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VB.1999.00272

Zürich VerwG · 2000-01-26 · Deutsch ZH
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Ausweisung | Der Beschwerdeführer [*1949] befindet sich seit Ende 1976 in der Schweiz. Er ist geschieden und hat zwei volljährige Söhne. Seit 1990 erfolgten zwei Verurteilungen zu insgesamt knapp acht Jahren Zuchthaus wegen Betäubungsmittelhandels. Die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung überwiegen die privaten; Abweisung der Beschwerde (E. 2). Verweigerung von UP/URB wegen Aussichtslosigkeit (E. 4).

Erwägungen (3 Absätze)

E. 2 Der Ausweisungsgrund von Art. 10

Abs. 1 lit. a ANAG ist im vorliegenden Fall unstreitig erfüllt.

Indessen soll die Ausweisung nur verfügt werden, wenn sie nach den ge­sam­ten

Umständen verhältnismässig erscheint (Art. 11 Abs. 3 Satz 1

ANAG). Dabei ist namentlich auf die Schwere des Verschuldens des Ausländers,

auf die Dauer seiner Anwe­senheit in der Schweiz sowie auf die ihm und seiner

Familie drohenden Nachteile abzu­stellen (Art. 16 Abs. 3 der

Vollziehungsverordnung zum ANAG vom 1. März 1949).

a) Mit insgesamt knapp acht Jahren

Freiheitsstrafe ist das schwere Verschulden des Beschwerdeführers durch die

Strafgerichte hinlänglich belegt. Das Verwaltungsgericht hat die Würdigung des

Verschuldens durch diese Gerichte nicht zu hinterfragen. Das Bezirks­gericht

Zürich, auf dessen Urteil vom April 1997 der Regierungsrat seinen Auswei­sungs­beschluss

wesentlich abstützt, hat zum Verschulden zusammenfassend ausgeführt, der Be­schwerdeführer

habe kaum drei Jahre, nachdem er wegen Betäubungsmittelhandels eine mehrjährige

Zuchthausstrafe verbüsst habe, sich erneut als Drogenhändler betätigt, ohne

selber süchtig zu sein und obwohl er über eine gesicherte Arbeitsstelle und ein

finan­zielles Auskommen verfügt habe. Während rund zehn Monaten habe er

mehrmals pro Wo­che Kokain und Heroin umgesetzt in einer Menge, welche die

Grenze zum schweren Fall um ein Vielfaches überstiegen habe. Dabei sei ihm die

Gefährlichkeit der Drogen für die Ge­sundheit allein schon aufgrund des

Gesundheitszustandes einer Kundin bekannt gewe­sen. Strafschärfend falle die

mehrfache Tatbegehung in Betracht, straferhöhend die ein­schlägige Vorstrafe

sowie die an den Tag gelegte Uneinsichtigkeit; Strafmilderungs‑ und ‑minde­rungs­gründe

seien keine ersichtlich (act. ...).

Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringen

lässt, ist unbehelflich. Der Ein­wand, er habe nicht als den Drogenhandel

beherrschender Ausländer gehandelt, habe nie Drogen eingeführt und nie solche

an eine Vielzahl von Abnehmern direkt verkauft, muss hier ungehört bleiben, war

dies doch seinerzeit vom Strafrichter zu beurteilen. Keine Rede sein kann

überdies davon, dass ausländerrechtliche Konsequenzen erst einsetzen, wenn der

Betroffene eine beherrschende Stellung im Drogenhandel einnimmt. Unerheblich

ist weiter das Argument, der Beschwerdeführer habe nicht aus Gewinnsucht

gehandelt, da er mit den Delikten nicht Gewinne gemacht, sondern seine Schulden

reduziert habe. Massgeblich ist die Vermögensvermehrung, welche bei einem

Schuldenabbau ebenso gegeben ist wie bei einem Zuwachs der Aktiven. Ebenfalls

vor dem Strafrichter vorzubringen gewesen wären schliesslich die Einwände, er

sei von der einzigen Abnehmerin bedrängt worden, immer wieder Drogen zu

liefern, und seit seiner Scheidung sei seine persönliche Situation er­schüt­tert.

Das Verwaltungsgericht hat keinen Anlass, darauf einzugehen. Abgesehen davon er­scheint

es als weit hergeholt, einen direkten Zusammenhang zwischen der 1983 erfolgten

Scheidung und den in den 90-er Jahren begangenen Betäubungsmitteldelikten zu

sehen.

Im Übrigen betont der Beschwerdeführer seine

guten Resozialisierungsaussichten. Einmal ist festzuhalten, dass darüber noch

keine gefestigten Aussagen möglich sind, nach­dem er erst Mitte August des

Jahres 1999 aus dem Strafvollzug entlassen wurde. Sodann ist hervorzuheben,

dass die Resozialisierung als individuelle Zielsetzung für die Abwägung der

polizeilichen Rechtsgüter der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nur eine

unterge­ord­nete Rolle spielen kann (vgl. BGE 125 II 105 E. 2c

S. 110). In diesem Zusammenhang ist richtig zu stellen, dass die

Entlassung aus dem Strafvollzug in die probeweise Freiheit vom zuständigen Amt

(ASMV) keinesfalls ohne Bedenken erfolgt ist, wie dies der Be­schwer­de­füh­rer

glauben machen will (vgl. act. ...).

Zu erwähnen bleibt schliesslich, dass dem

Beschwerdeführer nach seiner ersten Strafverbüssung von der Fremdenpolizei

anfangs 1993 mit aller Deutlichkeit die Auswei­sung aus der Schweiz angedroht

worden war. Allein mit Rücksicht auf seine lange Aufent­haltsdauer und seine

damals noch nicht volljährigen, in der Schweiz lebenden Söhne wurde von einer

Ausweisung abgesehen. Die Androhung hielt klar fest, dass bei einem erneuten

schweren Verstoss keine Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse mehr

genommen wür­de (act. ...). Dass der Beschwerdeführer in der Folge nicht

nur ge­ring­fü­gig, sondern erneut schwer im Drogenhandel delinquiert hat,

lässt nicht den ge­ring­sten Zweifel offen, dass er sich über den

Unrechtsgehalt im Klaren war, und zeugt von einer ge­radezu unver­besserlichen

Unbelehrbarkeit und Verantwortungslosigkeit. Wenn der Re­gie­rungsrat dar­aus

den Schluss gezogen hat, der Beschwerdeführer stelle nach wie vor ein Ri­siko

für die öffentliche Sicherheit dar, so drängt sich diese Folgerung geradezu als

zwin­gend auf.

b) Der Beschwerdeführer kam als 27-jähriger

in der Schweiz und hält sich seit 23 Jahren im Kanton Zürich auf. Bis 1989

verlief seine berufliche Laufbahn unauffällig. Von den letzten zehn Jahren

verbrachte er rund die Hälfte im Strafvollzug. Seit seiner Schei­dung im Jahr

1983 pflegte er vorwiegend Kontakte zu seinen (heute erwachsenen) Söhnen,

ferner zu Landsleuten und seiner früheren Ehefrau. Zwar ist die Dauer der

Anwesenheit in der Schweiz beträchtlich; sie ist indessen nicht gekennzeichnet

durch besondere Bindun­gen, Abhängigkeiten oder Integrationsleistungen, die

über das Übliche hinausgingen und die ein Abweichen von der durch das

gewichtige Verschulden angelegten Rechtslage recht­fertigten. Die

hauptsächlichen Bezugspersonen, seine 24‑ und 22-jährigen Söhne, haben

ihre Berufsausbildung abgeschlossen und sind nicht mehr von ihrem Vater

abhängig.

c) Gegenüber einem Verbleib in der Schweiz

wäre eine Rückkehr nach Griechen­land für den Beschwerdeführer ohne Zweifel mit

gewissen Schwierigkeiten verbunden, verfügt er doch in seiner Heimat nur über

ein kleines Beziehungsnetz. In wirtschaftlicher Hinsicht müsste er zudem,

zumindest am Anfang, mit Opfern und Einschränkungen rech­nen. Auf der anderen

Seite hängen seine Angehörigen nicht von ihm ab; der Beschwerde­führer muss im

Wesentlichen nur für sich selbst sorgen. Er kennt das Land, in dem er seine

gesamte Jugendzeit verbrachte, und spricht dessen Sprache. Der Kontakt mit

seinen er­wach­se­nen Söhnen ist ihm nicht verwehrt. Indem er im Gastland

massiv und wiederholt gegen die Gesetze verstossen hat, hat er es in Kauf

genommen, nicht in der Schweiz ver­bleiben zu können. Auch wenn die Ausweisung

den Beschwerdeführer hart treffen sollte, so ist sie weder für ihn noch für

seine Familienangehörigen in der Schweiz unzumutbar.

Der Regierungsrat, auf dessen zutreffende

Begründung im Übrigen verwiesen wer­den kann (vgl. § 161 des

Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976), hat mithin die erforderliche

Rechtsgüterabwägung zutreffend vorgenommen und die Beschwerde ist ab­zuweisen.

E. 3 ...

E. 4 a) Privaten kann gestützt auf § 16

Abs. 1 VRG die Bezahlung von Verfahrens­kosten er­las­sen werden, wenn

ihnen die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht of­fenbar aus­sichts­los

erscheint. Ein Rechtsbegehren ist dann aussichtslos, wenn die Gewinn­aussichten

be­trächtlich geringer sind als die Verlustgefahren und das Begehren deshalb

kaum als ernst­haft bezeichnet werden kann (Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum

Ver­waltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 16 N. 32 f.). Ausser­dem ist erforderlich, dass die verlang­ten

Prozesshandlungen nicht offensichtlich unzulässig sind und der Entscheid für

die ge­such­stellende Partei von erheblicher Tragweite ist (RB 1994

Nr. 2). Darüber hinaus ge­währt die Gerichtspraxis gemäss § 16

Abs. 2 VRG unter den gleichen Voraussetzungen einen unentgeltlichen Pro­zess­vertreter,

sofern die darum nachsuchende Partei zur Wahrung ihrer Rechte eines Rechts­beistands

bedarf, weil die sich stellenden Rechtsfragen nicht leicht zu beantworten sind

und die gesuchstellende Partei nicht selber rechtskundig ist (BGE 119 Ia 264

E. 3 S. 265 f.; RB 1994 Nr. 4; René Rhinow/ Heinrich

Koller/Christina Kiss, Öffentliches Pro­zessrecht und Ju­stizverfassungsrecht

des Bundes, Basel und Frankfurt a.M. 1996, Rz. 1181; Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 16 N. 39 ff.).

b) Angesichts der massiven Delinquenz des

Beschwerdeführers, die er aus rein fi­nan­ziellen, egoistischen Motiven

begangen hat, ist das öffentliche Interesse an der Aus­wei­sung im Licht der

bundesgerichtlichen Praxis als sehr gewichtig einzustufen. Dagegen ver­mögen

die in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Umstände, welche die Interessen des

Beschwerdeführers an seinem Verbleiben in der Schweiz herausstreichen, aufgrund

der pu­blizierten Gerichtspraxis klarerweise nicht aufzukommen. Mithin erwiesen

sich die Er­folgs­aussichten des Beschwerde­führers im vorliegenden Verfahren

von allem Anfang an als gering. Infolgedessen sind die Voraussetzungen für die

Gewährung der unentgelt­lichen Rechtspflege nicht erfüllt. Die

Aussichtslosigkeit des Begehrens steht schliesslich auch der Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands entgegen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. ...
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Zürich Verwaltungsgericht 26.01.2000 VB.1999.00272 Zurich Verwaltungsgericht 26.01.2000 VB.1999.00272 Zurigo Verwaltungsgericht 26.01.2000 VB.1999.00272

Ausweisung | Der Beschwerdeführer [*1949] befindet sich seit Ende 1976 in der Schweiz. Er ist geschieden und hat zwei volljährige Söhne. Seit 1990 erfolgten zwei Verurteilungen zu insgesamt knapp acht Jahren Zuchthaus wegen Betäubungsmittelhandels. Die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung überwiegen die privaten; Abweisung der Beschwerde (E. 2). Verweigerung von UP/URB wegen Aussichtslosigkeit (E. 4).

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.1999.00272 Standard Suche | Erweiterte Suche | Hilfe Druckansicht Geschäftsnummer: VB.1999.00272 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.01.2000 Spruchkörper:

2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Ausweisung Der Beschwerdeführer [*1949] befindet sich seit Ende 1976 in der Schweiz. Er ist geschieden und hat zwei volljährige Söhne. Seit 1990 erfolgten zwei Verurteilungen zu insgesamt knapp acht Jahren Zuchthaus wegen Betäubungsmittelhandels. Die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung überwiegen die privaten; Abweisung der Beschwerde (E. 2). Verweigerung von UP/URB wegen Aussichtslosigkeit (E. 4). Stichworte: AUFENTHALTSBEWILLIGUNG AUSWEISUNG INTERESSENABWÄGUNG UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT Rechtsnormen: Art. 10 lit. Ia ANAG Art. 11 lit. III ANAG Art. 16 lit. III ANAV Publikationen:

- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4 I. Der 1949 geborene griechische Staatsangehörige A. B. heiratete im Jahr 1973 die in der Schweiz niedergelassene griechische Staatsangehörige E., geborene F., und reiste im Dezember 1976 in die Schweiz ein. Seither hält er sich im Kanton Zürich auf, wo er die Niederlassungsbewilligung besitzt. Aus der Ehe gingen zwei 1975 und 1977 geborene (und heute erwachsene) Söhne hervor. Die Ehe wurde 1983 geschieden. A. B. wurde wegen folgender Straftaten rechtskräftig verurteilt:

-      Mit Berufungsurteil vom Juni 1991 bestrafte ihn das Obergericht des Kantons Zürich wegen wiederholter Widerhandlung gegen das Bun­des­gesetz über die Betäubungsmittel mit drei Jahren und sechs Mo­na­ten Zuchthaus. Zudem wurde er verpflichtet, vom unrechtmässig er­lang­ten Vermögensvorteil Fr. ..... an die Staatskasse abzuliefern.

-      Mit Urteil vom April 1997 bestrafte ihn das Bezirksgericht Zürich wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu viereinviertel Jahren Zuchthaus. Zusätzlich wurde er verpflichtet, vom unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil Fr. ..... an die Staats­kasse abzuliefern. A. B. weilte vom Februar 1992 bis November 1993 und er­neut vom April 1997 bis August 1999 im Strafvollzug. Als Folge der ersten Zucht­hausstrafe war ihm durch die Di­rek­tion der Polizei (heute: Direktion für Soziales und Si­cherheit) bereits im Januar 1993 die Ausweisung aus der Schweiz angedroht worden. Nachdem er im Auftrag der Fremden­po­lizei im April 1998 im Hinblick auf Entfer­nungs­massnahmen befragt worden war, be­schloss der Regierungsrat im Juli 1999 seine Ausweisung aus der Schweiz für die Dauer von zehn Jahren. II. Mit Eingabe vom September 1999 liess A. B. dem Verwal­tungsgericht mit Be­schwerde beantragen, der Beschluss des Regierungsrats sei aufzuheben und es sei ihm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Durch die Di­rek­tion für Soziales und Sicherheit liess der Regierungsrat im Oktober 1999 beantragen, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. a) Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist auf dem Gebiet der Fremden­polizei zulässig, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen­steht (§ 43 Abs. 1 lit. h und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24. Mai 1959 in der Fassung vom 8. Juni 1997 [VRG]). Dies ist der Fall bei einer Ausweisung, die von einer kantonalen Behörde aufgrund von Art. 10 f. des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG) angeordnet wird (Art. 100 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom

16. De­zember 1943/4. Oktober 1991).

b) Die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Ausweisung stützt sich auf seine strafrechtliche Verurteilung und damit auf den Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG. Nach dieser Bestimmung kann ein Ausländer aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde. Bei einer solchermassen begründeten Ausweisung ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht und damit auch die Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen den entsprechenden Regierungsratsbeschluss zulässig.

2. Der Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG ist im vorliegenden Fall unstreitig erfüllt. Indessen soll die Ausweisung nur verfügt werden, wenn sie nach den ge­sam­ten Umständen verhältnismässig erscheint (Art. 11 Abs. 3 Satz 1 ANAG). Dabei ist namentlich auf die Schwere des Verschuldens des Ausländers, auf die Dauer seiner Anwe­senheit in der Schweiz sowie auf die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile abzu­stellen (Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung zum ANAG vom 1. März 1949).

a) Mit insgesamt knapp acht Jahren Freiheitsstrafe ist das schwere Verschulden des Beschwerdeführers durch die Strafgerichte hinlänglich belegt. Das Verwaltungsgericht hat die Würdigung des Verschuldens durch diese Gerichte nicht zu hinterfragen. Das Bezirks­gericht Zürich, auf dessen Urteil vom April 1997 der Regierungsrat seinen Auswei­sungs­beschluss wesentlich abstützt, hat zum Verschulden zusammenfassend ausgeführt, der Be­schwerdeführer habe kaum drei Jahre, nachdem er wegen Betäubungsmittelhandels eine mehrjährige Zuchthausstrafe verbüsst habe, sich erneut als Drogenhändler betätigt, ohne selber süchtig zu sein und obwohl er über eine gesicherte Arbeitsstelle und ein finan­zielles Auskommen verfügt habe. Während rund zehn Monaten habe er mehrmals pro Wo­che Kokain und Heroin umgesetzt in einer Menge, welche die Grenze zum schweren Fall um ein Vielfaches überstiegen habe. Dabei sei ihm die Gefährlichkeit der Drogen für die Ge­sundheit allein schon aufgrund des Gesundheitszustandes einer Kundin bekannt gewe­sen. Strafschärfend falle die mehrfache Tatbegehung in Betracht, straferhöhend die ein­schlägige Vorstrafe sowie die an den Tag gelegte Uneinsichtigkeit; Strafmilderungs‑ und ‑minde­rungs­gründe seien keine ersichtlich (act. ...). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringen lässt, ist unbehelflich. Der Ein­wand, er habe nicht als den Drogenhandel beherrschender Ausländer gehandelt, habe nie Drogen eingeführt und nie solche an eine Vielzahl von Abnehmern direkt verkauft, muss hier ungehört bleiben, war dies doch seinerzeit vom Strafrichter zu beurteilen. Keine Rede sein kann überdies davon, dass ausländerrechtliche Konsequenzen erst einsetzen, wenn der Betroffene eine beherrschende Stellung im Drogenhandel einnimmt. Unerheblich ist weiter das Argument, der Beschwerdeführer habe nicht aus Gewinnsucht gehandelt, da er mit den Delikten nicht Gewinne gemacht, sondern seine Schulden reduziert habe. Massgeblich ist die Vermögensvermehrung, welche bei einem Schuldenabbau ebenso gegeben ist wie bei einem Zuwachs der Aktiven. Ebenfalls vor dem Strafrichter vorzubringen gewesen wären schliesslich die Einwände, er sei von der einzigen Abnehmerin bedrängt worden, immer wieder Drogen zu liefern, und seit seiner Scheidung sei seine persönliche Situation er­schüt­tert. Das Verwaltungsgericht hat keinen Anlass, darauf einzugehen. Abgesehen davon er­scheint es als weit hergeholt, einen direkten Zusammenhang zwischen der 1983 erfolgten Scheidung und den in den 90-er Jahren begangenen Betäubungsmitteldelikten zu sehen. Im Übrigen betont der Beschwerdeführer seine guten Resozialisierungsaussichten. Einmal ist festzuhalten, dass darüber noch keine gefestigten Aussagen möglich sind, nach­dem er erst Mitte August des Jahres 1999 aus dem Strafvollzug entlassen wurde. Sodann ist hervorzuheben, dass die Resozialisierung als individuelle Zielsetzung für die Abwägung der polizeilichen Rechtsgüter der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nur eine unterge­ord­nete Rolle spielen kann (vgl. BGE 125 II 105 E. 2c S. 110). In diesem Zusammenhang ist richtig zu stellen, dass die Entlassung aus dem Strafvollzug in die probeweise Freiheit vom zuständigen Amt (ASMV) keinesfalls ohne Bedenken erfolgt ist, wie dies der Be­schwer­de­füh­rer glauben machen will (vgl. act. ...). Zu erwähnen bleibt schliesslich, dass dem Beschwerdeführer nach seiner ersten Strafverbüssung von der Fremdenpolizei anfangs 1993 mit aller Deutlichkeit die Auswei­sung aus der Schweiz angedroht worden war. Allein mit Rücksicht auf seine lange Aufent­haltsdauer und seine damals noch nicht volljährigen, in der Schweiz lebenden Söhne wurde von einer Ausweisung abgesehen. Die Androhung hielt klar fest, dass bei einem erneuten schweren Verstoss keine Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse mehr genommen wür­de (act. ...). Dass der Beschwerdeführer in der Folge nicht nur ge­ring­fü­gig, sondern erneut schwer im Drogenhandel delinquiert hat, lässt nicht den ge­ring­sten Zweifel offen, dass er sich über den Unrechtsgehalt im Klaren war, und zeugt von einer ge­radezu unver­besserlichen Unbelehrbarkeit und Verantwortungslosigkeit. Wenn der Re­gie­rungsrat dar­aus den Schluss gezogen hat, der Beschwerdeführer stelle nach wie vor ein Ri­siko für die öffentliche Sicherheit dar, so drängt sich diese Folgerung geradezu als zwin­gend auf.

b) Der Beschwerdeführer kam als 27-jähriger in der Schweiz und hält sich seit 23 Jahren im Kanton Zürich auf. Bis 1989 verlief seine berufliche Laufbahn unauffällig. Von den letzten zehn Jahren verbrachte er rund die Hälfte im Strafvollzug. Seit seiner Schei­dung im Jahr 1983 pflegte er vorwiegend Kontakte zu seinen (heute erwachsenen) Söhnen, ferner zu Landsleuten und seiner früheren Ehefrau. Zwar ist die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz beträchtlich; sie ist indessen nicht gekennzeichnet durch besondere Bindun­gen, Abhängigkeiten oder Integrationsleistungen, die über das Übliche hinausgingen und die ein Abweichen von der durch das gewichtige Verschulden angelegten Rechtslage recht­fertigten. Die hauptsächlichen Bezugspersonen, seine 24‑ und 22-jährigen Söhne, haben ihre Berufsausbildung abgeschlossen und sind nicht mehr von ihrem Vater abhängig.

c) Gegenüber einem Verbleib in der Schweiz wäre eine Rückkehr nach Griechen­land für den Beschwerdeführer ohne Zweifel mit gewissen Schwierigkeiten verbunden, verfügt er doch in seiner Heimat nur über ein kleines Beziehungsnetz. In wirtschaftlicher Hinsicht müsste er zudem, zumindest am Anfang, mit Opfern und Einschränkungen rech­nen. Auf der anderen Seite hängen seine Angehörigen nicht von ihm ab; der Beschwerde­führer muss im Wesentlichen nur für sich selbst sorgen. Er kennt das Land, in dem er seine gesamte Jugendzeit verbrachte, und spricht dessen Sprache. Der Kontakt mit seinen er­wach­se­nen Söhnen ist ihm nicht verwehrt. Indem er im Gastland massiv und wiederholt gegen die Gesetze verstossen hat, hat er es in Kauf genommen, nicht in der Schweiz ver­bleiben zu können. Auch wenn die Ausweisung den Beschwerdeführer hart treffen sollte, so ist sie weder für ihn noch für seine Familienangehörigen in der Schweiz unzumutbar. Der Regierungsrat, auf dessen zutreffende Begründung im Übrigen verwiesen wer­den kann (vgl. § 161 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976), hat mithin die erforderliche Rechtsgüterabwägung zutreffend vorgenommen und die Beschwerde ist ab­zuweisen.

3. ...

4. a) Privaten kann gestützt auf § 16 Abs. 1 VRG die Bezahlung von Verfahrens­kosten er­las­sen werden, wenn ihnen die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht of­fenbar aus­sichts­los erscheint. Ein Rechtsbegehren ist dann aussichtslos, wenn die Gewinn­aussichten be­trächtlich geringer sind als die Verlustgefahren und das Begehren deshalb kaum als ernst­haft bezeichnet werden kann (Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Ver­waltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 16 N. 32 f.). Ausser­dem ist erforderlich, dass die verlang­ten Prozesshandlungen nicht offensichtlich unzulässig sind und der Entscheid für die ge­such­stellende Partei von erheblicher Tragweite ist (RB 1994 Nr. 2). Darüber hinaus ge­währt die Gerichtspraxis gemäss § 16 Abs. 2 VRG unter den gleichen Voraussetzungen einen unentgeltlichen Pro­zess­vertreter, sofern die darum nachsuchende Partei zur Wahrung ihrer Rechte eines Rechts­beistands bedarf, weil die sich stellenden Rechtsfragen nicht leicht zu beantworten sind und die gesuchstellende Partei nicht selber rechtskundig ist (BGE 119 Ia 264 E. 3 S. 265 f.; RB 1994 Nr. 4; René Rhinow/ Heinrich Koller/Christina Kiss, Öffentliches Pro­zessrecht und Ju­stizverfassungsrecht des Bundes, Basel und Frankfurt a.M. 1996, Rz. 1181; Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 39 ff.).

b) Angesichts der massiven Delinquenz des Beschwerdeführers, die er aus rein fi­nan­ziellen, egoistischen Motiven begangen hat, ist das öffentliche Interesse an der Aus­wei­sung im Licht der bundesgerichtlichen Praxis als sehr gewichtig einzustufen. Dagegen ver­mögen die in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Umstände, welche die Interessen des Beschwerdeführers an seinem Verbleiben in der Schweiz herausstreichen, aufgrund der pu­blizierten Gerichtspraxis klarerweise nicht aufzukommen. Mithin erwiesen sich die Er­folgs­aussichten des Beschwerde­führers im vorliegenden Verfahren von allem Anfang an als gering. Infolgedessen sind die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgelt­lichen Rechtspflege nicht erfüllt. Die Aussichtslosigkeit des Begehrens steht schliesslich auch der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands entgegen. Demgemäss beschliesst das Verwaltungsgericht: Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen; und entscheidet:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    ...