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SB.2012.00050

Zürich VerwG · 2012-10-03 · Deutsch ZH
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Staats- und Gemeindesteuern 2006 (2. Rechtsgang) | Ermessenseinschätzung (2. Rechtsgang) Erfüllt der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, nimmt das kantonale Steueramt die Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor (E. 2.2). Vorliegend hat das kantonale Steueramt zu Unrecht eine Ermessenseinschätzung (Einschätzung des Wertschriftenvermögens und des Wertschriftenertrags) getroffen, da sämtliche vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen Auflage und Mahnung entsprachen und deshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführer seine Verfahrenspflichten verletzt haben soll. Wenn das Steueramt der Auffassung gewesen war, dass die Unterlagen nicht genügten, hätte es den Pflichtigen entsprechend auffordern müssen, die noch benötigten Belege einzureichen und die Auflage bei Nichterfüllung mahnen. Indem es sich aber darauf beschränkte, bestimmte Unterlagen zu verlangen, die dann auch beigebracht wurden, durfte das Steueramt dem Pflichtigen keine Verletzung von Verfahrenspflichten vorwerfen. So hat das kantonale Steueramt seine umfassende Überprüfungsbefugnis auf "offensichtliche Unrichtigkeit" eingeschränkt. Gleiches hat das Steuerrekursgericht im Rekursverfahren getan. Auf diese Weise haben beide Vorinstanzen dem Beschwerdeführer im Ergebnis das rechtliche Gehör verweigert. Teilweise Gutheissung und Rückweisung an das Steuerrekursgericht zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid.

Sachverhalt

gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das vom

Steuerrekursgericht in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf

Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen des

Steuerrekursgerichts zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts

erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d. h. auf

Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147).

1.2

Im

Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Novenverbot. Für das

Ver-waltungsgericht ist somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für das

Steuerrekursgericht. Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im

Rekursverfahren behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen

infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden.

Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen echte Noven, namentlich neue

tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder

Nachsteuergrund (§ 155 bzw. § 160 StG) beruhen oder der Stützung von

geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer

tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor

Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein

zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, welche

unter das Novenverbot fallen (RB 1999 Nr. 149; BGE 131 II 548).

2.

2.1

Als

Einkünfte steuerbar sind nach § 20 StG die Erträge aus beweglichem

Vermögen, welche in Abs. 1 lit. a–f näher umschrieben sind.

Der Vermögenssteuer unterliegt gemäss § 38 Abs. 1

StG das gesamte Reinvermögen, wobei das Vermögen laut § 39 Abs. 1 StG

zum Verkehrswert bewertet wird.

2.2

Der

Steuerpflichtige muss kraft § 135 Abs. 1 StG alles tun, um eine

vollständige und richtige Einschätzung zu ermöglichen. Er hat unter anderem der

Steuererklärung laut § 134 Abs. 1 lit. c StG Verzeichnisse über

sämtliche Wertschriften, Forderungen und Schulden beizulegen. Um die

Überprüfung dieser Beilagen zu ermöglichen, muss der Steuerpflichtige auf

Verlangen der Steuerbehörde insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft

erteilen und Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden

über den Geschäftsverkehr vorlegen (§ 135 Abs. 2 StG).

Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine

Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels

zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, nimmt das

kantonale Steueramt in Anwendung von § 139 Abs. 2 StG die

Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor.

2.3

Mit dem

Zweck, das Wertschriftenvermögen und den Lebensunterhalt des Pflichtigen abzuklären,

verlangte das kantonale Steueramt mit Auflage vom 25. September 2008 und

Mahnung vom 5. November 2008 Bilanz und Erfolgsrechnung der Firma B, deren

Aktien allesamt dem Pflichtigen gehören, samt detaillierter Aufstellung der

Beteiligungen dieser Firma sowie Banküberweisungsbelege für die behauptete

Auszahlung 2006 der Firma B von Fr. ….

Der Pflichtige reichte in der Folge die angeforderten

Unterlagen ein.

Inwiefern diese Unterlagen Auflage und Mahnung nicht

entsprachen und der Pflichtige mit deren Einreichung Verfahrenspflichten nicht

erfüllte, ist nicht ersichtlich und wird im Einschätzungsentscheid vom 6. April

2011 auch nicht erläutert. Das kantonale Steueramt hat darin lediglich unter

"Bemerkung" ausgeführt: "Unter Berücksichtigung sämtlicher bis

dato eingereichter Unterlagen geschätzt nach pflichtgemässem Ermessen (§ 139

Abs. 2 StG)." Weshalb es Wertschriftenvermögen und -erträge geschätzt

hat, geht aus dem Entscheid nicht hervor.

Wenn das Steueramt der Auffassung gewesen war −

worauf die Aktennotiz der Steuerkommissärin vom 24. November 2008 hinweist

−, die Unterlagen genügten nicht für den Nachweis der Wertlosigkeit der

vom Pflichtigen behaupteten Guthaben gegenüber der Firma B von Fr. …, dann

hätte es den Pflichtigen auffordern müssen, die Wertlosigkeit des Guthabens

darzutun und zu belegen, und die Auflage bei Nichterfüllung mahnen. Indem es

sich aber darauf beschränkte, bestimmte Unterlagen zu verlangen, welche dann

auch beigebracht wurden – zwar tragen Erfolgsrechnung und Bilanz keine Unterschrift,

was das Steueramt aber auch nicht gefordert und der Pflichtige erklärt hatte,

und bescheinigen die Bankbelege Auszahlungen an den Pflichtigen (mehr war nicht

verlangt worden) −, durfte das Steueramt dem Pflichtigen keine Verletzung

von Verfahrenspflichten vorwerfen.

Es hat daher zu Unrecht eine Ermessenseinschätzung im Sinn

von § 139 Abs. 2 StG getroffen. Auf diese Weise hat es im

Einspracheverfahren zu Unrecht seine umfassende Überprüfungsbefugnis (vgl. § 142

Abs. 1 StG) auf "offensichtliche Unrichtigkeit" eingeschränkt.

Gleiches hat das Steuerrekursgericht im Rekursverfahren getan (vgl. § 147

Abs. 3 StG).

Dergestalt haben die Vorinstanzen dem Pflichtigen im

Ergebnis das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 [BV]) verweigert.

2.4

Da der

Rekursentscheid einlässlich begründet ist, rechtfertigt es sich, die Sache

nicht an das kantonale Steueramt ins Einspracheverfahren, sondern an das

Steuerrekursgericht zurückzuweisen. Dieses wird – wegen der zu Unrecht

erfolgten Kognitionseinschränkung unter Einbezug der mit der Beschwerde

vorgebrachten neuen tatsächlichen Behauptungen und Beweismittel - nach einer

allfälligen ergänzenden Untersuchung und abschliessender Anhörung des

Pflichtigen einen Neuentscheid zu treffen haben.

Das führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.

3.

Angesichts der Verfahrensfehler der Vorinstanzen und des

unentschiedenen Prozessausgangs rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten zu 1/3

dem Beschwerdeführer und zu 2/3 dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 151

Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG).

Erwägungen (5 Absätze)

E. 2.1 Als Einkünfte steuerbar sind nach § 20 StG die Erträge aus beweglichem Vermögen, welche in Abs. 1 lit. a–f näher umschrieben sind. Der Vermögenssteuer unterliegt gemäss § 38 Abs. 1 StG das gesamte Reinvermögen, wobei das Vermögen laut § 39 Abs. 1 StG zum Verkehrswert bewertet wird.

E. 2.2 Der Steuerpflichtige muss kraft § 135 Abs. 1 StG alles tun, um eine vollständige und richtige Einschätzung zu ermöglichen. Er hat unter anderem der Steuererklärung laut § 134 Abs. 1 lit. c StG Verzeichnisse über sämtliche Wertschriften, Forderungen und Schulden beizulegen. Um die Überprüfung dieser Beilagen zu ermöglichen, muss der Steuerpflichtige auf Verlangen der Steuerbehörde insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen und Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen (§ 135 Abs. 2 StG). Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, nimmt das kantonale Steueramt in Anwendung von § 139 Abs. 2 StG die Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor.

E. 2.3 Mit dem

Zweck, das Wertschriftenvermögen und den Lebensunterhalt des Pflichtigen abzuklären,

verlangte das kantonale Steueramt mit Auflage vom 25. September 2008 und

Mahnung vom 5. November 2008 Bilanz und Erfolgsrechnung der Firma B, deren

Aktien allesamt dem Pflichtigen gehören, samt detaillierter Aufstellung der

Beteiligungen dieser Firma sowie Banküberweisungsbelege für die behauptete

Auszahlung 2006 der Firma B von Fr. ….

Der Pflichtige reichte in der Folge die angeforderten

Unterlagen ein.

Inwiefern diese Unterlagen Auflage und Mahnung nicht

entsprachen und der Pflichtige mit deren Einreichung Verfahrenspflichten nicht

erfüllte, ist nicht ersichtlich und wird im Einschätzungsentscheid vom 6. April

2011 auch nicht erläutert. Das kantonale Steueramt hat darin lediglich unter

"Bemerkung" ausgeführt: "Unter Berücksichtigung sämtlicher bis

dato eingereichter Unterlagen geschätzt nach pflichtgemässem Ermessen (§ 139

Abs. 2 StG)." Weshalb es Wertschriftenvermögen und -erträge geschätzt

hat, geht aus dem Entscheid nicht hervor.

Wenn das Steueramt der Auffassung gewesen war −

worauf die Aktennotiz der Steuerkommissärin vom 24. November 2008 hinweist

−, die Unterlagen genügten nicht für den Nachweis der Wertlosigkeit der

vom Pflichtigen behaupteten Guthaben gegenüber der Firma B von Fr. …, dann

hätte es den Pflichtigen auffordern müssen, die Wertlosigkeit des Guthabens

darzutun und zu belegen, und die Auflage bei Nichterfüllung mahnen. Indem es

sich aber darauf beschränkte, bestimmte Unterlagen zu verlangen, welche dann

auch beigebracht wurden – zwar tragen Erfolgsrechnung und Bilanz keine Unterschrift,

was das Steueramt aber auch nicht gefordert und der Pflichtige erklärt hatte,

und bescheinigen die Bankbelege Auszahlungen an den Pflichtigen (mehr war nicht

verlangt worden) −, durfte das Steueramt dem Pflichtigen keine Verletzung

von Verfahrenspflichten vorwerfen.

Es hat daher zu Unrecht eine Ermessenseinschätzung im Sinn

von § 139 Abs. 2 StG getroffen. Auf diese Weise hat es im

Einspracheverfahren zu Unrecht seine umfassende Überprüfungsbefugnis (vgl. § 142

Abs. 1 StG) auf "offensichtliche Unrichtigkeit" eingeschränkt.

Gleiches hat das Steuerrekursgericht im Rekursverfahren getan (vgl. § 147

Abs. 3 StG).

Dergestalt haben die Vorinstanzen dem Pflichtigen im

Ergebnis das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 [BV]) verweigert.

E. 2.4 Da der Rekursentscheid einlässlich begründet ist, rechtfertigt es sich, die Sache nicht an das kantonale Steueramt ins Einspracheverfahren, sondern an das Steuerrekursgericht zurückzuweisen. Dieses wird – wegen der zu Unrecht erfolgten Kognitionseinschränkung unter Einbezug der mit der Beschwerde vorgebrachten neuen tatsächlichen Behauptungen und Beweismittel - nach einer allfälligen ergänzenden Untersuchung und abschliessender Anhörung des Pflichtigen einen Neuentscheid zu treffen haben. Das führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.

E. 3 Angesichts der Verfahrensfehler der Vorinstanzen und des unentschiedenen Prozessausgangs rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten zu 1/3 dem Beschwerdeführer und zu 2/3 dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an das Steuerrekursgericht zurückgewiesen.
  2. Über die Auflage der Rekurskosten hat das Steuerrekursgericht im Neuentscheid zu befinden.
  3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.-- ;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    120.--     Zustellkosten, Fr. 1'620.--     Total der Kosten.
  4. Die Gerichtskosten werden zu 1/3 dem Beschwerdeführer und zu 2/3 dem Beschwerdegegner auferlegt.
  5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
  6. Mitteilung an…
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Zürich Verwaltungsgericht 12..2.03.1 SB.2012.00050 Zurich Verwaltungsgericht 12..2.03.1 SB.2012.00050 Zurigo Verwaltungsgericht 12..2.03.1 SB.2012.00050

Staats- und Gemeindesteuern 2006 (2. Rechtsgang) | Ermessenseinschätzung (2. Rechtsgang) Erfüllt der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, nimmt das kantonale Steueramt die Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor (E. 2.2). Vorliegend hat das kantonale Steueramt zu Unrecht eine Ermessenseinschätzung (Einschätzung des Wertschriftenvermögens und des Wertschriftenertrags) getroffen, da sämtliche vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen Auflage und Mahnung entsprachen und deshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführer seine Verfahrenspflichten verletzt haben soll. Wenn das Steueramt der Auffassung gewesen war, dass die Unterlagen nicht genügten, hätte es den Pflichtigen entsprechend auffordern müssen, die noch benötigten Belege einzureichen und die Auflage bei Nichterfüllung mahnen. Indem es sich aber darauf beschränkte, bestimmte Unterlagen zu verlangen, die dann auch beigebracht wurden, durfte das Steueramt dem Pflichtigen keine Verletzung von Verfahrenspflichten vorwerfen. So hat das kantonale Steueramt seine umfassende Überprüfungsbefugnis auf "offensichtliche Unrichtigkeit" eingeschränkt. Gleiches hat das Steuerrekursgericht im Rekursverfahren getan. Auf diese Weise haben beide Vorinstanzen dem Beschwerdeführer im Ergebnis das rechtliche Gehör verweigert. Teilweise Gutheissung und Rückweisung an das Steuerrekursgericht zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid.

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2012.00050 Standard Suche | Erweiterte Suche | Hilfe Druckansicht Geschäftsnummer: SB.2012.00050 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 03.10.2012 Spruchkörper:

2. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Steuerrecht Betreff: Staats- und Gemeindesteuern 2006 (2. Rechtsgang) Ermessenseinschätzung (2. Rechtsgang) Erfüllt der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, nimmt das kantonale Steueramt die Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor (E. 2.2). Vorliegend hat das kantonale Steueramt zu Unrecht eine Ermessenseinschätzung (Einschätzung des Wertschriftenvermögens und des Wertschriftenertrags) getroffen, da sämtliche vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen Auflage und Mahnung entsprachen und deshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführer seine Verfahrenspflichten verletzt haben soll. Wenn das Steueramt der Auffassung gewesen war, dass die Unterlagen nicht genügten, hätte es den Pflichtigen entsprechend auffordern müssen, die noch benötigten Belege einzureichen und die Auflage bei Nichterfüllung mahnen. Indem es sich aber darauf beschränkte, bestimmte Unterlagen zu verlangen, die dann auch beigebracht wurden, durfte das Steueramt dem Pflichtigen keine Verletzung von Verfahrenspflichten vorwerfen. So hat das kantonale Steueramt seine umfassende Überprüfungsbefugnis auf "offensichtliche Unrichtigkeit" eingeschränkt. Gleiches hat das Steuerrekursgericht im Rekursverfahren getan. Auf diese Weise haben beide Vorinstanzen dem Beschwerdeführer im Ergebnis das rechtliche Gehör verweigert. Teilweise Gutheissung und Rückweisung an das Steuerrekursgericht zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid. Stichworte: ERMESSENSEINSCHÄTZUNG PFLICHTGEMÄSSES ERMESSEN RECHTLICHES GEHÖR ÜBERPRÜFUNGSBEFUGNIS VERFAHRENSPFLICHTEN Rechtsnormen: Art. 29 Abs. 2 BV § 20 Abs. 1 StG § 38 Abs. 1 StG § 39 Abs. 1 StG § 134 Abs. 1 lit. c StG § 135 Abs. 1 StG § 135 Abs. 2 StG § 139 Abs. 2 StG § 142 Abs. 1 StG § 147 Abs. 3 StG § 153 Abs. 3 StG Publikationen:

- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich

2. Abteilung SB.2012.00050 Urteil des Einzelrichters vom

3. Oktober 2012 Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel, Gerichtsschreiberin Ewa Surdyka. In Sachen A, Beschwerdeführer, gegen Staat Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt, Dienstabteilung Recht, Beschwerdegegner, betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2006 (2. Rechtsgang), hat sich ergeben: I. A. A wurde vom kantonalen Steueramt am 2. Dezember 2008 in Anwendung von § 139 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) für die Staats- und Gemeindesteuern 2006 nach pflichtgemässem Ermessen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … eingeschätzt. Dessen Einsprache wies das Steueramt am 3. November 2009 ab. Die Steuerrekurskommission II hiess den Rekurs des Pflichtigen mit Entscheid vom 26. Februar 2010 teilweise gut und wies die Sache an das kantonale Steueramt zurück. Eine Beschwerde des Pflichtigen gegen die Kostenauflage wurde vom Verwaltungsgericht am 22. September 2010 abgewiesen (SB.2010.00045 und SB.2010.00046). B. Im zweiten Rechtsgang schätzte das kantonale Steueramt den Pflichtigen für die Staats- und Gemeindesteuern 2006 am 6. April 2011 erneut mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … ein. Dabei schätzte es den Wertschriftenertrag gestützt auf § 139 Abs. 2 StG nach pflichtgemässem Ermessen auf Fr. …. Das kantonale Steueramt wies die Einsprache des Pflichtigen am 30. Mai 2011 ab. II. Den hiergegen gerichteten Rekurs wies die Einzelrichterin des Steuerrekursgerichts am 21. Februar 2012 ab. III. Mit Beschwerde vom 4. April 2012 beantragte der Pflichtige dem Verwaltungsgericht, er sei für die Staats- und Gemeindesteuern 2006 mit einem steuerbaren Einkommen und einem steuerbaren Vermögen von je Fr. … einzuschätzen. Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Mit der Beschwerde können laut § 153 Abs. 3 StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das vom Steuerrekursgericht in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen des Steuerrekursgerichts zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d. h. auf Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147). 1.2 Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Novenverbot. Für das Ver-waltungsgericht ist somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für das Steuerrekursgericht. Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im Rekursverfahren behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden. Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155 bzw. § 160 StG) beruhen oder der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen (RB 1999 Nr. 149; BGE 131 II 548). 2. 2.1 Als Einkünfte steuerbar sind nach § 20 StG die Erträge aus beweglichem Vermögen, welche in Abs. 1 lit. a–f näher umschrieben sind. Der Vermögenssteuer unterliegt gemäss § 38 Abs. 1 StG das gesamte Reinvermögen, wobei das Vermögen laut § 39 Abs. 1 StG zum Verkehrswert bewertet wird. 2.2 Der Steuerpflichtige muss kraft § 135 Abs. 1 StG alles tun, um eine vollständige und richtige Einschätzung zu ermöglichen. Er hat unter anderem der Steuererklärung laut § 134 Abs. 1 lit. c StG Verzeichnisse über sämtliche Wertschriften, Forderungen und Schulden beizulegen. Um die Überprüfung dieser Beilagen zu ermöglichen, muss der Steuerpflichtige auf Verlangen der Steuerbehörde insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen und Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen (§ 135 Abs. 2 StG). Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, nimmt das kantonale Steueramt in Anwendung von § 139 Abs. 2 StG die Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor. 2.3 Mit dem Zweck, das Wertschriftenvermögen und den Lebensunterhalt des Pflichtigen abzuklären, verlangte das kantonale Steueramt mit Auflage vom 25. September 2008 und Mahnung vom 5. November 2008 Bilanz und Erfolgsrechnung der Firma B, deren Aktien allesamt dem Pflichtigen gehören, samt detaillierter Aufstellung der Beteiligungen dieser Firma sowie Banküberweisungsbelege für die behauptete Auszahlung 2006 der Firma B von Fr. …. Der Pflichtige reichte in der Folge die angeforderten Unterlagen ein. Inwiefern diese Unterlagen Auflage und Mahnung nicht entsprachen und der Pflichtige mit deren Einreichung Verfahrenspflichten nicht erfüllte, ist nicht ersichtlich und wird im Einschätzungsentscheid vom 6. April 2011 auch nicht erläutert. Das kantonale Steueramt hat darin lediglich unter "Bemerkung" ausgeführt: "Unter Berücksichtigung sämtlicher bis dato eingereichter Unterlagen geschätzt nach pflichtgemässem Ermessen (§ 139 Abs. 2 StG)." Weshalb es Wertschriftenvermögen und -erträge geschätzt hat, geht aus dem Entscheid nicht hervor. Wenn das Steueramt der Auffassung gewesen war − worauf die Aktennotiz der Steuerkommissärin vom 24. November 2008 hinweist −, die Unterlagen genügten nicht für den Nachweis der Wertlosigkeit der vom Pflichtigen behaupteten Guthaben gegenüber der Firma B von Fr. …, dann hätte es den Pflichtigen auffordern müssen, die Wertlosigkeit des Guthabens darzutun und zu belegen, und die Auflage bei Nichterfüllung mahnen. Indem es sich aber darauf beschränkte, bestimmte Unterlagen zu verlangen, welche dann auch beigebracht wurden – zwar tragen Erfolgsrechnung und Bilanz keine Unterschrift, was das Steueramt aber auch nicht gefordert und der Pflichtige erklärt hatte, und bescheinigen die Bankbelege Auszahlungen an den Pflichtigen (mehr war nicht verlangt worden) −, durfte das Steueramt dem Pflichtigen keine Verletzung von Verfahrenspflichten vorwerfen. Es hat daher zu Unrecht eine Ermessenseinschätzung im Sinn von § 139 Abs. 2 StG getroffen. Auf diese Weise hat es im Einspracheverfahren zu Unrecht seine umfassende Überprüfungsbefugnis (vgl. § 142 Abs. 1 StG) auf "offensichtliche Unrichtigkeit" eingeschränkt. Gleiches hat das Steuerrekursgericht im Rekursverfahren getan (vgl. § 147 Abs. 3 StG). Dergestalt haben die Vorinstanzen dem Pflichtigen im Ergebnis das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]) verweigert. 2.4 Da der Rekursentscheid einlässlich begründet ist, rechtfertigt es sich, die Sache nicht an das kantonale Steueramt ins Einspracheverfahren, sondern an das Steuerrekursgericht zurückzuweisen. Dieses wird – wegen der zu Unrecht erfolgten Kognitionseinschränkung unter Einbezug der mit der Beschwerde vorgebrachten neuen tatsächlichen Behauptungen und Beweismittel - nach einer allfälligen ergänzenden Untersuchung und abschliessender Anhörung des Pflichtigen einen Neuentscheid zu treffen haben. Das führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. 3. Angesichts der Verfahrensfehler der Vorinstanzen und des unentschiedenen Prozessausgangs rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten zu 1/3 dem Beschwerdeführer und zu 2/3 dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG). Demgemäss erkennt der Einzelrichter :

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an das Steuerrekursgericht zurückgewiesen.

2.    Über die Auflage der Rekurskosten hat das Steuerrekursgericht im Neuentscheid zu befinden.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    120.--     Zustellkosten, Fr. 1'620.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden zu 1/3 dem Beschwerdeführer und zu 2/3 dem Beschwerdegegner auferlegt.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…