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VB.2026.00558

Duldung Aufenthalt und Ausreiseverpflichtung (vorsorgliche Massnahme/prozeduraler Aufenthalt)

Zürich VerwG ·4. Abteilung/4. Kammer · 2026-09-30 · Deutsch ZH
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Eine Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zweck der Eheschliessung setzt unter anderem voraus, dass mit dem Eheschluss in absehbarer Zeit, das heisst in der Regel innert sechs Monaten, zu rechnen ist. Hiervon ist vorliegend bei einer summarischen Prüfung der Sachlage nicht auszugehen, nachdem das zuständige Zivilstandsamt 15 Monate nach Einleitung des Ehevorbereitungsverfahrens durch die Beschwerdeführenden befand, dass der Beschwerdeführer die für eine Registrierung im Personenstandsregister notwendigen Unterlagen nicht eingereicht habe, und ihn aufforderte, sich für die Klärung der strittigen Angaben zu seinen Personendaten an das zuständige Zivilgericht zu wenden (E. 3.3). Entsprechend ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin den prozeduralen Aufenthalt für das Rekursverfahren versagte, und dies stellte keinen unverhältnismässigen Eingriff in eine durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Beziehung dar (E. 3.4). Abweisung.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht ebenso zuständig wie für Zwischenentscheide in solchen Verfahren (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

E. 1.2 Selbständig eröffnete Zwischenentscheide über die aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen – wie die angefochtene prozessleitende Anordnung der Vorinstanz vom

19. August 2026 – können vor Verwaltungsgericht gemäss § 41 Abs. 3 VRG in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur angefochten werden, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können. Ob diese Voraussetzung hier erfüllt ist, erscheint jedenfalls bezüglich der Abweisung der Gesuche der Beschwerdeführenden um superprovisorische Massnahmen fraglich (vgl. BGE 137 III 417 E. 1.4; siehe aber auch BGr, 4. Mai 2022, 2C_303/2022, E. 3.3). Die Frage der Anfechtbarkeit des vorinstanzlichen Entscheids kann allerdings letztlich offenbleiben, da sich die Beschwerde in der Sache – wie sich sogleich zeigt – ohnehin als unbegründet erweist (siehe zum Ganzen BGr,

13. September 2022, 2C_376/2022, E. 1.3; Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014, § 19a N. 44 ff. und 48).

E. 2 Soweit dem Gesuch der Beschwerdeführenden um vorsorgliche Massnahmen nicht bereits mit Präsidialverfügung vom 1. September 2026 entsprochen wurde, wird es mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.

E. 3.1 Streitig ist der prozedurale Aufenthalt der Ende September 2025 mit einem Besuchsvisum eingereisten Beschwerdeführerin während des Rekursverfahrens.

E. 3.2 ach Art. 17 Abs. 1 d

es Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember

2005 (AIG, SR 142.20)

haben ausländische

Personen, die für einen vorübergehenden Aufenthalt rechtmässig eingereist sind

und die nachträglich eine Bewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt

beantragen, den entsprechenden Entscheid im Ausland abzuwarten. Die

Gesuchstellenden sollen sich nicht darauf berufen können, dass sie das

nachgesuchte Aufenthaltsrecht bereits während des Verfahrens ausüben dürfen.

Die zuständige kantonale Behörde kann bzw. muss den Aufenthalt während des

Verfahrens allerdings im Rahmen ihres verfassungskonform (und damit auch in

verhältnismässiger Weise; vgl. Art. 5 Abs. 2

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV,

SR 101]

) zu handhabenden Ermessens (vgl. Art. 96

Abs. 1 AIG) gestatten, falls (1) die Voraussetzungen eines gesetzlichen,

verfassungs- oder konventionsrechtlichen Anspruchs auf die Bewilligung bei

summarischer Beurteilung der Sach- und Rechtslage mit grosser

Wahrscheinlichkeit gegeben erscheinen (Art. 17 Abs. 2 AIG); (2) keine

Widerrufsgründe vorliegen und (3) die betroffene Person ihren

Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG nachkommt (so Art. 6 Abs. 1

der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober

2007 [VZAE, SR 142.201]).

Allein aus Vorkehren wie der

Einleitung ehe- und familienrechtlicher Verfahren, der Einschulung von Kindern,

dem Liegenschaftserwerb, der Wohnungsmiete, dem Abschluss eines Arbeitsvertrags

oder der Geschäftsgründung oder -beteiligung können grundsätzlich keine

Ansprüche im Bewilligungsverfahren abgeleitet werden (Art. 6 Abs. 2

VZAE). Die Behörde muss diese Aspekte allerdings dennoch in ihre summarische

Würdigung miteinbeziehen, wenn bereits ein schützenswertes Familienleben nach Art. 8

Abs. 1

der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)

besteht,

in das mit Art. 17 Abs. 1 AIG eingegriffen wird. Die Anwendung des

Grundsatzes, dass der Bewilligungsentscheid im Ausland abzuwarten ist, muss

grundrechtskonform erfolgen; unverhältnismässige, schikanöse

Ausreiseverpflichtungen und Verfahrensverzögerungen sind im Interesse aller

Beteiligten unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots (vgl. Art. 29

Abs. 1 BV) zu vermeiden (BGE 139 I 37 E. 2.2; zum Ganzen auch

BGr, 17. Mai 2022, 2C_1019/2021, E. 4.2.1 f. mit Hinweisen).

E. 3.3 In der Hauptsache

geht es um die

Erteilung einer

Kurzaufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin zur Vorbereitung der

Heirat bzw. Durchführung des Ehevorbereitungsverfahrens mit dem

Beschwerdeführer.

Für die Erteilung einer

Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zweck der Eheschliessung wird unter anderem

vorausgesetzt, dass mit dem Eheschluss bzw. dem Erhalt der hierfür

zivilrechtlich erforderlichen Papiere und Bestätigungen in absehbarer Zeit, das

heisst in der Regel innert sechs Monaten, zu rechnen ist (BGE 139 I 37 E. 3.5.2;

BGr, 7. Januar 2020, 2C_827/2019, E. 4.6.4, und 7. Juni 2019,

2C_117/2019, E. 6.5; VGr, 18. Dezember 2024, VB.2024.00679,

E. 3.2 mit Hinweisen). Hiervon ist vorliegend bei einer summarischen

Prüfung der Sachlage nicht auszugehen, nachdem das zuständige Zivilstandsamt am

28. August 2026, 15 Monate nach Einleitung des

Ehevorbereitungsverfahrens durch die Beschwerdeführenden, diesbezüglich befand,

dass der Beschwerdeführer die für eine Registrierung im Personenstandsregister

benötigten Unterlagen nicht eingereicht habe, und ihn aufforderte, sich vor der

erneuten Einleitung eines Ehevorbereitungsverfahrens für die Klärung der

strittigen Angaben zu seinen Personendaten an das nach Art. 42 des Zivilgesetzbuches

vom 10. Dezember 1907 (SR 210) in Verbindung mit Art. 19 der Zivilprozessordnung

vom 19. Dezember 2008 (SR 272) zuständige Zivilgericht zu wenden. Ein

solches Verfahren machte der Beschwerdeführer am 13. August 2026 beim

Bezirksgericht Horgen anhängig. Über den Verfahrensstand ist nichts bekannt.

Auch wenn es sich um ein summarisches Verfahren handelt, ist im Fall des

Beschwerdeführers mit einer Bearbeitungszeit von (nochmals) mehreren Wochen zu

rechnen, da er gemäss dem zuständigen Zivilstandsamt über mehrere

Nebenidentitäten im Zentralen Migrationsinformationssystem verfügt und das

einzige hinterlegte amtliche Dokument (syrischer Flüchtlingsausweis) eine

Namensführung bestätigt, von der sich der Beschwerdeführer distanziert (vgl.

zum Verfahren auch).

E. 3.4 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin den prozeduralen Aufenthalt für das Rekursverfahren versagte. Damit ist denn auch kein unverhältnismässiger Eingriff in eine durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Beziehung verbunden. Soweit die Beschwerdeführenden, die erst seit Ende September 2025 zusammenwohnen, sich überhaupt auf die genannte Bestimmung berufen können (vgl. dazu BGr, 3. Februar 2025, 2C_349/2024, E. 4.1 mit Hinweisen), erweist es sich für die Beschwerdeführerin als zumutbar, das Rekursverfahren im Ausland abzuwarten und den Kontakt zu ihrem Verlobten in dieser Zeit vom Ausland her zu pflegen, wie sie es schon zuvor über Jahre hinweg getan haben will. Gemäss eigenen Aussagen sind die Beschwerdeführenden bereits seit April 2018 ein Paar und haben sich im September 2023 verlobt. Angaben dazu, wann sich der Beschwerdeführer, der vor seiner Flucht in einem Flüchtlingslager im Nordirak lebte, und die Beschwerdeführerin vor deren Einreise in die Schweiz zuletzt persönlich getroffen haben bzw. ob es zuvor überhaupt zu einem persönlichen Treffen der beiden gekommen ist, finden sich in den Akten keine. Im Zeitpunkt der Verlobung lebte der Beschwerdeführer jedenfalls bereits seit knapp zwei Jahren in der Schweiz und zwischen den Einreisen des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin liegen gut vier Jahre. Gemäss dem Beschwerdegegner wurde der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz im September 2025 überhaupt nur bewilligt, weil das Zivilstandsamt der Stadt D zuvor irrtümlicherweise bestätigt hatte, dass das Ehevorbereitungsverfahren der Beschwerdeführenden in Kürze abgeschlossen werden könne. In Nachachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes wurde die Duldung der Beschwerdeführerin zudem in der Folge wiederholt verlängert, sodass sie sich inzwischen seit einem Jahr in der Schweiz zwecks Eheschlusses aufhält.

E. 3.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit drauf einzutreten ist.

E. 4 Ausgangsgemäss sind die Kosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG und § 14 VRG). Ihnen steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

E. 5 Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit im Hintergrund ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Da es sich bei dem vorliegenden Urteil ebenfalls um einen Zwischenentscheid handelt (Bertschi, § 19a N. 32), lässt sich das Bundesgericht im Sinn des Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur anrufen, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Gerügt werden kann zudem nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.-- Zustellkosten, Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
  3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt.
  4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
  6. Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das SEM.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2026.00558 Standard Suche Erweiterte Suche Hilfe Druckansicht Geschäftsnummer: VB.2026.00558 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 30.09.2026 Spruchkörper:

4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Duldung Aufenthalt und Ausreiseverpflichtung (vorsorgliche Massnahme/prozeduraler Aufenthalt) Eine Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zweck der Eheschliessung setzt unter anderem voraus, dass mit dem Eheschluss in absehbarer Zeit, das heisst in der Regel innert sechs Monaten, zu rechnen ist. Hiervon ist vorliegend bei einer summarischen Prüfung der Sachlage nicht auszugehen, nachdem das zuständige Zivilstandsamt 15 Monate nach Einleitung des Ehevorbereitungsverfahrens durch die Beschwerdeführenden befand, dass der Beschwerdeführer die für eine Registrierung im Personenstandsregister notwendigen Unterlagen nicht eingereicht habe, und ihn aufforderte, sich für die Klärung der strittigen Angaben zu seinen Personendaten an das zuständige Zivilgericht zu wenden (E. 3.3). Entsprechend ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin den prozeduralen Aufenthalt für das Rekursverfahren versagte, und dies stellte keinen unverhältnismässigen Eingriff in eine durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Beziehung dar (E. 3.4).

Abweisung. Stichworte: ABSEHBARER ZEIT AUFENTHALTSBEWILLIGUNG AUFSCHIEBENDE WIRKUNG KURZAUFENTHALTSBEWILLIGUNG PROZEDURALER AUFENTHALT Rechtsnormen: Art. 17 Abs. 1 AIG Art. 17 Abs. 2 AIG Art. 8 Abs. 1 EMRK Publikationen:

- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich

4. Abteilung VB.2026.00558 Urteil der 4. Kammer vom 30. September 2026 Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert. In Sachen

1.    A,

2.    B, beide vertreten durch C, Beschwerdeführende, gegen Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner, betreffend Duldung Aufenthalt und Ausreiseverpflichtung (vorsorgliche Massnahme/prozeduraler Aufenthalt), hat sich ergeben: I. A. B, ein gemäss seinen Angaben 1994 geborener Staatsangehöriger der Türkei, gelangte im Oktober 2021 in die Schweiz und wurde hier vorläufig aufgenommen. Am 22. Mai 2025 machten er und A, eine 1997 geborene Landsfrau von ihm, ein Verfahren zwecks Vorbereitung der Eheschliessung beim Zivilstandsamt D anhängig. Am 11. Juli 2025 stellte B beim Migrationsamt des Kantons Zürich ein Gesuch um Bewilligung des Familiennachzugs und des Einbezugs von A in seine vorläufige Aufnahme. Dieses Gesuch übermittelte das Migrationsamt am 16. September 2025 dem Staatssekretariat für Migration (SEM) zusammen mit der Empfehlung, "nach erfolgter Heirat [...] das Gesuch um Familiennachzug [...] gutzuheissen". Das SEM teilte den Verlobten in der Folge am 24. September 2025 mit, dass es den Familiennachzug vorbehaltlich einer unveränderten finanziellen Situation sowie eines gültigen Eheschlusses bewilligen werde, und hielt A und B dazu an, "sich beim Migrationsamt des Kantons Zürich zu melden, um eine Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zwecke des Eheschlusses zu beantragen". Ende September 2025 reiste A mit einem Visum, das sie zu einem sechsmonatigen Aufenthalt berechtigte, in die Schweiz ein. B. Am 23. April 2026 ersuchten A und B das Migrationsamt unter Hinweis auf das nach wie vor hängige Ehevorbereitungsverfahren um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung an A. Am 7. Mai 2026 teilte das Zivilstandsamt D dem Migrationsamt auf Nachfrage hin mit, dass das Dossier Ende April 2026 an die Aufsichtsbehörde zur Prüfung weitergeleitet worden sei und das Verfahren noch einige Wochen in Anspruch nehmen könne. Vor diesem Hintergrund informierte das Migrationsamt A und B am 8. Mai 2026 darüber, dass der Aufenthalt ersterer im Kanton Zürich zur Vorbereitung der Heirat noch für längstens drei Monate geduldet werde und sie die Schweiz bis spätestens am 6. August 2026 zu verlassen habe. Am 27. Juli 2026 baten A und B das Migrationsamt um Verlängerung der Duldung. Dieses Gesuch wies das Migrationsamt mit Verfügung vom 4. August 2026 ab und setzte A eine Frist bis

15. August 2026 zum Verlassen der Schweiz; einem allfälligen Rekurs gegen diese Verfügung entzog es die aufschiebende Wirkung. II. Dagegen rekurrierten A und B am

13. August 2026 bei der Sicherheitsdirektion und beantragten unter anderem, dass die aufschiebende Wirkung des Rekurses wiederherzustellen und bis dahin superprovisorisch ein Vollzugsstopp zu veranlassen bzw. superprovisorisch anzuordnen sei, dass A in der Schweiz verbleiben dürfe. Mit Zwischenverfügung vom

19. August 2026 wies die Sicherheitsdirektion sowohl den Antrag auf Erlass superprovisorischer Massnahmen wie auch das Gesuch um Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses ab. III. Am 31. August 2026 erhoben A und B Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten, unter Entschädigungsfolge sei die Zwischenverfügung der Sicherheitsdirektion vom

19. August 2026 aufzuheben und das Gesuch um superprovisorische und vorsorgliche Massnahmen während des Rekursverfahrens gutzuheissen, eventualiter sei die Sache zur erneuten Entscheidung über die betreffenden Massnahmen an die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen; in prozeduraler Hinsicht ersuchten sie zudem um aufschiebende Wirkung der Beschwerde, Anordnung eines Vollzugsstopps während des Beschwerdeverfahrens sowie darum, dass A "vorsorglich zu gestatten [sei], zumindest bis zum erstinstanzlichen Entscheid im hängigen Ehevorbereitungsverfahren und zur Beurteilung der weiteren Entwicklung im Hauptrekursverfahren in der Schweiz zu verbleiben". Mit Präsidialverfügung vom

1. September 2026 ordnete das Verwaltungsgericht an, dass eine Wegweisungsvollstreckung gegenüber A bis auf Weiteres zu unterbleiben habe. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 4. September 2026 ausdrücklich auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort, reichte am 16. September 2026 jedoch eine Verfügung des Zivilstandsamts der Stadt D vom 28. August 2026 ein, womit dieses A und B die Vorbereitung der Eheschliessung verweigerte und B aufforderte, sich für die Klärung seiner Personendaten an das zuständige Gericht zu wenden. Am 21. September 2026 liessen A und B dem Verwaltungsgericht eine Kopie des von ihnen gegen diese Verfügung gleichentags beim Gemeindeamt des Kantons Zürich erhobenen Rechtsmittels zukommen. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht ebenso zuständig wie für Zwischenentscheide in solchen Verfahren (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). 1.2 Selbständig eröffnete Zwischenentscheide über die aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen – wie die angefochtene prozessleitende Anordnung der Vorinstanz vom

19. August 2026 – können vor Verwaltungsgericht gemäss § 41 Abs. 3 VRG in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur angefochten werden, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können. Ob diese Voraussetzung hier erfüllt ist, erscheint jedenfalls bezüglich der Abweisung der Gesuche der Beschwerdeführenden um superprovisorische Massnahmen fraglich (vgl. BGE 137 III 417 E. 1.4; siehe aber auch BGr, 4. Mai 2022, 2C_303/2022, E. 3.3). Die Frage der Anfechtbarkeit des vorinstanzlichen Entscheids kann allerdings letztlich offenbleiben, da sich die Beschwerde in der Sache – wie sich sogleich zeigt – ohnehin als unbegründet erweist (siehe zum Ganzen BGr,

13. September 2022, 2C_376/2022, E. 1.3; Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014, § 19a N. 44 ff. und 48). 2. Soweit dem Gesuch der Beschwerdeführenden um vorsorgliche Massnahmen nicht bereits mit Präsidialverfügung vom 1. September 2026 entsprochen wurde, wird es mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos. 3. 3.1 Streitig ist der prozedurale Aufenthalt der Ende September 2025 mit einem Besuchsvisum eingereisten Beschwerdeführerin während des Rekursverfahrens. 3.2 ach Art. 17 Abs. 1 d es Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Personen, die für einen vorübergehenden Aufenthalt rechtmässig eingereist sind und die nachträglich eine Bewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt beantragen, den entsprechenden Entscheid im Ausland abzuwarten. Die Gesuchstellenden sollen sich nicht darauf berufen können, dass sie das nachgesuchte Aufenthaltsrecht bereits während des Verfahrens ausüben dürfen. Die zuständige kantonale Behörde kann bzw. muss den Aufenthalt während des Verfahrens allerdings im Rahmen ihres verfassungskonform (und damit auch in verhältnismässiger Weise; vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) zu handhabenden Ermessens (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG) gestatten, falls (1) die Voraussetzungen eines gesetzlichen, verfassungs- oder konventionsrechtlichen Anspruchs auf die Bewilligung bei summarischer Beurteilung der Sach- und Rechtslage mit grosser Wahrscheinlichkeit gegeben erscheinen (Art. 17 Abs. 2 AIG); (2) keine Widerrufsgründe vorliegen und (3) die betroffene Person ihren Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG nachkommt (so Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE, SR 142.201]). Allein aus Vorkehren wie der Einleitung ehe- und familienrechtlicher Verfahren, der Einschulung von Kindern, dem Liegenschaftserwerb, der Wohnungsmiete, dem Abschluss eines Arbeitsvertrags oder der Geschäftsgründung oder -beteiligung können grundsätzlich keine Ansprüche im Bewilligungsverfahren abgeleitet werden (Art. 6 Abs. 2 VZAE). Die Behörde muss diese Aspekte allerdings dennoch in ihre summarische Würdigung miteinbeziehen, wenn bereits ein schützenswertes Familienleben nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) besteht, in das mit Art. 17 Abs. 1 AIG eingegriffen wird. Die Anwendung des Grundsatzes, dass der Bewilligungsentscheid im Ausland abzuwarten ist, muss grundrechtskonform erfolgen; unverhältnismässige, schikanöse Ausreiseverpflichtungen und Verfahrensverzögerungen sind im Interesse aller Beteiligten unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV) zu vermeiden (BGE 139 I 37 E. 2.2; zum Ganzen auch BGr, 17. Mai 2022, 2C_1019/2021, E. 4.2.1 f. mit Hinweisen). 3.3 In der Hauptsache geht es um die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin zur Vorbereitung der Heirat bzw. Durchführung des Ehevorbereitungsverfahrens mit dem Beschwerdeführer. Für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zweck der Eheschliessung wird unter anderem vorausgesetzt, dass mit dem Eheschluss bzw. dem Erhalt der hierfür zivilrechtlich erforderlichen Papiere und Bestätigungen in absehbarer Zeit, das heisst in der Regel innert sechs Monaten, zu rechnen ist (BGE 139 I 37 E. 3.5.2; BGr, 7. Januar 2020, 2C_827/2019, E. 4.6.4, und 7. Juni 2019, 2C_117/2019, E. 6.5; VGr, 18. Dezember 2024, VB.2024.00679, E. 3.2 mit Hinweisen). Hiervon ist vorliegend bei einer summarischen Prüfung der Sachlage nicht auszugehen, nachdem das zuständige Zivilstandsamt am

28. August 2026, 15 Monate nach Einleitung des Ehevorbereitungsverfahrens durch die Beschwerdeführenden, diesbezüglich befand, dass der Beschwerdeführer die für eine Registrierung im Personenstandsregister benötigten Unterlagen nicht eingereicht habe, und ihn aufforderte, sich vor der erneuten Einleitung eines Ehevorbereitungsverfahrens für die Klärung der strittigen Angaben zu seinen Personendaten an das nach Art. 42 des Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (SR 210) in Verbindung mit Art. 19 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (SR 272) zuständige Zivilgericht zu wenden. Ein solches Verfahren machte der Beschwerdeführer am 13. August 2026 beim Bezirksgericht Horgen anhängig. Über den Verfahrensstand ist nichts bekannt. Auch wenn es sich um ein summarisches Verfahren handelt, ist im Fall des Beschwerdeführers mit einer Bearbeitungszeit von (nochmals) mehreren Wochen zu rechnen, da er gemäss dem zuständigen Zivilstandsamt über mehrere Nebenidentitäten im Zentralen Migrationsinformationssystem verfügt und das einzige hinterlegte amtliche Dokument (syrischer Flüchtlingsausweis) eine Namensführung bestätigt, von der sich der Beschwerdeführer distanziert (vgl. zum Verfahren auch). 3.4 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin den prozeduralen Aufenthalt für das Rekursverfahren versagte. Damit ist denn auch kein unverhältnismässiger Eingriff in eine durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Beziehung verbunden. Soweit die Beschwerdeführenden, die erst seit Ende September 2025 zusammenwohnen, sich überhaupt auf die genannte Bestimmung berufen können (vgl. dazu BGr, 3. Februar 2025, 2C_349/2024, E. 4.1 mit Hinweisen), erweist es sich für die Beschwerdeführerin als zumutbar, das Rekursverfahren im Ausland abzuwarten und den Kontakt zu ihrem Verlobten in dieser Zeit vom Ausland her zu pflegen, wie sie es schon zuvor über Jahre hinweg getan haben will. Gemäss eigenen Aussagen sind die Beschwerdeführenden bereits seit April 2018 ein Paar und haben sich im September 2023 verlobt. Angaben dazu, wann sich der Beschwerdeführer, der vor seiner Flucht in einem Flüchtlingslager im Nordirak lebte, und die Beschwerdeführerin vor deren Einreise in die Schweiz zuletzt persönlich getroffen haben bzw. ob es zuvor überhaupt zu einem persönlichen Treffen der beiden gekommen ist, finden sich in den Akten keine. Im Zeitpunkt der Verlobung lebte der Beschwerdeführer jedenfalls bereits seit knapp zwei Jahren in der Schweiz und zwischen den Einreisen des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin liegen gut vier Jahre. Gemäss dem Beschwerdegegner wurde der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz im September 2025 überhaupt nur bewilligt, weil das Zivilstandsamt der Stadt D zuvor irrtümlicherweise bestätigt hatte, dass das Ehevorbereitungsverfahren der Beschwerdeführenden in Kürze abgeschlossen werden könne. In Nachachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes wurde die Duldung der Beschwerdeführerin zudem in der Folge wiederholt verlängert, sodass sie sich inzwischen seit einem Jahr in der Schweiz zwecks Eheschlusses aufhält. 3.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit drauf einzutreten ist. 4. Ausgangsgemäss sind die Kosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG und § 14 VRG). Ihnen steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). 5. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit im Hintergrund ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Da es sich bei dem vorliegenden Urteil ebenfalls um einen Zwischenentscheid handelt (Bertschi, § 19a N. 32), lässt sich das Bundesgericht im Sinn des Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur anrufen, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Gerügt werden kann zudem nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.-- Zustellkosten, Fr. 1'570.-- Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:

a)    die Parteien;

b)    die Sicherheitsdirektion;

c)    das SEM.