Entzug der Vertretungsbewilligung als Arzt. Streitgegenstand bildet(e) das vorinstanzliche Nichteintreten auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses. Da die Gesundheitsdirektion mittlerweile einen Entscheid in der Sache gefällt und damit das Rekursverfahren abgeschlossen hat, wird jener Zwischenentscheid hinfällig. Damit ist auch das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Aufhebung des Zwischenentscheids während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens weggefallen. Ein Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresses ist nicht gerechtfertigt (E. 2.2). Da die Beschwerde mutmasslich abzuweisen gewesen wäre, sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (E. 4.3). Abschreibung als gegenstandslos geworden
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Zum Entscheid berufen ist der Einzelrichter, da das Beschwerdeverfahren wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (§ 38b Abs. 1 lit. b VRG) und dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 38b Abs. 2 VRG e contrario).
E. 1.2 Die angefochtene Verfügung vom 2. Juli 2026 ist ein selbständig eröffneter Zwischenentscheid über das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19a N. 48). Die Anfechtbarkeit von Teil-, Vor- und Zwischenentscheiden richtet sich gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach den Art. 9193 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110). Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist gegen andere als die Zuständigkeit oder eine Ausstandsfrage betreffende, selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide die Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können. Das Vorliegen eines solchen Nachteils ist grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären. Der mögliche Nachteil ist allerdings zu substanziieren, wenn er nicht in die Augen springt. Bei Entscheiden über die aufschiebende Wirkung ist darüber im Einzelfall zu befinden (VGr, 18. September 2025, VB.2025.00504, E. 2.1, Bertschi, § 19a N. 47 f.). Ob es sich vorliegend um einen anfechtbaren Zwischenentscheid handelt, kann offenbleiben. Dem Beschwerdeführer fehlt es wie gezeigt werden wird (hinten E. 2) jedenfalls an einem aktuellen praktischen Interesse an der Gutheissung seiner Beschwerde bzw. an der Aufhebung der Verfügung vom 2. Juli 2026.
E. 1.3 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (§ 58 VRG) konnte verzichtet werden.
E. 2.1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Das geltend gemachte Interesse muss grundsätzlich aktuell sein, mithin sowohl im Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung als auch im Zeitpunkt des Entscheids vorliegen. Fällt das Rechtsschutzinteresse während der Hängigkeit des Verfahrens dahin, wird dieses als gegenstandslos geworden abgeschrieben (statt vieler VGr, 10. Juni 2026, VB.2026.00319, E. 2.2; Bertschi, § 21 N. 24 und N. 26; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 6). Auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses kann indes ausnahmsweise dann verzichtet werden, wenn eine Anordnung zu beurteilen ist, die sich nach ihrer Art und ihrem Gegenstand jederzeit wiederholen kann und die sonst der behördlichen oder gerichtlichen Überprüfung regelmässig entzogen bliebe, sodass die rechtliche Klärung einer Grundsatzfrage nie erfolgen könnte (BGE 147 I 478 E. 2.1; statt vieler VGr, 22. Mai 2026, VB.2026.00220, E. 2.3; Bertschi, § 21 N. 24 f.).
E. 2.2 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet(e) das vorinstanzliche Nichteintreten auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses. Da die Gesundheitsdirektion mit Verfügung vom 27. A ugust 2026 einen Entscheid in der Sache gefällt und damit das Rekursverfahren abgeschlossen hat, wird jener Zwischenentscheid hinfällig (vgl. VGr, 3. Juli 2026, VB.2026.00278, E. 2; Regina Kiener, Kommentar VRG, § 25 N. 44). Damit ist auch das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Aufhebung der Verfügung vom 2. Juli 2026 während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens weggefallen und ist das vorliegende Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Ein Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresses ist nicht gerechtfertigt. Einerseits stellt sich keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Andererseits beurteilt das Verwaltungsgericht regelmässig vorinstanzliche Entscheide mit vergleichbarem Streitgegenstand.
E. 3 Die Verfügung vom 2. Juli 2026 regelt keine Kosten- und Entschädigungsfolgen, dies erfolgte im Endentscheid vom
27. August 2026 (dortige Dispositivziffern II und III; vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 6). Insofern bedarf es keines Entscheids des Verwaltungsgerichts, weshalb das vorliegende Verfahren (rein) formell erledigt wird (vgl. statt vieler VGr, 9. Februar 2026, VB.2025.00873, E. 3.2).
E. 4.1 Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen die am Beschwerdeverfahren Beteiligten die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Über die Kostenauflage bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens enthält das Verwaltungsrechtspflegegesetz keine Vorschrift. Das Verwaltungsgericht entscheidet praxisgemäss nach Ermessen und gestützt auf eine summarische Beurteilung der Akten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des zur Gegenstandslosigkeit führenden Grundes über die Kostenfolgen. Dabei zieht es in erster Linie in Betracht, welche Partei vermutlich obsiegt hätte, wobei es nicht darum geht, die Prozessaussichten im Einzelnen zu vertiefen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen; vielmehr genügt eine knappe Beurteilung der Aktenlage. Lässt sich der mutmassliche Ausgang eines Verfahrens im konkreten Fall nicht ohne Weiteres bestimmen, gehen die Kosten zulasten jener Partei, welche die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat. Insbesondere bei Versagen dieser Kriterien dürfen die Verfahrenskosten jedoch auch nach Billigkeit verlegt werden. Im Hinblick auf die Prozessaussichten genügt eine summarische Begründung und muss es bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben (statt vieler VGr,
10. Juni 2026, VB.2026.00319, E. 4.1; Plüss, § 13 N. 74 ff. und § 17 N. 31).
E. 4.2 Die Gesundheitsdirektion erwog in der Verfügung vom 2. Juli 2026, die Vertretungsbewilligung vom 16. März 2026 sei für den Zeitraum vom 16. März 2026 bis am 30. April 2026 ausgestellt worden und damit befristet gewesen, weshalb sie nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer keine Rechtswirkung mehr entfaltet hätte, selbst wenn sie dem Beschwerdeführer nicht am 13. April 2026 entzogen worden wäre. Dem Beschwerdeführer wäre es daher nach dem 30. April 2026 nicht mehr möglich gewesen, von der Bewilligung Gebrauch zu machen und seine Tätigkeit auszuüben. Angesichts dessen komme der Frage, ob dem Lauf der Rekursfrist und einem allfälligen Rekurs gegen die Anordnung vom 6. Mai 2026 aufschiebende Wirkung zukomme oder nicht, von vornherein keine Bedeutung zu. Die Prüfung, ob der Anordnung vom 6. Mai 2026 aufschiebende Wirkung zukomme oder nicht, wäre bloss theoretischer Natur und bliebe ohne praktisches Interesse. Auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sei daher nicht einzutreten. Es werde im Laufe des weiteren Verfahrens zu klären sein, ob die Vertretungsbewilligung zu Recht entzogen worden sei oder nicht.
E. 4.3 Die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens ist auf das Ergehen der verfahrenserledigenden Verfügung vom 27. August 2026 zurückzuführen. Als eigentlicher "Verursacher" der Gegenstandslosigkeit kann damit weder der Beschwerdeführer noch der Beschwerdegegner (noch die Mitbeteiligte) bezeichnet werden. Allerdings wäre die Beschwerde mutmasslich abzuweisen gewesen. So sind die Erwägungen der Gesundheitsdirektion in der Verfügung vom
2. Juli 2026 nach einer bloss summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht zu beanstanden. Mithin ist bzw. war ein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses, den er am 29. Mai 2026 einreichte, angesichts der Befristung der Vertretungsbewilligung bis 30. April 2026 nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer setzt sich in der Beschwerde nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen in der Verfügung vom 2. Juli 2026 auseinander, sondern rügt den Bewilligungsentzug selbst. Darüber entschied die Gesundheitsdirektion jedoch erst mit Verfügung vom 27. August 2026 und war vorliegend, wo die Frage der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses Streitgegenstand bildete (vorn E. 2.2), von vornherein nicht zu befinden. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine Umtriebsentschädigung hat er nicht verlangt und stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
E. 5 Bei der vorliegenden Verfügung handelt es sich ihrerseits um einen Zwischenentscheid, der sich nur unter den Voraussetzungen des Art. 93 Abs. 1 BGG an das Bundesgericht weiterziehen lässt (Bertschi, § 19a N. 31 f. und 48; vorn E. 1.2).
Dispositiv
- Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 570.-- Total der Kosten.
- Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Gegen diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Diese ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
- Mitteilung an: a) den Beschwerdeführer; b) den Beschwerdegegner; c) die Mitbeteiligte; d) die Gesundheitsdirektion; e) das Eidgenössische Departement des Innern (EDI).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2026.00486 Standard Suche Erweiterte Suche Hilfe Druckansicht Geschäftsnummer: VB.2026.00486 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 01.09.2026 Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. Rechtsgebiet: Gesundheitswesen Betreff: Entzug der Vertretungsbewilligung als Arzt Entzug der Vertretungsbewilligung als Arzt.
Streitgegenstand bildet(e) das vorinstanzliche Nichteintreten auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses. Da die Gesundheitsdirektion mittlerweile einen Entscheid in der Sache gefällt und damit das Rekursverfahren abgeschlossen hat, wird jener Zwischenentscheid hinfällig. Damit ist auch das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Aufhebung des Zwischenentscheids während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens weggefallen. Ein Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresses ist nicht gerechtfertigt (E. 2.2). Da die Beschwerde mutmasslich abzuweisen gewesen wäre, sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (E. 4.3).
Abschreibung als gegenstandslos geworden Stichworte: AKTUELLES RECHTSSCHUTZINTERESSE AUFSCHIEBENDE WIRKUNG BERUFSAUSÜBUNG GEGENSTANDSLOSIGKEIT PROZESSAUSSICHTEN SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE WIEDERHERSTELLUNG ZWISCHENENTSCHEID Rechtsnormen: Art. 93 Abs. I lit. a BGG § 19a Abs. II VRG § 21 Abs. I VRG § 38b Abs. I lit. b VRG § 49 VRG Publikationen:
- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 5 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
3. Abteilung VB.2026.00486 Verfügung des Einzelrichters vom 1. September 2026 Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz. In Sachen A, Beschwerdeführer, gegen Amt für Gesundheit, Beschwerdegegner, und Praxis B, vertreten durch C, Mitbeteiligte, betreffend Entzug der Vertretungsbewilligung als Arzt, hat sich ergeben: I. A. Mit Verfügung vom 16. März 2026 erteilte das Amt für Gesundheit der Praxis B AG auf deren Gesuch hin die Vertretungsbewilligung zur Beschäftigung von Dr. A als Arzt für die Zeit vom
16. März 2026 bis zum 30. April 2026. B. Nachdem das Amt für Gesundheit Kenntnis davon erhalten hatte, dass Dr. A in der Vergangenheit zweimal wegen Schändung verurteilt worden war, entzog es der Praxis B AG mit Verfügung vom 13. April 2026 superprovisorisch die Vertretungsbewilligung. Die Praxis B AG stellte Dr. A gleichentags von seiner Tätigkeit frei. C. Mit Verfügung vom 6. Mai 2026 entzog das Amt für Gesundheit der Praxis B AG die Vertretungsbewilligung definitiv. Dem Lauf der Rekursfrist und einem allfälligen Rekurs gegen diese Anordnung entzog es die aufschiebende Wirkung. II. Dr. A erhob daraufhin mit Eingabe vom 29. Mai 2026 Rekurs bei der Gesundheitsdirektion und beantragte, die Verfügung vom 6. Mai 2026 sei aufzuheben und dem Rekurs sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit Verfügung (Zwischenentscheid) vom 2. Juli 2026 trat die Gesundheitsdirektion auf das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses nicht ein. Die Kosten für diese Verfügung schlug sie zur Hauptsache. III. A. In der Folge gelangte Dr. A mit Beschwerde vom 30. Juli 2026 (Poststempel vom 31. Juli 2026) an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 2. Juli 2026. Mit Präsidialverfügung vom 3. August 2026 zog das Verwaltungsgericht die Akten der Gesundheitsdirektion bei, welche am 6. August 2026 eingingen. B. Mit Verfügung vom 27. August 2026, die auch dem Verwaltungsgericht zugestellt wurde (Dispositivziffer V), wies die Gesundheitsdirektion den Rekurs von Dr. A gegen die Verfügung des Amts für Gesundheit vom 6. Mai 2026 ab. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Zum Entscheid berufen ist der Einzelrichter, da das Beschwerdeverfahren wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (§ 38b Abs. 1 lit. b VRG) und dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 38b Abs. 2 VRG e contrario). 1.2 Die angefochtene Verfügung vom 2. Juli 2026 ist ein selbständig eröffneter Zwischenentscheid über das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19a N. 48). Die Anfechtbarkeit von Teil-, Vor- und Zwischenentscheiden richtet sich gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach den Art. 9193 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110). Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist gegen andere als die Zuständigkeit oder eine Ausstandsfrage betreffende, selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide die Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können. Das Vorliegen eines solchen Nachteils ist grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären. Der mögliche Nachteil ist allerdings zu substanziieren, wenn er nicht in die Augen springt. Bei Entscheiden über die aufschiebende Wirkung ist darüber im Einzelfall zu befinden (VGr, 18. September 2025, VB.2025.00504, E. 2.1, Bertschi, § 19a N. 47 f.). Ob es sich vorliegend um einen anfechtbaren Zwischenentscheid handelt, kann offenbleiben. Dem Beschwerdeführer fehlt es wie gezeigt werden wird (hinten E. 2) jedenfalls an einem aktuellen praktischen Interesse an der Gutheissung seiner Beschwerde bzw. an der Aufhebung der Verfügung vom 2. Juli 2026. 1.3 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (§ 58 VRG) konnte verzichtet werden. 2. 2.1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Das geltend gemachte Interesse muss grundsätzlich aktuell sein, mithin sowohl im Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung als auch im Zeitpunkt des Entscheids vorliegen. Fällt das Rechtsschutzinteresse während der Hängigkeit des Verfahrens dahin, wird dieses als gegenstandslos geworden abgeschrieben (statt vieler VGr, 10. Juni 2026, VB.2026.00319, E. 2.2; Bertschi, § 21 N. 24 und N. 26; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 6). Auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses kann indes ausnahmsweise dann verzichtet werden, wenn eine Anordnung zu beurteilen ist, die sich nach ihrer Art und ihrem Gegenstand jederzeit wiederholen kann und die sonst der behördlichen oder gerichtlichen Überprüfung regelmässig entzogen bliebe, sodass die rechtliche Klärung einer Grundsatzfrage nie erfolgen könnte (BGE 147 I 478 E. 2.1; statt vieler VGr, 22. Mai 2026, VB.2026.00220, E. 2.3; Bertschi, § 21 N. 24 f.). 2.2 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet(e) das vorinstanzliche Nichteintreten auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses. Da die Gesundheitsdirektion mit Verfügung vom 27. A ugust 2026 einen Entscheid in der Sache gefällt und damit das Rekursverfahren abgeschlossen hat, wird jener Zwischenentscheid hinfällig (vgl. VGr, 3. Juli 2026, VB.2026.00278, E. 2; Regina Kiener, Kommentar VRG, § 25 N. 44). Damit ist auch das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Aufhebung der Verfügung vom 2. Juli 2026 während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens weggefallen und ist das vorliegende Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Ein Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresses ist nicht gerechtfertigt. Einerseits stellt sich keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Andererseits beurteilt das Verwaltungsgericht regelmässig vorinstanzliche Entscheide mit vergleichbarem Streitgegenstand. 3. Die Verfügung vom 2. Juli 2026 regelt keine Kosten- und Entschädigungsfolgen, dies erfolgte im Endentscheid vom
27. August 2026 (dortige Dispositivziffern II und III; vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 6). Insofern bedarf es keines Entscheids des Verwaltungsgerichts, weshalb das vorliegende Verfahren (rein) formell erledigt wird (vgl. statt vieler VGr, 9. Februar 2026, VB.2025.00873, E. 3.2). 4. 4.1 Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen die am Beschwerdeverfahren Beteiligten die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Über die Kostenauflage bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens enthält das Verwaltungsrechtspflegegesetz keine Vorschrift. Das Verwaltungsgericht entscheidet praxisgemäss nach Ermessen und gestützt auf eine summarische Beurteilung der Akten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des zur Gegenstandslosigkeit führenden Grundes über die Kostenfolgen. Dabei zieht es in erster Linie in Betracht, welche Partei vermutlich obsiegt hätte, wobei es nicht darum geht, die Prozessaussichten im Einzelnen zu vertiefen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen; vielmehr genügt eine knappe Beurteilung der Aktenlage. Lässt sich der mutmassliche Ausgang eines Verfahrens im konkreten Fall nicht ohne Weiteres bestimmen, gehen die Kosten zulasten jener Partei, welche die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat. Insbesondere bei Versagen dieser Kriterien dürfen die Verfahrenskosten jedoch auch nach Billigkeit verlegt werden. Im Hinblick auf die Prozessaussichten genügt eine summarische Begründung und muss es bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben (statt vieler VGr,
10. Juni 2026, VB.2026.00319, E. 4.1; Plüss, § 13 N. 74 ff. und § 17 N. 31). 4.2 Die Gesundheitsdirektion erwog in der Verfügung vom 2. Juli 2026, die Vertretungsbewilligung vom 16. März 2026 sei für den Zeitraum vom 16. März 2026 bis am 30. April 2026 ausgestellt worden und damit befristet gewesen, weshalb sie nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer keine Rechtswirkung mehr entfaltet hätte, selbst wenn sie dem Beschwerdeführer nicht am 13. April 2026 entzogen worden wäre. Dem Beschwerdeführer wäre es daher nach dem 30. April 2026 nicht mehr möglich gewesen, von der Bewilligung Gebrauch zu machen und seine Tätigkeit auszuüben. Angesichts dessen komme der Frage, ob dem Lauf der Rekursfrist und einem allfälligen Rekurs gegen die Anordnung vom 6. Mai 2026 aufschiebende Wirkung zukomme oder nicht, von vornherein keine Bedeutung zu. Die Prüfung, ob der Anordnung vom 6. Mai 2026 aufschiebende Wirkung zukomme oder nicht, wäre bloss theoretischer Natur und bliebe ohne praktisches Interesse. Auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sei daher nicht einzutreten. Es werde im Laufe des weiteren Verfahrens zu klären sein, ob die Vertretungsbewilligung zu Recht entzogen worden sei oder nicht. 4.3 Die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens ist auf das Ergehen der verfahrenserledigenden Verfügung vom 27. August 2026 zurückzuführen. Als eigentlicher "Verursacher" der Gegenstandslosigkeit kann damit weder der Beschwerdeführer noch der Beschwerdegegner (noch die Mitbeteiligte) bezeichnet werden. Allerdings wäre die Beschwerde mutmasslich abzuweisen gewesen. So sind die Erwägungen der Gesundheitsdirektion in der Verfügung vom
2. Juli 2026 nach einer bloss summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht zu beanstanden. Mithin ist bzw. war ein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses, den er am 29. Mai 2026 einreichte, angesichts der Befristung der Vertretungsbewilligung bis 30. April 2026 nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer setzt sich in der Beschwerde nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen in der Verfügung vom 2. Juli 2026 auseinander, sondern rügt den Bewilligungsentzug selbst. Darüber entschied die Gesundheitsdirektion jedoch erst mit Verfügung vom 27. August 2026 und war vorliegend, wo die Frage der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses Streitgegenstand bildete (vorn E. 2.2), von vornherein nicht zu befinden. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine Umtriebsentschädigung hat er nicht verlangt und stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). 5. Bei der vorliegenden Verfügung handelt es sich ihrerseits um einen Zwischenentscheid, der sich nur unter den Voraussetzungen des Art. 93 Abs. 1 BGG an das Bundesgericht weiterziehen lässt (Bertschi, § 19a N. 31 f. und 48; vorn E. 1.2). Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 570.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Gegen diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Diese ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5. Mitteilung an:
a) den Beschwerdeführer;
b) den Beschwerdegegner;
c) die Mitbeteiligte;
d) die Gesundheitsdirektion;
e) das Eidgenössische Departement des Innern (EDI).