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VB.2026.00482

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz

Zürich VerwG ·3. Abteilung/Einzelrichter · 2026-08-31 · Deutsch ZH
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[Der Gefährder und die gefährdeten Personen wohnen in zusammengebauten Gebäuden, welche über einen gemeinsamen Einstellraum verfügen. Er zündete eine vom Einstellraum abgehende Türe an und versah eine weitere mit dem Schriftzug "Fuck you (Initialen einer gefährdeten Person)". Der Gefährder wehrt sich gegen die Verlängerung der polizeilich angeordneten Schutzmassnahmen durch das Zwangsmassnahmengericht um drei Monate und verlangt bestimmte Ausnahmen vom Betretverbot.] Es ist unbestritten, dass der Gefährder die fragliche Türe anzündete und eine weitere mit einem beleidigenden Schriftzug besprühte. Er zeigt keinerlei Einsicht oder Bereitschaft zur Deeskalation. Das Zwangsmassnahmengericht durfte eine fortbestehende Gefährdung bejahen (E. 5). Mit Blick auf das äusserst gewichtige Schutzbedürfnis der gefährdeten Personen fällt es ausser Betracht, dem Gefährder die gewünschten Ausnahmen vom Betretverbot zu gewähren. Mit letzterem verbundene Erschwernisse hat er aufgrund seines Verhaltens selbst zu verantworten und als Folge der Schutzmassnahmen hinzunehmen (E. 6.1 f.). Angesichts der konkreten Umstände ist die Verlängerung des Betretverbots auch in zeitlicher Hinsicht nicht übermässig (E. 6.3). Abweisung, soweit auf die Beschwerde eingetreten wird.

Sachverhalt

vorliegend als hinreichend erstellt, weshalb vom Beizug weiterer Akten, von

sonstigen ergänzenden Beweiserhebungen und ebenso von einer Rückweisung an die

Vorinstanz zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung abgesehen werden kann.

3.

3.1

Massnahmen, die

sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse zum

Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen

Gewaltsituation oder bei Stalking

angeordnet (statt vieler VGr, 4. September

2023, VB.2023.00437, E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 134 I 140

E. 2).

3.2

Häusliche Gewalt

liegt nach § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine Person in einer bestehenden

oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer

körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet

wird durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (lit. a) oder durch

mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (lit. b). Stalking

liegt gemäss § 2 Abs. 2 GSG vor, wenn jemand durch mehrmaliges

Belästigen, Auflauern, Nachstellen oder Drohen in seiner Handlungsfähigkeit

beeinträchtigt oder gefährdet wird.

3.3

Liegt ein Fall von

häuslicher Gewalt oder Stalking vor, stellt die Polizei den Sachverhalt fest

und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Person notwendigen

Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende

Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei

bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den

gefährdeten oder diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt

aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen

gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3

Abs. 3 Satz 1 GSG).

3.4

Die gefährdete

Person kann innert acht Tagen nach Geltungsbeginn der Schutzmassnahmen beim

Gericht um deren Verlängerung ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses

entscheidet innert vier Arbeitstagen über das Verlängerungsgesuch (§ 9

Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert

unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet

wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die

Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG).

Das Gericht hört die Gesuchgegnerin oder den Gesuchgegner nach Möglichkeit an.

Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen

(§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Es heisst das Gesuch um

Verlängerung der Massnahmen gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft

ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich angeordneten

Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3

GSG).

3.5

Der Zweck von

Gewaltschutzmassnahmen besteht in der Deeskalation einer Gewaltsituation und –

im Unterschied etwa zu gewissen Ehe- und Kindesschutzmassnahmen – nicht in der

(mittel- oder längerfristigen) Gestaltung der Rechtsbeziehung zwischen den

betroffenen Personen. Vielmehr haben gestützt auf das Gewaltschutzgesetz

angeordnete Massnahmen einen sofort notwendigen, durch andere Verfahren nicht

leistbaren Schutz für gefährdete Personen sicherzustellen. Für den Entscheid

über die Verlängerung von Schutzmassnahmen ist daher in erster Linie

massgeblich, ob eine konkrete Gefährdungssituation Anlass für die Anordnung

einer oder mehrerer Schutzmassnahmen gegeben hat und ob diese Situation

weiterhin der Deeskalation bedarf bzw. ein in diesem Sinn verstandener

Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (VGr, 6. Oktober 2023, VB.2023.00525,

E. 3.2; 21. Dezember 2022, VB.2022.00758, E. 4.2; 2. Juni

2022, VB.2022.00238, E. 4.2).

Im Zusammenhang mit der

Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Zwangsmassnahmengericht ein relativ

grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann es sich im Rahmen der

persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation

machen. Zum anderen genügt wie erwähnt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands

einer Gefährdung. Demnach ist es ausreichend, wenn gewisse Elemente für eine

anhaltende Gefährdung sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden

darf, dass sie doch nicht besteht (Andreas Conne/Kaspar Plüss,

Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in: Sicherheit & Recht 3/2011,

S. 127 ff., S. 134). Es rechtfertigt sich deshalb seitens des Verwaltungsgerichts

eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung

(statt vieler VGr, 25. November 2020, VB.2020.00721, E. 2.3). Auch

ist es nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren

(VGr, 3. August 2016, VB.2016.00403, E. 5.2 mit Hinweis auf VGr,

15. Dezember 2015, VB.2015.00672, E. 2.3; VGr, 26. Februar 2015,

VB.2015.00043, E. 4.3).

4.

4.1

Die

Beschwerdegegnerin 1 meldete sich am Mittwoch, 15. Juli 2026, bei der

Kantonspolizei Zürich wegen einer mutmasslichen Brandstiftung an einer Türe

zwischen dem gemeinsamen Einstellraum und dem Wohnbereich des Gebäudes an der F-Strasse 01

durch den Beschwerdeführer. Sie gab an, die Beschwerdegegnerin 3 habe in

der Nacht vom 13. (Montag) auf den 14. Juli 2026 (Dienstag) Brandgeruch

wahrgenommen, sei aber gleich wieder eingeschlafen. Am Morgen des 14. Juli

2026 habe der Beschwerdegegner 2 die beschädigte Türe bemerkt. Die

Beschwerdegegnerin 1 wies sodann die in der Folge an die F-Strasse 01

ausgerückten Polizisten auf mehrere Löcher hin, welche ins (tragende) Mauerwerk

gebohrt worden waren, und zeigte sich darüber besorgt, dass der

Beschwerdeführer versuchen könnte, die Stabilität des Gebäudes zu

beeinträchtigen. Sie traue ihm auch zu, dass er das Gebäude mit Sprengstoff

beschädigen oder zerstören könnte. Wenn der Beschwerdeführer etwas nicht haben

könne, dann dürfe es niemand haben. Der Beschwerdeführer habe vor Jahren einen

Schrebergarten gehabt. Weil er diesen nicht genügend unterhalten habe, sei ihm

gekündigt worden. Da habe der Beschwerdeführer den ganzen Schrebergarten in

Schutt und Asche gelegt bzw. die Fläche für lange Zeit unbrauchbar gemacht.

Seit Ende 2025 komme es zu Beschädigungen der Liegenschaften F-Strasse 01

und 02 durch den Beschwerdeführer, wobei eine kontinuierliche Steigerung

erkennbar sei. Angefangen habe es mit zugeklebten Schlössern, nun gehe es um

eine angebrannte Türe. Auch sei die Türe vom Einstellraum in den Wohnbereich

des Gebäudes F-Strasse 02 – mutmasslich vom Beschwerdeführer –

mit dem Schriftzug "Fuck you C" besprüht worden.

4.2

Der

Beschwerdeführer wurde am Abend des 15. Juli 2026 verhaftet und am

Folgetag polizeilich einvernommen. Er räumte ein, dass er zunächst versucht

habe, die Türe zwischen dem Einstellraum und dem Wohnbereich des Gebäudes an

der F-Strasse 01 mit einem Trennscheider aufzuschneiden. Dabei sei es zu

einem Streit mit der Beschwerdegegnerschaft gekommen. Der

Beschwerdegegner 2 habe dann Kameras montiert. Weil die teilweise

aufgeschnittene Türe noch nicht offen gewesen sei und er (der Beschwerdeführer)

keinen Trennschleifer mehr habe organisieren können, habe er sich einen

Sauerstoffbrenner besorgt. Bevor er die Türe angezündet habe, habe er einen

Eimer Wasser abgefüllt. Er habe das Feuer immer wieder neu entfachen müssen. Es

habe nicht richtig gebrannt, da der Sauerstoff dann ausgegangen sei. Der Brand

sei von selbst erloschen. Die Rauchentwicklung sei "mittelstark"

gewesen. Bevor er die Liegenschaft verlassen habe, habe er sich

"optisch" davon überzeugt, dass es nicht mehr gebrannt habe. Der

Beschwerdeführer räumte sodann ein, dass er eine Türe mit dem fraglichen

Schriftzug versehen habe.

4.3

Die

Beschwerdegegnerschaft brachte in ihrem Gesuch um Verlängerung der

Schutzmassnahmen im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer übe seit geraumer Zeit

psychischen und physischen Druck auf sie aus und schrecke vor Beleidigungen,

Drohungen und Sachbeschädigungen nicht zurück. Die Mitbeteiligte habe ihm

gegenüber deshalb bereits am 11. Januar 2026 Gewaltschutzmassnahmen

angeordnet, welche am 23. Januar 2026 gerichtlich um drei Monate

verlängert worden seien (vgl. dazu VGr, 31. März 2026, VB.2026.00149).

Nachdem die Schutzmassnahmen ausgelaufen seien, habe der Beschwerdeführer sein

bedrohendes Verhalten intensiviert. Unter anderem habe er Türen mit

ehrverletzenden Äusserungen beschmiert und Löcher in verschiedene Wände

gebohrt. Zuletzt habe er eine Wohnraumtüre in einem gemeinsam benutzten Bereich

in Brand gesetzt. Dabei habe sich ein Glimmbrand entwickelt, welcher sich durch

das Türblatt gefressen habe. Die Situation sei unhaltbar. Die

Beschwerdegegnerschaft leide aufgrund der konstanten Ungewissheit und der

Bedrohungslage an massiven Schlafstörungen. Sie sei in ihrer Freiheit massiv

eingeschränkt und könne etwa nicht in die Ferien fahren, ohne Angst haben zu

müssen, dass das Haus durch den Beschwerdeführer "abgefackelt" werde.

4.4

Die Vorinstanz

hörte den Beschwerdeführer am 28. Juli 2026 persönlich an. Er gab an, er

habe ja ursprünglich angedroht, die Türe mit einer Kettensäge aufzuschneiden

(vgl. dazu VGr, 31. März 2026, VB.2026.00149, E. 3). Später habe er

gemerkt, dass es "Blödsinn" sei, das mit einer Kettensäge zu machen.

"Dann halt mit dem […] Trennschleifer". Der Trennschleifer sei sehr

laut. Als er die Türe damit habe aufschneiden wollen, sei die

Beschwerdegegnerschaft dazugekommen und habe gesagt, so könne es nicht

weitergehen. Er habe den Trennschleifer deshalb am Folgetag zurückgebracht.

Dann aber habe der Beschwerdegegner 2 angefangen, im Garten

Überwachungskameras zu installieren. Diese seien so ausgerichtet gewesen, dass

er (der Beschwerdeführer) dabei fotografiert worden wäre, wenn er die zu einem

früheren Zeitpunkt angeordneten bzw. damals geltenden Schutzmassnahmen verletzt

hätte. Als er die erste Kamera entdeckt habe, habe er sie

"zerscheppert". Ein Polizist habe ihm dann gesagt, dass er die Kamera

nicht einfach zerstören dürfe, selbst wenn diese "illegal"

installiert worden sei. Die zweite Kamera sei auf einem Baum gewesen. Er habe

das nicht akzeptieren wollen und den Ast abgesägt, auf dem die Kamera

angebracht gewesen sei. Eine dritte Kamera sei direkt über dem Haupteingang zum

Gebäude F-Strasse 01 installiert worden. Er habe diese erst abmontieren

wollen, dann aber die Linse übersprayt. Das lasse sich wieder reinigen. Er habe

sich aufgeregt, weil die Beschwerdegegnerschaft mit diesen Kameras angefangen

habe, und sich gedacht, dass er auch nicht mehr an seine Versprechen gebunden

sei. Auch habe der Beschwerdegegner 2 ihn im Rahmen eines Streits

angegriffen und am Knie verletzt. Da habe es ihm (dem Beschwerdeführer)

gereicht. Wegen des kaputten Knies habe er den Trennschleifer nicht mehr tragen

können. Er habe deshalb ein anderes Mittel gesucht, um durch die Türe zu

kommen. Es habe nur noch ein kurzes Stück durchtrennt werden müssen. Er habe

beschlossen, "das" einfach durchzubrennen.

4.5

Die Vorinstanz

erwägt im angefochtenen Urteil vom 28. Juli 2026 im Wesentlichen, die

Mitbeteiligte habe bereits am 11. Januar 2026 aufgrund einer Drohung gegen

das Leben des Beschwerdegegners 2 Gewaltschutzmassnahmen gegen den

Beschwerdeführer ausgesprochen, welche am 23. Januar 2026 gerichtlich

verlängert worden seien. Der Beschwerdeführer sei sodann mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 12. Januar 2026 der Drohung sowie der

mehrfachen Beschimpfung schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe

bestraft worden. Weiter sei der Beschwerdeführer mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 14. Juli 2026 der mehrfachen

Sachbeschädigung schuldig gesprochen worden. Die Beschwerdegegnerin 1 habe

seit Januar 2026 mehrfach vom Beschwerdeführer verübte Sachbeschädigungen,

Drohungen und weitere Straftatbestände zur Anzeige gebracht, wobei der

Beschwerdeführer keine Einsicht zeige, sondern vielmehr jüngst durch

Inbrandsetzen einer Wohnraumtüre eine (weitere) Sachbeschädigung verübt habe,

was er denn auch an der gerichtlichen Anhörung bestätigt habe. Aufgrund der

massiven physischen und psychischen Bedrohungen sei die Situation für die

Beschwerdegegnerschaft unhaltbar. Der Beschwerdeführer habe zudem gegenüber der

Polizei und auch anlässlich der Anhörung bestätigt, dass er ab und zu bzw.

derzeit mehrheitlich bei seiner Exfrau in H wohne und dass diese aufgrund einer

anstehenden Therapie wolle, dass er bei ihr wohne. Demgemäss seien die mit

Verfügung der Mitbeteiligten vom 15. Juli 2026 angeordneten

Schutzmassnahmen antragsgemäss bis zum 29. Oktober 2026 zu verlängern.

5.

Dass die Vorinstanz (implizit)

eine fortbestehende Gefährdungssituation bejaht, ist nach dem oben in

E. 4.1–4.4 Ausgeführten nicht zu beanstanden: Namentlich stellte und

stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede, dass er eine Türe zwischen dem von

den Parteien gemeinsam genutzten Einstellraum und den Wohnräumlichkeiten der F-Strasse 01

angezündet und eine weitere Türe mit einem den Beschwerdegegner 2 beleidigenden

Graffiti besprüht hat. Dass er an einer Türe (oder an beiden Türen)

eigentumsberechtigt sein mag, ist im Zusammenhang mit der Gefährdung der

Beschwerdegegnerschaft bzw. der Berechtigung der vorliegend umstrittenen

Schutzmassnahmen entgegen seinem sinngemässen Dafürhalten nicht entscheidend.

Aus den Akten ist sodann ersichtlich, dass der vom Beschwerdeführer entfachte

Brand die Türe zumindest in einem kleinen Bereich durchdrang und dass auch auf

der Wohnraumseite ausgedehnte Russanhaftungen an der Türe festgestellt werden

konnten. In unmittelbarer Nähe zur in Brand gesetzten Türe befand sich ein mit

trockenen Vorhängen gefüllter Wäschekorb. Wie die Mitbeteiligte in der

Ausgangsverfügung vom 15. Juli 2026 zutreffend festhielt, konnte der

Beschwerdeführer über die Brandentwicklung auf der Wohnraumseite keine

genügende Kenntnis haben. Nämliches gilt für die Ausbreitung namentlich der

Brandgase in das von der Beschwerdegegnerschaft bewohnte Gebäude an der F-Strasse 02.

Die Mitbeteiligte geht mithin nachvollziehbar davon aus, dass der

Beschwerdeführer eine Gefährdung des Lebens der Beschwerdegegnerschaft

zumindest in Kauf nahm. Dass er einen Eimer Löschwasser bereitgestellt haben

mag oder sich vergewissert haben will, dass sich in den Wohnräumlichkeiten der F-Strasse 01

keine Personen aufhalten, ändert daran nichts.

Die vorliegend Anlass für die

Anordnung und Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen gebenden

Gefährdungshandlungen des Beschwerdeführers sind deutlich gravierender als

jene, welche den im Januar 2026 angeordneten bzw. verlängerten

Schutzmassnahmen zugrunde lagen (vgl. VGr, 31. März 2026, VB.2026.00149,

E. 3 [Ankündigung, die nunmehr in Brand gesetzte Türe mit einer Kettensäge

"wegfetzen" zu wollen; Drohung, dass der Beschwerdegegner 2

"bestialisch eine Ladung Nitriersäure in sein Auge" bekomme;

Beleidigung des Beschwerdegegners 2 etwa als [derbes Schimpfwort];

Androhung von Sachbeschädigung]). Es ist eine markante Steigerung der

Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers innert kurzer Zeit erkennbar. Soweit

der Beschwerdeführer geltend machen wollte, der Beschwerdegegner 2 habe

ihn am 4. Juli 2026 geschlagen bzw. am Knie verletzt und sei deshalb für

die Eskalation und namentlich dafür verantwortlich, dass er (der

Beschwerdeführer) die Türen in Brand gesetzt bzw. mit dem beleidigenden

Schriftzug versehen habe, könnte ihm nicht gefolgt werden. Wie die

Beschwerdegegnerschaft sodann zutreffend geltend macht, lassen die Vorbringen

des Beschwerdeführers (auch) im vorliegenden Verfahren keinerlei Einsicht oder

Deeskalationsbereitschaft erkennen (vgl. VGr, 31. März 2026, VB.2026.00149,

E. 4.2). Vielmehr bekräftigte er etwa wiederholt, den den

Beschwerdegegner 2 beleidigenden Schriftzug nach Ablauf der

Schutzmassnahmen wieder anbringen bzw. durch eine andere Verunglimpfung

ersetzen zu wollen, sollte die Beschwerdegegnerschaft diesen beseitigen. Auch

bezeichnet er die seitens der Beschwerdegegnerschaft nachvollziehbar geltend

gemachte Beeinträchtigung ihrer psychischen Integrität verächtlich als

"Pussy Nummer mit Schlafstörungen usw.". Eine fortbestehende – schwerwiegende –

Gefährdung der Beschwerdegegnerschaft erscheint ohne Weiteres als glaubhaft.

6.

6.1

Die grundsätzliche

Berechtigung des Rayonverbots am Wohnort der Beschwerdegegnerschaft ergibt sich

aus der fortbestehenden Gefährdungssituation (VGr, 11. Februar 2025, VB.2025.00035,

E. 4.5 mit Hinweisen). Die Schutzmassnahmen nach Gewaltschutzgesetz sollen

gefährdeten Personen ermöglichen, in der vertrauten Umgebung zu verbleiben,

wieder Sicherheit zu gewinnen und zur Ruhe zu kommen (VGr, 15. Mai 2023,

VB.2023.00132, E. 4.2.2 mit Hinweis). Dabei ist namentlich bei einem

Zusammenleben der gefährdenden und der gefährdeten Person regelmässig in Kauf

zu nehmen, dass erstere ihrem Wohnort fernbleiben muss (vgl. auch § 3 Abs. 2

lit. a GSG); die gefährdende Person hat eine allfällige Beeinträchtigung

ihrer Interessen am Aufenthalt im Rayon aufgrund ihres Verhaltens selbst zu

verantworten und diese mithin grundsätzlich als Folge der

Gewaltschutzmassnahmen hinzunehmen (vgl. VGr, 14. Juli 2025, VB.2025.00365,

E. 4.3).

6.2

Das

Schutzbedürfnis der Beschwerdegegnerschaft erscheint vor dem Hintergrund der

deutlichen Eskalation der Konfliktsituation und der fehlenden Einsicht des Beschwerdeführers

als äusserst gewichtig. Es fällt deshalb ausser Betracht, dem Beschwerdeführer

den Zugang zu den von ihm bewohnten Räumlichkeiten oder zum Briefkasten der

Liegenschaft F-Strasse 01 zu gestatten (vgl. VGr, 31. März 2026, VB.2026.00149,

E. 5.2). Daran ändert nichts, dass er gesundheitlich angeschlagen ist und

sich zudem aktuell einer Therapie unterziehen muss oder dass sich seine

derzeitige Wohnsituation angesichts der gesundheitlichen Einschränkungen als

nachteilig erweisen mag. Dass ihm aufgrund des umstrittenen Betretverbots der

Zugang zur Sportanlage G oder zu gewissen Amtsstellen der Gemeinde G

verwehrt bleibt, erscheint vorliegend ebenfalls nicht als unverhältnismässig.

Es ist dem Beschwerdeführer vielmehr zumutbar, eine ausserhalb des Rayons

liegende Sportanlage zu benutzen. Er macht sodann nicht geltend, dass bzw.

welche Behördenkontakte während der Geltungsdauer der Schutzmassnahmen

erforderlich seien. Es leuchtet daher nicht ein, weshalb er allfällige Anliegen

gegenüber den kommunalen Behörden nicht auf schriftlichem oder elektronischem

Weg verfolgen könnte.

6.3

Nach dem Gesagten

erweist sich das Rayonverbot in örtlicher Hinsicht – jedenfalls soweit es im

vorliegenden Verfahren zu überprüfen ist (oben E. 1.2) – nicht als

übermässig.

6.4

Angesichts der

konkreten Umstände erscheint die Verlängerung des Betretverbots (um drei

Monate) auch in zeitlicher Hinsicht nicht als rechtsverletzend. Nämliches gilt

für die Verlängerung der übrigen Schutzmassnahmen.

7.

Die Beschwerde ist abzuweisen,

soweit darauf einzutreten ist.

8.

Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 12 Abs. 1 GSG; § 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Dieser ist zudem zu

verpflichten, der Beschwerdegegnerschaft eine angemessene Parteientschädigung

zu bezahlen (§ 12 Abs. 2 GSG; § 17 Abs. 2 VRG).

Erwägungen (17 Absätze)

E. 3.1 Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation oder bei Stalking angeordnet (statt vieler VGr, 4. September 2023, VB.2023.00437, E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 134 I 140 E. 2).

E. 3.2 Häusliche Gewalt liegt nach § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (lit. a) oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (lit. b). Stalking liegt gemäss § 2 Abs. 2 GSG vor, wenn jemand durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern, Nachstellen oder Drohen in seiner Handlungsfähigkeit beeinträchtigt oder gefährdet wird.

E. 3.3 Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt oder Stalking vor, stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Person notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten oder diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG).

E. 3.4 Die gefährdete Person kann innert acht Tagen nach Geltungsbeginn der Schutzmassnahmen beim Gericht um deren Verlängerung ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über das Verlängerungsgesuch (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchgegnerin oder den Gesuchgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Es heisst das Gesuch um Verlängerung der Massnahmen gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich angeordneten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

E. 3.5 Der Zweck von Gewaltschutzmassnahmen besteht in der Deeskalation einer Gewaltsituation und – im Unterschied etwa zu gewissen Ehe- und Kindesschutzmassnahmen – nicht in der (mittel- oder längerfristigen) Gestaltung der Rechtsbeziehung zwischen den betroffenen Personen. Vielmehr haben gestützt auf das Gewaltschutzgesetz angeordnete Massnahmen einen sofort notwendigen, durch andere Verfahren nicht leistbaren Schutz für gefährdete Personen sicherzustellen. Für den Entscheid über die Verlängerung von Schutzmassnahmen ist daher in erster Linie massgeblich, ob eine konkrete Gefährdungssituation Anlass für die Anordnung einer oder mehrerer Schutzmassnahmen gegeben hat und ob diese Situation weiterhin der Deeskalation bedarf bzw. ein in diesem Sinn verstandener Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (VGr, 6. Oktober 2023, VB.2023.00525, E. 3.2; 21. Dezember 2022, VB.2022.00758, E. 4.2; 2. Juni 2022, VB.2022.00238, E. 4.2). Im Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Zwangsmassnahmengericht ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann es sich im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen. Zum anderen genügt wie erwähnt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach ist es ausreichend, wenn gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie doch nicht besteht (Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in: Sicherheit & Recht 3/2011, S. 127 ff., S. 134). Es rechtfertigt sich deshalb seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler VGr, 25. November 2020, VB.2020.00721, E. 2.3). Auch ist es nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (VGr, 3. August 2016, VB.2016.00403, E. 5.2 mit Hinweis auf VGr,

15. Dezember 2015, VB.2015.00672, E. 2.3; VGr, 26. Februar 2015, VB.2015.00043, E. 4.3).

E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin 1 meldete sich am Mittwoch, 15. Juli 2026, bei der Kantonspolizei Zürich wegen einer mutmasslichen Brandstiftung an einer Türe zwischen dem gemeinsamen Einstellraum und dem Wohnbereich des Gebäudes an der F-Strasse 01 durch den Beschwerdeführer. Sie gab an, die Beschwerdegegnerin 3 habe in der Nacht vom 13. (Montag) auf den 14. Juli 2026 (Dienstag) Brandgeruch wahrgenommen, sei aber gleich wieder eingeschlafen. Am Morgen des 14. Juli 2026 habe der Beschwerdegegner 2 die beschädigte Türe bemerkt. Die Beschwerdegegnerin 1 wies sodann die in der Folge an die F-Strasse 01 ausgerückten Polizisten auf mehrere Löcher hin, welche ins (tragende) Mauerwerk gebohrt worden waren, und zeigte sich darüber besorgt, dass der Beschwerdeführer versuchen könnte, die Stabilität des Gebäudes zu beeinträchtigen. Sie traue ihm auch zu, dass er das Gebäude mit Sprengstoff beschädigen oder zerstören könnte. Wenn der Beschwerdeführer etwas nicht haben könne, dann dürfe es niemand haben. Der Beschwerdeführer habe vor Jahren einen Schrebergarten gehabt. Weil er diesen nicht genügend unterhalten habe, sei ihm gekündigt worden. Da habe der Beschwerdeführer den ganzen Schrebergarten in Schutt und Asche gelegt bzw. die Fläche für lange Zeit unbrauchbar gemacht. Seit Ende 2025 komme es zu Beschädigungen der Liegenschaften F-Strasse 01 und 02 durch den Beschwerdeführer, wobei eine kontinuierliche Steigerung erkennbar sei. Angefangen habe es mit zugeklebten Schlössern, nun gehe es um eine angebrannte Türe. Auch sei die Türe vom Einstellraum in den Wohnbereich des Gebäudes F-Strasse 02 – mutmasslich vom Beschwerdeführer – mit dem Schriftzug "Fuck you C" besprüht worden.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer wurde am Abend des 15. Juli 2026 verhaftet und am Folgetag polizeilich einvernommen. Er räumte ein, dass er zunächst versucht habe, die Türe zwischen dem Einstellraum und dem Wohnbereich des Gebäudes an der F-Strasse 01 mit einem Trennscheider aufzuschneiden. Dabei sei es zu einem Streit mit der Beschwerdegegnerschaft gekommen. Der Beschwerdegegner 2 habe dann Kameras montiert. Weil die teilweise aufgeschnittene Türe noch nicht offen gewesen sei und er (der Beschwerdeführer) keinen Trennschleifer mehr habe organisieren können, habe er sich einen Sauerstoffbrenner besorgt. Bevor er die Türe angezündet habe, habe er einen Eimer Wasser abgefüllt. Er habe das Feuer immer wieder neu entfachen müssen. Es habe nicht richtig gebrannt, da der Sauerstoff dann ausgegangen sei. Der Brand sei von selbst erloschen. Die Rauchentwicklung sei "mittelstark" gewesen. Bevor er die Liegenschaft verlassen habe, habe er sich "optisch" davon überzeugt, dass es nicht mehr gebrannt habe. Der Beschwerdeführer räumte sodann ein, dass er eine Türe mit dem fraglichen Schriftzug versehen habe.

E. 4.3 Die Beschwerdegegnerschaft brachte in ihrem Gesuch um Verlängerung der Schutzmassnahmen im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer übe seit geraumer Zeit psychischen und physischen Druck auf sie aus und schrecke vor Beleidigungen, Drohungen und Sachbeschädigungen nicht zurück. Die Mitbeteiligte habe ihm gegenüber deshalb bereits am 11. Januar 2026 Gewaltschutzmassnahmen angeordnet, welche am 23. Januar 2026 gerichtlich um drei Monate verlängert worden seien (vgl. dazu VGr, 31. März 2026, VB.2026.00149). Nachdem die Schutzmassnahmen ausgelaufen seien, habe der Beschwerdeführer sein bedrohendes Verhalten intensiviert. Unter anderem habe er Türen mit ehrverletzenden Äusserungen beschmiert und Löcher in verschiedene Wände gebohrt. Zuletzt habe er eine Wohnraumtüre in einem gemeinsam benutzten Bereich in Brand gesetzt. Dabei habe sich ein Glimmbrand entwickelt, welcher sich durch das Türblatt gefressen habe. Die Situation sei unhaltbar. Die Beschwerdegegnerschaft leide aufgrund der konstanten Ungewissheit und der Bedrohungslage an massiven Schlafstörungen. Sie sei in ihrer Freiheit massiv eingeschränkt und könne etwa nicht in die Ferien fahren, ohne Angst haben zu müssen, dass das Haus durch den Beschwerdeführer "abgefackelt" werde.

E. 4.4 Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 28. Juli 2026 persönlich an. Er gab an, er habe ja ursprünglich angedroht, die Türe mit einer Kettensäge aufzuschneiden (vgl. dazu VGr, 31. März 2026, VB.2026.00149, E. 3). Später habe er gemerkt, dass es "Blödsinn" sei, das mit einer Kettensäge zu machen. "Dann halt mit dem […] Trennschleifer". Der Trennschleifer sei sehr laut. Als er die Türe damit habe aufschneiden wollen, sei die Beschwerdegegnerschaft dazugekommen und habe gesagt, so könne es nicht weitergehen. Er habe den Trennschleifer deshalb am Folgetag zurückgebracht. Dann aber habe der Beschwerdegegner 2 angefangen, im Garten Überwachungskameras zu installieren. Diese seien so ausgerichtet gewesen, dass er (der Beschwerdeführer) dabei fotografiert worden wäre, wenn er die zu einem früheren Zeitpunkt angeordneten bzw. damals geltenden Schutzmassnahmen verletzt hätte. Als er die erste Kamera entdeckt habe, habe er sie "zerscheppert". Ein Polizist habe ihm dann gesagt, dass er die Kamera nicht einfach zerstören dürfe, selbst wenn diese "illegal" installiert worden sei. Die zweite Kamera sei auf einem Baum gewesen. Er habe das nicht akzeptieren wollen und den Ast abgesägt, auf dem die Kamera angebracht gewesen sei. Eine dritte Kamera sei direkt über dem Haupteingang zum Gebäude F-Strasse 01 installiert worden. Er habe diese erst abmontieren wollen, dann aber die Linse übersprayt. Das lasse sich wieder reinigen. Er habe sich aufgeregt, weil die Beschwerdegegnerschaft mit diesen Kameras angefangen habe, und sich gedacht, dass er auch nicht mehr an seine Versprechen gebunden sei. Auch habe der Beschwerdegegner 2 ihn im Rahmen eines Streits angegriffen und am Knie verletzt. Da habe es ihm (dem Beschwerdeführer) gereicht. Wegen des kaputten Knies habe er den Trennschleifer nicht mehr tragen können. Er habe deshalb ein anderes Mittel gesucht, um durch die Türe zu kommen. Es habe nur noch ein kurzes Stück durchtrennt werden müssen. Er habe beschlossen, "das" einfach durchzubrennen.

E. 4.5 Die Vorinstanz erwägt im angefochtenen Urteil vom 28. Juli 2026 im Wesentlichen, die Mitbeteiligte habe bereits am 11. Januar 2026 aufgrund einer Drohung gegen das Leben des Beschwerdegegners 2 Gewaltschutzmassnahmen gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen, welche am 23. Januar 2026 gerichtlich verlängert worden seien. Der Beschwerdeführer sei sodann mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 12. Januar 2026 der Drohung sowie der mehrfachen Beschimpfung schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe bestraft worden. Weiter sei der Beschwerdeführer mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 14. Juli 2026 der mehrfachen Sachbeschädigung schuldig gesprochen worden. Die Beschwerdegegnerin 1 habe seit Januar 2026 mehrfach vom Beschwerdeführer verübte Sachbeschädigungen, Drohungen und weitere Straftatbestände zur Anzeige gebracht, wobei der Beschwerdeführer keine Einsicht zeige, sondern vielmehr jüngst durch Inbrandsetzen einer Wohnraumtüre eine (weitere) Sachbeschädigung verübt habe, was er denn auch an der gerichtlichen Anhörung bestätigt habe. Aufgrund der massiven physischen und psychischen Bedrohungen sei die Situation für die Beschwerdegegnerschaft unhaltbar. Der Beschwerdeführer habe zudem gegenüber der Polizei und auch anlässlich der Anhörung bestätigt, dass er ab und zu bzw. derzeit mehrheitlich bei seiner Exfrau in H wohne und dass diese aufgrund einer anstehenden Therapie wolle, dass er bei ihr wohne. Demgemäss seien die mit Verfügung der Mitbeteiligten vom 15. Juli 2026 angeordneten Schutzmassnahmen antragsgemäss bis zum 29. Oktober 2026 zu verlängern.

E. 5 Dass die Vorinstanz (implizit)

eine fortbestehende Gefährdungssituation bejaht, ist nach dem oben in

E. 4.1–4.4 Ausgeführten nicht zu beanstanden: Namentlich stellte und

stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede, dass er eine Türe zwischen dem von

den Parteien gemeinsam genutzten Einstellraum und den Wohnräumlichkeiten der F-Strasse 01

angezündet und eine weitere Türe mit einem den Beschwerdegegner 2 beleidigenden

Graffiti besprüht hat. Dass er an einer Türe (oder an beiden Türen)

eigentumsberechtigt sein mag, ist im Zusammenhang mit der Gefährdung der

Beschwerdegegnerschaft bzw. der Berechtigung der vorliegend umstrittenen

Schutzmassnahmen entgegen seinem sinngemässen Dafürhalten nicht entscheidend.

Aus den Akten ist sodann ersichtlich, dass der vom Beschwerdeführer entfachte

Brand die Türe zumindest in einem kleinen Bereich durchdrang und dass auch auf

der Wohnraumseite ausgedehnte Russanhaftungen an der Türe festgestellt werden

konnten. In unmittelbarer Nähe zur in Brand gesetzten Türe befand sich ein mit

trockenen Vorhängen gefüllter Wäschekorb. Wie die Mitbeteiligte in der

Ausgangsverfügung vom 15. Juli 2026 zutreffend festhielt, konnte der

Beschwerdeführer über die Brandentwicklung auf der Wohnraumseite keine

genügende Kenntnis haben. Nämliches gilt für die Ausbreitung namentlich der

Brandgase in das von der Beschwerdegegnerschaft bewohnte Gebäude an der F-Strasse 02.

Die Mitbeteiligte geht mithin nachvollziehbar davon aus, dass der

Beschwerdeführer eine Gefährdung des Lebens der Beschwerdegegnerschaft

zumindest in Kauf nahm. Dass er einen Eimer Löschwasser bereitgestellt haben

mag oder sich vergewissert haben will, dass sich in den Wohnräumlichkeiten der F-Strasse 01

keine Personen aufhalten, ändert daran nichts.

Die vorliegend Anlass für die

Anordnung und Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen gebenden

Gefährdungshandlungen des Beschwerdeführers sind deutlich gravierender als

jene, welche den im Januar 2026 angeordneten bzw. verlängerten

Schutzmassnahmen zugrunde lagen (vgl. VGr, 31. März 2026, VB.2026.00149,

E. 3 [Ankündigung, die nunmehr in Brand gesetzte Türe mit einer Kettensäge

"wegfetzen" zu wollen; Drohung, dass der Beschwerdegegner 2

"bestialisch eine Ladung Nitriersäure in sein Auge" bekomme;

Beleidigung des Beschwerdegegners 2 etwa als [derbes Schimpfwort];

Androhung von Sachbeschädigung]). Es ist eine markante Steigerung der

Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers innert kurzer Zeit erkennbar. Soweit

der Beschwerdeführer geltend machen wollte, der Beschwerdegegner 2 habe

ihn am 4. Juli 2026 geschlagen bzw. am Knie verletzt und sei deshalb für

die Eskalation und namentlich dafür verantwortlich, dass er (der

Beschwerdeführer) die Türen in Brand gesetzt bzw. mit dem beleidigenden

Schriftzug versehen habe, könnte ihm nicht gefolgt werden. Wie die

Beschwerdegegnerschaft sodann zutreffend geltend macht, lassen die Vorbringen

des Beschwerdeführers (auch) im vorliegenden Verfahren keinerlei Einsicht oder

Deeskalationsbereitschaft erkennen (vgl. VGr, 31. März 2026, VB.2026.00149,

E. 4.2). Vielmehr bekräftigte er etwa wiederholt, den den

Beschwerdegegner 2 beleidigenden Schriftzug nach Ablauf der

Schutzmassnahmen wieder anbringen bzw. durch eine andere Verunglimpfung

ersetzen zu wollen, sollte die Beschwerdegegnerschaft diesen beseitigen. Auch

bezeichnet er die seitens der Beschwerdegegnerschaft nachvollziehbar geltend

gemachte Beeinträchtigung ihrer psychischen Integrität verächtlich als

"Pussy Nummer mit Schlafstörungen usw.". Eine fortbestehende – schwerwiegende –

Gefährdung der Beschwerdegegnerschaft erscheint ohne Weiteres als glaubhaft.

E. 6.1 Die grundsätzliche Berechtigung des Rayonverbots am Wohnort der Beschwerdegegnerschaft ergibt sich aus der fortbestehenden Gefährdungssituation (VGr, 11. Februar 2025, VB.2025.00035, E. 4.5 mit Hinweisen). Die Schutzmassnahmen nach Gewaltschutzgesetz sollen gefährdeten Personen ermöglichen, in der vertrauten Umgebung zu verbleiben, wieder Sicherheit zu gewinnen und zur Ruhe zu kommen (VGr, 15. Mai 2023, VB.2023.00132, E. 4.2.2 mit Hinweis). Dabei ist namentlich bei einem Zusammenleben der gefährdenden und der gefährdeten Person regelmässig in Kauf zu nehmen, dass erstere ihrem Wohnort fernbleiben muss (vgl. auch § 3 Abs. 2 lit. a GSG); die gefährdende Person hat eine allfällige Beeinträchtigung ihrer Interessen am Aufenthalt im Rayon aufgrund ihres Verhaltens selbst zu verantworten und diese mithin grundsätzlich als Folge der Gewaltschutzmassnahmen hinzunehmen (vgl. VGr, 14. Juli 2025, VB.2025.00365, E. 4.3).

E. 6.2 Das Schutzbedürfnis der Beschwerdegegnerschaft erscheint vor dem Hintergrund der deutlichen Eskalation der Konfliktsituation und der fehlenden Einsicht des Beschwerdeführers als äusserst gewichtig. Es fällt deshalb ausser Betracht, dem Beschwerdeführer den Zugang zu den von ihm bewohnten Räumlichkeiten oder zum Briefkasten der Liegenschaft F-Strasse 01 zu gestatten (vgl. VGr, 31. März 2026, VB.2026.00149, E. 5.2). Daran ändert nichts, dass er gesundheitlich angeschlagen ist und sich zudem aktuell einer Therapie unterziehen muss oder dass sich seine derzeitige Wohnsituation angesichts der gesundheitlichen Einschränkungen als nachteilig erweisen mag. Dass ihm aufgrund des umstrittenen Betretverbots der Zugang zur Sportanlage G oder zu gewissen Amtsstellen der Gemeinde G verwehrt bleibt, erscheint vorliegend ebenfalls nicht als unverhältnismässig. Es ist dem Beschwerdeführer vielmehr zumutbar, eine ausserhalb des Rayons liegende Sportanlage zu benutzen. Er macht sodann nicht geltend, dass bzw. welche Behördenkontakte während der Geltungsdauer der Schutzmassnahmen erforderlich seien. Es leuchtet daher nicht ein, weshalb er allfällige Anliegen gegenüber den kommunalen Behörden nicht auf schriftlichem oder elektronischem Weg verfolgen könnte.

E. 6.3 Nach dem Gesagten erweist sich das Rayonverbot in örtlicher Hinsicht – jedenfalls soweit es im vorliegenden Verfahren zu überprüfen ist (oben E. 1.2) – nicht als übermässig.

E. 6.4 Angesichts der konkreten Umstände erscheint die Verlängerung des Betretverbots (um drei Monate) auch in zeitlicher Hinsicht nicht als rechtsverletzend. Nämliches gilt für die Verlängerung der übrigen Schutzmassnahmen.

E. 7 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 8 Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 12 Abs. 1 GSG; § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Dieser ist zudem zu verpflichten, der Beschwerdegegnerschaft eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 12 Abs. 2 GSG; § 17 Abs. 2 VRG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    180.-- Zustellkosten, Fr. 1'680.-- Total der Kosten.
  3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerschaft für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen.
  5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
  6. Mitteilung an: a)    den Beschwerdeführer; b)    die Beschwerdegegnerschaft; c)    die Mitbeteiligte; d)    das Bezirksgericht Dietikon.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2026.00482 Standard Suche Erweiterte Suche Hilfe Druckansicht Geschäftsnummer: VB.2026.00482 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 31.08.2026 Spruchkörper:

3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 06.10.2026 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz [Der Gefährder und die gefährdeten Personen wohnen in zusammengebauten Gebäuden, welche über einen gemeinsamen Einstellraum verfügen. Er zündete eine vom Einstellraum abgehende Türe an und versah eine weitere mit dem Schriftzug "Fuck you (Initialen einer gefährdeten Person)". Der Gefährder wehrt sich gegen die Verlängerung der polizeilich angeordneten Schutzmassnahmen durch das Zwangsmassnahmengericht um drei Monate und verlangt bestimmte Ausnahmen vom Betretverbot.]

Es ist unbestritten, dass der Gefährder die fragliche Türe anzündete und eine weitere mit einem beleidigenden Schriftzug besprühte. Er zeigt keinerlei Einsicht oder Bereitschaft zur Deeskalation. Das Zwangsmassnahmengericht durfte eine fortbestehende Gefährdung bejahen (E. 5). Mit Blick auf das äusserst gewichtige Schutzbedürfnis der gefährdeten Personen fällt es ausser Betracht, dem Gefährder die gewünschten Ausnahmen vom Betretverbot zu gewähren. Mit letzterem verbundene Erschwernisse hat er aufgrund seines Verhaltens selbst zu verantworten und als Folge der Schutzmassnahmen hinzunehmen (E. 6.1 f.). Angesichts der konkreten Umstände ist die Verlängerung des Betretverbots auch in zeitlicher Hinsicht nicht übermässig (E. 6.3).

Abweisung, soweit auf die Beschwerde eingetreten wird. Stichworte: BETRETVERBOT BRANDSTIFTUNG GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN KONTAKTVERBOT RAYONVERBOT Rechtsnormen: Art. 10 Abs. I GSG Publikationen:

- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich

3. Abteilung VB.2026.00482 Urteil des Einzelrichters vom 31. August 2026 Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiberin Eva Heierle. In Sachen A, Beschwerdeführer, gegen

1.    B,

2.    C,

3.    D, alle vertreten durch RA E, Beschwerdegegnerschaft, und Kantonspolizei Zürich, Mitbeteiligte, betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz, hat sich ergeben: I. A bewohnt gewisse Räumlichkeiten des Wohngebäudes an der F-Strasse 01 in G, welches mit dem Nachbargebäude an der F-Strasse 02 zusammengebaut ist. Seine Schwester und sein Schwager, B und C, nutzen bzw. bewohnen gemeinsam mit ihrer volljährigen Tochter D die übrigen Räumlichkeiten des Wohnhauses F-Strasse 01 sowie das Gebäude an der F-Strasse 02. Die beiden Gebäude sind durch einen hinter den jeweiligen Garagen gelegenen Einstellraum miteinander verbunden. Mit Verfügung vom 15. Juli 2026 wies die Kantonspolizei Zürich A in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG, LS 351) für die Dauer von 14 Tagen bzw. bis und mit 29. Juli 2026 aus der Wohnung weg und ordnete ihm gegenüber für den nämlichen Zeitraum Kontaktverbote zu B, C und D sowie ein Betretverbot betreffend deren Wohnort an. II. B, C und D liessen das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Dietikon mit Eingabe vom 22. Juli 2026 ersuchen, die angeordneten Schutzmassnahmen unter Entschädigungsfolge um drei Monate zu verlängern. Das Zwangsmassnahmengericht hörte A am 28. Juli 2026 persönlich an. Mit Urteil vom nämlichen Datum verlängerte es die gegenüber A mit Verfügung vom 15. Juli 2026 angeordneten Schutzmassnahmen bis 29. Oktober 2026 (Dispositivziffer 1) und auferlegte ihm die Gerichtskosten von Fr. 500.- (Dispositivziffern 2 f.). Eine Umtriebsentschädigung sprach es B, C und D nicht zu (Dispositivziffer 4). III. A führte am 31. Juli 2026 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, die Schutzmassnahmen seien in zeitlicher Hinsicht um maximal zwei Monate zu verlängern. Zudem sei ihm der Zugang zur Sportanlage G, zu Amtsstellen wie dem Steueramt und den Einwohnerdiensten der Gemeinde G, zur Post, zu seinem Briefkasten und zu seinen Wohnräumlichkeiten zu gestatten. Am 4. August 2026 reichte A dem Verwaltungsgericht eine als "Rekursnachtrag" bezeichnete Unterlage ein. Das Bezirksgericht Dietikon verzichtete am 3./4. August 2026 auf Vernehmlassung. B, C und D liessen mit Beschwerdeantwort vom 5. August 2026 beantragen, die Beschwerde sei unter Entschädigungsfolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Auf telefonische Aufforderung hin reichte das Bezirksgericht Dietikon dem Verwaltungsgericht am 10. August 2026 die Polizeiakten nach. A äusserte sich am 13. und am 14. August 2026 erneut und verlangte sinngemäss eine generelle Verkleinerung des Rayons. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Einsicht in den Polizeirapport betreffend angeblich am 4. Juli 2026 von C zu seinem Nachteil ausgeübte Tätlichkeiten bzw. betreffend den Vorwurf, C habe ihn am 4. Juli 2026 im Rahmen eines Streits etwa drei Mal mit beiden Händen gegen den Oberkörper gestossen, weshalb er (A) gestolpert und mit dem Rücken gegen eine Wand geprallt sei sowie Schmerzen am Knie erlitten habe. Mit Präsidialverfügung vom 19. August 2026 wurde A Einsicht in die gewünschten Aktenstücke gewährt und Frist zur freigestellten Stellungnahme sowie zur allfälligen Einsichtnahme in die weiteren Akten angesetzt. A reichte am 19. August 2026 unaufgefordert eine weitere Stellungnahme ein. Am 28. August 2026 äusserte er sich zu den ihm mit Präsidialverfügung vom 19. August 2026 zugestellten Unterlagen. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Gemäss § 11a GSG ist das Verwaltungsgericht für Beschwerden gegen Entscheide eines Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a sowie § 38b Abs. 2 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen. 1.2 Nach Ablauf der Beschwerdefrist können die gestellten Anträge nur noch im Sinn eines Teilrückzugs reduziert, nicht aber erweitert werden (Alain Griffel in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3. A., Zürich etc. 2014, § 54 N. 1 in Verbindung mit § 23 N. 16). Der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens beschränkt sich deshalb auf die Verlängerung der dem Beschwerdeführer gegenüber angeordneten Schutzmassnahmen zugunsten der Beschwerdegegnerschaft, soweit er jene mit Eingabe vom 31. Juli 2026 beanstandete (vgl. § 11a Abs. 1 GSG). Das mit Eingabe vom 13. August 2026 gestellte Begehren um generelle Verkleinerung des Rayons erweist sich hingegen als verspätet. Nämliches gilt für die mit Eingaben vom 19. und 28. August 2026 gestellten weiteren Anträge. Auf die Beschwerde ist sodann insoweit nicht einzutreten, als der Beschwerdeführer eine Regelung der Gartennutzung durch die Parteien oder die künftige Anordnung für Gewaltschutzmassnahmen gegenüber dem Beschwerdegegner 2 und damit ausserhalb des Streitgegenstands Liegendes anstrebt. 1.3 Weil die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde im dargelegten Umfang einzutreten. 2. 2.1 Das Verwaltungsgericht hat gestützt auf § 57 VRG in Verbindung mit § 9 Abs. 2 GSG die Vorakten beigezogen. Entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers befinden sich darunter auch die polizeilichen Akten betreffend den von ihm erhobenen Vorwurf, wonach der Beschwerdegegner 2 ihn am 4. Juli 2026 im Rahmen eines Streits etwa drei Mal mit beiden Händen gegen den Oberkörper gestossen habe, weshalb er (der Beschwerdeführer) gestolpert und mit dem Rücken gegen eine Wand geprallt sei sowie Schmerzen am Knie erlitten habe. Dem Ersuchen des Beschwerdeführers um Einsicht in die fraglichen Aktenstücke wurde am

19. August 2026 stattgegeben, und er äusserte sich dazu am 28. August 2026. 2.2 Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt vorliegend als hinreichend erstellt, weshalb vom Beizug weiterer Akten, von sonstigen ergänzenden Beweiserhebungen und ebenso von einer Rückweisung an die Vorinstanz zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung abgesehen werden kann. 3. 3.1 Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation oder bei Stalking angeordnet (statt vieler VGr, 4. September 2023, VB.2023.00437, E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 134 I 140 E. 2). 3.2 Häusliche Gewalt liegt nach § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (lit. a) oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (lit. b). Stalking liegt gemäss § 2 Abs. 2 GSG vor, wenn jemand durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern, Nachstellen oder Drohen in seiner Handlungsfähigkeit beeinträchtigt oder gefährdet wird. 3.3 Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt oder Stalking vor, stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Person notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten oder diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). 3.4 Die gefährdete Person kann innert acht Tagen nach Geltungsbeginn der Schutzmassnahmen beim Gericht um deren Verlängerung ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über das Verlängerungsgesuch (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchgegnerin oder den Gesuchgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Es heisst das Gesuch um Verlängerung der Massnahmen gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich angeordneten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG). 3.5 Der Zweck von Gewaltschutzmassnahmen besteht in der Deeskalation einer Gewaltsituation und – im Unterschied etwa zu gewissen Ehe- und Kindesschutzmassnahmen – nicht in der (mittel- oder längerfristigen) Gestaltung der Rechtsbeziehung zwischen den betroffenen Personen. Vielmehr haben gestützt auf das Gewaltschutzgesetz angeordnete Massnahmen einen sofort notwendigen, durch andere Verfahren nicht leistbaren Schutz für gefährdete Personen sicherzustellen. Für den Entscheid über die Verlängerung von Schutzmassnahmen ist daher in erster Linie massgeblich, ob eine konkrete Gefährdungssituation Anlass für die Anordnung einer oder mehrerer Schutzmassnahmen gegeben hat und ob diese Situation weiterhin der Deeskalation bedarf bzw. ein in diesem Sinn verstandener Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (VGr, 6. Oktober 2023, VB.2023.00525, E. 3.2; 21. Dezember 2022, VB.2022.00758, E. 4.2; 2. Juni 2022, VB.2022.00238, E. 4.2). Im Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Zwangsmassnahmengericht ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann es sich im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen. Zum anderen genügt wie erwähnt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach ist es ausreichend, wenn gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie doch nicht besteht (Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in: Sicherheit & Recht 3/2011, S. 127 ff., S. 134). Es rechtfertigt sich deshalb seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler VGr, 25. November 2020, VB.2020.00721, E. 2.3). Auch ist es nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (VGr, 3. August 2016, VB.2016.00403, E. 5.2 mit Hinweis auf VGr,

15. Dezember 2015, VB.2015.00672, E. 2.3; VGr, 26. Februar 2015, VB.2015.00043, E. 4.3). 4. 4.1 Die Beschwerdegegnerin 1 meldete sich am Mittwoch, 15. Juli 2026, bei der Kantonspolizei Zürich wegen einer mutmasslichen Brandstiftung an einer Türe zwischen dem gemeinsamen Einstellraum und dem Wohnbereich des Gebäudes an der F-Strasse 01 durch den Beschwerdeführer. Sie gab an, die Beschwerdegegnerin 3 habe in der Nacht vom 13. (Montag) auf den 14. Juli 2026 (Dienstag) Brandgeruch wahrgenommen, sei aber gleich wieder eingeschlafen. Am Morgen des 14. Juli 2026 habe der Beschwerdegegner 2 die beschädigte Türe bemerkt. Die Beschwerdegegnerin 1 wies sodann die in der Folge an die F-Strasse 01 ausgerückten Polizisten auf mehrere Löcher hin, welche ins (tragende) Mauerwerk gebohrt worden waren, und zeigte sich darüber besorgt, dass der Beschwerdeführer versuchen könnte, die Stabilität des Gebäudes zu beeinträchtigen. Sie traue ihm auch zu, dass er das Gebäude mit Sprengstoff beschädigen oder zerstören könnte. Wenn der Beschwerdeführer etwas nicht haben könne, dann dürfe es niemand haben. Der Beschwerdeführer habe vor Jahren einen Schrebergarten gehabt. Weil er diesen nicht genügend unterhalten habe, sei ihm gekündigt worden. Da habe der Beschwerdeführer den ganzen Schrebergarten in Schutt und Asche gelegt bzw. die Fläche für lange Zeit unbrauchbar gemacht. Seit Ende 2025 komme es zu Beschädigungen der Liegenschaften F-Strasse 01 und 02 durch den Beschwerdeführer, wobei eine kontinuierliche Steigerung erkennbar sei. Angefangen habe es mit zugeklebten Schlössern, nun gehe es um eine angebrannte Türe. Auch sei die Türe vom Einstellraum in den Wohnbereich des Gebäudes F-Strasse 02 – mutmasslich vom Beschwerdeführer – mit dem Schriftzug "Fuck you C" besprüht worden. 4.2 Der Beschwerdeführer wurde am Abend des 15. Juli 2026 verhaftet und am Folgetag polizeilich einvernommen. Er räumte ein, dass er zunächst versucht habe, die Türe zwischen dem Einstellraum und dem Wohnbereich des Gebäudes an der F-Strasse 01 mit einem Trennscheider aufzuschneiden. Dabei sei es zu einem Streit mit der Beschwerdegegnerschaft gekommen. Der Beschwerdegegner 2 habe dann Kameras montiert. Weil die teilweise aufgeschnittene Türe noch nicht offen gewesen sei und er (der Beschwerdeführer) keinen Trennschleifer mehr habe organisieren können, habe er sich einen Sauerstoffbrenner besorgt. Bevor er die Türe angezündet habe, habe er einen Eimer Wasser abgefüllt. Er habe das Feuer immer wieder neu entfachen müssen. Es habe nicht richtig gebrannt, da der Sauerstoff dann ausgegangen sei. Der Brand sei von selbst erloschen. Die Rauchentwicklung sei "mittelstark" gewesen. Bevor er die Liegenschaft verlassen habe, habe er sich "optisch" davon überzeugt, dass es nicht mehr gebrannt habe. Der Beschwerdeführer räumte sodann ein, dass er eine Türe mit dem fraglichen Schriftzug versehen habe. 4.3 Die Beschwerdegegnerschaft brachte in ihrem Gesuch um Verlängerung der Schutzmassnahmen im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer übe seit geraumer Zeit psychischen und physischen Druck auf sie aus und schrecke vor Beleidigungen, Drohungen und Sachbeschädigungen nicht zurück. Die Mitbeteiligte habe ihm gegenüber deshalb bereits am 11. Januar 2026 Gewaltschutzmassnahmen angeordnet, welche am 23. Januar 2026 gerichtlich um drei Monate verlängert worden seien (vgl. dazu VGr, 31. März 2026, VB.2026.00149). Nachdem die Schutzmassnahmen ausgelaufen seien, habe der Beschwerdeführer sein bedrohendes Verhalten intensiviert. Unter anderem habe er Türen mit ehrverletzenden Äusserungen beschmiert und Löcher in verschiedene Wände gebohrt. Zuletzt habe er eine Wohnraumtüre in einem gemeinsam benutzten Bereich in Brand gesetzt. Dabei habe sich ein Glimmbrand entwickelt, welcher sich durch das Türblatt gefressen habe. Die Situation sei unhaltbar. Die Beschwerdegegnerschaft leide aufgrund der konstanten Ungewissheit und der Bedrohungslage an massiven Schlafstörungen. Sie sei in ihrer Freiheit massiv eingeschränkt und könne etwa nicht in die Ferien fahren, ohne Angst haben zu müssen, dass das Haus durch den Beschwerdeführer "abgefackelt" werde. 4.4 Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 28. Juli 2026 persönlich an. Er gab an, er habe ja ursprünglich angedroht, die Türe mit einer Kettensäge aufzuschneiden (vgl. dazu VGr, 31. März 2026, VB.2026.00149, E. 3). Später habe er gemerkt, dass es "Blödsinn" sei, das mit einer Kettensäge zu machen. "Dann halt mit dem […] Trennschleifer". Der Trennschleifer sei sehr laut. Als er die Türe damit habe aufschneiden wollen, sei die Beschwerdegegnerschaft dazugekommen und habe gesagt, so könne es nicht weitergehen. Er habe den Trennschleifer deshalb am Folgetag zurückgebracht. Dann aber habe der Beschwerdegegner 2 angefangen, im Garten Überwachungskameras zu installieren. Diese seien so ausgerichtet gewesen, dass er (der Beschwerdeführer) dabei fotografiert worden wäre, wenn er die zu einem früheren Zeitpunkt angeordneten bzw. damals geltenden Schutzmassnahmen verletzt hätte. Als er die erste Kamera entdeckt habe, habe er sie "zerscheppert". Ein Polizist habe ihm dann gesagt, dass er die Kamera nicht einfach zerstören dürfe, selbst wenn diese "illegal" installiert worden sei. Die zweite Kamera sei auf einem Baum gewesen. Er habe das nicht akzeptieren wollen und den Ast abgesägt, auf dem die Kamera angebracht gewesen sei. Eine dritte Kamera sei direkt über dem Haupteingang zum Gebäude F-Strasse 01 installiert worden. Er habe diese erst abmontieren wollen, dann aber die Linse übersprayt. Das lasse sich wieder reinigen. Er habe sich aufgeregt, weil die Beschwerdegegnerschaft mit diesen Kameras angefangen habe, und sich gedacht, dass er auch nicht mehr an seine Versprechen gebunden sei. Auch habe der Beschwerdegegner 2 ihn im Rahmen eines Streits angegriffen und am Knie verletzt. Da habe es ihm (dem Beschwerdeführer) gereicht. Wegen des kaputten Knies habe er den Trennschleifer nicht mehr tragen können. Er habe deshalb ein anderes Mittel gesucht, um durch die Türe zu kommen. Es habe nur noch ein kurzes Stück durchtrennt werden müssen. Er habe beschlossen, "das" einfach durchzubrennen. 4.5 Die Vorinstanz erwägt im angefochtenen Urteil vom 28. Juli 2026 im Wesentlichen, die Mitbeteiligte habe bereits am 11. Januar 2026 aufgrund einer Drohung gegen das Leben des Beschwerdegegners 2 Gewaltschutzmassnahmen gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen, welche am 23. Januar 2026 gerichtlich verlängert worden seien. Der Beschwerdeführer sei sodann mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 12. Januar 2026 der Drohung sowie der mehrfachen Beschimpfung schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe bestraft worden. Weiter sei der Beschwerdeführer mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 14. Juli 2026 der mehrfachen Sachbeschädigung schuldig gesprochen worden. Die Beschwerdegegnerin 1 habe seit Januar 2026 mehrfach vom Beschwerdeführer verübte Sachbeschädigungen, Drohungen und weitere Straftatbestände zur Anzeige gebracht, wobei der Beschwerdeführer keine Einsicht zeige, sondern vielmehr jüngst durch Inbrandsetzen einer Wohnraumtüre eine (weitere) Sachbeschädigung verübt habe, was er denn auch an der gerichtlichen Anhörung bestätigt habe. Aufgrund der massiven physischen und psychischen Bedrohungen sei die Situation für die Beschwerdegegnerschaft unhaltbar. Der Beschwerdeführer habe zudem gegenüber der Polizei und auch anlässlich der Anhörung bestätigt, dass er ab und zu bzw. derzeit mehrheitlich bei seiner Exfrau in H wohne und dass diese aufgrund einer anstehenden Therapie wolle, dass er bei ihr wohne. Demgemäss seien die mit Verfügung der Mitbeteiligten vom 15. Juli 2026 angeordneten Schutzmassnahmen antragsgemäss bis zum 29. Oktober 2026 zu verlängern. 5. Dass die Vorinstanz (implizit) eine fortbestehende Gefährdungssituation bejaht, ist nach dem oben in E. 4.1–4.4 Ausgeführten nicht zu beanstanden: Namentlich stellte und stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede, dass er eine Türe zwischen dem von den Parteien gemeinsam genutzten Einstellraum und den Wohnräumlichkeiten der F-Strasse 01 angezündet und eine weitere Türe mit einem den Beschwerdegegner 2 beleidigenden Graffiti besprüht hat. Dass er an einer Türe (oder an beiden Türen) eigentumsberechtigt sein mag, ist im Zusammenhang mit der Gefährdung der Beschwerdegegnerschaft bzw. der Berechtigung der vorliegend umstrittenen Schutzmassnahmen entgegen seinem sinngemässen Dafürhalten nicht entscheidend. Aus den Akten ist sodann ersichtlich, dass der vom Beschwerdeführer entfachte Brand die Türe zumindest in einem kleinen Bereich durchdrang und dass auch auf der Wohnraumseite ausgedehnte Russanhaftungen an der Türe festgestellt werden konnten. In unmittelbarer Nähe zur in Brand gesetzten Türe befand sich ein mit trockenen Vorhängen gefüllter Wäschekorb. Wie die Mitbeteiligte in der Ausgangsverfügung vom 15. Juli 2026 zutreffend festhielt, konnte der Beschwerdeführer über die Brandentwicklung auf der Wohnraumseite keine genügende Kenntnis haben. Nämliches gilt für die Ausbreitung namentlich der Brandgase in das von der Beschwerdegegnerschaft bewohnte Gebäude an der F-Strasse 02. Die Mitbeteiligte geht mithin nachvollziehbar davon aus, dass der Beschwerdeführer eine Gefährdung des Lebens der Beschwerdegegnerschaft zumindest in Kauf nahm. Dass er einen Eimer Löschwasser bereitgestellt haben mag oder sich vergewissert haben will, dass sich in den Wohnräumlichkeiten der F-Strasse 01 keine Personen aufhalten, ändert daran nichts. Die vorliegend Anlass für die Anordnung und Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen gebenden Gefährdungshandlungen des Beschwerdeführers sind deutlich gravierender als jene, welche den im Januar 2026 angeordneten bzw. verlängerten Schutzmassnahmen zugrunde lagen (vgl. VGr, 31. März 2026, VB.2026.00149, E. 3 [Ankündigung, die nunmehr in Brand gesetzte Türe mit einer Kettensäge "wegfetzen" zu wollen; Drohung, dass der Beschwerdegegner 2 "bestialisch eine Ladung Nitriersäure in sein Auge" bekomme; Beleidigung des Beschwerdegegners 2 etwa als [derbes Schimpfwort]; Androhung von Sachbeschädigung]). Es ist eine markante Steigerung der Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers innert kurzer Zeit erkennbar. Soweit der Beschwerdeführer geltend machen wollte, der Beschwerdegegner 2 habe ihn am 4. Juli 2026 geschlagen bzw. am Knie verletzt und sei deshalb für die Eskalation und namentlich dafür verantwortlich, dass er (der Beschwerdeführer) die Türen in Brand gesetzt bzw. mit dem beleidigenden Schriftzug versehen habe, könnte ihm nicht gefolgt werden. Wie die Beschwerdegegnerschaft sodann zutreffend geltend macht, lassen die Vorbringen des Beschwerdeführers (auch) im vorliegenden Verfahren keinerlei Einsicht oder Deeskalationsbereitschaft erkennen (vgl. VGr, 31. März 2026, VB.2026.00149, E. 4.2). Vielmehr bekräftigte er etwa wiederholt, den den Beschwerdegegner 2 beleidigenden Schriftzug nach Ablauf der Schutzmassnahmen wieder anbringen bzw. durch eine andere Verunglimpfung ersetzen zu wollen, sollte die Beschwerdegegnerschaft diesen beseitigen. Auch bezeichnet er die seitens der Beschwerdegegnerschaft nachvollziehbar geltend gemachte Beeinträchtigung ihrer psychischen Integrität verächtlich als "Pussy Nummer mit Schlafstörungen usw.". Eine fortbestehende – schwerwiegende – Gefährdung der Beschwerdegegnerschaft erscheint ohne Weiteres als glaubhaft. 6. 6.1 Die grundsätzliche Berechtigung des Rayonverbots am Wohnort der Beschwerdegegnerschaft ergibt sich aus der fortbestehenden Gefährdungssituation (VGr, 11. Februar 2025, VB.2025.00035, E. 4.5 mit Hinweisen). Die Schutzmassnahmen nach Gewaltschutzgesetz sollen gefährdeten Personen ermöglichen, in der vertrauten Umgebung zu verbleiben, wieder Sicherheit zu gewinnen und zur Ruhe zu kommen (VGr, 15. Mai 2023, VB.2023.00132, E. 4.2.2 mit Hinweis). Dabei ist namentlich bei einem Zusammenleben der gefährdenden und der gefährdeten Person regelmässig in Kauf zu nehmen, dass erstere ihrem Wohnort fernbleiben muss (vgl. auch § 3 Abs. 2 lit. a GSG); die gefährdende Person hat eine allfällige Beeinträchtigung ihrer Interessen am Aufenthalt im Rayon aufgrund ihres Verhaltens selbst zu verantworten und diese mithin grundsätzlich als Folge der Gewaltschutzmassnahmen hinzunehmen (vgl. VGr, 14. Juli 2025, VB.2025.00365, E. 4.3). 6.2 Das Schutzbedürfnis der Beschwerdegegnerschaft erscheint vor dem Hintergrund der deutlichen Eskalation der Konfliktsituation und der fehlenden Einsicht des Beschwerdeführers als äusserst gewichtig. Es fällt deshalb ausser Betracht, dem Beschwerdeführer den Zugang zu den von ihm bewohnten Räumlichkeiten oder zum Briefkasten der Liegenschaft F-Strasse 01 zu gestatten (vgl. VGr, 31. März 2026, VB.2026.00149, E. 5.2). Daran ändert nichts, dass er gesundheitlich angeschlagen ist und sich zudem aktuell einer Therapie unterziehen muss oder dass sich seine derzeitige Wohnsituation angesichts der gesundheitlichen Einschränkungen als nachteilig erweisen mag. Dass ihm aufgrund des umstrittenen Betretverbots der Zugang zur Sportanlage G oder zu gewissen Amtsstellen der Gemeinde G verwehrt bleibt, erscheint vorliegend ebenfalls nicht als unverhältnismässig. Es ist dem Beschwerdeführer vielmehr zumutbar, eine ausserhalb des Rayons liegende Sportanlage zu benutzen. Er macht sodann nicht geltend, dass bzw. welche Behördenkontakte während der Geltungsdauer der Schutzmassnahmen erforderlich seien. Es leuchtet daher nicht ein, weshalb er allfällige Anliegen gegenüber den kommunalen Behörden nicht auf schriftlichem oder elektronischem Weg verfolgen könnte. 6.3 Nach dem Gesagten erweist sich das Rayonverbot in örtlicher Hinsicht – jedenfalls soweit es im vorliegenden Verfahren zu überprüfen ist (oben E. 1.2) – nicht als übermässig. 6.4 Angesichts der konkreten Umstände erscheint die Verlängerung des Betretverbots (um drei Monate) auch in zeitlicher Hinsicht nicht als rechtsverletzend. Nämliches gilt für die Verlängerung der übrigen Schutzmassnahmen. 7. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 12 Abs. 1 GSG; § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Dieser ist zudem zu verpflichten, der Beschwerdegegnerschaft eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 12 Abs. 2 GSG; § 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    180.-- Zustellkosten, Fr. 1'680.-- Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerschaft für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:

a)    den Beschwerdeführer;

b)    die Beschwerdegegnerschaft;

c)    die Mitbeteiligte;

d)    das Bezirksgericht Dietikon.