Eingrenzung; Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht Die Festsetzung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsbeistands kann bei jener Instanz angefochten werden, bei der auch der Endentscheid in der Sache anfechtbar ist (E. 1.1). Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, ist auf Ersuchen die Bezahlung der Verfahrenskosten zu erlassen. Überdies haben sie Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (E. 2.1). Das Zwangsmassnahmengericht hat die unentgeltliche Prozessführung zuerkannt, nicht aber die unentgeltliche Rechtsvertretung (E. 2.2). Die sachliche Notwendigkeit einer rechtskundigen Verbeiständung wird jedoch nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das infrage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird. Vielmehr sind die konkreten Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Die Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsvertretung setzt voraus, dass das Verfahren die Interessen der bedürftigen Partei erheblich tangiert, was bei der Eingrenzung auf ein Gemeindegebiet zu bejahen ist. Im Zusammenhang mit der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeit eines Verfahrens sind sodann namentlich auch in der betroffenen Person liegende Gründe zu berücksichtigen. Der Mandant des Beschwerdeführers spricht keine Schweizer Amtssprache und verfügt aufgrund seiner sozialen Lage in der Notunterkunft offensichtlich nicht über die nötigen Ressourcen, um sich mit dem hiesigen Rechtssystem vertraut zu machen. Es konnte nicht von ihm verlangt werden, eigenständig Beschwerde gegen die Eingrenzung zu führen (E. 2.4). Gutheissung und Rückweisung zur Festsetzung der Entschädigung.
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Entschädigung unentgeltlicher Rechtsbeistand (GI260036-L / Z02) Eingrenzung; Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht
Die Festsetzung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsbeistands kann bei jener Instanz angefochten werden, bei der auch der Endentscheid in der Sache anfechtbar ist (E. 1.1). Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, ist auf Ersuchen die Bezahlung der Verfahrenskosten zu erlassen. Überdies haben sie Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (E. 2.1). Das Zwangsmassnahmengericht hat die unentgeltliche Prozessführung zuerkannt, nicht aber die unentgeltliche Rechtsvertretung (E. 2.2). Die sachliche Notwendigkeit einer rechtskundigen Verbeiständung wird jedoch nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das infrage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird. Vielmehr sind die konkreten Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Die Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsvertretung setzt voraus, dass das Verfahren die Interessen der bedürftigen Partei erheblich tangiert, was bei der Eingrenzung auf ein Gemeindegebiet zu bejahen ist. Im Zusammenhang mit der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeit eines Verfahrens sind sodann namentlich auch in der betroffenen Person liegende Gründe zu berücksichtigen. Der Mandant des Beschwerdeführers spricht keine Schweizer Amtssprache und verfügt aufgrund seiner sozialen Lage in der Notunterkunft offensichtlich nicht über die nötigen Ressourcen, um sich mit dem hiesigen Rechtssystem vertraut zu machen. Es konnte nicht von ihm verlangt werden, eigenständig Beschwerde gegen die Eingrenzung zu führen (E. 2.4).
Gutheissung und Rückweisung zur Festsetzung der Entschädigung. Stichworte: EINGRENZUNG UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) Rechtsnormen: § 16 Abs. I VRG § 16 Abs. II VRG Publikationen:
- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
1. Abteilung VB.2026.00244 Urteil der Einzelrichterin vom 15. September 2026 Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Regina Meier. In Sachen A, Beschwerdeführer, gegen Bezirksgericht Zürich, Beschwerdegegner, Migrationsamt des Kantons Zürich, Mitbeteiligter, betreffend Entschädigung unentgeltlicher Rechtsbeistand (GI260036-L / Z02), hat sich ergeben: I. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 3. März 2026 wurde das Gesuch von B um Bestellung von MLaw A als unentgeltlicher Rechtsvertreter abgewiesen (Dispositiv-Ziff. 3). II. Dagegen erhob A am
20. April 2026 Beschwerde beim Verwaltungsgericht Zürich und beantragte, Dispositiv-Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und B eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung beizuordnen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Das Migrationsamt und das Zwangsmassnahmengericht verzichteten mit Eingaben vom 30. April 2026 und vom
28. Mai 2026 auf Vernehmlassung. Die Einzelrichterin erwägt:
E. 1.1 Die Festsetzung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsbeistands kann bei jener Instanz angefochten werden, bei der auch der Endentscheid in der Sache anfechtbar ist (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16 N. 112). Da das Verwaltungsgericht für die gerichtliche Überprüfung der Eingrenzung zuständig ist (§ 43 Abs. 1 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]), gilt dies auch für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde. Diese ist angesichts des Streitwerts gerichtsintern durch die Einzelrichterin zu erledigen (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).
E. 1.2 Der Rechtsbeistand ist gegen die Verweigerung seiner Bestellung als unentgeltlicher Rechtsvertreter im eigenen Namen beschwerdeberechtigt. Auch die übrigen formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.
E. 2.1 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf Ersuchen die Bezahlung der Verfahrenskosten zu erlassen. Nach § 16 Abs. 2 VRG haben sie überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Für die letzte Voraussetzung sind die Schwere der Betroffenheit, tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten sowie die persönlichen Fähigkeiten der betroffenen Person massgebend (VGr, 9. Dezember 2021, VB.2021.00773, E. 2.1 und 2.3; 10. März 2025, VB.2024.00103, E. 2.1). Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung muss im Licht der konkreten Umstände des Einzelfalls und der anwendbaren Verfahrensvorschriften notwendig sein (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 77 ff.).
E. 2.2 Vorliegend hat das Zwangsmassnahmengericht die unentgeltliche Prozessführung zuerkannt, da die Mittellosigkeit und die fehlende Aussichtslosigkeit zu bejahen seien. Die unentgeltliche Rechtsvertretung wurde jedoch nicht gewährt, da keine rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten vorgelegen hätten, weil die Untersuchungsmaxime und die Rechtsanwendung von Amtes wegen gelten würden. Zudem habe der Rechtsvertreter ohnehin nur vorgebracht, die Massnahme sei unverhältnismässig, weil der Rayon zu klein und die Geltungsdauer der Massnahme zu lang sei. Dies hätte der Betroffene auch selbst vorbringen können. Wäre dieser davon ausgegangen, dass er die Kosten seines Vertreters selbst bezahlen müsse, hätte er keinen Rechtsanwalt mandatiert. Zudem habe der Vertreter nicht vorgebracht, dass rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten vorliegen würden, welche dem Beschwerdeführer die selbständige Wahrung seiner Rechte verunmöglichen könnten.
E. 2.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass es sich bei einer Eingrenzung auf das Gebiet einer Gemeinde um einen schweren Grundrechtseingriff handle und dass sein Mandant nicht in der Lage gewesen wäre, in einer Landessprache Beschwerde zu erheben, da er keine davon beherrsche. Sodann kenne er sich im Schweizer Rechtssystem nicht aus und in der Notunterkunft verfüge er nicht über die notwendige Infrastruktur (Computer, Drucker, Schreibtisch etc.), um eine Beschwerde zu verfassen.
E. 2.4 Die sachliche
Notwendigkeit einer rechtskundigen Verbeiständung wird nicht allein dadurch
ausgeschlossen, dass das infrage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder
dem Untersuchungsgrundsatz (vgl. § 7 Abs. 1 VRG) beherrscht wird (BGE 130
I 180 E. 3.2). Vielmehr sind die konkreten Umstände des Einzelfalls zu
würdigen (s. oben E. 2.1). Die Notwendigkeit der unentgeltlichen
Rechtsvertretung setzt voraus, dass das Verfahren die Interessen der
bedürftigen Partei erheblich tangiert, was bei der Eingrenzung auf ein
Gemeindegebiet zu bejahen ist (s. statt vieler VGr, 24. Januar 2019,
VB.2018.00706, E. 2.8.3). Im Zusammenhang mit der tatsächlichen und
rechtlichen Schwierigkeit eines Verfahrens sind sodann namentlich auch in der
betroffenen Person liegende Gründe zu berücksichtigen. Praxisgemäss werden
beschränkte Deutschkenntnisse regelmässig zugunsten der Notwendigkeit einer
Rechtsvertretung gewichtet, ebenso wie eine prekäre Wohnsituation und eine
schwierige soziale Situation im Allgemeinen sowie mangelnde Rechtskenntnisse
und Fähigkeiten, sich im Verfahren zurechtzufinden (VGr, 26. Juni 2025,
VB.2024.00476, E. 7.5; 25. Mai 2022, VB.2021.00851, E. 4.3; 5. April
2019, VB.2019.00148, E. 4.2.2). Der Mandant des Beschwerdeführers spricht
keine Schweizer Amtssprache und verfügt aufgrund seiner sozialen Lage in der
Notunterkunft offensichtlich nicht über die nötigen Ressourcen, um sich mit dem
hiesigen Rechtssystem vertraut zu machen, was aus den Vorbringen in der
Rechtsschrift an die Vorinstanz denn auch hervorging. Es konnte nicht von ihm
verlangt werden, eigenständig mit den richtigen Argumenten bei der richtigen
Instanz Beschwerde gegen seine Eingrenzung zu führen. Daraus, dass der Rechtsvertreter
"nur" die Grösse des Rayons und die Dauer beanstandet habe, kann
sodann nicht geschlossen werden, seine Tätigkeit sei entbehrlich gewesen.
Gerade diese Punkte sind regelmässig Gegenstand einer rechtlich erheblichen
Verhältnismässigkeitsprüfung in ähnlich gelagerten Fällen, was der Mandant des
Beschwerdeführers jedoch nach dem Gesagten nicht selbst in Erfahrung bringen
konnte respektive musste.
Zusammengefasst ist die
Beschwerde gutzuheissen und B in der Person von MLaw A ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand für das Verfahren am Zwangsmassnahmengericht zu bestellen. Die
Sache ist zur Festsetzung der Entschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 3 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Er hat sodann dem in eigener Sache prozessierenden Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren von Fr. 500.- auszurichten (§ 17 Abs. 2 VRG), weil der Beizug einer externen Vertretung gerechtfertigt gewesen wäre und der Beschwerdeführer den Anspruch auf Entschädigung für die Erfüllung einer Aufgabe geltend macht, die er im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnisses wahrnimmt (vgl. VGr,
9. Dezember 2022, VB.2022.00656, E. 4 mit Hinweis; BGr, 11. Februar 2011, 8C_676/2010, E. 6).
E. 4 Mit dem vorliegenden Urteil erfolgt eine Rückweisung an die Vorinstanz. Hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung ist deshalb darauf hinzuweisen, dass Rückweisungsentscheide grundsätzlich als Zwischenentscheide qualifiziert werden und nur unter den in Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG) genannten Voraussetzungen selbständig anfechtbar sind.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und Dispositiv-Ziff. 3 der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom
- März 2026 wird aufgehoben. Dem Beschwerdeführer wird MLaw A als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Verfahren am Zwangsmassnahmengericht bestellt und die Sache wird zur Festsetzung der Entschädigung an das Zwangsmassnahmengericht zurückgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 105.-- Zustellkosten, Fr. 605.-- Total der Kosten.
- Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
- Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zu entrichten, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.
- Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
- Mitteilung an die Parteien.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2026.00244 Standard Suche Erweiterte Suche Hilfe Druckansicht Geschäftsnummer: VB.2026.00244 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 15.09.2026 Spruchkörper:
1. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Entschädigung unentgeltlicher Rechtsbeistand (GI260036-L / Z02) Eingrenzung; Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht
Die Festsetzung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsbeistands kann bei jener Instanz angefochten werden, bei der auch der Endentscheid in der Sache anfechtbar ist (E. 1.1). Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, ist auf Ersuchen die Bezahlung der Verfahrenskosten zu erlassen. Überdies haben sie Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (E. 2.1). Das Zwangsmassnahmengericht hat die unentgeltliche Prozessführung zuerkannt, nicht aber die unentgeltliche Rechtsvertretung (E. 2.2). Die sachliche Notwendigkeit einer rechtskundigen Verbeiständung wird jedoch nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das infrage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird. Vielmehr sind die konkreten Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Die Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsvertretung setzt voraus, dass das Verfahren die Interessen der bedürftigen Partei erheblich tangiert, was bei der Eingrenzung auf ein Gemeindegebiet zu bejahen ist. Im Zusammenhang mit der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeit eines Verfahrens sind sodann namentlich auch in der betroffenen Person liegende Gründe zu berücksichtigen. Der Mandant des Beschwerdeführers spricht keine Schweizer Amtssprache und verfügt aufgrund seiner sozialen Lage in der Notunterkunft offensichtlich nicht über die nötigen Ressourcen, um sich mit dem hiesigen Rechtssystem vertraut zu machen. Es konnte nicht von ihm verlangt werden, eigenständig Beschwerde gegen die Eingrenzung zu führen (E. 2.4).
Gutheissung und Rückweisung zur Festsetzung der Entschädigung. Stichworte: EINGRENZUNG UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) Rechtsnormen: § 16 Abs. I VRG § 16 Abs. II VRG Publikationen:
- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
1. Abteilung VB.2026.00244 Urteil der Einzelrichterin vom 15. September 2026 Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Regina Meier. In Sachen A, Beschwerdeführer, gegen Bezirksgericht Zürich, Beschwerdegegner, Migrationsamt des Kantons Zürich, Mitbeteiligter, betreffend Entschädigung unentgeltlicher Rechtsbeistand (GI260036-L / Z02), hat sich ergeben: I. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 3. März 2026 wurde das Gesuch von B um Bestellung von MLaw A als unentgeltlicher Rechtsvertreter abgewiesen (Dispositiv-Ziff. 3). II. Dagegen erhob A am
20. April 2026 Beschwerde beim Verwaltungsgericht Zürich und beantragte, Dispositiv-Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und B eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung beizuordnen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Das Migrationsamt und das Zwangsmassnahmengericht verzichteten mit Eingaben vom 30. April 2026 und vom
28. Mai 2026 auf Vernehmlassung. Die Einzelrichterin erwägt: 1. 1.1 Die Festsetzung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsbeistands kann bei jener Instanz angefochten werden, bei der auch der Endentscheid in der Sache anfechtbar ist (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16 N. 112). Da das Verwaltungsgericht für die gerichtliche Überprüfung der Eingrenzung zuständig ist (§ 43 Abs. 1 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]), gilt dies auch für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde. Diese ist angesichts des Streitwerts gerichtsintern durch die Einzelrichterin zu erledigen (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). 1.2 Der Rechtsbeistand ist gegen die Verweigerung seiner Bestellung als unentgeltlicher Rechtsvertreter im eigenen Namen beschwerdeberechtigt. Auch die übrigen formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. 2.1 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf Ersuchen die Bezahlung der Verfahrenskosten zu erlassen. Nach § 16 Abs. 2 VRG haben sie überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Für die letzte Voraussetzung sind die Schwere der Betroffenheit, tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten sowie die persönlichen Fähigkeiten der betroffenen Person massgebend (VGr, 9. Dezember 2021, VB.2021.00773, E. 2.1 und 2.3; 10. März 2025, VB.2024.00103, E. 2.1). Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung muss im Licht der konkreten Umstände des Einzelfalls und der anwendbaren Verfahrensvorschriften notwendig sein (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 77 ff.). 2.2 Vorliegend hat das Zwangsmassnahmengericht die unentgeltliche Prozessführung zuerkannt, da die Mittellosigkeit und die fehlende Aussichtslosigkeit zu bejahen seien. Die unentgeltliche Rechtsvertretung wurde jedoch nicht gewährt, da keine rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten vorgelegen hätten, weil die Untersuchungsmaxime und die Rechtsanwendung von Amtes wegen gelten würden. Zudem habe der Rechtsvertreter ohnehin nur vorgebracht, die Massnahme sei unverhältnismässig, weil der Rayon zu klein und die Geltungsdauer der Massnahme zu lang sei. Dies hätte der Betroffene auch selbst vorbringen können. Wäre dieser davon ausgegangen, dass er die Kosten seines Vertreters selbst bezahlen müsse, hätte er keinen Rechtsanwalt mandatiert. Zudem habe der Vertreter nicht vorgebracht, dass rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten vorliegen würden, welche dem Beschwerdeführer die selbständige Wahrung seiner Rechte verunmöglichen könnten. 2.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass es sich bei einer Eingrenzung auf das Gebiet einer Gemeinde um einen schweren Grundrechtseingriff handle und dass sein Mandant nicht in der Lage gewesen wäre, in einer Landessprache Beschwerde zu erheben, da er keine davon beherrsche. Sodann kenne er sich im Schweizer Rechtssystem nicht aus und in der Notunterkunft verfüge er nicht über die notwendige Infrastruktur (Computer, Drucker, Schreibtisch etc.), um eine Beschwerde zu verfassen. 2.4 Die sachliche Notwendigkeit einer rechtskundigen Verbeiständung wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das infrage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz (vgl. § 7 Abs. 1 VRG) beherrscht wird (BGE 130 I 180 E. 3.2). Vielmehr sind die konkreten Umstände des Einzelfalls zu würdigen (s. oben E. 2.1). Die Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsvertretung setzt voraus, dass das Verfahren die Interessen der bedürftigen Partei erheblich tangiert, was bei der Eingrenzung auf ein Gemeindegebiet zu bejahen ist (s. statt vieler VGr, 24. Januar 2019, VB.2018.00706, E. 2.8.3). Im Zusammenhang mit der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeit eines Verfahrens sind sodann namentlich auch in der betroffenen Person liegende Gründe zu berücksichtigen. Praxisgemäss werden beschränkte Deutschkenntnisse regelmässig zugunsten der Notwendigkeit einer Rechtsvertretung gewichtet, ebenso wie eine prekäre Wohnsituation und eine schwierige soziale Situation im Allgemeinen sowie mangelnde Rechtskenntnisse und Fähigkeiten, sich im Verfahren zurechtzufinden (VGr, 26. Juni 2025, VB.2024.00476, E. 7.5; 25. Mai 2022, VB.2021.00851, E. 4.3; 5. April 2019, VB.2019.00148, E. 4.2.2). Der Mandant des Beschwerdeführers spricht keine Schweizer Amtssprache und verfügt aufgrund seiner sozialen Lage in der Notunterkunft offensichtlich nicht über die nötigen Ressourcen, um sich mit dem hiesigen Rechtssystem vertraut zu machen, was aus den Vorbringen in der Rechtsschrift an die Vorinstanz denn auch hervorging. Es konnte nicht von ihm verlangt werden, eigenständig mit den richtigen Argumenten bei der richtigen Instanz Beschwerde gegen seine Eingrenzung zu führen. Daraus, dass der Rechtsvertreter "nur" die Grösse des Rayons und die Dauer beanstandet habe, kann sodann nicht geschlossen werden, seine Tätigkeit sei entbehrlich gewesen. Gerade diese Punkte sind regelmässig Gegenstand einer rechtlich erheblichen Verhältnismässigkeitsprüfung in ähnlich gelagerten Fällen, was der Mandant des Beschwerdeführers jedoch nach dem Gesagten nicht selbst in Erfahrung bringen konnte respektive musste. Zusammengefasst ist die Beschwerde gutzuheissen und B in der Person von MLaw A ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Verfahren am Zwangsmassnahmengericht zu bestellen. Die Sache ist zur Festsetzung der Entschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Er hat sodann dem in eigener Sache prozessierenden Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren von Fr. 500.- auszurichten (§ 17 Abs. 2 VRG), weil der Beizug einer externen Vertretung gerechtfertigt gewesen wäre und der Beschwerdeführer den Anspruch auf Entschädigung für die Erfüllung einer Aufgabe geltend macht, die er im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnisses wahrnimmt (vgl. VGr,
9. Dezember 2022, VB.2022.00656, E. 4 mit Hinweis; BGr, 11. Februar 2011, 8C_676/2010, E. 6). 4. Mit dem vorliegenden Urteil erfolgt eine Rückweisung an die Vorinstanz. Hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung ist deshalb darauf hinzuweisen, dass Rückweisungsentscheide grundsätzlich als Zwischenentscheide qualifiziert werden und nur unter den in Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG) genannten Voraussetzungen selbständig anfechtbar sind. Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Dispositiv-Ziff. 3 der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom
3. März 2026 wird aufgehoben. Dem Beschwerdeführer wird MLaw A als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Verfahren am Zwangsmassnahmengericht bestellt und die Sache wird zur Festsetzung der Entschädigung an das Zwangsmassnahmengericht zurückgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 105.-- Zustellkosten, Fr. 605.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zu entrichten, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.
5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an die Parteien.