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VB.2026.00534

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA / Ausreisefrist

Zürich VerwG ·4. Abteilung/4. Kammer · 2026-10-01 · Deutsch ZH
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Das Migrationsamt setzte der Beschwerdeführerin am 16. März 2026 eine Frist zum Verlassen der Schweiz und des Schengenraums bis zum 16. Juni 2026 an; die Sicherheitsdirektion setzte mit ihrem Entscheid vom 2. Juli 2026 eine zweimonatige Ausreisefrist bis am 2. September 2026 an. Damit gingen die Vorinstanzen über den gesetzlichen Regelrahmen von Art. 64d Abs. 1 AIG hinaus. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung der vorliegenden Beschwerde verfügt die Beschwerdeführerin sodann über eine weitere Verlängerung der Ausreisefrist bis zur Eröffnung des vorliegenden Entscheids. Innerhalb dieses Zeitraums ist es ihr möglich, bestehende Arbeits- oder Mietverhältnisse aufzulösen und sich um ihre finanziellen Angelegenheiten zu kümmern. Eine weitere Verlängerung der Ausreisefrist rechtfertigt sich nicht (E. 2.2). Abweisung.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

E. 2.1 Gemäss Art. 64d Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) ist eine angemessene Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen anzusetzen (Satz 1); eine längere Ausreisefrist ist anzusetzen oder die Ausreisefrist wird verlängert, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange Aufenthaltsdauer dies erfordern (Satz 2). Nach der gesetzlichen Regelung bedarf es somit besonderer Umstände, um eine Ausreisefrist (weit) über den gesetzlichen Regelrahmen hinaus zu erstrecken. Die geordnete Beendigung des Aufenthalts kann unter Umständen länger als einen Monat beanspruchen, um namentlich bestehende Arbeits- oder Mietverhältnisse zufriedenstellend auflösen zu können (BGr,

5. Februar 2019, 2C_634/2018, E. 8.3.1). Die Erstreckung darf aber nicht dazu dienen, der weggewiesenen ausländischen Person faktisch eine Bewilligungsverlängerung zu gewähren (BGr, 25. Juni 2018, 2D_32/2018, E. 2 mit Hinweis). Im Zusammenhang mit der Frage der Angemessenheit der Ausreisefrist ist sodann von Bedeutung, ab wann die ausländische Person damit rechnen muss, das Land verlassen zu müssen. Diese Möglichkeit hat sie grundsätzlich schon ab dem Zeitpunkt des erstinstanzlichen Wegweisungsentscheids in Betracht zu ziehen. Es kann von ihr aber nicht erwartet werden, dass sie schon ab diesem Zeitpunkt nicht rückgängig zu machende organisatorische Massnahmen trifft (VGr, 7. Juli 2026, VB.2026.00377, E. 2 mit Hinweisen).

E. 2.2 Der Beschwerdegegner setzte der Beschwerdeführerin am 16. März 2026 eine Frist zum Verlassen der Schweiz und des Schengenraums bis zum 16. Juni 2026 an. Die Sicherheitsdirektion setzte mit Entscheid vom 2. Juli 2026 eine zweimonatige Ausreisefrist bis am 2. September 2026 an. Damit gingen die Vorinstanzen über den gesetzlichen Regelrahmen von Art. 64d Abs. 1 AIG hinaus. Die Beschwerdeführerin verfügt sodann aufgrund der aufschiebenden Wirkung der vorliegenden Beschwerde über eine weitere Verlängerung der Frist zur Ausreise bis zur Eröffnung des vorliegenden Entscheids. Innerhalb dieses Zeitraums ist es der Beschwerdeführerin möglich, bestehende Arbeits- oder Mietverhältnisse aufzulösen und sich um ihre finanziellen Angelegenheiten zu kümmern. Eine weitere Verlängerung der Ausreisefrist rechtfertigt sich nicht.

E. 2.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 3 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

E. 4 Weil es sich bei der Ausreisefrist um eine Modalität der Wegweisung handelt und gegen Entscheide über die Wegweisung die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen ist, ist in der nachfolgenden Rechtsmittelbelehrung auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG zu verweisen (Art. 83 lit. c Ziff. 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005; BGr, 13. Juni 2023, 2C_267/2023, E. 1.1 mit Hinweisen).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.-- Zustellkosten, Fr. 1'070.-- Total der Kosten.
  3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  4. Gegen dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
  5. Mitteilung an: a)  die Parteien; b)  die Sicherheitsdirektion; c)  das Staatssekretariat für Migration.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2026.00534 Standard Suche Erweiterte Suche Hilfe Druckansicht Geschäftsnummer: VB.2026.00534 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 01.10.2026 Spruchkörper:

4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA / Ausreisefrist Das Migrationsamt setzte der Beschwerdeführerin am 16. März 2026 eine Frist zum Verlassen der Schweiz und des Schengenraums bis zum 16. Juni 2026 an; die Sicherheitsdirektion setzte mit ihrem Entscheid vom 2. Juli 2026 eine zweimonatige Ausreisefrist bis am 2. September 2026 an. Damit gingen die Vorinstanzen über den gesetzlichen Regelrahmen von Art. 64d Abs. 1 AIG hinaus. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung der vorliegenden Beschwerde verfügt die Beschwerdeführerin sodann über eine weitere Verlängerung der Ausreisefrist bis zur Eröffnung des vorliegenden Entscheids. Innerhalb dieses Zeitraums ist es ihr möglich, bestehende Arbeits- oder Mietverhältnisse aufzulösen und sich um ihre finanziellen Angelegenheiten zu kümmern. Eine weitere Verlängerung der Ausreisefrist rechtfertigt sich nicht (E. 2.2).

Abweisung. Stichworte: AUSREISEFRIST ERSTRECKUNG DER AUSREISEFRIST WEGWEISUNG Rechtsnormen: Art. 64d Abs. 1 AIG Publikationen:

- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich

4. Abteilung VB.2026.00534 Urteil der 4. Kammer vom

1. Oktober 2026 Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Matthias Neumann. In Sachen A, Beschwerdeführerin, gegen Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner, betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA / Ausreisefrist, hat sich ergeben: I. A ist eine 1995 geborene serbische Staatsangehörige. Sie reiste am 7. November 2019 in die Schweiz ein und heiratete am 27. Januar 2020 in B den deutschen Staatsangehörigen C. In der Folge erteilte ihr das Migrationsamt des Kantons Zürich eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib beim Ehemann, zuletzt befristet bis am 12. Juli 2025. Seit 2021 lebten die Ehegatten nicht mehr zusammen. Die Ehe wurde am 12. September 2024 vom Bezirksgericht Zürich geschieden. Am 16. März 2026 verweigerte das Migrationsamt A die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies sie an, die Schweiz und den Schengenraum bis am 16. Juni 2026 zu verlassen. II. Einen hiergegen von A erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 2. Juli 2026 ab und setzte ihr eine Ausreisefrist bis 2. September 2026 an. III. Mit Beschwerde vom 21. August 2026 beantragte A dem Verwaltungsgericht (lediglich), die angesetzte Ausreisefrist sei zu verlängern. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 26. August 2026 auf eine Vernehmlassung, das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). 2. 2.1 Gemäss Art. 64d Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) ist eine angemessene Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen anzusetzen (Satz 1); eine längere Ausreisefrist ist anzusetzen oder die Ausreisefrist wird verlängert, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange Aufenthaltsdauer dies erfordern (Satz 2). Nach der gesetzlichen Regelung bedarf es somit besonderer Umstände, um eine Ausreisefrist (weit) über den gesetzlichen Regelrahmen hinaus zu erstrecken. Die geordnete Beendigung des Aufenthalts kann unter Umständen länger als einen Monat beanspruchen, um namentlich bestehende Arbeits- oder Mietverhältnisse zufriedenstellend auflösen zu können (BGr,

5. Februar 2019, 2C_634/2018, E. 8.3.1). Die Erstreckung darf aber nicht dazu dienen, der weggewiesenen ausländischen Person faktisch eine Bewilligungsverlängerung zu gewähren (BGr, 25. Juni 2018, 2D_32/2018, E. 2 mit Hinweis). Im Zusammenhang mit der Frage der Angemessenheit der Ausreisefrist ist sodann von Bedeutung, ab wann die ausländische Person damit rechnen muss, das Land verlassen zu müssen. Diese Möglichkeit hat sie grundsätzlich schon ab dem Zeitpunkt des erstinstanzlichen Wegweisungsentscheids in Betracht zu ziehen. Es kann von ihr aber nicht erwartet werden, dass sie schon ab diesem Zeitpunkt nicht rückgängig zu machende organisatorische Massnahmen trifft (VGr, 7. Juli 2026, VB.2026.00377, E. 2 mit Hinweisen). 2.2 Der Beschwerdegegner setzte der Beschwerdeführerin am 16. März 2026 eine Frist zum Verlassen der Schweiz und des Schengenraums bis zum 16. Juni 2026 an. Die Sicherheitsdirektion setzte mit Entscheid vom 2. Juli 2026 eine zweimonatige Ausreisefrist bis am 2. September 2026 an. Damit gingen die Vorinstanzen über den gesetzlichen Regelrahmen von Art. 64d Abs. 1 AIG hinaus. Die Beschwerdeführerin verfügt sodann aufgrund der aufschiebenden Wirkung der vorliegenden Beschwerde über eine weitere Verlängerung der Frist zur Ausreise bis zur Eröffnung des vorliegenden Entscheids. Innerhalb dieses Zeitraums ist es der Beschwerdeführerin möglich, bestehende Arbeits- oder Mietverhältnisse aufzulösen und sich um ihre finanziellen Angelegenheiten zu kümmern. Eine weitere Verlängerung der Ausreisefrist rechtfertigt sich nicht. 2.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 3. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). 4. Weil es sich bei der Ausreisefrist um eine Modalität der Wegweisung handelt und gegen Entscheide über die Wegweisung die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen ist, ist in der nachfolgenden Rechtsmittelbelehrung auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG zu verweisen (Art. 83 lit. c Ziff. 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005; BGr, 13. Juni 2023, 2C_267/2023, E. 1.1 mit Hinweisen). Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.-- Zustellkosten, Fr. 1'070.-- Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5.    Mitteilung an:

a)  die Parteien;

b)  die Sicherheitsdirektion;

c)  das Staatssekretariat für Migration.