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VB.2026.00326

Urnenabstimmung vom 30. November 2025

Zürich VerwG ·4. Abteilung/4. Kammer · 2026-09-17 · Deutsch ZH
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Zwischen den Aufwendungen, die der Beschwerdegegner unter dem Oberbegriff "Preisgelder" zur Abstimmung brachte, und den eigentlichen Projektierungskosten besteht eine enge sachliche Verbindung. Beide dienen letztlich dem gleichen Zweck, weshalb sie ohne Weiteres in einer Abstimmung zusammengefasst werden durften. Es liegen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdegegner den zur Abstimmung gebrachten Verpflichtungskredit missbräuchlich bzw. taktisch zu hoch veranschlagt hätte, nur um die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung zu umgehen (zum Ganzen E. 5). Der Beleuchtende Bericht des Beschwerdegegners zur Urnenabstimmung vom 30. November 2025 bzw. die Abstimmungserläuterungen darin geben die wesentlichen Informationen zur Abstimmung vom 30. November 2025 in der gebotenen Kürze, Sachlichkeit und Objektivität wieder und verletzen somit Art. 34 Abs. 2 BV nicht (E. 6). Das Recht auf Akteneinsicht des Beschwerdeführers wurde zu Recht beschränkt (E. 7). Abweisung.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Rekursentscheide der Bezirksräte in Stimmrechtssachen zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] in Verbindung mit § 161 Abs. 1 des Gesetzes über die politischen Rechte vom 1. September 2003 [GPR, LS 161]). Der Beschwerdeführer ist als Stimmberechtigter der Gemeinde Erlenbach zur Beschwerde legitimiert (§ 49 in Verbindung mit § 21a Abs. 2 lit. a VRG).

E. 1.2 Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2 Dem Beschwerdegegner wurde mit Präsidialverfügung vom 19. Mai 2026 eine Frist von fünf Tagen zur Beschwerdebeantwortung angesetzt. Die Verfügung wurde ihm am 21. Mai 2026 zugestellt, weshalb die fünftägige Frist am 26. Mai 2026 endete. Die vom Beschwerdegegner am 5. Juni 2026 erstattete Beschwerdeantwort erging daher verspätet und ist – da sie auch keine für das vorliegende Urteil relevanten neuen Vorbringen enthält – aus dem Recht zu weisen (vgl. dazu VGr, 25. März 2020, VB.2020.00100, E. 2 mit Hinweisen). Für das Verwaltungsgericht beachtlich bzw. von diesem zu behandeln ist respektive war hingegen das mit der verspäteten Beschwerdeantwort eingereichte (begründete) Gesuch des Beschwerdegegners um Erlass eines Entscheids betreffend das am 17. Mai 2026 (bei ihm) gestellte Gesuch des Beschwerdeführers um Akteneinsicht.

E. 3 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, dass die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nicht genügend nachgekommen sei und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) verletzt habe. Was er der Vorinstanz unter diesem Titel vorhält (ungenügende Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, fehlende Prüfung weiterer rechtlicher Fragen und fehlerhafte Rechtsanwendung), beschlägt jedoch nicht die Begründungspflicht bzw. das rechtliche Gehör, sondern die materielle Würdigung des Sachverhalts und die Rechtsanwendung (vgl. BGE 141 V 557 E. 3.2.1; BGr, 19. Juni 2025, 1C_306/2024, E. 5.2.3). Der Rekursentscheid genügt den Anforderungen an die Begründung denn auch klarerweise, setzt sich die Vorinstanz darin doch mit allen relevanten Sach- und Rechtsfragen auseinander und begründet sie das Ergebnis ihres Entscheids. So legt sie insbesondere dar, weshalb sie davon ausgeht, dass der Beleuchtende Bericht zum strittigen Geschäft den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Dass sie sich dabei mit einzelnen Argumenten des Beschwerdeführers nicht (vertieft) auseinandersetzt, begründet keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. BGE 147 IV 409 E. 5.3.4, 146 II 335 E. 5.1, 143 III 65 E. 5.2 [je mit Hinweisen]).

E. 4 In der Sache macht der

Beschwerdeführer geltend, dass mit der strittigen Urnenabstimmung vom 30. November

2025 die Gemeindeversammlung der Gemeinde Erlenbach als Beschlussorgan bewusst

umgangen worden sei. So sei zum einen bereits die vom Beschwerdegegner

vorgenommene Zusammenfassung von Preisgeldern und Projektierungskosten in einem

einzigen Verpflichtungskredit als unzulässig einzustufen bzw. verstosse diese

Form der "Kreditbündelung" gegen das Vermengungsverbot. Zum anderen

habe der Beschwerdegegner den im Vorfeld der Abstimmung – insbesondere

anlässlich der "Grundsatzabstimmung über die künftige Nutzung" des

Erlibacherhofs im Juni 2025 – kommunizierten "Verfahrensplan", wonach

die Gemeindeversammlung Ende 2025 über einen Projektierungskredit in Höhe

von Fr. 3'000'000.- zu befinden habe, ohne sachliche Begründung abgeändert

bzw. den Kreditbetrag (nochmals) vermeintlich künstlich erhöht, um eine

Urnenabstimmung durchführen zu können. Dadurch habe er die Stimmberechtigten,

die auf dieser Grundlage dem Grundsatzentscheid zugestimmt oder sich der Stimme

enthalten hätten, zugleich in ihrem schutzwürdigen Vertrauen enttäuscht.

Im Weiteren beanstandet der

Beschwerdeführer, dass den Stimmberechtigten weder im Beleuchtenden Bericht

noch in den weiteren Abstimmungsunterlagen in nachvollziehbarer Weise erklärt

worden sei, wie das Planungsverfahren ablaufe bzw. welche demokratischen

Konsequenzen das gewählte Verfahren des Gemeinschaftlichen Dialogs gemäss SIA 143

habe. Die Stimmberechtigten hätten damit die Tragweite der Vorlage nicht

sachgerecht einschätzen können. Sie hätten nicht über ein Projekt abgestimmt,

sondern über ein ihnen unbekanntes Expertenverfahren mit unbekannten

Bindungswirkungen. Der Beleuchtende Bericht nenne zudem zwar "ein

mögliches Gesamtvolumen [des späteren Bauprojekts] von CHF 50 Mio. (inkl.

offene Reserven) sowie eine aufwandbestimmende Bausumme von CHF 32.5 Mio.

(exkl. MwSt)", enthalte aber "keinerlei Angaben dazu, was ein

Baukredit in dieser Grössenordnung für den kommunalen Finanzhaushalt bedeuten

würde (direkte Folgekosten, Verschuldungsgrad, Steuerfolgen, Kreditfähigkeit

der Gemeinde, Investitionsplanung)". Aufgrund dieser selektiven und damit

irreführenden Darstellung seien die Stimmberechtigten in ihrem Recht auf freie

Willensbildung verletzt worden.

E. 5.1 Art. 34 Abs. 1 BV gewährleistet die politischen Rechte (auf Bundes- sowie Kantons- und Gemeindeebene) in abstrakter Weise und ordnet die wesentlichen Grundzüge der demokratischen Partizipation im Allgemeinen. Der Gewährleistung kommt Grundsatzcharakter zu. Der konkrete Gehalt der politischen Rechte mit ihren mannigfachen Teilgehalten ergibt sich nicht aus der Bundesverfassung, sondern in erster Linie aus dem spezifischen Organisationsrecht des Bundes bzw. der Kantone (BGE 147 I 420 E. 2.1 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Die Verletzung der betreffenden Bestimmungen bedeutet auch eine solche von Art. 34 Abs. 1 BV.

E. 5.2 Gestützt auf § 107

des Gemeindegesetzes des Kantons Zürich vom 20. April 2015 (GG,

LS 131.1) bestimmt die Gemeindeordnung anhand von Betragsgrenzen die

Zuständigkeit für die Bewilligung von Verpflichtungskrediten (Abs. 1),

wobei die Betragsgrenzen so festzulegen sind, dass die Stimmberechtigten über

alle Vorhaben von erheblicher finanzieller Tragweite an der Urne entscheiden

(Abs. 3; vgl. auch Art. 86 Abs. 2 lit. a der

Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 [LS 101]; ferner BGr,

24. April 2025, 1C_24/2025, E. 3.1). In der Gemeinde Erlenbach liegt

die betreffende Betragsgrenze bei Fr. 3'000'000.-: Art. 9 Ziff. 2

der Gemeindeordnung vom 13. Juni 2021 (GO, Systematische

Rechtssammlung 100.1) sieht vor, dass die Bewilligung neuer einmaliger

Ausgaben für einen bestimmten Zweck, die diesen Betrag überschreiten, der

Urnenabstimmung zu unterbreiten ist. Die Gemeindeversammlung ist zuständig für

die Bewilligung von neuen einmaligen Ausgaben bis Fr. 3'000'000.- für

einen bestimmten Zweck (Art. 15 Ziff. 4 GO).

Da sich die Zuständigkeit für

die Kreditbewilligung nach der Höhe der Ausgabe bestimmt, kommt der Berechnung

bzw. Bemessung der Ausgabe eine grosse Bedeutung zu. § 110 Abs. 1 GG

stellt vor diesem Hintergrund den Grundsatz auf, dass alle neuen Ausgaben, die

demselben Zweck dienen, zusammenzurechnen sind. Das Kriterium des sachlichen

Zusammenhangs wirkt sich dabei in zweierlei Hinsicht aus: Ein Gegenstand, der

ein Ganzes bildet, darf nicht in Teilstücke aufgeteilt werden, sei es, um den

Gegenstand dem Referendum zu entziehen oder eine andere Zuständigkeit zu

begründen, sei es, um die tatsächlichen Kosten eines Vorhabens weniger hoch

erscheinen zu lassen, in der Hoffnung, die Vorlage(n) so besser durchbringen zu

können (Trennungsverbot). Auf der anderen Seite darf sich die Finanzvorlage

nicht auf mehrere Gegenstände beziehen, es sei denn, dass mehrere Ausgaben sich

gegenseitig bedingen oder aber einem gemeinsamen Zweck dienen, der zwischen

ihnen eine enge sachliche Verbindung schafft (Vermengungsverbot). Unter diesem

Gesichtspunkt ist eine Zusammenfassung von mehreren Krediten in einer

Abstimmungsfrage unzulässig, wenn sie nur abstimmungstaktischen Überlegungen

entspringt (zum Ganzen BGE 105 Ia 80 E. 7c, 99 Ia 177 E. 3b, 90

I 69 E. 3; Markus Rüssli, in: Tobias Jaag/Markus Rüssli/Vittorio Jenni

[Hrsg.], GG – Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz und zu den politischen

Rechten in den Gemeinden, 2. A., Zürich 2025, § 110 N. 4 ff.;

Peter Saile, Das Recht zur Ausgabenbewilligung der zürcherischen Gemeinden, St.

Gallen 1991, S. 207 f.; siehe auch Yvo Hangartner

et al., Die demokratischen Rechte in Bund und Kantonen der Schweizerischen

Eidgenossenschaft, 2. A., Zürich 2023, N. 2418 f.; kritisch

Robert Hurst, Der Grundsatz der Einheit der Materie, Zürich 2002,

S. 156 f.; zum Ganzen VGr, 4. September 2025, VB.2025.00484,

E. 3.2).

E. 5.3 Die

Stimmberechtigen der Gemeinde Erlenbach stimmten am 30. November 2025 an

der Urne über einen Verpflichtungskredit in Höhe von Fr. 3'250'000.-

"[f]ür den Gesamtleistungsstudienauftrag und die Projektierung des Neuen

Erlibacherhofs" ab. Im Einzelnen setzte sich der zur Abstimmung gebrachte

Kreditbetrag gemäss dem dazu erstellten Beleuchtenden Bericht (abrufbar unter:

https://www.erlenbach.ch/de/vergangene-abstimmungen-wahlen) wie folgt zusammen:

Dabei steht ausser Frage, dass

zwischen den Aufwendungen unter den ersten vier Positionen (501, 502, 503 und 567),

die der Beschwerdegegner unter dem Oberbegriff "Preisgelder"

zusammenfasst, und den eigentlichen Projektierungskosten eine enge sachliche

Verbindung besteht. Die "Preisgelder" dienen dazu, mittels

Durchführung eines Vergabeverfahrens – hier eines zweistufigen

Auswahlverfahrens, bei dem mehrere vorqualifizierte Teams (Planerinnen bzw.

Planer und Unternehmerinnen bzw. Unternehmer zusammen) im Dialog mit der

Gemeinde als Bauherrin für ein Projekt sowohl Planungs- als auch

Realisierungsvorschläge erarbeiten (sogenannter Gesamtleistungswettbewerb bzw.

Gesamtleistungsstudie im Dialog nach SIA 143) – geeignete Personen bzw. Unternehmen

(Anbieterinnen) für die eigentlichen Planungs- und die Bauleistungen

aufzufinden und gleichzeitig den Leistungsgegenstand zu konkretisieren bzw.

Lösungsvorschläge zu ermitteln. "Preisgelder" und

Projektierungskredit dienen damit letztlich dem gleichen Zweck, der

Projektierung eines bestimmten (späteren) Bauvorhabens, weshalb sie ohne

Weiteres in einer Abstimmung zusammengefasst werden durften. Wer für die

Projektierung eines Bauvorhabens ist, will zwangsläufig auch, dass die dafür

nötige Vergabe (in welcher zulässigen Verfahrensart auch immer) finanziert wird

– und umgekehrt.

Es liegen sodann keinerlei

Anhaltspunkte dafür vor, dass

der

Beschwerdegegner den zur Abstimmung gebrachten Verpflichtungskredit

missbräuchlich bzw. taktisch zu hoch veranschlagt hätte, nur um die

Zuständigkeit der Gemeindeversammlung zu umgehen. So zeigt der Blick in die auf

Verlangen des Beschwerdeführers eingeholten – und ihm in der Folge zugestellten

– Protokolle der Sitzungen der Liegenschaftenkommission der Gemeinde Erlenbach

und des Beschwerdegegners aus der ersten Jahreshälfte 2025 zum Thema zwar, dass

die Gemeindevertreterinnen und -vertreter zunächst davon ausgingen, dass der

Gemeindeversammlung Erlenbach im November 2025 ein Verpflichtungskredit in Höhe

von Fr. 3'000'000.- zu unterbreiten sei, "davon Fr. 1'500'000.-

Preisgelder sowie Honorare für Fachpreisrichter und Projektbegleitung";

die Annahme basierte allerdings offensichtlich auf einer ersten groben

Kostenschätzung, die der Beschwerdegegner nach der öffentlichen Ausschreibung

des Gesamtleistungsstudienauftrags am 19. Juli 2025 (vgl.

https://www.simap.ch) korrigierte. So ergibt sich aus dem Vergleich zwischen

den erwähnten Protokollen und der vorstehenden Kostenaufstellung im

Beleuchtenden Bericht zur Abstimmung vom 30. November 2025, dass die

Ausgaben für die Positionen "Honorar Fachpreisrichter und Begleitung

Bauherrenberatung" erhöht (Fr. 80'000.-) wurden und neu auch die

Ausgaben für die Erstellung der notwendigen

"Ausschreibungsunterlagen" (Fr. 150'000.-) sowie die Kosten der

anwaltlichen Begleitung des Wettbewerbs (Fr. 50'000.-) Berücksichtigung

fanden; bei gleichzeitiger Senkung der eigentlichen Preisgelder für die

Teilnehmenden des Gesamtstudienwettbewerbs um Fr. 30'000.- ergibt sich der

vom Beschwerdeführer als auffällig beanstandete Differenzbetrag von

Fr. 250'000.-. Die vorgenommenen Anpassungen bzw. Korrekturen sind

nachvollziehbar und es lässt sich dem Beschwerdegegner insofern kein

treuwidriges Verhalten vorwerfen, nachdem die behördliche Ankündigung einer

Abstimmung stets unter dem Vorbehalt steht, dass sich die rechtlichen und

finanziellen Parameter nicht verändern. Die Gemeindeversammlung Erlenbach

stimmte am 16. Juni 2025 zudem bloss über die (Grundsatz-)Frage der

Zukunft des Erlibacherhofs ab. Es darf bezweifelt werden, dass diejenigen

Stimmberechtigen, die bei dieser Gelegenheit der Errichtung eines

Mehrzweckgebäudes am bisherigen Standort zustimmten, die Abgabe ihrer Stimme

davon abhängig machten, dass sie über die erforderlichen Planungs- und

Projektierungskosten dereinst nochmals an einer Gemeindeversammlung abstimmen

können und nicht an der Urne.

Bei dieser

Ausgangslage braucht nicht beantwortet zu werden, ob bzw. inwieweit dem

Beschwerdeführer überhaupt ein schutzwürdiges Interesse daran zukommt, seine

politischen Rechte an der Gemeindeversammlung ausüben zu können anstatt an der

Urne (vgl. BGE 147 I 420 E. 2.7). Ebenso kann von den seitens des

Beschwerdeführers beantragten weiteren Beweismassnahmen abgesehen werden, ist

davon doch kein zusätzlicher Erkenntnisgewinn zu erwarten.

E. 6.1 Das kantonale

Recht enthält auch konkrete Vorgaben, wie die Stimmbevölkerung im Vorfeld über

eine Abstimmungsvorlage zu informieren ist. So wird gemäss § 64 Abs. 1

GPR zu einer Abstimmungsvorlage ein kurzer, sachlich gefasster und gut

verständlicher Beleuchtender Bericht verfasst. Darin sind nebst einer

Erläuterung der Vorlage auch die wesentlichen Vor- und Nachteile, die Anträge

der Exekutivorgane und der Rechnungsprüfungskommission sowie die

Abstimmungsempfehlung der vorberatenden Gemeindeversammlung aufzuführen (vgl.

§ 64a Abs. 1 GPR). Der Beleuchtende Bericht wird vom Gemeindevorstand

verfasst (§ 64a Abs. 2 GPR).

Auf Bundesebene ist in diesem

Zusammenhang Art. 34 Abs. 2 BV zu berücksichtigten, wonach die

Garantie der politischen Rechte die freie Willensbildung und die unverfälschte

Stimmabgabe schützt. Die sogenannte Wahl- und Abstimmungsfreiheit vermittelt

den Stimmberechtigten einen Anspruch darauf, dass kein Abstimmungsergebnis

anerkannt wird, das nicht ihren freien Willen zuverlässig und unverfälscht zum

Ausdruck bringt. Es soll garantiert werden, dass jede stimmberechtigte Person

ihren Entscheid gestützt auf einen möglichst freien und umfassenden Prozess der

Meinungsbildung treffen und mit ihrer Stimme zum Ausdruck bringen kann.

Entsprechend wird aus Art. 34 Abs. 2 BV eine Verpflichtung der

Behörden auf korrekte und zurückhaltende Information im Vorfeld von

Abstimmungen abgeleitet. Informationen im Vorfeld einer Abstimmung unterliegen

den Geboten der Sachlichkeit, der Transparenz und der Verhältnismässigkeit.

Behördliche Informationen zu eigenen Vorlagen müssen geeignet sein, zur offenen

Meinungsbildung beizutragen, und dürfen nicht in dominanter und

unverhältnismässiger Art im Sinn eigentlicher Propaganda eine freie

Willensbildung der Stimmberechtigten erschweren oder geradezu verunmöglichen (

zum Ganzen BGr, 14. Juli 2026, 1C_5/2026,

E. 3.2.3 – 1. April 2026, 1C_672/2025, E. 2.1 – 31. Oktober

2024, 1C_108/2024, E. 2.1 f. [jeweils mit Hinweisen]

).

E. 6.2 Der

Beschwerdegegner stellte den Stimmberechtigten der Gemeinde Erlenbach im

Vorfeld der Abstimmung vom 30. November 2025 mit den Abstimmungsunterlagen

einen Beleuchtenden Bericht zu. Im insgesamt elf Seiten umfassenden Bericht

wird der Leserschaft einleitend unter dem Titel "Ausgangslage" ein

kurzer historischer Abriss über die Nutzung des Erlibacherhofs in den letzten

Jahren gegeben sowie über die (gescheiterten) früheren Versuche, (etwa mittels

eines klassischen Architekturwettbewerbs) eine geeignete Nachfolgelösung zu

finden. Im Anschluss wird erläutert, weshalb sich die Gemeinde bei der

Ausarbeitung eines neuen Projekts für das Verfahren einer Gesamtleistungsstudie

mit Dialog entschieden hat, und werden dieses Verfahren bzw. die bisherigen

Vorkehrungen (Ausschreibung und Präqualifikation) sowie das weitere Vorgehen in

diesem Zusammenhang auf den nächsten Seiten kurz geschildert (Ablauf, Ziele,

Grundlagen, verantwortliche Personen, Kontrollmechanismen, Zuschlagskriterien).

Danach seien im Rahmen einer Präqualifikationsphase nach einer öffentlichen

Ausschreibung bereits fünf Teams anhand vordefinierter Eignungskriterien

zugelassen worden, die nach Annahme der Abstimmung vom 30. November 2025 erste

Lösungsansätze zu erarbeiten hätten (Beschaffungsstufe 1). Zwei bis drei

Teams würden dann zur Beschaffungsstufe 2 zugelassen, in deren Rahmen ein

finales (bereinigtes) Pauschalangebot (Planungs- und Werkleistungen) zu

verfassen sei. Ein siebenköpfiges Beurteilungsgremium (4 Fachpreisrichter,

3 Gemeinderäte, 8 beratende Personen ohne Stimmrecht) begleite den

Prozess beratend bzw. als Dialogpartner und erteile dem Gewinnerteam

schliesslich den Zuschlag nach vorgegebenen Kriterien, wobei das Kriterium

"Wirtschaftlichkeit" 40 % ausmache (davon 20 % Preis und

20 % Life-Cycle-Costs). Der betreffende Abschnitt schliesst mit einer

"Grobschätzung +/- 25 % inkl. MwSt." der Kosten des künftigen

Bauprojekts "Neuer Erlibacherhof", während im folgenden Abschnitt mit

dem Titel "Preisgelder und Projektierungskosten" detailliert

aufgeschlüsselt wird, wofür der am 30. November 2025 zur Abstimmung

gebrachte Kredit in Höhe von Fr. 3'250'000.- konkret benötigt wird, und im

nächsten Abschnitt zum Thema "Folgekosten", mit welchen jährlichen

"Folgekosten für die Preisgelder und Projektierung" zu rechnen ist.

Den Abschluss des Berichts bilden drei knappe Abschnitte zu den Themen

"Termine" (mit einem ungefähren Zeitplan des Gesamtprojekts),

"Zuständigkeit der Finanzbefugnisse der Urnenabstimmung" (mit einem

Hinweis auf Art. 9 GO) und "Empfehlung und Antrag des

Gemeinderats" (mit der Abstimmungsempfehlung des Beschwerdegegners und der

Stellungnahme sowie dem Beschluss der Rechnungsprüfungskommission der

Gemeinde).

Damit gibt der Bericht die

wesentlichen Informationen zur Abstimmung vom 30. November 2025 in der

gebotenen Kürze, Sachlichkeit und Objektivität wieder. Namentlich kann dem

Beschwerdegegner nicht

vorgeworfen werden,

dass er die Ausführungen zum gewählten Beschaffungs- bzw. Vergabeverfahren

(eines Gesamtleistungswettbewerbs

mit zwei

Stufen im selektiven Verfahren mit Dialog)

relativ

knapp und untechnisch hielt, rechtfertigte sich angesichts der Komplexität der

Materie doch eine gewisse Vereinfachung in der behördlichen Kommunikation und

sind jedenfalls die Gründe für die Wahl dieses (besonderen) Verfahrens, dessen

Ablauf sowie die damit verbundenen Kosten und die Mitgestaltungs- bzw.

Mitwirkungsmöglichkeiten der Gemeinde als Bauherrin verständlich dargelegt. Für

diejenigen Stimmberechtigten, die in diesem Zusammenhang noch Fragen bzw.

Erklärungsbedarf hatten, bestand ausreichend Gelegenheit, sich darüber

nötigenfalls selbständig näher zu informieren, etwa mittels Konsultation des im

Beleuchtenden Bericht erwähnten Leitfadens "Öffentliche Beschaffungen mit

Dialog für Planungs- und Werkleistungen im Baubereich " der

Koordinationskonferenz der Bau- und Liegenschaftsorgane der öffentlichen

Bauherren (KBOB [abrufbar unter

https://www.kbob.admin.ch/de/beschaffungs-und-vertragswesen]).

Wie die Vorinstanz schliesslich

zu Recht hervorhebt, ging es bei der streitgegenständlichen Abstimmung vom 30. November

2025 (noch) nicht um das Bauprojekt "Neuer Erlibacherhof", sondern

lediglich um einen Kredit für die in diesem Zusammenhang anfallenden Planungs-

und Projektierungsarbeiten.

Während

die Stimmberechtigten im Beleuchtenden Bericht zur Abstimmung über einen

solchen Kredit auch – wie hier geschehen – transparent über dessen Folgekosten

zu informieren sind, gehört die Information über die

Folgekosten des Bauprojekts systematisch in den

Beleuchtenden Bericht zum Baukredit, wenn dieser dereinst zur Abstimmung kommt.

Ein Anspruch, beim Entscheid über die Kosten für die Planung und Projektierung

eines Bauprojekts bereits über das konkrete Bauvorhaben und die exakten Kosten

inklusive Folgekosten informiert zu werden, ergibt sich aus Art. 34 Abs. 2

BV nicht (vgl. dazu auch BGr, 13. Juni 2025, 1C_703/2024, E. 4.3).

Hierzu werden denn auch erst nach Durchführung der

dazugehörigen Planungs- und

Projektierungsphase präzise Angaben möglich sein; entsprechend enthielt der

Beleuchtende Bericht zur Abstimmung vom 30. November 2025 vorliegend

betreffend die erwarteten Baukosten lediglich eine Kostengrobschätzung

(Bandbreite +/- 25 %).

E. 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beleuchtende Bericht des Beschwerdegegners zur Urnenabstimmung vom 30. November 2025 bzw. die Abstimmungserläuterungen darin Art. 34 Abs. 2 BV nicht verletzen und die betreffende Rüge des Beschwerdeführers unbegründet ist. Eine Aufhebung der Abstimmung fällt schon aus diesem Grund, unbesehen des deutlichen Abstimmungsresultats, ausser Betracht.

E. 7.1 Zu beurteilen bleibt der Antrag des Beschwerdeführers um vollständige Einsicht in die von ihm mit Gesuch um Akteneinsicht vom 17. Mai 2026 beim Beschwerdegegner herausverlangten Dokumente zum "Projekt 'Neuer Erlibacherhof'". Das Einsichtsrecht des Beschwerdeführers richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (vgl. VGr, 21. November 2024, VB.2024.00535, E. 2.2, auch zum Folgenden). Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 VRG sind Personen, die durch eine Anordnung berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung haben, berechtigt, in die Akten Einsicht zu nehmen. Dieser Anspruch ergibt sich als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör auch direkt aus Art. 29 Abs. 2 BV. Das Einsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche Akten des Verfahrens, die für dieses erstellt oder beigezogen wurden, ohne dass ein besonderes Interesse geltend gemacht werden müsste (vgl. BGE 144 II 427 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Das Akteneinsichtsrecht gilt nicht absolut. Einschränkungen sind namentlich dann möglich, wenn dem Interesse an der Einsichtnahme wesentliche öffentliche oder schutzwürdige private Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 VRG; Alain Griffel in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014, § 9 N. 3 und 7 ff.; Regina Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. A., Zürich/St. Gallen 2021, N. 242).

E. 7.2 Nach dem

Beschwerdegegner ist dem Beschwerdeführer die Einsicht in die Aktenstücke B1.3,

B1.8 und B4.3–4.5 zu verwehren, weil die betreffenden Dokumente Informationen

betreffend eine künftige Submission enthielten und dem Sitzungsgeheimnis nach

§ 43 GG unterlägen.

Bei B.1.3 und B.1.8 handelt es

sich um Entwürfe öffentlicher Ausschreibungen. Als nicht fertig gestellte bzw.

rein verwaltungsinterne Dokumente unterliegen die Aktenstücke – besondere, hier

nicht gegebene Ausnahmefälle vorbehalten – nicht dem Akteneinsichtsrecht (vgl. BGE 132

II 485 E. 3.4; Kurt Nuspliger in: Stephan C. Brunner/Luzius Mader [Hrsg.],

Handkommentar zum Öffentlichkeitsgesetz, Bern 2008, Art. 5 N. 30;

Bundesrat, Botschaft zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung vom

12. Februar 2003 [Öffentlichkeitsgesetz], BBl 2003 1963 ff.,

1997 f., auch zum Folgenden). Der Grund hierfür liegt darin, dass die

Verwaltung ihren Handlungsspielraum bewahren und ihre Projekte mit der nötigen

Freiheit entwickeln können muss. Ausserdem sollen Missverständnisse,

Unklarheiten und andere Risiken, die sich aus der Veröffentlichung eines

Dokuments mit provisorischem Charakter ergeben könnten, vermieden werden. Bei

der Publikation unfertiger Unterlagen für eine öffentliche Ausschreibung kommt

hinzu, dass der Wettbewerb verzerrt würde, wenn einzelne potenzielle

Anbieterinnen und Anbieter vorab von einer Ausschreibung bzw. deren möglichem

Inhalt Kenntnis erhielten. Sie und alle anderen Interessierten wie auch der

Beschwerdeführer sollen erst nach der – die Eingabefrist(en) auslösenden –

Publikation Einsicht in die Ausschreibungsunterlagen erhalten, wie es hier bei

dem im Juli 2025 auf www.simap.ch veröffentlichten

"Gesamtleistungsstudienauftrag – Neuer Erlibacher Hof" (in der

definitiven Version) der Fall ist bzw. war.

B.4.3, B.4.4 und B.4.5 beinhalten

Kalkulationen bzw. detaillierte Schätzungen der erwarteten Honorare der

Fachpreisrichterinnen und -richter und der weiteren an der Planung bzw.

Projektierung des "Neuen Erlibacherhofs" beteiligten Personen sowie

der voraussichtlichen Kosten des Baus (aufgeschlüsselt nach Leistungen,

Personen, Verfahrensstadien). Die "Ergebnisse" dieser Kalkulationen

finden sich im Beleuchtenden Bericht zur Abstimmung vom 30. November 2025

abgedruckt bzw. flossen teilweise – so die Schätzung der Ausgaben für die

Honorare der Fachpreisrichterinnen und -richter und der weiteren mit der

Planung bzw. Projektierung betrauten sowie der diesen Prozess begleitenden

Personen – in die Ermittlung des zur Abstimmung gebrachten Kreditbetrags ein.

Das Interesse des Beschwerdeführers an einer Einsichtnahme in B.4.3, B.4.4 und

B.4.5 erscheint damit äusserst gering, zumal er die von der Gemeinde

publizierten Zahlen auch ohne Detailkenntnisse auf ihre Plausibilität hin

überprüfen konnte. Auf der anderen Seite hat der Beschwerdegegner bzw. die

Gemeinde Erlenbach als Bauherrin ein gewichtiges Interesse daran, dass die

ihren weiteren Entscheidungen zugrunde liegenden Schätzungen zum zeitlichen

Aufwand der an der Vergabe, der Planung und dem Bau beteiligten Personen sowie

zu den Kosten der einzelnen Planungs- und Bauleistungen nicht vorzeitig,

während des laufenden Vergabeverfahrens für die Gesamtleistungsstudie publik

werden. Dies könnte das Verfahren beeinträchtigen (Referenzpreis-Effekt,

Verzerrung des Wettbewerbs unter den Anbietenden, Gefahr von Absprachen etc.).

Dieses Interesse überwiegt das Interesse des Beschwerdeführers an der

Offenlegung (aktuell).

E. 7.3 Damit brauchte dem Beschwerdeführer keine vollständige Akteneinsicht gewährt zu werden.

E. 8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 9 In Stimmrechtssachen werden den Parteien nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 VRG in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt, weshalb diese auf die Gerichtkasse zu nehmen sind Eine Parteientschädigung steht dem unterliegenden Beschwerdeführer nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    120.-- Zustellkosten, Fr. 2'620.-- Total der Kosten.
  3. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
  4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
  6. Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    den Bezirksrat Meilen.
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2026.00326 Standard Suche Erweiterte Suche Hilfe Druckansicht Geschäftsnummer: VB.2026.00326 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 17.09.2026 Spruchkörper:

4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Urnenabstimmung vom 30. November 2025 Zwischen den Aufwendungen, die der Beschwerdegegner unter dem Oberbegriff "Preisgelder" zur Abstimmung brachte, und den eigentlichen Projektierungskosten besteht eine enge sachliche Verbindung. Beide dienen letztlich dem gleichen Zweck, weshalb sie ohne Weiteres in einer Abstimmung zusammengefasst werden durften. Es liegen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdegegner den zur Abstimmung gebrachten Verpflichtungskredit missbräuchlich bzw. taktisch zu hoch veranschlagt hätte, nur um die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung zu umgehen (zum Ganzen E. 5). Der Beleuchtende Bericht des Beschwerdegegners zur Urnenabstimmung vom 30. November 2025 bzw. die Abstimmungserläuterungen darin geben die wesentlichen Informationen zur Abstimmung vom 30. November 2025 in der gebotenen Kürze, Sachlichkeit und Objektivität wieder und verletzen somit Art. 34 Abs. 2 BV nicht (E. 6). Das Recht auf Akteneinsicht des Beschwerdeführers wurde zu Recht beschränkt (E. 7).

Abweisung. Stichworte: AKTENEINSICHT BELEUCHTENDER BERICHT EINHEIT DER MATERIE FREIE WILLENSBILDUNG INFORMATION DER STIMMBERECHTIGTEN NEUE AUSGABE PROJEKTKREDIT RECHTLICHES GEHÖR STIMMRECHT SUBMISSIONSVERFAHREN TRENNUNGSVERBOT URNENABSTIMMUNG VERMENGUNGSVERBOT Rechtsnormen: Art. 29 Abs. 2 BV Art. 34 Abs. 1 BV Art. 34 Abs. 2 BV Art./§ 107 GG Art./§ 110 Abs. 1 GG § 9 Abs. 1 VEG BBG § 9 Abs. 1 VRG Publikationen:

- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich

4. Abteilung VB.2026.00326 Urteil der 4. Kammer vom 17. September 2026 Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert. In Sachen A, Beschwerdeführer, gegen Gemeinderat Erlenbach, Beschwerdegegner, betreffend Urnenabstimmung vom 30. November 2025, hat sich ergeben: I. Mit – am 10. Oktober 2025 amtlich publiziertem – Beschluss vom 3. September 2025 setzte der Gemeinderat Erlenbach auf den 30. November 2025 eine Urnenabstimmung betreffend das Geschäft "Neuer Erlibacherhof, Genehmigung Projektierungskredit und Preisgelder" an. Gemäss dem den Stimmberechtigten in der Folge zugestellten Beleuchtenden Bericht zur Abstimmungsvorlage lautete die Abstimmungsfrage wie folgt: "Stimmen Sie der Vorlage zur Genehmigung des Projektierungskredits und der Preisgelder für den Gesamtleistungsstudienauftrag in einer Gesamthöhe von CHF 3'250'000 für den neuen Erlibacherhof zu ?" II. Gegen die Ansetzung einer Urnenabstimmung und den Beleuchtenden Bericht rekurrierte A mit separaten Eingaben vom 15. und vom 31. Oktober 2025 beim Bezirksrat Meilen. Am 30. November 2025 nahmen die Stimmberechtigten der Gemeinde Erlenbach die Vorlage "Neuer Erlibacherhof, Genehmigung Projektierungskredit und Preisgelder" mit 1'226 Ja-Stimmen zu 774 Nein-Stimmen an. Nachdem er A mit Zwischenentscheid vom 20. November 2025 bereits die Erteilung der aufschiebenden Wirkung verwehrt hatte, wies der Bezirksrat Meilen den Rekurs mit Beschluss vom 11. Mai 2026 ab, ohne Verfahrenskosten zu erheben oder Parteientschädigungen zuzusprechen. III. Am 18. Mai 2026 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Beschluss des Bezirksrats Meilen vom 11. Mai 2026 aufzuheben, "festzustellen, dass der Beleuchtende Bericht zur Urnenabstimmung vom 30. November 2025 'Neuer Erlibacherhof – Genehmigung Projektierungskredit und Preisgelder' die freie und unverfälschte Willensbildung der Stimmberechtigten verletzt" habe sowie die betreffende Urnenabstimmung vom 30. November 2025 aufzuheben und die Gemeinde Erlenbach "anzuweisen, eine neue Abstimmung mit rechtskonformem Beleuchtendem Bericht durchzuführen", eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an den Bezirksrat Meilen zurückzuweisen. Mit Schreiben vom 26. Mai 2026 verzichtete der Bezirksrat Meilen auf Vernehmlassung. Der Gemeinderat Erlenbach schloss mit Beschwerdeantwort vom 5. Juni 2026 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; er wies das Verwaltungsgericht zudem darauf hin, dass A am 17. Mai 2026 um Einsicht in verschiedene Unterlagen betreffend das Projekt "Neuer Erlibacherhof" ersucht habe, und bot dem Verwaltungsgericht an, die betreffenden Dokumente im vorliegenden Verfahren einzureichen, "soweit die entgegenstehenden Geheimhaltungsinteressen oder gesetzlichen Bestimmungen dies nicht verbieten", wobei ein "Zwischenentscheid bzw. eine Einschätzung des Verwaltungsgerichts" betreffend den Umfang der Editionspflicht zu erlassen sei. Mit Präsidialverfügung vom 8. Juni 2026 forderte das Verwaltungsgericht den Gemeinderat Erlenbach auf, ihm die von A in seinem Gesuch vom 17. Mai 2026 genannten Dokumente betreffend das Projekt "Neuer Erlibacherhof" ohne Schwärzungen einzureichen. Mit Eingabe vom 12. Juni 2026 kam der Gemeinderat Erlenbach dieser Aufforderung nach und wies das Verwaltungsgericht gleichzeitig darauf hin, dass eine Einsichtnahme von A in die Aktenstücke B1.3, B1.9 (recte B1.8) und B4.3–4.6 (recte B4.3–4.5) abgelehnt werde. Hierzu äusserte sich A am 16. Juni 2026 und verlangte insbesondere die unverzügliche Zustellung der "nicht beanstandeten Unterlagen". Mit Präsidialverfügung vom

3. August 2026 hiess das Verwaltungsgericht das Gesuch von A um Akteneinsicht teilweise gut und stellte ihm die vom Gemeinderat Erlenbach eingereichten Dokumente B1.1–1.2, B1.4–1.7, B2.1, B3.1, B4.1 und B4.2, B5.1 und B5.2 sowie B6.1 zur Kenntnisnahme und zur Vernehmlassung zu. Am 7. August 2026 äusserte sich A zu den ihm zugestellten Dokumenten und beantragte ergänzend, dass der Gemeinderat Erlenbach zu verpflichten sei, zur nachträglichen Erhöhung des zur Abstimmung gebrachten Projektierungskredits Stellung zu nehmen und sämtliche Kommissions- und Gemeinderatsprotokolle zum Geschäft "Neuer Erlibacherhof" aus dem Zeitraum von vor Januar 2025 zu edieren. Mit Eingabe vom 13. August 2026 hielt der Gemeinderat Erlenbach an seinen bisherigen Anträgen fest und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Rekursentscheide der Bezirksräte in Stimmrechtssachen zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] in Verbindung mit § 161 Abs. 1 des Gesetzes über die politischen Rechte vom 1. September 2003 [GPR, LS 161]). Der Beschwerdeführer ist als Stimmberechtigter der Gemeinde Erlenbach zur Beschwerde legitimiert (§ 49 in Verbindung mit § 21a Abs. 2 lit. a VRG). 1.2 Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Dem Beschwerdegegner wurde mit Präsidialverfügung vom 19. Mai 2026 eine Frist von fünf Tagen zur Beschwerdebeantwortung angesetzt. Die Verfügung wurde ihm am 21. Mai 2026 zugestellt, weshalb die fünftägige Frist am 26. Mai 2026 endete. Die vom Beschwerdegegner am 5. Juni 2026 erstattete Beschwerdeantwort erging daher verspätet und ist – da sie auch keine für das vorliegende Urteil relevanten neuen Vorbringen enthält – aus dem Recht zu weisen (vgl. dazu VGr, 25. März 2020, VB.2020.00100, E. 2 mit Hinweisen). Für das Verwaltungsgericht beachtlich bzw. von diesem zu behandeln ist respektive war hingegen das mit der verspäteten Beschwerdeantwort eingereichte (begründete) Gesuch des Beschwerdegegners um Erlass eines Entscheids betreffend das am 17. Mai 2026 (bei ihm) gestellte Gesuch des Beschwerdeführers um Akteneinsicht. 3. Der Beschwerdeführer rügt zunächst, dass die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nicht genügend nachgekommen sei und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) verletzt habe. Was er der Vorinstanz unter diesem Titel vorhält (ungenügende Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, fehlende Prüfung weiterer rechtlicher Fragen und fehlerhafte Rechtsanwendung), beschlägt jedoch nicht die Begründungspflicht bzw. das rechtliche Gehör, sondern die materielle Würdigung des Sachverhalts und die Rechtsanwendung (vgl. BGE 141 V 557 E. 3.2.1; BGr, 19. Juni 2025, 1C_306/2024, E. 5.2.3). Der Rekursentscheid genügt den Anforderungen an die Begründung denn auch klarerweise, setzt sich die Vorinstanz darin doch mit allen relevanten Sach- und Rechtsfragen auseinander und begründet sie das Ergebnis ihres Entscheids. So legt sie insbesondere dar, weshalb sie davon ausgeht, dass der Beleuchtende Bericht zum strittigen Geschäft den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Dass sie sich dabei mit einzelnen Argumenten des Beschwerdeführers nicht (vertieft) auseinandersetzt, begründet keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. BGE 147 IV 409 E. 5.3.4, 146 II 335 E. 5.1, 143 III 65 E. 5.2 [je mit Hinweisen]). 4. In der Sache macht der Beschwerdeführer geltend, dass mit der strittigen Urnenabstimmung vom 30. November 2025 die Gemeindeversammlung der Gemeinde Erlenbach als Beschlussorgan bewusst umgangen worden sei. So sei zum einen bereits die vom Beschwerdegegner vorgenommene Zusammenfassung von Preisgeldern und Projektierungskosten in einem einzigen Verpflichtungskredit als unzulässig einzustufen bzw. verstosse diese Form der "Kreditbündelung" gegen das Vermengungsverbot. Zum anderen habe der Beschwerdegegner den im Vorfeld der Abstimmung – insbesondere anlässlich der "Grundsatzabstimmung über die künftige Nutzung" des Erlibacherhofs im Juni 2025 – kommunizierten "Verfahrensplan", wonach die Gemeindeversammlung Ende 2025 über einen Projektierungskredit in Höhe von Fr. 3'000'000.- zu befinden habe, ohne sachliche Begründung abgeändert bzw. den Kreditbetrag (nochmals) vermeintlich künstlich erhöht, um eine Urnenabstimmung durchführen zu können. Dadurch habe er die Stimmberechtigten, die auf dieser Grundlage dem Grundsatzentscheid zugestimmt oder sich der Stimme enthalten hätten, zugleich in ihrem schutzwürdigen Vertrauen enttäuscht. Im Weiteren beanstandet der Beschwerdeführer, dass den Stimmberechtigten weder im Beleuchtenden Bericht noch in den weiteren Abstimmungsunterlagen in nachvollziehbarer Weise erklärt worden sei, wie das Planungsverfahren ablaufe bzw. welche demokratischen Konsequenzen das gewählte Verfahren des Gemeinschaftlichen Dialogs gemäss SIA 143 habe. Die Stimmberechtigten hätten damit die Tragweite der Vorlage nicht sachgerecht einschätzen können. Sie hätten nicht über ein Projekt abgestimmt, sondern über ein ihnen unbekanntes Expertenverfahren mit unbekannten Bindungswirkungen. Der Beleuchtende Bericht nenne zudem zwar "ein mögliches Gesamtvolumen [des späteren Bauprojekts] von CHF 50 Mio. (inkl. offene Reserven) sowie eine aufwandbestimmende Bausumme von CHF 32.5 Mio. (exkl. MwSt)", enthalte aber "keinerlei Angaben dazu, was ein Baukredit in dieser Grössenordnung für den kommunalen Finanzhaushalt bedeuten würde (direkte Folgekosten, Verschuldungsgrad, Steuerfolgen, Kreditfähigkeit der Gemeinde, Investitionsplanung)". Aufgrund dieser selektiven und damit irreführenden Darstellung seien die Stimmberechtigten in ihrem Recht auf freie Willensbildung verletzt worden. 5. 5.1 Art. 34 Abs. 1 BV gewährleistet die politischen Rechte (auf Bundes- sowie Kantons- und Gemeindeebene) in abstrakter Weise und ordnet die wesentlichen Grundzüge der demokratischen Partizipation im Allgemeinen. Der Gewährleistung kommt Grundsatzcharakter zu. Der konkrete Gehalt der politischen Rechte mit ihren mannigfachen Teilgehalten ergibt sich nicht aus der Bundesverfassung, sondern in erster Linie aus dem spezifischen Organisationsrecht des Bundes bzw. der Kantone (BGE 147 I 420 E. 2.1 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Die Verletzung der betreffenden Bestimmungen bedeutet auch eine solche von Art. 34 Abs. 1 BV. 5.2 Gestützt auf § 107 des Gemeindegesetzes des Kantons Zürich vom 20. April 2015 (GG, LS 131.1) bestimmt die Gemeindeordnung anhand von Betragsgrenzen die Zuständigkeit für die Bewilligung von Verpflichtungskrediten (Abs. 1), wobei die Betragsgrenzen so festzulegen sind, dass die Stimmberechtigten über alle Vorhaben von erheblicher finanzieller Tragweite an der Urne entscheiden (Abs. 3; vgl. auch Art. 86 Abs. 2 lit. a der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 [LS 101]; ferner BGr,

24. April 2025, 1C_24/2025, E. 3.1). In der Gemeinde Erlenbach liegt die betreffende Betragsgrenze bei Fr. 3'000'000.-: Art. 9 Ziff. 2 der Gemeindeordnung vom 13. Juni 2021 (GO, Systematische Rechtssammlung 100.1) sieht vor, dass die Bewilligung neuer einmaliger Ausgaben für einen bestimmten Zweck, die diesen Betrag überschreiten, der Urnenabstimmung zu unterbreiten ist. Die Gemeindeversammlung ist zuständig für die Bewilligung von neuen einmaligen Ausgaben bis Fr. 3'000'000.- für einen bestimmten Zweck (Art. 15 Ziff. 4 GO). Da sich die Zuständigkeit für die Kreditbewilligung nach der Höhe der Ausgabe bestimmt, kommt der Berechnung bzw. Bemessung der Ausgabe eine grosse Bedeutung zu. § 110 Abs. 1 GG stellt vor diesem Hintergrund den Grundsatz auf, dass alle neuen Ausgaben, die demselben Zweck dienen, zusammenzurechnen sind. Das Kriterium des sachlichen Zusammenhangs wirkt sich dabei in zweierlei Hinsicht aus: Ein Gegenstand, der ein Ganzes bildet, darf nicht in Teilstücke aufgeteilt werden, sei es, um den Gegenstand dem Referendum zu entziehen oder eine andere Zuständigkeit zu begründen, sei es, um die tatsächlichen Kosten eines Vorhabens weniger hoch erscheinen zu lassen, in der Hoffnung, die Vorlage(n) so besser durchbringen zu können (Trennungsverbot). Auf der anderen Seite darf sich die Finanzvorlage nicht auf mehrere Gegenstände beziehen, es sei denn, dass mehrere Ausgaben sich gegenseitig bedingen oder aber einem gemeinsamen Zweck dienen, der zwischen ihnen eine enge sachliche Verbindung schafft (Vermengungsverbot). Unter diesem Gesichtspunkt ist eine Zusammenfassung von mehreren Krediten in einer Abstimmungsfrage unzulässig, wenn sie nur abstimmungstaktischen Überlegungen entspringt (zum Ganzen BGE 105 Ia 80 E. 7c, 99 Ia 177 E. 3b, 90 I 69 E. 3; Markus Rüssli, in: Tobias Jaag/Markus Rüssli/Vittorio Jenni [Hrsg.], GG – Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz und zu den politischen Rechten in den Gemeinden, 2. A., Zürich 2025, § 110 N. 4 ff.; Peter Saile, Das Recht zur Ausgabenbewilligung der zürcherischen Gemeinden, St. Gallen 1991, S. 207 f.; siehe auch Yvo Hangartner et al., Die demokratischen Rechte in Bund und Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. A., Zürich 2023, N. 2418 f.; kritisch Robert Hurst, Der Grundsatz der Einheit der Materie, Zürich 2002, S. 156 f.; zum Ganzen VGr, 4. September 2025, VB.2025.00484, E. 3.2). 5.3 Die Stimmberechtigen der Gemeinde Erlenbach stimmten am 30. November 2025 an der Urne über einen Verpflichtungskredit in Höhe von Fr. 3'250'000.- "[f]ür den Gesamtleistungsstudienauftrag und die Projektierung des Neuen Erlibacherhofs" ab. Im Einzelnen setzte sich der zur Abstimmung gebrachte Kreditbetrag gemäss dem dazu erstellten Beleuchtenden Bericht (abrufbar unter: https://www.erlenbach.ch/de/vergangene-abstimmungen-wahlen) wie folgt zusammen: Dabei steht ausser Frage, dass zwischen den Aufwendungen unter den ersten vier Positionen (501, 502, 503 und 567), die der Beschwerdegegner unter dem Oberbegriff "Preisgelder" zusammenfasst, und den eigentlichen Projektierungskosten eine enge sachliche Verbindung besteht. Die "Preisgelder" dienen dazu, mittels Durchführung eines Vergabeverfahrens – hier eines zweistufigen Auswahlverfahrens, bei dem mehrere vorqualifizierte Teams (Planerinnen bzw. Planer und Unternehmerinnen bzw. Unternehmer zusammen) im Dialog mit der Gemeinde als Bauherrin für ein Projekt sowohl Planungs- als auch Realisierungsvorschläge erarbeiten (sogenannter Gesamtleistungswettbewerb bzw. Gesamtleistungsstudie im Dialog nach SIA 143) – geeignete Personen bzw. Unternehmen (Anbieterinnen) für die eigentlichen Planungs- und die Bauleistungen aufzufinden und gleichzeitig den Leistungsgegenstand zu konkretisieren bzw. Lösungsvorschläge zu ermitteln. "Preisgelder" und Projektierungskredit dienen damit letztlich dem gleichen Zweck, der Projektierung eines bestimmten (späteren) Bauvorhabens, weshalb sie ohne Weiteres in einer Abstimmung zusammengefasst werden durften. Wer für die Projektierung eines Bauvorhabens ist, will zwangsläufig auch, dass die dafür nötige Vergabe (in welcher zulässigen Verfahrensart auch immer) finanziert wird – und umgekehrt. Es liegen sodann keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdegegner den zur Abstimmung gebrachten Verpflichtungskredit missbräuchlich bzw. taktisch zu hoch veranschlagt hätte, nur um die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung zu umgehen. So zeigt der Blick in die auf Verlangen des Beschwerdeführers eingeholten – und ihm in der Folge zugestellten – Protokolle der Sitzungen der Liegenschaftenkommission der Gemeinde Erlenbach und des Beschwerdegegners aus der ersten Jahreshälfte 2025 zum Thema zwar, dass die Gemeindevertreterinnen und -vertreter zunächst davon ausgingen, dass der Gemeindeversammlung Erlenbach im November 2025 ein Verpflichtungskredit in Höhe von Fr. 3'000'000.- zu unterbreiten sei, "davon Fr. 1'500'000.- Preisgelder sowie Honorare für Fachpreisrichter und Projektbegleitung"; die Annahme basierte allerdings offensichtlich auf einer ersten groben Kostenschätzung, die der Beschwerdegegner nach der öffentlichen Ausschreibung des Gesamtleistungsstudienauftrags am 19. Juli 2025 (vgl. https://www.simap.ch) korrigierte. So ergibt sich aus dem Vergleich zwischen den erwähnten Protokollen und der vorstehenden Kostenaufstellung im Beleuchtenden Bericht zur Abstimmung vom 30. November 2025, dass die Ausgaben für die Positionen "Honorar Fachpreisrichter und Begleitung Bauherrenberatung" erhöht (Fr. 80'000.-) wurden und neu auch die Ausgaben für die Erstellung der notwendigen "Ausschreibungsunterlagen" (Fr. 150'000.-) sowie die Kosten der anwaltlichen Begleitung des Wettbewerbs (Fr. 50'000.-) Berücksichtigung fanden; bei gleichzeitiger Senkung der eigentlichen Preisgelder für die Teilnehmenden des Gesamtstudienwettbewerbs um Fr. 30'000.- ergibt sich der vom Beschwerdeführer als auffällig beanstandete Differenzbetrag von Fr. 250'000.-. Die vorgenommenen Anpassungen bzw. Korrekturen sind nachvollziehbar und es lässt sich dem Beschwerdegegner insofern kein treuwidriges Verhalten vorwerfen, nachdem die behördliche Ankündigung einer Abstimmung stets unter dem Vorbehalt steht, dass sich die rechtlichen und finanziellen Parameter nicht verändern. Die Gemeindeversammlung Erlenbach stimmte am 16. Juni 2025 zudem bloss über die (Grundsatz-)Frage der Zukunft des Erlibacherhofs ab. Es darf bezweifelt werden, dass diejenigen Stimmberechtigen, die bei dieser Gelegenheit der Errichtung eines Mehrzweckgebäudes am bisherigen Standort zustimmten, die Abgabe ihrer Stimme davon abhängig machten, dass sie über die erforderlichen Planungs- und Projektierungskosten dereinst nochmals an einer Gemeindeversammlung abstimmen können und nicht an der Urne. Bei dieser Ausgangslage braucht nicht beantwortet zu werden, ob bzw. inwieweit dem Beschwerdeführer überhaupt ein schutzwürdiges Interesse daran zukommt, seine politischen Rechte an der Gemeindeversammlung ausüben zu können anstatt an der Urne (vgl. BGE 147 I 420 E. 2.7). Ebenso kann von den seitens des Beschwerdeführers beantragten weiteren Beweismassnahmen abgesehen werden, ist davon doch kein zusätzlicher Erkenntnisgewinn zu erwarten. 6. 6.1 Das kantonale Recht enthält auch konkrete Vorgaben, wie die Stimmbevölkerung im Vorfeld über eine Abstimmungsvorlage zu informieren ist. So wird gemäss § 64 Abs. 1 GPR zu einer Abstimmungsvorlage ein kurzer, sachlich gefasster und gut verständlicher Beleuchtender Bericht verfasst. Darin sind nebst einer Erläuterung der Vorlage auch die wesentlichen Vor- und Nachteile, die Anträge der Exekutivorgane und der Rechnungsprüfungskommission sowie die Abstimmungsempfehlung der vorberatenden Gemeindeversammlung aufzuführen (vgl. § 64a Abs. 1 GPR). Der Beleuchtende Bericht wird vom Gemeindevorstand verfasst (§ 64a Abs. 2 GPR). Auf Bundesebene ist in diesem Zusammenhang Art. 34 Abs. 2 BV zu berücksichtigten, wonach die Garantie der politischen Rechte die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe schützt. Die sogenannte Wahl- und Abstimmungsfreiheit vermittelt den Stimmberechtigten einen Anspruch darauf, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht ihren freien Willen zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt. Es soll garantiert werden, dass jede stimmberechtigte Person ihren Entscheid gestützt auf einen möglichst freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen und mit ihrer Stimme zum Ausdruck bringen kann. Entsprechend wird aus Art. 34 Abs. 2 BV eine Verpflichtung der Behörden auf korrekte und zurückhaltende Information im Vorfeld von Abstimmungen abgeleitet. Informationen im Vorfeld einer Abstimmung unterliegen den Geboten der Sachlichkeit, der Transparenz und der Verhältnismässigkeit. Behördliche Informationen zu eigenen Vorlagen müssen geeignet sein, zur offenen Meinungsbildung beizutragen, und dürfen nicht in dominanter und unverhältnismässiger Art im Sinn eigentlicher Propaganda eine freie Willensbildung der Stimmberechtigten erschweren oder geradezu verunmöglichen (zum Ganzen BGr, 14. Juli 2026, 1C_5/2026, E. 3.2.3 – 1. April 2026, 1C_672/2025, E. 2.1 – 31. Oktober 2024, 1C_108/2024, E. 2.1 f. [jeweils mit Hinweisen]). 6.2 Der Beschwerdegegner stellte den Stimmberechtigten der Gemeinde Erlenbach im Vorfeld der Abstimmung vom 30. November 2025 mit den Abstimmungsunterlagen einen Beleuchtenden Bericht zu. Im insgesamt elf Seiten umfassenden Bericht wird der Leserschaft einleitend unter dem Titel "Ausgangslage" ein kurzer historischer Abriss über die Nutzung des Erlibacherhofs in den letzten Jahren gegeben sowie über die (gescheiterten) früheren Versuche, (etwa mittels eines klassischen Architekturwettbewerbs) eine geeignete Nachfolgelösung zu finden. Im Anschluss wird erläutert, weshalb sich die Gemeinde bei der Ausarbeitung eines neuen Projekts für das Verfahren einer Gesamtleistungsstudie mit Dialog entschieden hat, und werden dieses Verfahren bzw. die bisherigen Vorkehrungen (Ausschreibung und Präqualifikation) sowie das weitere Vorgehen in diesem Zusammenhang auf den nächsten Seiten kurz geschildert (Ablauf, Ziele, Grundlagen, verantwortliche Personen, Kontrollmechanismen, Zuschlagskriterien). Danach seien im Rahmen einer Präqualifikationsphase nach einer öffentlichen Ausschreibung bereits fünf Teams anhand vordefinierter Eignungskriterien zugelassen worden, die nach Annahme der Abstimmung vom 30. November 2025 erste Lösungsansätze zu erarbeiten hätten (Beschaffungsstufe 1). Zwei bis drei Teams würden dann zur Beschaffungsstufe 2 zugelassen, in deren Rahmen ein finales (bereinigtes) Pauschalangebot (Planungs- und Werkleistungen) zu verfassen sei. Ein siebenköpfiges Beurteilungsgremium (4 Fachpreisrichter, 3 Gemeinderäte, 8 beratende Personen ohne Stimmrecht) begleite den Prozess beratend bzw. als Dialogpartner und erteile dem Gewinnerteam schliesslich den Zuschlag nach vorgegebenen Kriterien, wobei das Kriterium "Wirtschaftlichkeit" 40 % ausmache (davon 20 % Preis und 20 % Life-Cycle-Costs). Der betreffende Abschnitt schliesst mit einer "Grobschätzung +/- 25 % inkl. MwSt." der Kosten des künftigen Bauprojekts "Neuer Erlibacherhof", während im folgenden Abschnitt mit dem Titel "Preisgelder und Projektierungskosten" detailliert aufgeschlüsselt wird, wofür der am 30. November 2025 zur Abstimmung gebrachte Kredit in Höhe von Fr. 3'250'000.- konkret benötigt wird, und im nächsten Abschnitt zum Thema "Folgekosten", mit welchen jährlichen "Folgekosten für die Preisgelder und Projektierung" zu rechnen ist. Den Abschluss des Berichts bilden drei knappe Abschnitte zu den Themen "Termine" (mit einem ungefähren Zeitplan des Gesamtprojekts), "Zuständigkeit der Finanzbefugnisse der Urnenabstimmung" (mit einem Hinweis auf Art. 9 GO) und "Empfehlung und Antrag des Gemeinderats" (mit der Abstimmungsempfehlung des Beschwerdegegners und der Stellungnahme sowie dem Beschluss der Rechnungsprüfungskommission der Gemeinde). Damit gibt der Bericht die wesentlichen Informationen zur Abstimmung vom 30. November 2025 in der gebotenen Kürze, Sachlichkeit und Objektivität wieder. Namentlich kann dem Beschwerdegegner nicht vorgeworfen werden, dass er die Ausführungen zum gewählten Beschaffungs- bzw. Vergabeverfahren (eines Gesamtleistungswettbewerbs mit zwei Stufen im selektiven Verfahren mit Dialog) relativ knapp und untechnisch hielt, rechtfertigte sich angesichts der Komplexität der Materie doch eine gewisse Vereinfachung in der behördlichen Kommunikation und sind jedenfalls die Gründe für die Wahl dieses (besonderen) Verfahrens, dessen Ablauf sowie die damit verbundenen Kosten und die Mitgestaltungs- bzw. Mitwirkungsmöglichkeiten der Gemeinde als Bauherrin verständlich dargelegt. Für diejenigen Stimmberechtigten, die in diesem Zusammenhang noch Fragen bzw. Erklärungsbedarf hatten, bestand ausreichend Gelegenheit, sich darüber nötigenfalls selbständig näher zu informieren, etwa mittels Konsultation des im Beleuchtenden Bericht erwähnten Leitfadens "Öffentliche Beschaffungen mit Dialog für Planungs- und Werkleistungen im Baubereich " der Koordinationskonferenz der Bau- und Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherren (KBOB [abrufbar unter https://www.kbob.admin.ch/de/beschaffungs-und-vertragswesen]). Wie die Vorinstanz schliesslich zu Recht hervorhebt, ging es bei der streitgegenständlichen Abstimmung vom 30. November 2025 (noch) nicht um das Bauprojekt "Neuer Erlibacherhof", sondern lediglich um einen Kredit für die in diesem Zusammenhang anfallenden Planungs- und Projektierungsarbeiten. Während die Stimmberechtigten im Beleuchtenden Bericht zur Abstimmung über einen solchen Kredit auch – wie hier geschehen – transparent über dessen Folgekosten zu informieren sind, gehört die Information über die Folgekosten des Bauprojekts systematisch in den Beleuchtenden Bericht zum Baukredit, wenn dieser dereinst zur Abstimmung kommt. Ein Anspruch, beim Entscheid über die Kosten für die Planung und Projektierung eines Bauprojekts bereits über das konkrete Bauvorhaben und die exakten Kosten inklusive Folgekosten informiert zu werden, ergibt sich aus Art. 34 Abs. 2 BV nicht (vgl. dazu auch BGr, 13. Juni 2025, 1C_703/2024, E. 4.3). Hierzu werden denn auch erst nach Durchführung der dazugehörigen Planungs- und Projektierungsphase präzise Angaben möglich sein; entsprechend enthielt der Beleuchtende Bericht zur Abstimmung vom 30. November 2025 vorliegend betreffend die erwarteten Baukosten lediglich eine Kostengrobschätzung (Bandbreite +/- 25 %). 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beleuchtende Bericht des Beschwerdegegners zur Urnenabstimmung vom 30. November 2025 bzw. die Abstimmungserläuterungen darin Art. 34 Abs. 2 BV nicht verletzen und die betreffende Rüge des Beschwerdeführers unbegründet ist. Eine Aufhebung der Abstimmung fällt schon aus diesem Grund, unbesehen des deutlichen Abstimmungsresultats, ausser Betracht. 7. 7.1 Zu beurteilen bleibt der Antrag des Beschwerdeführers um vollständige Einsicht in die von ihm mit Gesuch um Akteneinsicht vom 17. Mai 2026 beim Beschwerdegegner herausverlangten Dokumente zum "Projekt 'Neuer Erlibacherhof'". Das Einsichtsrecht des Beschwerdeführers richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (vgl. VGr, 21. November 2024, VB.2024.00535, E. 2.2, auch zum Folgenden). Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 VRG sind Personen, die durch eine Anordnung berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung haben, berechtigt, in die Akten Einsicht zu nehmen. Dieser Anspruch ergibt sich als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör auch direkt aus Art. 29 Abs. 2 BV. Das Einsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche Akten des Verfahrens, die für dieses erstellt oder beigezogen wurden, ohne dass ein besonderes Interesse geltend gemacht werden müsste (vgl. BGE 144 II 427 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Das Akteneinsichtsrecht gilt nicht absolut. Einschränkungen sind namentlich dann möglich, wenn dem Interesse an der Einsichtnahme wesentliche öffentliche oder schutzwürdige private Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 VRG; Alain Griffel in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014, § 9 N. 3 und 7 ff.; Regina Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. A., Zürich/St. Gallen 2021, N. 242). 7.2 Nach dem Beschwerdegegner ist dem Beschwerdeführer die Einsicht in die Aktenstücke B1.3, B1.8 und B4.3–4.5 zu verwehren, weil die betreffenden Dokumente Informationen betreffend eine künftige Submission enthielten und dem Sitzungsgeheimnis nach § 43 GG unterlägen. Bei B.1.3 und B.1.8 handelt es sich um Entwürfe öffentlicher Ausschreibungen. Als nicht fertig gestellte bzw. rein verwaltungsinterne Dokumente unterliegen die Aktenstücke – besondere, hier nicht gegebene Ausnahmefälle vorbehalten – nicht dem Akteneinsichtsrecht (vgl. BGE 132 II 485 E. 3.4; Kurt Nuspliger in: Stephan C. Brunner/Luzius Mader [Hrsg.], Handkommentar zum Öffentlichkeitsgesetz, Bern 2008, Art. 5 N. 30; Bundesrat, Botschaft zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung vom

12. Februar 2003 [Öffentlichkeitsgesetz], BBl 2003 1963 ff., 1997 f., auch zum Folgenden). Der Grund hierfür liegt darin, dass die Verwaltung ihren Handlungsspielraum bewahren und ihre Projekte mit der nötigen Freiheit entwickeln können muss. Ausserdem sollen Missverständnisse, Unklarheiten und andere Risiken, die sich aus der Veröffentlichung eines Dokuments mit provisorischem Charakter ergeben könnten, vermieden werden. Bei der Publikation unfertiger Unterlagen für eine öffentliche Ausschreibung kommt hinzu, dass der Wettbewerb verzerrt würde, wenn einzelne potenzielle Anbieterinnen und Anbieter vorab von einer Ausschreibung bzw. deren möglichem Inhalt Kenntnis erhielten. Sie und alle anderen Interessierten wie auch der Beschwerdeführer sollen erst nach der – die Eingabefrist(en) auslösenden – Publikation Einsicht in die Ausschreibungsunterlagen erhalten, wie es hier bei dem im Juli 2025 auf www.simap.ch veröffentlichten "Gesamtleistungsstudienauftrag – Neuer Erlibacher Hof" (in der definitiven Version) der Fall ist bzw. war. B.4.3, B.4.4 und B.4.5 beinhalten Kalkulationen bzw. detaillierte Schätzungen der erwarteten Honorare der Fachpreisrichterinnen und -richter und der weiteren an der Planung bzw. Projektierung des "Neuen Erlibacherhofs" beteiligten Personen sowie der voraussichtlichen Kosten des Baus (aufgeschlüsselt nach Leistungen, Personen, Verfahrensstadien). Die "Ergebnisse" dieser Kalkulationen finden sich im Beleuchtenden Bericht zur Abstimmung vom 30. November 2025 abgedruckt bzw. flossen teilweise – so die Schätzung der Ausgaben für die Honorare der Fachpreisrichterinnen und -richter und der weiteren mit der Planung bzw. Projektierung betrauten sowie der diesen Prozess begleitenden Personen – in die Ermittlung des zur Abstimmung gebrachten Kreditbetrags ein. Das Interesse des Beschwerdeführers an einer Einsichtnahme in B.4.3, B.4.4 und B.4.5 erscheint damit äusserst gering, zumal er die von der Gemeinde publizierten Zahlen auch ohne Detailkenntnisse auf ihre Plausibilität hin überprüfen konnte. Auf der anderen Seite hat der Beschwerdegegner bzw. die Gemeinde Erlenbach als Bauherrin ein gewichtiges Interesse daran, dass die ihren weiteren Entscheidungen zugrunde liegenden Schätzungen zum zeitlichen Aufwand der an der Vergabe, der Planung und dem Bau beteiligten Personen sowie zu den Kosten der einzelnen Planungs- und Bauleistungen nicht vorzeitig, während des laufenden Vergabeverfahrens für die Gesamtleistungsstudie publik werden. Dies könnte das Verfahren beeinträchtigen (Referenzpreis-Effekt, Verzerrung des Wettbewerbs unter den Anbietenden, Gefahr von Absprachen etc.). Dieses Interesse überwiegt das Interesse des Beschwerdeführers an der Offenlegung (aktuell). 7.3 Damit brauchte dem Beschwerdeführer keine vollständige Akteneinsicht gewährt zu werden. 8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 9. In Stimmrechtssachen werden den Parteien nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 VRG in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt, weshalb diese auf die Gerichtkasse zu nehmen sind Eine Parteientschädigung steht dem unterliegenden Beschwerdeführer nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    120.-- Zustellkosten, Fr. 2'620.-- Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:

a)    die Parteien;

b)    den Bezirksrat Meilen.