damit wurden unter anderem die am Bach gelegenen Grundstücke eingezont. Aus diesem Grund wurde gleichzeitig der Waldabstandslinienplan Nr. .. erlassen, wonach die genannten Grundstücke zum Schutz eines kleineren Waldareals entlang dem Wannenbach mit einer teilweise bis zu 30 m vom Waldrand entfernten Waldabstandslinie belegt wurden. Gegen diese Waldabstandslinie erhob A als Eigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 01 Rekurs an die Baurekurskommission II des Kantons Zürich und verlangte deren Verschiebung auf seinem Grundstück um 5 m nach Osten. Auf Einladung der Baurekurskommission hin genehmigte die Baudirektion die strittige Anordnung am 7. Juli 2000. Der Rekurs wurde in der Folge am 13. März 2001 abgewiesen. Die Rekursinstanz erwog im Wesentlichen, die Abstandslinie sei auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 in einem Abstand von 20 m bis 30 m zum Waldrand um das bestehende Gebäude Vers.-Nr. 04 gezogen. Mit dieser Linienführung und Unterschreitung des gesetzlich vorgesehenen Regelabstandes von 30 m habe die kommunale Planungsbehörde hinreichend berücksichtigt, dass das betroffene Grundstück bereits überbaut sei. Der grösste Teil der Waldabstandsflächen könne auf diesem Grundstück in die Ausnützungsberechnung einbezogen und die zulässige Nutzungsdichte nahezu ausgeschöpft werden. Der geplante Sitzplatz könne ohne Weiteres auf der Südseite des Gebäudes angelegt werden. Schliesslich liege im Umstand, dass der Waldabstand auf dem Nachbargrundstück Kat.-Nr. 02 auf 20 m reduziert worden sei, angesichts klar anderer Verhältnisse keine rechtsungleiche Behandlung. II. Gegen diesen Rekursentscheid wandte sich A mit Beschwerde vom 17. April 2001 an das Verwaltungsgericht und beantragte, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Waldabstandslinie um 5 m nach Osten zu verlegen, d.h. der Waldabstand entsprechend zu reduzieren sei. Die Gemeinde X beantragte am 4. Mai 2001 die Abweisung der Beschwerde. Den gleichen Antrag stellte die Baurekurskommission in ihrer Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2001. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. a) Die Baurekurskommission II ist in ihrem Entscheid davon ausgegangen, der Sitzplatz auf der Ostseite des Gebäudes Vers.-Nr. 04 befinde sich erst im Stadium der Planung (Erw. 2 am Ende und Erw. 4 Mitte). Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, dieser Sitzplatz bestehe schon seit 1960 und sei 1962 überdacht worden. Mit diesem Einwand rügt der Beschwerdeführer demnach eine rechtserhebliche unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts durch die Rekursinstanz im Sinn von § 51 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG). In seiner Rekursschrift hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass ein gedeckter, in den Plänen jedoch fälschlicherweise nicht eingezeichneter Sitzplatz auf der Ostseite seines Hauses Vers.-Nr. 04 bestehe, und demgemäss verlangt, dass die Waldabstandslinie neu unter Berücksichtigung dieses bestehenden Anbaus zu ziehen sei. Hierzu hat er einen Beschluss des Gemeinderats X vom 18. Januar 1960 eingereicht, womit ihm der Bau seines Einfamilienhauses aufgrund der Grundriss- und Fassadenpläne vom 5. Januar 1960 bewilligt worden war. Weiter legte er einen Grundrissplan diesen Datums vor, der im Erdgeschoss ostseitig einen ungedeckten Sitzplatz mit einer ca. 4.50 m langen Flügelmauer enthält, ebenso eine Bewilligung des Gemeinderats X vom 5. März 1962 für die Überdachung dieses Sitzplatzes. Als Beilage zu seiner Stellungnahme zur Rekursvernehmlassung der Gemeinde X vom 30. Dezember 2000 reichte der Beschwerdeführer drei Pläne ein, auf denen der Sitzplatz im Druck bzw. von Hand eingezeichnet war. Sodann erwirkte er im Nachgang an den Rekursentscheid am 6. April 2001 die Erstellung eines revidierten Katasterplans, welcher den gedeckten Sitzplatz nunmehr als ca. 19 m 2 grossen bestehenden Anbau zum Gebäude Vers.-Nr. 04 darstellt. Aufgrund der Akten ist demnach erstellt, dass die Rekursinstanz in ihrem Entscheid offensichtlich unzutreffend und ohne nähere Abklärung davon ausgegangen ist, der Sitzplatz sei erst geplant und noch nicht bestehend. Diese unrichtige Sachverhaltsfeststellung war für den angefochtenen Entscheid wesentlich, da der Bestand einer Baute die Festlegung einer Waldabstandslinie stark beeinflussen kann. Die unzutreffende Feststellung im Rekursentscheid ist sodann nicht durch den Beschwerdeführer zu verantworten, der in seiner Rekursschrift ausdrücklich auf die Tatsache des bestehenden Anbaus hingewiesen hatte.
b) Ob dieser Mangel zur Aufhebung des Rekursentscheids führt, hängt davon ab, ob der nunmehr berichtigte Sachverhalt einen anderen Ausgang des bisherigen Verfahrens als möglich erscheinen lässt. Hierzu bringt die Baurekurskommission in ihrer Vernehmlassung vor, dass der nachträglich eingereichte Katasterplan mit der Darstellung des Sitzplatzes unberücksichtigt geblieben sei, ändere nichts an der Richtigkeit des Rekursentscheids. Telefonisch hatte die juristische Sekretärin dem Beschwerdeführer Gleiches bereits am 29. März 2001 unter Hinweis auf die Bestandesgarantie beschieden. Damit wird sinngemäss geltend gemacht, die Rekursinstanz hätte auch in Kenntnis des richtigen Sachverhalts in gleichem Sinn entschieden. Ob diese im Nachgang an ein offensichtliches Versehen geäusserte Motivsubstitution eine zuverlässige Annahme über den hypothetischen Rekursausgang ermöglicht, ist fraglich. Jedoch kommt es darauf vorliegend nicht an, da aufgrund der Akten nicht einmal ausgeschlossen werden kann, dass der berichtigte Katasterplan bereits auf kommunaler Ebene eine andere Führung der Waldabstandslinie im fraglichen Bereich ausgelöst hätte. Die geplante Waldabstandslinie gemäss Plan Nr. .. wurde seinerzeit aufgrund eines Katasterplans gezogen, welcher das Gebäude Vers.-Nr. 04 ohne ostseitigen Anbau darstellte. Am 30. Oktober 1998 wandte der Beschwerdeführer zusammen mit dem Eigentümer des Grundstückes Kat.-Nr. 02 dagegen ein, die Waldabstandslinie sei auf beiden Grundstücken um 5 m nach Osten zu verschieben. Dieser Einwendung lag ein Plan bei, der die beantragte Linienführung und den gedeckten Sitzplatz am Gebäude Vers.-Nr. 04 handschriftlich darstellte. Zur Begründung ihres Antrags verwiesen die beiden Grundeigentümer insbesondere auf den geringeren Waldabstand auf zwei Nachbargrundstücken, äusserten sich aber nicht explizit zum bestehenden Anbau auf dem Grundstück des Beschwerdeführers. Namentlich wurde nicht ausgeführt, ob der im Plan skizzierte Sitzplatz bereits baurechtskonform bestehe oder nur geplant sei. Im Rahmen der Ortsplanrevision äusserte die Planungsbehörde zu dieser Einwendung, der Waldabstand habe mindestens 30 m zu betragen. Bei überbauten Parzellen sei es toleriert und üblich, den vorhandenen Baubestand angemessen zu berücksichtigen. Ausnahmen seien denkbar bei Parzellen, die wegen dem Waldabstand unüberbaubar oder neu besonders hart betroffen würden. Bei neuen Einzonungen, wie vorliegend, werde besonders darauf geachtet, dass diesen Grundsätzen nachgelebt werde. Zu Gunsten einer beschränkten baulichen Entwicklung werde die Waldabstandslinie auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 geringfügig nach Osten verschoben, während sie auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 unverändert bleibe, da hier ausreichende Nutzungs-, Entwicklungs- und Anordnungsmöglichkeiten für Bauten und Anlagen bestünden. Diese Erwägung lässt vermuten, dass sich die Beschwerdegegnerin im damaligen Zeitpunkt nicht darüber im Klaren war, dass der handschriftlich eingezeichnete Anbau auf dem Grundstück des Beschwerdeführers tatsächlich schon seit Jahrzehnten bestand und der dem Waldabstandslinienplan zu Grund gelegte Katasterplan demnach ergänzungsbedürftig war. Die Planungsbehörde prüfte daher die erhobene Einwendung mit Bezug auf beide Grundstücke nur unter dem Gesichtspunkt der baulichen Entwicklungsmöglichkeiten, nicht jedoch mit Bezug auf die bereits vorhandene Bausubstanz. Noch am 30. August 1999 war der wahre Sachverhalt offenbar nicht vollständig abgeklärt, als der Gemeinderat in seiner Rekursvernehmlassung nämlich einräumte, der gedeckte Sitzplatz habe Bestandesgarantie, sofern er baurechtlich bewilligt sei. Im Übrigen ist auch die kantonale Baudirektion bei ihrem Genehmigungsentscheid vom gleichen unvollständigen Katasterplan ausgegangen, als sie annahm, die Waldabstandslinie verlaufe entlang der Ostfassade des Gebäudes Vers.-Nr. 04. Unter diesen Umständen fehlt es an einem in Kenntnis des vollständigen erheblichen Sachverhalts getroffenen kommunalen Entscheid über die Waldabstandslinie im Bereich des bestehenden Gebäudes Vers.-Nr. 04. Über die zweckmässige Linienführung zu befinden, steht daher zur Zeit weder dem Verwaltungsgericht noch der Baurekurskommission, sondern einzig dem kommunalen Planungsträger zu, der diesbezüglich über ein qualifiziertes Planungsermessen verfügt. Der festgestellte Mangel muss daher zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen und die Sache direkt an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werden. Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen. Soweit der Beschwerdeführer jedoch bereits die Reduktion des Waldabstands verlangt, ist das Rechtsmittel abzuweisen. ... Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Demgemäss wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. ...