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VB.2026.00451

Aufsichtsbeschwerde

Zürich VerwG ·3. Abteilung/3. Kammer · 2026-09-15 · Deutsch ZH
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Aufsichtsbeschwerde. Soweit die Beschwerdeführerin beanstanden wollte, dass der Regierungsrat ihrer Aufsichtsbeschwerde keine Folge gab, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da dem Verwaltungsgericht keine Aufsichtsfunktionen gegenüber dem Regierungsrat oder anderen Behörden zukommen (E. 1.2). Gemäss § 23 des Haftungsgesetzes kann die Klage direkt beim Gericht, das heisst beim Zivilgericht, erhoben werden, wenn die zuständige Behörde zum Anspruch innert dreier Monate seit seiner schriftlichen Geltendmachung nicht oder ablehnend Stellung genommen hat. Im Bereich der Staatshaftung mangelt es dem Verwaltungsgericht somit an der Zuständigkeit für die Beurteilung einer Rechtsverweigerungsbeschwerde bzw. einer Beschwerde gegen einen abgewiesenen Rechtsverweigerungsrekurs (E. 1.3). Es ist nicht ersichtlich, dass für den Regierungsrat ein Grund bestanden hätte, um sich von sich aus mit den aufsichtsrechtlichen Rügen zu befassen, sondern vielmehr, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Eingaben ausschliesslich persönliche, private Interessen verfolgte. Der Regierungsrat durfte der Beschwerdeführerin daher Kosten auferlegen (zum Ganzen E. 2). Abweisung, soweit Eintreten.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Beschliesst die Aufsichtsbehörde, einer Aufsichtsbeschwerde keine Folge zu geben, kann dagegen nicht mit einem Rechtsmittel vorgegangen werden. Einzig gegen den Kostenpunkt steht der aufsichtsbeschwerdeführenden Person ein Rekurs- oder Beschwerderecht zu; die Kostenauflage ist dabei mit den ordentlichen Rechtsmitteln anfechtbar (VGr, 1. September 2020, VB.2020.00384, E. 1; 30. November 2017, VB.2017.00586, E. 1; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 84 f.). Für Beschwerden gegen Entscheide des Regierungsrats ist das Verwaltungsgericht zuständig, wobei solche unabhängig vom Streitwert von der Kammer zu behandeln sind (§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] sowie § 38b Abs. 3 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c VRG). Da sich das Rechtsmittel als offensichtlich unbegründet erweist und die Kammer zu einem einstimmigen Entscheid gelangt, kann auf dem Zirkulationsweg entschieden werden (§ 38 Abs. 2 VRG). Aus denselben Gründen konnte auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden (vgl. § 58 VRG).

E. 1.2 Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet bzw. beanstanden wollte, dass der Regierungsrat mit Beschluss vom 3. Juni 2026 ihrer Aufsichtsbeschwerde keine Folge gab (Dispositivziffer I) und keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen, namentlich gegenüber der Beschwerdegegnerin, ergriff, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Wenn – wie vorliegend – eine zuständige Aufsichtsbehörde auf ein beantragtes aufsichtsrechtliches Einschreiten verzichtet, kommt lediglich die erneute Aufsichtsbeschwerde an die nächsthöhere Aufsichtsinstanz infrage (statt vieler VGr, 20. Juli 2026, VB.2026.00412, E. 3.1.2; Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 85). Folglich hätte sich die Beschwerdeführerin insofern nicht an das Verwaltungsgericht, sondern an die Aufsichtsinstanz des Regierungsrats wenden müssen. Gemäss Art. 57 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101) in Verbindung mit § 104 Abs. 1 des Kantonsratsgesetzes vom 25. März 2019 (KRG, LS 171.1) übt d er Kantonsrat die parlamentarische Kontrolle und damit eine Oberaufsicht über den Regierungsrat aus, wobei gemäss § 104 Abs. 2 KRG in deren Rahmen weder staatliche Akte aufgehoben oder abgeändert noch Weisungen erteilt werden können. Dem Verwaltungsgericht hingegen kommen keine Aufsichtsfunktionen gegenüber dem Regierungsrat oder anderen Behörden zu (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 16; Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 61, 72–74, 76 und 85).

E. 1.3 Dass die Beschwerdeführerin beanstanden wollte, der Regierungsrat habe ihre Eingabe vom

11. April 2026 zu Unrecht und in rechtsverweigernder Weise als Aufsichtsbeschwerde und nicht als Rechtsverweigerungsrekurs behandelt, geht aus der Beschwerde nicht hinreichend klar hervor. Ohnehin wäre auf die Beschwerde auch insofern nicht einzutreten. Zwar kann eine solche Rüge grundsätzlich bei der – zuständigen – Rechtsmittelinstanz erhoben werden (vgl. Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 68). Vorliegend würde der Rüge jedoch das von der Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin eingereichte Staatshaftungsbegehren zugrunde liegen. Gemäss § 2 Abs. 1 VRG entscheiden über Schadenersatzansprüche von Privaten gegen Staat und Gemeinde sowie deren Beamte und Angestellte die Zivilgerichte. Nach § 22 Abs. 1 des Haftungsgesetzes sind Begehren auf Feststellung, Schadenersatz und Genugtuung bei Ansprüchen gegen den Kanton beim Regierungsrat einzureichen – was die Beschwerdeführerin auch tat. Gemäss § 23 des Haftungsgesetzes kann die Klage direkt beim Gericht, das heisst beim Zivilgericht, erhoben werden, wenn die zuständige Behörde zum Anspruch innert dreier Monate seit seiner schriftlichen Geltendmachung nicht oder ablehnend Stellung genommen hat. Im Bereich der Staatshaftung mangelt es d em Verwaltungsgericht somit an der Zuständigkeit für die Beurteilung einer Rechtsverweigerungsbeschwerde bzw. einer Beschwerde gegen einen abgewiesenen Rechtsverweigerungsrekurs (vgl. analog auch für andere Vorfragen VGr, 25. September 2025, VB.2025.00447, E. 1.3). Der Beschwerdeführerin steht es frei, hier den zivilrechtlichen Rechtsweg (weiter) zu verfolgen.

E. 1.4 Nach dem Gesagten bleibt allein die vorinstanzliche Kostenauflage gemäss Dispositivziffer II des Beschlusses vom 3. Juni 2026 zu beurteilen (vorn E. 1.1). Diese erfolgte erklärtermassen für die Behandlung der Eingabe der Beschwerdeführerin als Aufsichtsbeschwerde.

E. 2.1 Praxisgemäss können einer anzeigeerstattenden Person, deren Aufsichtsbeschwerde keine Folge gegeben wird, Kosten auferlegt werden, wenn für die Aufsichtsbehörde kein Grund bestand, um sich von sich aus mit der Sache zu befassen, und mit dem Vorstoss persönliche, private Interessen verfolgt werden. Dies ist etwa auch dann der Fall, wenn die Aufsichtsbeschwerde ausschliesslich ergriffen wird, um Rekursgründe vorzubringen. Werden mit der Aufsichtsbeschwerde (auch) öffentliche Interessen verfolgt bzw. kann nicht eindeutig beurteilt werden, ob mit einer Aufsichtsbeschwerde überwiegend private oder mehrheitlich öffentliche Interessen verfolgt werden, sind die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen oder zumindest zu ermässigen (VGr, 1. September 2020, VB.2020.00384, E. 2;

30. November 2017, VB.2017.00586, E. 3.1; Plüss, § 13 N. 23; Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 84 mit Hinweisen).

E. 2.2 Der Regierungsrat stützte sich im angefochtenen Beschluss auf diese Praxis und erwog, die Voraussetzungen für eine Kostenauflage seien vorliegend erfüllt. Die Beschwerdeführerin ihrerseits macht geltend, die Auflage und die Höhe der Kosten für das Verfahren vor dem Regierungsrat seien "willkürlich" und verstiessen gegen "Treu und Glauben", zumal der Regierungsrat die Rechtsverweigerung seitens der Beschwerdegegnerin nicht behandle, sondern bloss "weiterziehe" und auf "keinen Punkt im Vorverfahren Staatshaftung" eingehe.

E. 2.3 Die Rechtmässigkeit der Kostenauflage vermag die Beschwerdeführerin damit indes nicht infrage zu stellen. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass für den Regierungsrat ein Grund bestanden hätte, um sich von sich aus mit der Sache zu befassen, sondern vielmehr, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Eingaben ausschliesslich persönliche, private Interessen verfolgte. Gegenteiliges macht die Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend. Die Höhe der Verfahrenskosten bewegt sich sodann im gesetzlichen Rahmen (vgl. § 2 lit. d und § 7 der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 [LS 682]) und ist ebenfalls nicht zu beanstanden, zumal den Behörden bei der Gebührenfestsetzung ein weites Ermessen zukommt und eine gewisse Zurückhaltung bei der Prüfung angezeigt ist (Plüss, § 13 N. 96).

E. 2.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 3 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Umtriebsentschädigung hat sie nicht verlangt und stünde ihr mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

E. 4 Der Beschwerdegegnerin (und dem Regierungsrat) wird zusammen mit dem vorliegenden Urteil ausschliesslich die Beschwerde vom 15. Juli 2026 zugestellt. Eine Zustellung der weiteren, zahlreichen Eingaben der Beschwerdeführerin erfolgt nur auf Verlangen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.-- Zustellkosten, Fr.    570.-- Total der Kosten.
  3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
  5. Mitteilung an: a)    die Beschwerdeführerin; b)    die Beschwerdegegnerin; c)    den Regierungsrat.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2026.00451 Standard Suche Erweiterte Suche Hilfe Druckansicht Geschäftsnummer: VB.2026.00451 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 15.09.2026 Spruchkörper:

3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Aufsichtsbeschwerde Aufsichtsbeschwerde.

Soweit die Beschwerdeführerin beanstanden wollte, dass der Regierungsrat ihrer Aufsichtsbeschwerde keine Folge gab, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da dem Verwaltungsgericht keine Aufsichtsfunktionen gegenüber dem Regierungsrat oder anderen Behörden zukommen (E. 1.2). Gemäss § 23 des Haftungsgesetzes kann die Klage direkt beim Gericht, das heisst beim Zivilgericht, erhoben werden, wenn die zuständige Behörde zum Anspruch innert dreier Monate seit seiner schriftlichen Geltendmachung nicht oder ablehnend Stellung genommen hat. Im Bereich der Staatshaftung mangelt es dem Verwaltungsgericht somit an der Zuständigkeit für die Beurteilung einer Rechtsverweigerungsbeschwerde bzw. einer Beschwerde gegen einen abgewiesenen Rechtsverweigerungsrekurs (E. 1.3). Es ist nicht ersichtlich, dass für den Regierungsrat ein Grund bestanden hätte, um sich von sich aus mit den aufsichtsrechtlichen Rügen zu befassen, sondern vielmehr, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Eingaben ausschliesslich persönliche, private Interessen verfolgte. Der Regierungsrat durfte der Beschwerdeführerin daher Kosten auferlegen (zum Ganzen E. 2).

Abweisung, soweit Eintreten. Stichworte: AUFSICHTSBESCHWERDE KOSTENAUFLAGE OFFENSICHTLICH UNBEGRÜNDET RECHTSVERWEIGERUNG STAATSHAFTUNG ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT ZIRKULARENTSCHEID ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS Rechtsnormen: § 22 Abs. I HaftungsG § 23 HaftungsG § 2 Abs. I VRG Publikationen:

- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich

3. Abteilung VB.2026.00451 Urteil der 3. Kammer vom 15. September 2026 Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin Jasmin Malla, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz. In Sachen A, Beschwerdeführerin, gegen Finanzdirektion des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin, betreffend Aufsichtsbeschwerde, hat sich ergeben: I. A. Mit Schreiben vom

28. Januar 2026 antwortete die Finanzdirektion des Kantons Zürich A auf deren Eingaben bzw. Staatshaftungsbegehren vom 17. und 20. Januar 2026 hin, diese enthielten keine nachvollziehbare Begründung und seien aufgrund ungebührlicher Formulierungen ohnehin zur Verbesserung zurückzuweisen. A stehe es indes frei, bis 2. März 2026 eine formgerechte Eingabe einzureichen. In der Folge liess A der Finanzdirektion eine weitere Eingabe, datierend vom 6. Februar 2026, zukommen. Mit Schreiben vom 10. Februar 2026 wies die Finanzdirektion A darauf hin, dass auch ihre neue Eingabe keine nachvollziehbare Begründung enthalte und ihr aufgrund ungebührlicher Formulierungen retourniert werde. Sie habe aber weiterhin die Möglichkeit, bis

2. März 2026 eine formgerechte Eingabe einzureichen. B. Mit Eingaben vom

22. Februar 2026 und 2. März 2026 (Datum des Eingangs) gelangte A erneut an die Finanzdirektion und ersuchte um Zusprechung von Schadenersatz von rund Fr. 200'000.-. Mit Schreiben vom 10. März 2026 antwortete die Finanzdirektion A, da sich auch ihren neuen Eingaben nicht entnehmen lasse, welche Behörde die angeblich widerrechtlichen Handlungen vorgenommen haben soll bzw. auf welcher Grundlage das Staatshaftungsbegehren beruhe, sei ihr – der Finanzdirektion – eine Beurteilung nicht möglich. Sie schliesse daher das Dossier, ohne zur Forderung materiell Stellung zu nehmen und ohne das Vorverfahren gemäss § 22 des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 (LS 170.1) durchzuführen. II. A erhob in der Folge mit Eingabe vom 11. April 2026 Beschwerde wegen "Rechtsverweigerung" beim Regierungsrat des Kantons Zürich, verlangte, dieser habe das Vorverfahren gemäss § 22 des Haftungsgesetzes "durchzuziehen", und warf dem Betreibungsamt B, der Finanzdirektion und dem Bezirksgericht Horgen strafbare Handlungen oder die Unterstützung ebensolcher vor; bei den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zug habe sie deswegen ein Strafverfahren eingeleitet. Die Finanzdirektion, das Bezirksgericht Horgen und die Gemeinde B stellten sich dumm und verstünden nicht, was sie wolle; das Bezirksgericht Horgen schweige und bearbeite nichts. Nachdem der Regierungsrat (einzig) die Finanzdirektion als Beschwerdegegnerin in das Verfahren aufgenommen und einen Schriftenwechsel durchgeführt hatte, gab er der "Aufsichtsbeschwerde von A, C, gegen die Finanzdirektion betreffend Rechtsverweigerung" mit Beschluss vom

3. Juni 2026 keine Folge (Dispositivziffer I). Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.- sowie den Ausfertigungsgebühren von Fr. 135.-, auferlegte der Regierungsrat A (Dispositivziffer II). III. Daraufhin gelangte A mit Beschwerde vom 15. Juli 2026 an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses vom 3. Juni 2026. Mit Präsidialverfügung vom 17. Juli 2026 zog das Verwaltungsgericht die Akten des Regierungsrats bei. In der Folge reichte A dem Verwaltungsgericht zahlreiche weitere Eingaben ein. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Beschliesst die Aufsichtsbehörde, einer Aufsichtsbeschwerde keine Folge zu geben, kann dagegen nicht mit einem Rechtsmittel vorgegangen werden. Einzig gegen den Kostenpunkt steht der aufsichtsbeschwerdeführenden Person ein Rekurs- oder Beschwerderecht zu; die Kostenauflage ist dabei mit den ordentlichen Rechtsmitteln anfechtbar (VGr, 1. September 2020, VB.2020.00384, E. 1; 30. November 2017, VB.2017.00586, E. 1; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 84 f.). Für Beschwerden gegen Entscheide des Regierungsrats ist das Verwaltungsgericht zuständig, wobei solche unabhängig vom Streitwert von der Kammer zu behandeln sind (§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] sowie § 38b Abs. 3 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c VRG). Da sich das Rechtsmittel als offensichtlich unbegründet erweist und die Kammer zu einem einstimmigen Entscheid gelangt, kann auf dem Zirkulationsweg entschieden werden (§ 38 Abs. 2 VRG). Aus denselben Gründen konnte auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden (vgl. § 58 VRG). 1.2 Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet bzw. beanstanden wollte, dass der Regierungsrat mit Beschluss vom 3. Juni 2026 ihrer Aufsichtsbeschwerde keine Folge gab (Dispositivziffer I) und keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen, namentlich gegenüber der Beschwerdegegnerin, ergriff, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Wenn – wie vorliegend – eine zuständige Aufsichtsbehörde auf ein beantragtes aufsichtsrechtliches Einschreiten verzichtet, kommt lediglich die erneute Aufsichtsbeschwerde an die nächsthöhere Aufsichtsinstanz infrage (statt vieler VGr, 20. Juli 2026, VB.2026.00412, E. 3.1.2; Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 85). Folglich hätte sich die Beschwerdeführerin insofern nicht an das Verwaltungsgericht, sondern an die Aufsichtsinstanz des Regierungsrats wenden müssen. Gemäss Art. 57 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101) in Verbindung mit § 104 Abs. 1 des Kantonsratsgesetzes vom 25. März 2019 (KRG, LS 171.1) übt d er Kantonsrat die parlamentarische Kontrolle und damit eine Oberaufsicht über den Regierungsrat aus, wobei gemäss § 104 Abs. 2 KRG in deren Rahmen weder staatliche Akte aufgehoben oder abgeändert noch Weisungen erteilt werden können. Dem Verwaltungsgericht hingegen kommen keine Aufsichtsfunktionen gegenüber dem Regierungsrat oder anderen Behörden zu (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 16; Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 61, 72–74, 76 und 85). 1.3 Dass die Beschwerdeführerin beanstanden wollte, der Regierungsrat habe ihre Eingabe vom

11. April 2026 zu Unrecht und in rechtsverweigernder Weise als Aufsichtsbeschwerde und nicht als Rechtsverweigerungsrekurs behandelt, geht aus der Beschwerde nicht hinreichend klar hervor. Ohnehin wäre auf die Beschwerde auch insofern nicht einzutreten. Zwar kann eine solche Rüge grundsätzlich bei der – zuständigen – Rechtsmittelinstanz erhoben werden (vgl. Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 68). Vorliegend würde der Rüge jedoch das von der Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin eingereichte Staatshaftungsbegehren zugrunde liegen. Gemäss § 2 Abs. 1 VRG entscheiden über Schadenersatzansprüche von Privaten gegen Staat und Gemeinde sowie deren Beamte und Angestellte die Zivilgerichte. Nach § 22 Abs. 1 des Haftungsgesetzes sind Begehren auf Feststellung, Schadenersatz und Genugtuung bei Ansprüchen gegen den Kanton beim Regierungsrat einzureichen – was die Beschwerdeführerin auch tat. Gemäss § 23 des Haftungsgesetzes kann die Klage direkt beim Gericht, das heisst beim Zivilgericht, erhoben werden, wenn die zuständige Behörde zum Anspruch innert dreier Monate seit seiner schriftlichen Geltendmachung nicht oder ablehnend Stellung genommen hat. Im Bereich der Staatshaftung mangelt es d em Verwaltungsgericht somit an der Zuständigkeit für die Beurteilung einer Rechtsverweigerungsbeschwerde bzw. einer Beschwerde gegen einen abgewiesenen Rechtsverweigerungsrekurs (vgl. analog auch für andere Vorfragen VGr, 25. September 2025, VB.2025.00447, E. 1.3). Der Beschwerdeführerin steht es frei, hier den zivilrechtlichen Rechtsweg (weiter) zu verfolgen. 1.4 Nach dem Gesagten bleibt allein die vorinstanzliche Kostenauflage gemäss Dispositivziffer II des Beschlusses vom 3. Juni 2026 zu beurteilen (vorn E. 1.1). Diese erfolgte erklärtermassen für die Behandlung der Eingabe der Beschwerdeführerin als Aufsichtsbeschwerde. 2. 2.1 Praxisgemäss können einer anzeigeerstattenden Person, deren Aufsichtsbeschwerde keine Folge gegeben wird, Kosten auferlegt werden, wenn für die Aufsichtsbehörde kein Grund bestand, um sich von sich aus mit der Sache zu befassen, und mit dem Vorstoss persönliche, private Interessen verfolgt werden. Dies ist etwa auch dann der Fall, wenn die Aufsichtsbeschwerde ausschliesslich ergriffen wird, um Rekursgründe vorzubringen. Werden mit der Aufsichtsbeschwerde (auch) öffentliche Interessen verfolgt bzw. kann nicht eindeutig beurteilt werden, ob mit einer Aufsichtsbeschwerde überwiegend private oder mehrheitlich öffentliche Interessen verfolgt werden, sind die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen oder zumindest zu ermässigen (VGr, 1. September 2020, VB.2020.00384, E. 2;

30. November 2017, VB.2017.00586, E. 3.1; Plüss, § 13 N. 23; Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 84 mit Hinweisen). 2.2 Der Regierungsrat stützte sich im angefochtenen Beschluss auf diese Praxis und erwog, die Voraussetzungen für eine Kostenauflage seien vorliegend erfüllt. Die Beschwerdeführerin ihrerseits macht geltend, die Auflage und die Höhe der Kosten für das Verfahren vor dem Regierungsrat seien "willkürlich" und verstiessen gegen "Treu und Glauben", zumal der Regierungsrat die Rechtsverweigerung seitens der Beschwerdegegnerin nicht behandle, sondern bloss "weiterziehe" und auf "keinen Punkt im Vorverfahren Staatshaftung" eingehe. 2.3 Die Rechtmässigkeit der Kostenauflage vermag die Beschwerdeführerin damit indes nicht infrage zu stellen. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass für den Regierungsrat ein Grund bestanden hätte, um sich von sich aus mit der Sache zu befassen, sondern vielmehr, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Eingaben ausschliesslich persönliche, private Interessen verfolgte. Gegenteiliges macht die Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend. Die Höhe der Verfahrenskosten bewegt sich sodann im gesetzlichen Rahmen (vgl. § 2 lit. d und § 7 der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 [LS 682]) und ist ebenfalls nicht zu beanstanden, zumal den Behörden bei der Gebührenfestsetzung ein weites Ermessen zukommt und eine gewisse Zurückhaltung bei der Prüfung angezeigt ist (Plüss, § 13 N. 96). 2.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Umtriebsentschädigung hat sie nicht verlangt und stünde ihr mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). 4. Der Beschwerdegegnerin (und dem Regierungsrat) wird zusammen mit dem vorliegenden Urteil ausschliesslich die Beschwerde vom 15. Juli 2026 zugestellt. Eine Zustellung der weiteren, zahlreichen Eingaben der Beschwerdeführerin erfolgt nur auf Verlangen. Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.-- Zustellkosten, Fr.    570.-- Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an:

a)    die Beschwerdeführerin;

b)    die Beschwerdegegnerin;

c)    den Regierungsrat.