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SB.2002.00044

Zürich VerwG · 2002-12-18 · Deutsch ZH
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Einschätzung 1999 | Kinderabzug Gemäss § 34 Abs. 1 lit. a StG setzt die Gewährung des Kinderabzugs (und daran anknüpfend des zusätzlichen Versicherungsabzugs im Sinn von § 31 Abs. 1 lit. g StG) bei volljährigen Kindern voraus, dass diese in Ausbildung stehen und ihr Unterhalt zur Hauptsache durch den Steuerpflichtigen bestritten wird (E. 3a). Ein solcher Unterhalt "zur Hauptsache" liegt dann vor, wenn dieser mehr als 50% der Unterhaltskosten für das Kind ausmacht, wobei dies zwecks Vereinfachung des Einschätzungsverfahrens und im Sinn einer widerlegbaren Vermutung dann als erfüllt gelten kann, wenn Unterstützungsleistungen zumindest in der Höhe des Kinderabzugs erbracht worden sind (E. 3b). Da die Pflichtigen einen solchen - steuermindernden und deshalb von ihnen zu belegenden - Unterhalt in der Höhe von mindestens dem Kinderabzug nicht nachzuweisen vermögen, ist die Beschwerde abzuweisen.

Erwägungen (3 Absätze)

E. 2 Mit der Steuerbeschwerde an das

Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 StG alle Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die

unrichtige oder unvollständige Feststel­lung des rechtserheblichen Sachverhalts

geltend gemacht werden.

a) Das Verwaltungsgericht hat sich

infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch

die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig

festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der

Rekurskommission in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf An­gemessenheit

hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekursinstanz zu

setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich

auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf Er­messensüberschreitung und

auf Ermessens­missbrauch (RB 1999 Nr. 147).

b) Für das Beschwerdeverfahren vor

Verwaltungsgericht gilt auch unter dem neuen Recht das bisher in § 95 Abs. 4

des per 1. Januar 1999 aufgehobenen Steuergesetzes vom 8. Juli 1951

ausdrücklich geregelte Novenverbot. Für das Verwal­tungsgericht ist somit die

gleiche Aktenlage massgebend wie für die Rekurskommission. Tatsachen oder

Beweismit­­tel, die nicht (spätestens) im Rekursverfahren behauptet bzw.

vorgelegt oder angerufen wor­­den sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren

grundsätzlich nicht nachgebracht werden. Vom Novenverbot ausgenommen sind

dagegen echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen und

Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteu­ergrund (§ 155 bzw. § 160

StG) beruhen oder der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen,

die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen

(August Reimann/Ferdinand Zuppinger/Erwin Schär­rer, Kommentar zum Zürcher

Steuergesetz, 3. Band, Bern 1969, § 95 N. 29 ff.). Neue, erstmals vor Verwal­tungsgericht

gestellte Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein zuläs­sig, sofern sie sich

nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot

fallen (RB 1999 Nr. 149).

E. 3 a) Gemäss § 34 Abs. 1 lit. a StG setzt die

Gewährung des Kinderabzugs (und da­ran anknüpfend des zusätzlichen

Versicherungsabzugs im Sinn von § 31 Abs. 1 lit. g StG) bei volljährigen

Kindern voraus, dass diese in Ausbildung stehen und ihr Unterhalt zur

Hauptsache durch den Steuerpflichtigen bestritten wird. Wann eine solcher

Unterhalt "zur Hauptsache" erfolgt, kann dem Gesetz selber allerdings

nicht entnommen werden. Keine ent­sprechenden Aufschlüsse ergeben sich sodann

aus der sachlich an sich einschlägigen Weisung der Finanzdirektion über

Sozialabzüge und Steuertarife vom 1. Oktober 1998, welche zwar das

Verwaltungsgericht nicht zu binden vermöchte, aber grundsätzlich durchaus

gewisse Anhaltspunkte hätte liefern können (vgl. Michael Beusch in Kommentar

zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b, Basel/Genf/München 2000, Art. 102 DBG N.

17). Sofern diese Weisung nämlich den Terminus "zur Hauptsache"

aufgreift, so tut sie dies ausschliesslich unter dem Titel

"Anspruchsberechtigte Steuerpflichtige" und dem Untertitel

"Gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige

Eltern ohne gemeinsamen Haushalt". Keine direkten Aussagen lassen sich

bezüglich des – nicht harmonisierten Kinderabzugs (vgl. Art. 9 Abs. 4 des

Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direk­ten Steuern der Kantone und

Gemeinden vom 14. Dezember 1990) – schliesslich aus dem Bundesrecht ableiten,

um so mehr als Art. 35 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die direkte

Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) einen anderen Wortlaut aufweist als §

34 Abs. 1 lit. a StG.

b) Die Rekurskommission hat unter Berufung

auf eine neuere Literaturmeinung fest­­gehalten, ein Unterhalt "zur

Hauptsache" liege dann vor, wenn dieser mehr als 50% der Unterhaltskosten

für das Kind ausmache, wobei dies zwecks Vereinfachung des Einschätzungs­verfahrens

und im Sinn einer widerlegbaren Vermutung dann als erfüllt gelten könne, wenn

Unterstützungsleistungen zumindest in der Höhe des Kinderabzugs erbracht worden

seien (Erich Bosshard/Hans-Rudolf Bosshard/Werner Lüdin, Sozialabzüge und

Steuertarife im schweizerischen Steuerrecht, Zürich 2000, S. 161). Wiewohl sich

diese Belegstelle auf die – im vorliegenden Fall gerade nicht bestehende –

Konstellation der sogenannten Halbfa­­milie bezieht, erweist sich dieser Ansatz

auch für die Unterhaltsbestreitung volljähriger Kinder von intakten Familien

als sachgerecht; dies insbesondere im Licht der Tatsache, dass viele

volljährige Kinder in Ausbildung (auch) über eigenes Einkommen oder Vermögen

zur Bestreitung des Lebensunterhalts verfügen (vgl. Bosshard/Bosshard/Lüdin,

S. 157). Abgesehen davon, dass im Bundessteuerrecht die eigenen Einkünfte

des mündigen Kinds mitzuberücksichtigen sind – ob diese im Rahmen von § 34 Abs.

1 lit. a StG auch bei der zürcherischen Staatssteuer zu berücksichtigen wären,

kann vorliegend offen bleiben –, entspricht das Abstellen auf geleisteten

Unterhalt in mindestens der Höhe des Kinderabzugs für die Gewährung desselben

im Übrigen auch gefestigter bundessteuerrechtlicher Pra­xis zu Art. 35 Abs. 1

lit. a DBG (Peter Locher, Kommentar zum DBG, Basel/Therwil 2001, Art. 35 N. 31,

mit Hinweisen).

c) Die Rekurskommission hat zutreffend

dargelegt, wie und in welchem Umfang die Voraussetzungen für die Gewährung des

Kinderabzugs bei volljährigen Kindern als steu­ermindernde Tatsache durch die

Pflichtigen für eine Berücksichtigung hätten dargetan werden müssen. Auf diese

Ausführungen kann das Verwaltungsgericht zur Vermeidung von Wiederholungen ohne

weiteres verweisen (vgl. § 161 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni

1976). Der Rekurskommission ist sodann darin beizupflichten, dass weder für C

noch für D Unterhaltsleistungen mindestens in der Höhe des Kinderabzugs

rechtsgenügend nachgewiesen worden sind. Zu keinem anderen Ergebnis führen

schliesslich die von den Pflichtigen erstmals mit der Beschwerde eingereichten

und damit aufgrund des geltenden Novenverbots (vgl. vorstehende Erwägung 2b)

ohnehin nicht zu be­rücksichtigenden Be­lege: Selbst wenn man nämlich für C im

Jahr 1999 an das Q Institut geleistete Zahlungen von USD 900 (= umgerechnet Fr.

1'440.-) hin­zurechnete, wären erst insgesamt Fr. 4'396.- (= Fr. 2'996.- +

Fr. 1'440.-) nachgewiesen. Bei einer Berücksichtigung ebensowenig weiterführend

wäre endlich der das Jahr 1999 be­treffende Zahlungsnachweis von

Fr. 10'500.- an die Schweizerische Hochschule R in X, steht dieser doch in

keinem Zusam­menhang mit einer Rechnung und ist nicht ersichtlich, für wen die

Zahlung erfolgt ist. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 4 ... Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    ...

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Zürich Verwaltungsgericht 02..2.18.1 SB.2002.00044 Zurich Verwaltungsgericht 02..2.18.1 SB.2002.00044 Zurigo Verwaltungsgericht 02..2.18.1 SB.2002.00044

Einschätzung 1999 | Kinderabzug Gemäss § 34 Abs. 1 lit. a StG setzt die Gewährung des Kinderabzugs (und daran anknüpfend des zusätzlichen Versicherungsabzugs im Sinn von § 31 Abs. 1 lit. g StG) bei volljährigen Kindern voraus, dass diese in Ausbildung stehen und ihr Unterhalt zur Hauptsache durch den Steuerpflichtigen bestritten wird (E. 3a). Ein solcher Unterhalt "zur Hauptsache" liegt dann vor, wenn dieser mehr als 50% der Unterhaltskosten für das Kind ausmacht, wobei dies zwecks Vereinfachung des Einschätzungsverfahrens und im Sinn einer widerlegbaren Vermutung dann als erfüllt gelten kann, wenn Unterstützungsleistungen zumindest in der Höhe des Kinderabzugs erbracht worden sind (E. 3b). Da die Pflichtigen einen solchen - steuermindernden und deshalb von ihnen zu belegenden - Unterhalt in der Höhe von mindestens dem Kinderabzug nicht nachzuweisen vermögen, ist die Beschwerde abzuweisen.

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2002.00044 Standard Suche | Erweiterte Suche | Hilfe Druckansicht Geschäftsnummer: SB.2002.00044 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 18.12.2002 Spruchkörper:

2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Steuerrecht Betreff: Einschätzung 1999 Kinderabzug Gemäss § 34 Abs. 1 lit. a StG setzt die Gewährung des Kinderabzugs (und daran anknüpfend des zusätzlichen Versicherungsabzugs im Sinn von § 31 Abs. 1 lit. g StG) bei volljährigen Kindern voraus, dass diese in Ausbildung stehen und ihr Unterhalt zur Hauptsache durch den Steuerpflichtigen bestritten wird (E. 3a). Ein solcher Unterhalt "zur Hauptsache" liegt dann vor, wenn dieser mehr als 50% der Unterhaltskosten für das Kind ausmacht, wobei dies zwecks Vereinfachung des Einschätzungsverfahrens und im Sinn einer widerlegbaren Vermutung dann als erfüllt gelten kann, wenn Unterstützungsleistungen zumindest in der Höhe des Kinderabzugs erbracht worden sind (E. 3b). Da die Pflichtigen einen solchen - steuermindernden und deshalb von ihnen zu belegenden - Unterhalt in der Höhe von mindestens dem Kinderabzug nicht nachzuweisen vermögen, ist die Beschwerde abzuweisen. Stichworte: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN EINKOMMENSSTEUER HAUPTSACHE KINDERABZUG MÜNDIGKEIT NOVENVERBOT UNTERHALTSABZUG VERSICHERUNGSABZUG VOLLJÄHRIGKEIT Rechtsnormen: § 95 lit. IV aStG Art. 35 lit. Ia DBG § 31 lit. Ig StG § 34 lit. Ia StG Art. 9 lit. IV StHG Publikationen: RB 2002 Nr. 102 Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2

1. Mit teilweise gutheissendem Rekursentscheid vom 29. April 2002 wurden die Eheleute A und B mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 88'400.- und einen steuerbaren Vermögen von Fr. 112'000.- eingeschätzt. Nicht zu­gelassen wurden dabei auch von der Steuerrekurskommission I die von den Pflichtigen be­antragten Abzüge für zwei volljährige Kinder im Umfang von insgesamt Fr. 12'200.-, je be­stehend aus dem eigentlichen Kinderab­zug im Sinn von § 34 Abs. 1 lit. a des Steuergeset­zes vom 8. Juni 1997 (StG) sowie dem erhöhten Abzug für Versicherungsprämien und Sparkapitalzinsen im Sinn von § 31 Abs. 1 lit. g StG. Am 3. Juni 2002 erhoben die Pflichtigen Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten die Gewährung der genannten Abzüge. Steuerrekurskommission I und kantonales Steueramt beantragten Abweisung der Beschwerde. Am 4. Dezember 2002 überwies der Einzelrichter den Fall der Kammer zur Entscheidung.

2. Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststel­lung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

a) Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Rekurskommission in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf An­gemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekursinstanz zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf Er­messensüberschreitung und auf Ermessens­missbrauch (RB 1999 Nr. 147).

b) Für das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt auch unter dem neuen Recht das bisher in § 95 Abs. 4 des per 1. Januar 1999 aufgehobenen Steuergesetzes vom 8. Juli 1951 ausdrücklich geregelte Novenverbot. Für das Verwal­tungsgericht ist somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für die Rekurskommission. Tatsachen oder Beweismit­­tel, die nicht (spätestens) im Rekursverfahren behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen wor­­den sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden. Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteu­ergrund (§ 155 bzw. § 160 StG) beruhen oder der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen (August Reimann/Ferdinand Zuppinger/Erwin Schär­rer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Band, Bern 1969, § 95 N. 29 ff.). Neue, erstmals vor Verwal­tungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein zuläs­sig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen (RB 1999 Nr. 149).

3. a) Gemäss § 34 Abs. 1 lit. a StG setzt die Gewährung des Kinderabzugs (und da­ran anknüpfend des zusätzlichen Versicherungsabzugs im Sinn von § 31 Abs. 1 lit. g StG) bei volljährigen Kindern voraus, dass diese in Ausbildung stehen und ihr Unterhalt zur Hauptsache durch den Steuerpflichtigen bestritten wird. Wann eine solcher Unterhalt "zur Hauptsache" erfolgt, kann dem Gesetz selber allerdings nicht entnommen werden. Keine ent­sprechenden Aufschlüsse ergeben sich sodann aus der sachlich an sich einschlägigen Weisung der Finanzdirektion über Sozialabzüge und Steuertarife vom 1. Oktober 1998, welche zwar das Verwaltungsgericht nicht zu binden vermöchte, aber grundsätzlich durchaus gewisse Anhaltspunkte hätte liefern können (vgl. Michael Beusch in Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b, Basel/Genf/München 2000, Art. 102 DBG N. 17). Sofern diese Weisung nämlich den Terminus "zur Hauptsache" aufgreift, so tut sie dies ausschliesslich unter dem Titel "Anspruchsberechtigte Steuerpflichtige" und dem Untertitel "Gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige Eltern ohne gemeinsamen Haushalt". Keine direkten Aussagen lassen sich bezüglich des – nicht harmonisierten Kinderabzugs (vgl. Art. 9 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direk­ten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990) – schliesslich aus dem Bundesrecht ableiten, um so mehr als Art. 35 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) einen anderen Wortlaut aufweist als § 34 Abs. 1 lit. a StG.

b) Die Rekurskommission hat unter Berufung auf eine neuere Literaturmeinung fest­­gehalten, ein Unterhalt "zur Hauptsache" liege dann vor, wenn dieser mehr als 50% der Unterhaltskosten für das Kind ausmache, wobei dies zwecks Vereinfachung des Einschätzungs­verfahrens und im Sinn einer widerlegbaren Vermutung dann als erfüllt gelten könne, wenn Unterstützungsleistungen zumindest in der Höhe des Kinderabzugs erbracht worden seien (Erich Bosshard/Hans-Rudolf Bosshard/Werner Lüdin, Sozialabzüge und Steuertarife im schweizerischen Steuerrecht, Zürich 2000, S. 161). Wiewohl sich diese Belegstelle auf die – im vorliegenden Fall gerade nicht bestehende – Konstellation der sogenannten Halbfa­­milie bezieht, erweist sich dieser Ansatz auch für die Unterhaltsbestreitung volljähriger Kinder von intakten Familien als sachgerecht; dies insbesondere im Licht der Tatsache, dass viele volljährige Kinder in Ausbildung (auch) über eigenes Einkommen oder Vermögen zur Bestreitung des Lebensunterhalts verfügen (vgl. Bosshard/Bosshard/Lüdin, S. 157). Abgesehen davon, dass im Bundessteuerrecht die eigenen Einkünfte des mündigen Kinds mitzuberücksichtigen sind – ob diese im Rahmen von § 34 Abs. 1 lit. a StG auch bei der zürcherischen Staatssteuer zu berücksichtigen wären, kann vorliegend offen bleiben –, entspricht das Abstellen auf geleisteten Unterhalt in mindestens der Höhe des Kinderabzugs für die Gewährung desselben im Übrigen auch gefestigter bundessteuerrechtlicher Pra­xis zu Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG (Peter Locher, Kommentar zum DBG, Basel/Therwil 2001, Art. 35 N. 31, mit Hinweisen).

c) Die Rekurskommission hat zutreffend dargelegt, wie und in welchem Umfang die Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderabzugs bei volljährigen Kindern als steu­ermindernde Tatsache durch die Pflichtigen für eine Berücksichtigung hätten dargetan werden müssen. Auf diese Ausführungen kann das Verwaltungsgericht zur Vermeidung von Wiederholungen ohne weiteres verweisen (vgl. § 161 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976). Der Rekurskommission ist sodann darin beizupflichten, dass weder für C noch für D Unterhaltsleistungen mindestens in der Höhe des Kinderabzugs rechtsgenügend nachgewiesen worden sind. Zu keinem anderen Ergebnis führen schliesslich die von den Pflichtigen erstmals mit der Beschwerde eingereichten und damit aufgrund des geltenden Novenverbots (vgl. vorstehende Erwägung 2b) ohnehin nicht zu be­rücksichtigenden Be­lege: Selbst wenn man nämlich für C im Jahr 1999 an das Q Institut geleistete Zahlungen von USD 900 (= umgerechnet Fr. 1'440.-) hin­zurechnete, wären erst insgesamt Fr. 4'396.- (= Fr. 2'996.- + Fr. 1'440.-) nachgewiesen. Bei einer Berücksichtigung ebensowenig weiterführend wäre endlich der das Jahr 1999 be­treffende Zahlungsnachweis von Fr. 10'500.- an die Schweizerische Hochschule R in X, steht dieser doch in keinem Zusam­menhang mit einer Rechnung und ist nicht ersichtlich, für wen die Zahlung erfolgt ist. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

4. ... Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    ...