opencaselaw.ch

VB.2026.00370

Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat

Zürich VerwG ·4. Abteilung/4. Kammer · 2026-09-03 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

[Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung an eine rechtskräftig abgewiesene Asylsuchende zur Vorbereitung der Heirat mit einem niederlassungsberechtigten sri-lankischen Staatsangehörigen.] Strittig ist, ob Klarheit darüber herrscht, ob die Beschwerdeführerin nach der Eheschliessung die Voraussetzungen für die Zulassung in der Schweiz erfüllt, namentlich ob nach Art. 43 Abs. 1 lit. c AIG die konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit besteht (E. 3.1). Die Vorinstanz bejahte dies gestützt auf den von der Beschwerdeführerin im Rekursverfahren eingereichten Arbeitsvertrag bei einem Kiosk, der nicht berücksichtigt werden könne, weshalb sich eine erhebliche Unterdeckung des Finanzbedarfs der Verlobten ergebe (E. 3.2). Wie es sich damit verhält, kann offengelassen werden, da die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren einen neuen Arbeitsvertrag ins Recht legte über ein 60%-Pensum mit einem monatlichen Nettolohn von Fr. 2'600.-. Unter Anrechnung dieses Zusatzeinkommens vermögen die Beschwerdeführenden grundsätzlich die Lebenshaltungskosten der Familie ohne Weiteres zu decken. Demnach besteht keine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit. Es ist folglich offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin nach der Heirat in der Schweiz verbleiben kann; die übrigen Zulassungsvoraussetzungen gemäss Art. 43 Abs. 1 AIG sind ebenfalls gegeben (E. 3.3). Gutheissung.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2.1 Nach Art. 98 Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (SR 210) müssen Verlobte, die nicht Schweizerbürgerinnen oder Schweizerbürger sind, während des Vorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen, ansonsten das Zivilstandsamt die Trauung nicht vollziehen darf (vgl. auch Art. 66 Abs. 2 lit. e in Verbindung mit Art. 67 Abs. 3 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [SR 211.112.2]). In Konkretisierung des Gesetzeszwecks dieser Bestimmung und in Beachtung des von Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) geschützten Familienlebens sind die Migrationsbehörden gehalten, Ehewilligen ohne Aufenthaltsrecht zur Vermeidung einer Verletzung ihres Rechts auf Ehe gemäss Art. 12 EMRK bzw. dem analog ausgelegten Art. 14 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) eine (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn nicht davon auszugehen ist, dass die ausländische Person damit die Vorschriften über den Familiennachzug missbräuchlich in Anspruch nehmen will (Eingehen einer Scheinehe), und wenn in analoger Anwendung von Art. 17 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) klar ist, dass sie nach ihrer Eheschliessung die Voraussetzungen für eine Zulassung in der Schweiz erfüllt (vgl. BGE 151 I 306 E. 5.4 und 5.5.2 je mit Hinweisen). Für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zweck der Eheschliessung ist sodann vorausgesetzt, dass mit dem Eheschluss in absehbarer Zeit zu rechnen ist (BGr, 10. September 2025, 2C_638/2024, E. 4.1; zum Ganzen VGr,

25. September 2025, VB.2024.00600, E. 4.4.2). Diese drei Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.

E. 2.2 Nach Art. 43

Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten von in der Schweiz

niederlassungsberechtigten Personen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung, wenn sie unter anderem mit diesen zusammenwohnen

(lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie

nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sie sich in der am Wohnort

gesprochenen Landessprache verständigen können (lit. d) und die

nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen bezieht oder wegen

des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e). Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung ist die Voraussetzung von Art. 43 Abs. 1 lit. c

AIG erfüllt, wenn keine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit besteht.

Blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Für die Beurteilung der Gefahr der

Sozialhilfeabhängigkeit ist von den bisherigen und aktuellen Verhältnissen

auszugehen und die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht

abzuwägen. In die Beurteilung ist nicht nur das Einkommen des hier

anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen, sondern es sind auch die

finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder miteinzubeziehen. Das

Einkommen der Angehörigen, die an die Lebenshaltungskosten der Familie

beitragen sollen und können, ist daran zu messen, ob und gegebenenfalls in

welchem Umfang es sich grundsätzlich als tatsächlich realisierbar erweist. In

diesem Sinn müssen Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen mit

einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf mehr als nur kurze Frist hin gesichert

erscheinen. Wenn allerdings der Fehlbetrag gering ist, den es zu decken gilt,

damit ein Sozialhilfebezug respektive der Bezug von Ergänzungsleistungen

entfällt, sind an den Nachweis eines zukünftigen Einkommens der nachzuziehenden

Person tiefere Anforderungen zu stellen. In diesen Fällen ist aufgrund der

allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass eine gesunde nachzuziehende

Person, auch wenn sie weder einen Arbeitsvertrag noch eine Stellenzusicherung

vorweisen kann und (noch) nicht über Deutschkenntnisse verfügt, in der Lage

sein wird, innert verhältnismässig kurzer Frist ein geringes Erwerbseinkommen

zu erzielen, um den Fehlbetrag zu decken (zum Ganzen BGr, 21. September 2022,

2C_10/2022, E. 8.2 mit zahlreichen Hinweisen).

E. 3.1 Dass mit dem Eheschluss zwischen den Beschwerdeführenden in absehbarer Zeit zu rechnen ist, ergibt sich aus dem Schreiben des Zivilstandsamts D vom 2. März 2026 und ist nunmehr unbestritten. Der Beschwerdegegner prüfte nicht, ob bei der beabsichtigten Eheschliessung zwischen den Beschwerdeführenden eine (geplante) Scheinehe vorliegt, mithin von einem Rechtsmissbrauch auszugehen ist. Die Vorinstanz liess dies ebenfalls offen, da sie zum Schluss kam, dass das Gesuch um Erteilung einer (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zwecks Ehevorbereitung (bereits) deshalb abzuweisen ist, weil es an einer anderen Voraussetzung fehle. Vorliegend ergeben sich keine stichhaltigen Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführenden mit dem beabsichtigten Eheschluss eine Scheinehe anstreben, zumal hierfür nach der Rechtsprechung klare und konkrete Indizien sprechen müssen (und ein "Scheineheverdacht" nicht ausreicht), im Zweifelsfall die Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung zu erteilen ist und es grundsätzlich Aufgabe der Migrationsbehörden ist, eine (beabsichtigte) Scheinehe nachzuweisen (vgl. VGr, 19. Februar 2026, VB.2025.00658, E. 3.3 – 12. September 2024, VB.2024.00231, E. 2.2.3. mit Hinweisen; vgl. auch BGr, 12. Juni 2025, 2C_584/2024, E. 5). Allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführerin ohne die Heirat mit dem Beschwerdeführer die Wegweisung (bzw. deren Vollzug) droht, kann jedenfalls nicht auf eine (geplante) Scheinehe geschlossen werden. Diese Voraussetzung ist folglich ebenfalls erfüllt. Zu prüfen bleibt, ob Klarheit darüber herrscht, ob die Beschwerdeführerin nach ihrer Eheschliessung die Voraussetzungen für die Zulassung in der Schweiz erfüllt.

E. 3.2 Nach der Vorinstanz fehlt es an dieser Voraussetzung. Sie erwog zusammengefasst Folgendes: Der Beschwerdeführer sei in einem unbefristeten Vollzeitpensum tätig und erziele einen Nettolohn von Fr. 3'797.20 pro Monat. Die Lebenshaltungskosten (einschliesslich Unterhaltszahlungen des Beschwerdeführers an sein minderjähriges Kind aus früherer Ehe) der Beschwerdeführenden seien auf monatlich Fr. 4'576.- zu beziffern. Hinsichtlich der eingereichten Arbeitsbestätigung der Beschwerdeführerin, die einen Einsatz bei einem Kiosk in Zürich vorsieht, bestünden Hinweise auf einen Gefälligkeitsvertrag, da der Beschwerdeführer beim gleichen Kiosk angestellt sei, der einem Landsmann gehöre. Abgesehen davon werde in dieser Arbeitsbestätigung kein Lohn erwähnt und die Beschwerdeführerin wäre überdies kaum eine nützliche Arbeitskraft, da ihr die für den Kundenkontakt nötigen Deutschkenntnisse fehlten. Deshalb sei nicht von einem Zusatzeinkommen der Beschwerdeführerin auszugehen, womit sich eine erhebliche Unterdeckung des Finanzbedarfs der Beschwerdeführenden von Fr. 778.80 pro Monat ergebe. Gestützt darauf sei von einer künftigen Angewiesenheit auf Sozialhilfe auszugehen. Es sei mithin unklar, ob die Vorgaben von Art. 43 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt seien und damit nach der Heirat die Voraussetzungen für die Zulassung der Beschwerdeführerin gegeben seien.

E. 3.3 Wie es sich damit

verhält, muss hier nicht abschliessend beurteilt werden. Die

Beschwerdeführenden machen geltend, die Beschwerdeführerin habe sich nach dem

Rekursentscheid und den entsprechenden Einwänden der Vorinstanz erfolgreich um

eine weitere Arbeitsstelle bemüht. Sie reichten im Beschwerdeverfahren einen

Arbeitsvertrag ein, datierend vom 5. Juni 2026, betreffend die Anstellung

als Reinigungsmitarbeiterin bei einer Immobilienunternehmung mit einem Pensum von

60 % ab 1. August 2026 und einem Nettolohn von Fr. 2'600.- pro

Monat. Der Arbeitsvertrag ist unterzeichnet, auf unbestimmte Zeit

abgeschlossen, enthält die für einen Arbeitsvertrag wesentlichen Angaben, etwa

zum Pensum, zur Arbeitszeit und zum Lohn. Insgesamt ist deshalb festzustellen,

dass die gemäss diesem Arbeitsvertrag vorgesehene Erwerbstätigkeit als

Reinigungsmitarbeiterin mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf mehr als nur

kurze Frist als gesichert erscheint und die Beschwerdeführerin in der Lage sein

wird, entsprechend zu den Lebenshaltungskosten der Beschwerdeführenden

beitragen zu können (vgl. dazu BGr, 26. Januar 2024, 2C_7/2023,

E. 4.4 – 21. September 2022, 2C_10/2022 E. 8.2 mit

Hinweisen). Unter Anrechnung dieses (realisierbaren) Erwerbseinkommens gemäss

Arbeitsvertrag vom 5. Juni 2026 können die Beschwerdeführenden gemeinsam

ein (Haushalts-)Einkommen von rund Fr. 6'400.- erzielen, das die

Lebenshaltungskosten der Familie zu decken vermag. Demgemäss besteht keine

konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit im Sinn von Art. 43 Abs. 1

lit. c AIG.

Die Beschwerdeführenden leben

gemeinsam in einer 2½-Zimmer-Wohnung in E, die als zukünftige Familienwohnung

dient, und die Beschwerdeführerin hat sich nach eigenen Angaben für einen

Deutschkurs A1 angemeldet. Die (im vorinstanzlichen Verfahren unstrittig

gebliebenen) übrigen Zulassungsvoraussetzungen gemäss Art. 43 Abs. 1

AIG sind ebenfalls gegeben.

Demnach ist offensichtlich, dass

die Beschwerdeführerin nach der Heirat mit dem Beschwerdeführer in der Schweiz

verbleiben kann bzw. ihr ein Anspruch auf Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung zukommt, da sie die hierfür erforderlichen

Voraussetzungen nach Art. 43 Abs. 1 AIG erfüllt

(vgl. E. 2.2).

E. 4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin eine Kurzaufenthaltsbewilligung zu erteilen.

E. 5 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Des Weiteren hat der Beschwerdegegner den Beschwerdeführenden eine angemessene Parteientschädigung von insgesamt je Fr. 1'500.- für das Rekurs- und für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

E. 6 Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.11) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und Ziff. 4 BGG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 11. November 2025 sowie Dispositiv-Ziff. I und II des Rekursentscheids vom 12. Mai 2026 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Kurzaufenthaltsbewilligung zu erteilen. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III und IV des Rekursentscheids vom 12. Mai 2026 werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt und wird dieser verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- zu bezahlen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.-- Zustellkosten, Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
  3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
  4. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- zu bezahlen.
  5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
  6. Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2026.00370 Standard Suche Erweiterte Suche Hilfe Druckansicht Geschäftsnummer: VB.2026.00370 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 03.09.2026 Spruchkörper:

4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat [Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung an eine rechtskräftig abgewiesene Asylsuchende zur Vorbereitung der Heirat mit einem niederlassungsberechtigten sri-lankischen Staatsangehörigen.]

Strittig ist, ob Klarheit darüber herrscht, ob die Beschwerdeführerin nach der Eheschliessung die Voraussetzungen für die Zulassung in der Schweiz erfüllt, namentlich ob nach Art. 43 Abs. 1 lit. c AIG die konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit besteht (E. 3.1). Die Vorinstanz bejahte dies gestützt auf den von der Beschwerdeführerin im Rekursverfahren eingereichten Arbeitsvertrag bei einem Kiosk, der nicht berücksichtigt werden könne, weshalb sich eine erhebliche Unterdeckung des Finanzbedarfs der Verlobten ergebe (E. 3.2). Wie es sich damit verhält, kann offengelassen werden, da die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren einen neuen Arbeitsvertrag ins Recht legte über ein 60%-Pensum mit einem monatlichen Nettolohn von Fr. 2'600.-. Unter Anrechnung dieses Zusatzeinkommens vermögen die Beschwerdeführenden grundsätzlich die Lebenshaltungskosten der Familie ohne Weiteres zu decken. Demnach besteht keine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit. Es ist folglich offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin nach der Heirat in der Schweiz verbleiben kann; die übrigen Zulassungsvoraussetzungen gemäss Art. 43 Abs. 1 AIG sind ebenfalls gegeben (E. 3.3).

Gutheissung. Stichworte: ARBEITSVERTRAG AUSLÄNDERRECHTSEHE EHEVORBEREITUNG FINANZIELLE MITTEL KURZAUFENTHALTSBEWILLIGUNG LEBENSHALTUNGSKOSTEN SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT Rechtsnormen: Art. 17 Abs. 2 AIG Art. 43 Abs. 1 AIG Art. 43 Abs. 1 lit. c AIG Art. 14 BV Art. 8 Abs. 1 EMRK Art. 98 Abs. 4 ZGB Publikationen:

- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich

4. Abteilung VB.2026.00370 Urteil der 4. Kammer vom 3. September 2026 Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Matthias Neumann. In Sachen

1.    A,

2.    B, beide vertreten durch lic. iur. C, Beschwerdeführende, gegen Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner, betreffend Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat, hat sich ergeben: I. Die sri-lankische Staatsangehörige B, geboren 2002, reiste am 5. August 2025 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) wies das Asylgesuch am 4. September 2025 ab und wies sie aus der Schweiz weg; das Bundesverwaltungsgericht trat auf eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 14. Oktober 2025 nicht ein. Am 19. September 2025 ersuchte A (geboren 1980), ein im Kanton Zürich wohnhafter und hier niederlassungsberechtigter Staatsangehöriger Sri Lankas, das Migrationsamt des Kantons Zürich um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat mit B. Das Migrationsamt wies das Gesuch mit Verfügung vom 11. November 2025 ab, weil mit einem Eheschluss innert nützlicher Frist nicht gerechnet werden könne. Das Migrationsamt stützte sich bei seinem Entscheid auf ein Schreiben des Zivilstandsamts D vom 26. September 2025, wonach ein Abschluss des Ehevorbereitungsverfahrens nicht konkret absehbar sei, da das Verfahren zur Beurkundung der Personendaten mehrere Monate in Anspruch nehmen werde. II. Am 11. Dezember 2025 erhoben A und B hiergegen Rekurs, worauf die Sicherheitsdirektion diesen mit Entscheid vom

12. Mai 2026 abwies, ihnen die Verfahrenskosten auferlegte und keine Parteientschädigung ausrichtete. III. Hiergegen erhoben A und B am

11. Juni 2026 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragten, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid vom 12. Mai 2026 aufzuheben und B zwecks Abschluss des Ehevorbereitungsverfahrens eine Kurzaufenthaltsbewilligung zu erteilen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. B sei der prozessuale Aufenthalt zu bewilligen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit Präsidialverfügung vom 12. Juni 2026 ordnete das Verwaltungsgericht an, dass eine Wegweisungsvollstreckung gegenüber B einstweilen zu unterbleiben habe. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 18. Juni 2026 auf Vernehmlassung. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Nach Art. 98 Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (SR 210) müssen Verlobte, die nicht Schweizerbürgerinnen oder Schweizerbürger sind, während des Vorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen, ansonsten das Zivilstandsamt die Trauung nicht vollziehen darf (vgl. auch Art. 66 Abs. 2 lit. e in Verbindung mit Art. 67 Abs. 3 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [SR 211.112.2]). In Konkretisierung des Gesetzeszwecks dieser Bestimmung und in Beachtung des von Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) geschützten Familienlebens sind die Migrationsbehörden gehalten, Ehewilligen ohne Aufenthaltsrecht zur Vermeidung einer Verletzung ihres Rechts auf Ehe gemäss Art. 12 EMRK bzw. dem analog ausgelegten Art. 14 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) eine (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn nicht davon auszugehen ist, dass die ausländische Person damit die Vorschriften über den Familiennachzug missbräuchlich in Anspruch nehmen will (Eingehen einer Scheinehe), und wenn in analoger Anwendung von Art. 17 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) klar ist, dass sie nach ihrer Eheschliessung die Voraussetzungen für eine Zulassung in der Schweiz erfüllt (vgl. BGE 151 I 306 E. 5.4 und 5.5.2 je mit Hinweisen). Für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zweck der Eheschliessung ist sodann vorausgesetzt, dass mit dem Eheschluss in absehbarer Zeit zu rechnen ist (BGr, 10. September 2025, 2C_638/2024, E. 4.1; zum Ganzen VGr,

25. September 2025, VB.2024.00600, E. 4.4.2). Diese drei Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. 2.2 Nach Art. 43 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten von in der Schweiz niederlassungsberechtigten Personen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie unter anderem mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (lit. d) und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Voraussetzung von Art. 43 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt, wenn keine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit besteht. Blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist von den bisherigen und aktuellen Verhältnissen auszugehen und die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. In die Beurteilung ist nicht nur das Einkommen des hier anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen, sondern es sind auch die finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder miteinzubeziehen. Das Einkommen der Angehörigen, die an die Lebenshaltungskosten der Familie beitragen sollen und können, ist daran zu messen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang es sich grundsätzlich als tatsächlich realisierbar erweist. In diesem Sinn müssen Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf mehr als nur kurze Frist hin gesichert erscheinen. Wenn allerdings der Fehlbetrag gering ist, den es zu decken gilt, damit ein Sozialhilfebezug respektive der Bezug von Ergänzungsleistungen entfällt, sind an den Nachweis eines zukünftigen Einkommens der nachzuziehenden Person tiefere Anforderungen zu stellen. In diesen Fällen ist aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass eine gesunde nachzuziehende Person, auch wenn sie weder einen Arbeitsvertrag noch eine Stellenzusicherung vorweisen kann und (noch) nicht über Deutschkenntnisse verfügt, in der Lage sein wird, innert verhältnismässig kurzer Frist ein geringes Erwerbseinkommen zu erzielen, um den Fehlbetrag zu decken (zum Ganzen BGr, 21. September 2022, 2C_10/2022, E. 8.2 mit zahlreichen Hinweisen). 3. 3.1 Dass mit dem Eheschluss zwischen den Beschwerdeführenden in absehbarer Zeit zu rechnen ist, ergibt sich aus dem Schreiben des Zivilstandsamts D vom 2. März 2026 und ist nunmehr unbestritten. Der Beschwerdegegner prüfte nicht, ob bei der beabsichtigten Eheschliessung zwischen den Beschwerdeführenden eine (geplante) Scheinehe vorliegt, mithin von einem Rechtsmissbrauch auszugehen ist. Die Vorinstanz liess dies ebenfalls offen, da sie zum Schluss kam, dass das Gesuch um Erteilung einer (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zwecks Ehevorbereitung (bereits) deshalb abzuweisen ist, weil es an einer anderen Voraussetzung fehle. Vorliegend ergeben sich keine stichhaltigen Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführenden mit dem beabsichtigten Eheschluss eine Scheinehe anstreben, zumal hierfür nach der Rechtsprechung klare und konkrete Indizien sprechen müssen (und ein "Scheineheverdacht" nicht ausreicht), im Zweifelsfall die Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung zu erteilen ist und es grundsätzlich Aufgabe der Migrationsbehörden ist, eine (beabsichtigte) Scheinehe nachzuweisen (vgl. VGr, 19. Februar 2026, VB.2025.00658, E. 3.3 – 12. September 2024, VB.2024.00231, E. 2.2.3. mit Hinweisen; vgl. auch BGr, 12. Juni 2025, 2C_584/2024, E. 5). Allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführerin ohne die Heirat mit dem Beschwerdeführer die Wegweisung (bzw. deren Vollzug) droht, kann jedenfalls nicht auf eine (geplante) Scheinehe geschlossen werden. Diese Voraussetzung ist folglich ebenfalls erfüllt. Zu prüfen bleibt, ob Klarheit darüber herrscht, ob die Beschwerdeführerin nach ihrer Eheschliessung die Voraussetzungen für die Zulassung in der Schweiz erfüllt. 3.2 Nach der Vorinstanz fehlt es an dieser Voraussetzung. Sie erwog zusammengefasst Folgendes: Der Beschwerdeführer sei in einem unbefristeten Vollzeitpensum tätig und erziele einen Nettolohn von Fr. 3'797.20 pro Monat. Die Lebenshaltungskosten (einschliesslich Unterhaltszahlungen des Beschwerdeführers an sein minderjähriges Kind aus früherer Ehe) der Beschwerdeführenden seien auf monatlich Fr. 4'576.- zu beziffern. Hinsichtlich der eingereichten Arbeitsbestätigung der Beschwerdeführerin, die einen Einsatz bei einem Kiosk in Zürich vorsieht, bestünden Hinweise auf einen Gefälligkeitsvertrag, da der Beschwerdeführer beim gleichen Kiosk angestellt sei, der einem Landsmann gehöre. Abgesehen davon werde in dieser Arbeitsbestätigung kein Lohn erwähnt und die Beschwerdeführerin wäre überdies kaum eine nützliche Arbeitskraft, da ihr die für den Kundenkontakt nötigen Deutschkenntnisse fehlten. Deshalb sei nicht von einem Zusatzeinkommen der Beschwerdeführerin auszugehen, womit sich eine erhebliche Unterdeckung des Finanzbedarfs der Beschwerdeführenden von Fr. 778.80 pro Monat ergebe. Gestützt darauf sei von einer künftigen Angewiesenheit auf Sozialhilfe auszugehen. Es sei mithin unklar, ob die Vorgaben von Art. 43 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt seien und damit nach der Heirat die Voraussetzungen für die Zulassung der Beschwerdeführerin gegeben seien. 3.3 Wie es sich damit verhält, muss hier nicht abschliessend beurteilt werden. Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Beschwerdeführerin habe sich nach dem Rekursentscheid und den entsprechenden Einwänden der Vorinstanz erfolgreich um eine weitere Arbeitsstelle bemüht. Sie reichten im Beschwerdeverfahren einen Arbeitsvertrag ein, datierend vom 5. Juni 2026, betreffend die Anstellung als Reinigungsmitarbeiterin bei einer Immobilienunternehmung mit einem Pensum von 60 % ab 1. August 2026 und einem Nettolohn von Fr. 2'600.- pro Monat. Der Arbeitsvertrag ist unterzeichnet, auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, enthält die für einen Arbeitsvertrag wesentlichen Angaben, etwa zum Pensum, zur Arbeitszeit und zum Lohn. Insgesamt ist deshalb festzustellen, dass die gemäss diesem Arbeitsvertrag vorgesehene Erwerbstätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf mehr als nur kurze Frist als gesichert erscheint und die Beschwerdeführerin in der Lage sein wird, entsprechend zu den Lebenshaltungskosten der Beschwerdeführenden beitragen zu können (vgl. dazu BGr, 26. Januar 2024, 2C_7/2023, E. 4.4 – 21. September 2022, 2C_10/2022 E. 8.2 mit Hinweisen). Unter Anrechnung dieses (realisierbaren) Erwerbseinkommens gemäss Arbeitsvertrag vom 5. Juni 2026 können die Beschwerdeführenden gemeinsam ein (Haushalts-)Einkommen von rund Fr. 6'400.- erzielen, das die Lebenshaltungskosten der Familie zu decken vermag. Demgemäss besteht keine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit im Sinn von Art. 43 Abs. 1 lit. c AIG. Die Beschwerdeführenden leben gemeinsam in einer 2½-Zimmer-Wohnung in E, die als zukünftige Familienwohnung dient, und die Beschwerdeführerin hat sich nach eigenen Angaben für einen Deutschkurs A1 angemeldet. Die (im vorinstanzlichen Verfahren unstrittig gebliebenen) übrigen Zulassungsvoraussetzungen gemäss Art. 43 Abs. 1 AIG sind ebenfalls gegeben. Demnach ist offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin nach der Heirat mit dem Beschwerdeführer in der Schweiz verbleiben kann bzw. ihr ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zukommt, da sie die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nach Art. 43 Abs. 1 AIG erfüllt (vgl. E. 2.2). 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin eine Kurzaufenthaltsbewilligung zu erteilen. 5. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Des Weiteren hat der Beschwerdegegner den Beschwerdeführenden eine angemessene Parteientschädigung von insgesamt je Fr. 1'500.- für das Rekurs- und für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). 6. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.11) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und Ziff. 4 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 11. November 2025 sowie Dispositiv-Ziff. I und II des Rekursentscheids vom 12. Mai 2026 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Kurzaufenthaltsbewilligung zu erteilen. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III und IV des Rekursentscheids vom 12. Mai 2026 werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt und wird dieser verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- zu bezahlen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.-- Zustellkosten, Fr. 1'570.-- Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- zu bezahlen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:

a)    die Parteien;

b)    die Sicherheitsdirektion;

c)    das Staatssekretariat für Migration.