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VB.2026.00480

Tierseuchen (illegale Einfuhr eines Hundes)

Zürich VerwG ·3. Abteilung/Einzelrichter · 2026-09-29 · Deutsch ZH
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[Quarantäne, Rückführung oder Euthanasie eines Hundes unbekannter Herkunft aufgrund des Verdachts auf Einfuhr aus einem Tollwut-Risikoland.] Der Beschwerdegegner ordnete die Rückführung oder Euthanasierung des Hundes an, da aufgrund dessen jungen Alters aus Gründen des Tierwohls keine Quarantäne während der gesamten Inkubationszeit angeordnet werden konnte. Da der Hund jedoch während der von der Beschwerdeführerin ergriffenen Rechtsmittel in Quarantäne verblieben ist, ist die Inkubationszeit während des hängigen Beschwerdeverfahrens verstrichen. Die Beschwerdeführerin hat nach Rückgabe des Hundes kein aktuelles Interesse mehr an der Beurteilung der angeordneten Massnahmen (E. 2.2). Ihr Rechtsschutzinteresse ist während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens dahingefallen, weshalb dieses in der Hauptsache als gegenstandslos abzuschreiben ist (E. 2.4). Bei summarischer Prüfung erweist sich der vorinstanzliche Entscheid nicht als unhaltbar, weshalb die Kosten- und Entschädigungsfolgen der angefochtenen Verfügung zu bestätigen sind (E. 4.1–4.5). Da die Beschwerdeführerin innert Frist keine Belege zum Nachweis ihrer Mittellosigkeit eingereicht hat, ist ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen (E. 6.1–6.3). Abschreibung als gegenstandslos geworden. Abweisung UP.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Gemäss § 38b Abs. 1 lit. b VRG ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen, da das Beschwerdeverfahren, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, in der Hauptsache als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.

E. 2.1 Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges aktuelles Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Als aktuell und praktisch gilt das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung besteht und durch die beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids beseitigt würde (statt vieler BGE 150 II 409 E. 2.2.2; VGr, 23. Juli 2026, VB.2026.00390, E. 1.3.1). Mithin müsste das erfolgreiche Rechtsmittel der beschwerdeführenden Partei einen praktischen Nutzen eintragen bzw. einen Nachteil abwenden, den der negative Entscheid zur Folge hätte (VGr, 22. Mai 2026, VB.2026.00220, E. 2.1; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 15). Das Beschwerdeverfahren ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben, wenn es während der Rechtshängigkeit seinen Gegenstand verliert, sodass das aktuelle und praktische Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Person an der autoritativen Entscheidung der Streitsache entfällt und das Verfahren hinfällig wird (VGr, 22. Mai 2026, VB.2026.00220, E. 2.1; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 6; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 11).

E. 2.2 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildete die Beschlagnahmung des Hundes der Beschwerdeführerin durch den Beschwerdegegner unter Anordnung einer 10-tägigen Quarantäne und anschliessenden Rückführung oder – im Fall der Unmöglichkeit einer Rückführung – Euthanasierung des Hundes. Mit der Rückgabe des Hundes nach Ablauf der 120-tägigen Inkubationszeit ist das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an der Aufhebung der besagten Massnahmen während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens dahingefallen.

E. 2.3 Auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses kann ausnahmsweise verzichtet werden, sofern eine Anordnung zu beurteilen ist, die sich nach ihrer Art und ihrem Gegenstand jederzeit wiederholen kann und die sonst der behördlichen oder gerichtlichen Überprüfung regelmässig entzogen bliebe, sodass die rechtliche Klärung einer Grundsatzfrage nie erfolgen könnte (BGE 149 V 49, E. 5.1; VGr, 8. Juli 2026, VB.2026.00345, E. 1.2; Bertschi, § 21 N. 25). Desgleichen kann darauf verzichtet werden, wenn durch die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) geschützte Ansprüche zur Diskussion stehen (BGE 142 I 135 E. 1.3.1; VGr, 22. Mai 2026, VB.2026.00220, E. 2.3; 3. Mai 2024, VB.2023.00006, E. 1.2.2). Ein solcher Verzicht ist vorliegend nicht angezeigt. Einerseits stellt sich keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, andererseits ist es dem Verwaltungsgericht prinzipiell möglich, eine aufgrund der Herkunft eines Hundes anzuordnende Massnahme zur Vermeidung des Tollwutrisikos rechtzeitig zu beurteilen (vgl. VGr, 22. Mai 2026, VB.2026.00220, E. 2.3). Die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 16. Juli 2026 wird immerhin im Zusammenhang mit der zu beurteilenden Kosten- und Entschädigungsregelung dieser Verfügung einer – summarischen – Prüfung unterzogen (hinten, E. 4).

E. 2.4 Nach dem Gesagten ist das vorliegende Beschwerdeverfahren in der Sache als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

E. 3 An der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsregelung der Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 16. Juli 2026 hat die Beschwerdeführerin weiterhin ein Rechtsschutzinteresse. Dies erfordert, wenn auch im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung, einen materiellen Entscheid des Verwaltungsgerichts. Insofern liegt demnach eine Erkenntnis und nicht eine alleinige formelle Erledigung – aufgrund der Gegenstandslosigkeit in der eigentlichen Streitsache – der Beschwerde vor (statt vieler VGr, 22. Mai 2026, VB.2026.00220, E. 3.1). Die Nebenfolgenregelung des vorinstanzlichen Entscheids wird bei Gegenstandslosigkeit vor Verwaltungsgericht nach Ermessen und im Sinn der Billigkeit überprüft. Neu festzusetzen sind die Nebenfolgen nur dann, wenn der Entscheid im Ergebnis nicht haltbar ist, was aufgrund einer summarischen Prüfung zu beurteilen ist (vgl. VGr, 22. Mai 2026, VB.2026.00220, E. 3.2; 2. Juli 2025, VB.2025.00089, E. 3.2; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 77 und § 17 N. 31).

E. 4.1 Bei einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage kann die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 16. Juli 2026 nicht als unhaltbar bezeichnet werden. Zur Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund der zunächst fehlerhaften Eröffnung der Verfügung des Beschwerdegegners vom 18. Mai 2026 erwog bereits die Gesundheitsdirektion nachvollziehbar, diese sei geheilt worden, indem die Verfügung vom 5. Juni 2026 betreffend die Rückweisung oder Euthanasie des Hundes ordnungsgemäss eröffnet wurde. Die Beschwerdeführerin habe sich im Rekursverfahren zur Verfügung vom 18. Mai 2026 äussern und sämtliche Beweismittel einreichen können, weshalb ihr kein nicht wiedergutzumachender Nachteil entstanden sei. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, dass ihr psychischer und physischer Gesundheitszustand bei der Frage nach der Heilung der Gehörsverletzung nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Sie vermag allerdings nicht darzutun, inwiefern dieser Umstand bei der bereits im Rekursverfahren vertretenen Beschwerdeführerin aufgrund der Gehörsverletzung zu einer Rückweisung hätte führen müssen.

E. 4.2 Da mangels Vorliegens der erforderlichen Belege zum Nachweis der Herkunft des Hundes die Voraussetzungen für dessen Einfuhr nicht erfüllt waren, war der Beschwerdegegner nach Art. 84 Abs. 1 der Verordnung vom 18. November 2015 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten (EDAV-DS; SR 916.443.10) verpflichtet, die zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier erforderlichen Massnahmen zu treffen. Es wäre nicht verhältnismässig, vom Beschwerdegegner aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes zu erwarten, den Verkäufer des Hundes – wie von der Beschwerdeführerin gefordert – zu ermitteln, ihn zu befragen, den Treffpunkt und die Umstände des Verkaufs zu überprüfen sowie festzustellen, ob im Tessin weitere Hunde aus derselben Quelle angeboten wurden. Diese Abklärungen hätte vielmehr die Beschwerdeführerin vor dem Kauf des Hundes vornehmen sollen. Es liegt keine unvollständige Sachverhaltsfeststellung vor. Gänzlich unbegründet ist der Einwand der Beschwerdeführerin, der Hund habe zu keinem Zeitpunkt Anzeichen von Tollwut gezeigt. Wäre dies der Fall gewesen, hätte der Hund unverzüglich euthanasiert werden müssen (Art. 146 Abs. 1 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 [TSV; SR 916.401]). Den Verdacht auf Tollwut begründete jedoch gerade die ungeklärte Herkunft des Hundes und nicht dessen Verhalten.

E. 4.3 Bei der Wahl der zu ergreifenden Schutzmassnahmen verfügt der Beschwerdegegner über grosses Ermessen. Gemäss Art. 84 Abs. 3 EDAV-DS kann er insbesondere die Beschlagnahme, die Rückweisung oder die Tötung von Tieren anordnen, sofern die Vorschriften betreffend die Ein-, Durch- und Ausfuhr nicht erfüllt sind. Auch bei der Ausgestaltung der Massnahmen im Einzelfall kommt dem Beschwerdegegner ein grosser Spielraum zu (vgl. zum Ganzen VGr, 5. Dezember 2024, VB.2023.00032, E. 5.3).

E. 4.4 Der Beschwerdegegner hat vorliegend nachvollziehbar dargelegt, weshalb sowohl eine Quarantäne à domicile als auch eine Quarantäne in einer dafür vorgesehenen Einrichtung einerseits aus Gründen der tierseuchenrechtlichen Risikobeurteilung und andererseits aus Gründen des Tierwohls keine vertretbaren Massnahmen waren. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu alternativen Massnahmen wie der Unterbringung in einem Privathaushalt oder dem Tragen besonderer Schutzkleidung lassen die Beurteilung des Beschwerdegegners nicht als unhaltbar erscheinen. Die Frist von fünf Tagen unter Euthanasieandrohung für die Einreichung des Rückführungskonzepts ist kurz, doch hält auch sie einer summarischen Prüfung stand (vgl. zum Ganzen VGr, 5. Dezember 2024, VB.2023.00032, E. 5.3).

E. 4.5 Die Kostenauflage der im Rekursverfahren unterliegenden Beschwerdeführerin ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, und von einer Neuregelung der Nebenfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens ist abzusehen.

E. 5 Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.

E. 6.1 Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen die am Beschwerdeverfahren Beteiligten die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Über die Kostenauflage bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens enthält das Verwaltungsrechtspflegegesetz keine Vorschrift. Das Verwaltungsgericht entscheidet praxisgemäss nach Ermessen über die Kosten- und Entschädigungsfolgen, wobei es berücksichtigt, wer die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat oder welche Partei vermutlich obsiegt hätte; insbesondere bei Versagen dieser Kriterien kann auch anderswie Billigkeit geübt werden. Im Hinblick auf die Prozessaussichten genügt eine summarische Begründung und muss es bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben (statt vieler VGr, 12. August 2025, VB.2025.00248, E. 3.1; Plüss, § 13 N. 74 ff.).

E. 6.2 Die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens ist auf die nach Erhebung der Beschwerde abgelaufene Inkubationszeit sowie die Rückgabe des Hundes C in die Obhut der Beschwerdeführerin zurückzuführen (vorn E. 2.2). Als eigentlicher "Verursacher" der Gegenstandslosigkeit kann damit weder die Beschwerdeführerin noch der Beschwerdegegner bezeichnet werden. Nach dem Gesagten (vorn E. 3.7) wäre die Beschwerde indes mutmasslich abzuweisen gewesen, weshalb die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind. Bei diesem mutmasslichen Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Umtriebsentschädigung.

E. 6.3.1 Zu beurteilen bleibt das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung.

E. 6.3.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Die Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten finanziellen Verhältnisse der gesuchstellenden Partei zu beurteilen. Dabei obliegt es dieser, zum Nachweis ihrer Mittellosigkeit ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen – etwa mittels Steuer- und Lohnausweisen, Zahlungsbelegen oder Kontoauszügen (VGr, 9. Juli 2026, VB.2025.00597, E. 8.2.2; Plüss, § 16 N. 38).

E. 6.3.3 Die Beschwerdeführerin hat innerhalb der mit Präsidialverfügung vom 27. August 2026 angesetzten Frist zum Nachweis ihrer Mittellosigkeit keine Unterlagen eingereicht. Sie hat ihre Mittellosigkeit beziehungsweise ihre finanziellen Verhältnisse damit nicht dargetan. Folglich ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung zufolge fehlender Substanziierung und Belegung der Mittellosigkeit abzuweisen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.
  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    700.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    270.-- Zustellkosten, Fr.    970.-- Total der Kosten.
  3. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
  4. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
  6. Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Gesundheitsdirektion; c)    das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2026.00480 Standard Suche Erweiterte Suche Hilfe Druckansicht Geschäftsnummer: VB.2026.00480 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 29.09.2026 Spruchkörper:

3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Tierseuchen (illegale Einfuhr eines Hundes) [Quarantäne, Rückführung oder Euthanasie eines Hundes unbekannter Herkunft aufgrund des Verdachts auf Einfuhr aus einem Tollwut-Risikoland.]

Der Beschwerdegegner ordnete die Rückführung oder Euthanasierung des Hundes an, da aufgrund dessen jungen Alters aus Gründen des Tierwohls keine Quarantäne während der gesamten Inkubationszeit angeordnet werden konnte. Da der Hund jedoch während der von der Beschwerdeführerin ergriffenen Rechtsmittel in Quarantäne verblieben ist, ist die Inkubationszeit während des hängigen Beschwerdeverfahrens verstrichen. Die Beschwerdeführerin hat nach Rückgabe des Hundes kein aktuelles Interesse mehr an der Beurteilung der angeordneten Massnahmen (E. 2.2). Ihr Rechtsschutzinteresse ist während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens dahingefallen, weshalb dieses in der Hauptsache als gegenstandslos abzuschreiben ist (E. 2.4). Bei summarischer Prüfung erweist sich der vorinstanzliche Entscheid nicht als unhaltbar, weshalb die Kosten- und Entschädigungsfolgen der angefochtenen Verfügung zu bestätigen sind (E. 4.1–4.5). Da die Beschwerdeführerin innert Frist keine Belege zum Nachweis ihrer Mittellosigkeit eingereicht hat, ist ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen (E. 6.1–6.3).

Abschreibung als gegenstandslos geworden. Abweisung UP. Stichworte: ABSCHREIBUNG AKTUELLES RECHTSSCHUTZINTERESSE EUTHANASIE MITTELLOSIGKEIT NEBENFOLGENREGELUNG QUARANTÄNE TOLLWUT UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) Rechtsnormen: Art./§ 84 Abs. I EDAV-DS Art./§ 84 Abs. III EDAV-DS Art. 146 Abs. I TSV § 16 Abs. I VRG § 21 Abs. I VRG Publikationen:

- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich

3. Abteilung VB.2026.00480 Urteil des Einzelrichters vom 29. September 2026 Mitwirkend: Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Gerichtsschreiberin Nadja Keller-Stemmle. In Sachen A, vertreten durch B, Beschwerdeführerin, gegen Veterinäramt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner, betreffend Tierseuchen (illegale Einfuhr eines Hundes), hat sich ergeben: I. A. Am 18. Mai 2026 erhielt das Veterinäramt des Kantons Zürich (VETA) eine Meldung über die illegale Einfuhr des Hundes C (auch: D; E-Mix, männlich, damals ca. drei Monate alt, kein Mikrochip). Noch gleichentags beschlagnahmte es den Hund bei dessen Halterin A vorsorglich, da seine Herkunft ungeklärt war und der Verdacht bestand, er könnte illegal aus einem Tollwutrisikoland in die Schweiz eingeführt worden sein. B. Mit Verfügung vom

5. Juni 2026 versetzte das VETA den Hund bis auf Weiteres in Quarantäne in einer von ihm bestimmten Einrichtung (Dispositivziffer I). Sollte der Hund während der Dauer der Quarantäne klinische Anzeichen einer Tollwuterkrankung zeigen, sei er auf Kosten von A zu euthanasieren und auf Tollwut zu untersuchen (Dispositivziffer II). Des Weiteren werde der Hund nach zehn Tagen nach der provisorischen Beschlagnahmung tierärztlich untersucht und danach durch den Beschwerdegegner zur Rückführung freigegeben (Dispositivziffer III). Spätestens innert zehn Tagen nach Mitteilung betreffend Freigabe zur Rückführung habe der Hund die Schweiz per Luftfracht zu verlassen (Dispositivziffer IV). Dazu habe A dem VETA innert fünf Tagen ein Rückführungskonzept eines auf Tiertransporte per Luftfracht spezialisierten Transportunternehmens im Sinn der Erwägungen einzureichen (Dispositivziffer V). Liege eine Verzichtserklärung vor oder könne die Rückführung nicht oder nicht fristgerecht erfolgen, werde der Hund auf Kosten der Beschwerdeführerin euthanasiert und auf Tollwut untersucht (Dispositivziffer VI). Das VETA auferlegte die im Zusammenhang mit der Beschlagnahmung entstandenen Kosten sowie die Verfahrenskosten A (Dispositivziffern VII und VIII). Dem Lauf der Rekursfrist und einem allfälligen Rekurs gegen die Dispositivziffern I bis VI entzog es die aufschiebende Wirkung (Dispositivziffer IX). II. A. Mit Eingabe vom 15. Juni 2026 erhob A Rekurs bei der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 5. Juni 2026 und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses. Mit Verfügung vom

17. Juni 2026 wies die Gesundheitsdirektion das VETA superprovisorisch an, bis auf Weiteres von einer Euthanasie abzusehen, soweit der Hund keine klinischen Anzeichen einer Tollwuterkrankung zeige. B. Mit Verfügung vom

16. Juli 2026 wies die Gesundheitsdirektion den Rekurs in der Folge ab (Dispositivziffer I). Die Verfahrenskosten auferlegte sie A (Dispositivziffer IV). III. A. Daraufhin gelangte A mit Beschwerde vom 28. Juli 2026 an das Verwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung der Verfügung vom 16. Juli 2026. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie, der Beschwerde sei unverzüglich die aufschiebende Wirkung zu erteilen bzw. diese sei wiederherzustellen. Das VETA sei superprovisorisch anzuweisen, bis zum Entscheid über das Gesuch um aufschiebende Wirkung und anschliessend bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens den Hund nicht zu euthanasieren, keine endgültige Rückführung oder Ausfuhr vorzunehmen und keine sonstigen irreversiblen Massnahmen anzuordnen oder zu vollziehen. B. Mit Präsidialverfügung vom 31. Juli 2026 hiess das Verwaltungsgericht das Gesuch von A um superprovisorische Massnahmen teilweise gut, indem es das VETA anwies, bis zum Entscheid über den Antrag auf vorsorgliche Massnahmen keine endgültige Rückführung oder Ausfuhr des Hundes vorzunehmen. Im Übrigen wies es das Gesuch um superprovisorische Massnahmen ab. Mit Eingabe vom 6. August 2026 beantragte die Gesundheitsdirektion die Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und um vorsorgliche Massnahmen sowie die Abweisung der Beschwerde selbst. Mit (verspäteter) Eingabe vom 12. August 2026 beantragte das VETA ebenfalls die Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, wobei es festhielt, für die Dauer des Beschwerdeverfahrens auf eine endgültige Rückführung oder Ausfuhr des Hundes zu verzichten. C. Vor dem Hintergrund der bereits seit dem 18. Mai 2026 andauernden Quarantäne des Hundes setzte das Verwaltungsgericht dem VETA mit Präsidialverfügung vom 31. August 2026 Frist zur Stellungnahme, welche Massnahmen nach Ablauf der Inkubationszeit von 120 Tagen am 17. September 2026 vorgesehen seien. Mit Eingabe vom 7. September 2026 hielt das VETA fest, den Hund infolge Wegfalls des seuchenrechtlichen Grunds für eine weitere behördliche Unterbringung nach Ablauf der Quarantäne am

17. September 2026 an A herausgeben zu wollen. A reichte in der Folge keine Stellungnahme mehr ein. Der Einzelrichter erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Gemäss § 38b Abs. 1 lit. b VRG ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen, da das Beschwerdeverfahren, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, in der Hauptsache als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 2. 2.1 Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges aktuelles Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Als aktuell und praktisch gilt das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung besteht und durch die beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids beseitigt würde (statt vieler BGE 150 II 409 E. 2.2.2; VGr, 23. Juli 2026, VB.2026.00390, E. 1.3.1). Mithin müsste das erfolgreiche Rechtsmittel der beschwerdeführenden Partei einen praktischen Nutzen eintragen bzw. einen Nachteil abwenden, den der negative Entscheid zur Folge hätte (VGr, 22. Mai 2026, VB.2026.00220, E. 2.1; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 15). Das Beschwerdeverfahren ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben, wenn es während der Rechtshängigkeit seinen Gegenstand verliert, sodass das aktuelle und praktische Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Person an der autoritativen Entscheidung der Streitsache entfällt und das Verfahren hinfällig wird (VGr, 22. Mai 2026, VB.2026.00220, E. 2.1; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 6; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 11). 2.2 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildete die Beschlagnahmung des Hundes der Beschwerdeführerin durch den Beschwerdegegner unter Anordnung einer 10-tägigen Quarantäne und anschliessenden Rückführung oder – im Fall der Unmöglichkeit einer Rückführung – Euthanasierung des Hundes. Mit der Rückgabe des Hundes nach Ablauf der 120-tägigen Inkubationszeit ist das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an der Aufhebung der besagten Massnahmen während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens dahingefallen. 2.3 Auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses kann ausnahmsweise verzichtet werden, sofern eine Anordnung zu beurteilen ist, die sich nach ihrer Art und ihrem Gegenstand jederzeit wiederholen kann und die sonst der behördlichen oder gerichtlichen Überprüfung regelmässig entzogen bliebe, sodass die rechtliche Klärung einer Grundsatzfrage nie erfolgen könnte (BGE 149 V 49, E. 5.1; VGr, 8. Juli 2026, VB.2026.00345, E. 1.2; Bertschi, § 21 N. 25). Desgleichen kann darauf verzichtet werden, wenn durch die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) geschützte Ansprüche zur Diskussion stehen (BGE 142 I 135 E. 1.3.1; VGr, 22. Mai 2026, VB.2026.00220, E. 2.3; 3. Mai 2024, VB.2023.00006, E. 1.2.2). Ein solcher Verzicht ist vorliegend nicht angezeigt. Einerseits stellt sich keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, andererseits ist es dem Verwaltungsgericht prinzipiell möglich, eine aufgrund der Herkunft eines Hundes anzuordnende Massnahme zur Vermeidung des Tollwutrisikos rechtzeitig zu beurteilen (vgl. VGr, 22. Mai 2026, VB.2026.00220, E. 2.3). Die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 16. Juli 2026 wird immerhin im Zusammenhang mit der zu beurteilenden Kosten- und Entschädigungsregelung dieser Verfügung einer – summarischen – Prüfung unterzogen (hinten, E. 4). 2.4 Nach dem Gesagten ist das vorliegende Beschwerdeverfahren in der Sache als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 3. An der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsregelung der Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 16. Juli 2026 hat die Beschwerdeführerin weiterhin ein Rechtsschutzinteresse. Dies erfordert, wenn auch im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung, einen materiellen Entscheid des Verwaltungsgerichts. Insofern liegt demnach eine Erkenntnis und nicht eine alleinige formelle Erledigung – aufgrund der Gegenstandslosigkeit in der eigentlichen Streitsache – der Beschwerde vor (statt vieler VGr, 22. Mai 2026, VB.2026.00220, E. 3.1). Die Nebenfolgenregelung des vorinstanzlichen Entscheids wird bei Gegenstandslosigkeit vor Verwaltungsgericht nach Ermessen und im Sinn der Billigkeit überprüft. Neu festzusetzen sind die Nebenfolgen nur dann, wenn der Entscheid im Ergebnis nicht haltbar ist, was aufgrund einer summarischen Prüfung zu beurteilen ist (vgl. VGr, 22. Mai 2026, VB.2026.00220, E. 3.2; 2. Juli 2025, VB.2025.00089, E. 3.2; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 77 und § 17 N. 31). 4. 4.1 Bei einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage kann die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 16. Juli 2026 nicht als unhaltbar bezeichnet werden. Zur Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund der zunächst fehlerhaften Eröffnung der Verfügung des Beschwerdegegners vom 18. Mai 2026 erwog bereits die Gesundheitsdirektion nachvollziehbar, diese sei geheilt worden, indem die Verfügung vom 5. Juni 2026 betreffend die Rückweisung oder Euthanasie des Hundes ordnungsgemäss eröffnet wurde. Die Beschwerdeführerin habe sich im Rekursverfahren zur Verfügung vom 18. Mai 2026 äussern und sämtliche Beweismittel einreichen können, weshalb ihr kein nicht wiedergutzumachender Nachteil entstanden sei. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, dass ihr psychischer und physischer Gesundheitszustand bei der Frage nach der Heilung der Gehörsverletzung nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Sie vermag allerdings nicht darzutun, inwiefern dieser Umstand bei der bereits im Rekursverfahren vertretenen Beschwerdeführerin aufgrund der Gehörsverletzung zu einer Rückweisung hätte führen müssen. 4.2 Da mangels Vorliegens der erforderlichen Belege zum Nachweis der Herkunft des Hundes die Voraussetzungen für dessen Einfuhr nicht erfüllt waren, war der Beschwerdegegner nach Art. 84 Abs. 1 der Verordnung vom 18. November 2015 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten (EDAV-DS; SR 916.443.10) verpflichtet, die zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier erforderlichen Massnahmen zu treffen. Es wäre nicht verhältnismässig, vom Beschwerdegegner aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes zu erwarten, den Verkäufer des Hundes – wie von der Beschwerdeführerin gefordert – zu ermitteln, ihn zu befragen, den Treffpunkt und die Umstände des Verkaufs zu überprüfen sowie festzustellen, ob im Tessin weitere Hunde aus derselben Quelle angeboten wurden. Diese Abklärungen hätte vielmehr die Beschwerdeführerin vor dem Kauf des Hundes vornehmen sollen. Es liegt keine unvollständige Sachverhaltsfeststellung vor. Gänzlich unbegründet ist der Einwand der Beschwerdeführerin, der Hund habe zu keinem Zeitpunkt Anzeichen von Tollwut gezeigt. Wäre dies der Fall gewesen, hätte der Hund unverzüglich euthanasiert werden müssen (Art. 146 Abs. 1 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 [TSV; SR 916.401]). Den Verdacht auf Tollwut begründete jedoch gerade die ungeklärte Herkunft des Hundes und nicht dessen Verhalten. 4.3 Bei der Wahl der zu ergreifenden Schutzmassnahmen verfügt der Beschwerdegegner über grosses Ermessen. Gemäss Art. 84 Abs. 3 EDAV-DS kann er insbesondere die Beschlagnahme, die Rückweisung oder die Tötung von Tieren anordnen, sofern die Vorschriften betreffend die Ein-, Durch- und Ausfuhr nicht erfüllt sind. Auch bei der Ausgestaltung der Massnahmen im Einzelfall kommt dem Beschwerdegegner ein grosser Spielraum zu (vgl. zum Ganzen VGr, 5. Dezember 2024, VB.2023.00032, E. 5.3). 4.4 Der Beschwerdegegner hat vorliegend nachvollziehbar dargelegt, weshalb sowohl eine Quarantäne à domicile als auch eine Quarantäne in einer dafür vorgesehenen Einrichtung einerseits aus Gründen der tierseuchenrechtlichen Risikobeurteilung und andererseits aus Gründen des Tierwohls keine vertretbaren Massnahmen waren. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu alternativen Massnahmen wie der Unterbringung in einem Privathaushalt oder dem Tragen besonderer Schutzkleidung lassen die Beurteilung des Beschwerdegegners nicht als unhaltbar erscheinen. Die Frist von fünf Tagen unter Euthanasieandrohung für die Einreichung des Rückführungskonzepts ist kurz, doch hält auch sie einer summarischen Prüfung stand (vgl. zum Ganzen VGr, 5. Dezember 2024, VB.2023.00032, E. 5.3). 4.5 Die Kostenauflage der im Rekursverfahren unterliegenden Beschwerdeführerin ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, und von einer Neuregelung der Nebenfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens ist abzusehen. 5. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 6. 6.1 Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen die am Beschwerdeverfahren Beteiligten die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Über die Kostenauflage bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens enthält das Verwaltungsrechtspflegegesetz keine Vorschrift. Das Verwaltungsgericht entscheidet praxisgemäss nach Ermessen über die Kosten- und Entschädigungsfolgen, wobei es berücksichtigt, wer die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat oder welche Partei vermutlich obsiegt hätte; insbesondere bei Versagen dieser Kriterien kann auch anderswie Billigkeit geübt werden. Im Hinblick auf die Prozessaussichten genügt eine summarische Begründung und muss es bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben (statt vieler VGr, 12. August 2025, VB.2025.00248, E. 3.1; Plüss, § 13 N. 74 ff.). 6.2 Die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens ist auf die nach Erhebung der Beschwerde abgelaufene Inkubationszeit sowie die Rückgabe des Hundes C in die Obhut der Beschwerdeführerin zurückzuführen (vorn E. 2.2). Als eigentlicher "Verursacher" der Gegenstandslosigkeit kann damit weder die Beschwerdeführerin noch der Beschwerdegegner bezeichnet werden. Nach dem Gesagten (vorn E. 3.7) wäre die Beschwerde indes mutmasslich abzuweisen gewesen, weshalb die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind. Bei diesem mutmasslichen Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Umtriebsentschädigung. 6.3 6.3.1 Zu beurteilen bleibt das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung. 6.3.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Die Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten finanziellen Verhältnisse der gesuchstellenden Partei zu beurteilen. Dabei obliegt es dieser, zum Nachweis ihrer Mittellosigkeit ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen – etwa mittels Steuer- und Lohnausweisen, Zahlungsbelegen oder Kontoauszügen (VGr, 9. Juli 2026, VB.2025.00597, E. 8.2.2; Plüss, § 16 N. 38). 6.3.3 Die Beschwerdeführerin hat innerhalb der mit Präsidialverfügung vom 27. August 2026 angesetzten Frist zum Nachweis ihrer Mittellosigkeit keine Unterlagen eingereicht. Sie hat ihre Mittellosigkeit beziehungsweise ihre finanziellen Verhältnisse damit nicht dargetan. Folglich ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung zufolge fehlender Substanziierung und Belegung der Mittellosigkeit abzuweisen. Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    700.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    270.-- Zustellkosten, Fr.    970.-- Total der Kosten.

3.    Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:

a)    die Parteien;

b)    die Gesundheitsdirektion;

c)    das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV).