Steuererlass | Anfechtung eines Entscheids betreffend Steuererlass Rekursentscheide der Finanzdirektion betreffend den Steuererlass können nicht an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden, sondern ergehen letztinstanzlich. Nichteintreten.
Erwägungen (2 Absätze)
E. 2 Rekursentscheide der Finanzdirektion betreffend den Steuererlass können laut § 185 Abs. 3 und § 186 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) nicht an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden; sie ergehen letztinstanzlich. Ausschliesslich Entscheide der Steuerrekurskommissionen und ihrer Präsidenten über Einkommens‑ und Vermögenssteuern sind (mit Beschwerde) beim Verwaltungsgericht anfechtbar (§ 153 Abs. 1, § 196, § 204 Abs. 2 und § 213 StG). Aus der dargelegten Ordnung folgt, dass das Verwaltungsgericht nicht zuständig ist, um über die angefochtene Verfügung der Finanzdirektion betreffend den Erlass der Staats- und Gemeindesteuern 2005 der Beschwerdeführenden zu befinden. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
E. 3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 250.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 60.-- Zustellungskosten, Fr. 310.-- Total der Kosten.
- Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Mitteilung an …
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Zürich Verwaltungsgericht 24.01.2007 SB.2006.00082 Zurich Verwaltungsgericht 24.01.2007 SB.2006.00082 Zurigo Verwaltungsgericht 24.01.2007 SB.2006.00082
Steuererlass | Anfechtung eines Entscheids betreffend Steuererlass Rekursentscheide der Finanzdirektion betreffend den Steuererlass können nicht an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden, sondern ergehen letztinstanzlich. Nichteintreten.
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2006.00082 Standard Suche | Erweiterte Suche | Hilfe Druckansicht Geschäftsnummer: SB.2006.00082 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.01.2007 Spruchkörper:
2. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 14.03.2007 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Steuerrecht Betreff: Steuererlass Anfechtung eines Entscheids betreffend Steuererlass Rekursentscheide der Finanzdirektion betreffend den Steuererlass können nicht an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden, sondern ergehen letztinstanzlich. Nichteintreten. Stichworte: ERLASS STEUERERLASS ÜBRIGE SPEZIALSTEUERN ZUSTÄNDIGKEIT Rechtsnormen: § 185 Abs. III StG § 186 Abs. III StG Publikationen:
- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 5 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
2. Abteilung SB.2006.00082 Verfügung des Einzelrichters vom
24. Januar 2007 Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Zweifel, Gerichtssekretärin Bettina Bärtschi. In Sachen 1. A, 2. B, Beschwerdeführende, gegen Stadt X, vertreten durch das Steueramt der Stadt X, Beschwerdegegnerin, betreffend Steuererlass, zieht der Einzelrichter in Erwägung: 1. 1.1 Das Steueramt der Stadt X lehnte mit Verfügung vom 23. August 2006 das Gesuch von A und B um Erlass der Staats- und Gemeindesteuern 2005 im Betrag von Fr. … ab. Die Finanzdirektion wies den hiergegen gerichteten Rekurs des Ehepaars am 31. Oktober 2006 ab. 1.2 Mit Beschwerde vom 28. November 2006 beantragten A und B dem Verwaltungsgericht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei "eine neue Beurteilung des Gesuches vorzunehmen, gemäss geltendem Bundesrecht". Zudem verlangten sie eine Parteientschädigung. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Am 10. Dezember 2006 reichte der Beschwerdeführer Nr. 1 unaufgefordert dem Gericht weitere Unterlagen ein. 2. Rekursentscheide der Finanzdirektion betreffend den Steuererlass können laut § 185 Abs. 3 und § 186 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) nicht an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden; sie ergehen letztinstanzlich. Ausschliesslich Entscheide der Steuerrekurskommissionen und ihrer Präsidenten über Einkommens‑ und Vermögenssteuern sind (mit Beschwerde) beim Verwaltungsgericht anfechtbar (§ 153 Abs. 1, § 196, § 204 Abs. 2 und § 213 StG). Aus der dargelegten Ordnung folgt, dass das Verwaltungsgericht nicht zuständig ist, um über die angefochtene Verfügung der Finanzdirektion betreffend den Erlass der Staats- und Gemeindesteuern 2005 der Beschwerdeführenden zu befinden. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG). Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 250.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 60.-- Zustellungskosten, Fr. 310.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Mitteilung an …