Bestätigung Ausschaffungshaft; Haftanhörung ohne Beizug der mandatierten Rechtsvertretung. Ist die inhaftierte Person im Verfahren vor dem Haftrichter nicht vertreten, weil die Behörden nichts unternommen haben, um ihr den Kontakt zu ermöglichen, bzw. weil sie ihren Anwalt nicht über die Festhaltung oder den Hafttermin informiert haben, verletzt dies den Anspruch auf rechtliches Gehör. Es ist im Verfahren der Haftprüfung trotz Zeitdrucks Aufgabe des Haftgerichts, sicherzustellen, dass die Rechte der inhaftierten Person gewahrt bleiben. Schriftliche Anordnungen müssen den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt werden. Wenn eine mitteilungsberechtigte Person vertreten wird, erfolgt die Mitteilung an die Vertretung. Dies gilt so lange, bis der Vertretene den Widerruf der ausdrücklich oder tatsächlich kundgegebenen Vollmacht der Behörde mitgeteilt hat (E. 3.1). Das Vertretungsverhältnis bleibt insofern gültig bestehen, bis die Behörden von einem allfälligen Widerruf der Vollmacht Kenntnis erhalten. Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer die Vollmacht zu irgendeinem Zeitpunkt widerrufen hätte oder dass diese aus anderen Gründen erloschen wäre, bestehen nicht. Das Alter einer Vollmacht von mehreren Jahren kann zwar geeignet sein, Zweifel zu wecken, ob sie (noch) dem aktuellen Willen des Vollmachtgebers entspricht. Im Fall des Vorliegens solcher Zweifel im Haftprüfungsverfahren wäre der Zwangsmassnahmenrichter indessen gehalten gewesen, sich zu vergewissern, ob das Vertretungsverhältnis auch weiterhin besteht (E. 3.3). Indem der Haftrichter die Verhandlung ohne Beisein der mandatierten Rechtsvertretung des Beschwerdeführers durchführte, verletzte er dessen Anspruch auf rechtliches Gehör (E. 3.4). Nicht jede Verletzung von Verfahrensvorschriften führt zu einer Haftentlassung. Es kommt vielmehr jeweils darauf an, welche Bedeutung den verletzten Vorschriften für die wirksame Wahrung der Rechte des Betroffenen im Vergleich zu den Interessen an der Durchsetzung derAusreisepflicht zukommt (E. 4.1). Die Nichtwahrung der Vertretungsrechte des Beschwerdeführers wiegt erheblich. Der Beschwerdeführer wurde in der Vergangenheit aber wiederholt strafrechtlich verurteilt und es sind dringliche Umstände für die aktuelle Inhaftierung ersichtlich, zumal seine Ausschaffung in Kürze vollzogen werden könnte. Eine Haftentlassung rechtfertigt sich unter diesen Umständen nicht; hingegen führt die Verletzung des Gehörsanspruchs zur Rückweisung an das Zwangsmassnahmengericht und zur Wiederholung der Haftrichterverhandlung unter Beizug der Rechtsvertretung (E. 4.2). Gutheissung und Rückweisung.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 7378 AIG werden vom Einzelrichter oder von der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Überweisung.
E. 2 Der Beschwerdeführer aus Algerien reiste am 7. Mai 2018 in die Schweiz ein und stellte am 15. Mai 2018 ein Asylgesuch. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) wies mit Entscheid vom 14. September 2018 das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Dieser Entscheid erwuchs am 25. September 2018 in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer galt ab dem
15. November 2022 als verschwunden. Am 16. August 2026 reiste er mit dem Bus von Deutschland her kommend in die Schweiz ein und wurde in Zürich verhaftet, worauf er in die strittige Ausschaffungshaft versetzt wurde.
E. 3 Der Beschwerdeführer macht vorab eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Obschon er im Zeitpunkt der Haftverhandlung anwaltlich vertreten gewesen sei, sei seine Vertretung zu dieser nicht vorgeladen worden.
E. 3.1 Als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör beinhaltet Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) das Recht, sich vertreten und beraten zu lassen. Die betroffene Person soll frei wählen können, ob sie die ihr zustehenden Parteirechte selbst wahrnimmt oder dafür eine Vertretung beizieht. Die inhaftierte Person hat Anspruch darauf, mit ihrer Rechtsvertreterin oder ihrem Rechtsvertreter mündlich und schriftlich zu verkehren (Art. 81 Abs. 1 AIG). Ist sie im Verfahren vor dem Haftrichter nicht vertreten, weil die Behörden nichts unternommen haben, um ihr den Kontakt zu ermöglichen, bzw. weil sie ihren Anwalt nicht über die Festhaltung oder den Hafttermin informiert haben, verletzt dies den Anspruch auf rechtliches Gehör. Es ist im Verfahren der Haftprüfung trotz Zeitdrucks Aufgabe des Haftgerichts, sicherzustellen, dass die Rechte der inhaftierten Person gewahrt bleiben (BGr, 12. Juni 2026, 2C_275/2026, E. 3.1.1, mit Hinweisen). Für das zürcherische Recht bestimmt § 10 Abs. 3 lit. a VRG, dass schriftliche Anordnungen den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt werden. Wenn eine mitteilungsberechtigte Person vertreten wird, erfolgt die Mitteilung an die Vertretung. Dies gilt so lange, bis der Vertretene den Widerruf der ausdrücklich oder tatsächlich kundgegebenen Vollmacht der Behörde mitgeteilt hat; der Untergang des Mandatsverhältnisses muss der Behörde ausdrücklich gemeldet werden (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 10 N. 66; vgl. VGr, 10. Februar 2010, VB.2009.00526, E. 4.2).
E. 3.2 Der Beschwerdeführer weist in seiner Beschwerde drauf hin, dass er am 26. Juni 2020 der Rechtsvertretung die Vollmacht "zur vollumfänglichen Vertretung im asyl- und ausländerrechtlichen Verfahren" erteilte, so insbesondere zur Vertretung gegenüber Behörden und vor Gerichten, zur Einreichung von Gesuchen, Rekursen und weiteren schriftlichen und mündlichen Eingaben sowie zu allen weiteren Handlungen zur Wahrung seiner Interessen im Zusammenhang mit dem asyl- und ausländerrechtlichen Verfahren in der Schweiz und im Ausland, namentlich bei einer Anordnung der Administrativhaft respektive des Aufenthalts in Administrativhaft. "Die Vollmacht gilt unbefristet und kann jederzeit widerrufen werden". In der Folge vertrat die Rechtsvertretung den Beschwerdeführer im Verfahren betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft vor dem Zwangsmassnahmengericht (Urteil vom 15. Juli 2020) und dem Verwaltungsgericht (Urteil vom 6. August 2020; VB.2020.00492). Am 31. März 2022 stellte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer eine Vorladung zu einem Ausreisegespräch zu, wobei diese in Kopie auch an die Rechtsvertretung ging. Am
4. April 2022 nahm die Rechtsvertretung Akteneinsicht. In der Folge schrieb der Beschwerdegegner am 13. April 2022 die Rechtsvertretung für eine in Bezug auf das Datum angepasste Schaltervorladung direkt an.
E. 3.3 Angesichts dieser
Aktenlage ist von einem (weiterhin) bestehenden Vertretungsverhältnis zwischen
dem Beschwerdeführer und der mit Vollmacht vom 26. Juni 2020 mandatierten
Rechtsvertretung auszugehen. Die besagte Vollmacht wurde im Zusammenhang mit
der
am
10. Juli 2020 verlängerten Ausschaffungshaft
ausgestellt, ist indes gemäss dem klaren Wortlaut nicht auf diesen Rechtsstreit
beschränkt, sondern weit gefasst. Sie schliesst in sachlicher Hinsicht
gesamthaft die Vertretung in asyl- und ausländerrechtlichen Verfahren mit ein,
wobei die Anordnung von Administrativhaft explizit erwähnt ist. In zeitlicher
Hinsicht ist sie unter Widerrufsvorbehalt nicht begrenzt. Das
Vertretungsverhältnis bleibt insofern gültig bestehen, bis die Behörden von
einem allfälligen Widerruf der Vollmacht Kenntnis erhalten. Hinweise darauf,
dass der Beschwerdeführer die Vollmacht aber zu irgendeinem Zeitpunkt
widerrufen hätte oder dass diese aus anderen Gründen erloschen wäre, bestehen
nicht. Entsprechend ging der Beschwerdegegner Ende März 2022 von einem immer
noch bestehenden Vertretungsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der
Rechtsvertretung aus, dies in Übereinstimmung mit dem Willen des
Vollmachtgebers, welcher die Rechtsvertretung in seinem Namen handeln liess.
In ihrer Vernehmlassung schrieb
die Vorinstanz, dass eine mehr als 6 Jahre alte Vollmacht nicht auf ein
aktuelles Vertretungsverhältnis schliessen lasse. Das Alter einer Vollmacht von
mehreren Jahren kann in der Tat geeignet sein, Zweifel zu wecken, ob sie (noch)
dem aktuellen Willen des Vollmachtgebers entspricht (vgl. BGr, 22. April 2010,
1C_520/2009, E. 2.3). Im Fall des Vorliegens solcher Zweifel im
Haftprüfungsverfahren wäre der Zwangsmassnahmenrichter indessen gehalten
gewesen, sich zu vergewissern, ob das Vertretungsverhältnis auch weiterhin
besteht (etwa mittels Einreichung einer aktuellen Vollmacht), was er
unterliess. Weiter bemerkte die Vorinstanz vernehmlassungsweise, dass der
Beschwerdeführer während des gesamten Haftprüfungsverfahrens einschliesslich
der Anhörung zu keinem Zeitpunkt um eine anwaltliche Vertretung ersuchte. Dieser
Umstand kann aber dem Beschwerdeführer, der anlässlich der Anhörung auf einen
Dolmetscher angewiesen war und als rechtsunkundig zu gelten hat, nicht zum
Nachteil gereichen (VGr, 29. Mai 2019,
VB.2019.00302,
E. 2.4.5; vgl. auch VGr, 12. April 2023, VB.2022.00552, E. 2.2.1;
BGr, 31. Dezember 2003, 2A.607/2003, E. 1.2). Wie erwähnt ist es im
Verfahren der Haftprüfung Aufgabe des Haftgerichts, sicherzustellen, dass die
Rechte der inhaftierten Person gewahrt bleiben. Dies umfasst auch die
Kontrolle, ob der für die Haftanordnung zuständige Beschwerdegegner das
Verfahren seinerseits korrekt durchgeführt hat, was hier ebenso wenig der Fall
war, als die Rechtsvertretung im Antrag auf Bestätigung der Ausschaffungshaft
nicht Aufnahme im Rubrum fand und entsprechend anders als Ende März 2022 betreffend
Schaltervorladung nicht über die Anordnung informiert wurde, obwohl das
Vertretungsverhältnis auch dem Beschwerdegegner aus den dargelegten Gründen
bekannt sein musste. Es wäre somit am Haftrichter gelegen, sich Klarheit über
ein allfälliges Vertretungsverhältnis zu verschaffen, dies etwa mittels Fragen
an den Beschwerdeführer anlässlich der Haftanhörung.
E. 3.4 Indem der Haftrichter die Verhandlung ohne Beisein der mandatierten Rechtsvertretung des Beschwerdeführers durchführte, verletzte er dessen Anspruch auf rechtliches Gehör.
E. 4.1 Praxisgemäss führt allerdings nicht jede Verletzung von Verfahrensvorschriften zu einer Haftentlassung. Es kommt vielmehr jeweils darauf an, welche Bedeutung den verletzten Vorschriften für die wirksame Wahrung der Rechte des Betroffenen im Vergleich zu den Interessen an der Durchsetzung der Ausreisepflicht zukommt. Dies vermag Verfahrensfehler namentlich aufzuwiegen, wenn der Ausländer die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet (vgl. BGr, 7. Juli 2009, 2C_356/2009, E. 5.4; BGE 125 II 369 E. 2e S. 374; 122 II 154 E. 3a S. 158; VGr, 28. Mai 2015, VB.2015.00297, E. 2.5). In einem solchen Fall besteht die Sanktion allein in einer Wiederholung der Haftrichterverhandlung unter Beizug des gewählten Rechtsvertreters (BGr, 30. Mai 2008, 2C_334/2008, E. 4.3).
E. 4.2 Die Nichtwahrung der Vertretungsrechte des Beschwerdeführers wiegt wie gesehen erheblich. Der Beschwerdeführer wurde in der Vergangenheit aber wiederholt strafrechtlich verurteilt (überwiegend wegen ausländerrechtlicher Delikte und Vermögensdelikten). Gestützt darauf kann zwar nicht auf eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung geschlossen werden. Indes sind dringliche Umstände für die aktuelle Inhaftierung ersichtlich: Aus den Akten ergibt sich, dass seine Ausschaffung in Kürze vollzogen werden könnte. Gemäss den Angaben des SEM vom 17. August 2026 sind die algerischen Behörden nämlich nach wie vor bereit, ein Laissez-passer auszustellen. Zugleich weist die Anmeldung vom 21. August 2026 für den Flug nach Algier das bevorzugte Zeitfenster vom 28. September 2026 bis zum 30. Oktober 2026 aus. Eine Haftentlassung rechtfertigt sich unter diesen Umständen nicht; hingegen führt die Verletzung des verfassungsrechtlich garantierten Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zur Rückweisung an das Zwangsmassnahmengericht und Wiederholung der Haftrichterverhandlung unter Beizug der Rechtsvertretung.
E. 4.3 Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 18. August 2026 ist somit in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache ist zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an das Zwangsmassnahmengericht zurückzuweisen; dieses hat auch über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des zwangsmassnahmengerichtlichen Verfahrens neu zu befinden.
E. 5.1 Eine Rückweisung zu neuem Entscheid bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Nebenfolgen als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGE 137 V 210 E. 7.1; BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013). Damit sind die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 65a VRG), womit das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Sodann hat der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung zu entrichten (§ 17 Abs. 2 VRG). Als angemessen erscheint ein Betrag von Fr. 1'000.-. Da dem Beschwerdeführer in Anwendung von § 16 Abs. 1 und 2 VRG die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren ist, ist die Parteientschädigung seiner Rechtsvertretung zuzusprechen. Sie wird angerechnet auf die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin. Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 70 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG).
E. 5.2 Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers reichte mit der Beschwerde und mit der Replik ihre Honorarnote ein. Der darin geltend gemachte Zeitaufwand von insgesamt 10,9 Stunden sowie die Auslagen von Fr. 6.- erscheinen mit Blick auf die Bedeutung des Verfahrens und die sich darin stellenden rechtlichen Fragen noch als angemessen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 GebV VGr). Somit beläuft sich der Entschädigungsanspruch auf total Fr. 2'360.- (inkl. Mehrwertsteuer). Daran anzurechnen ist der zugesprochene Betrag von Fr. 1'000.-, sodass die Rechtsvertreterin mit Fr. 1'360.- aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.
E. 6 Mit dem vorliegenden Urteil erfolgt eine Rückweisung an die Vorinstanz. Hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung ist deshalb darauf hinzuweisen, dass Rückweisungsentscheide grundsätzlich als Zwischenentscheide qualifiziert werden und nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen selbständig anfechtbar sind.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 18. August 2026 wird aufgehoben und die Sache wird im Sinn der Erwägungen an das Zwangsmassnahmengericht zurückgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 95.-- Zustellkosten, Fr. 1'595.-- Total der Kosten.
- Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
- Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
- Dem Beschwerdeführer wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt.
- Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Vertretung des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- auszurichten, zahlbar innert 30 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids. Diese Parteientschädigung wird angerechnet an die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin.
- Rechtsanwältin B wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'360.- (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
- Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
- Mitteilung an: a) die Parteien; b) das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich; c) das Staatssekretariat für Migration (SEM), Abteilung Rückkehr; d) die Kasse des Verwaltungsgerichts.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2026.00579 Standard Suche Erweiterte Suche Hilfe Druckansicht Geschäftsnummer: VB.2026.00579 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 25.09.2026 Spruchkörper:
1. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Bestätigung Ausschaffungshaft (GI260187-L) Bestätigung Ausschaffungshaft; Haftanhörung ohne Beizug der mandatierten Rechtsvertretung.
Ist die inhaftierte Person im Verfahren vor dem Haftrichter nicht vertreten, weil die Behörden nichts unternommen haben, um ihr den Kontakt zu ermöglichen, bzw. weil sie ihren Anwalt nicht über die Festhaltung oder den Hafttermin informiert haben, verletzt dies den Anspruch auf rechtliches Gehör. Es ist im Verfahren der Haftprüfung trotz Zeitdrucks Aufgabe des Haftgerichts, sicherzustellen, dass die Rechte der inhaftierten Person gewahrt bleiben. Schriftliche Anordnungen müssen den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt werden. Wenn eine mitteilungsberechtigte Person vertreten wird, erfolgt die Mitteilung an die Vertretung. Dies gilt so lange, bis der Vertretene den Widerruf der ausdrücklich oder tatsächlich kundgegebenen Vollmacht der Behörde mitgeteilt hat (E. 3.1). Das Vertretungsverhältnis bleibt insofern gültig bestehen, bis die Behörden von einem allfälligen Widerruf der Vollmacht Kenntnis erhalten. Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer die Vollmacht zu irgendeinem Zeitpunkt widerrufen hätte oder dass diese aus anderen Gründen erloschen wäre, bestehen nicht. Das Alter einer Vollmacht von mehreren Jahren kann zwar geeignet sein, Zweifel zu wecken, ob sie (noch) dem aktuellen Willen des Vollmachtgebers entspricht. Im Fall des Vorliegens solcher Zweifel im Haftprüfungsverfahren wäre der Zwangsmassnahmenrichter indessen gehalten gewesen, sich zu vergewissern, ob das Vertretungsverhältnis auch weiterhin besteht (E. 3.3). Indem der Haftrichter die Verhandlung ohne Beisein der mandatierten Rechtsvertretung des Beschwerdeführers durchführte, verletzte er dessen Anspruch auf rechtliches Gehör (E. 3.4). Nicht jede Verletzung von Verfahrensvorschriften führt zu einer Haftentlassung. Es kommt vielmehr jeweils darauf an, welche Bedeutung den verletzten Vorschriften für die wirksame Wahrung der Rechte des Betroffenen im Vergleich zu den Interessen an der Durchsetzung der Ausreisepflicht zukommt (E. 4.1). Die Nichtwahrung der Vertretungsrechte des Beschwerdeführers wiegt erheblich. Der Beschwerdeführer wurde in der Vergangenheit aber wiederholt strafrechtlich verurteilt und es sind dringliche Umstände für die aktuelle Inhaftierung ersichtlich, zumal seine Ausschaffung in Kürze vollzogen werden könnte. Eine Haftentlassung rechtfertigt sich unter diesen Umständen nicht; hingegen führt die Verletzung des Gehörsanspruchs zur Rückweisung an das Zwangsmassnahmengericht und zur Wiederholung der Haftrichterverhandlung unter Beizug der Rechtsvertretung (E. 4.2).
Gutheissung und Rückweisung. Stichworte: BEIZUG DES ANWALTS GEHÖRSVERLETZUNG HAFTANHÖRUNG RECHTLICHES GEHÖR VOLLMACHT Rechtsnormen: Art. 76 Abs. I AIG Art. 81 Abs. I AIG Art. 29 Abs. II BV § 10 Abs. III lit. a VRG Publikationen:
- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
1. Abteilung VB.2026.00579 Urteil des Einzelrichters vom 25. September 2026 Mitwirkend: Verwaltungsrichter José Krause, Gerichtsschreiberin Regina Meier. In Sachen A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer, gegen Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner, betreffend Bestätigung Ausschaffungshaft (GI260187-L), hat sich ergeben: I. Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete am 17. August 2026 an, dass A in Ausschaffungshaft gemäss Art. 76 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) genommen werde. Auf Antrag des Migrationsamts vom 18. August 2026 bewilligte das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich mit Urteil vom 18. August 2026 die Ausschaffungshaft bis
17. November 2026. II. Dagegen erhob A am 7. September 2026 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung der Ausschaffungshaft und die unverzügliche Haftentlassung. Eventualiter sei die Rechtswidrigkeit der Haft festzustellen. In formeller Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung zu gewähren und es sei Rechtsanwältin B als Vertretung einzusetzen. Das Zwangsmassnahmengericht liess sich am 9. September 2026 vernehmen. Am 16. September 2026 beantragte das Migrationsamt die Abweisung der Beschwerde. A replizierte am 22. September 2026. Der Einzelrichter erwägt: 1. Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 7378 AIG werden vom Einzelrichter oder von der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Überweisung. 2. Der Beschwerdeführer aus Algerien reiste am 7. Mai 2018 in die Schweiz ein und stellte am 15. Mai 2018 ein Asylgesuch. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) wies mit Entscheid vom 14. September 2018 das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Dieser Entscheid erwuchs am 25. September 2018 in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer galt ab dem
15. November 2022 als verschwunden. Am 16. August 2026 reiste er mit dem Bus von Deutschland her kommend in die Schweiz ein und wurde in Zürich verhaftet, worauf er in die strittige Ausschaffungshaft versetzt wurde. 3. Der Beschwerdeführer macht vorab eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Obschon er im Zeitpunkt der Haftverhandlung anwaltlich vertreten gewesen sei, sei seine Vertretung zu dieser nicht vorgeladen worden. 3.1 Als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör beinhaltet Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) das Recht, sich vertreten und beraten zu lassen. Die betroffene Person soll frei wählen können, ob sie die ihr zustehenden Parteirechte selbst wahrnimmt oder dafür eine Vertretung beizieht. Die inhaftierte Person hat Anspruch darauf, mit ihrer Rechtsvertreterin oder ihrem Rechtsvertreter mündlich und schriftlich zu verkehren (Art. 81 Abs. 1 AIG). Ist sie im Verfahren vor dem Haftrichter nicht vertreten, weil die Behörden nichts unternommen haben, um ihr den Kontakt zu ermöglichen, bzw. weil sie ihren Anwalt nicht über die Festhaltung oder den Hafttermin informiert haben, verletzt dies den Anspruch auf rechtliches Gehör. Es ist im Verfahren der Haftprüfung trotz Zeitdrucks Aufgabe des Haftgerichts, sicherzustellen, dass die Rechte der inhaftierten Person gewahrt bleiben (BGr, 12. Juni 2026, 2C_275/2026, E. 3.1.1, mit Hinweisen). Für das zürcherische Recht bestimmt § 10 Abs. 3 lit. a VRG, dass schriftliche Anordnungen den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt werden. Wenn eine mitteilungsberechtigte Person vertreten wird, erfolgt die Mitteilung an die Vertretung. Dies gilt so lange, bis der Vertretene den Widerruf der ausdrücklich oder tatsächlich kundgegebenen Vollmacht der Behörde mitgeteilt hat; der Untergang des Mandatsverhältnisses muss der Behörde ausdrücklich gemeldet werden (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 10 N. 66; vgl. VGr, 10. Februar 2010, VB.2009.00526, E. 4.2). 3.2 Der Beschwerdeführer weist in seiner Beschwerde drauf hin, dass er am 26. Juni 2020 der Rechtsvertretung die Vollmacht "zur vollumfänglichen Vertretung im asyl- und ausländerrechtlichen Verfahren" erteilte, so insbesondere zur Vertretung gegenüber Behörden und vor Gerichten, zur Einreichung von Gesuchen, Rekursen und weiteren schriftlichen und mündlichen Eingaben sowie zu allen weiteren Handlungen zur Wahrung seiner Interessen im Zusammenhang mit dem asyl- und ausländerrechtlichen Verfahren in der Schweiz und im Ausland, namentlich bei einer Anordnung der Administrativhaft respektive des Aufenthalts in Administrativhaft. "Die Vollmacht gilt unbefristet und kann jederzeit widerrufen werden". In der Folge vertrat die Rechtsvertretung den Beschwerdeführer im Verfahren betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft vor dem Zwangsmassnahmengericht (Urteil vom 15. Juli 2020) und dem Verwaltungsgericht (Urteil vom 6. August 2020; VB.2020.00492). Am 31. März 2022 stellte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer eine Vorladung zu einem Ausreisegespräch zu, wobei diese in Kopie auch an die Rechtsvertretung ging. Am
4. April 2022 nahm die Rechtsvertretung Akteneinsicht. In der Folge schrieb der Beschwerdegegner am 13. April 2022 die Rechtsvertretung für eine in Bezug auf das Datum angepasste Schaltervorladung direkt an. 3.3 Angesichts dieser Aktenlage ist von einem (weiterhin) bestehenden Vertretungsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der mit Vollmacht vom 26. Juni 2020 mandatierten Rechtsvertretung auszugehen. Die besagte Vollmacht wurde im Zusammenhang mit der am
10. Juli 2020 verlängerten Ausschaffungshaft ausgestellt, ist indes gemäss dem klaren Wortlaut nicht auf diesen Rechtsstreit beschränkt, sondern weit gefasst. Sie schliesst in sachlicher Hinsicht gesamthaft die Vertretung in asyl- und ausländerrechtlichen Verfahren mit ein, wobei die Anordnung von Administrativhaft explizit erwähnt ist. In zeitlicher Hinsicht ist sie unter Widerrufsvorbehalt nicht begrenzt. Das Vertretungsverhältnis bleibt insofern gültig bestehen, bis die Behörden von einem allfälligen Widerruf der Vollmacht Kenntnis erhalten. Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer die Vollmacht aber zu irgendeinem Zeitpunkt widerrufen hätte oder dass diese aus anderen Gründen erloschen wäre, bestehen nicht. Entsprechend ging der Beschwerdegegner Ende März 2022 von einem immer noch bestehenden Vertretungsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Rechtsvertretung aus, dies in Übereinstimmung mit dem Willen des Vollmachtgebers, welcher die Rechtsvertretung in seinem Namen handeln liess. In ihrer Vernehmlassung schrieb die Vorinstanz, dass eine mehr als 6 Jahre alte Vollmacht nicht auf ein aktuelles Vertretungsverhältnis schliessen lasse. Das Alter einer Vollmacht von mehreren Jahren kann in der Tat geeignet sein, Zweifel zu wecken, ob sie (noch) dem aktuellen Willen des Vollmachtgebers entspricht (vgl. BGr, 22. April 2010, 1C_520/2009, E. 2.3). Im Fall des Vorliegens solcher Zweifel im Haftprüfungsverfahren wäre der Zwangsmassnahmenrichter indessen gehalten gewesen, sich zu vergewissern, ob das Vertretungsverhältnis auch weiterhin besteht (etwa mittels Einreichung einer aktuellen Vollmacht), was er unterliess. Weiter bemerkte die Vorinstanz vernehmlassungsweise, dass der Beschwerdeführer während des gesamten Haftprüfungsverfahrens einschliesslich der Anhörung zu keinem Zeitpunkt um eine anwaltliche Vertretung ersuchte. Dieser Umstand kann aber dem Beschwerdeführer, der anlässlich der Anhörung auf einen Dolmetscher angewiesen war und als rechtsunkundig zu gelten hat, nicht zum Nachteil gereichen (VGr, 29. Mai 2019, VB.2019.00302, E. 2.4.5; vgl. auch VGr, 12. April 2023, VB.2022.00552, E. 2.2.1; BGr, 31. Dezember 2003, 2A.607/2003, E. 1.2). Wie erwähnt ist es im Verfahren der Haftprüfung Aufgabe des Haftgerichts, sicherzustellen, dass die Rechte der inhaftierten Person gewahrt bleiben. Dies umfasst auch die Kontrolle, ob der für die Haftanordnung zuständige Beschwerdegegner das Verfahren seinerseits korrekt durchgeführt hat, was hier ebenso wenig der Fall war, als die Rechtsvertretung im Antrag auf Bestätigung der Ausschaffungshaft nicht Aufnahme im Rubrum fand und entsprechend anders als Ende März 2022 betreffend Schaltervorladung nicht über die Anordnung informiert wurde, obwohl das Vertretungsverhältnis auch dem Beschwerdegegner aus den dargelegten Gründen bekannt sein musste. Es wäre somit am Haftrichter gelegen, sich Klarheit über ein allfälliges Vertretungsverhältnis zu verschaffen, dies etwa mittels Fragen an den Beschwerdeführer anlässlich der Haftanhörung. 3.4 Indem der Haftrichter die Verhandlung ohne Beisein der mandatierten Rechtsvertretung des Beschwerdeführers durchführte, verletzte er dessen Anspruch auf rechtliches Gehör. 4. 4.1 Praxisgemäss führt allerdings nicht jede Verletzung von Verfahrensvorschriften zu einer Haftentlassung. Es kommt vielmehr jeweils darauf an, welche Bedeutung den verletzten Vorschriften für die wirksame Wahrung der Rechte des Betroffenen im Vergleich zu den Interessen an der Durchsetzung der Ausreisepflicht zukommt. Dies vermag Verfahrensfehler namentlich aufzuwiegen, wenn der Ausländer die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet (vgl. BGr, 7. Juli 2009, 2C_356/2009, E. 5.4; BGE 125 II 369 E. 2e S. 374; 122 II 154 E. 3a S. 158; VGr, 28. Mai 2015, VB.2015.00297, E. 2.5). In einem solchen Fall besteht die Sanktion allein in einer Wiederholung der Haftrichterverhandlung unter Beizug des gewählten Rechtsvertreters (BGr, 30. Mai 2008, 2C_334/2008, E. 4.3). 4.2 Die Nichtwahrung der Vertretungsrechte des Beschwerdeführers wiegt wie gesehen erheblich. Der Beschwerdeführer wurde in der Vergangenheit aber wiederholt strafrechtlich verurteilt (überwiegend wegen ausländerrechtlicher Delikte und Vermögensdelikten). Gestützt darauf kann zwar nicht auf eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung geschlossen werden. Indes sind dringliche Umstände für die aktuelle Inhaftierung ersichtlich: Aus den Akten ergibt sich, dass seine Ausschaffung in Kürze vollzogen werden könnte. Gemäss den Angaben des SEM vom 17. August 2026 sind die algerischen Behörden nämlich nach wie vor bereit, ein Laissez-passer auszustellen. Zugleich weist die Anmeldung vom 21. August 2026 für den Flug nach Algier das bevorzugte Zeitfenster vom 28. September 2026 bis zum 30. Oktober 2026 aus. Eine Haftentlassung rechtfertigt sich unter diesen Umständen nicht; hingegen führt die Verletzung des verfassungsrechtlich garantierten Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zur Rückweisung an das Zwangsmassnahmengericht und Wiederholung der Haftrichterverhandlung unter Beizug der Rechtsvertretung. 4.3 Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 18. August 2026 ist somit in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache ist zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an das Zwangsmassnahmengericht zurückzuweisen; dieses hat auch über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des zwangsmassnahmengerichtlichen Verfahrens neu zu befinden. 5. 5.1 Eine Rückweisung zu neuem Entscheid bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Nebenfolgen als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGE 137 V 210 E. 7.1; BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013). Damit sind die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 65a VRG), womit das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Sodann hat der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung zu entrichten (§ 17 Abs. 2 VRG). Als angemessen erscheint ein Betrag von Fr. 1'000.-. Da dem Beschwerdeführer in Anwendung von § 16 Abs. 1 und 2 VRG die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren ist, ist die Parteientschädigung seiner Rechtsvertretung zuzusprechen. Sie wird angerechnet auf die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin. Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 70 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG). 5.2 Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers reichte mit der Beschwerde und mit der Replik ihre Honorarnote ein. Der darin geltend gemachte Zeitaufwand von insgesamt 10,9 Stunden sowie die Auslagen von Fr. 6.- erscheinen mit Blick auf die Bedeutung des Verfahrens und die sich darin stellenden rechtlichen Fragen noch als angemessen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 GebV VGr). Somit beläuft sich der Entschädigungsanspruch auf total Fr. 2'360.- (inkl. Mehrwertsteuer). Daran anzurechnen ist der zugesprochene Betrag von Fr. 1'000.-, sodass die Rechtsvertreterin mit Fr. 1'360.- aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. 6. Mit dem vorliegenden Urteil erfolgt eine Rückweisung an die Vorinstanz. Hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung ist deshalb darauf hinzuweisen, dass Rückweisungsentscheide grundsätzlich als Zwischenentscheide qualifiziert werden und nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen selbständig anfechtbar sind. Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 18. August 2026 wird aufgehoben und die Sache wird im Sinn der Erwägungen an das Zwangsmassnahmengericht zurückgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 95.-- Zustellkosten, Fr. 1'595.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5. Dem Beschwerdeführer wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt.
6. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Vertretung des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- auszurichten, zahlbar innert 30 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids. Diese Parteientschädigung wird angerechnet an die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin.
7. Rechtsanwältin B wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'360.- (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
8. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
9. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM), Abteilung Rückkehr;
d) die Kasse des Verwaltungsgerichts.