Schenkungssteuer | Verkehrswert; Berücksichtigung latenter Steuern beim Übergang nicht börsenkotierter Aktien Bestimmung des für die Steuerbemessung massgeblichen Verkehrswerts des übergegangen Vermögens (E. 2a und b). Bei der Bewertung geschenkter, nicht börsenkotierter Aktien sind die auf den zu bewertenden Titeln lastenden latenten Steuern zu berücksichtigen, und zwar unter Anwendung der sogenannten "Halbwertmethode". Bestätigung der Rechtsprechung (E. 2c). Am Bewertungsstichtag bereits vorhersehbare ausserordentliche zukünftige Verhältnisse sind bei der Ermittlung des Ertragswerts an sich ebenfalls angemessen zu berücksichtigen. Derartige Verhältnisse liegen i.c. indes nicht vor (E. 3). Rückweisung zur Berechnung der zu berücksichtigenden latenten Steuern.
Erwägungen (3 Absätze)
E. 2 a) Der für die Steuerbemessung
massgebliche Verkehrswert des übergegangenen Vermögens richtet sich allgemein
nach dem Zeitpunkt, in dem die Schenkung vollzogen wird (Stichtagprinzip, vgl.
§ 13 Abs. 1 ESchG in Verbindung mit § 7 lit. c ESchG).
b) Sachlich bestimmt sich bei nicht kotierten
Wertpapieren der Verkehrswert nach dem Reinvermögen der Gesellschaft, das
letztlich Gegenstand der Veräusserung bildet. Das Reinvermögen einer
Aktiengesellschaft ist nur dort nach den Grundsätzen einer Liquidationsbilanz
zu ermitteln, wo eine Liquidation der Gesellschaft in nächster Zukunft verwirklicht
wird. Ist dies nicht der Fall, hat die Bewertung von den Grundsätzen
auszugehen, die bei einer Fortführung der Gesellschaft massgebend sind (RB 1978
Nr. 39; VGr, 26. Ja-nuar 1988, SR 87/0069).
Bei der Unternehmensbewertung ist ferner
danach zu unterscheiden, ob es sich um eine Betriebs‑ oder um eine reine
Finanzgesellschaft handelt. Bei Handels‑, Industrie‑ und
Dienstleistungsgesellschaften errechnet sich der Unternehmenswert aufgrund von
Ertragswert und Substanzwert (vgl. Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren
ohne Kurswert für die Vermögenssteuer, Ausgabe 1995, in: Zürcher
Steuerbuch I Nr. 22/44 [kurz: Weglei-tung], Rz. 41 f.),
während sich der Unternehmenswert reiner Holding‑, Vermögensverwaltungs‑
und Finanzierungsgesellschaften im Substanzwert ausdrückt (Wegleitung,
Rz. 46).
c) Mit einem Entscheid vom 26. Januar
1988 (SR 87/0069) hat das Verwaltungsgericht festgelegt, dass bei der
Bestimmung des Erbschaftssteuerwerts nicht kotierter Wertpapiere den Steuern
Rechnung zu tragen sei, die den Aktionären auf dem Liquidationsüberschuss
künftig anfallen werden. Das Gericht hat dabei darauf verwiesen, dass die Börse
als effizienter Markt auf den gehandelten Titeln lastende latente Steuern auch berücksichtige
und auch der Käufer nicht kotierter Aktien die Möglichkeit habe, beim Erwerb
der fraglichen Titel die auf dem Liquidationsüberschuss lastenden Steuern auf
seinen Rechtsvorgänger zu überwälzen. Daher rechtfertige sich ein
entsprechender Abzug, da bei der Ermittlung des Verkehrswerts alle den Preis im
gewöhnlichen Geschäftsverkehr beeinflussenden Faktoren miteinzubeziehen seien
(RB 1988 Nr. 44, bestätigt in VGr, 22. Oktober 1997, SR.96.00029,
ZStP 1998, S. 146).
An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten:
Wohl trifft es zu, dass mit der Person des einzelnen Aktionärs verbundene
latente Steuern auf den Kurs börsenkotierter Titel in der Regel wenig direkte
Auswirkung haben und die Börse auch oder vor allem andere Bewertungselemente
in den Vordergrund stellt. Indessen mindern generell auf den zu bewertenden
Titeln lastende latente Steuern deren Verkehrswert. Dies gilt vor allem für
nicht börsenkotierte Titel kleinerer und mittlerer Unternehmen, deren Verkauf
in der Regel im Zusammenhang mit einer individuellen Unternehmensbewertung
einhergeht. Derartige Bewertungen messen latenten Steuern die gebotene
Aufmerksamkeit zu, im Besonderen den noch nicht als Ertrag besteuerten stillen
Reserven und den auf dem Liquidationsüberschuss lastenden Steuern (vgl.
hinsichtlich stiller Reserven VGr, 27. März 1984, SR 70/ 1983 mit
Hinweis auf RB 1978 Nr. 39). Es ist daher nach wie vor angezeigt, diese
Faktoren, welche den Verkehrswert nicht börsenkotierter Titel im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr mit beeinflussen, bei der Bestimmung des
Schenkungssteuerwerts angemessen mit zu berücksichtigen.
Hinsichtlich der Höhe der dergestalt zu
berücksichtigenden latenten Steuern bei der Unternehmensbewertung folgt das
Verwaltungsgericht der sogenannten "Halbwertmethode", der
Pauschalierung zum halben Steuersatz, ausgehend von einem für die Bundes-,
Staats- und Gemeindesteuern repräsentativen Höchstsatz. Damit wird
berücksichtigt, dass die Steuer nicht am Stichtag bezahlt werden muss und dass
über die tatsächliche Steuerlast eine gewisse Unsicherheit besteht
(SR 87/0069). Allenfalls steht den Parteien die Möglichkeit offen, diese
latenten Steuern als Teil einer umfassenden Unternehmensbewertung nachzuweisen.
E. 3 Rz. 8 Wegleitung sieht im Grundsatz
vor, dass am Bewertungstag bereits vorhersehbare ausserordentliche zukünftige
Verhältnisse bei der Ermittlung des Ertragswerts angemessen berücksichtigt
werden können.
a) Der Rekurrent behauptet, die 1996 und 1997
in die Pensionskasse überwiesenen Beträge von insgesamt Fr. 1'800'000.-
zur Verbesserung der Vorsorge des Kaders und der Mitarbeiter seien bei der
Bewertung der Aktien der X AG zu Unrecht durch die Rekursgegnerin nicht
berücksichtigt worden.
b) Den Akten kann für den Zeitpunkt des
schenkungssteuerrechtlich relevanten Stichtags bezüglich des Ausbaus des
Vorsorgeplans der X AG nur wenig entnommen werden. Der Pflichtige hat
behaupten lassen, der fragliche Ausbau habe damals "bereits festgestanden".
Abgeschlossene Versicherungsverträge oder wenigstens feste Zusagen gegenüber
den Mitarbeitern hinsichtlich dieses Ausbaus des Vorsorgeplans sind jedoch
nicht vorgelegt, ja nicht einmal behauptet worden. In den Akten findet sich
einzig eine Telefax-Mitteilung eines Versicherungsbrokers, datiert
30. Januar 95, an den damaligen Steuerberater des Pflichtigen, mit welchem
ein Grobkonzept für die Einführung einer erweiterten Kadervorsorge des
"gemeinsamen Kunden" übermittelt wurde. Weiter hält dieser Fax fest,
dass der Versicherungsbroker noch nicht wisse, "in welcher Grössenordnung
die X AG pro 1994 noch belastet werden soll" und er deswegen den Vorschlag
in zwei Teile gliedere. Diese Vorschläge selbst hat der Pflichtige nicht weiter
substanziert bzw. eingereicht. Ob in der Folge einer dieser Vorschläge
überhaupt realisiert wurde oder ob die grösstenteils erst rund zwei Jahre nach
dem Stichtag realisierte Verbesserung der Vorsorge aufgrund anderer Konzepte
verwirklicht wurde, ist offen. An weiteren Behauptungen, welche den Stand des
Projektes der X AG zur Verbesserung der Personalvorsorge stichtagbezogen
darlegen, fehlt es vollständig.
Zu Recht hat damit die Vorinstanz bezüglich
des relevanten Stichtags (3. Februar 1995) das Vorliegen eines bereits
voraussehbaren zukünftigen ausserordentlichen Ereignisses im Sinne von
Rz. 8 Wegleitung verneint. Es hat aus damaliger Sicht jedenfalls bereits
hinsichtlich der grundsätzlichen Verpflichtung aber auch bezüglich des
Ausmasses der zukünftigen Belastung des Unternehmenserfolgs an der
Vorhersehbarkeit gefehlt. Damit kann letztlich offen bleiben, ob die
vorgenommene Zuwendung den Charakter eines ausserordentlichen Vorgangs im Sinn
von Rz. 8 der Wegleitung hat.
E. 4 Der Pflichtige hat bereits vor Vorinstanz wie auch vor Verwaltungsgericht die Berücksichtigung der latenten Steuern auf dem Liquidationsüberschuss verlangt. Trotz klarer und bestätigter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts, an welcher nach dem Gesagten festzuhalten ist (E. 2), hat die Rekursgegnerin einen entsprechenden Abzug nicht gewährt. Die Sache ist hinsichtlich der Bemessung des diesbezüglichen Einschlags nach den Grundsätzen der Halbwertmethode, mithin zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid, an die Vorinstanz zurückzuweisen. ... Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung und zur Ausfällung eines neuen Einspracheentscheids im Sinn der Erwägungen an die Finanzdirektion zurückgewiesen.
2. ...
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Zürich Verwaltungsgericht 30.08.2000 SR.2000.00010 Zurich Verwaltungsgericht 30.08.2000 SR.2000.00010 Zurigo Verwaltungsgericht 30.08.2000 SR.2000.00010
Schenkungssteuer | Verkehrswert; Berücksichtigung latenter Steuern beim Übergang nicht börsenkotierter Aktien Bestimmung des für die Steuerbemessung massgeblichen Verkehrswerts des übergegangen Vermögens (E. 2a und b). Bei der Bewertung geschenkter, nicht börsenkotierter Aktien sind die auf den zu bewertenden Titeln lastenden latenten Steuern zu berücksichtigen, und zwar unter Anwendung der sogenannten "Halbwertmethode". Bestätigung der Rechtsprechung (E. 2c). Am Bewertungsstichtag bereits vorhersehbare ausserordentliche zukünftige Verhältnisse sind bei der Ermittlung des Ertragswerts an sich ebenfalls angemessen zu berücksichtigen. Derartige Verhältnisse liegen i.c. indes nicht vor (E. 3). Rückweisung zur Berechnung der zu berücksichtigenden latenten Steuern.
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SR.2000.00010 Standard Suche | Erweiterte Suche | Hilfe Druckansicht Geschäftsnummer: SR.2000.00010 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 30.08.2000 Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Steuerrecht Betreff: Schenkungssteuer Verkehrswert; Berücksichtigung latenter Steuern beim Übergang nicht börsenkotierter Aktien Bestimmung des für die Steuerbemessung massgeblichen Verkehrswerts des übergegangen Vermögens (E. 2a und b). Bei der Bewertung geschenkter, nicht börsenkotierter Aktien sind die auf den zu bewertenden Titeln lastenden latenten Steuern zu berücksichtigen, und zwar unter Anwendung der sogenannten "Halbwertmethode". Bestätigung der Rechtsprechung (E. 2c). Am Bewertungsstichtag bereits vorhersehbare ausserordentliche zukünftige Verhältnisse sind bei der Ermittlung des Ertragswerts an sich ebenfalls angemessen zu berücksichtigen. Derartige Verhältnisse liegen i.c. indes nicht vor (E. 3). Rückweisung zur Berechnung der zu berücksichtigenden latenten Steuern. Stichworte: FORTFÜHRUNGSWERT HALBWERTMETHODE LATENTE STEUERN LIQUIDATIONSBILANZ STEUERBEMESSUNG STICHTAGPRINZIP UNTERNEHMENSBEWERTUNG WERTSCHRIFTENBEWERTUNG Rechtsnormen: § 13 lit. I ESchG Publikationen:
- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3 I. Am 3. Februar 1995 übertrug C ihrem Stiefsohn A 117 Namensaktien der X AG sowie 34 Namensaktien der Y AG zu einem Übernahmepreis von Fr. 750'000.-. Dieser wurde durch A einerseits durch einen Erbvorbezug des Übernehmers von Fr. 605'000.-, andererseits durch eine Ausgleichszahlung an seine Stiefschwester D von Fr. 145'000.- getilgt. Aus Anlass dieses Erbvorbezugs auferlegte die Finanzdirektion am 15. Januar 1999 A eine Schenkungssteuer von Fr. 188'328.‑. Dabei wies sie den Namensaktien der X AG mit einem Nominalwert von Fr. 1'000.- einen Verkehrswert von je Fr. 9'600.- zu, den Namensaktien der Y AG mit gleichem Nominalwert einen Verkehrswert von je Fr. 14'300.-. II. Die Einsprache des Pflichtigen wies die Finanzdirektion am 17. Januar 2000 ab. III. Hiergegen erhob der Pflichtige am
21. Februar 2000 Rekurs beim Verwaltungsgericht, dem er beantragen liess, die "steuerbare Schenkung auf CHF 710'000.- – was einer Schenkungssteuer von CHF 79'400.- entspricht – herabzusetzen. Ausserdem verlangte er die Zusprechung einer Parteientschädigung. Der Steuerkommissär schloss am 9. März 2000 auf Abweisung des Rekurses. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gegen den Einspracheentscheid der Finanzdirektion kann der Steuerpflichtige nach § 43 Abs. 1 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes vom 28. September 1986 (ESchG) beim Verwaltungsgericht Rekurs erheben. Laut § 43 Abs. 4 ESchG sind die Bestimmungen über das Rekursverfahren bei Einschätzungen für die Staatssteuer sinngemäss anwendbar (vgl. §§ 147 ff. des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]). Mit Rekurs können laut § 43 Abs. 2 ESchG alle Mängel des angefochtenen Entscheids sowie des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden. Dabei sind neue tatsächliche Behauptungen und Beweis-mittel zulässig (RB 1961 Nr. 63, RB ORK 1953 Nr. 77 = ZR 53/1954 Nr. 12, RB ORK 1952 Nr. 12 = ZR 51/1952 Nr. 134). Das Verwaltungsgericht hat damit die gleiche freie und umfassende Prüfungsbefugnis wie die Finanzdirektion im Einspracheverfahren.
2. a) Der für die Steuerbemessung massgebliche Verkehrswert des übergegangenen Vermögens richtet sich allgemein nach dem Zeitpunkt, in dem die Schenkung vollzogen wird (Stichtagprinzip, vgl. § 13 Abs. 1 ESchG in Verbindung mit § 7 lit. c ESchG).
b) Sachlich bestimmt sich bei nicht kotierten Wertpapieren der Verkehrswert nach dem Reinvermögen der Gesellschaft, das letztlich Gegenstand der Veräusserung bildet. Das Reinvermögen einer Aktiengesellschaft ist nur dort nach den Grundsätzen einer Liquidationsbilanz zu ermitteln, wo eine Liquidation der Gesellschaft in nächster Zukunft verwirklicht wird. Ist dies nicht der Fall, hat die Bewertung von den Grundsätzen auszugehen, die bei einer Fortführung der Gesellschaft massgebend sind (RB 1978 Nr. 39; VGr, 26. Ja-nuar 1988, SR 87/0069). Bei der Unternehmensbewertung ist ferner danach zu unterscheiden, ob es sich um eine Betriebs‑ oder um eine reine Finanzgesellschaft handelt. Bei Handels‑, Industrie‑ und Dienstleistungsgesellschaften errechnet sich der Unternehmenswert aufgrund von Ertragswert und Substanzwert (vgl. Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer, Ausgabe 1995, in: Zürcher Steuerbuch I Nr. 22/44 [kurz: Weglei-tung], Rz. 41 f.), während sich der Unternehmenswert reiner Holding‑, Vermögensverwaltungs‑ und Finanzierungsgesellschaften im Substanzwert ausdrückt (Wegleitung, Rz. 46).
c) Mit einem Entscheid vom 26. Januar 1988 (SR 87/0069) hat das Verwaltungsgericht festgelegt, dass bei der Bestimmung des Erbschaftssteuerwerts nicht kotierter Wertpapiere den Steuern Rechnung zu tragen sei, die den Aktionären auf dem Liquidationsüberschuss künftig anfallen werden. Das Gericht hat dabei darauf verwiesen, dass die Börse als effizienter Markt auf den gehandelten Titeln lastende latente Steuern auch berücksichtige und auch der Käufer nicht kotierter Aktien die Möglichkeit habe, beim Erwerb der fraglichen Titel die auf dem Liquidationsüberschuss lastenden Steuern auf seinen Rechtsvorgänger zu überwälzen. Daher rechtfertige sich ein entsprechender Abzug, da bei der Ermittlung des Verkehrswerts alle den Preis im gewöhnlichen Geschäftsverkehr beeinflussenden Faktoren miteinzubeziehen seien (RB 1988 Nr. 44, bestätigt in VGr, 22. Oktober 1997, SR.96.00029, ZStP 1998, S. 146). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten: Wohl trifft es zu, dass mit der Person des einzelnen Aktionärs verbundene latente Steuern auf den Kurs börsenkotierter Titel in der Regel wenig direkte Auswirkung haben und die Börse auch oder vor allem andere Bewertungselemente in den Vordergrund stellt. Indessen mindern generell auf den zu bewertenden Titeln lastende latente Steuern deren Verkehrswert. Dies gilt vor allem für nicht börsenkotierte Titel kleinerer und mittlerer Unternehmen, deren Verkauf in der Regel im Zusammenhang mit einer individuellen Unternehmensbewertung einhergeht. Derartige Bewertungen messen latenten Steuern die gebotene Aufmerksamkeit zu, im Besonderen den noch nicht als Ertrag besteuerten stillen Reserven und den auf dem Liquidationsüberschuss lastenden Steuern (vgl. hinsichtlich stiller Reserven VGr, 27. März 1984, SR 70/ 1983 mit Hinweis auf RB 1978 Nr. 39). Es ist daher nach wie vor angezeigt, diese Faktoren, welche den Verkehrswert nicht börsenkotierter Titel im gewöhnlichen Geschäftsverkehr mit beeinflussen, bei der Bestimmung des Schenkungssteuerwerts angemessen mit zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Höhe der dergestalt zu berücksichtigenden latenten Steuern bei der Unternehmensbewertung folgt das Verwaltungsgericht der sogenannten "Halbwertmethode", der Pauschalierung zum halben Steuersatz, ausgehend von einem für die Bundes-, Staats- und Gemeindesteuern repräsentativen Höchstsatz. Damit wird berücksichtigt, dass die Steuer nicht am Stichtag bezahlt werden muss und dass über die tatsächliche Steuerlast eine gewisse Unsicherheit besteht (SR 87/0069). Allenfalls steht den Parteien die Möglichkeit offen, diese latenten Steuern als Teil einer umfassenden Unternehmensbewertung nachzuweisen.
3. Rz. 8 Wegleitung sieht im Grundsatz vor, dass am Bewertungstag bereits vorhersehbare ausserordentliche zukünftige Verhältnisse bei der Ermittlung des Ertragswerts angemessen berücksichtigt werden können.
a) Der Rekurrent behauptet, die 1996 und 1997 in die Pensionskasse überwiesenen Beträge von insgesamt Fr. 1'800'000.- zur Verbesserung der Vorsorge des Kaders und der Mitarbeiter seien bei der Bewertung der Aktien der X AG zu Unrecht durch die Rekursgegnerin nicht berücksichtigt worden.
b) Den Akten kann für den Zeitpunkt des schenkungssteuerrechtlich relevanten Stichtags bezüglich des Ausbaus des Vorsorgeplans der X AG nur wenig entnommen werden. Der Pflichtige hat behaupten lassen, der fragliche Ausbau habe damals "bereits festgestanden". Abgeschlossene Versicherungsverträge oder wenigstens feste Zusagen gegenüber den Mitarbeitern hinsichtlich dieses Ausbaus des Vorsorgeplans sind jedoch nicht vorgelegt, ja nicht einmal behauptet worden. In den Akten findet sich einzig eine Telefax-Mitteilung eines Versicherungsbrokers, datiert
30. Januar 95, an den damaligen Steuerberater des Pflichtigen, mit welchem ein Grobkonzept für die Einführung einer erweiterten Kadervorsorge des "gemeinsamen Kunden" übermittelt wurde. Weiter hält dieser Fax fest, dass der Versicherungsbroker noch nicht wisse, "in welcher Grössenordnung die X AG pro 1994 noch belastet werden soll" und er deswegen den Vorschlag in zwei Teile gliedere. Diese Vorschläge selbst hat der Pflichtige nicht weiter substanziert bzw. eingereicht. Ob in der Folge einer dieser Vorschläge überhaupt realisiert wurde oder ob die grösstenteils erst rund zwei Jahre nach dem Stichtag realisierte Verbesserung der Vorsorge aufgrund anderer Konzepte verwirklicht wurde, ist offen. An weiteren Behauptungen, welche den Stand des Projektes der X AG zur Verbesserung der Personalvorsorge stichtagbezogen darlegen, fehlt es vollständig. Zu Recht hat damit die Vorinstanz bezüglich des relevanten Stichtags (3. Februar 1995) das Vorliegen eines bereits voraussehbaren zukünftigen ausserordentlichen Ereignisses im Sinne von Rz. 8 Wegleitung verneint. Es hat aus damaliger Sicht jedenfalls bereits hinsichtlich der grundsätzlichen Verpflichtung aber auch bezüglich des Ausmasses der zukünftigen Belastung des Unternehmenserfolgs an der Vorhersehbarkeit gefehlt. Damit kann letztlich offen bleiben, ob die vorgenommene Zuwendung den Charakter eines ausserordentlichen Vorgangs im Sinn von Rz. 8 der Wegleitung hat.
4. Der Pflichtige hat bereits vor Vorinstanz wie auch vor Verwaltungsgericht die Berücksichtigung der latenten Steuern auf dem Liquidationsüberschuss verlangt. Trotz klarer und bestätigter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts, an welcher nach dem Gesagten festzuhalten ist (E. 2), hat die Rekursgegnerin einen entsprechenden Abzug nicht gewährt. Die Sache ist hinsichtlich der Bemessung des diesbezüglichen Einschlags nach den Grundsätzen der Halbwertmethode, mithin zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid, an die Vorinstanz zurückzuweisen. ... Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung und zur Ausfällung eines neuen Einspracheentscheids im Sinn der Erwägungen an die Finanzdirektion zurückgewiesen.
2. ...