Staats- und Gemeindesteuern 2002 | Ermessenseinschätzung Die Pflichtigen sind nicht in der Lage, die Diskrepanz zwischen Deklaration, Lebenshaltungskosten und Vermögensentwicklung genügend zu erklären und haben es versäumt, innert der Rekursfrist die hierfür notwendigen Beweise zu erbringen. Ein von der vom pflichtigen Ehemann beherrschten Aktiengesellschaft an diesen gewährtes Darlehen wurde von der Rekurskommission zu Recht als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert. Abweisung.
Sachverhalt
gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der
Rekurskommission in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf
Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der
Rekurskommission zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts
erstreckt sich
lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf
Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999
Nr. 147).
1.2
Im
Beschwerdeverfahren gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist somit
die gleiche Aktenlage massgebend wie für die Rekurskommission. Tatsachen oder Beweismittel,
die nicht spätestens im Rekursverfahren behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen
worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht
nachgebracht werden. Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen echte Noven,
namentlich neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem
Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155 bzw. § 160 StG) beruhen oder
der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur
nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals
vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein
zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, welche
unter das Novenverbot fallen (RB 1999 Nr. 149; BGE 131 II 548).
2.
2.1
2.1.1
Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht
erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht
einwandfrei ermittelt werden, nimmt das kantonale Steueramt laut § 139
Abs. 2 StG die Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor.
2.1.2
Die Pflichtigen deklarierten für die Steuerperiode 2002 ein steuerbares
Einkommen von Fr. … und ein steuerbares Vermögen von Fr. ... Da sie
in der Steuererklärung 2001 ein steuerbares Vermögen von Fr. … angegeben
hatten, war unklar, wie sie bei deklarierten Einkünften von Fr. 56'361.-
im Jahr 2002 ihren Lebensunterhalt und denjenigen ihrer Kinder sowie die
Vermehrung ihres Vermögens von Fr. 50'344.- finanziert hatten.
Unter diesen Umständen waren die Pflichtigen kraft der sie
treffenden Verfahrenspflichten von § 133 ff. StG gehalten, an der
Abklärung von Lebensunterhalt und Vermögensvermehrung durch Auskunftserteilung
und Einreichung von Beweismitteln mitzuwirken. Dass die von ihnen am 29.
November 2004 und 14. Januar 2005 verlangten Angaben und Unterlagen zum
Nachweis der Finanzierung des Lebensaufwands und der Vermögenszunahme, zum
Nachweis des Darlehens "Familie von A und B", zum Bruttomietzins
2002, zu den beiden Sparkonti bei der Bank D und zur Miete der
Geschäftsräumlichkeiten der vom pflichtigen Ehemann als Alleinaktionär
beherrschten C AG nicht notwendig oder unzumutbar gewesen seien, machen sie zu
Recht nicht geltend.
Die Pflichtigen brachten im Einschätzungsverfahren
lediglich vor, ihre (fünfköpfige) Familie lebe sehr sparsam und es könne
innerhalb der Stadt auf ein Auto verzichtet werden, der Sohn E verdiene
"ein volles Gehalt" und leiste einen Haushaltsbeitrag ebenso wie der
Sohn F, der sich in der Lehre befinde; des Weiteren sei es schwierig, die
genauen Darlehensverhältnisse unter türkischen Familien nachzuweisen, und die
Vermögenszunahme basiere hauptsächlich aus der Wertvermehrung der Aktien der C
AG von Fr. 39'700.-. Ausserdem reichten sie ein Kontoblatt dieser
Gesellschaft betreffend das Kontokorrent des pflichtigen Ehemannes ein, worin
zur Hauptsache die Privatmiete der Pflichtigen von monatlich Fr. 1'493.-
bzw. Fr. 1'465.- verbucht war. Genauere Angaben machten die Pflichtigen
nicht; sie reichten auch keinerlei Beweismittel dazu ein.
Angesichts dieser ungeklärten und ungewissen tatsächlichen
Verhältnisse war das kantonale Steueramt berechtigt, nach erfolgloser Mahnung
das steuerbare Einkommen gestützt auf § 139 Abs. 2 StG nach pflichtgemässem Ermessen
zu schätzen.
2.2
2.2.1
Eine Ermessenseinschätzung kann gemäss § 140 Abs. 2 Satz 1
StG nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden (Satz 1). Die
Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (Satz 2).
Der Steuerpflichtige hat den Nachweis der offensichtlichen
Unrichtigkeit wegen des im Beschwerdeverfahren geltenden Novenverbots (vgl.
vorstehend E. 1.2) im Einspracheverfahren, spätestens aber im
Rekursverfahren zu erbringen, und zwar dadurch, dass er innerhalb der
Rechtsmittelfrist die versäumten Verfahrenspflichten erfüllt, eine zur Beseitigung
der Ungewissheit über die tatsächlichen Verhältnisse erforderliche
substanziierte Sachdarstellung gibt und hierfür notwendige Beweismittel
beibringt oder zumindest anbietet (RB 1999 Nr. 150). Nur unter diesen
formellen Voraussetzungen wird der Steuerpflichtige überhaupt zur Leistung des
Unrichtigkeitsnachweises zugelassen und ist die Einsprache- beziehungsweise
Rekursbehörde zur Untersuchung und Beweisabnahme verpflichtet. Andernfalls gilt
der Nachweis ohne Weiteres als gescheitert mit der Folge, dass die Ermessenseinschätzung
als solche bestehen bleibt und einzig ihrer Höhe nach der Prüfung auf
offensichtliche Unrichtigkeit unterliegt (vgl. RB 1994 Nr. 45
E. a mit Hinweisen; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich
Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., Zürich
2006, § 140 N. 64 ff.; Martin Zweifel in: Kommentar zum
Schweizerischen Steuerrecht I/1, 2. A., Basel etc. 2002, Art. 48 StHG
N. 58 ff.).
2.2.2
Die Pflichtigen haben weder im Einsprache- noch im Rekursverfahren die
versäumten Mitwirkungspflichten, derentwegen sie nach pflichtgemässem Ermessen
eingeschätzt wurden, vollständig erfüllt. Sie haben bloss zusätzlich den
(Nachtrag zum) Mietvertrag für ihre 3-Zimmerwohnung und zwei Wechsel über Fr. 40'000.-
zum Nachweis des umstrittenen "Familiendarlehens" eingereicht. Den
Mietvertrag betreffend die Geschäftsräumlichkeiten der C AG haben sie erst nach
Ablauf der Rekursfrist und daher verspätet nachgebracht. Somit ist ihnen der
Nachweis der Unrichtigkeit der Ermessenseinschätzung misslungen, ohne dass die
Rekurskommission weitere Beweise zu erheben hatte.
2.3
2.3.1
Ist der Unrichtigkeitsnachweis nicht erbracht, fragt es sich nur noch, ob
die Ermessenseinschätzung offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich,
ausgefallen ist. Willkürlich ist eine Schätzung dann, wenn sie sich nach den
Akten als geradezu unmöglich, als sachlich nicht begründbar erweist
(RB 1963 Nr. 62 = ZBl 65, 384 = ZR 65 Nr. 13).
2.3.2
Bei der Berechnung der Vermögensvermehrung 2002 ging das kantonale
Steueramt davon aus, dass das im Schuldenverzeichnis 2002 deklarierte Darlehen
"Familie von A und B" von Fr. 40'000.- bereits im Jahr 2001
bestanden hatte. Es berief sich hierfür auf ein Schreiben des damaligen
Steuerberaters der Pflichtigen vom 2. Januar 2004 zur Einschätzung der
Steuerperiode 2001, worin dieser bereits damals zur Abwendung eines Widerspruchs
der Deklaration zur Vermögensvermehrung auf ein Aktionärsdarlehen von Fr. 40'000.-
der Pflichtigen an die C AG hingewiesen hatte, das angeblich aus "früheren
Darlehen der Familie von A und B (inkl. Verwandten)" gestammt habe. Da die
beiden eingereichten Wechsel nicht schlüssig auf einen Empfang des
streitbetroffenen Darlehensbetrags im Jahr 2002 schliessen lassen, die Art der
Bezahlung des Darlehens unbekannt ist sowie Belege über die Darlehenshingabe
fehlen, durfte das kantonale Steueramt ohne Willkür annehmen, das Darlehen habe
schon im Jahr 2001 bestanden. Ergänzend kann diesbezüglich auf die
vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, denen das Verwaltungsgericht
beipflichtet (vgl. § 161 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976
[GVG]).
Ferner hat das kantonale Steueramt die von den Pflichtigen
deklarierte Darlehensschuld gegenüber der vom Ehemann als Alleinaktionär
beherrschten C AG von Fr. 234'867.60 als simuliert und somit als verdeckte
Gewinnausschüttung an diesen betrachtet. In der Tat ist das Darlehen ohne
Sicherheiten gewährt worden, was unter unbeteiligten Dritten nicht geschehen
wäre, und ist die geschäftsmässige Begründetheit der Darlehensgewährung nicht
ersichtlich. Der Umstand, dass die Pflichtigen über ein Bankkonto mit einem
Guthaben von Fr. 290'056.- verfügten und damit das Darlehen jederzeit
hätten zurückzahlen können, bildet keine derartige unter Dritten geforderte
Sicherheit. Unter diesen Umständen durfte das Steueramt in willkürfreier Tatsachenwürdigung
davon ausgehen, dass ein mangelnder Rückzahlungswille des Alleinaktionärs
gefehlt habe; das hat auch die Vorinstanz in ihren einlässlichen Erwägungen
zutreffend erwogen, worauf ebenfalls verwiesen werden kann (vgl. § 161 des
GVG). An diesem Ergebnis vermögen die allgemein gehaltenen Ausführungen der
Pflichtigen in der Beschwerdeschrift, wie etwa jene, dass dem Vorgang angesichts
dessen, dass sie über ein Bankkonto mit einem Guthaben von Fr. 290'056.-
verfügt hätten, nicht mehr Bedeutung zugekommen sei als "einer
technischen, logistischen Kontoverschiebung", nichts zu ändern. Es ist
nach wie vor nicht erkennbar, worin aus der massgeblichen Sicht der
Gesellschaft die geschäftsmässige Begründung des ohne Sicherheit gewährten
Darlehens hätte bestehen können.
Schliesslich erscheint auch die Schätzung der
Lebenshaltungskosten für die Pflichtigen und ihre drei Kinder mit Fr. 80'000.-
nicht als willkürlich, sondern als sachlich begründbar. Denn es gibt nach den
Akten keinen Anlass, eine besonders sparsame Lebenshaltung der Familie
anzunehmen und dementsprechend diese Kosten lediglich aufgrund der Notbedarfsrechnung
der Pflichtigen auf Fr. 48'766.- festzusetzen.
Nach alldem erweist sich der angefochtene Entscheid als
rechtsbeständig. Das führt zur Abweisung der Beschwerde.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss
entscheidet die Kammer:
Erwägungen (7 Absätze)
E. 2.1.1 Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, nimmt das kantonale Steueramt laut § 139 Abs. 2 StG die Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor.
E. 2.1.2 Die Pflichtigen deklarierten für die Steuerperiode 2002 ein steuerbares
Einkommen von Fr. … und ein steuerbares Vermögen von Fr. ... Da sie
in der Steuererklärung 2001 ein steuerbares Vermögen von Fr. … angegeben
hatten, war unklar, wie sie bei deklarierten Einkünften von Fr. 56'361.-
im Jahr 2002 ihren Lebensunterhalt und denjenigen ihrer Kinder sowie die
Vermehrung ihres Vermögens von Fr. 50'344.- finanziert hatten.
Unter diesen Umständen waren die Pflichtigen kraft der sie
treffenden Verfahrenspflichten von § 133 ff. StG gehalten, an der
Abklärung von Lebensunterhalt und Vermögensvermehrung durch Auskunftserteilung
und Einreichung von Beweismitteln mitzuwirken. Dass die von ihnen am 29.
November 2004 und 14. Januar 2005 verlangten Angaben und Unterlagen zum
Nachweis der Finanzierung des Lebensaufwands und der Vermögenszunahme, zum
Nachweis des Darlehens "Familie von A und B", zum Bruttomietzins
2002, zu den beiden Sparkonti bei der Bank D und zur Miete der
Geschäftsräumlichkeiten der vom pflichtigen Ehemann als Alleinaktionär
beherrschten C AG nicht notwendig oder unzumutbar gewesen seien, machen sie zu
Recht nicht geltend.
Die Pflichtigen brachten im Einschätzungsverfahren
lediglich vor, ihre (fünfköpfige) Familie lebe sehr sparsam und es könne
innerhalb der Stadt auf ein Auto verzichtet werden, der Sohn E verdiene
"ein volles Gehalt" und leiste einen Haushaltsbeitrag ebenso wie der
Sohn F, der sich in der Lehre befinde; des Weiteren sei es schwierig, die
genauen Darlehensverhältnisse unter türkischen Familien nachzuweisen, und die
Vermögenszunahme basiere hauptsächlich aus der Wertvermehrung der Aktien der C
AG von Fr. 39'700.-. Ausserdem reichten sie ein Kontoblatt dieser
Gesellschaft betreffend das Kontokorrent des pflichtigen Ehemannes ein, worin
zur Hauptsache die Privatmiete der Pflichtigen von monatlich Fr. 1'493.-
bzw. Fr. 1'465.- verbucht war. Genauere Angaben machten die Pflichtigen
nicht; sie reichten auch keinerlei Beweismittel dazu ein.
Angesichts dieser ungeklärten und ungewissen tatsächlichen
Verhältnisse war das kantonale Steueramt berechtigt, nach erfolgloser Mahnung
das steuerbare Einkommen gestützt auf § 139 Abs. 2 StG nach pflichtgemässem Ermessen
zu schätzen.
E. 2.2.1 Eine Ermessenseinschätzung kann gemäss § 140 Abs. 2 Satz 1 StG nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden (Satz 1). Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (Satz 2). Der Steuerpflichtige hat den Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit wegen des im Beschwerdeverfahren geltenden Novenverbots (vgl. vorstehend E. 1.2) im Einspracheverfahren, spätestens aber im Rekursverfahren zu erbringen, und zwar dadurch, dass er innerhalb der Rechtsmittelfrist die versäumten Verfahrenspflichten erfüllt, eine zur Beseitigung der Ungewissheit über die tatsächlichen Verhältnisse erforderliche substanziierte Sachdarstellung gibt und hierfür notwendige Beweismittel beibringt oder zumindest anbietet (RB 1999 Nr. 150). Nur unter diesen formellen Voraussetzungen wird der Steuerpflichtige überhaupt zur Leistung des Unrichtigkeitsnachweises zugelassen und ist die Einsprache- beziehungsweise Rekursbehörde zur Untersuchung und Beweisabnahme verpflichtet. Andernfalls gilt der Nachweis ohne Weiteres als gescheitert mit der Folge, dass die Ermessenseinschätzung als solche bestehen bleibt und einzig ihrer Höhe nach der Prüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit unterliegt (vgl. RB 1994 Nr. 45 E. a mit Hinweisen; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006, § 140 N. 64 ff.; Martin Zweifel in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, 2. A., Basel etc. 2002, Art. 48 StHG N. 58 ff.).
E. 2.2.2 Die Pflichtigen haben weder im Einsprache- noch im Rekursverfahren die versäumten Mitwirkungspflichten, derentwegen sie nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt wurden, vollständig erfüllt. Sie haben bloss zusätzlich den (Nachtrag zum) Mietvertrag für ihre 3-Zimmerwohnung und zwei Wechsel über Fr. 40'000.- zum Nachweis des umstrittenen "Familiendarlehens" eingereicht. Den Mietvertrag betreffend die Geschäftsräumlichkeiten der C AG haben sie erst nach Ablauf der Rekursfrist und daher verspätet nachgebracht. Somit ist ihnen der Nachweis der Unrichtigkeit der Ermessenseinschätzung misslungen, ohne dass die Rekurskommission weitere Beweise zu erheben hatte.
E. 2.3.1 Ist der Unrichtigkeitsnachweis nicht erbracht, fragt es sich nur noch, ob die Ermessenseinschätzung offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, ausgefallen ist. Willkürlich ist eine Schätzung dann, wenn sie sich nach den Akten als geradezu unmöglich, als sachlich nicht begründbar erweist (RB 1963 Nr. 62 = ZBl 65, 384 = ZR 65 Nr. 13).
E. 2.3.2 Bei der Berechnung der Vermögensvermehrung 2002 ging das kantonale
Steueramt davon aus, dass das im Schuldenverzeichnis 2002 deklarierte Darlehen
"Familie von A und B" von Fr. 40'000.- bereits im Jahr 2001
bestanden hatte. Es berief sich hierfür auf ein Schreiben des damaligen
Steuerberaters der Pflichtigen vom 2. Januar 2004 zur Einschätzung der
Steuerperiode 2001, worin dieser bereits damals zur Abwendung eines Widerspruchs
der Deklaration zur Vermögensvermehrung auf ein Aktionärsdarlehen von Fr. 40'000.-
der Pflichtigen an die C AG hingewiesen hatte, das angeblich aus "früheren
Darlehen der Familie von A und B (inkl. Verwandten)" gestammt habe. Da die
beiden eingereichten Wechsel nicht schlüssig auf einen Empfang des
streitbetroffenen Darlehensbetrags im Jahr 2002 schliessen lassen, die Art der
Bezahlung des Darlehens unbekannt ist sowie Belege über die Darlehenshingabe
fehlen, durfte das kantonale Steueramt ohne Willkür annehmen, das Darlehen habe
schon im Jahr 2001 bestanden. Ergänzend kann diesbezüglich auf die
vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, denen das Verwaltungsgericht
beipflichtet (vgl. § 161 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976
[GVG]).
Ferner hat das kantonale Steueramt die von den Pflichtigen
deklarierte Darlehensschuld gegenüber der vom Ehemann als Alleinaktionär
beherrschten C AG von Fr. 234'867.60 als simuliert und somit als verdeckte
Gewinnausschüttung an diesen betrachtet. In der Tat ist das Darlehen ohne
Sicherheiten gewährt worden, was unter unbeteiligten Dritten nicht geschehen
wäre, und ist die geschäftsmässige Begründetheit der Darlehensgewährung nicht
ersichtlich. Der Umstand, dass die Pflichtigen über ein Bankkonto mit einem
Guthaben von Fr. 290'056.- verfügten und damit das Darlehen jederzeit
hätten zurückzahlen können, bildet keine derartige unter Dritten geforderte
Sicherheit. Unter diesen Umständen durfte das Steueramt in willkürfreier Tatsachenwürdigung
davon ausgehen, dass ein mangelnder Rückzahlungswille des Alleinaktionärs
gefehlt habe; das hat auch die Vorinstanz in ihren einlässlichen Erwägungen
zutreffend erwogen, worauf ebenfalls verwiesen werden kann (vgl. § 161 des
GVG). An diesem Ergebnis vermögen die allgemein gehaltenen Ausführungen der
Pflichtigen in der Beschwerdeschrift, wie etwa jene, dass dem Vorgang angesichts
dessen, dass sie über ein Bankkonto mit einem Guthaben von Fr. 290'056.-
verfügt hätten, nicht mehr Bedeutung zugekommen sei als "einer
technischen, logistischen Kontoverschiebung", nichts zu ändern. Es ist
nach wie vor nicht erkennbar, worin aus der massgeblichen Sicht der
Gesellschaft die geschäftsmässige Begründung des ohne Sicherheit gewährten
Darlehens hätte bestehen können.
Schliesslich erscheint auch die Schätzung der
Lebenshaltungskosten für die Pflichtigen und ihre drei Kinder mit Fr. 80'000.-
nicht als willkürlich, sondern als sachlich begründbar. Denn es gibt nach den
Akten keinen Anlass, eine besonders sparsame Lebenshaltung der Familie
anzunehmen und dementsprechend diese Kosten lediglich aufgrund der Notbedarfsrechnung
der Pflichtigen auf Fr. 48'766.- festzusetzen.
Nach alldem erweist sich der angefochtene Entscheid als
rechtsbeständig. Das führt zur Abweisung der Beschwerde.
E. 3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG). Demgemäss entscheidet die Kammer:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 100.-- Zustellungskosten, Fr. 6'100.-- Total der Kosten.
- Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
- Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht einzureichen.
- Mitteilung an …
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Zürich Verwaltungsgericht 21.03.2007 SB.2006.00068 Zurich Verwaltungsgericht 21.03.2007 SB.2006.00068 Zurigo Verwaltungsgericht 21.03.2007 SB.2006.00068
Staats- und Gemeindesteuern 2002 | Ermessenseinschätzung Die Pflichtigen sind nicht in der Lage, die Diskrepanz zwischen Deklaration, Lebenshaltungskosten und Vermögensentwicklung genügend zu erklären und haben es versäumt, innert der Rekursfrist die hierfür notwendigen Beweise zu erbringen. Ein von der vom pflichtigen Ehemann beherrschten Aktiengesellschaft an diesen gewährtes Darlehen wurde von der Rekurskommission zu Recht als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert. Abweisung.
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2006.00068 Standard Suche | Erweiterte Suche | Hilfe Druckansicht Geschäftsnummer: SB.2006.00068 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.03.2007 Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 22.10.2007 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Steuerrecht Betreff: Staats- und Gemeindesteuern 2002 Ermessenseinschätzung Die Pflichtigen sind nicht in der Lage, die Diskrepanz zwischen Deklaration, Lebenshaltungskosten und Vermögensentwicklung genügend zu erklären und haben es versäumt, innert der Rekursfrist die hierfür notwendigen Beweise zu erbringen. Ein von der vom pflichtigen Ehemann beherrschten Aktiengesellschaft an diesen gewährtes Darlehen wurde von der Rekurskommission zu Recht als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert. Abweisung. Stichworte: DARLEHEN ERMESSENSEINSCHÄTZUNG LEBENSUNTERHALT UNRICHTIGKEITSNACHWEIS VERDECKTE GEWINNAUSSCHÜTTUNG VERFAHRENSPFLICHTEN VERMÖGENSVERMEHRUNG Rechtsnormen: § 139 Abs. II StG § 140 Abs. II StG Publikationen:
- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
2. Abteilung SB.2006.00068 Entscheid der 2. Kammer vom
21. März 2007 Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin Leana Isler, Gerichtssekretärin Beryl Niedermann. In Sachen 1. A, 2. B, Beschwerdeführende, gegen Staat Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt, Beschwerdegegner, betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2002, hat sich ergeben: I. A und B wurden vom kantonalen Steueramt mit Einschätzungs- und Einspracheentscheid vom 22. Februar 2005 bzw. 1. Juni 2005 für die Steuerperiode 2002 in Anwendung von § 139 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) nach pflichtgemässem Ermessen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … veranlagt. Das Steueramt stellte sich auf den Standpunkt, das von den Pflichtigen deklarierte steuerbare Einkommen von Fr. … stehe mit ihrem Lebensaufwand und der Zunahme ihres Vermögens in Widerspruch; sie hätten die Finanzierung dieses Aufwands und der Vermögenszunahme trotz Mahnung nicht nachgewiesen. II. Die Steuerrekurskommission II wies den hiergegen gerichteten Rekurs der Pflichtigen am 7. März 2006 ab. III. Mit Beschwerde vom 9. Oktober 2006 beantragten die Pflichtigen dem Verwaltungsgericht, es sei der Rekursentscheid aufzuheben und die Sache an das kantonale Steueramt bzw. die Steuerrekurskommission II zurückzuweisen. Während die Steuerrekurskommission II auf Vernehmlassung verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde. Die Kammer zieht in Erwägung: 1. 1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Rekurskommission in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekurskommission zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147). 1.2 Im Beschwerdeverfahren gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für die Rekurskommission. Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im Rekursverfahren behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden. Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155 bzw. § 160 StG) beruhen oder der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen (RB 1999 Nr. 149; BGE 131 II 548). 2. 2.1 2.1.1 Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, nimmt das kantonale Steueramt laut § 139 Abs. 2 StG die Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor. 2.1.2 Die Pflichtigen deklarierten für die Steuerperiode 2002 ein steuerbares Einkommen von Fr. … und ein steuerbares Vermögen von Fr. ... Da sie in der Steuererklärung 2001 ein steuerbares Vermögen von Fr. … angegeben hatten, war unklar, wie sie bei deklarierten Einkünften von Fr. 56'361.- im Jahr 2002 ihren Lebensunterhalt und denjenigen ihrer Kinder sowie die Vermehrung ihres Vermögens von Fr. 50'344.- finanziert hatten. Unter diesen Umständen waren die Pflichtigen kraft der sie treffenden Verfahrenspflichten von § 133 ff. StG gehalten, an der Abklärung von Lebensunterhalt und Vermögensvermehrung durch Auskunftserteilung und Einreichung von Beweismitteln mitzuwirken. Dass die von ihnen am 29. November 2004 und 14. Januar 2005 verlangten Angaben und Unterlagen zum Nachweis der Finanzierung des Lebensaufwands und der Vermögenszunahme, zum Nachweis des Darlehens "Familie von A und B", zum Bruttomietzins 2002, zu den beiden Sparkonti bei der Bank D und zur Miete der Geschäftsräumlichkeiten der vom pflichtigen Ehemann als Alleinaktionär beherrschten C AG nicht notwendig oder unzumutbar gewesen seien, machen sie zu Recht nicht geltend. Die Pflichtigen brachten im Einschätzungsverfahren lediglich vor, ihre (fünfköpfige) Familie lebe sehr sparsam und es könne innerhalb der Stadt auf ein Auto verzichtet werden, der Sohn E verdiene "ein volles Gehalt" und leiste einen Haushaltsbeitrag ebenso wie der Sohn F, der sich in der Lehre befinde; des Weiteren sei es schwierig, die genauen Darlehensverhältnisse unter türkischen Familien nachzuweisen, und die Vermögenszunahme basiere hauptsächlich aus der Wertvermehrung der Aktien der C AG von Fr. 39'700.-. Ausserdem reichten sie ein Kontoblatt dieser Gesellschaft betreffend das Kontokorrent des pflichtigen Ehemannes ein, worin zur Hauptsache die Privatmiete der Pflichtigen von monatlich Fr. 1'493.- bzw. Fr. 1'465.- verbucht war. Genauere Angaben machten die Pflichtigen nicht; sie reichten auch keinerlei Beweismittel dazu ein. Angesichts dieser ungeklärten und ungewissen tatsächlichen Verhältnisse war das kantonale Steueramt berechtigt, nach erfolgloser Mahnung das steuerbare Einkommen gestützt auf § 139 Abs. 2 StG nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen. 2.2 2.2.1 Eine Ermessenseinschätzung kann gemäss § 140 Abs. 2 Satz 1 StG nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden (Satz 1). Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (Satz 2). Der Steuerpflichtige hat den Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit wegen des im Beschwerdeverfahren geltenden Novenverbots (vgl. vorstehend E. 1.2) im Einspracheverfahren, spätestens aber im Rekursverfahren zu erbringen, und zwar dadurch, dass er innerhalb der Rechtsmittelfrist die versäumten Verfahrenspflichten erfüllt, eine zur Beseitigung der Ungewissheit über die tatsächlichen Verhältnisse erforderliche substanziierte Sachdarstellung gibt und hierfür notwendige Beweismittel beibringt oder zumindest anbietet (RB 1999 Nr. 150). Nur unter diesen formellen Voraussetzungen wird der Steuerpflichtige überhaupt zur Leistung des Unrichtigkeitsnachweises zugelassen und ist die Einsprache- beziehungsweise Rekursbehörde zur Untersuchung und Beweisabnahme verpflichtet. Andernfalls gilt der Nachweis ohne Weiteres als gescheitert mit der Folge, dass die Ermessenseinschätzung als solche bestehen bleibt und einzig ihrer Höhe nach der Prüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit unterliegt (vgl. RB 1994 Nr. 45 E. a mit Hinweisen; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006, § 140 N. 64 ff.; Martin Zweifel in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, 2. A., Basel etc. 2002, Art. 48 StHG N. 58 ff.). 2.2.2 Die Pflichtigen haben weder im Einsprache- noch im Rekursverfahren die versäumten Mitwirkungspflichten, derentwegen sie nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt wurden, vollständig erfüllt. Sie haben bloss zusätzlich den (Nachtrag zum) Mietvertrag für ihre 3-Zimmerwohnung und zwei Wechsel über Fr. 40'000.- zum Nachweis des umstrittenen "Familiendarlehens" eingereicht. Den Mietvertrag betreffend die Geschäftsräumlichkeiten der C AG haben sie erst nach Ablauf der Rekursfrist und daher verspätet nachgebracht. Somit ist ihnen der Nachweis der Unrichtigkeit der Ermessenseinschätzung misslungen, ohne dass die Rekurskommission weitere Beweise zu erheben hatte. 2.3 2.3.1 Ist der Unrichtigkeitsnachweis nicht erbracht, fragt es sich nur noch, ob die Ermessenseinschätzung offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, ausgefallen ist. Willkürlich ist eine Schätzung dann, wenn sie sich nach den Akten als geradezu unmöglich, als sachlich nicht begründbar erweist (RB 1963 Nr. 62 = ZBl 65, 384 = ZR 65 Nr. 13). 2.3.2 Bei der Berechnung der Vermögensvermehrung 2002 ging das kantonale Steueramt davon aus, dass das im Schuldenverzeichnis 2002 deklarierte Darlehen "Familie von A und B" von Fr. 40'000.- bereits im Jahr 2001 bestanden hatte. Es berief sich hierfür auf ein Schreiben des damaligen Steuerberaters der Pflichtigen vom 2. Januar 2004 zur Einschätzung der Steuerperiode 2001, worin dieser bereits damals zur Abwendung eines Widerspruchs der Deklaration zur Vermögensvermehrung auf ein Aktionärsdarlehen von Fr. 40'000.- der Pflichtigen an die C AG hingewiesen hatte, das angeblich aus "früheren Darlehen der Familie von A und B (inkl. Verwandten)" gestammt habe. Da die beiden eingereichten Wechsel nicht schlüssig auf einen Empfang des streitbetroffenen Darlehensbetrags im Jahr 2002 schliessen lassen, die Art der Bezahlung des Darlehens unbekannt ist sowie Belege über die Darlehenshingabe fehlen, durfte das kantonale Steueramt ohne Willkür annehmen, das Darlehen habe schon im Jahr 2001 bestanden. Ergänzend kann diesbezüglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, denen das Verwaltungsgericht beipflichtet (vgl. § 161 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 [GVG]). Ferner hat das kantonale Steueramt die von den Pflichtigen deklarierte Darlehensschuld gegenüber der vom Ehemann als Alleinaktionär beherrschten C AG von Fr. 234'867.60 als simuliert und somit als verdeckte Gewinnausschüttung an diesen betrachtet. In der Tat ist das Darlehen ohne Sicherheiten gewährt worden, was unter unbeteiligten Dritten nicht geschehen wäre, und ist die geschäftsmässige Begründetheit der Darlehensgewährung nicht ersichtlich. Der Umstand, dass die Pflichtigen über ein Bankkonto mit einem Guthaben von Fr. 290'056.- verfügten und damit das Darlehen jederzeit hätten zurückzahlen können, bildet keine derartige unter Dritten geforderte Sicherheit. Unter diesen Umständen durfte das Steueramt in willkürfreier Tatsachenwürdigung davon ausgehen, dass ein mangelnder Rückzahlungswille des Alleinaktionärs gefehlt habe; das hat auch die Vorinstanz in ihren einlässlichen Erwägungen zutreffend erwogen, worauf ebenfalls verwiesen werden kann (vgl. § 161 des GVG). An diesem Ergebnis vermögen die allgemein gehaltenen Ausführungen der Pflichtigen in der Beschwerdeschrift, wie etwa jene, dass dem Vorgang angesichts dessen, dass sie über ein Bankkonto mit einem Guthaben von Fr. 290'056.- verfügt hätten, nicht mehr Bedeutung zugekommen sei als "einer technischen, logistischen Kontoverschiebung", nichts zu ändern. Es ist nach wie vor nicht erkennbar, worin aus der massgeblichen Sicht der Gesellschaft die geschäftsmässige Begründung des ohne Sicherheit gewährten Darlehens hätte bestehen können. Schliesslich erscheint auch die Schätzung der Lebenshaltungskosten für die Pflichtigen und ihre drei Kinder mit Fr. 80'000.- nicht als willkürlich, sondern als sachlich begründbar. Denn es gibt nach den Akten keinen Anlass, eine besonders sparsame Lebenshaltung der Familie anzunehmen und dementsprechend diese Kosten lediglich aufgrund der Notbedarfsrechnung der Pflichtigen auf Fr. 48'766.- festzusetzen. Nach alldem erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtsbeständig. Das führt zur Abweisung der Beschwerde. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG). Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 100.-- Zustellungskosten, Fr. 6'100.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
4. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht einzureichen.
5. Mitteilung an …