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VB.2026.00610

Verlängerung Ausschaffungshaft (GI260207-L)

Zürich VerwG ·1. Abteilung/Einzelrichter · 2026-10-07 · Deutsch ZH
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Verlängerung Ausschaffungshaft Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wurde nicht zur erstinstanzlichen Einvernahme betreffend die Verlängerung der Ausschaffungshaft und zum Vorbereitungsgespräch beigeladen. Auf die hierbei angefertigten Protokolle darf daher nicht abgestellt werden; sie sind jedoch nicht ausdrücklich aus dem Recht zu weisen (E. 2). Die Vorinstanzen stützten sich bei der Anordnung der Haft auf den Haftgrund der Untertauchensgefahr ab. Der Beschwerdeführer gab an seiner Haftanhörung beim Zwangsmassnahmengericht an, er habe Angst davor, in sein Heimatland zurückzukehren. Hieraus darf aber nicht gefolgert werden, dass er sich einer Ausschaffung entziehen würde bzw. dass Untertauchensgefahr besteht. Ebenso wenig ist der Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. a AIG erfüllt: Der Beschwerdeführer führte zwar ein nicht auf seinen Namen lautendes südafrikanisches Reisedokument mit sich, er hat sich jedoch den schweizerischen Behörden gegenüber nicht damit ausgewiesen. Vielmehr gab er bereits bei seiner Einreise an, pakistanischer Herkunft zu sein, und er stellte einzig unter seiner pakistanischen Identität ein Asylgesuch und belegte seine Identität. Er hat sich folglich gerade nicht geweigert, seine Identität offenzulegen. Auch hat er nicht mehrere Asylgesuche unter verschiedenen Identitäten einreicht. Weitere mögliche Haftgünde könnten zwar von Amtes wegen geprüft werden, sind jedoch nicht ersichtlich (E. 4.2.3). Teilweise Gutheissung und Haftentlassung.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b sowie § 38b Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zuständig.

E. 2 Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst zu Recht, dass seine am 8. Juli 2026 bevollmächtige Rechtsvertreterin nicht zur Einvernahme betreffend die Verlängerung der Ausschaffungshaft vom 27. August 2026 und zum Vorbereitungsgespräch vom gleichen Datum beigeladen wurde. Aus der von ihm angeführten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich, dass auf die hierbei angefertigten Protokolle nicht abgestellt werden darf (BGr, 12. Juni 2026, 2C_275/2026, E. 3.1.4); dies hat das Zwangsmassnahmengericht denn auch zu Recht nicht getan. Einen darüber hinausgehenden Anspruch darauf, dass die Protokolle ausdrücklich aus dem Recht zu weisen sind, besteht jedoch mit Blick auf die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht. Der Antrag ist abzuweisen.

E. 3 Der aus Pakistan stammende Beschwerdeführer reiste am 29. April 2026 von Bangkok her kommend in die Schweiz ein und stellte am 4. Mai 2026 am Flughafen Zürich ein Asylgesuch. Dieses wurde vom Staatssekretariat für Migration am 4. Juni 2026 abgewiesen, was am 15. Juni 2026 vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt wurde.

E. 4.1 Gemäss Art. 76 Abs. 1 AIG kann eine Person in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Art. 66a oder 66a bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB) vorliegt, dessen bzw. deren Vollzug noch nicht möglich, jedoch absehbar ist, und einer der in Art. 76 Abs. 1 AIG genannten Haftgründe besteht. Zudem muss die Ausschaffungshaft verhältnismässig erscheinen, die Ausschaffung selbst rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG) und müssen die für die Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend getroffen werden (Art. 76 Abs. 4 AIG). Die Ausschaffungshaft kann verlängert werden, wobei sie grundsätzlich maximal sechs Monate dauern darf (Art. 79 Abs. 1 AIG), jedoch unter Umständen um weitere zwölf Monate verlängert werden kann (Art. 79 Abs. 2 AIG).

E. 4.2.1 Gemäss

Art. 76 Abs. 1 lit. b AIG kann die zuständige Behörde nach

Eröffnung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids die

betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen, wenn sie sich

im Asylverfahren, im Weg- oder Ausweisungsverfahren oder im strafrechtlichen

Verfahren, in dem eine Landesverweisung nach Art. 66a oder 66a

bis

StGB oder Art. 49a oder 49a

bis

MStG droht, weigert, ihre

Identität offenzulegen, mehrere Asylgesuche unter verschiedenen Identitäten

einreicht, wiederholt einer Vorladung ohne ausreichende Gründe nicht Folge

leistet oder andere Anordnungen der Behörden im Asylverfahren missachtet (Ziff. 1

in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. a AIG), oder konkrete

Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will,

insbesondere weil sie ihrer Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG oder

Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Art. 47 Abs. 1 des Asylgesetzes

vom 26. Juni 1998 (AsylG) nicht nachkommt (Ziff. 3), oder wenn ihr

bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen

Anordnungen widersetzt (Ziff. 4). Die beiden letztgenannten Haftgründe

werden in der Praxis zum Haftgrund der "Untertauchensgefahr"

zusammengefasst (vgl. beispielsweise BGr, 12. November 2025, 2C_588/2025,

E. 3.3 mit Hinweis auf BGr, 12. April 2022, 2C_233/2022,

E. 4.1). Eine solche ist regelmässig dann anzunehmen, wenn die

ausländische Person bereits einmal untergetaucht ist, durch erkennbar

unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollziehungsbemühungen zu

erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie nicht bereit

ist, in ihren Heimatstaat zurückzukehren (BGE 140 II 1 E. 5.4; 130 II

56 E. 3.1). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen, wenn die betroffene

Person der Mitwirkungspflicht bei der Papierbeschaffung nicht nachkommt

(BGE 130 II 377 E. 3.2.2). Der blosse Umstand, dass die betroffene

Person innert der ihr gesetzten Frist das Land nicht verlassen hat, oder eine

bloss abstrakte Vermutung, dass sie sich der Wegweisung entziehen könnte, genügt

für sich allein nicht; vielmehr muss die zuständige Behörde in jedem konkreten

Fall aufgrund der verschiedenen Indizien eine individuelle Prognose stellen

(BGE 143 II 113 nicht publizierte E. 2.1 [vgl. dazu BGr, 23. Dezember

2016, 2C_1091/2016]; BGE 140 II 1 E. 5.3).

E. 4.2.2 Ein Wegweisungsentscheid liegt unbestrittenermassen vor.

E. 4.2.3 Die Vorinstanzen

führten als massgebliche Norm für die Anordnung der Ausschaffungshaft Art. 76

Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG (Untertauchensgefahr) an. Der

Beschwerdeführer gab an seiner Haftanhörung vom 3. September 2026 an, er

habe Angst davor, nach Pakistan zurückzukehren. Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung darf jedoch selbst aus dem offen deklarierten Wunsch, in der

Schweiz bleiben zu können, nicht gefolgert werden, dass die betroffene Person

sich einer behördlichen Ausschaffung entziehen wird. Das Bundesgericht hat es

in diesem Sinn abgelehnt, allein aus der Äusserung, die Schweiz nicht verlassen

bzw. nicht in den Heimatstaat zurückreisen zu wollen, automatisch auf eine

Untertauchensgefahr zu schliessen (BGr, 15. Dezember 2020, 2C_947/2020,

E. 2.2.1). Andere Hinweise in den heranzuziehenden Akten auf ein mögliches

Untertauchen oder darauf, dass der Beschwerdeführer sich durch sein Verhalten

behördlichen Anordnungen widersetzt bzw. widersetzen wird, bestehen nicht. Aufgrund

seines anfänglichen Aufenthalts im Transitbereich des Flughafens und der

unmittelbar anschliessenden Haft bestand zum Untertauchen keine Gelegenheit.

Zudem bekräftigte der Beschwerdeführer bei der Haftanhörung auch nach

wiederholter Nachfrage, mit den Behörden kooperieren zu wollen.

Bei der Begründung seines

Entscheids hat sich das Zwangsmassnahmengericht denn auch nicht primär auf die

Untertauchensgefahr abgestützt. Vielmehr finden sich im angefochtenen

Entscheid, in welchem auf denjenigen betreffend die erstmalige Anordnung der Ausschaffungshaft

vom 22. Juni 2026 Bezug genommen wird, Ausführungen zur Tatsache, dass der

Beschwerdeführer bei seiner Einreise ein südafrikanisches Reisedokument mit

sich führte. Es ist daher in der Folge der Haftgrund gemäss Art. 76

Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1

lit. a AIG zu prüfen.

Wie der Beschwerdeführer

allerdings zu Recht ausführt, hat er sich den schweizerischen Behörden

gegenüber nicht mit dem erwähnten südafrikanischen Reisedokument ausgewiesen.

Vielmehr gab er bereits bei seiner Einreise an, pakistanischer Herkunft zu

sein, und stellte er einzig unter seiner pakistanischen Identität bei der

Einreise ein Asylgesuch bzw. legte er seine Identität durch das Einreichen von

Kopien seiner Papiere offen. Er hat sich folglich gerade nicht geweigert, seine

Identität offenzulegen. Auch hat er nicht mehrere Asylgesuche unter

verschiedenen Identitäten einreicht. Der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1

lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. a

AIG ist nicht erfüllt.

Andere Haftgründe sind nicht

geltend gemacht worden. Solche könnten zwar auch von Amtes wegen herangezogen

werden; es sind jedoch keine ersichtlich.

E. 4.3 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass kein Haftgrund erfüllt ist, womit auf die weiteren Rügen nicht mehr einzugehen ist. Die Beschwerde ist gutzuheissen und der Beschwerdeführer ist umgehend aus der Ausschaffungshaft zu entlassen.

E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdegegnerin kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG); der abgewiesene prozessuale Antrag (vgl. vorn, E. 2) ändert daran nichts. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird damit gegenstandslos. Die Beschwerdegegnerin ist sodann zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen (vgl. § 17 Abs. 2 VRG). Als angemessen erscheint ein Betrag von Fr. 1'000.-. Da dem Beschwerdeführer in Anwendung von § 16 Abs. 1 und 2 VRG die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren ist, ist die Parteientschädigung seiner Rechtsanwältin B zuzusprechen. Sie wird angerechnet auf die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin. Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 VRG).

E. 5.2 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte mit der Beschwerde ihre Honorarnote im Umfang von Fr. 2'269.20 ein. Der geltend gemachte Zeitaufwand von insgesamt 10,3 Stunden erscheint mit Blick auf die Bedeutung des Verfahrens und die sich darin stellenden rechtlichen Fragen als gerade noch angemessen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018). Die Barauslagen von Fr. 3.20 sind ohne Weiteres ausgewiesen. Auf den Entschädigungsanspruch anzurechnen ist der als Parteientschädigung zugesprochene Betrag von Fr. 1'000.-, sodass die Rechtsvertreterin mit Fr. 1'269.20 aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 3. September 2026 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer ist umgehend aus der Ausschaffungshaft zu entlassen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.-- Zustellkosten, Fr. 1'070.-- Total der Kosten.
  3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
  4. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
  5. Dem Beschwerdeführer wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt.
  6. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Vertreterin des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- auszurichten, zahlbar innert 30 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids. Diese Parteientschädigung wird angerechnet an die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin.
  7. Rechtsanwältin B wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'269.20 aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
  8. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
  9. Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    das Flughafengefängnis, Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA); c)    das Staatssekretariat für Migration, Abteilung Rückkehr; d)    das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich; e)    die Gerichtskasse.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2026.00610 Standard Suche Erweiterte Suche Hilfe Druckansicht Geschäftsnummer: VB.2026.00610 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 07.10.2026 Spruchkörper:

1. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Verlängerung Ausschaffungshaft (GI260207-L) Verlängerung Ausschaffungshaft

Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wurde nicht zur erstinstanzlichen Einvernahme betreffend die Verlängerung der Ausschaffungshaft und zum Vorbereitungsgespräch beigeladen. Auf die hierbei angefertigten Protokolle darf daher nicht abgestellt werden; sie sind jedoch nicht ausdrücklich aus dem Recht zu weisen (E. 2). Die Vorinstanzen stützten sich bei der Anordnung der Haft auf den Haftgrund der Untertauchensgefahr ab. Der Beschwerdeführer gab an seiner Haftanhörung beim Zwangsmassnahmengericht an, er habe Angst davor, in sein Heimatland zurückzukehren. Hieraus darf aber nicht gefolgert werden, dass er sich einer Ausschaffung entziehen würde bzw. dass Untertauchensgefahr besteht. Ebenso wenig ist der Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. a AIG erfüllt: Der Beschwerdeführer führte zwar ein nicht auf seinen Namen lautendes südafrikanisches Reisedokument mit sich, er hat sich jedoch den schweizerischen Behörden gegenüber nicht damit ausgewiesen. Vielmehr gab er bereits bei seiner Einreise an, pakistanischer Herkunft zu sein, und er stellte einzig unter seiner pakistanischen Identität ein Asylgesuch und belegte seine Identität. Er hat sich folglich gerade nicht geweigert, seine Identität offenzulegen. Auch hat er nicht mehrere Asylgesuche unter verschiedenen Identitäten einreicht. Weitere mögliche Haftgünde könnten zwar von Amtes wegen geprüft werden, sind jedoch nicht ersichtlich (E. 4.2.3).

Teilweise Gutheissung und Haftentlassung. Stichworte: ASYLGESUCH AUSSCHAFFUNGSHAFT HAFTGRUND UNTERTAUCHENSGEFAHR Rechtsnormen: Art. 75 Abs. I lit. a AIG Art. 76 Abs. I AIG Art. 76 Abs. I lit. b AIG Publikationen:

- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich

1. Abteilung VB.2026.00610 Urteil des Einzelrichters vom 7. Oktober 2026 Mitwirkend: Verwaltungsrichter Josua Raster, Gerichtsschreiberin Regina Meier. In Sachen A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer, gegen Kantonspolizei Zürich, Beschwerdegegnerin, betreffend Verlängerung Ausschaffungshaft (GI260207-L), hat sich ergeben: I. Die Kantonspolizei Zürich ordnete am 19. Juni 2026 an, dass A in Ausschaffungshaft im Sinn von Art. 76 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) genommen werde. Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich bestätigte die Haftanordnung am 22. Juni 2026. II. Am 31. August 2026 ersuchte die Kantonspolizei Zürich beim Zwangsmassnahmengericht um Verlängerung der Ausschaffungshaft für drei Monate. Mit Entscheid vom 3. September 2026 bewilligte das Zwangsmassnahmengericht die Verlängerung der Ausschaffungshaft bis

3. Dezember 2026. III. Dagegen erhob A am

14. September 2026 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte im Hauptpunkt die Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie die unverzügliche Haftentlassung. Zudem seien die Protokolle "Einvernahme RG Verlängerung Ausschaffungshaft" vom 27. August 2026 und "Vorbereitungsgespräch" vom 27. August 2026 aus dem Recht zu weisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 18. September 2026 auf Vernehmlassung und die Kantonspolizei Zürich liess sich nicht vernehmen. Der Einzelrichter erwägt: 1. Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b sowie § 38b Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zuständig. 2. Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst zu Recht, dass seine am 8. Juli 2026 bevollmächtige Rechtsvertreterin nicht zur Einvernahme betreffend die Verlängerung der Ausschaffungshaft vom 27. August 2026 und zum Vorbereitungsgespräch vom gleichen Datum beigeladen wurde. Aus der von ihm angeführten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich, dass auf die hierbei angefertigten Protokolle nicht abgestellt werden darf (BGr, 12. Juni 2026, 2C_275/2026, E. 3.1.4); dies hat das Zwangsmassnahmengericht denn auch zu Recht nicht getan. Einen darüber hinausgehenden Anspruch darauf, dass die Protokolle ausdrücklich aus dem Recht zu weisen sind, besteht jedoch mit Blick auf die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht. Der Antrag ist abzuweisen. 3. Der aus Pakistan stammende Beschwerdeführer reiste am 29. April 2026 von Bangkok her kommend in die Schweiz ein und stellte am 4. Mai 2026 am Flughafen Zürich ein Asylgesuch. Dieses wurde vom Staatssekretariat für Migration am 4. Juni 2026 abgewiesen, was am 15. Juni 2026 vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt wurde. 4. 4.1 Gemäss Art. 76 Abs. 1 AIG kann eine Person in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Art. 66a oder 66a bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB) vorliegt, dessen bzw. deren Vollzug noch nicht möglich, jedoch absehbar ist, und einer der in Art. 76 Abs. 1 AIG genannten Haftgründe besteht. Zudem muss die Ausschaffungshaft verhältnismässig erscheinen, die Ausschaffung selbst rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG) und müssen die für die Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend getroffen werden (Art. 76 Abs. 4 AIG). Die Ausschaffungshaft kann verlängert werden, wobei sie grundsätzlich maximal sechs Monate dauern darf (Art. 79 Abs. 1 AIG), jedoch unter Umständen um weitere zwölf Monate verlängert werden kann (Art. 79 Abs. 2 AIG). 4.2 4.2.1 Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b AIG kann die zuständige Behörde nach Eröffnung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen, wenn sie sich im Asylverfahren, im Weg- oder Ausweisungsverfahren oder im strafrechtlichen Verfahren, in dem eine Landesverweisung nach Art. 66a oder 66a bis StGB oder Art. 49a oder 49a bis MStG droht, weigert, ihre Identität offenzulegen, mehrere Asylgesuche unter verschiedenen Identitäten einreicht, wiederholt einer Vorladung ohne ausreichende Gründe nicht Folge leistet oder andere Anordnungen der Behörden im Asylverfahren missachtet (Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. a AIG), oder konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie ihrer Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG oder Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Art. 47 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG) nicht nachkommt (Ziff. 3), oder wenn ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Ziff. 4). Die beiden letztgenannten Haftgründe werden in der Praxis zum Haftgrund der "Untertauchensgefahr" zusammengefasst (vgl. beispielsweise BGr, 12. November 2025, 2C_588/2025, E. 3.3 mit Hinweis auf BGr, 12. April 2022, 2C_233/2022, E. 4.1). Eine solche ist regelmässig dann anzunehmen, wenn die ausländische Person bereits einmal untergetaucht ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollziehungsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihren Heimatstaat zurückzukehren (BGE 140 II 1 E. 5.4; 130 II 56 E. 3.1). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen, wenn die betroffene Person der Mitwirkungspflicht bei der Papierbeschaffung nicht nachkommt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2). Der blosse Umstand, dass die betroffene Person innert der ihr gesetzten Frist das Land nicht verlassen hat, oder eine bloss abstrakte Vermutung, dass sie sich der Wegweisung entziehen könnte, genügt für sich allein nicht; vielmehr muss die zuständige Behörde in jedem konkreten Fall aufgrund der verschiedenen Indizien eine individuelle Prognose stellen (BGE 143 II 113 nicht publizierte E. 2.1 [vgl. dazu BGr, 23. Dezember 2016, 2C_1091/2016]; BGE 140 II 1 E. 5.3). 4.2.2 Ein Wegweisungsentscheid liegt unbestrittenermassen vor. 4.2.3 Die Vorinstanzen führten als massgebliche Norm für die Anordnung der Ausschaffungshaft Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG (Untertauchensgefahr) an. Der Beschwerdeführer gab an seiner Haftanhörung vom 3. September 2026 an, er habe Angst davor, nach Pakistan zurückzukehren. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf jedoch selbst aus dem offen deklarierten Wunsch, in der Schweiz bleiben zu können, nicht gefolgert werden, dass die betroffene Person sich einer behördlichen Ausschaffung entziehen wird. Das Bundesgericht hat es in diesem Sinn abgelehnt, allein aus der Äusserung, die Schweiz nicht verlassen bzw. nicht in den Heimatstaat zurückreisen zu wollen, automatisch auf eine Untertauchensgefahr zu schliessen (BGr, 15. Dezember 2020, 2C_947/2020, E. 2.2.1). Andere Hinweise in den heranzuziehenden Akten auf ein mögliches Untertauchen oder darauf, dass der Beschwerdeführer sich durch sein Verhalten behördlichen Anordnungen widersetzt bzw. widersetzen wird, bestehen nicht. Aufgrund seines anfänglichen Aufenthalts im Transitbereich des Flughafens und der unmittelbar anschliessenden Haft bestand zum Untertauchen keine Gelegenheit. Zudem bekräftigte der Beschwerdeführer bei der Haftanhörung auch nach wiederholter Nachfrage, mit den Behörden kooperieren zu wollen. Bei der Begründung seines Entscheids hat sich das Zwangsmassnahmengericht denn auch nicht primär auf die Untertauchensgefahr abgestützt. Vielmehr finden sich im angefochtenen Entscheid, in welchem auf denjenigen betreffend die erstmalige Anordnung der Ausschaffungshaft vom 22. Juni 2026 Bezug genommen wird, Ausführungen zur Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einreise ein südafrikanisches Reisedokument mit sich führte. Es ist daher in der Folge der Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. a AIG zu prüfen. Wie der Beschwerdeführer allerdings zu Recht ausführt, hat er sich den schweizerischen Behörden gegenüber nicht mit dem erwähnten südafrikanischen Reisedokument ausgewiesen. Vielmehr gab er bereits bei seiner Einreise an, pakistanischer Herkunft zu sein, und stellte er einzig unter seiner pakistanischen Identität bei der Einreise ein Asylgesuch bzw. legte er seine Identität durch das Einreichen von Kopien seiner Papiere offen. Er hat sich folglich gerade nicht geweigert, seine Identität offenzulegen. Auch hat er nicht mehrere Asylgesuche unter verschiedenen Identitäten einreicht. Der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. a AIG ist nicht erfüllt. Andere Haftgründe sind nicht geltend gemacht worden. Solche könnten zwar auch von Amtes wegen herangezogen werden; es sind jedoch keine ersichtlich. 4.3 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass kein Haftgrund erfüllt ist, womit auf die weiteren Rügen nicht mehr einzugehen ist. Die Beschwerde ist gutzuheissen und der Beschwerdeführer ist umgehend aus der Ausschaffungshaft zu entlassen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdegegnerin kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG); der abgewiesene prozessuale Antrag (vgl. vorn, E. 2) ändert daran nichts. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird damit gegenstandslos. Die Beschwerdegegnerin ist sodann zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen (vgl. § 17 Abs. 2 VRG). Als angemessen erscheint ein Betrag von Fr. 1'000.-. Da dem Beschwerdeführer in Anwendung von § 16 Abs. 1 und 2 VRG die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren ist, ist die Parteientschädigung seiner Rechtsanwältin B zuzusprechen. Sie wird angerechnet auf die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin. Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 VRG). 5.2 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte mit der Beschwerde ihre Honorarnote im Umfang von Fr. 2'269.20 ein. Der geltend gemachte Zeitaufwand von insgesamt 10,3 Stunden erscheint mit Blick auf die Bedeutung des Verfahrens und die sich darin stellenden rechtlichen Fragen als gerade noch angemessen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018). Die Barauslagen von Fr. 3.20 sind ohne Weiteres ausgewiesen. Auf den Entschädigungsanspruch anzurechnen ist der als Parteientschädigung zugesprochene Betrag von Fr. 1'000.-, sodass die Rechtsvertreterin mit Fr. 1'269.20 aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 3. September 2026 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer ist umgehend aus der Ausschaffungshaft zu entlassen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.-- Zustellkosten, Fr. 1'070.-- Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.    Dem Beschwerdeführer wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt.

6.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Vertreterin des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- auszurichten, zahlbar innert 30 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids. Diese Parteientschädigung wird angerechnet an die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin.

7.    Rechtsanwältin B wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'269.20 aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

8.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

9.    Mitteilung an:

a)    die Parteien;

b)    das Flughafengefängnis, Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA);

c)    das Staatssekretariat für Migration, Abteilung Rückkehr;

d)    das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich;

e)    die Gerichtskasse.