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VB.2026.00382

Bestätigung Ausschaffungshaft (GI260122-L/U)

Zürich VerwG · 2026-07-07 · Deutsch ZH
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Bestätigung Ausschaffungshaft. Die schriftliche Urteilseröffnung des Zwangsmassnahmengerichts stellt keine Gehörsverletzung dar (E. 2). Gegen den Beschwerdeführer liegt ein Wegweisungsentscheid vor und Haftgründe sind gegeben (E. 4). Der Wegweisungsvollzug ist absehbar (E. 5). Mildere Massnahmen kommen nicht in Frage, namentlich weil der Beschwerdeführer mehrfach seine Eingrenzung missachtet hat (E. 6). Abweisung.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG werden vom Einzelrichter oder der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung zu überweisen sind (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Überweisung. Die Beschwerde ist durch die Einzelrichterin zu behandeln.

E. 2 In prozessualer Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, es sei eine Verletzung des rechtlichen Gehörs festzustellen, da ihm der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts schriftlich statt mündlich eröffnet worden sei. Gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Anforderungen wurden vorliegend erfüllt, was unbestritten ist. Entgegen den beschwerdeführerischen Vorbringen bedeutet das Erfordernis einer mündlichen Verhandlung nicht, dass auch das Urteil mündlich eröffnet werden muss (BGr, 3. März 2026, 2C_66/2026, E. 5). Es liegt keine Gehörsverletzung vor.

E. 3 Der mutmasslich aus Gambia oder Mali stammende Beschwerdeführer ersuchte am 29. August 2024 in der Schweiz um Asyl. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) wies das Asylgesuch am

22. Mai 2025 ab und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz zu verlassen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach.

E. 4.1 Gemäss Art. 76 Abs. 1 AIG kann eine Person in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt, dessen Vollzug noch nicht möglich, jedoch absehbar ist, einer der in Art. 76 Abs. 1 AIG genannten Haftgründe besteht, die Ausschaffungshaft verhältnismässig erscheint, die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich ist (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG) und die für die Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend getroffen werden (Art. 76 Abs. 4 AIG).

E. 4.2 Gegen den Beschwerdeführer liegt ein erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid vor (Entscheid des SEM vom 22. Mai 2025).

E. 4.3 Die Ausschaffungshaft wurde vom Zwangsmassnahmengericht auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. a und lit. b gestützt. Nach diesen Bestimmungen kann eine ausländische Person in Haft genommen werden, wenn sie eine Ein- oder Ausgrenzung gemäss Art. 74 AIG missachtet oder sich im ausländerrechtlichen Verfahren weigert, ihre Identität offenzulegen, mehrere Asylgesuche unter verschiedenen Identitäten einreicht, wiederholt einer Vorladung ohne ausreichende Gründe nicht Folge leistet oder andere Anordnungen der Behörden im Asylverfahren missachtet

E. 4.4 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er regelmässig seine Eingrenzung auf das Gemeindegebiet C missachtete und wiederholt zu Ausreisegesprächen beziehungsweise Befragungen beim Migrationsamt unentschuldigt nicht erschien. Vielmehr bringt er vor, dies sei einzig auf seine Alkohol- und Kokainsucht zurückzuführen und nicht auf eine Vereitelungsabsicht hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs. Allerdings ist seine Vereitelungsabsicht aktenkundig: Am

16. Juni 2026 sollte zur Klärung seiner Identität eine Lingua-Analyse durchgeführt werden, die aufgrund seiner Mitwirkungsverweigerung nicht stattfinden konnte. Ausserdem wird nicht substanziiert, inwiefern die Suchtproblematik den Beschwerdeführer namentlich von der Beachtung seiner Eingrenzung abgehalten hätte. In den Akten finden sich knapp 20 Fälle, in denen der Beschwerdeführer ausserhalb des Eingrenzungsrayons angehalten wurde; ein Zusammenhang zur Suchtproblematik ist hierbei nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat das Vorliegen der Haftgründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. a und lit. b zu Recht bejaht.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass der Vollzug der Wegweisung nicht absehbar sei. Da sein Herkunftsland nicht bekannt sei, könne nicht zeitnah mit der Ausstellung von Reisepapieren gerechnet werden.

E. 5.2 Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Wegweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in absehbarer Zeit vollzogen werden kann (BGE 130 II 56 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Die Haft hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für die Undurchführbarkeit des Vollzugs sprechen oder praktisch feststeht, dass er sich innert vernünftiger Frist kaum wird realisieren lassen (vgl. BGE 127 II 168 E. 2c; 125 II 217 E. 2). Dies ist in der Regel bloss der Fall, wenn die Ausschaffung auch bei gesicherter Kenntnis der Identität oder der Nationalität des Betroffenen bzw. trotz seines Mitwirkens bei der Papierbeschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit als ausgeschlossen erscheint. Nur falls keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu vollziehen, ist die Haft aufzuheben, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf (BGE 130 II 56 E. 4.1.3). Zu denken ist etwa an eine ausdrückliche oder zumindest klar erkennbare und konsequent gehandhabte Weigerung eines Staates, gewisse Staatsangehörige zurückzunehmen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3).

E. 5.3 Vorliegend sind Abklärungen zur Feststellung der Herkunft des Beschwerdeführers beziehungsweise zur Papierbeschaffung im Gange: Nachdem der Beschwerdeführer anlässlich einer Befragung durch eine gambische Delegation nicht als gambischer Staatsangehöriger identifiziert werden konnte, vermutete die Delegation eine Herkunft aus Mali. Eine Befragung durch eine malische Delegation ist für Ende Juli 2026 vorgesehen. Es darf davon ausgegangen werden, dass die Identifikation des Beschwerdeführers zeitnah erfolgt. Demgemäss erscheint auch eine Ausschaffung innert absehbarer Frist als realisierbar.

E. 6.1 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Vorinstanz einzig die Eingrenzung als mögliche mildere Massnahme geprüft habe. Infrage kämen jedoch beispielsweise auch eine Meldepflicht, die Pflicht, sich in einer bestimmten Unterkunft aufzuhalten, oder begleitete Zuführungen.

E. 6.2 Entgegen den beschwerdeführerischen Vorbringen hat die Vorinstanz mildere Massnahmen einlässlich geprüft. Sie hat mit Blick auf die möglichen Massnahmen ausgeführt, dass solche – insbesondere eine Eingrenzung – angesichts seiner bisherigen Missachtung von behördlichen Anordnungen nicht ausreichen würden, um die Verfügbarkeit des Beschwerdeführers sicherzustellen. Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung erscheinen mildere Massnahmen zur Ausschaffungshaft nicht als geeignet, wenn die betreffende Person bereits mehrfach eine Eingrenzung missachtet hat (VGr, 13. September 2024, VB.2024.00465, E. 5.2.3 mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer dringt mit seiner Rüge nicht durch. Da auch die übrigen Haftvoraussetzungen erfüllt sind, die Durchführung des Wegweisungsvollzugs rechtlich und tatsächlich möglich ist und die diesbezüglich notwendigen Vorkehren wie gesehen umgehend getroffen werden, ist die Beschwerde im Ergebnis abzuweisen.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Da die Verfahrenskosten jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit offensichtlich uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben, womit sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Entsprechend seinem Unterliegen ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

E. 7.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinn des Gesetzes. Sodann war die Beschwerde nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos. In Anbetracht der nicht einfachen Fragestellungen war der Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf eine Rechtsvertretung angewiesen (vgl. Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 80 f.). Dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung ist daher zu entsprechen und dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin B als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte mit Beschwerdeerhebung, ergänzt durch die Replik, eine Honorarnote ein (§ 9 Abs. 1 Satz 2 GebV VGr). Der darin geltend gemachte Aufwand von 9,5 Stunden erscheint angemessen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 GebV VGr). Die Rechtsvertreterin ist demgemäss mit insgesamt Fr. 2'090.- zu entschädigen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      95.-- Zustellkosten, Fr. 1'095.-- Total der Kosten.
  3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.
  4. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
  5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  6. Dem Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Diese wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'090.- aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
  7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
  8. Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Vorinstanz; c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM), Abteilung Rückkehr.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2026.00382 Standard Suche Erweiterte Suche Hilfe Druckansicht Geschäftsnummer: VB.2026.00382 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 07.07.2026 Spruchkörper:

1. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Bestätigung Ausschaffungshaft (GI260122-L/U) Bestätigung Ausschaffungshaft.

Die schriftliche Urteilseröffnung des Zwangsmassnahmengerichts stellt keine Gehörsverletzung dar (E. 2). Gegen den Beschwerdeführer liegt ein Wegweisungsentscheid vor und Haftgründe sind gegeben (E. 4). Der Wegweisungsvollzug ist absehbar (E. 5). Mildere Massnahmen kommen nicht in Frage, namentlich weil der Beschwerdeführer mehrfach seine Eingrenzung missachtet hat (E. 6).

Abweisung. Stichworte: AUSSCHAFFUNGSHAFT HAFTGRÜNDE MILDERE MASSNAHME URTEILSERÖFFNUNG WEGWEISUNGSENTSCHEID Rechtsnormen: Art. 75 Abs. I lit. a AIG Art. 75 Abs. I lit. b AIG Art. 76 Abs. I AIG Publikationen:

- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich

1. Abteilung VB.2026.00382 Urteil der Einzelrichterin vom 7. Juli 2026 Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Regina Meier. In Sachen A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer, gegen Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner, betreffend Bestätigung Ausschaffungshaft (GI260122-L/U), hat sich ergeben: I. Mit Verfügung vom 1. Juni 2026 ordnete das Migrationsamt des Kantons Zürich an, dass A in Anwendung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und Ziff. 4 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) in Haft genommen werde. Der Antrag des Migrationsamts vom 2. Juni 2026 auf Bestätigung der Anordnung wurde vom Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom

4. Juni 2026 bestätigt und die Haft wurde antragsgemäss bewilligt bis am

1. August 2026. II. Dagegen erhob A am 17. Juni 2026 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – die Aufhebung der Ausschaffungshaft und die unverzügliche Haftentlassung. Weiter sei festzustellen, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden sei. In formeller Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung zu gewähren und es sei Rechtsanwältin B als amtliche Vertretung einzusetzen. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 18. Juni 2026 auf eine Vernehmlassung. Am 26. Juni 2026 beantragte das Migrationsamt, die Beschwerde abzuweisen, und reichte die Akten ein. Der Beschwerdeführer replizierte am 3. Juli 2026. Die Einzelrichterin erwägt: 1. Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG werden vom Einzelrichter oder der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung zu überweisen sind (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Überweisung. Die Beschwerde ist durch die Einzelrichterin zu behandeln. 2. In prozessualer Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, es sei eine Verletzung des rechtlichen Gehörs festzustellen, da ihm der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts schriftlich statt mündlich eröffnet worden sei. Gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Anforderungen wurden vorliegend erfüllt, was unbestritten ist. Entgegen den beschwerdeführerischen Vorbringen bedeutet das Erfordernis einer mündlichen Verhandlung nicht, dass auch das Urteil mündlich eröffnet werden muss (BGr, 3. März 2026, 2C_66/2026, E. 5). Es liegt keine Gehörsverletzung vor. 3. Der mutmasslich aus Gambia oder Mali stammende Beschwerdeführer ersuchte am 29. August 2024 in der Schweiz um Asyl. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) wies das Asylgesuch am

22. Mai 2025 ab und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz zu verlassen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach. 4. 4.1 Gemäss Art. 76 Abs. 1 AIG kann eine Person in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt, dessen Vollzug noch nicht möglich, jedoch absehbar ist, einer der in Art. 76 Abs. 1 AIG genannten Haftgründe besteht, die Ausschaffungshaft verhältnismässig erscheint, die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich ist (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG) und die für die Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend getroffen werden (Art. 76 Abs. 4 AIG). 4.2 Gegen den Beschwerdeführer liegt ein erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid vor (Entscheid des SEM vom 22. Mai 2025). 4.3 Die Ausschaffungshaft wurde vom Zwangsmassnahmengericht auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. a und lit. b gestützt. Nach diesen Bestimmungen kann eine ausländische Person in Haft genommen werden, wenn sie eine Ein- oder Ausgrenzung gemäss Art. 74 AIG missachtet oder sich im ausländerrechtlichen Verfahren weigert, ihre Identität offenzulegen, mehrere Asylgesuche unter verschiedenen Identitäten einreicht, wiederholt einer Vorladung ohne ausreichende Gründe nicht Folge leistet oder andere Anordnungen der Behörden im Asylverfahren missachtet 4.4 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er regelmässig seine Eingrenzung auf das Gemeindegebiet C missachtete und wiederholt zu Ausreisegesprächen beziehungsweise Befragungen beim Migrationsamt unentschuldigt nicht erschien. Vielmehr bringt er vor, dies sei einzig auf seine Alkohol- und Kokainsucht zurückzuführen und nicht auf eine Vereitelungsabsicht hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs. Allerdings ist seine Vereitelungsabsicht aktenkundig: Am

16. Juni 2026 sollte zur Klärung seiner Identität eine Lingua-Analyse durchgeführt werden, die aufgrund seiner Mitwirkungsverweigerung nicht stattfinden konnte. Ausserdem wird nicht substanziiert, inwiefern die Suchtproblematik den Beschwerdeführer namentlich von der Beachtung seiner Eingrenzung abgehalten hätte. In den Akten finden sich knapp 20 Fälle, in denen der Beschwerdeführer ausserhalb des Eingrenzungsrayons angehalten wurde; ein Zusammenhang zur Suchtproblematik ist hierbei nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat das Vorliegen der Haftgründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. a und lit. b zu Recht bejaht. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass der Vollzug der Wegweisung nicht absehbar sei. Da sein Herkunftsland nicht bekannt sei, könne nicht zeitnah mit der Ausstellung von Reisepapieren gerechnet werden. 5.2 Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Wegweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in absehbarer Zeit vollzogen werden kann (BGE 130 II 56 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Die Haft hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für die Undurchführbarkeit des Vollzugs sprechen oder praktisch feststeht, dass er sich innert vernünftiger Frist kaum wird realisieren lassen (vgl. BGE 127 II 168 E. 2c; 125 II 217 E. 2). Dies ist in der Regel bloss der Fall, wenn die Ausschaffung auch bei gesicherter Kenntnis der Identität oder der Nationalität des Betroffenen bzw. trotz seines Mitwirkens bei der Papierbeschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit als ausgeschlossen erscheint. Nur falls keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu vollziehen, ist die Haft aufzuheben, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf (BGE 130 II 56 E. 4.1.3). Zu denken ist etwa an eine ausdrückliche oder zumindest klar erkennbare und konsequent gehandhabte Weigerung eines Staates, gewisse Staatsangehörige zurückzunehmen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3). 5.3 Vorliegend sind Abklärungen zur Feststellung der Herkunft des Beschwerdeführers beziehungsweise zur Papierbeschaffung im Gange: Nachdem der Beschwerdeführer anlässlich einer Befragung durch eine gambische Delegation nicht als gambischer Staatsangehöriger identifiziert werden konnte, vermutete die Delegation eine Herkunft aus Mali. Eine Befragung durch eine malische Delegation ist für Ende Juli 2026 vorgesehen. Es darf davon ausgegangen werden, dass die Identifikation des Beschwerdeführers zeitnah erfolgt. Demgemäss erscheint auch eine Ausschaffung innert absehbarer Frist als realisierbar. 6. 6.1 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Vorinstanz einzig die Eingrenzung als mögliche mildere Massnahme geprüft habe. Infrage kämen jedoch beispielsweise auch eine Meldepflicht, die Pflicht, sich in einer bestimmten Unterkunft aufzuhalten, oder begleitete Zuführungen. 6.2 Entgegen den beschwerdeführerischen Vorbringen hat die Vorinstanz mildere Massnahmen einlässlich geprüft. Sie hat mit Blick auf die möglichen Massnahmen ausgeführt, dass solche – insbesondere eine Eingrenzung – angesichts seiner bisherigen Missachtung von behördlichen Anordnungen nicht ausreichen würden, um die Verfügbarkeit des Beschwerdeführers sicherzustellen. Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung erscheinen mildere Massnahmen zur Ausschaffungshaft nicht als geeignet, wenn die betreffende Person bereits mehrfach eine Eingrenzung missachtet hat (VGr, 13. September 2024, VB.2024.00465, E. 5.2.3 mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer dringt mit seiner Rüge nicht durch. Da auch die übrigen Haftvoraussetzungen erfüllt sind, die Durchführung des Wegweisungsvollzugs rechtlich und tatsächlich möglich ist und die diesbezüglich notwendigen Vorkehren wie gesehen umgehend getroffen werden, ist die Beschwerde im Ergebnis abzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Da die Verfahrenskosten jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit offensichtlich uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben, womit sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Entsprechend seinem Unterliegen ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). 7.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinn des Gesetzes. Sodann war die Beschwerde nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos. In Anbetracht der nicht einfachen Fragestellungen war der Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf eine Rechtsvertretung angewiesen (vgl. Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 80 f.). Dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung ist daher zu entsprechen und dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin B als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte mit Beschwerdeerhebung, ergänzt durch die Replik, eine Honorarnote ein (§ 9 Abs. 1 Satz 2 GebV VGr). Der darin geltend gemachte Aufwand von 9,5 Stunden erscheint angemessen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 GebV VGr). Die Rechtsvertreterin ist demgemäss mit insgesamt Fr. 2'090.- zu entschädigen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      95.-- Zustellkosten, Fr. 1'095.-- Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.

4.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.    Dem Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Diese wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'090.- aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an:

a)    die Parteien;

b)    die Vorinstanz;

c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM), Abteilung Rückkehr.