Offenlassen der Frage der Anfechtbarkeit der Abweisung der Gesuche um Verfahrenssistierung und vorsorgliche Massnahmen der Beschwerdeführenden (E. 1). Die Einleitung eines Aufsichtsverfahrens vermag praxisgemäss allein noch keinen Ausstand zu rechtfertigen; die Vorinstanz trat auf das Ausstandsgesuch der Beschwerdeführenden daher zu Recht in eigener Kompetenz nicht ein (E. 3.3). Die Beschwerdeführenden begründen ihr Gesuch um vorsorgliche Schulumteilung ihres Sohns allein mit der Länge von dessen Schulweg zum zugewiesenen Schulhaus, ohne auf das - bei summarischer Betrachtung zumutbare - Angebot schulwegerleichternder Massnahmen der Beschwerdegegnerin einzugehen. Die Abweisung des Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen durch die Vorinstanz ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden (E. 4). Das Interesse an der beförderlichen Behandlung des Verfahrens ist vorliegend als besonders gewichtig einzustufen, sodass die Abweisung des Gesuchs um Verfahrenssistierung nicht rechtsfehlerhaft erscheint (E. 5). Abweisung UP. Abweisung.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats betreffend Anordnungen des Präsidiums einer Kreisschulbehörde ebenso zuständig wie für Zwischenentscheide in solchen Verfahren (§ 75 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 [LS 412.100] in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 lit. b der Gemeindeordnung der Stadt Zürich vom 13. Juni 2021 [AS 101.100] und Art. 2 Abs. 2 des Reglements über die Zuteilung der Schülerinnen und Schüler der Volksschule der Stadt Zürich vom 26. Mai 2009 sowie §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]; siehe ferner BGE 147 III 451 E. 1.3). Selbständig eröffnete Zwischenentscheide über die Verfahrenssistierung oder vorsorgliche Massnahmen wie der angefochtene Beschluss der Vorinstanz vom 27. August 2026 und die darin getroffene Nebenfolgenregelung können vor Verwaltungsgericht gemäss § 41 Abs. 3 VRG in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur angefochten werden, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können . Ob diese Voraussetzung hier erfüllt ist, erscheint jedenfalls bezüglich der Verweigerung einer Verfahrenssistierung äusserst fraglich (vgl. auch VGr, 14. Januar 2019, VB.2018.00722, E. 1.3). Die Frage der Anfechtbarkeit des vorinstanzlichen Entscheids (in diesem Punkt bzw. den vorgenannten Punkten) kann allerdings letztlich offenbleiben, da sich die Beschwerde in der Sache wie sich sogleich zeigt ohnehin als unbegründet erweist. Gegen das vorinstanzliche Nichteintreten auf das Ausstandsbegehren der Beschwerdeführenden ist die Beschwerde ohne Weiteres zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG).
E. 2 Soweit nicht schon von vornherein (vgl. § 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und 3 VRG), wird das Gesuch der Beschwerdeführenden um unverzügliche Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung bzw. um vorsorgliche Massnahmen mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.
E. 3.1 Die Beschwerdeführenden verlangten vor Vorinstanz, dass diese ohne Verzug in den Ausstand trete und das Rekursverfahren dem Regierungsrat zum Entscheid überweise, weil dort ein Aufsichtsverfahren gegen sie (die Vorinstanz) laufe "wegen rechtswidrigen Entscheidungen und Widersprüchen".
E. 3.2 Nach § 5a Abs. 1 VRG treten Personen, die eine Anordnung zu treffen, dabei mitzuwirken oder sie vorzubereiten haben, in den Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich befangen erscheinen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben (lit. a), mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung usw. verbunden (lit. b) oder Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren (lit. c). Die gleiche Pflicht ergibt sich aus dem Anspruch auf gerechte Behandlung gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom
18. April 1999 (BV, SR 101), welcher auch den Anspruch auf Behandlung durch eine unparteiische Behörde umfasst (vgl. Regina Kiener, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 5a N. 4; VGr,
13. Juni 2024, VB.2023.00445, E. 2.2 mit Hinweisen). Erweist sich ein Ausstandsbegehren als missbräuchlich oder offensichtlich unbegründet, darf es auch von derjenigen Person bzw. derjenigen Behörde, gegen die sich das Begehren richtet, überprüft werden (vgl. BGr,
22. April 2026, 4A_604/2025, E. 2.3.1
19. Juni 2020, 2C_178/2020, E. 2.4
18. Dezember 2017, 2C_912/2017, E. 2.2
14. März 2016, 2F_5/2016, E. 2 13. April 2015, 2C_13/2014, E. 1 mit Hinweisen; Kiener, § 5a N. 47; VGr, 25. Juni 2018, VB.2017.00213, E. 1.1 f.
16. Juni 2016, VB.2016.00083, E. 2 21. August 2014, VB.2013.00541, E. 2.3 Abs. 2)
E. 3.3 Die Einleitung eines Aufsichtsverfahrens vermag praxisgemäss allein noch keinen Ausstand zu rechtfertigen. Andernfalls wäre es einer Partei möglich, ein Behördenmitglied unabhängig von objektiven Gründen einseitig in den Ausstand zu versetzen (BGr, 16. Januar 2008, 1B_221/2007, E. 3.2). Das Ausstandsgesuch der Beschwerdeführenden war demnach offensichtlich unbegründet. Indem es sich pauschal gegen den gesamten Bezirksrat richtete, war es zudem auch offensichtlich unzulässig (BGr,
22. April 2026, 4A_604/2025, E. 2.2.1 und E. 2.3.1 mit Hinweisen). Die Vorinstanz trat auf das Ausstandsgesuch der Beschwerdeführenden daher zu Recht in eigener Kompetenz nicht ein.
E. 4.1 Wie schon in der Ausgangsverfügung vom 17. Juli 2026 festgehalten, hätte die aufschiebende Wirkung des Rekurses hier zur Folge, dass D für das Schuljahr 2026/2027 keiner Schule bzw. Klasse zugeteilt wäre. Mit der vor Vorinstanz beantragten Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung hätten die Beschwerdeführenden somit nichts gewonnen. Die Vorinstanz deutete das diesbezügliche Gesuch der Beschwerdeführenden folglich zu Recht in ein solches um vorsorgliche Zuteilung ihres Sohns in die Schule J um.
E. 4.2 Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes durch die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme bedarf eines besonderen Grunds und ist insbesondere nur dann zulässig, wenn sie bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage geeignet und erforderlich ist, um wichtige öffentliche oder private Interessen vor schweren, nicht wieder gutzumachenden Nachteilen zu schützen (zum Ganzen Kiener, § 6 N. 15 ff.). Dass ihr Sohn einen solchen Nachteil bzw. solche Nachteile erlitte, wenn er während des Rekursverfahrens die zugewiesene Klasse im Schulhaus F besuchen müsste, vermögen die Beschwerdeführenden nicht darzutun und darauf deutet auch in den Akten nichts hin. Die Beschwerdeführenden argumentierten vor Vorinstanz einzig mit der angeblichen Unzumutbarkeit des Schulwegs ihres Sohns vom und zum Schulhaus F. Wie das Verwaltungsgericht indes bereits in dem die Schulzuteilung von D ab dem
1. April 2026 (Schuljahr 2025/2026) betreffenden Verfahren erkannt hat, kann der Schulweg von der Wohnadresse der Beschwerdeführenden zum Schulhaus F einem Zehnjährigen nach der Rechtsprechung ohne Weiteres zugemutet werden und wird der geltend gemachten (gegenwärtigen) Beeinträchtigung der Gehfähigkeit von D mit der von der Beschwerdegegnerin angeordneten schulwegerleichternden Massnahme (Taxitransport) bei summarischer Betrachtung hinreichend Rechnung getragen. Die Beschwerdeführenden scheinen sich jedoch (unverändert) gar nicht erst auf das betreffende Angebot einlassen zu wollen; jedenfalls geht aus den Akten hervor, dass D der Schule F auch zu Beginn des neuen Schuljahres 2026/2027 fernblieb. Die Abweisung des Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen durch die Vorinstanz ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.
E. 5 Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Weigerung der Vorinstanz, das Verfahren bis zum Entscheid des Bundesgerichts im Verfahren 2C_481/2026 zu sistieren. Der instruierenden Behörde kommt beim Entscheid über ein Sistierungsbegehren ein erhebliches Ermessen zu. Da die Sistierung eines Verfahrens im Widerspruch zum Beschleunigungsgebot bzw. zum Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist steht (Art. 29 Abs. 1 BV), soll sie aber die Ausnahme bleiben, die das Vorliegen triftiger Gründe voraussetzt (Martin Bertschi/Kaspar Plüss, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 431 N. 38 und 43). Hier ist das Interesse an der beförderlichen Behandlung des Verfahrens als besonders gewichtig einzustufen, weshalb denn auch die Rechtsmittelfristen abgekürzt und dem Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen wurde. Triftige Gründe, die bei dieser Ausgangslage eine Verfahrenssistierung rechtfertigten, liegen allein mit Hinweis auf das hängige bundesgerichtliche Verfahren 2C_481/2026 nicht vor. Der Vorinstanz lässt sich somit keine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung vorwerfen. Ohnehin verzichtete die Vorinstanz nur einstweilen auf eine Sistierung und forderte sie die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung auf, sich zum Sistierungsantrag der Beschwerdeführenden zu äussern.
E. 6 Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass den mit dem angefochtenen Zwischenentscheid behandelten prozeduralen Begehren der Beschwerdeführenden von vornherein nur geringe Erfolgsaussichten beschieden waren. So erwies sich ihr Ausstandsgesuch als offensichtlich unbegründet bzw. missbräuchlich, brachten sie doch zur Begründung ihres Gesuchs um vorsorgliche Schulumteilung ihres Sohns nichts wesentlich anderes vor als in dem als aussichtlos eingestuften Beschwerdeverfahren VB.2026.00325 und lässt sich die Sistierung eines (dringlichen) Schulzuteilungsverfahrens nach Beginn des massgeblichen Schuljahres kaum je mit dem Beschleunigungsgebot vereinbaren. Entsprechend durfte die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Rechtspflege ohne Verletzung verfassungsmässiger Bestimmungen bzw. von § 16 Abs. 1 VRG als aussichtlos abweisen (siehe zum Kriterium der offensichtlichen Aussichtslosigkeit Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46).
E. 7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
E. 8 Ist in einem Verwaltungs(gerichts)verfahren zu prüfen, ob eine behinderte Person bei Aus- und Weiterbildungen benachteiligt wird, dürfen den Parteien keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 5 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BehiG, SR 151]). Davon kann indes nach Art. 10 Abs. 2 BehiG abgewichen werden, wenn eine Partei sich mutwillig oder leichtsinnig verhält. Dies trifft hier auf die Beschwerdeführenden zu, deren über weite Strecken unbegründete und nur schwer verständliche Beschwerde offensichtlich aussichtslos war (vgl. E. 6) Insofern kann offenbleiben, ob das vorliegende Verfahren einen (genügend engen) Zusammenhang mit einer Behinderung im Sinn des Behindertengleichstellungsgesetzes aufweist. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind so oder anders sowohl in Anwendung des Behindertengleichstellungsgesetzes wie auch in Anwendung der allgemeinen Regelung in § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen, unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag (§ 14 VRG). Die Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels der Beschwerdeführenden führt auch zur Abweisung ihres Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren.
E. 9 Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Bei dem vorliegenden Entscheid handelt es sich ebenfalls um einen Zwischenentscheid (Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 32). Soweit nicht das Ausstandsgesuch der Beschwerdeführenden im Streit steht, lässt sich das Bundesgericht deshalb im Sinn des Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur anrufen, wenn ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohte. Gerügt werden kann zudem nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG; BGr, 7. August 2018, 2C_321/2018, E. 3.2.2 mit Hinweisen). Gegen den Entscheid betreffend das Ausstandsgesuch der Beschwerdeführenden ist die Beschwerde beim Bundesgericht hingegen ohne Weiteres zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG); eine spätere Anfechtung ist ausgeschlossen (Art. 92 Abs. 2 BGG). Streitigkeiten über Schul(haus)zuteilungen fallen nicht unter den Ausschlussgrund von Art. 83 lit. t BGG, weshalb den Parteien in beiden Fällen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG offensteht (vgl. BGr, 28. Mai 2026, 2C_688/2025, E. 1.2, und 2. April 2026, 2C_590/2025, E. 1.1 [je mit Hinweisen]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Das Gesuch der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 1'070.-- Total der Kosten.
- Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt.
- Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
- Mitteilung an: a) die Parteien; b) den Bezirksrat Zürich.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2026.00573 Standard Suche Erweiterte Suche Hilfe Druckansicht Geschäftsnummer: VB.2026.00573 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 17.09.2026 Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. Rechtsgebiet: Bildung Betreff: Schulhauszuteilung (Ausstand, Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und Sistierung) Offenlassen der Frage der Anfechtbarkeit der Abweisung der Gesuche um Verfahrenssistierung und vorsorgliche Massnahmen der Beschwerdeführenden (E. 1). Die Einleitung eines Aufsichtsverfahrens vermag praxisgemäss allein noch keinen Ausstand zu rechtfertigen; die Vorinstanz trat auf das Ausstandsgesuch der Beschwerdeführenden daher zu Recht in eigener Kompetenz nicht ein (E. 3.3). Die Beschwerdeführenden begründen ihr Gesuch um vorsorgliche Schulumteilung ihres Sohns allein mit der Länge von dessen Schulweg zum zugewiesenen Schulhaus, ohne auf das - bei summarischer Betrachtung zumutbare - Angebot schulwegerleichternder Massnahmen der Beschwerdegegnerin einzugehen. Die Abweisung des Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen durch die Vorinstanz ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden (E. 4). Das Interesse an der beförderlichen Behandlung des Verfahrens ist vorliegend als besonders gewichtig einzustufen, sodass die Abweisung des Gesuchs um Verfahrenssistierung nicht rechtsfehlerhaft erscheint (E. 5).
Abweisung UP. Abweisung. Stichworte: AUFSICHTSBESCHWERDE AUSSICHTSLOSIGKEIT AUSSTANDSBEGEHREN BESCHLEUNIGUNGSGEBOT MUTWILLIGE PROZESSFÜHRUNG NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER NACHTEIL SCHULZUTEILUNG SISTIERUNGSBEGEHREN VORSORGLICHE MASSNAHME ZWISCHENENTSCHEID Rechtsnormen: Art. 10 Abs. 2 BehiG Art. 92 BGG Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG § 5a VRG § 126 ZPO Publikationen:
- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
4. Abteilung VB.2026.00573 Urteil der 4. Kammer vom 17. September 2026 Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert. In Sachen
1. A,
2. B, Beschwerdeführende, gegen Kreisschulbehörde C, Beschwerdegegnerin, betreffend Schulhauszuteilung (Ausstand, Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und Sistierung), hat sich ergeben: I. A. D, geboren 2015, besuchte zu Beginn des Schuljahres 2025/2026 eine 3. Klasse in der Schule G im Schulkreis H der Stadt Zürich. Auf Anfang April 2026 zog er in den Schulkreis C der Stadt Zürich. Mit Schreiben vom 25. März 2026 informierte die Kreisschulbehörde C die Eltern von D, B und A, darüber, dass ihr Sohn per 1. April 2026 der 3. Klasse von I im Schulhaus F zugeteilt werde. Dagegen gelangten B und A vergeblich bis vor Verwaltungsgericht (Verfahren VB.2026.00325). Aktuell ist ein Beschwerdeverfahren betreffend die Schulhauszuteilung von D per 1. April 2026 (Schuljahr 2025/2026) beim Bundesgericht hängig (Verfahren 2C_481/2026), wobei dieses mit Zwischenentscheiden vom 27. August und vom
1. September 2026 auf die auf eine Sistierung sämtlicher ihren Sohn betreffender Verfahren bei der Kreisschulbehörde C, bei der KESB der Stadt Zürich und beim Bezirksrat der Stadt Zürich abzielenden prozeduralen Anträge von B und A nicht eingetreten ist und deren Anträge um vorsorgliche bzw. superprovisorische Zuteilung von D in die Schule J für das laufende Schuljahr 2026/2027 abgewiesen hat. B. Mit Schreiben vom
5. Juni 2026 teilte die Kreisschulpflege C B und A mit, dass ihr Sohn D für das Schuljahr 2026/2027 der 4. Klasse von E in der Schule F zugeteilt werde. Eine dagegen erhobene Einsprache wies die Präsidentin der Kreisschulbehörde C mit Verfügung vom
17. Juli 2026 ab und bestätigte die Schul- und Klassenzuteilung; die Rekursfrist wurde auf 5 Tage abgekürzt und einem allfälligen Rechtsmittel gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung entzogen. II. Am 15. August 2026 rekurrierten B und A gegen den Einspracheentscheid vom 17. Juli 2026 beim Bezirksrat Zürich und verlangten vorab, dass ihr Rekurs infolge Befangenheit des Bezirksrats dem Regierungsrat zu überweisen sei. Darüber hinaus beantragten sie, dass der Zuteilungsentscheid vom 17. Juli 2026 aufzuheben und ihr Sohn D einer
5. Klasse der Schule J zuzuteilen sei; in prozeduraler Hinsicht ersuchten sie ferner um Wiederherstellung der Rekursfrist sowie der aufschiebenden Wirkung des Rekurses und um unentgeltliche Prozessführung. Mit Eingabe vom 25. August 2026 stellten sie ergänzend einen Antrag auf Sistierung des Rekursverfahrens bis zum Entscheid des Bundesgerichts im Verfahren 2C_481/2026. Mit Beschluss vom
27. August 2026 nahm der Bezirksrat Zürich Vormerk vom Eingang des Rekurses von B und A (Dispositiv-Ziff. I), trat auf das ihn betreffende Ausstandsgesuch nicht ein (Dispositiv-Ziff. II), wies die Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses (Dispositiv-Ziff. III) sowie Verfahrenssistierung (Dispositiv-Ziff. IV) ab und verweigerte B und A "in Bezug auf die vorliegend zu beurteilenden Rekursanträge" die unentgeltliche Rechtspflege (Dispositiv-Ziff. V). III. B und A erhoben am 3. September 2026 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag auf Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats Zürich vom 27. August 2026; sie verlangten ausserdem, dass die Vorakten beizuziehen, ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Beschwerde superprovisorisch und unverzüglich die aufschiebende Wirkung wiederzuerteilen sei, "um jegliche schulischen Zwangsmassnahmen oder Vollzugshandlungen der Kreisschulbehörde gegen das Kind D bis zum rechtskräftigen Endentscheid zu verbieten". Das Verwaltungsgericht legte in der Folge das vorliegende Verfahren an, zog die Akten des Verfahrens VB.2026.00325 bei und holte telefonisch die Akten der Vorinstanz ein. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats betreffend Anordnungen des Präsidiums einer Kreisschulbehörde ebenso zuständig wie für Zwischenentscheide in solchen Verfahren (§ 75 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 [LS 412.100] in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 lit. b der Gemeindeordnung der Stadt Zürich vom 13. Juni 2021 [AS 101.100] und Art. 2 Abs. 2 des Reglements über die Zuteilung der Schülerinnen und Schüler der Volksschule der Stadt Zürich vom 26. Mai 2009 sowie §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]; siehe ferner BGE 147 III 451 E. 1.3). Selbständig eröffnete Zwischenentscheide über die Verfahrenssistierung oder vorsorgliche Massnahmen wie der angefochtene Beschluss der Vorinstanz vom 27. August 2026 und die darin getroffene Nebenfolgenregelung können vor Verwaltungsgericht gemäss § 41 Abs. 3 VRG in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur angefochten werden, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können . Ob diese Voraussetzung hier erfüllt ist, erscheint jedenfalls bezüglich der Verweigerung einer Verfahrenssistierung äusserst fraglich (vgl. auch VGr, 14. Januar 2019, VB.2018.00722, E. 1.3). Die Frage der Anfechtbarkeit des vorinstanzlichen Entscheids (in diesem Punkt bzw. den vorgenannten Punkten) kann allerdings letztlich offenbleiben, da sich die Beschwerde in der Sache wie sich sogleich zeigt ohnehin als unbegründet erweist. Gegen das vorinstanzliche Nichteintreten auf das Ausstandsbegehren der Beschwerdeführenden ist die Beschwerde ohne Weiteres zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). 2. Soweit nicht schon von vornherein (vgl. § 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und 3 VRG), wird das Gesuch der Beschwerdeführenden um unverzügliche Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung bzw. um vorsorgliche Massnahmen mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos. 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden verlangten vor Vorinstanz, dass diese ohne Verzug in den Ausstand trete und das Rekursverfahren dem Regierungsrat zum Entscheid überweise, weil dort ein Aufsichtsverfahren gegen sie (die Vorinstanz) laufe "wegen rechtswidrigen Entscheidungen und Widersprüchen". 3.2 Nach § 5a Abs. 1 VRG treten Personen, die eine Anordnung zu treffen, dabei mitzuwirken oder sie vorzubereiten haben, in den Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich befangen erscheinen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben (lit. a), mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung usw. verbunden (lit. b) oder Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren (lit. c). Die gleiche Pflicht ergibt sich aus dem Anspruch auf gerechte Behandlung gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom
18. April 1999 (BV, SR 101), welcher auch den Anspruch auf Behandlung durch eine unparteiische Behörde umfasst (vgl. Regina Kiener, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 5a N. 4; VGr,
13. Juni 2024, VB.2023.00445, E. 2.2 mit Hinweisen). Erweist sich ein Ausstandsbegehren als missbräuchlich oder offensichtlich unbegründet, darf es auch von derjenigen Person bzw. derjenigen Behörde, gegen die sich das Begehren richtet, überprüft werden (vgl. BGr,
22. April 2026, 4A_604/2025, E. 2.3.1
19. Juni 2020, 2C_178/2020, E. 2.4
18. Dezember 2017, 2C_912/2017, E. 2.2
14. März 2016, 2F_5/2016, E. 2 13. April 2015, 2C_13/2014, E. 1 mit Hinweisen; Kiener, § 5a N. 47; VGr, 25. Juni 2018, VB.2017.00213, E. 1.1 f.
16. Juni 2016, VB.2016.00083, E. 2 21. August 2014, VB.2013.00541, E. 2.3 Abs. 2) 3.3 Die Einleitung eines Aufsichtsverfahrens vermag praxisgemäss allein noch keinen Ausstand zu rechtfertigen. Andernfalls wäre es einer Partei möglich, ein Behördenmitglied unabhängig von objektiven Gründen einseitig in den Ausstand zu versetzen (BGr, 16. Januar 2008, 1B_221/2007, E. 3.2). Das Ausstandsgesuch der Beschwerdeführenden war demnach offensichtlich unbegründet. Indem es sich pauschal gegen den gesamten Bezirksrat richtete, war es zudem auch offensichtlich unzulässig (BGr,
22. April 2026, 4A_604/2025, E. 2.2.1 und E. 2.3.1 mit Hinweisen). Die Vorinstanz trat auf das Ausstandsgesuch der Beschwerdeführenden daher zu Recht in eigener Kompetenz nicht ein. 4. 4.1 Wie schon in der Ausgangsverfügung vom 17. Juli 2026 festgehalten, hätte die aufschiebende Wirkung des Rekurses hier zur Folge, dass D für das Schuljahr 2026/2027 keiner Schule bzw. Klasse zugeteilt wäre. Mit der vor Vorinstanz beantragten Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung hätten die Beschwerdeführenden somit nichts gewonnen. Die Vorinstanz deutete das diesbezügliche Gesuch der Beschwerdeführenden folglich zu Recht in ein solches um vorsorgliche Zuteilung ihres Sohns in die Schule J um. 4.2 Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes durch die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme bedarf eines besonderen Grunds und ist insbesondere nur dann zulässig, wenn sie bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage geeignet und erforderlich ist, um wichtige öffentliche oder private Interessen vor schweren, nicht wieder gutzumachenden Nachteilen zu schützen (zum Ganzen Kiener, § 6 N. 15 ff.). Dass ihr Sohn einen solchen Nachteil bzw. solche Nachteile erlitte, wenn er während des Rekursverfahrens die zugewiesene Klasse im Schulhaus F besuchen müsste, vermögen die Beschwerdeführenden nicht darzutun und darauf deutet auch in den Akten nichts hin. Die Beschwerdeführenden argumentierten vor Vorinstanz einzig mit der angeblichen Unzumutbarkeit des Schulwegs ihres Sohns vom und zum Schulhaus F. Wie das Verwaltungsgericht indes bereits in dem die Schulzuteilung von D ab dem
1. April 2026 (Schuljahr 2025/2026) betreffenden Verfahren erkannt hat, kann der Schulweg von der Wohnadresse der Beschwerdeführenden zum Schulhaus F einem Zehnjährigen nach der Rechtsprechung ohne Weiteres zugemutet werden und wird der geltend gemachten (gegenwärtigen) Beeinträchtigung der Gehfähigkeit von D mit der von der Beschwerdegegnerin angeordneten schulwegerleichternden Massnahme (Taxitransport) bei summarischer Betrachtung hinreichend Rechnung getragen. Die Beschwerdeführenden scheinen sich jedoch (unverändert) gar nicht erst auf das betreffende Angebot einlassen zu wollen; jedenfalls geht aus den Akten hervor, dass D der Schule F auch zu Beginn des neuen Schuljahres 2026/2027 fernblieb. Die Abweisung des Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen durch die Vorinstanz ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. 5. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Weigerung der Vorinstanz, das Verfahren bis zum Entscheid des Bundesgerichts im Verfahren 2C_481/2026 zu sistieren. Der instruierenden Behörde kommt beim Entscheid über ein Sistierungsbegehren ein erhebliches Ermessen zu. Da die Sistierung eines Verfahrens im Widerspruch zum Beschleunigungsgebot bzw. zum Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist steht (Art. 29 Abs. 1 BV), soll sie aber die Ausnahme bleiben, die das Vorliegen triftiger Gründe voraussetzt (Martin Bertschi/Kaspar Plüss, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 431 N. 38 und 43). Hier ist das Interesse an der beförderlichen Behandlung des Verfahrens als besonders gewichtig einzustufen, weshalb denn auch die Rechtsmittelfristen abgekürzt und dem Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen wurde. Triftige Gründe, die bei dieser Ausgangslage eine Verfahrenssistierung rechtfertigten, liegen allein mit Hinweis auf das hängige bundesgerichtliche Verfahren 2C_481/2026 nicht vor. Der Vorinstanz lässt sich somit keine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung vorwerfen. Ohnehin verzichtete die Vorinstanz nur einstweilen auf eine Sistierung und forderte sie die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung auf, sich zum Sistierungsantrag der Beschwerdeführenden zu äussern. 6. Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass den mit dem angefochtenen Zwischenentscheid behandelten prozeduralen Begehren der Beschwerdeführenden von vornherein nur geringe Erfolgsaussichten beschieden waren. So erwies sich ihr Ausstandsgesuch als offensichtlich unbegründet bzw. missbräuchlich, brachten sie doch zur Begründung ihres Gesuchs um vorsorgliche Schulumteilung ihres Sohns nichts wesentlich anderes vor als in dem als aussichtlos eingestuften Beschwerdeverfahren VB.2026.00325 und lässt sich die Sistierung eines (dringlichen) Schulzuteilungsverfahrens nach Beginn des massgeblichen Schuljahres kaum je mit dem Beschleunigungsgebot vereinbaren. Entsprechend durfte die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Rechtspflege ohne Verletzung verfassungsmässiger Bestimmungen bzw. von § 16 Abs. 1 VRG als aussichtlos abweisen (siehe zum Kriterium der offensichtlichen Aussichtslosigkeit Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46). 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 8. Ist in einem Verwaltungs(gerichts)verfahren zu prüfen, ob eine behinderte Person bei Aus- und Weiterbildungen benachteiligt wird, dürfen den Parteien keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 5 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BehiG, SR 151]). Davon kann indes nach Art. 10 Abs. 2 BehiG abgewichen werden, wenn eine Partei sich mutwillig oder leichtsinnig verhält. Dies trifft hier auf die Beschwerdeführenden zu, deren über weite Strecken unbegründete und nur schwer verständliche Beschwerde offensichtlich aussichtslos war (vgl. E. 6) Insofern kann offenbleiben, ob das vorliegende Verfahren einen (genügend engen) Zusammenhang mit einer Behinderung im Sinn des Behindertengleichstellungsgesetzes aufweist. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind so oder anders sowohl in Anwendung des Behindertengleichstellungsgesetzes wie auch in Anwendung der allgemeinen Regelung in § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen, unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag (§ 14 VRG). Die Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels der Beschwerdeführenden führt auch zur Abweisung ihres Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren. 9. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Bei dem vorliegenden Entscheid handelt es sich ebenfalls um einen Zwischenentscheid (Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 32). Soweit nicht das Ausstandsgesuch der Beschwerdeführenden im Streit steht, lässt sich das Bundesgericht deshalb im Sinn des Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur anrufen, wenn ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohte. Gerügt werden kann zudem nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG; BGr, 7. August 2018, 2C_321/2018, E. 3.2.2 mit Hinweisen). Gegen den Entscheid betreffend das Ausstandsgesuch der Beschwerdeführenden ist die Beschwerde beim Bundesgericht hingegen ohne Weiteres zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG); eine spätere Anfechtung ist ausgeschlossen (Art. 92 Abs. 2 BGG). Streitigkeiten über Schul(haus)zuteilungen fallen nicht unter den Ausschlussgrund von Art. 83 lit. t BGG, weshalb den Parteien in beiden Fällen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG offensteht (vgl. BGr, 28. Mai 2026, 2C_688/2025, E. 1.2, und 2. April 2026, 2C_590/2025, E. 1.1 [je mit Hinweisen]). Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 1'070.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt.
5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Zürich.