Die Einleitung eines Aufsichtsverfahrens vermag praxisgemäss allein noch keinen Ausstand zu rechtfertigen. Die Vorinstanz trat daher auf das gegen sie als Gesamtbehörde gerichtete Ausstandsgesuch zu Recht in eigener Kompetenz nicht ein (E. 2.3). Der Austausch bzw. die Information über den Stand eines Parallelverfahrens zwischen den gleichen Parteien begründet ebenfalls keine Befangenheit der beteiligten Personen bzw. Behördenmitglieder. Das gegen die Präsidentin und eine Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin gerichtete Ausstandsgesuch der Beschwerdeführenden erfolgte zudem augenfällig verspätet und erscheint insgesamt missbräuchlich (E. 2.4). In Anbetracht dessen, dass die der Vorinstanz unterbreiteten Ausstandsgesuche offensichtlich unzulässig bzw. missbräuchlich waren, durfte die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Rechtspflege als aussichtslos abweisen (E. 3). Abweisung UP. Abweisung.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats betreffend Anordnungen des Präsidiums einer Kreisschulbehörde nach § 75 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (LS 412.100) in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 lit. b der Gemeindeordnung der Stadt Zürich vom
13. Juni 2021 (AS 101.100) und Art. 2 Abs. 2 des Reglements über die Zuteilung der Schülerinnen und Schüler der Volksschule der Stadt Zürich vom 26. Mai 2009 sowie §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Nimmt die Vorinstanz einen Rekurs nicht an die Hand, ist die formell unterlegene rekurrierende Person legitimiert, sich auf dem Rechtsmittelweg gegen den Nichteintretensentscheid zu wehren (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG; vgl. Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 1928a N. 58).
E. 1.2 Die Beschwerdeführenden fochten vor Vorinstanz keine Anordnung der Beschwerdegegnerin an, sondern verlangten offenbar im Hinblick auf den Erlass einer solchen den Ausstand zweier Mitglieder der Beschwerdegegnerin "im Verfahren" betreffend ihren Sohn. Nachdem sie kurz zuvor mit einer Einsprache gegen die Schul- und Klassenzuteilung ihres Sohns für das Schuljahr 2026/2027 an die Beschwerdegegnerin gelangt waren, ist davon auszugehen, dass sie dieses Verfahren mein(t)en und die Vorinstanz als Rekursinstanz anriefen und nicht als Aufsichtsinstanz, zumal sie gleichentags einen Rekurs gegen den Einspracheentscheid vom 17. Juli 2026 bei der Vorinstanz erhoben (vgl. zur Zuständigkeit der Rechtsmittelinstanz zum Entscheid über ein Ausstandsgesuch in solchen Fällen E. 2.2). Mit einer Aufsichtsbeschwerde ähnlichen Inhalts waren die Beschwerdeführenden denn auch bereits zuvor an den Regierungsrat gelangt. Insofern ist auf das Rechtsmittel gegen den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz einzutreten.
E. 1.3 Sofern die Beschwerdeführenden hingegen (sinngemäss) eine Sistierung sämtlicher weiterer Verfahren vor der Beschwerdegegnerin und der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der Stadt Zürich betreffend ihren Sohn verlangen, sind diese Begehren nicht vom Streitgegenstand erfasst und ist darauf nicht einzutreten.
E. 2.1 Die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe in unhaltbarer Weise auf das Ausstandsbegehren gegen sich selbst sowie gegen die befangenen Funktionärinnen der Beschwerdegegnerin ein Nichteintreten beschlossen.
E. 2.2.1 Nach § 5a Abs. 1 VRG treten Personen, die eine Anordnung zu treffen, dabei mitzuwirken oder sie vorzubereiten haben, in den Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich befangen erscheinen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben (lit. a), mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung usw. verbunden (lit. b) oder Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren (lit. c). Die gleiche Pflicht ergibt sich aus dem Anspruch auf gerechte Behandlung gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101), welcher auch den Anspruch auf Behandlung durch eine unparteiische Behörde umfasst (vgl. Regina Kiener, Kommentar VRG, § 5a N. 4; VGr, 13. Juni 2024, VB.2023.00445, E. 2.2 mit Hinweisen). Voreingenommenheit oder Befangenheit ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Gerichts- bzw. Behördenmitglieds zu erwecken. Auf das subjektive Empfinden einer Partei ist nicht abzustellen (vgl. BGE 148 IV 137 E. 2.2, 147 III 89 E. 4.1, 147 I 173 E. 5.1, 140 III 221 E. 4.1, 139 III 433 E. 2.1.2, 137 II 431 E. 5.2; VGr, 29. Juni 2023, VB.2023.00088, E. 2.3). Für verwaltungsinterne Verfahren gilt dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht der gleich strenge Massstab wie gemäss Art. 30 BV für unabhängige richterliche Behörden (vgl. BGE 140 I 326 E. 5.2, 137 II 431 E. 5.2, 125 I 209 E. 8; BGr, 4. September 2025, 1C_204/2025, E. 3.2); im Interesse einer beförderlichen Rechtspflege sind Ablehnungs- und Ausstandsbegehren gegen nicht richterliche Justizpersonen bzw. gegen Personen, die an einem Verwaltungsentscheid in irgendeiner Form beratend oder instruierend mitwirken, vielmehr nicht leichthin gutzuheissen (BGE 137 II 431 E. 5.2).
E. 2.2.2 Nach der Rechtsprechung muss die gesuchstellende Person den Ausstand in den nächsten Tagen nach Kenntnis des Ausstandsgrunds verlangen. Andernfalls verwirkt sie den Anspruch (BGE 143 V 66 E. 4.3 mit Hinweisen; ferner BGr, 17. April 2019, 1B_22/2019, E. 3.2 mit Hinweisen). Ist der Ausstand eines Mitglieds einer Kollegialbehörde streitig, entscheidet diese unter Ausschluss des betroffenen Mitglieds über das Ausstandsgesuch. Richtet sich ein streitiges Ausstandsgesuch gegen sämtliche Mitglieder einer Kollegialbehörde, hat darüber die Aufsichtsbehörde zu befinden. Ausnahmsweise kann die Ausstandsrüge erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden, weil ein Ausstandsgrund erst nach Eröffnung der Anordnung zur Kenntnis der Parteien gelangt. In diesem Fall wird die Angelegenheit mit Einreichung des Rechtsmittels streitig, sodass die Rechtsmittelinstanz die Funktion der Aufsichtsbehörde im Sinn von § 5a Abs. 2 VRG übernimmt (zum Ganzen Kiener, § 5a N. 51). Erweist sich ein Ausstandsbegehren als missbräuchlich oder offensichtlich unbegründet, darf es auch von derjenigen Person bzw. derjenigen Behörde, gegen die sich das Begehren richtet, überprüft werden (vgl. BGr,
22. April 2026, 4A_604/2025, E. 2.3.1
19. Juni 2020, 2C_178/2020, E. 2.4 18. Dezember 2017, 2C_912/2017, E. 2.2
14. März 2016, 2F_5/2016, E. 2 13. April 2015, 2C_13/2014, E. 1 mit Hinweisen; Kiener, § 5a N. 47; VGr, 25. Juni 2018, VB.2017.00213, E. 1.1 f.
16. Juni 2016, VB.2016.00083, E. 2 21. August 2014, VB.2013.00541, E. 2.3 Abs. 2)
E. 2.3 Die Beschwerdeführenden begründeten die Befangenheit der Vorinstanz einzig mit der Rechtshängigkeit des von ihnen zwei Wochen zuvor beim Regierungsrat eingeleiteten aufsichtsrechtlichen Verfahrens. Die Einleitung eines Aufsichtsverfahrens vermag jedoch praxisgemäss allein noch keinen Ausstand zu rechtfertigen. Andernfalls wäre es einer Partei möglich, ein Behördenmitglied unabhängig von objektiven Gründen einseitig in den Ausstand zu versetzen (BGr, 16. Januar 2008, 1B_221/2007, E. 3.2). Das Ausstandsgesuch der Beschwerdeführenden war demnach offensichtlich unbegründet. Indem es sich pauschal gegen den gesamten Bezirksrat richtete, war es zudem auch offensichtlich unzulässig (BGr,
22. April 2026, 4A_604/2025, E. 2.2.1 und E. 2.3.1 mit Hinweisen). Die Vorinstanz trat daher auf das gegen sie als Gesamtbehörde gerichtete Ausstandsgesuch zu Recht in eigener Kompetenz nicht ein.
E. 2.4 Was das gegen G und H gerichtete Ausstandsgesuch anbelangt, begründeten die Beschwerdeführenden dieses damit, dass die Genannten das Verwaltungsgericht in dem Beschwerdeverfahren betreffend die Schulzuteilung von D für das Schuljahr 2025/2026 (VB.2026.00325) am 7. Juli 2026 auf Anfrage hin über die Schul- und Klassenzuteilung des Knaben für das Schuljahr 2026/2027 informierten. Der in den Akten dokumentierte Austausch bzw. die Information über den Stand eines Parallel- bzw. "Anschlussverfahrens" zwischen den gleichen Parteien begründet keine Befangenheit der beteiligten Personen bzw. Behördenmitglieder. Der hier beanstandete Schriftenwechsel wurde den Beschwerdeführenden vom Verwaltungsgericht zudem noch am gleichen Tag zur Kenntnis gebracht. Statt in der Folge umgehend in dem bei der Beschwerdegegnerin hängigen Einspracheverfahren betreffend die Schul- und Klassenzuteilung von D ein Ausstandsgesuch gegen G und H bei der dafür zuständigen Beschwerdegegnerin bzw. allenfalls beim für das Schulwesen zuständigen Mitglied des Stadtrats Zürich als Aufsichtsinstanz über die Beschwerdegegnerin einzureichen, warteten die Beschwerdeführenden damit über einen Monat zu bis zur (gleichzeitigen) Anfechtung des am 17. Juli 2026 ergangenen Einspracheentscheids. Ihr Gesuch erfolgte somit augenfällig verspätet und erweist sich insgesamt als missbräuchlich, sodass sich die Vorinstanz nicht inhaltlich damit zu befassen brauchte. Ein vorgängiger Aktenbeizug war entgegen den Beschwerdeführenden nicht nötig (vgl. § 26a VRG betreffend offensichtlich unzulässige oder offensichtlich unbegründete Rechtsmittel).
E. 3 In Anbetracht dessen, dass die der Vorinstanz unterbreiteten Ausstandsgesuche offensichtlich unzulässig bzw. missbräuchlich waren, durfte die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Rechtspflege ohne Verletzung verfassungsmässiger Bestimmungen bzw. von § 16 Abs. 1 VRG als aussichtslos abweisen.
E. 4 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG; § 14 VRG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde ans Verwaltungsgericht ebenfalls von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Prozessführung fehlt (§ 16 Abs. 1 VRG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
E. 5 Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über Ausstandsbegehren kann nach Art. 92 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) beim Bundesgericht Beschwerde erhoben werden; eine spätere Anfechtung mit dem Endentscheid ist ausgeschlossen (Art. 92 Abs. 2 BGG). Streitigkeiten über Schul(haus)zuteilungen fallen nicht unter den Ausschlussgrund von Art. 83 lit. t BGG, weshalb den Parteien grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG offensteht (vgl. BGr, 28. Mai 2026, 2C_688/2025, E. 1.2, und 2. April 2026, 2C_590/2025, E. 1.1 [je mit Hinweisen]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 750.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 820.-- Total der Kosten.
- Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt.
- Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
- Mitteilung an: a) die Parteien; b) den Bezirksrat Zürich.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2026.00574 Standard Suche Erweiterte Suche Hilfe Druckansicht Geschäftsnummer: VB.2026.00574 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 17.09.2026 Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. Rechtsgebiet: Bildung Betreff: Ausstand in schulrechtlichen Verfahren Die Einleitung eines Aufsichtsverfahrens vermag praxisgemäss allein noch keinen Ausstand zu rechtfertigen. Die Vorinstanz trat daher auf das gegen sie als Gesamtbehörde gerichtete Ausstandsgesuch zu Recht in eigener Kompetenz nicht ein (E. 2.3). Der Austausch bzw. die Information über den Stand eines Parallelverfahrens zwischen den gleichen Parteien begründet ebenfalls keine Befangenheit der beteiligten Personen bzw. Behördenmitglieder. Das gegen die Präsidentin und eine Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin gerichtete Ausstandsgesuch der Beschwerdeführenden erfolgte zudem augenfällig verspätet und erscheint insgesamt missbräuchlich (E. 2.4). In Anbetracht dessen, dass die der Vorinstanz unterbreiteten Ausstandsgesuche offensichtlich unzulässig bzw. missbräuchlich waren, durfte die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Rechtspflege als aussichtslos abweisen (E. 3).
Abweisung UP. Abweisung. Stichworte: AUFSICHTSBESCHWERDE AUSSTANDSBEGEHREN BEFANGENHEIT OFFENSICHTLICH UNZULÄSSIG Rechtsnormen: § 5a VRG Publikationen:
- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
4. Abteilung VB.2026.00574 Urteil der 4. Kammer vom 17. September 2026 Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert. In Sachen
1. A,
2. B, Beschwerdeführende, gegen Kreisschulbehörde C, Beschwerdegegnerin, betreffend Ausstand in schulrechtlichen Verfahren, hat sich ergeben: I. A. Die Kreisschulbehörde C teilte B und A am 5. Juni 2026 mit, dass ihr Sohn D für das Schuljahr 2026/2027 der 4. Klasse von E in der Schule F zugeteilt werde. Dagegen erhoben B und A am 10. Juni 2026 Einsprache bei der Kreisschulbehörde. Am 3. Juli 2026 wandten sie sich zudem mit einer Aufsichtsbeschwerde an den Regierungsrat des Kantons Zürich und beantragten, es sei gegen die Präsidentin der Kreisschulbehörde C, G, ein aufsichtsrechtliches und disziplinarrechtliches Verfahren wegen schwerer Amtspflichtverletzungen und Amtsmissbrauchs einzuleiten; aufgrund des laufenden Strafverfahrens wegen Amtsmissbrauchs und falscher Anschuldigung sei G per sofort von ihren behördlichen Funktionen im Zusammenhang mit dem Zuteilungsverfahren ihres Sohnes zu suspendieren. Zudem sei festzustellen, dass der Bezirksrat Zürich seine Aufsichtspflicht verletzt habe. Mit Verfügung vom 17. Juli 2026 wies G die Einsprache von B und A ab und bestätigte die Schul- und Klassenzuteilung von deren Sohn für das Schuljahr 2026/2027. Der Regierungsrat gab der Aufsichtsbeschwerde von B und A mit Beschluss vom 19. August 2026 nicht statt. B. Bereits mit Schreiben vom 15. August 2026 (Postaufgabe am 17. August 2026) waren B und A an den Bezirksrat Zürich gelangt und hatten beantragt, dass die Präsidentin der Kreisschulbehörde C, G, und die Fachbearbeiterin Schülerinnen und Schüler der Kreisschulbehörde, H, "im Verfahren der Kreisschulbehörde C bezüglich [ihres Sohns] D (geb. 2015)" sofort in den Ausstand treten müssten; in prozeduraler Hinsicht hatten sie überdies um unentgeltliche Rechtspflege ersucht sowie um unverzügliche Überweisung der Angelegenheit an den Regierungsrat des Kantons Zürich wegen Befangenheit des Bezirksrats Zürich. II. Mit Beschluss vom 27. August 2026 trat der Bezirksrat Zürich sowohl auf das ihn betreffende Ausstandsgesuch (Dispositiv-Ziff. I) als auch auf jenes betreffend G und H (Dispositiv-Ziff. II) nicht ein und auferlegte B und A in Abweisung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (Dispositiv-Ziff. III) die Kosten des Verfahrens in Höhe von total Fr. 303.10 unter solidarischer Haftung (Dispositiv-Ziff. IV). III. Am 3. September 2026 erhoben B und A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten, der Beschluss des Bezirksrats Zürich vom
27. August 2026 sei aufzuheben und "die sofortige superprovisorische Sistierung des gesamten untergeordneten Verfahrens der Kreisschulbehörde C (sowie allfälliger KESB-Massnahmen) bezüglich des Kindes D anzuordnen", die Sache zur materiellen Behandlung des Ausstandsbegehrens gegen G und H an die zuständige Instanz zurückzuweisen und "[d]ie von der Vorinstanz auferlegten Verfahrenskosten von CHF 303.10 [...] vollumfänglich zu stornieren beziehungsweise dem Staat aufzuerlegen"; darüber hinaus ersuchten sie um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren und um Aktenbeizug. Das Verwaltungsgericht legte in der Folge das vorliegende Verfahren an, zog die Akten des Verfahrens VB.2026.00325 bei und holte telefonisch die Akten der Vorinstanz ein. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats betreffend Anordnungen des Präsidiums einer Kreisschulbehörde nach § 75 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (LS 412.100) in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 lit. b der Gemeindeordnung der Stadt Zürich vom
13. Juni 2021 (AS 101.100) und Art. 2 Abs. 2 des Reglements über die Zuteilung der Schülerinnen und Schüler der Volksschule der Stadt Zürich vom 26. Mai 2009 sowie §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Nimmt die Vorinstanz einen Rekurs nicht an die Hand, ist die formell unterlegene rekurrierende Person legitimiert, sich auf dem Rechtsmittelweg gegen den Nichteintretensentscheid zu wehren (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG; vgl. Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 1928a N. 58). 1.2 Die Beschwerdeführenden fochten vor Vorinstanz keine Anordnung der Beschwerdegegnerin an, sondern verlangten offenbar im Hinblick auf den Erlass einer solchen den Ausstand zweier Mitglieder der Beschwerdegegnerin "im Verfahren" betreffend ihren Sohn. Nachdem sie kurz zuvor mit einer Einsprache gegen die Schul- und Klassenzuteilung ihres Sohns für das Schuljahr 2026/2027 an die Beschwerdegegnerin gelangt waren, ist davon auszugehen, dass sie dieses Verfahren mein(t)en und die Vorinstanz als Rekursinstanz anriefen und nicht als Aufsichtsinstanz, zumal sie gleichentags einen Rekurs gegen den Einspracheentscheid vom 17. Juli 2026 bei der Vorinstanz erhoben (vgl. zur Zuständigkeit der Rechtsmittelinstanz zum Entscheid über ein Ausstandsgesuch in solchen Fällen E. 2.2). Mit einer Aufsichtsbeschwerde ähnlichen Inhalts waren die Beschwerdeführenden denn auch bereits zuvor an den Regierungsrat gelangt. Insofern ist auf das Rechtsmittel gegen den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz einzutreten. 1.3 Sofern die Beschwerdeführenden hingegen (sinngemäss) eine Sistierung sämtlicher weiterer Verfahren vor der Beschwerdegegnerin und der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der Stadt Zürich betreffend ihren Sohn verlangen, sind diese Begehren nicht vom Streitgegenstand erfasst und ist darauf nicht einzutreten. 2. 2.1 Die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe in unhaltbarer Weise auf das Ausstandsbegehren gegen sich selbst sowie gegen die befangenen Funktionärinnen der Beschwerdegegnerin ein Nichteintreten beschlossen. 2.2 2.2.1 Nach § 5a Abs. 1 VRG treten Personen, die eine Anordnung zu treffen, dabei mitzuwirken oder sie vorzubereiten haben, in den Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich befangen erscheinen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben (lit. a), mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung usw. verbunden (lit. b) oder Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren (lit. c). Die gleiche Pflicht ergibt sich aus dem Anspruch auf gerechte Behandlung gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101), welcher auch den Anspruch auf Behandlung durch eine unparteiische Behörde umfasst (vgl. Regina Kiener, Kommentar VRG, § 5a N. 4; VGr, 13. Juni 2024, VB.2023.00445, E. 2.2 mit Hinweisen). Voreingenommenheit oder Befangenheit ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Gerichts- bzw. Behördenmitglieds zu erwecken. Auf das subjektive Empfinden einer Partei ist nicht abzustellen (vgl. BGE 148 IV 137 E. 2.2, 147 III 89 E. 4.1, 147 I 173 E. 5.1, 140 III 221 E. 4.1, 139 III 433 E. 2.1.2, 137 II 431 E. 5.2; VGr, 29. Juni 2023, VB.2023.00088, E. 2.3). Für verwaltungsinterne Verfahren gilt dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht der gleich strenge Massstab wie gemäss Art. 30 BV für unabhängige richterliche Behörden (vgl. BGE 140 I 326 E. 5.2, 137 II 431 E. 5.2, 125 I 209 E. 8; BGr, 4. September 2025, 1C_204/2025, E. 3.2); im Interesse einer beförderlichen Rechtspflege sind Ablehnungs- und Ausstandsbegehren gegen nicht richterliche Justizpersonen bzw. gegen Personen, die an einem Verwaltungsentscheid in irgendeiner Form beratend oder instruierend mitwirken, vielmehr nicht leichthin gutzuheissen (BGE 137 II 431 E. 5.2). 2.2.2 Nach der Rechtsprechung muss die gesuchstellende Person den Ausstand in den nächsten Tagen nach Kenntnis des Ausstandsgrunds verlangen. Andernfalls verwirkt sie den Anspruch (BGE 143 V 66 E. 4.3 mit Hinweisen; ferner BGr, 17. April 2019, 1B_22/2019, E. 3.2 mit Hinweisen). Ist der Ausstand eines Mitglieds einer Kollegialbehörde streitig, entscheidet diese unter Ausschluss des betroffenen Mitglieds über das Ausstandsgesuch. Richtet sich ein streitiges Ausstandsgesuch gegen sämtliche Mitglieder einer Kollegialbehörde, hat darüber die Aufsichtsbehörde zu befinden. Ausnahmsweise kann die Ausstandsrüge erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden, weil ein Ausstandsgrund erst nach Eröffnung der Anordnung zur Kenntnis der Parteien gelangt. In diesem Fall wird die Angelegenheit mit Einreichung des Rechtsmittels streitig, sodass die Rechtsmittelinstanz die Funktion der Aufsichtsbehörde im Sinn von § 5a Abs. 2 VRG übernimmt (zum Ganzen Kiener, § 5a N. 51). Erweist sich ein Ausstandsbegehren als missbräuchlich oder offensichtlich unbegründet, darf es auch von derjenigen Person bzw. derjenigen Behörde, gegen die sich das Begehren richtet, überprüft werden (vgl. BGr,
22. April 2026, 4A_604/2025, E. 2.3.1
19. Juni 2020, 2C_178/2020, E. 2.4 18. Dezember 2017, 2C_912/2017, E. 2.2
14. März 2016, 2F_5/2016, E. 2 13. April 2015, 2C_13/2014, E. 1 mit Hinweisen; Kiener, § 5a N. 47; VGr, 25. Juni 2018, VB.2017.00213, E. 1.1 f.
16. Juni 2016, VB.2016.00083, E. 2 21. August 2014, VB.2013.00541, E. 2.3 Abs. 2) 2.3 Die Beschwerdeführenden begründeten die Befangenheit der Vorinstanz einzig mit der Rechtshängigkeit des von ihnen zwei Wochen zuvor beim Regierungsrat eingeleiteten aufsichtsrechtlichen Verfahrens. Die Einleitung eines Aufsichtsverfahrens vermag jedoch praxisgemäss allein noch keinen Ausstand zu rechtfertigen. Andernfalls wäre es einer Partei möglich, ein Behördenmitglied unabhängig von objektiven Gründen einseitig in den Ausstand zu versetzen (BGr, 16. Januar 2008, 1B_221/2007, E. 3.2). Das Ausstandsgesuch der Beschwerdeführenden war demnach offensichtlich unbegründet. Indem es sich pauschal gegen den gesamten Bezirksrat richtete, war es zudem auch offensichtlich unzulässig (BGr,
22. April 2026, 4A_604/2025, E. 2.2.1 und E. 2.3.1 mit Hinweisen). Die Vorinstanz trat daher auf das gegen sie als Gesamtbehörde gerichtete Ausstandsgesuch zu Recht in eigener Kompetenz nicht ein. 2.4 Was das gegen G und H gerichtete Ausstandsgesuch anbelangt, begründeten die Beschwerdeführenden dieses damit, dass die Genannten das Verwaltungsgericht in dem Beschwerdeverfahren betreffend die Schulzuteilung von D für das Schuljahr 2025/2026 (VB.2026.00325) am 7. Juli 2026 auf Anfrage hin über die Schul- und Klassenzuteilung des Knaben für das Schuljahr 2026/2027 informierten. Der in den Akten dokumentierte Austausch bzw. die Information über den Stand eines Parallel- bzw. "Anschlussverfahrens" zwischen den gleichen Parteien begründet keine Befangenheit der beteiligten Personen bzw. Behördenmitglieder. Der hier beanstandete Schriftenwechsel wurde den Beschwerdeführenden vom Verwaltungsgericht zudem noch am gleichen Tag zur Kenntnis gebracht. Statt in der Folge umgehend in dem bei der Beschwerdegegnerin hängigen Einspracheverfahren betreffend die Schul- und Klassenzuteilung von D ein Ausstandsgesuch gegen G und H bei der dafür zuständigen Beschwerdegegnerin bzw. allenfalls beim für das Schulwesen zuständigen Mitglied des Stadtrats Zürich als Aufsichtsinstanz über die Beschwerdegegnerin einzureichen, warteten die Beschwerdeführenden damit über einen Monat zu bis zur (gleichzeitigen) Anfechtung des am 17. Juli 2026 ergangenen Einspracheentscheids. Ihr Gesuch erfolgte somit augenfällig verspätet und erweist sich insgesamt als missbräuchlich, sodass sich die Vorinstanz nicht inhaltlich damit zu befassen brauchte. Ein vorgängiger Aktenbeizug war entgegen den Beschwerdeführenden nicht nötig (vgl. § 26a VRG betreffend offensichtlich unzulässige oder offensichtlich unbegründete Rechtsmittel). 3. In Anbetracht dessen, dass die der Vorinstanz unterbreiteten Ausstandsgesuche offensichtlich unzulässig bzw. missbräuchlich waren, durfte die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Rechtspflege ohne Verletzung verfassungsmässiger Bestimmungen bzw. von § 16 Abs. 1 VRG als aussichtslos abweisen. 4. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG; § 14 VRG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde ans Verwaltungsgericht ebenfalls von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Prozessführung fehlt (§ 16 Abs. 1 VRG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. 5. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über Ausstandsbegehren kann nach Art. 92 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) beim Bundesgericht Beschwerde erhoben werden; eine spätere Anfechtung mit dem Endentscheid ist ausgeschlossen (Art. 92 Abs. 2 BGG). Streitigkeiten über Schul(haus)zuteilungen fallen nicht unter den Ausschlussgrund von Art. 83 lit. t BGG, weshalb den Parteien grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG offensteht (vgl. BGr, 28. Mai 2026, 2C_688/2025, E. 1.2, und 2. April 2026, 2C_590/2025, E. 1.1 [je mit Hinweisen]). Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 750.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 820.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt.
5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Zürich.