Entgegen den Beschwerdeführenden hat sich die Beschwerdegegnerin nicht mit einem pauschalen Verweis auf die allgemeinen Zuteilungskriterien begnügt, sondern die Interessen des Sohns der Beschwerdeführenden individuell geprüft bzw. gegenüber dem dargetanen öffentlichen Interesse abgewogen. Sie durfte dabei den von den Beschwerdeführenden gegen die strittige Schulzuteilung ihres Sohns vorgebrachten Aspekten ein geringeres Gewicht beimessen als dem öffentlichen Interesse an ausgewogenen Klassenbeständen, ohne dass ihr deshalb eine Rechtsverletzung vorgeworfen werden könnte. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde im Hauptpunkt (zum Ganzen E. 5). Soweit die Vorinstanz den unterliegenden Beschwerdeführenden die Kosten für das Rekursverfahren auferlegte, ist die Beschwerde dagegen infolge einer Verletzung des Behindertengleichstellungsgesetzes gutzuheissen (E. 6). Teilweise Gutheissung.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 A,
E. 2 Über das Gesuch der Beschwerdeführenden um vorsorgliche Zuteilung ihres Sohns in eine 1. Sekundarklasse im Schulhaus G wurde bereits mit Präsidialverfügung vom 4. August 2026 befunden.
E. 3 Vor Verwaltungsgericht können gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 lit. a und lit. b VRG nur Rechtsverletzungen sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden; die Rüge der Unangemessenheit ist grundsätzlich ausgeschlossen (§ 50 Abs. 2 VRG). In Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht deshalb nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, der Entscheid sich insbesondere von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 ff.).
E. 4.1 Nach Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sorgen die Kantone für einen ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Dieser muss angemessen und geeignet sein; er soll genügen, um die Schülerinnen und Schüler sachgerecht auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten (BGE 145 I 142 E. 5.3, 141 I 9 E. 3.2, 133 I 156 E. 3.1). Behinderte Kinder und Jugendliche haben in diesem Rahmen einen Anspruch auf geeignete Sonderschulung (vgl. auch Art. 62 Abs. 3 BV und Art. 20 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BehiG, SR 151.3]; ferner Art. 24 des Übereinkommens vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen [SR 0.109]), was bedeutet, dass die Schulung mittels angemessener Fördermassnahmen an die besonderen Bedürfnisse der behinderten Kinder und Jugendlichen anzupassen ist (vgl. BGr, 29. September 2023, 2C_227/2023, E. 4.7 mit Hinweisen). Die Ansprüche gelten gemäss § 10 Abs. 1 Satz 1 VSG am Wohnort. Weder aus dem kantonalrechtlichen Grundsatz der Schulung am schulrechtlichen Wohnort noch aus dem Verfassungsrecht folgt jedoch das Recht, innerhalb des Wohnorts das Schulhaus oder die Klasse frei zu wählen (vgl. BGr, 2. April 2026, 2C_590/2025, E. 4.4.1 mit Hinweisen). Die Zuteilung der Schülerinnen und Schüler an die Schulen obliegt vielmehr der Schulpflege (§ 42 Abs. 3 lit. e VSG) bzw. die Zuteilung der Schülerinnen und Schüler zu den Klassen der Schulleitung (§ 44 Abs. 2 lit. a Ziff. 3 VSG). Ihnen kommt in diesem Zusammenhang ein Ermessensspielraum zu, wobei das Ermessen pflichtgemäss auszuüben ist und sich an den in § 25 Abs. 1 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 (VSV, LS 412.101) statuierten Kriterien zu orientieren hat (vgl. VGr, 8. Januar 2026, VB.2025.00399, E. 3, und 5. Dezember 2024, VB.2024.00489, E. 2.1 mit Hinweisen; ferner BGr, 12. Juni 2026, 2C_690/2025, E. 5.2, und 2. April 2026, 2C_590/2025, E. 4.1).
E. 4.2 Als massgebliche Zuteilungskriterien nennt § 25 Abs. 1 VSV die Länge und Gefährlichkeit des Schulwegs sowie eine ausgewogene Zusammensetzung der Klassen (Satz 1) namentlich hinsichtlich Leistungsfähigkeit, sozialer und sprachlicher Herkunft der Schülerinnen und Schüler und Verteilung der Geschlechter (Satz 2). Zudem ist die jeweils zulässige Klassengrösse zu beachten, die auf der Sekundarstufe in der Abteilung A und der Anforderungsstufe I 25 Schülerinnen und Schüler beträgt (§ 26 Abs. 1 VSG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 VSV).
E. 5.1 Die
Beschwerdegegnerin weist in der Begründung ihres Einspracheentscheids vom 18. Juni
2026 zunächst darauf hin, dass die Beschwerdeführenden innert der schulseitig
vorgegebenen Frist (bis Ende Februar) kein Zuteilungsgesuch für ihren Sohn
eingereicht hätten, da sie "von einem Übertritt ans Gymnasium
ausgegangen" seien. Erst nach Vorliegen der Schulzuteilungen für die
Sekundarstufe sei ein begründetes Gesuch um Umteilung von D ins Schulhaus G
eingereicht worden. Diesem Gesuch könne nicht entsprochen werden, weil eine
nachträgliche Änderung der Schulzuteilung die Ausgewogenheit der betroffenen
Sekundarklassen (Abteilung A und Anforderungsstufe I) negativ
beeinflussen würde und bei D aus schulischer Sicht auch keine Umstände gegeben
seien, die eine Umteilung aus pädagogischen oder gesundheitlichen Gründen als
zwingend erscheinen liessen. Namentlich verfügten beide Sekundarschulstandorte
über ausgewiesene Erfahrungen im Umgang mit hörbehinderten Schülerinnen und
Schülern und berichteten die Lehrpersonen aus der Primarschule, dass D mit
seinen Hörgeräten im Unterricht gut zurechtgekommen sei und keine besonderen
Anpassungen erforderlich gewesen seien. Der Nachteilsausgleich sei lediglich
punktuell genutzt worden, und auch im Unterricht sowie im Sportunterricht
hätten keine Einschränkungen bestanden.
Die Beschwerdeführenden
anerkennen vor Verwaltungsgericht ausdrücklich, dass "beide Schulstandorte
[F und G] grundsätzlich geeignet" seien, hörbeeinträchtigte
Kinder zu unterrichten. Gleichzeitig wenden sie jedoch ein, dass die
Beschwerdegegnerin den besonderen Bedürfnissen ihres Sohns als eines hörbeeinträchtigten
Jugendlichen im Rahmen der bei Zuteilungsentscheiden erforderlichen
Interessenabwägung nicht das notwendige Gewicht beigemessen habe. So seien
allgemeine organisatorische Aspekte stärker gewichtet worden als die
individuellen audiopädagogischen Bedürfnisse ihres Sohns. Namentlich seien das
seit Jahren gewachsene, mit seiner Hörbeeinträchtigung vertraute soziale Umfeld
von D (insbesondere die Freundschaft zu I, der D seit dem
Kindergarten begleite und der Klasse von H zugeteilt worden sei) und die
Erfahrungen der Lehrpersonen des Schulhauses G im Umgang mit der ebenfalls
hörbeeinträchtigten älteren Tochter der Beschwerdeführenden nicht hinreichend
berücksichtigt worden. Sie reichten dazu eine audiopädagogische Einschätzung
des Zentrums für Gehör und Sprache Zürich vom 27. Juni 2026 ein.
E. 5.2 Entgegen den
Beschwerdeführenden hat sich die Beschwerdegegnerin nicht mit einem pauschalen
Verweis auf die allgemeinen Zuteilungskriterien begnügt, sondern die Interessen
ihres Sohns individuell geprüft bzw. gegenüber dem dargetanen öffentlichen
Interesse an hinsichtlich Grösse und Zusammensetzung ausgeglichenen
Klassenbeständen abgewogen.
Was letzteren Punkt anbelangt,
ergibt sich aus den vom Verwaltungsgericht eingeholten Listen der massgeblichen
1. Sekundarklassen, dass die Klasse von E im Schulhaus F, der D
zugeteilt wurde, aktuell insgesamt 23 Schülerinnen und Schüler aufweist, 9 Knaben
und 14 Mädchen, davon vier Kinder deutscher Muttersprache. Die zweite 1. Sek-A-Klasse
im Schulhaus F umfasst 25 Schülerinnen und Schüler, 12 Knaben und
13 Mädchen, wovon zehn Kinder deutscher Muttersprache sind. Der 1. Sek-A-Klasse
von H im Schulhaus G wurden sodann 24 Schülerinnen und Schüler, 8 Knaben
und 16 Mädchen, zugeteilt, davon 14 Kinder deutscher Muttersprache,
und der zweiten 1. Sek-A-Klasse im Schulhaus G ebenfalls 24 Schülerinnen
und Schüler, 9 Knaben und 15 Mädchen, davon 14 Kinder deutscher
Muttersprache. Würde der Sohn der Beschwerdeführenden nachträglich einer 1. Sek-A-Klasse
im Schulhaus G zugeteilt, führte dies daher dazu, dass in der dortigen
Zielklasse die maximale Klassengrösse erreicht und gleichzeitig das
Ungleichgewicht bezüglich Geschlechter- und Sprachenverteilung zwischen den
beiden 1. Sek-A-Klassen im Schulhaus F zuungunsten der Klasse 1Aa
von E (weiter) verschärft würde. Insofern ist nicht zu beanstanden, wenn die
Beschwerdegegnerin das öffentliche Interesse an der Abweisung des verfahrensauslösenden
Umteilungsgesuchs hoch gewichtet, gilt es doch deutliche Abweichungen zwischen
den Beständen der verschiedenen Klassen einer Stufe innerhalb einer
Schulgemeinde sowohl
aus
pädagogischen Gründen als auch im Hinblick auf eine optimale räumliche
Auslastung der Schulstandorte zu vermeiden (vgl. dazu VGr, 25. November 2021,
VB.2021.00543, E. 6.2 mit Hinweisen)
Auf der anderen Seite machen die
Beschwerdeführenden nicht geltend, dass ihrem Sohn der Besuch der Schule F
unzumutbar wäre, und geht solches auch nicht aus dem von ihnen eingereichten
audiopädagogischen Bericht hervor. Darin wird lediglich betont, dass eine
gemeinsame Einteilung von D und I in eine Klasse "soziale Kontinuität
schaffen und D den Übergang in die Oberstufe erleichtern" würde. So könne I
seinem langjährigen Freund Sicherheit und Struktur auf dem Schulweg bieten, ihn
im Unterricht bei Missverständnissen, unklaren Informationen oder
organisatorischen Fragen unterstützen und ihm so den Übergang in die Oberstufe
erleichtern. Vergleichbares gelte für die ältere Schwester von D.
Spezifische pädagogische oder gesundheitliche Umstände, die eine Beschulung des
Sohns der Beschwerdeführenden im Schulhaus G als notwendig erscheinen
liessen, sind damit nicht dargetan. Blosse Wünsche und Befürchtungen der
Schülerinnen und Schüler oder Eltern im Hinblick auf die Zuteilung begründen
praxisgemäss kein massgebliches Zuteilungskriterium bzw. führen nicht zur
Unzumutbarkeit eines Zuteilungsentscheids, so wie Art. 19 BV kein
Recht auf einen idealen oder optimalen Grundschulunterricht vermittelt (
VGr, 5. Dezember 2024, VB.2024.00485,
E. 4.5; ferner
BGr, 12. Juni
2026, 2C_690/2025, E. 5.4.1, und 2. April 2026, 2C_590/2025,
E. 4.4.1 mit Hinweisen
). Hier fällt zudem auf, dass die Beziehung zu I im
Einteilungsgesuch der Beschwerdeführenden noch keine Erwähnung fand. Als
"zentraler Beweggrund" wurde dort bloss auf den Umstand hingewiesen,
dass die ältere Schwester von D eine 2. Sekundarklasse im Schulhaus G
besuche "
und die dortigen
Lehrpersonen über Erfahrung im Umgang mit einer Hörbeeinträchtigung"
verfügten, wodurch "notwendige Abläufe, Kommunikationsformen sowie
unterstützende Massnahmen bei einer Hörbeeinträchtigung bereits etabliert"
seien. Die neuen Lehrpersonen des Sohns der Beschwerdeführenden auf der
Sekundarstufe müssen sich jedoch ohnehin mit dessen individuellen Bedürfnissen
vertraut machen und ihr Kommunikationsverhalten sowie ihren Unterricht dem Kind
anpassen, wobei ein regelmässiger direkter Austausch zwischen Schüler und
Lehrperson bzw. die Rückmeldungen des ersteren zum Unterricht sehr wichtig sind
und ihn im Umgang mit seiner Beeinträchtigung stärken. Auch ergeben sich
regelmässig selbst in demselben Schulhaus zwischen zwei verschiedenen Klassen
organisatorische Unterschiede. Dass der Schulweg von D zum Schulhaus F im
Vergleich mit dem Weg zum Schulhaus G (rund 500 m) länger ist und im
Gegensatz dazu entlang einer Hauptverkehrsstrasse verläuft, führt schliesslich
ebenfalls nicht zur Bejahung eines überwiegenden privaten Interesses an der beantragten
Schulzuteilung (vgl. zum Schulweg von Oberstufenschülerinnen und -schülern VGr,
5. Dezember 2024, VB.2024.00485, E. 4 mit Hinweisen), nachdem eine
massgebliche Beeinträchtigung der Mobilität bzw. Fahrfähigkeit des Sohns der
Beschwerdeführenden nicht dargetan wurde und davon auszugehen ist, dass er auch
mit seinem neuen Schulweg bald vertraut sein wird.
Die Beschwerdegegnerin durfte
den vorgenannten, von den Beschwerdeführenden gegen die strittige
Schulzuteilung ihres Sohns vorgebrachten Aspekten demnach ein geringeres
Gewicht beimessen als dem öffentlichen Interesse an ausgewogenen
Klassenbeständen, ohne dass ihr deshalb eine Rechtsverletzung vorgeworfen
werden könnte. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde im Hauptpunkt.
E. 6 Die Vorinstanz auferlegte den unterliegenden Beschwerdeführenden die Kosten für das vorinstanzliche Verfahren. Die in den Anwendungsbereich des Behindertengleichstellungsgesetzes fallenden Verfahren betreffend die Beseitigung einer Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung sind grundsätzlich unentgeltlich (Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 5 BehiG). Um ein solches Verfahren handelt es sich hier, liegt mit der sachverhaltlich erstellten Hörbeeinträchtigung von D und dessen Angewiesenheit auf Nachteilsausgleichsmassnahmen zur Bewältigung des Schulalltags doch bereits ein genügend enger Zusammenhang mit einer Behinderung vor (vgl. BGr, 12. Juni 2026, 2C_690/2025, E. 6.2 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 6 29. Juni 2021, 2C_33/2021, E. 5.2; ferner zum Begriff der Behinderung BGr, 27. April 2015, 2C_974/2014, E. 3.2 mit Hinweisen). In diesem Punkt ist die Beschwerde daher gutzuheissen und Dispositiv-Ziff. III des vorinstanzlichen Entscheids vom 22. Juli 2026 dahingehend abzuändern, als die Kosten des Rekursverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen sind.
E. 7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
E. 8 Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind gestützt auf Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 5 BehiG auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Parteientschädigung ist den unvertretenen Beschwerdeführenden (schon) mangels Obsiegens in der Hauptsache nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
E. 9 Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Streitigkeiten über Schul(haus)zuteilungen fallen nicht unter den Ausschlussgrund von Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110), weshalb den Parteien grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG offensteht (vgl. BGr, 28. Mai 2026, 2C_688/2025, E. 1.2, und 2. April 2026, 2C_590/2025, E. 1.1 [je mit Hinweisen]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Entscheids des Bezirksrats Horgen vom
- Juli 2026 werden die Kosten des Rekursverfahrens auf die Staatskasse genommen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
- Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
- Mitteilung an: a) die Parteien; b) der Bezirksrat Horgen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2026.00475 Standard Suche Erweiterte Suche Hilfe Druckansicht Geschäftsnummer: VB.2026.00475 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 03.09.2026 Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. Rechtsgebiet: Bildung Betreff: Schulhaus- und Klassenzuteilung Entgegen den Beschwerdeführenden hat sich die Beschwerdegegnerin nicht mit einem pauschalen Verweis auf die allgemeinen Zuteilungskriterien begnügt, sondern die Interessen des Sohns der Beschwerdeführenden individuell geprüft bzw. gegenüber dem dargetanen öffentlichen Interesse abgewogen. Sie durfte dabei den von den Beschwerdeführenden gegen die strittige Schulzuteilung ihres Sohns vorgebrachten Aspekten ein geringeres Gewicht beimessen als dem öffentlichen Interesse an ausgewogenen Klassenbeständen, ohne dass ihr deshalb eine Rechtsverletzung vorgeworfen werden könnte. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde im Hauptpunkt (zum Ganzen E. 5). Soweit die Vorinstanz den unterliegenden Beschwerdeführenden die Kosten für das Rekursverfahren auferlegte, ist die Beschwerde dagegen infolge einer Verletzung des Behindertengleichstellungsgesetzes gutzuheissen (E. 6).
Teilweise Gutheissung. Stichworte: BEHINDERUNG GRUNDSCHULUNTERRICHT KLASSENGRÖSSE KOSTENAUFLAGE SCHULWEG SCHULZUTEILUNG SEKUNDARSCHULE ZUTEILUNGSKRITERIEN Rechtsnormen: Art. 10 Abs. 1 BehiG Art. 19 BV Art. 62 Abs. 2 BV Art. 25 Abs. 1 VSV Publikationen:
- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
4. Abteilung VB.2026.00475 Urteil der 4. Kammer vom
3. September 2026 Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert. In Sachen 1. A, 2. B, Beschwerdeführende, gegen vertreten durch die Schulpflege C, Beschwerdegegnerin, betreffend Schulhaus- und Klassenzuteilung, hat sich ergeben: I. D, geboren 2014, leidet seit Geburt an einer Hörbehinderung bzw. einer mittelgradigen sensorineuralen Schwerhörigkeit beidseitig. Im Schuljahr 2025/2026 besuchte er eine 6. Klasse in C, wobei er im schulischen Alltag neben Hörhilfen (beidseits) ergänzend ein FM-System (drahtlose Signalübertragungsanlage) nutzte. Mit Schreiben vom 21. Mai 2026 teilte die Schulverwaltung C seinen Eltern, A und B, mit, dass ihr Sohn auf Beginn des Schuljahres 2026/2027 der ersten Sekundarklasse 1Aa von E im Schulhaus F zugeteilt werde. Die dagegen erhobene Einsprache von A und B vom 22. Mai 2026 wies die Schulpflege C nach vorgängiger Durchführung einer Anhörung der Eltern mit Beschluss vom 18. Juni 2026 ab und bestätigte die Schul- und Klassenzuteilung von D. II. Am 22. Juni 2026 rekurrierten A und B beim Bezirksrat Horgen, der das Rechtsmittel mit Beschluss vom 22. Juli 2026 abwies (Dispositiv-Ziff. I), die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1'224.80 A und B unter solidarischer Haftung auferlegte (Dispositiv-Ziff. II und III), keine Parteientschädigungen zusprach (Dispositiv-Ziff. IV) und einer allfälligen Beschwerde in Dispositiv-Ziff. VI die aufschiebende Wirkung entzog. III. A und B erhoben am 24. Juli 2026 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten, unter Entschädigungsfolge seien der Beschluss des Bezirksrats Horgen vom 22. Juli 2026 und der Beschluss der Schulpflege C vom 18. Juni 2026 aufzuheben und sei ihr Sohn für das Schuljahr 2026/2027 der Sekundarstufe A im Schulhaus G zuzuteilen, nach Möglichkeit der Klasse von H, eventualiter "sei die Sache zur unverzüglichen neuen Entscheidung unter vollständiger und rechtskonformer Würdigung der individuellen audiopädagogischen, gesundheitlichen, familiären und schulwegbezogenen Umstände" an die Schulpflege C bzw. subeventualiter an den Bezirksrat Horgen zurückzuweisen; in prozessualer Hinsicht ersuchten sie zudem um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bzw. um (super-)provisorische Zuteilung ihres Sohns zum Schulhaus G. Nach Einholung der Akten sowie einer Stellungnahme der Schulpflege C (vom 3. August 2026) zum Gesuch um vorsorgliche Massnahme wies das Verwaltungsgericht dieses mit Präsidialverfügung vom 4. August 2026 ab. Der Bezirksrat Horgen und die Schulpflege C beantragten mit Vernehmlassung vom 4. August 2026 bzw. mit Beschwerdeantwort vom 11. August 2026 die Abweisung der Beschwerde. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats betreffend Anordnungen einer Schulpflege nach § 75 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100) und §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. 2. Über das Gesuch der Beschwerdeführenden um vorsorgliche Zuteilung ihres Sohns in eine 1. Sekundarklasse im Schulhaus G wurde bereits mit Präsidialverfügung vom 4. August 2026 befunden. 3. Vor Verwaltungsgericht können gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 lit. a und lit. b VRG nur Rechtsverletzungen sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden; die Rüge der Unangemessenheit ist grundsätzlich ausgeschlossen (§ 50 Abs. 2 VRG). In Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht deshalb nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, der Entscheid sich insbesondere von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 ff.). 4. 4.1 Nach Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sorgen die Kantone für einen ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Dieser muss angemessen und geeignet sein; er soll genügen, um die Schülerinnen und Schüler sachgerecht auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten (BGE 145 I 142 E. 5.3, 141 I 9 E. 3.2, 133 I 156 E. 3.1). Behinderte Kinder und Jugendliche haben in diesem Rahmen einen Anspruch auf geeignete Sonderschulung (vgl. auch Art. 62 Abs. 3 BV und Art. 20 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BehiG, SR 151.3]; ferner Art. 24 des Übereinkommens vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen [SR 0.109]), was bedeutet, dass die Schulung mittels angemessener Fördermassnahmen an die besonderen Bedürfnisse der behinderten Kinder und Jugendlichen anzupassen ist (vgl. BGr, 29. September 2023, 2C_227/2023, E. 4.7 mit Hinweisen). Die Ansprüche gelten gemäss § 10 Abs. 1 Satz 1 VSG am Wohnort. Weder aus dem kantonalrechtlichen Grundsatz der Schulung am schulrechtlichen Wohnort noch aus dem Verfassungsrecht folgt jedoch das Recht, innerhalb des Wohnorts das Schulhaus oder die Klasse frei zu wählen (vgl. BGr, 2. April 2026, 2C_590/2025, E. 4.4.1 mit Hinweisen). Die Zuteilung der Schülerinnen und Schüler an die Schulen obliegt vielmehr der Schulpflege (§ 42 Abs. 3 lit. e VSG) bzw. die Zuteilung der Schülerinnen und Schüler zu den Klassen der Schulleitung (§ 44 Abs. 2 lit. a Ziff. 3 VSG). Ihnen kommt in diesem Zusammenhang ein Ermessensspielraum zu, wobei das Ermessen pflichtgemäss auszuüben ist und sich an den in § 25 Abs. 1 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 (VSV, LS 412.101) statuierten Kriterien zu orientieren hat (vgl. VGr, 8. Januar 2026, VB.2025.00399, E. 3, und 5. Dezember 2024, VB.2024.00489, E. 2.1 mit Hinweisen; ferner BGr, 12. Juni 2026, 2C_690/2025, E. 5.2, und 2. April 2026, 2C_590/2025, E. 4.1). 4.2 Als massgebliche Zuteilungskriterien nennt § 25 Abs. 1 VSV die Länge und Gefährlichkeit des Schulwegs sowie eine ausgewogene Zusammensetzung der Klassen (Satz 1) namentlich hinsichtlich Leistungsfähigkeit, sozialer und sprachlicher Herkunft der Schülerinnen und Schüler und Verteilung der Geschlechter (Satz 2). Zudem ist die jeweils zulässige Klassengrösse zu beachten, die auf der Sekundarstufe in der Abteilung A und der Anforderungsstufe I 25 Schülerinnen und Schüler beträgt (§ 26 Abs. 1 VSG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 VSV). 5. 5.1 Die Beschwerdegegnerin weist in der Begründung ihres Einspracheentscheids vom 18. Juni 2026 zunächst darauf hin, dass die Beschwerdeführenden innert der schulseitig vorgegebenen Frist (bis Ende Februar) kein Zuteilungsgesuch für ihren Sohn eingereicht hätten, da sie "von einem Übertritt ans Gymnasium ausgegangen" seien. Erst nach Vorliegen der Schulzuteilungen für die Sekundarstufe sei ein begründetes Gesuch um Umteilung von D ins Schulhaus G eingereicht worden. Diesem Gesuch könne nicht entsprochen werden, weil eine nachträgliche Änderung der Schulzuteilung die Ausgewogenheit der betroffenen Sekundarklassen (Abteilung A und Anforderungsstufe I) negativ beeinflussen würde und bei D aus schulischer Sicht auch keine Umstände gegeben seien, die eine Umteilung aus pädagogischen oder gesundheitlichen Gründen als zwingend erscheinen liessen. Namentlich verfügten beide Sekundarschulstandorte über ausgewiesene Erfahrungen im Umgang mit hörbehinderten Schülerinnen und Schülern und berichteten die Lehrpersonen aus der Primarschule, dass D mit seinen Hörgeräten im Unterricht gut zurechtgekommen sei und keine besonderen Anpassungen erforderlich gewesen seien. Der Nachteilsausgleich sei lediglich punktuell genutzt worden, und auch im Unterricht sowie im Sportunterricht hätten keine Einschränkungen bestanden. Die Beschwerdeführenden anerkennen vor Verwaltungsgericht ausdrücklich, dass "beide Schulstandorte [F und G] grundsätzlich geeignet" seien, hörbeeinträchtigte Kinder zu unterrichten. Gleichzeitig wenden sie jedoch ein, dass die Beschwerdegegnerin den besonderen Bedürfnissen ihres Sohns als eines hörbeeinträchtigten Jugendlichen im Rahmen der bei Zuteilungsentscheiden erforderlichen Interessenabwägung nicht das notwendige Gewicht beigemessen habe. So seien allgemeine organisatorische Aspekte stärker gewichtet worden als die individuellen audiopädagogischen Bedürfnisse ihres Sohns. Namentlich seien das seit Jahren gewachsene, mit seiner Hörbeeinträchtigung vertraute soziale Umfeld von D (insbesondere die Freundschaft zu I, der D seit dem Kindergarten begleite und der Klasse von H zugeteilt worden sei) und die Erfahrungen der Lehrpersonen des Schulhauses G im Umgang mit der ebenfalls hörbeeinträchtigten älteren Tochter der Beschwerdeführenden nicht hinreichend berücksichtigt worden. Sie reichten dazu eine audiopädagogische Einschätzung des Zentrums für Gehör und Sprache Zürich vom 27. Juni 2026 ein. 5.2 Entgegen den Beschwerdeführenden hat sich die Beschwerdegegnerin nicht mit einem pauschalen Verweis auf die allgemeinen Zuteilungskriterien begnügt, sondern die Interessen ihres Sohns individuell geprüft bzw. gegenüber dem dargetanen öffentlichen Interesse an hinsichtlich Grösse und Zusammensetzung ausgeglichenen Klassenbeständen abgewogen. Was letzteren Punkt anbelangt, ergibt sich aus den vom Verwaltungsgericht eingeholten Listen der massgeblichen
1. Sekundarklassen, dass die Klasse von E im Schulhaus F, der D zugeteilt wurde, aktuell insgesamt 23 Schülerinnen und Schüler aufweist, 9 Knaben und 14 Mädchen, davon vier Kinder deutscher Muttersprache. Die zweite 1. Sek-A-Klasse im Schulhaus F umfasst 25 Schülerinnen und Schüler, 12 Knaben und 13 Mädchen, wovon zehn Kinder deutscher Muttersprache sind. Der 1. Sek-A-Klasse von H im Schulhaus G wurden sodann 24 Schülerinnen und Schüler, 8 Knaben und 16 Mädchen, zugeteilt, davon 14 Kinder deutscher Muttersprache, und der zweiten 1. Sek-A-Klasse im Schulhaus G ebenfalls 24 Schülerinnen und Schüler, 9 Knaben und 15 Mädchen, davon 14 Kinder deutscher Muttersprache. Würde der Sohn der Beschwerdeführenden nachträglich einer 1. Sek-A-Klasse im Schulhaus G zugeteilt, führte dies daher dazu, dass in der dortigen Zielklasse die maximale Klassengrösse erreicht und gleichzeitig das Ungleichgewicht bezüglich Geschlechter- und Sprachenverteilung zwischen den beiden 1. Sek-A-Klassen im Schulhaus F zuungunsten der Klasse 1Aa von E (weiter) verschärft würde. Insofern ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin das öffentliche Interesse an der Abweisung des verfahrensauslösenden Umteilungsgesuchs hoch gewichtet, gilt es doch deutliche Abweichungen zwischen den Beständen der verschiedenen Klassen einer Stufe innerhalb einer Schulgemeinde sowohl aus pädagogischen Gründen als auch im Hinblick auf eine optimale räumliche Auslastung der Schulstandorte zu vermeiden (vgl. dazu VGr, 25. November 2021, VB.2021.00543, E. 6.2 mit Hinweisen) Auf der anderen Seite machen die Beschwerdeführenden nicht geltend, dass ihrem Sohn der Besuch der Schule F unzumutbar wäre, und geht solches auch nicht aus dem von ihnen eingereichten audiopädagogischen Bericht hervor. Darin wird lediglich betont, dass eine gemeinsame Einteilung von D und I in eine Klasse "soziale Kontinuität schaffen und D den Übergang in die Oberstufe erleichtern" würde. So könne I seinem langjährigen Freund Sicherheit und Struktur auf dem Schulweg bieten, ihn im Unterricht bei Missverständnissen, unklaren Informationen oder organisatorischen Fragen unterstützen und ihm so den Übergang in die Oberstufe erleichtern. Vergleichbares gelte für die ältere Schwester von D. Spezifische pädagogische oder gesundheitliche Umstände, die eine Beschulung des Sohns der Beschwerdeführenden im Schulhaus G als notwendig erscheinen liessen, sind damit nicht dargetan. Blosse Wünsche und Befürchtungen der Schülerinnen und Schüler oder Eltern im Hinblick auf die Zuteilung begründen praxisgemäss kein massgebliches Zuteilungskriterium bzw. führen nicht zur Unzumutbarkeit eines Zuteilungsentscheids, so wie Art. 19 BV kein Recht auf einen idealen oder optimalen Grundschulunterricht vermittelt (VGr, 5. Dezember 2024, VB.2024.00485, E. 4.5; ferner BGr, 12. Juni 2026, 2C_690/2025, E. 5.4.1, und 2. April 2026, 2C_590/2025, E. 4.4.1 mit Hinweisen). Hier fällt zudem auf, dass die Beziehung zu I im Einteilungsgesuch der Beschwerdeführenden noch keine Erwähnung fand. Als "zentraler Beweggrund" wurde dort bloss auf den Umstand hingewiesen, dass die ältere Schwester von D eine 2. Sekundarklasse im Schulhaus G besuche " und die dortigen Lehrpersonen über Erfahrung im Umgang mit einer Hörbeeinträchtigung" verfügten, wodurch "notwendige Abläufe, Kommunikationsformen sowie unterstützende Massnahmen bei einer Hörbeeinträchtigung bereits etabliert" seien. Die neuen Lehrpersonen des Sohns der Beschwerdeführenden auf der Sekundarstufe müssen sich jedoch ohnehin mit dessen individuellen Bedürfnissen vertraut machen und ihr Kommunikationsverhalten sowie ihren Unterricht dem Kind anpassen, wobei ein regelmässiger direkter Austausch zwischen Schüler und Lehrperson bzw. die Rückmeldungen des ersteren zum Unterricht sehr wichtig sind und ihn im Umgang mit seiner Beeinträchtigung stärken. Auch ergeben sich regelmässig selbst in demselben Schulhaus zwischen zwei verschiedenen Klassen organisatorische Unterschiede. Dass der Schulweg von D zum Schulhaus F im Vergleich mit dem Weg zum Schulhaus G (rund 500 m) länger ist und im Gegensatz dazu entlang einer Hauptverkehrsstrasse verläuft, führt schliesslich ebenfalls nicht zur Bejahung eines überwiegenden privaten Interesses an der beantragten Schulzuteilung (vgl. zum Schulweg von Oberstufenschülerinnen und -schülern VGr,
5. Dezember 2024, VB.2024.00485, E. 4 mit Hinweisen), nachdem eine massgebliche Beeinträchtigung der Mobilität bzw. Fahrfähigkeit des Sohns der Beschwerdeführenden nicht dargetan wurde und davon auszugehen ist, dass er auch mit seinem neuen Schulweg bald vertraut sein wird. Die Beschwerdegegnerin durfte den vorgenannten, von den Beschwerdeführenden gegen die strittige Schulzuteilung ihres Sohns vorgebrachten Aspekten demnach ein geringeres Gewicht beimessen als dem öffentlichen Interesse an ausgewogenen Klassenbeständen, ohne dass ihr deshalb eine Rechtsverletzung vorgeworfen werden könnte. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde im Hauptpunkt. 6. Die Vorinstanz auferlegte den unterliegenden Beschwerdeführenden die Kosten für das vorinstanzliche Verfahren. Die in den Anwendungsbereich des Behindertengleichstellungsgesetzes fallenden Verfahren betreffend die Beseitigung einer Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung sind grundsätzlich unentgeltlich (Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 5 BehiG). Um ein solches Verfahren handelt es sich hier, liegt mit der sachverhaltlich erstellten Hörbeeinträchtigung von D und dessen Angewiesenheit auf Nachteilsausgleichsmassnahmen zur Bewältigung des Schulalltags doch bereits ein genügend enger Zusammenhang mit einer Behinderung vor (vgl. BGr, 12. Juni 2026, 2C_690/2025, E. 6.2 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 6 29. Juni 2021, 2C_33/2021, E. 5.2; ferner zum Begriff der Behinderung BGr, 27. April 2015, 2C_974/2014, E. 3.2 mit Hinweisen). In diesem Punkt ist die Beschwerde daher gutzuheissen und Dispositiv-Ziff. III des vorinstanzlichen Entscheids vom 22. Juli 2026 dahingehend abzuändern, als die Kosten des Rekursverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen sind. 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 8. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind gestützt auf Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 5 BehiG auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Parteientschädigung ist den unvertretenen Beschwerdeführenden (schon) mangels Obsiegens in der Hauptsache nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). 9. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Streitigkeiten über Schul(haus)zuteilungen fallen nicht unter den Ausschlussgrund von Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110), weshalb den Parteien grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG offensteht (vgl. BGr, 28. Mai 2026, 2C_688/2025, E. 1.2, und 2. April 2026, 2C_590/2025, E. 1.1 [je mit Hinweisen]). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Entscheids des Bezirksrats Horgen vom
22. Juli 2026 werden die Kosten des Rekursverfahrens auf die Staatskasse genommen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) der Bezirksrat Horgen.