Beim Beschluss, mit dem der Stadtrat der Stadt Zürich ein im städtischen Eigentum stehendes Altersheim einer neuen Nutzung (Abschluss eines Mietvertrags mit der AOZ zur Nutzung des Gebäudes als Asylunterkunft) zuführt, handelt es sich nicht um eine Verfügung, sondern um eine verwaltungsorganisatorische Anordnung (E. 3.2). Die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) verlangt die Anfechtbarkeit von verwaltungsorganisatorischen Anordnungen nur dann, wenn diese individuelle, schützenswerte Rechtspositionen berühren (E. 3.3). Vorliegend ist keine solche Anfechtungsmöglichkeit gegeben. Die Beschwerdeführerin kann die von ihr angerufenen Rechtspositionen auf baupolizeilichem oder nachbarschaftsrechtlichem Weg wahren (E. 3.4.1). Ein Stimmrechtsrekurs wäre ohnehin verspätet gewesen (E. 3.4.2). Abweisung.
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2026.00397 Standard Suche Erweiterte Suche Hilfe Druckansicht Geschäftsnummer: VB.2026.00397 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 01.10.2026 Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Vermietung ehemaliges Gesundheitszentrum für das Alter Mittelleimbach Beim Beschluss, mit dem der Stadtrat der Stadt Zürich ein im städtischen Eigentum stehendes Altersheim einer neuen Nutzung (Abschluss eines Mietvertrags mit der AOZ zur Nutzung des Gebäudes als Asylunterkunft) zuführt, handelt es sich nicht um eine Verfügung, sondern um eine verwaltungsorganisatorische Anordnung (E. 3.2). Die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) verlangt die Anfechtbarkeit von verwaltungsorganisatorischen Anordnungen nur dann, wenn diese individuelle, schützenswerte Rechtspositionen berühren (E. 3.3). Vorliegend ist keine solche Anfechtungsmöglichkeit gegeben. Die Beschwerdeführerin kann die von ihr angerufenen Rechtspositionen auf baupolizeilichem oder nachbarschaftsrechtlichem Weg wahren (E. 3.4.1). Ein Stimmrechtsrekurs wäre ohnehin verspätet gewesen (E. 3.4.2).
Abweisung. Stichworte: ANORDNUNG FORMEN DES VERWALTUNGSHANDELNS VERFÜGUNG VERWALTUNGSORGANISATORISCHE ANORDNUNG Rechtsnormen: Art. 29a BV § 19 Abs. 1 lit. a VRG Publikationen:
- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
4. Abteilung VB.2026.00397 Urteil der 4. Kammer vom 1. Oktober 2026 Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler. In Sachen Beschwerdeführerin, gegen Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement, Departementssekretariat, Beschwerdegegnerin, betreffend Vermietung ehemaliges Gesundheitszentrum für das Alter Mittelleimbach, hat sich ergeben: I. Am 17. Dezember 2025 bewilligte der Stadtrat der Stadt Zürich einen Mietvertrag mit der Asyl-Organisation Zürich (AOZ) für das im städtischen Eigentum stehende ehemalige Gesundheitszentrum für das Alter Mittelleimbach zu einem jährlichen Mietzins von Fr. 1'411'599.-. Gemäss Angaben im Beschluss wurde der Betrieb des Gesundheitszentrums im Sommer 2025 eingestellt und beabsichtigt der Stadtrat, die Liegenschaft per 2030 an die Stiftung Alterswohnungen der Stadt Zürich im Baurecht abzugeben. Als Zwischennutzung solle die AOZ das Gebäude für die Unterbringung von Geflüchteten nutzen können. Der Beginn der Vermietung wurde auf den 1. Januar 2026 festgelegt. Der Stadtrat informierte die Öffentlichkeit mittels einer am 18. Dezember 2025 auf der Website der Stadt Zürich publizierten Medienmitteilung über seinen Beschluss. II. Am 4. Januar 2026 erhob A beim Bezirksrat Zürich Rekurs gegen den Beschluss des Stadtrats der Stadt Zürich vom 17. Dezember 2025 und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses und eine Anweisung an den Stadtrat, das Gebäude statt für die Unterbringung von Geflüchteten für Wohnungen für Menschen aus verschiedenen sozialen Schichten vorzusehen. Der Bezirksrat trat auf diesen Rekurs am 28. Mai 2026 nicht ein, weil es sich beim angefochtenen Stadtratsbeschluss um einen reinen Ausgabenbeschluss handle und die Anträge von A betreffend die Unterbringung von Geflüchteten daher ausserhalb des Streitgegenstands lägen. III. Am 24. Juni 2026 erhob A Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, es sei unter Entschädigungsfolge der Beschluss des Bezirksrats Zürich vom 28. Mai 2026 aufzuheben, es sei festzustellen, dass der Bezirksrat Bundesrecht verletzt habe, es seien die "unmittelbaren Aussenwirkungen" des Beschlusses des Stadtrats vom 17. Dezember 2025 als anfechtbarer Realakt anzuerkennen und es sei die Sache zur materiellen Behandlung an den Bezirksrat Zürich zurückzuweisen. Eventualiter sei festzustellen, dass die geplante Umnutzung des ehemaligen Gesundheitszentrums für das Alter Mittelleimbach einer formellen baurechtlichen Prüfung zu unterziehen sei, und es sei die zuständige Behörde anzuweisen, zu prüfen, ob die vorgesehene Nutzung einer ordentlichen Baubewilligung bedürfe. In prozessualer Hinsicht ersuchte A darum, dass ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt werde. Eventualiter sei der Stadt Zürich im Sinn einer vorsorglichen Massnahme unter Strafandrohung gerichtlich zu verbieten, das ehemalige Gesundheitszentrum für das Alter Mittelleimbach baulich zu verändern, an die AOZ zu übergeben oder als Asyl-Kollektivunterkunft in Betrieb zu nehmen, bis über die vorliegende Beschwerde rechtskräftig entschieden sei. A ergänzte ihre Beschwerde am
26. Juni 2026 und verlangte in einem neuen Eventualstandpunkt eine Anweisung an den Bezirksrat, ihre ursprüngliche Eingabe als formelle Aufsichtsbeschwerde entgegenzunehmen. Der Bezirksrat Zürich verzichtete am 6. Juli 2026 auf Vernehmlassung. Die Stadt Zürich beantragte am 28. August 2026 vertreten durch das Sozialdepartement die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Ausserdem ersuchte sie das Verwaltungsgericht um Erlass eines Zwischenentscheids betreffend den Antrag von A auf Erlass von vorsorglichen Massnahmen. A hielt am 9. September 2026 an ihren Anträgen fest. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Die Rechtsnatur der Ausgangsverfügung ist umstritten. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist jedoch so oder anders gegeben, da es sowohl für die Beurteilung von Beschwerden gegen Rekursentscheide der Bezirksräte in Stimmrechtssachen als auch für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Bezirksräte über Anordnungen einer Gemeinde zuständig ist (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). 1.2 Nimmt die Vorinstanz einen Rekurs nicht an die Hand, ist die formell unterlegene rekurrierende Person legitimiert, sich auf dem Rechtsmittelweg gegen den Nichteintretensentscheid zu wehren (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG; vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 1928a N. 58). Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin ist folglich zu bejahen. 1.3 Neue Sachbegehren sind im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gleich wie im Rekursverfahren grundsätzlich unzulässig. Es darf damit nicht mehr oder etwas anderes als ursprünglich verlangt beantragt werden (§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 1 VRG; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20a N. 10 und § 52 N. 11). Entsprechend ist auf die im Beschwerdeverfahren erstmals gestellten Anträge der Beschwerdeführerin, mit denen sie eine baurechtliche Prüfung der von der Beschwerdegegnerin beabsichtigten Umnutzung des Gesundheitszentrums für das Alter Mittelleimbach verlangt, nicht einzutreten. Ohnehin wäre das Verwaltungsgericht funktional nicht als erste Instanz für die Vornahme einer solchen Prüfung zuständig. Das Gleiche gilt, soweit die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren erstmals verlangt, dass ihre Eingabe als Aufsichtsbeschwerde an den Bezirksrat zu überweisen sei. 1.4 Die Beschwerdeführerin stellt in ihrer Beschwerde auch mehrere Feststellungsbegehren. Ein Feststellungsentscheid ist grundsätzlich subsidiär gegenüber Leistungs- oder Gestaltungsentscheiden. Es besteht in der Regel kein schutzwürdiges Feststellungsinteresse, wenn die gesuchstellende Person das mit dem Feststellungsbegehren bezweckte Ziel auch mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren erreichen könnte (vgl. VGr, 19. März 2026, VB.2025.00373, E. 2, und 24. August 2023, VB.2022.00461, E. 1.2 mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerdeführerin verlangt im Wesentlichen die Aufhebung des stadträtlichen Beschlusses vom 17. Dezember 2025 und bezweckt damit, dass im ehemaligen Gesundheitszentrum für das Alter Mittelleimbach keine Geflüchteten untergebracht werden. Dieses Ziel ist bereits im Antrag zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, damit diese den Rekurs inhaltlich prüfe, enthalten. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin darüber hinaus ein schutzwürdiges Interesse an einer Feststellung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Entscheids oder an einer Feststellung der Anfechtbarkeit des stadträtlichen Beschlusses vom 17. Dezember 2025 als Realakt haben soll. 1.5 Im Übrigen sind die Prozessvoraussetzungen erfüllt. Es ist daher unter den zuvor dargelegten Einschränkungen auf die Beschwerde einzutreten. 2. Das von der Beschwerdeführerin gestellte Begehren um Erlass von vorsorglichen Massnahmen wird mit dem vorliegenden, drei Monate nach Beschwerdeerhebung gefällten Entscheid in der Sache gegenstandslos. 3. 3.1 Gemäss § 19 Abs. 1 lit. a VRG können mit Rekurs unter anderem Anordnungen angefochten werden. Der Begriff der Anordnung entspricht grundsätzlich demjenigen der Verfügung (Martin Bertschi/Kaspar Plüss, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 431 N. 13 ff.). Eine Verfügung ist ein individueller, an den Einzelnen gerichteter Hoheitsakt, durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird (vgl. Bertschi/Plüss, Vorbemerkungen zu §§ 431 N. 18). Verwaltungsorganisatorische Anordnungen sind dagegen nicht darauf gerichtet, unmittelbar Rechte und Pflichten von Einzelpersonen zu begründen oder zu ändern. Sie ergehen daher nicht in Verfügungsform und es besteht in der Regel keine Rechtsschutzmöglichkeit (BGE 136 I 323 E. 4.4 mit Hinweisen), selbst wenn eine Massnahme mittelbare Auswirkungen auf Private hat, wie etwa die Umbenennung einer Strasse oder einer Poststelle (siehe auch Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 7). 3.2 Das Grundstück, auf dem das ehemalige Gesundheitszentrum für das Alter Mittelleimbach liegt (Kat.-Nr. 01), befindet sich im Eigentum der Beschwerdegegnerin und ist mit Blick auf dessen unmittelbare Nutzung zur öffentlichen Aufgabenerfüllung (zunächst als Altersheim, jetzt als Unterkunft für Geflüchtete) dem Verwaltungsvermögen zuzuordnen (vgl. § 121 Abs. 4 des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 [GG, LS 131.1]; ferner zur Abgrenzung von Finanz- und Verwaltungsvermögen statt vieler VGr, 9. Juli 2026, VB.2025.00816, E. 3.1). Soweit der Stadtrat der Beschwerdegegnerin am 17. Dezember 2025 beschloss, dieses Grundstück mittels Abschlusses eines Mietvertrags mit der AOZ künftig einer anderen Nutzung (ebenfalls im Rahmen der öffentlichen Aufgabenerfüllung) zuzuführen, handelt es sich dabei um eine verwaltungsorganisatorische Anordnung, da dieser Entscheid nicht darauf gerichtet ist, unmittelbar Rechte und Pflichten von Einzelpersonen zu begründen oder zu ändern (vgl. bspw. auch VGr, 18. August 2020, VB.2020.00303, E. 3). 3.3 Nach der Praxis des Bundesgerichts verlangt die in Art. 29a der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerte Rechtsweggarantie jedoch, dass Rechtsschutz mindestens dann gewährt wird, wenn eine verwaltungsorganisatorische Anordnung individuelle, schützenswerte Rechtspositionen berührt (BGE 143 I 336 E. 4.1, 140 II 315 E. 4.4, 139 II 185 E. 12.4, 137 II 409 E. 4.2, 136 I 323 E. 4.3). Eine in diesem Sinn geschützte Rechtsposition besteht jedenfalls dann, wenn in vertretbarer Weise geltend gemacht wird, es bestehe ein Anspruch auf ein bestimmtes staatliches Handeln oder Unterlassen, der durch den angefochtenen Akt verletzt werde (vgl. zum Ganzen VGr, 5. Februar 2026, VB.2025.00685, E. 3.1). 3.4 Im vorliegenden Fall räumt die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV der Beschwerdeführerin keine Anfechtungsmöglichkeit gegen die verwaltungsorganisatorische Anordnung vom
17. Dezember 2025 ein. Soweit sie als Stimmbürgerin in der Stadt Zürich oder als Nachbarin des von der Umnutzung betroffenen Verwaltungsgrundstücks in individuellen, schützenswerten Rechtspositionen berührt sein sollte, stehen bzw. standen ihr verschiedene andere rechtliche Instrumente zu, um ihre Interessen zu wahren: 3.4.1 Sollte die von der Beschwerdegegnerin mit Beschluss vom 17. Dezember 2025 angeordnete Umnutzung des ehemaligen Gesundheitszentrums für das Alter Mittelleimbach negative Immissionen für die Nachbarschaft verursachen oder sonst wie baurechtliche Vorschriften verletzen, haben die Betroffenen die Möglichkeit, auf baupolizeilichem oder nachbarschaftsrechtlichem Weg hiergegen vorzugehen. Dies hat die Beschwerdeführerin mittlerweile auch getan. Der Bezirksrat war auf jeden Fall für die Behandlung entsprechender Beanstandungen nicht zuständig. Ob die zuständige Behörde die baupolizeilichen Beanstandungen mittlerweile bereits zurückgewiesen hat, wie dies die Beschwerdeführerin vorbringt, spielt keine Rolle. Es steht ihr offen, sich gegen diesen Entscheid auf dem entsprechenden (baurechtlichen) Rechtsmittelweg zu wehren. An der Unzuständigkeit des Bezirksrats ändert sich hiermit aber nichts. 3.4.2 Sollte die Beschwerdegegnerin mit ihrem Beschluss die demokratischen Mitspracherechte der Stimmbevölkerung verletzt haben, so hätte ein Stimmrechtsrekurs erhoben werden können (vgl. § 19 Abs. 1 lit. c VRG). Dies hätte jedoch innerhalb von fünf Tagen nach Kenntnisnahme des Beschlusses vom 17. Dezember 2025 geschehen müssen (§ 22 Abs. 1 und 2 VRG). Die Beschwerdeführerin konnte spätestens mit der Medienmitteilung vom 18. Dezember 2025 Kenntnis vom Beschluss und damit auch von den von ihr vorgebrachten Mängeln betreffend die Mitwirkung der Bevölkerung nehmen. Entsprechend wäre ihr Rekurs vom 4. Januar 2026, soweit er als Stimmrechtsrekurs entgegenzunehmen gewesen wäre, verspätet gewesen. 3.5 Eine andere Betroffenheit macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Entsprechend ist die Vorinstanz im Resultat zu Recht nicht auf ihren Rekurs eingetreten und ist die Beschwerde abzuweisen. 4. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 95.-- Zustellkosten, Fr. 1'595.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Zürich.