Aufenthaltsbewilligung | Veränderte Verhältnisse Wird im Rechtsmittelverfahren über die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung wegen Vorliegen eines Ausweisungsgrunds geltend gemacht, die Verhältnisse hätten sich geändert, muss dies bei der Interessenabwägung berücksichtigt werden und allenfalls eine (erneute) Sachverhaltsabklärung vorgenommen werden. Rückweisung an den Regierungsrat.
Erwägungen (5 Absätze)
E. 2 a) Der bundesrechtliche Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erlischt, wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt (Art. 7 Abs. 1 ANAG). Ein solcher ist unter anderem dann gegeben, wenn die ausländische Person wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde (Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG) oder wenn sie oder von ihr zu unterstützende Personen der öffentlichen Fürsorge fortgesetzt und in erheblichem Mass zur Last fallen (Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG). Selbst bei Vorliegen einer gerichtlichen Bestrafung soll die Ausweisung nur verfügt werden, wenn sie nach den gesamten Umständen verhältnismässig erscheint (Art. 11 Abs. 3 ANAG). Bei der Interessenabwägung ist insbesondere auf die Schwere des Verschuldens, auf die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz sowie auf die der betroffenen Person und ihrer Familie für den Fall der Ausweisung drohenden Nachteile abzustellen (Art. 16 der Vollziehungsverordnung zum ANAG vom 1. März 1949).
b) Keinen weiteren Anspruch vermittelt Art. 8 EMRK (BGE 120 Ib 131, mit Hinweisen). Art. 8 Abs. 2 EMRK verlangt eine umfassende Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und den öffentlichen Interessen an deren Verweigerung. (BGE 120 Ib 4 f.; 120 Ib 25; 122 II 6). Mit zu berücksichtigen ist dabei insbesondere auch die Zumutbarkeit für nahe Familienangehörige, der ausländischen Person ins Ausland zu folgen. Diese ist allerdings umso weniger zu gewichten, je unerwünschter der Aufenthalt der ausländischen Person auf Grund ihres Verhaltens in der Schweiz ist (BGE 120 Ib 15). Die Zumutbarkeit beurteilt sich nicht auf Grund der persönlichen Wünsche der Betroffenen, sondern unter objektiver Beurteilung aller Umstände (BGE 116 Ib 15). Eine allfällige Unzumutbarkeit der Ausreise führt nicht für sich allein zur Unzulässigkeit einer Bewilligungsverweigerung (BGE 122 II 6). Sinngemäss gelten diese Grundsätze auch für Art. 13 Abs. 1 BV.
E. 3 a) Der Regierungsrat ist von der Praxis des Bundesgerichts
ausgegangen, wonach beim Ausgangspunkt der Beurteilung, der gerichtlichen
Bestrafung wegen eines Verbrechens oder Vergehens, die Grenze, von der an in
der Regel keine Bewilligungen mehr erteilt werden, bei zwei Jahren Freiheitsstrafe
liegt, wenn der mit einer Schweizerin verheiratete Ausländer um eine
erstmalige Bewilligung ersucht oder nach bloss kurzer Aufenthaltsdauer die
Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung beantragt (BGE 120 Ib 14). Nach
dieser Praxis ist bei einer zweijährigen oder längeren Freiheitsstrafe von
einem überwiegenden öffentlichen Interesse an der Fernhaltung der ausländischen
Person auszugehen, auch wenn dem schweizerischen Ehegatten die Ausreise nicht
oder nur schwer zugemutet werden kann und ein dauerndes Zusammenleben der
Eheleute faktisch verhindert wird. Ist eine Bestrafung im genannten Umfang
gegeben, kommt die Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nur
noch bei Vorliegen besonders gewichtiger privater Interessen in Frage. Ist
statt einer Strafe eine gerichtliche Massnahme angeordnet worden, ist darauf
abzustellen, welche Strafe das Gericht als angemessen erachtet hätte, wenn es
von einer Massnahme abgesehen hätte.
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze hat die Vorinstanz erwogen,
dass der Beschwerdeführer insgesamt zu Freiheitsstrafen von 27 Monaten
verurteilt wurde, die teilweise zu Gunsten von therapeutischen Massnahmen
aufgeschoben wurden. Der Beschwerdeführer habe die Freiheitsstrafen von
insgesamt 27 Monaten in mehreren gerichtlichen Verfahren auf Grund zeitlich
aufeinander folgenden Deliktsphasen verschuldet, was bedeute, dass er sich
jeweils durch die früheren Verurteilungen nicht habe warnen lassen, erneut gesetzwidrig
tätig zu werden. Daraus sei auf eine besondere Uneinsichtigkeit und Gleichgültigkeit
der Rechtsordnung gegenüber zu schliessen. So sei er vor der Verurteilung wegen
Drogendelikten zu 22 Monaten Freiheitsstrafe, die zu Gunsten einer
therapeutischen Massnahme aufgeschoben wurden, bereits fünf Mal wegen anderer
Deliktsarten verurteilt worden. Diesem Verhalten stünden keine
ausserordentlichen persönlichen Umstände entgegen, welche die Ausweisung als
unverhältnismässig erscheinen liessen. So falle ein Teil der Aufenthaltsdauer
des Beschwerdeführers auf das Asylverfahren. Vom August 1994 bis Ende Mai 1995
habe er sich im Ausland aufgehalten. Mehrere Male sei er untergetaucht. Zweimal
habe er ausgeschafft werden müssen. Insgesamt ergebe sich keine Aufenthaltsdauer
in der Schweiz, die auf eine besondere Verwurzelung hindeute. Ein
Stellenantritt sei ihm im Rahmen seiner Therapie erstmals im März 2000
ermöglicht worden. Während vier Jahren habe er und seine Familie von der
öffentlichen Fürsorge unterstützt werden müssen. Im Libanon, wo er 21 Jahre
verbracht habe, verfüge er über Bekannte und Verwandte, zu denen er sehr gute
Beziehungen unterhalte, so dass eine Ausweisung für ihn persönlich nicht mit
unzumutbaren Härten verbunden sei. Eine Methadontherapie sei auch in seiner
Heimat nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Seiner Ehefrau und seinem Sohn sei
eine Ausreise zumutbar, wenn auch mit Erschwernissen verbunden. Die Ehefrau
könne ihre Methadontherapie auch im Ausland weiterführen. Andernfalls hätten
die Eheleute eine Trennung hinzunehmen und die familiären Beziehungen auf
Besuchsbasis zu pflegen, was auf Grund der Verschuldenslage hinzunehmen sei.
b) Der Beschwerdeführer liess einwenden, dass er sich nach wie
vor der Therapie durch einen Facharzt unterziehe und sich sein
Gesundheitszustand laufend verbessere. In einem Pensum von 20 Wochenstunden sei
er erwerbstätig, im Übrigen kümmere er sich um den Haushalt und die Erziehung
seines Sohns. Seine Ehefrau habe sich seit 1993 mit seiner massgeblichen
Unterstützung von ihrer Suchtkrankheit gelöst und unterziehe sich einem
Methadonprogramm. Durch die familiäre Stabilität sei es während Jahren zu
keinen Rückfällen gekommen. Dieser Zustand habe es ihr ermöglicht, eine
Teilzeitanstellung in einer chemischen Reinigung anzunehmen. Der Sohn besuche
zwischenzeitlich die erste Klasse. Die Familie sei gegenüber dem Zeitpunkt des
Entscheids der Fremdenpolizei auf dem Weg, sich von ihrer Vergangenheit zu
lösen, sich gesundheitlich und wirtschaftlich zu stabilisieren und müsse nicht
mehr von der öffentlichen Fürsorge unterstützt werden. Der Beschwerdeführer
selbst spreche zwischenzeitlich gut Deutsch und sei seit drei Jahren nicht mehr
mit dem Gesetz in Konflikt gekommen. Die Familie verfüge am Wohnort über gute
soziale Kontakte. Dass eine Fortsetzung der Therapie für ihn und seine Ehefrau
im Libanon problemlos möglich sei, wie dies der Regierungsrat behaupte, sei
eine unbegründete Feststellung. Dass die überwiegenden sozialen Beziehungen zu
seinem Heimatland bestünden, sei unrichtig. Der Entscheid des Regierungsrats
stelle einseitig auf die Bestrafung ab und berücksichtige in keiner Weise die
seitherige Entwicklung. Diese lasse eine Wegweisung als unzumutbar erscheinen.
Würde die Familie getrennt, wäre ein Rückfall der in der Schweiz verbleibenden
Ehefrau in die Fürsorgeabhängigkeit vorprogrammiert und auch der Sohn würde in
Mitleidenschaft gezogen. Der angefochtene Entscheid erweise sich deshalb als
unverhältnismässig.
E. 4 a) Die Staatskanzlei verwies in ihrer Vernehmlassung zur
Verwaltungsgerichtsbeschwerde in der Hauptsache auf den Entscheid des
Regierungsrats. Sie betonte lediglich, dass das Verschulden des
Beschwerdeführers als schwer einzustufen sei und dass eine ärztliche Betreuung
auch im Libanon gewährleistet sei, unter Verweis auf ein "Länderinformationsblatt
des BFF, Libanon, Stand Juli 1997".
b) Die Beschwerde argumentiert schwergewichtig damit, dass
sich die Verhältnisse seit dem angefochtenen Entscheid der Fremdenpolizei beim
Beschwerdeführer und seiner Familie massgeblich verändert hätten, woraus sich
eine Wegweisung des Beschwerdeführers im besonderen Licht der heutigen
Situation als besonders unverhältnismässig, weil unzumutbar, erweise. - Zwar
ist das Verwaltungsgericht als Rechtspflegeinstanz über Verwaltungsbehörden in
erster Linie gehalten, den angefochtenen Entscheid der Vorinstanzen im Licht
der dannzumal bestehenden Umstände zu überprüfen. Andererseits ist es dem
Gericht nicht verwehrt, neue Tatsachen zu berücksichtigen, zumal es einzige
gerichtliche Instanz ist (§ 52 Abs. 2 VRG e contrario). Diese Möglichkeit erklärt
sich dadurch, dass das Gericht nicht nur eine kassatorische, sondern auch eine
reformatorische Funktion erfüllen muss. "Die Berücksichtigung neu
eingetretener Tatsachen muss daher zulässig sein, wenn wichtige
prozessökonomische Gründe dafür sprechen, der Streitgegenstand nicht verändert
wird und keine neuen Ermessensfragen aufgeworfen werden [...]. Das Problem
sollte pragmatisch unter dem Gesichtswinkel einer vernünftigen Trennung der
Verwaltungs- und Rechtspflegefunktion gelöst werden" (Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 52 N. 16).
c) Ausgehend von der angeführten Rechtsprechung, wonach bei
einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr nur in Ausnahmefällen eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann, wenn sich die mit einem
schweizerischen Ehepartner verheiratete ausländische Person um eine erstmalige
Bewilligung bemüht oder nach bloss kurzer Aufenthaltsdauer um Verlängerung
ihrer Bewilligung ersucht, erscheint jedenfalls im vorliegenden Fall eine
Abwägung der entgegenstehenden privaten Interessen keinesfalls als überflüssig.
Der Beschwerdeführer wurde gerichtlich mit insgesamt 27 Monaten Freiheitsentzug
bestraft, wobei der Vollzug teilweise zu Gunsten einer ambulanten
Therapiemassnahme aufgeschoben wurde. Das dem Verschulden entsprechende
Strafmass übersteigt den Grenzwert von zwei Jahren zwar, aber nicht in einem
Mass, welches jede weitere Prüfung der Verhältnismässigkeit der
Nichtbewilligung als obsolet erscheinen liesse; zumal es bei der Verweigerung
durch die Fremdenpolizei nicht um die erstmalige Bewilligung ging. Auf eine
pflichtgemässe Handhabung des Ermessens kann somit nicht verzichtet werden. Die
Argumente des Regierungsrats beschränken sich indessen darauf, dass das
Verschulden des Beschwerdeführers schwer wiege und, unbesehen der besonderen
Verhältnisse bei ihm selbst - das Gericht erachtete ihn als in vermindert
zurechnungsfähig und therapiebedürftig - und seiner Ehefrau - sie ist
therapiebedürftig wegen einer Drogenabhängigkeit -, eine Trennung der Familie
keine unzumutbare Härte bewirke oder eine medizinische Betreuung im Libanon
gewährleistet sei.
Auf Grund eines ärztlichen Berichts vom 21. März 2001, welcher
mit der Beschwerde eingereicht wurde, erscheint die erstgenannte Annahme
jedenfalls nicht bestätigt. Vielmehr sei der Therapieerfolg beim
Beschwerdeführer und der Ehefrau massgeblich vom intakten familiären Rahmen und
der Anwesenheit des Beschwerdeführers abhängig. Die letztere Feststellung des
Regierungsrats wird vom Beschwerdeführer in Frage gestellt. Dem von der
Vorinstanz erwähnten Bericht aus dem Jahr 1997 über eine zufriedenstellende bis
gute ärztliche Versorgung im Libanon lässt sich die Antwort auf die Frage, ob
eine sachgerechte Fortführung der Therapien des Beschwerdeführers und seiner
Ehefrau, welche teilweise den Drogenentzug anstreben müssten, gewährleistet
wäre, jedenfalls nicht entnehmen.
Was die in der Beschwerde angeführten Verhältnisse nach dem
angefochtenen Entscheid der Fremdenpolizei, d.h. nach dem 17. September 1999
angeht, fanden diese im bisherigen Verfahren keine Berücksichtigung. Somit sind
die jüngeren Entwicklungen, welche dem öffentlichen Interesse an der
Fernhaltung des Beschwerdeführers entgegenstehen, insbesondere die Fortschritte
in den Therapien, der (behauptete) Wegfall der Fürsorgeabhängigkeit, die
Erwerbstätigkeit der Eltern sowie die unter anderem durch die Einschulung des
Sohns fortgeschrittene Integration der Familie, unberücksichtigt geblieben.
Weil aber ein Entscheid in der Sache diese Umstände nicht ausklammern soll, und
sei es nur, um zu verhindern, dass der Beschwerdeführer darauf gestützt ein
neues Bewilligungsgesuch einreicht oder eine Revision des hängigen Verfahrens
anstrebt, sind die genannten zusätzlichen Abklärungen vorzunehmen und dem
Entscheid zu Grunde zu legen; dies im Sinn der angeführten prozessökonomischen
Gründe. Die Sachverhaltsabklärungen sind sinnvollerweise durch die Vorinstanz
bzw. von dieser zu bezeichnenden Sachbehörde vorzunehmen, weshalb das Geschäft
an den Regierungsrat zurückzuweisen ist. Bei dieser Gelegenheit darf - unter
Hinweis auf § 27a Abs. 1 VRG - angefügt werden, dass auch die Verfahrensdauer
beim Regierungsrat vom 14. Oktober 1999 bis zum 17. Januar 2001 dazu geführt
hat, dass der angefochtene Entscheid den massgeblichen aktuellen Sachverhalt unberücksichtigt
lässt. Im Rahmen der Abklärungen ist sodann auf act. ... hinzuweisen, wo das
Amt für Justizvollzug am 18. Juni 1999 unter anderem dem Sozialdienst der
Justizdirektion auferlegte, per 18. Mai 2001 einen "Zwischen- sowie einen
abschliessenden Therapiebericht sowie einen Situations-/Sozialbericht zu
senden, welcher über den Verlauf und allenfalls erreichten (Teil-)Erfolg der
Behandlung Auskunft gibt und zur Frage des nachträglichen Strafvollzugs
Stellung nimmt". Dieses während der Hängigkeit der Beschwerde fällig
gewordene Dokument wäre sinnvollerweise ebenfalls in die Sachverhaltsergänzungen
einzubeziehen. Sollte die neu entscheidende Behörde eine Wegweisung des Beschwerdeführers
bei weiterhin gegebener Therapiebedürftigkeit in Erwägung ziehen, so wären die
Therapiemöglichkeiten im Libanon konkreter abzuklären, als dies mit Hinweis auf
ein verwaltungsinternes Merkblatt aus dem Jahr 1997 erfolgte, welches sich nur
sehr allgemein zur medizinischen Versorgung äussert.
E. 5 ...
E. 6 ...
Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung im Sinn der Erwägungen und zum Neuentscheid an den Regierungsrat zurückgewiesen.
- ...
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Zürich Verwaltungsgericht 01..2.04.0 VB.2001.00069 Zurich Verwaltungsgericht 01..2.04.0 VB.2001.00069 Zurigo Verwaltungsgericht 01..2.04.0 VB.2001.00069
Aufenthaltsbewilligung | Veränderte Verhältnisse Wird im Rechtsmittelverfahren über die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung wegen Vorliegen eines Ausweisungsgrunds geltend gemacht, die Verhältnisse hätten sich geändert, muss dies bei der Interessenabwägung berücksichtigt werden und allenfalls eine (erneute) Sachverhaltsabklärung vorgenommen werden. Rückweisung an den Regierungsrat.
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00069 Standard Suche | Erweiterte Suche | Hilfe Druckansicht Geschäftsnummer: VB.2001.00069 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 04.07.2001 Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Aufenthaltsbewilligung Veränderte Verhältnisse Wird im Rechtsmittelverfahren über die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung wegen Vorliegen eines Ausweisungsgrunds geltend gemacht, die Verhältnisse hätten sich geändert, muss dies bei der Interessenabwägung berücksichtigt werden und allenfalls eine (erneute) Sachverhaltsabklärung vorgenommen werden. Rückweisung an den Regierungsrat. Stichworte: AKTUELLE VERHÄLTNISSE AUFENTHALTSBEWILLIGUNG DROGENENTZUG INTEGRATION PRIVATE INTERESSEN PROZESSÖKONOMIE SACHVERHALTSABKLÄRUNG THERAPIEBERICHT THERAPIEMÖGLICHKEITEN UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSPRÜFUNG Rechtsnormen: Art. 7 lit. I ANAG Art. 10 lit. Ia ANAG Art. 13 lit. I BV Art. 8 lit. I EMRK lit. I VRG § 16 VRG § 52 lit. II VRG Publikationen:
- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3 I. Der libanesische Staatsangehörige L. reiste 1990 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Das Asylgesuch wurde abgewiesen und L. aus der Schweiz weggewiesen. Nachdem er untergetaucht war, wurde er im Februar 1993 in Zürich verhaftet und aus der Schweiz ausgeschafft. Das Bundesamt für Ausländerfragen (BFA) belegte ihn am 2. April 1993 mit einer fünfjährigen Einreisesperre. Am 1. Januar 1994 reiste er trotzdem in die Schweiz ein, wurde am 30. Mai 1994 erneut verhaftet und ausgeschafft. Am 31. Januar 1994 hatte er in seiner Heimat die Schweizerin M. geheiratet, aus welcher Beziehung bereits im November 1993 der Sohn N. hervorgegangen war. Am 16. Februar 1995 hob das BFA die Einreisesperre auf und am 8. Juni 1995 wurde ihm die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt. L. wurde von Strafbehörden wie folgt belastet: - mit Strafbefehl ... vom April 1990 wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG) mit sieben Tagen Gefängnis bedingt, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren; - mit Strafbefehl ... vom Januar 1991 wegen Beteiligung an einem Raufhandel mit einer Busse von Fr. 100.-; - mit Strafbefehl ... vom Oktober 1991 wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes vom Oktober 1951 (BetmG) unter Umgangnahme von Bestrafung; - mit Urteil ... vom November 1994 wegen der Fälschung von Ausweisen und der Widerhandlung gegen das ANAG mit vier Monaten Gefängnis unbedingt und einer gerichtlichen Landesverweisung von vier Jahren; letztere Nebenstrafe wurde bedingt unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren aufgeschoben; - mit Strafbefehl ... vom November 1994 wegen Widerhandlung gegen das ANAG mit einer Gefängnisstrafe von 30 Tagen bedingt; - mit Urteil ... vom Mai 1999 wegen mehrfacher Widerhandlung und mehrfacher Übertretung gegen das BetmG sowie der Geldwäscherei mit 22 Monaten Gefängnis; der Vollzug dieser Strafe wurde zu Gunsten einer ambulanten Massnahme aufgeschoben. In den Jahren 1995 bis 1999 wurde L. und seine Familie von der öffentlichen Fürsorge mit Fr. 50'000.- unterstützt. Er steht in ambulanter psychiatrischer Behandlung und unterzieht sich zusammen mit seiner Ehefrau einem Methadonprogramm. Am 17. September 1999 verfügte die Direktion für Soziales und Sicherheit (Fremdenpolizei), dass die Aufenthaltsbewilligung von L. nicht verlängert werde und setzte ihm eine Frist zum Verlassen des zürcherischen Kantonsgebiets. II. Einen dagegen erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat ab. III. Beschwerdeweise beantragte L. dem Verwaltungsgericht, es sei die Verfügung der Direktion für Soziales und Sicherheit aufzuheben und es sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege und die Bestellung seines gewählten Rechtsvertreters zum unentgeltlichen Rechtsbeistand. Während sich die beschwerdebelastete Direktion nicht vernehmen liess, beantragte die Staatskanzlei namens des Regierungsrats, die Beschwerde sei abzuweisen. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Der Regierungsrat hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer, welcher mit einer Schweizerin verheiratet ist, gemäss Art. 7 Abs. 1 Satz 1 ANAG Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat. Ebenfalls könne er sich auf die Garantie des Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK) berufen. Gestützt auf diese zutreffenden und vom Beschwerdeführer selbst nicht bestrittenen Ausführungen, auf welche gemäss § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) verwiesen werden kann, ist gestützt auf § 43 Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 auf die Beschwerde einzutreten. Die Prüfung, ob der mögliche Rechtsanspruch auf Grund der konkreten Umstände verwirklicht ist, ist dabei Gegenstand der materiellen Erwägungen (BGE 122 II 289 E. 1d S. 294) . Zu ergänzen ist, dass sich ein Rechtsanspruch auch aus der Garantie der Familienlebens gemäss Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) ergibt, welche Vorschrift allerdings keine weiteren Ansprüche als Art. 8 Abs. 1 EMRK vermittelt.
2. a) Der bundesrechtliche Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erlischt, wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt (Art. 7 Abs. 1 ANAG). Ein solcher ist unter anderem dann gegeben, wenn die ausländische Person wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde (Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG) oder wenn sie oder von ihr zu unterstützende Personen der öffentlichen Fürsorge fortgesetzt und in erheblichem Mass zur Last fallen (Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG). Selbst bei Vorliegen einer gerichtlichen Bestrafung soll die Ausweisung nur verfügt werden, wenn sie nach den gesamten Umständen verhältnismässig erscheint (Art. 11 Abs. 3 ANAG). Bei der Interessenabwägung ist insbesondere auf die Schwere des Verschuldens, auf die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz sowie auf die der betroffenen Person und ihrer Familie für den Fall der Ausweisung drohenden Nachteile abzustellen (Art. 16 der Vollziehungsverordnung zum ANAG vom 1. März 1949).
b) Keinen weiteren Anspruch vermittelt Art. 8 EMRK (BGE 120 Ib 131, mit Hinweisen). Art. 8 Abs. 2 EMRK verlangt eine umfassende Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und den öffentlichen Interessen an deren Verweigerung. (BGE 120 Ib 4 f.; 120 Ib 25; 122 II 6). Mit zu berücksichtigen ist dabei insbesondere auch die Zumutbarkeit für nahe Familienangehörige, der ausländischen Person ins Ausland zu folgen. Diese ist allerdings umso weniger zu gewichten, je unerwünschter der Aufenthalt der ausländischen Person auf Grund ihres Verhaltens in der Schweiz ist (BGE 120 Ib 15). Die Zumutbarkeit beurteilt sich nicht auf Grund der persönlichen Wünsche der Betroffenen, sondern unter objektiver Beurteilung aller Umstände (BGE 116 Ib 15). Eine allfällige Unzumutbarkeit der Ausreise führt nicht für sich allein zur Unzulässigkeit einer Bewilligungsverweigerung (BGE 122 II 6). Sinngemäss gelten diese Grundsätze auch für Art. 13 Abs. 1 BV.
3. a) Der Regierungsrat ist von der Praxis des Bundesgerichts ausgegangen, wonach beim Ausgangspunkt der Beurteilung, der gerichtlichen Bestrafung wegen eines Verbrechens oder Vergehens, die Grenze, von der an in der Regel keine Bewilligungen mehr erteilt werden, bei zwei Jahren Freiheitsstrafe liegt, wenn der mit einer Schweizerin verheiratete Ausländer um eine erstmalige Bewilligung ersucht oder nach bloss kurzer Aufenthaltsdauer die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung beantragt (BGE 120 Ib 14). Nach dieser Praxis ist bei einer zweijährigen oder längeren Freiheitsstrafe von einem überwiegenden öffentlichen Interesse an der Fernhaltung der ausländischen Person auszugehen, auch wenn dem schweizerischen Ehegatten die Ausreise nicht oder nur schwer zugemutet werden kann und ein dauerndes Zusammenleben der Eheleute faktisch verhindert wird. Ist eine Bestrafung im genannten Umfang gegeben, kommt die Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nur noch bei Vorliegen besonders gewichtiger privater Interessen in Frage. Ist statt einer Strafe eine gerichtliche Massnahme angeordnet worden, ist darauf abzustellen, welche Strafe das Gericht als angemessen erachtet hätte, wenn es von einer Massnahme abgesehen hätte. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze hat die Vorinstanz erwogen, dass der Beschwerdeführer insgesamt zu Freiheitsstrafen von 27 Monaten verurteilt wurde, die teilweise zu Gunsten von therapeutischen Massnahmen aufgeschoben wurden. Der Beschwerdeführer habe die Freiheitsstrafen von insgesamt 27 Monaten in mehreren gerichtlichen Verfahren auf Grund zeitlich aufeinander folgenden Deliktsphasen verschuldet, was bedeute, dass er sich jeweils durch die früheren Verurteilungen nicht habe warnen lassen, erneut gesetzwidrig tätig zu werden. Daraus sei auf eine besondere Uneinsichtigkeit und Gleichgültigkeit der Rechtsordnung gegenüber zu schliessen. So sei er vor der Verurteilung wegen Drogendelikten zu 22 Monaten Freiheitsstrafe, die zu Gunsten einer therapeutischen Massnahme aufgeschoben wurden, bereits fünf Mal wegen anderer Deliktsarten verurteilt worden. Diesem Verhalten stünden keine ausserordentlichen persönlichen Umstände entgegen, welche die Ausweisung als unverhältnismässig erscheinen liessen. So falle ein Teil der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers auf das Asylverfahren. Vom August 1994 bis Ende Mai 1995 habe er sich im Ausland aufgehalten. Mehrere Male sei er untergetaucht. Zweimal habe er ausgeschafft werden müssen. Insgesamt ergebe sich keine Aufenthaltsdauer in der Schweiz, die auf eine besondere Verwurzelung hindeute. Ein Stellenantritt sei ihm im Rahmen seiner Therapie erstmals im März 2000 ermöglicht worden. Während vier Jahren habe er und seine Familie von der öffentlichen Fürsorge unterstützt werden müssen. Im Libanon, wo er 21 Jahre verbracht habe, verfüge er über Bekannte und Verwandte, zu denen er sehr gute Beziehungen unterhalte, so dass eine Ausweisung für ihn persönlich nicht mit unzumutbaren Härten verbunden sei. Eine Methadontherapie sei auch in seiner Heimat nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Seiner Ehefrau und seinem Sohn sei eine Ausreise zumutbar, wenn auch mit Erschwernissen verbunden. Die Ehefrau könne ihre Methadontherapie auch im Ausland weiterführen. Andernfalls hätten die Eheleute eine Trennung hinzunehmen und die familiären Beziehungen auf Besuchsbasis zu pflegen, was auf Grund der Verschuldenslage hinzunehmen sei.
b) Der Beschwerdeführer liess einwenden, dass er sich nach wie vor der Therapie durch einen Facharzt unterziehe und sich sein Gesundheitszustand laufend verbessere. In einem Pensum von 20 Wochenstunden sei er erwerbstätig, im Übrigen kümmere er sich um den Haushalt und die Erziehung seines Sohns. Seine Ehefrau habe sich seit 1993 mit seiner massgeblichen Unterstützung von ihrer Suchtkrankheit gelöst und unterziehe sich einem Methadonprogramm. Durch die familiäre Stabilität sei es während Jahren zu keinen Rückfällen gekommen. Dieser Zustand habe es ihr ermöglicht, eine Teilzeitanstellung in einer chemischen Reinigung anzunehmen. Der Sohn besuche zwischenzeitlich die erste Klasse. Die Familie sei gegenüber dem Zeitpunkt des Entscheids der Fremdenpolizei auf dem Weg, sich von ihrer Vergangenheit zu lösen, sich gesundheitlich und wirtschaftlich zu stabilisieren und müsse nicht mehr von der öffentlichen Fürsorge unterstützt werden. Der Beschwerdeführer selbst spreche zwischenzeitlich gut Deutsch und sei seit drei Jahren nicht mehr mit dem Gesetz in Konflikt gekommen. Die Familie verfüge am Wohnort über gute soziale Kontakte. Dass eine Fortsetzung der Therapie für ihn und seine Ehefrau im Libanon problemlos möglich sei, wie dies der Regierungsrat behaupte, sei eine unbegründete Feststellung. Dass die überwiegenden sozialen Beziehungen zu seinem Heimatland bestünden, sei unrichtig. Der Entscheid des Regierungsrats stelle einseitig auf die Bestrafung ab und berücksichtige in keiner Weise die seitherige Entwicklung. Diese lasse eine Wegweisung als unzumutbar erscheinen. Würde die Familie getrennt, wäre ein Rückfall der in der Schweiz verbleibenden Ehefrau in die Fürsorgeabhängigkeit vorprogrammiert und auch der Sohn würde in Mitleidenschaft gezogen. Der angefochtene Entscheid erweise sich deshalb als unverhältnismässig.
4. a) Die Staatskanzlei verwies in ihrer Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde in der Hauptsache auf den Entscheid des Regierungsrats. Sie betonte lediglich, dass das Verschulden des Beschwerdeführers als schwer einzustufen sei und dass eine ärztliche Betreuung auch im Libanon gewährleistet sei, unter Verweis auf ein "Länderinformationsblatt des BFF, Libanon, Stand Juli 1997".
b) Die Beschwerde argumentiert schwergewichtig damit, dass sich die Verhältnisse seit dem angefochtenen Entscheid der Fremdenpolizei beim Beschwerdeführer und seiner Familie massgeblich verändert hätten, woraus sich eine Wegweisung des Beschwerdeführers im besonderen Licht der heutigen Situation als besonders unverhältnismässig, weil unzumutbar, erweise. - Zwar ist das Verwaltungsgericht als Rechtspflegeinstanz über Verwaltungsbehörden in erster Linie gehalten, den angefochtenen Entscheid der Vorinstanzen im Licht der dannzumal bestehenden Umstände zu überprüfen. Andererseits ist es dem Gericht nicht verwehrt, neue Tatsachen zu berücksichtigen, zumal es einzige gerichtliche Instanz ist (§ 52 Abs. 2 VRG e contrario). Diese Möglichkeit erklärt sich dadurch, dass das Gericht nicht nur eine kassatorische, sondern auch eine reformatorische Funktion erfüllen muss. "Die Berücksichtigung neu eingetretener Tatsachen muss daher zulässig sein, wenn wichtige prozessökonomische Gründe dafür sprechen, der Streitgegenstand nicht verändert wird und keine neuen Ermessensfragen aufgeworfen werden [...]. Das Problem sollte pragmatisch unter dem Gesichtswinkel einer vernünftigen Trennung der Verwaltungs- und Rechtspflegefunktion gelöst werden" (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 52 N. 16).
c) Ausgehend von der angeführten Rechtsprechung, wonach bei einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr nur in Ausnahmefällen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann, wenn sich die mit einem schweizerischen Ehepartner verheiratete ausländische Person um eine erstmalige Bewilligung bemüht oder nach bloss kurzer Aufenthaltsdauer um Verlängerung ihrer Bewilligung ersucht, erscheint jedenfalls im vorliegenden Fall eine Abwägung der entgegenstehenden privaten Interessen keinesfalls als überflüssig. Der Beschwerdeführer wurde gerichtlich mit insgesamt 27 Monaten Freiheitsentzug bestraft, wobei der Vollzug teilweise zu Gunsten einer ambulanten Therapiemassnahme aufgeschoben wurde. Das dem Verschulden entsprechende Strafmass übersteigt den Grenzwert von zwei Jahren zwar, aber nicht in einem Mass, welches jede weitere Prüfung der Verhältnismässigkeit der Nichtbewilligung als obsolet erscheinen liesse; zumal es bei der Verweigerung durch die Fremdenpolizei nicht um die erstmalige Bewilligung ging. Auf eine pflichtgemässe Handhabung des Ermessens kann somit nicht verzichtet werden. Die Argumente des Regierungsrats beschränken sich indessen darauf, dass das Verschulden des Beschwerdeführers schwer wiege und, unbesehen der besonderen Verhältnisse bei ihm selbst - das Gericht erachtete ihn als in vermindert zurechnungsfähig und therapiebedürftig - und seiner Ehefrau - sie ist therapiebedürftig wegen einer Drogenabhängigkeit -, eine Trennung der Familie keine unzumutbare Härte bewirke oder eine medizinische Betreuung im Libanon gewährleistet sei. Auf Grund eines ärztlichen Berichts vom 21. März 2001, welcher mit der Beschwerde eingereicht wurde, erscheint die erstgenannte Annahme jedenfalls nicht bestätigt. Vielmehr sei der Therapieerfolg beim Beschwerdeführer und der Ehefrau massgeblich vom intakten familiären Rahmen und der Anwesenheit des Beschwerdeführers abhängig. Die letztere Feststellung des Regierungsrats wird vom Beschwerdeführer in Frage gestellt. Dem von der Vorinstanz erwähnten Bericht aus dem Jahr 1997 über eine zufriedenstellende bis gute ärztliche Versorgung im Libanon lässt sich die Antwort auf die Frage, ob eine sachgerechte Fortführung der Therapien des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, welche teilweise den Drogenentzug anstreben müssten, gewährleistet wäre, jedenfalls nicht entnehmen. Was die in der Beschwerde angeführten Verhältnisse nach dem angefochtenen Entscheid der Fremdenpolizei, d.h. nach dem 17. September 1999 angeht, fanden diese im bisherigen Verfahren keine Berücksichtigung. Somit sind die jüngeren Entwicklungen, welche dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers entgegenstehen, insbesondere die Fortschritte in den Therapien, der (behauptete) Wegfall der Fürsorgeabhängigkeit, die Erwerbstätigkeit der Eltern sowie die unter anderem durch die Einschulung des Sohns fortgeschrittene Integration der Familie, unberücksichtigt geblieben. Weil aber ein Entscheid in der Sache diese Umstände nicht ausklammern soll, und sei es nur, um zu verhindern, dass der Beschwerdeführer darauf gestützt ein neues Bewilligungsgesuch einreicht oder eine Revision des hängigen Verfahrens anstrebt, sind die genannten zusätzlichen Abklärungen vorzunehmen und dem Entscheid zu Grunde zu legen; dies im Sinn der angeführten prozessökonomischen Gründe. Die Sachverhaltsabklärungen sind sinnvollerweise durch die Vorinstanz bzw. von dieser zu bezeichnenden Sachbehörde vorzunehmen, weshalb das Geschäft an den Regierungsrat zurückzuweisen ist. Bei dieser Gelegenheit darf - unter Hinweis auf § 27a Abs. 1 VRG - angefügt werden, dass auch die Verfahrensdauer beim Regierungsrat vom 14. Oktober 1999 bis zum 17. Januar 2001 dazu geführt hat, dass der angefochtene Entscheid den massgeblichen aktuellen Sachverhalt unberücksichtigt lässt. Im Rahmen der Abklärungen ist sodann auf act. ... hinzuweisen, wo das Amt für Justizvollzug am 18. Juni 1999 unter anderem dem Sozialdienst der Justizdirektion auferlegte, per 18. Mai 2001 einen "Zwischen- sowie einen abschliessenden Therapiebericht sowie einen Situations-/Sozialbericht zu senden, welcher über den Verlauf und allenfalls erreichten (Teil-)Erfolg der Behandlung Auskunft gibt und zur Frage des nachträglichen Strafvollzugs Stellung nimmt". Dieses während der Hängigkeit der Beschwerde fällig gewordene Dokument wäre sinnvollerweise ebenfalls in die Sachverhaltsergänzungen einzubeziehen. Sollte die neu entscheidende Behörde eine Wegweisung des Beschwerdeführers bei weiterhin gegebener Therapiebedürftigkeit in Erwägung ziehen, so wären die Therapiemöglichkeiten im Libanon konkreter abzuklären, als dies mit Hinweis auf ein verwaltungsinternes Merkblatt aus dem Jahr 1997 erfolgte, welches sich nur sehr allgemein zur medizinischen Versorgung äussert.
5. ...
6. ... Demgemäss beschliesst das Verwaltungsgericht: ... und entscheidet:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung im Sinn der Erwägungen und zum Neuentscheid an den Regierungsrat zurückgewiesen.
2. ...