Submission | Submission betreffend die wöchentliche Abfuhr von Siedlungsabfällen Grundsätzlich kann mit der Submissionsbeschwerde nur die Zuschlagsverfügung, nicht aber der gestützt darauf abgeschlossene (privatrechtliche) Vertrag angefochten werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn durch eine allfällige Überarbeitung des Vertrags der massgebliche Leistungsinhalt nicht verändert wird (E. 3a). Bei der vorliegenden dreistufigen Organisation des Kehrichtzweckverbands fällt die Zuschlagserteilung in die Zuständigkeit der Betriebskommission, während der Vertragsschluss Sache der Delegiertenversammlung ist (E. 3b).
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Gegen den vorliegenden Vergabeentscheid ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372).
E. 2 a) In seiner
Beschwerde vom 15. Mai 2000 brachte der Beschwerdeführer zur Begründung
vor, dass die Angebote nach Einreichung revidiert worden seien, dass der
abzuschliessende Kehrichtvertrag unzulässigerweise überarbeitet werden soll,
dass die Vergabe nicht durch die Delegiertenversammlung des Zweckverbandes
vorgenommen worden sei und dass die Zuteilung der Punktzahlen nicht transparent
sei. In der Replik vom 27. Juni 2000 hält der Beschwerdeführer an seinen
Rügen bezüglich der unzulässigen Revision der Angebote und der fehlenden
Transparenz der Punktezuteilung nicht mehr fest. Strittig sind mithin noch die
Einwände, dass der Kehrichtvertrag unzulässigerweise nach der Vergebung
überarbeitet werden soll und dass der definitive Vergabeentscheid durch die
Delegiertenversammlung und nicht durch die Betriebskommission zu fällen sei.
b) aa) Der Beschwerdeführer begründet seinen
Antrag, den Vergabeentscheid aufzuheben und die Arbeiten neu auszuschreiben,
damit, dass gemäss Ziff. 2 des Vergabeentscheids der abzuschliessende
Kehrichtvertrag zwischen den Vertragspartnern noch überarbeitet werden soll.
Dies sei unzulässig. Der Vertragsentwurf sei den Ausschreibungsunterlagen
beigelegt worden. Er habe den Preis gestützt auf den Wortlaut des verbindlichen
Vertragsentwurfs berechnet. Auch geringfügige Änderungen der Spezifikationen
könnten grosse Auswirkungen auf den Preis haben. Er habe daher Anspruch darauf
zu wissen, wie der überarbeitete Vertrag aussehe, und es müsse ihm die
Möglichkeit gegeben werden, gestützt auf den überarbeiteten Vertrag ein neues
Angebot einzureichen.
Hinsichtlich des Zuschlags hielt der
Beschwerdeführer fest, in den Submissionsunterlagen sei ausdrücklich erwähnt
worden, dass die Delegiertenversammlung des Kehrichtzweckverbandes auf Antrag
der Betriebskommission über die Vergabe entscheide. Vorliegend habe die
Betriebskommission die Zuschlagskriterien gewichtet und am 25. April 2000
den Vergabeentscheid selber gefällt, was der Ausschreibung widerspreche. Wenn
die Delegiertenversammlung den Vergabeentscheid gefällt hätte, wäre die
Tatsache, dass er in sehr gutem Einverständnis mit den Verbandsgemeinden seit
rund 30 Jahren den Kehricht sammle, entsprechend gewichtet worden; nach
Rücksprache mit vielen Delegierten sei er überzeugt, dass er gute Chancen
gehabt hätte, den Zuschlag zu erhalten.
bb) In seiner
Beschwerdeantwort und Duplik hält der Kehrichtzweckverband der Beschwerde
entgegen, dass es sich beim Vertrag, der den Submissionsunterlagen beilag, um
einen
Entwurf
handelte. Dies sei dem Beschwerdeführer bewusst gewesen.
Wesentliche Änderungen des Leistungsumfangs würden nicht vorgenommen. Vor dem
Verfahren hätten gewisse Spezifikationen von der Betriebskommission noch nicht
klar definiert werden können, da diese zwingend mit dem Anbieter der Leistung
besprochen werden müssten. Unzulässig wäre ein Abweichen vom Vertragsentwurf
nur, wenn damit der Leistungsinhalt wesentlich verändert würde, was hier nicht
der Fall sei. – Bezüglich des Vergabebeschlusses hielt der Kehrichtzweckverband
dafür, dass hierfür die Betriebskommission zuständig sei. Es sei zwischen
Zuschlag und Vertragsabschluss zu unterscheiden. Der
Vertrag
müsse durch
die Delegiertenversammlung bestätigt werden. Diese habe zwar die Möglichkeit,
einen Vertragsabschluss zu untersagen, was zum Abbruch des Verfahrens führen
würde. Dies ändere aber nichts daran, dass die Betriebskommission für den
Zuschlag
zuständig sei.
E. 3 a) Das öffentliche Vergaberecht
unterscheidet klar zwischen dem Zuschlag des Auftrags einerseits und dem
Abschluss des Vertrags anderseits (vgl. hierzu Peter Gauch/ Hubert Stöckli,
Thesen zum neuen Vergaberecht des Bundes – Vergabethesen 1999,
Freiburg 1999, Ziff. 27.1). Der Zuschlag ist zwingend als Verfügung
des öffentlichen Rechts auszugestalten (Art. 9 Abs. 1 des
Binnenmarktgesetzes vom 6. Oktober 1995; Art. 13 lit. g der
Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom
25. November 1994; vgl. auch Art. 29 lit. a des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche
Beschaffungswesen), also als "individueller, an den Einzelnen gerichteten
Hoheitsakt, durch den ein konkretes verwaltungsrechtliches Rechtsverhältnis ...
geregelt wird" (zum Begriff: BGE 121 II 473 E. 2a; vgl. auch
Art. 5 Abs. l des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren). Der Zuschlag ist damit öffentlichrechtlicher Natur
und kann mit den im öffentlichen (Submissions-)Recht vorgesehenen Rechtsmitteln
angefochten werden. Demgegenüber unterstehen Vertragsabschluss und Vertrag
dem Privatrecht. Diese Unterscheidung wirkt sich auch im Beschwerdeverfahren
aus. Anfechtbar ist nur der Zuschlag, nicht auch der Vertrag, den die
Auftraggeberin mit dem erfolgreichen Anbieter eingeht (Gauch/Stöckli,
Ziff. 27.2). Ob und wie sich dieser Grundsatz auswirkt, wenn der im
Anschluss an eine Vergabe abgeschlossene Vertrag unzulässigerweise den
Leistungsinhalt abändert (§ 29 der Submissionsverordnung vom 18. Juni
1997), kann vorliegend offen bleiben, da der Einwand des Beschwerdeführers
betreffend Änderung des Vertragsentwurfs auf jeden Fall materiell unbegründet
ist. Wohl wurde gemäss Vergabebeschluss vom 25. April 2000 die X
"eingeladen", mit der Betriebskommission auf Grund des eingereichten
Angebots den Vertrag zu überarbeiten und unter Vorbehalt der Genehmigung durch
die Delegiertenversammlung zu unterzeichnen. Nach den glaubwürdigen
Darstellungen des Zweckverbandes sollen mit der "Überarbeitung" des
Vertragsentwurfs aber lediglich einige Spezifikationen näher definiert werden,
ohne dass dadurch der Leistungsinhalt verändert würde. Derartige geringfügige
Änderungen/Präzisierungen sind nicht zu beanstanden (vgl. VGr,
17. Februar 2000, BEZ 2000 Nr. 25 E. 5b).
b) Die "Kehrichtorganisation W" ist
ein Zweckverband im Sinn von § 7 Abs. l des Gemeindegesetzes vom
6. Juni 1926 (GemeindeG). Dem Verband sind 21 Gemeinden
angeschlossen. Er besitzt laut Art. 2 des Zweckverbandsvertrags vom
27. März 1996 Rechtspersönlichkeit. Verbandszweck ist die Organisation
eines gemeinsamen Kehricht-, Altstoff- und Kadaversammeldienstes innerhalb der
Verbandsgemeinden (Art. 4 Verbandsvertrag).
Organe des Verbandes sind die
Betriebskommission, die Delegiertenversammlung, die
Rechnungsprüfungskommission, die Gemeinderäte der Verbandsgemeinden und die
Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden (Art. 5 Verbandsvertrag). Laut
Art. 14 Ziff. 1 Verbandsvertrag steht der Delegiertenversammlung u.a.
der "Abschluss von Verträgen mit Kehrichtverwertungsbetrieben sowie mit
Unternehmern für die Kehrichtabfuhr und die weiteren Dienstleistungen gemäss
Art. 4" zu. Die Betriebskommission besorgt gemäss Art. 22
Verbandsvertrag "alle Verbandsangelegenheiten, soweit sie nicht nach den
Bestimmungen dieses Vertrags in die Zuständigkeit anderer Organe fallen";
hierzu gehören insbesondere Vorbereitung und Antragstellung zu den Geschäften
der Delegiertenversammlung sowie der Vollzug von Beschlüssen dieses Organs
(Art. 23 Ziff. 1 und 5 Verbandsvertrag).
Der Kehrichtzweckverband W ist mithin
dreistufig organisiert. Die Stellung der Betriebskommission entspricht
derjenigen der Gemeindevorsteherschaft (Hans Rudolf Thalmann, Kommentar zum
Zürcher Gemeindegesetz, 3. A., Zürich 2000, § 7
Rz. 4.9.6.1). Analog der gesetzlichen Vermutung von § 64 Ziff. 2
GemeindeG zugunsten der Zuständigkeit der Gemeindevorsteherschaft besteht auch
nach Art. 22 Verbandsvertrag die Regelung, dass alles, was nicht einem
anderen Organ übertragen wurde, in die Zuständigkeit der Betriebskommission
fällt. Der Abschluss des (Transport-)
Vertrags
mit dem berücksichtigten
Anbieter fällt nach der Bestimmung von Art. 14 Ziff. l
Verbandsvertrag in die Kompetenz der Delegiertenversammlung. Die
Verfügung
über den Zuschlag im Rahmen einer Submission fällt hingegen mangels
ausdrücklicher Zuweisung an die Delegiertenversammlung oder an ein anderes
Verbandsorgan in die Zuständigkeit der Betriebskommission . Diese
Kompetenzverteilung zwischen "Legislative" (Delegiertenversammlung)
und "Exekutive" (Betriebskommission) entspricht auch der üblichen
Regelung in der Gemeindeorganisation zwischen Gemeindeversammlung/Grosser
Gemeinderat einerseits und Gemeindevorsteherschaft anderseits. Sie
gewährleistet eine rasche und effiziente Durchführung eines
Submissionsverfahrens. Der Hinweis auf S. 1 der Submissionsunterlagen,
wonach im Anschluss an die Detailprüfung der Angebote "die
Delegiertenversammlung auf Antrag der Betriebskommission" über die
Vergabe entscheide, ist dann korrekt, wenn unter "Vergabe" die
Beendigung des Vergabeverfahrens durch Abschluss des Transportvertrags mit dem
berücksichtigten Anbieter gemeint ist. Der Hinweis kann missverstanden werden,
weil im üblichen Sprachgebrauch der Begriff "Vergabe" oft im Sinn des
Zuschlags verwendet wird und die Delegiertenversammlung – wie
gesehen – nicht über die Vergabe im Sinn des Zuschlags, sondern über den
Vertrag entscheidet. Dies vermag aber an der (verbands-)vertraglichen
Zuständigkeitsordnung von vornherein nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer
kann daraus auch nichts zu seinen Gunsten ableiten; es ist nicht zu erkennen, inwiefern
der missverständliche Hinweis den Beschwerdeführer zu einer – unter dem
Gesichtspunkt des Grundsatzes von Treu und Glauben allenfalls relevanten –
Disposition bewogen und an der Ausarbeitung und Abgabe des Angebots etwas
geändert hätte. Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt unbegründet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Zürich Verwaltungsgericht 00..2.07.1 VB.2000.00183 Zurich Verwaltungsgericht 00..2.07.1 VB.2000.00183 Zurigo Verwaltungsgericht 00..2.07.1 VB.2000.00183
Submission | Submission betreffend die wöchentliche Abfuhr von Siedlungsabfällen Grundsätzlich kann mit der Submissionsbeschwerde nur die Zuschlagsverfügung, nicht aber der gestützt darauf abgeschlossene (privatrechtliche) Vertrag angefochten werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn durch eine allfällige Überarbeitung des Vertrags der massgebliche Leistungsinhalt nicht verändert wird (E. 3a). Bei der vorliegenden dreistufigen Organisation des Kehrichtzweckverbands fällt die Zuschlagserteilung in die Zuständigkeit der Betriebskommission, während der Vertragsschluss Sache der Delegiertenversammlung ist (E. 3b).
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00183 Standard Suche | Erweiterte Suche | Hilfe Druckansicht Geschäftsnummer: VB.2000.00183 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 07.12.2000 Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Submissionsrecht Betreff: Submission Submission betreffend die wöchentliche Abfuhr von Siedlungsabfällen Grundsätzlich kann mit der Submissionsbeschwerde nur die Zuschlagsverfügung, nicht aber der gestützt darauf abgeschlossene (privatrechtliche) Vertrag angefochten werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn durch eine allfällige Überarbeitung des Vertrags der massgebliche Leistungsinhalt nicht verändert wird (E. 3a). Bei der vorliegenden dreistufigen Organisation des Kehrichtzweckverbands fällt die Zuschlagserteilung in die Zuständigkeit der Betriebskommission, während der Vertragsschluss Sache der Delegiertenversammlung ist (E. 3b). Stichworte: SUBMISSIONSRECHT VERTRAGSSCHLUSS ZUSCHLAG ZUSTÄNDIGKEIT ZWECKVERBAND Rechtsnormen: § 7 GemeindeG § 64 lit. II GemeindeG Art. 13 lit. g IVöB § 29 SubmV Publikationen: BEZ 2001 Nr. 13 RB 2000 Nr. 63 Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4 I. Der Kehrichtzweckverband W eröffnete eine Submission im offenen Verfahren für die wöchentliche Abfuhr der Siedlungsabfälle aus Haushalten und Gewerbe in den 21 Gemeinden des Zweckverbandes. Er erhielt fünf Angebote mit Offertpreisen von Fr. 105.- bis Fr. 175.-/t (mit Wägesystem) bzw. von Fr. 100.- bis Fr. 165.-/t (vor Wägung). Mit Beschluss vom
25. April 2000 vergab die Betriebskommission des Kehrichtzweckverbandes W den Auftrag der X. Dieser Entscheid wurde mittels Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich bekannt gemacht und den Anbietern schriftlich eröffnet. II. A, der ebenfalls ein Angebot eingereicht hatte, erhob dagegen mit Eingabe vom 15. Mai 2000 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die zu vergebenden Leistungen neu auszuschreiben. Der Kehrichtzweckverband W sowie die Mitbeteiligte X beantragten Abweisung der Beschwerde unter Zusprechung einer Parteientschädigung. Die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften werden, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen wiedergegeben. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gegen den vorliegenden Vergabeentscheid ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372).
2. a) In seiner Beschwerde vom 15. Mai 2000 brachte der Beschwerdeführer zur Begründung vor, dass die Angebote nach Einreichung revidiert worden seien, dass der abzuschliessende Kehrichtvertrag unzulässigerweise überarbeitet werden soll, dass die Vergabe nicht durch die Delegiertenversammlung des Zweckverbandes vorgenommen worden sei und dass die Zuteilung der Punktzahlen nicht transparent sei. In der Replik vom 27. Juni 2000 hält der Beschwerdeführer an seinen Rügen bezüglich der unzulässigen Revision der Angebote und der fehlenden Transparenz der Punktezuteilung nicht mehr fest. Strittig sind mithin noch die Einwände, dass der Kehrichtvertrag unzulässigerweise nach der Vergebung überarbeitet werden soll und dass der definitive Vergabeentscheid durch die Delegiertenversammlung und nicht durch die Betriebskommission zu fällen sei.
b) aa) Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag, den Vergabeentscheid aufzuheben und die Arbeiten neu auszuschreiben, damit, dass gemäss Ziff. 2 des Vergabeentscheids der abzuschliessende Kehrichtvertrag zwischen den Vertragspartnern noch überarbeitet werden soll. Dies sei unzulässig. Der Vertragsentwurf sei den Ausschreibungsunterlagen beigelegt worden. Er habe den Preis gestützt auf den Wortlaut des verbindlichen Vertragsentwurfs berechnet. Auch geringfügige Änderungen der Spezifikationen könnten grosse Auswirkungen auf den Preis haben. Er habe daher Anspruch darauf zu wissen, wie der überarbeitete Vertrag aussehe, und es müsse ihm die Möglichkeit gegeben werden, gestützt auf den überarbeiteten Vertrag ein neues Angebot einzureichen. Hinsichtlich des Zuschlags hielt der Beschwerdeführer fest, in den Submissionsunterlagen sei ausdrücklich erwähnt worden, dass die Delegiertenversammlung des Kehrichtzweckverbandes auf Antrag der Betriebskommission über die Vergabe entscheide. Vorliegend habe die Betriebskommission die Zuschlagskriterien gewichtet und am 25. April 2000 den Vergabeentscheid selber gefällt, was der Ausschreibung widerspreche. Wenn die Delegiertenversammlung den Vergabeentscheid gefällt hätte, wäre die Tatsache, dass er in sehr gutem Einverständnis mit den Verbandsgemeinden seit rund 30 Jahren den Kehricht sammle, entsprechend gewichtet worden; nach Rücksprache mit vielen Delegierten sei er überzeugt, dass er gute Chancen gehabt hätte, den Zuschlag zu erhalten. bb) In seiner Beschwerdeantwort und Duplik hält der Kehrichtzweckverband der Beschwerde entgegen, dass es sich beim Vertrag, der den Submissionsunterlagen beilag, um einen Entwurf handelte. Dies sei dem Beschwerdeführer bewusst gewesen. Wesentliche Änderungen des Leistungsumfangs würden nicht vorgenommen. Vor dem Verfahren hätten gewisse Spezifikationen von der Betriebskommission noch nicht klar definiert werden können, da diese zwingend mit dem Anbieter der Leistung besprochen werden müssten. Unzulässig wäre ein Abweichen vom Vertragsentwurf nur, wenn damit der Leistungsinhalt wesentlich verändert würde, was hier nicht der Fall sei. – Bezüglich des Vergabebeschlusses hielt der Kehrichtzweckverband dafür, dass hierfür die Betriebskommission zuständig sei. Es sei zwischen Zuschlag und Vertragsabschluss zu unterscheiden. Der Vertrag müsse durch die Delegiertenversammlung bestätigt werden. Diese habe zwar die Möglichkeit, einen Vertragsabschluss zu untersagen, was zum Abbruch des Verfahrens führen würde. Dies ändere aber nichts daran, dass die Betriebskommission für den Zuschlag zuständig sei.
3. a) Das öffentliche Vergaberecht unterscheidet klar zwischen dem Zuschlag des Auftrags einerseits und dem Abschluss des Vertrags anderseits (vgl. hierzu Peter Gauch/ Hubert Stöckli, Thesen zum neuen Vergaberecht des Bundes – Vergabethesen 1999, Freiburg 1999, Ziff. 27.1). Der Zuschlag ist zwingend als Verfügung des öffentlichen Rechts auszugestalten (Art. 9 Abs. 1 des Binnenmarktgesetzes vom 6. Oktober 1995; Art. 13 lit. g der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom
25. November 1994; vgl. auch Art. 29 lit. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen), also als "individueller, an den Einzelnen gerichteten Hoheitsakt, durch den ein konkretes verwaltungsrechtliches Rechtsverhältnis ... geregelt wird" (zum Begriff: BGE 121 II 473 E. 2a; vgl. auch Art. 5 Abs. l des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren). Der Zuschlag ist damit öffentlichrechtlicher Natur und kann mit den im öffentlichen (Submissions-)Recht vorgesehenen Rechtsmitteln angefochten werden. Demgegenüber unterstehen Vertragsabschluss und Vertrag dem Privatrecht. Diese Unterscheidung wirkt sich auch im Beschwerdeverfahren aus. Anfechtbar ist nur der Zuschlag, nicht auch der Vertrag, den die Auftraggeberin mit dem erfolgreichen Anbieter eingeht (Gauch/Stöckli, Ziff. 27.2). Ob und wie sich dieser Grundsatz auswirkt, wenn der im Anschluss an eine Vergabe abgeschlossene Vertrag unzulässigerweise den Leistungsinhalt abändert (§ 29 der Submissionsverordnung vom 18. Juni 1997), kann vorliegend offen bleiben, da der Einwand des Beschwerdeführers betreffend Änderung des Vertragsentwurfs auf jeden Fall materiell unbegründet ist. Wohl wurde gemäss Vergabebeschluss vom 25. April 2000 die X "eingeladen", mit der Betriebskommission auf Grund des eingereichten Angebots den Vertrag zu überarbeiten und unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Delegiertenversammlung zu unterzeichnen. Nach den glaubwürdigen Darstellungen des Zweckverbandes sollen mit der "Überarbeitung" des Vertragsentwurfs aber lediglich einige Spezifikationen näher definiert werden, ohne dass dadurch der Leistungsinhalt verändert würde. Derartige geringfügige Änderungen/Präzisierungen sind nicht zu beanstanden (vgl. VGr,
17. Februar 2000, BEZ 2000 Nr. 25 E. 5b).
b) Die "Kehrichtorganisation W" ist ein Zweckverband im Sinn von § 7 Abs. l des Gemeindegesetzes vom
6. Juni 1926 (GemeindeG). Dem Verband sind 21 Gemeinden angeschlossen. Er besitzt laut Art. 2 des Zweckverbandsvertrags vom
27. März 1996 Rechtspersönlichkeit. Verbandszweck ist die Organisation eines gemeinsamen Kehricht-, Altstoff- und Kadaversammeldienstes innerhalb der Verbandsgemeinden (Art. 4 Verbandsvertrag). Organe des Verbandes sind die Betriebskommission, die Delegiertenversammlung, die Rechnungsprüfungskommission, die Gemeinderäte der Verbandsgemeinden und die Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden (Art. 5 Verbandsvertrag). Laut Art. 14 Ziff. 1 Verbandsvertrag steht der Delegiertenversammlung u.a. der "Abschluss von Verträgen mit Kehrichtverwertungsbetrieben sowie mit Unternehmern für die Kehrichtabfuhr und die weiteren Dienstleistungen gemäss Art. 4" zu. Die Betriebskommission besorgt gemäss Art. 22 Verbandsvertrag "alle Verbandsangelegenheiten, soweit sie nicht nach den Bestimmungen dieses Vertrags in die Zuständigkeit anderer Organe fallen"; hierzu gehören insbesondere Vorbereitung und Antragstellung zu den Geschäften der Delegiertenversammlung sowie der Vollzug von Beschlüssen dieses Organs (Art. 23 Ziff. 1 und 5 Verbandsvertrag). Der Kehrichtzweckverband W ist mithin dreistufig organisiert. Die Stellung der Betriebskommission entspricht derjenigen der Gemeindevorsteherschaft (Hans Rudolf Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. A., Zürich 2000, § 7 Rz. 4.9.6.1). Analog der gesetzlichen Vermutung von § 64 Ziff. 2 GemeindeG zugunsten der Zuständigkeit der Gemeindevorsteherschaft besteht auch nach Art. 22 Verbandsvertrag die Regelung, dass alles, was nicht einem anderen Organ übertragen wurde, in die Zuständigkeit der Betriebskommission fällt. Der Abschluss des (Transport-) Vertrags mit dem berücksichtigten Anbieter fällt nach der Bestimmung von Art. 14 Ziff. l Verbandsvertrag in die Kompetenz der Delegiertenversammlung. Die Verfügung über den Zuschlag im Rahmen einer Submission fällt hingegen mangels ausdrücklicher Zuweisung an die Delegiertenversammlung oder an ein anderes Verbandsorgan in die Zuständigkeit der Betriebskommission . Diese Kompetenzverteilung zwischen "Legislative" (Delegiertenversammlung) und "Exekutive" (Betriebskommission) entspricht auch der üblichen Regelung in der Gemeindeorganisation zwischen Gemeindeversammlung/Grosser Gemeinderat einerseits und Gemeindevorsteherschaft anderseits. Sie gewährleistet eine rasche und effiziente Durchführung eines Submissionsverfahrens. Der Hinweis auf S. 1 der Submissionsunterlagen, wonach im Anschluss an die Detailprüfung der Angebote "die Delegiertenversammlung auf Antrag der Betriebskommission" über die Vergabe entscheide, ist dann korrekt, wenn unter "Vergabe" die Beendigung des Vergabeverfahrens durch Abschluss des Transportvertrags mit dem berücksichtigten Anbieter gemeint ist. Der Hinweis kann missverstanden werden, weil im üblichen Sprachgebrauch der Begriff "Vergabe" oft im Sinn des Zuschlags verwendet wird und die Delegiertenversammlung – wie gesehen – nicht über die Vergabe im Sinn des Zuschlags, sondern über den Vertrag entscheidet. Dies vermag aber an der (verbands-)vertraglichen Zuständigkeitsordnung von vornherein nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer kann daraus auch nichts zu seinen Gunsten ableiten; es ist nicht zu erkennen, inwiefern der missverständliche Hinweis den Beschwerdeführer zu einer – unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes von Treu und Glauben allenfalls relevanten – Disposition bewogen und an der Ausarbeitung und Abgabe des Angebots etwas geändert hätte. Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt unbegründet.
4. ... Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. ...