Verlängerung der Ausschaffungshaft. Mangelnde Kooperation (E. 4); Absehbarkeit des Wegweisungsvollzugs (E. 5); Haftbedingungen (E. 6). Der Beschwerdeführer weigert sich, bei der Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken, und er erklärte im Rahmen des Ausreisegesprächs ausdrücklich, nicht in die Heimat zurückkehren zu wollen (E. 4.2.1). Überdies besteht vorliegend auch Grund zur Annahme, dass er seine Identität verschleiert (E. 4.2.2). Im vorliegenden Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein heimatliches Ausweispapier und es steht nach wie vor weder seine Identität noch seine Herkunft abschliessend fest. Das Verfahren wird jedoch von den Behörden vorangetrieben; es sind sämtliche erforderlichen Vorkehrungen zur Ausweisbeschaffung veranlasst worden. Es ist davon auszugehen, dass die Identifikationsanfragen bei den algerischen und marokkanischen Behörden in absehbarer Zeit Ergebnisse liefern werden, weshalb die Ausschaffung realistischerweise innerhalb der vom Gesetz vorgegebenen zeitlichen Schranken durchführbar ist (E. 5.1). Dass sich der Beschwerdeführer in einem prekären Gesundheitszustand befinden würde, substanziiert er nicht weiter und ergibt sich auch nicht aus den Akten (E. 6.2). Abweisung.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 7378 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (AIG) werden vom Einzelrichter oder von der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b sowie § 38b Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Vorliegend stellen sich keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, womit kein Anlass für eine Überweisung an die Kammer besteht.
E. 2 Gemäss Art. 76 Abs. 1 AIG kann eine Person in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt, dessen Vollzug noch nicht möglich, jedoch absehbar ist, und einer der in Art. 76 Abs. 1 AIG genannten Haftgründe besteht, die Ausschaffungshaft verhältnismässig erscheint, die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich ist (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG) und die für die Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend getroffen werden (Art. 76 Abs. 4 AIG). Schliesslich darf die Haft nach Art. 79 Abs. 1 AIG höchstens sechs Monate dauern. Sie kann um höchstens zwölf Monate verlängert werden, wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG).
E. 3.1 Ein erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid wie auch ein Einreiseverbot und eine fünfjährige Landesverweisung liegen unbestrittenermassen vor. Nachdem der Beschwerdeführer gegen das Einreiseverbot verstossen hat und trotz rechtskräftiger Landesverweisung wieder in die Schweiz einreiste, ist auch der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG ohne Weiteres gegeben. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass sich diesbezüglich gegenüber den vorangegangenen Entscheiden keine Änderungen ergeben haben, was auch nicht bestritten wird.
E. 3.2 Strittig sind hingegen die Voraussetzung der mangelnden Kooperation von Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG für eine Verlängerung der Ausschaffungshaft über die maximale Haftdauer von sechs Monaten hinaus um weitere drei Monate auf nunmehr knapp 14 Monate, die Absehbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die Haftbedingungen und die Verhältnismässigkeit der Haft.
E. 4.1 Als mangelnde Kooperation im Sinn von Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG gilt etwa die Weigerung, bei der Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken (VGr, 23. November 2011, VB.2011.00685, E. 3.5 f.), das Verschwindenlassen von Dokumenten (BGr, 7. August 2023, 2C_387/2023, E. 6.2) oder die Verschleierung der Identität (VGr, 7. Mai 2020, VB.2020.00224, E. 3.3). Auch die explizite Erklärung, nicht in die Heimat zurückkehren zu wollen (BGr, 21. Juni 2007, 2C_274/2007, E. 4.1 f.; VGr,
1. März 2019, VB.2019.00098, E. 3.4), wurde als mangelnde Kooperation beurteilt (VGr, 30. November 2025, VB.2025.00729, E. 4.1).
E. 4.2 Hinsichtlich der mangelnden Kooperation des Beschwerdeführers kann vorweg auf den rechtskräftigen Entscheid im vorangegangenen Verfahren betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft vom 30. November 2025 verwiesen werden (VB.2025.00729, E. 4.2).
E. 4.2.1 Wie darin ausgeführt, weigerte sich der Beschwerdeführer, bei der Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken, und er erklärte im Rahmen des Ausreisegesprächs ausdrücklich, nicht in die Heimat zurückkehren zu wollen. Daran hat sich nichts geändert, wie sich aus der erneuten polizeilichen Einvernahme vom 12. März 2026 sowie der Befragung vor der Vorinstanz ergibt, in der er angab, nach Frankreich ausreisen zu wollen, wenn er freigelassen würde. Es ist daher davon auszugehen, dass er nicht mit den zuständigen Behörden kooperiert, weshalb entgegen dem Beschwerdeführer bereits aus diesen Gründen die Voraussetzung von Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG für die Verlängerung der Ausschaffungshaft über die Dauer von sechs Monaten hinaus gegeben ist (vgl. auch VGr, 7. Mai 2020, VB.2020.00224, E. 3.3; 19. März 2020, VB.2020.00095, E. 3.5; 1. März 2019, VB.2019.00098, E. 3.4).
E. 4.2.2 Überdies besteht vorliegend auch Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer seine Identität verschleiert. Ergänzend zu den diesbezüglichen Ausführungen im vorangegangenen Urteil vom 30. November 2025 (VB.2025.00729, E. 4.2) ist festzuhalten, dass die italienischen Behörden auf Anfrage meldeten, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Fingerabdrücke bei ihnen unter einem anderen Namen und mit einem anderen Geburtsdatum erfasst. Auch den Schweizer Behörden ist er unter mehreren verschiedenen Namen bekannt, was dem Beschwerdeführer auch vorgehalten wurde. Abgesehen davon wurde die im Asylverfahren eingereichte Geburtsurkunde aus Algerien (ausgestellt am 12. März
2023) vom Staatssekretariat für Migration (SEM) als ziemlich wahrscheinlich gefälscht betrachtet.
E. 4.2.3 Schliesslich ist der vom Beschwerdeführer monierte Kausalzusammenhang zwischen der mangelnden Kooperationsbereitschaft und dem Verbleib im Land gegeben. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass der Beschwerdeführer bei seinen Angaben nicht zwischen Geburtsort und Staatsbürgerschaft unterschieden hatte, gab er wie bereits im vorangehenden Entscheid vom 30. November 2025 (VB.2025.00729, E. 4.2 auch zum Folgenden) erwogen wurde gerade nicht durchgehend und konsistent an, über keine Staatsangehörigkeit zu verfügen, sondern nur, keine Ausweispapiere zu besitzen. Es ist daher nicht ersichtlich, dass er es durch Kooperation nicht in der Hand hätte, die Haftdauer zu verkürzen, wenn er seine Identität offenlegen und direkt mit der zuständigen Vertretung in Kontakt treten würde.
E. 5 Unabhängig von den spezifischen Verlängerungsgründen gemäss Art. 79 Abs. 2 AIG muss die Haft jederzeit den übergeordneten Prinzipien der Verhältnismässigkeit, der Durchführbarkeit des Vollzugs innert absehbarer Zeit und des Beschleunigungsgebots seitens der Behörden genügen.
E. 5.1 Wie es sich mit
der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Einzelnen verhält, bildet
Gegenstand einer nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmenden Prognose
(BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen und auch zum Folgenden).
Massgebend ist, ob die Ausschaffung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert
absehbarer Zeit möglich erscheint oder nicht. Die Haft verstösst gegen
Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG und ist zugleich unverhältnismässig,
wenn triftige Gründe dafür sprechen, dass die Wegweisung innert vernünftiger
Frist nicht vollzogen werden kann. Dies ist in der Regel bloss dann der Fall,
wenn die Ausschaffung auch bei gesicherter Kenntnis der Identität oder der
Nationalität des Betroffenen bzw. trotz seines Mitwirkens bei der
Papierbeschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit als ausgeschlossen erscheint.
Nur falls keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische
Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu vollziehen, ist die Haft aufzuheben,
nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen
Aussicht hierauf.
Im
vorliegenden Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein heimatliches
Ausweispapier und es steht nach wie vor weder seine Identität noch seine
Herkunft abschliessend fest. Wie sich den jüngsten Akten jedoch entnehmen
lässt, konnte er inzwischen gemäss einer Nachricht des Bundesamts für Polizei
(Fedpol) vom 19. März 2026 in Algerien identifiziert werden, worauf eine
neue Identitätsabklärung in Algerien ausgelöst wurde. Entsprechende Abklärungen
sind auch bei den Behörden von
Marokko
im Gange. Auch eine Antwort aus Libyen steht weiterhin aus.
Fehlt es wie im vorliegenden Fall an der Mitwirkung des Betroffenen, nimmt das
behördliche Verfahren zur Identitätsabklärung und Reisepapierbeschaffung
erfahrungsgemäss längere Zeit in Anspruch (
BGE 130
II 56 E. 4.1.2
). Wie sich aus den Akten ergibt, wird das Verfahren
jedoch entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers von den Behörden
vorangetrieben. Seitens des Beschwerdegegners sind sämtliche erforderlichen
Vorkehrungen zur Ausweisbeschaffung veranlasst worden. Vor dem Hintergrund,
dass der Beschwerdeführer den Behörden unter mehreren Identitäten bekannt ist,
kann ihnen nicht vorgeworfen werden, wenn die erste Anfrage bzw. wie im Fall
von Algerien die entsprechende Antwort auf einen anderen Namen lautete. Wie die
Vorinstanz zutreffend festhielt, ist die Ausschaffung realistischerweise
innerhalb der vom Gesetz vorgegebenen zeitlichen Schranken durchführbar, da
davon auszugehen ist, dass die Identifikationsanfragen bei den algerischen und
marokkanischen Behörden in absehbarer Zeit Ergebnisse liefern werden.
E. 5.2 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt das Beschleunigungsgebot dann als verletzt, wenn während mehr als zwei Monaten keinerlei Vorkehren mehr im Hinblick auf die Ausschaffung getroffen wurden (Untätigkeit der Behörden), ohne dass die Verzögerung in erster Linie auf das Verhalten ausländischer Behörden oder der betroffenen Person selber zurückgeht (BGE 139 I 210 E. 2.1), wobei die Behörden praxisgemäss auch dann nicht untätig bleiben dürfen, wenn der Ausländer sich unkooperativ zeigt (BGr, 9. Februar 2017, 2C_73/2017, E. 4.3). Der Beschwerdeführer befindet sich im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA) und die für den Vollzug der Wegweisung nötigen Vorkehrungen werden von den Migrationsbehörden wie erwähnt mit dem nötigen Nachdruck verfolgt. D ie Anfragen an die ausländischen Behörden wurden jeweils zeitnah gestellt. Die Antworten auf die Anfragen sind teilweise noch ausstehend. Der Beschwerdegegner ist jedoch in engem Kontakt mit dem SEM und erkundigt sich regelmässig nach dem Stand der Dinge. Dass die Beantwortung der Anfragen teilweise Monate auf sich warten liess, kann den schweizerischen Behörden nicht vorgeworfen werden. Insofern sind die Bemühungen der Behörden nicht zu beanstanden und wurde die Voraussetzung von Art. 76 Abs. 4 AIG von der Vorinstanz zu Recht als erfüllt beurteilt. Eine Verletzung des Beschleunigungsverbots ist zu verneinen.
E. 6.1 Hinsichtlich der Zumutbarkeit der Haftbedingungen kann vorweg auf die Ausführungen im Urteil vom
22. Oktober 2025 (VB.2025.00577, E. 3.5) des vorangegangenen Verfahrens betreffend Haftentlassung verwiesen werden. Wie darin ausgeführt, ist in der Ausschaffungshaft lediglich eine medizinisch-psychiatrische Grundversorgung sicherzustellen, wobei der Beschwerdeführer eine seinem Gesundheitszustand angemessene Behandlung erhält. Die Ausschaffungshaft erweist sich trotz der psychischen Probleme des Beschwerdeführers als zulässig und zumutbar.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer bringt auch nichts vor, was die diesbezüglichen Entscheidgründe infrage stellen würde. Dass er sich in einem prekären Gesundheitszustand befinde, substanziiert er nicht weiter und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Gemäss eigenen Angaben in den jüngsten Befragungen vom
12. März 2026 geht es ihm "einigermassen gut" beziehungsweise "den Umständen entsprechend". Soweit der Beschwerdeführer die Verwertbarkeit dieser Aussagen bestreitet, weil seine Rechtsvertretung nicht über die Befragung informiert worden sei und nicht habe daran teilnehmen können, weshalb der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, ist daran zu erinnern, dass zwar in strafrechtlichen Verfahren für beschuldigte Personen weitreichende Aussage- oder Mitwirkungsverweigerungsrechte sowie das Verbot des Selbstbelastungszwangs gelten, dass jedoch im ausländerrechtlichen Verfahren die betroffenen Personen gestützt auf Art. 90 AIG einer weitreichenden Mitwirkungspflicht unterliegen (VGr, 16. Juni 2022 VB.2022.00063, E. 4.2; 29. September 2021, VB.2021.00423, E. 3.2, je mit Hinweisen). Es besteht mithin kein Grund, die Aussagen des Beschwerdeführers nicht zu berücksichtigen und entsprechend zu würdigen.
E. 7 Insgesamt erscheint die Verlängerung der Ausschaffungshaft im jetzigen Zeitpunkt als verhältnismässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Da die Verfahrenskosten jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit offensichtlich uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben, womit sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Entsprechend seinem Unterliegen ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
E. 8.2 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinn des Gesetzes. Sodann war die Beschwerde nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos. In Anbetracht der nicht einfachen Fragestellungen war der Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf eine Rechtsvertretung angewiesen (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 80 f.). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher zu entsprechen und dem Beschwerdeführer in der Person von Rechtsanwalt B, substituiert durch C, antragsgemäss ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 1'070.-- Total der Kosten.
- Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.
- Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dem Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwalt B, substituiert durch C, ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Dieser wird eingeladen, dem Verwaltungsgericht innert einer Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Urteils eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde.
- Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
- Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Vorinstanz; c) das Staatssekretariat für Migration (SEM), Abteilung Rückkehr.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2026.00201 Standard Suche Erweiterte Suche Hilfe Druckansicht Geschäftsnummer: VB.2026.00201 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.04.2026 Spruchkörper:
1. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 12.06.2026 abgewiesen. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Verlängerung Ausschaffungshaft (GI-260072-L/U) Verlängerung der Ausschaffungshaft. Mangelnde Kooperation (E. 4); Absehbarkeit des Wegweisungsvollzugs (E. 5); Haftbedingungen (E. 6).
Der Beschwerdeführer weigert sich, bei der Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken, und er erklärte im Rahmen des Ausreisegesprächs ausdrücklich, nicht in die Heimat zurückkehren zu wollen (E. 4.2.1). Überdies besteht vorliegend auch Grund zur Annahme, dass er seine Identität verschleiert (E. 4.2.2). Im vorliegenden Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein heimatliches Ausweispapier und es steht nach wie vor weder seine Identität noch seine Herkunft abschliessend fest. Das Verfahren wird jedoch von den Behörden vorangetrieben; es sind sämtliche erforderlichen Vorkehrungen zur Ausweisbeschaffung veranlasst worden. Es ist davon auszugehen, dass die Identifikationsanfragen bei den algerischen und marokkanischen Behörden in absehbarer Zeit Ergebnisse liefern werden, weshalb die Ausschaffung realistischerweise innerhalb der vom Gesetz vorgegebenen zeitlichen Schranken durchführbar ist (E. 5.1). Dass sich der Beschwerdeführer in einem prekären Gesundheitszustand befinden würde, substanziiert er nicht weiter und ergibt sich auch nicht aus den Akten (E. 6.2).
Abweisung. Stichworte: ABSEHBARKEIT DURCHFÜHRBARKEIT DES WEGWEISUNGSVOLLZUGS HAFTBEDINGUNGEN IDENTITÄTSABKLÄRUNG KOOPERATION ZWANGSMASSNAHMEN AUG Rechtsnormen: Art. 76 Abs. I AIG Art. 76 Abs. IV AIG Art. 79 Abs. II AIG Art. 80 Abs. VI lit. a AIG Publikationen:
- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
1. Abteilung VB.2026.00201 Urteil des Einzelrichters vom 21. April 2026 Mitwirkend: Verwaltungsrichter Josua Raster, Gerichtsschreiberin Laura Diener. In Sachen A, vertreten durch RA B, substituiert durch MLaw C Beschwerdeführer, gegen Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner, betreffend Verlängerung Ausschaffungshaft (GI-260072-L/U), hat sich ergeben: I. Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete am 9. Mai 2025 gegen A die Ausschaffungshaft an, welche vom Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich mit Urteil vom 10. Mai 2025 bestätigt und bis zum 1. August 2025 bewilligt wurde. Mit Urteil vom
30. Juli 2025 bewilligte das Zwangsmassnahmengericht die Verlängerung der Ausschaffungshaft von A um weitere drei Monate bis zum 1. November 2025. Das Haftentlassungsgesuch von A vom 1. September 2025 wies das Zwangsmassnahmengericht am 9. September 2025 ab. Dieser Entscheid wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 22. Oktober 2025 bestätigt (VB.2025.00577). Auf Antrag des Migrationsamts bewilligte das Zwangsmassnahmengericht am 31. Oktober 2025 die Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere zwei Monate bis zum 1. Januar
2026. Dieser Entscheid wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 30. November 2025 ebenfalls bestätigt (VB.2025.00729). Auf Antrag des Migrationsamts bewilligte das Zwangsmassnahmengericht am 19. Dezember 2025 die Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate bis zum 31. März
2026. Mit Urteil vom 26. März 2026 bewilligte das Zwangsmassnahmengericht auf entsprechenden Antrag die weitere Verlängerung der Ausschaffungshaft um drei Monate bis zum 30. Juni 2026. II. Dagegen erhob A am 31. März 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, Disp.-Ziff. 1 des angefochtenen Urteils aufzuheben, den Beschwerdegegner anzuweisen, ihn unverzüglich aus der Ausschaffungshaft zu entlassen und die Widerrechtlichkeit der Haft seit dem
31. März 2025 festzustellen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer). In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege sowie die Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt B, substituiert durch C. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 7. April 2026 auf Vernehmlassung; ebenso das Migrationsamt mit Beschwerdeantwort vom 9. April 2026. Der Einzelrichter erwägt: 1. Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 7378 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (AIG) werden vom Einzelrichter oder von der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b sowie § 38b Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Vorliegend stellen sich keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, womit kein Anlass für eine Überweisung an die Kammer besteht. 2. Gemäss Art. 76 Abs. 1 AIG kann eine Person in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt, dessen Vollzug noch nicht möglich, jedoch absehbar ist, und einer der in Art. 76 Abs. 1 AIG genannten Haftgründe besteht, die Ausschaffungshaft verhältnismässig erscheint, die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich ist (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG) und die für die Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend getroffen werden (Art. 76 Abs. 4 AIG). Schliesslich darf die Haft nach Art. 79 Abs. 1 AIG höchstens sechs Monate dauern. Sie kann um höchstens zwölf Monate verlängert werden, wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). 3. 3.1 Ein erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid wie auch ein Einreiseverbot und eine fünfjährige Landesverweisung liegen unbestrittenermassen vor. Nachdem der Beschwerdeführer gegen das Einreiseverbot verstossen hat und trotz rechtskräftiger Landesverweisung wieder in die Schweiz einreiste, ist auch der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG ohne Weiteres gegeben. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass sich diesbezüglich gegenüber den vorangegangenen Entscheiden keine Änderungen ergeben haben, was auch nicht bestritten wird. 3.2 Strittig sind hingegen die Voraussetzung der mangelnden Kooperation von Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG für eine Verlängerung der Ausschaffungshaft über die maximale Haftdauer von sechs Monaten hinaus um weitere drei Monate auf nunmehr knapp 14 Monate, die Absehbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die Haftbedingungen und die Verhältnismässigkeit der Haft. 4. 4.1 Als mangelnde Kooperation im Sinn von Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG gilt etwa die Weigerung, bei der Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken (VGr, 23. November 2011, VB.2011.00685, E. 3.5 f.), das Verschwindenlassen von Dokumenten (BGr, 7. August 2023, 2C_387/2023, E. 6.2) oder die Verschleierung der Identität (VGr, 7. Mai 2020, VB.2020.00224, E. 3.3). Auch die explizite Erklärung, nicht in die Heimat zurückkehren zu wollen (BGr, 21. Juni 2007, 2C_274/2007, E. 4.1 f.; VGr,
1. März 2019, VB.2019.00098, E. 3.4), wurde als mangelnde Kooperation beurteilt (VGr, 30. November 2025, VB.2025.00729, E. 4.1). 4.2 Hinsichtlich der mangelnden Kooperation des Beschwerdeführers kann vorweg auf den rechtskräftigen Entscheid im vorangegangenen Verfahren betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft vom 30. November 2025 verwiesen werden (VB.2025.00729, E. 4.2). 4.2.1 Wie darin ausgeführt, weigerte sich der Beschwerdeführer, bei der Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken, und er erklärte im Rahmen des Ausreisegesprächs ausdrücklich, nicht in die Heimat zurückkehren zu wollen. Daran hat sich nichts geändert, wie sich aus der erneuten polizeilichen Einvernahme vom 12. März 2026 sowie der Befragung vor der Vorinstanz ergibt, in der er angab, nach Frankreich ausreisen zu wollen, wenn er freigelassen würde. Es ist daher davon auszugehen, dass er nicht mit den zuständigen Behörden kooperiert, weshalb entgegen dem Beschwerdeführer bereits aus diesen Gründen die Voraussetzung von Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG für die Verlängerung der Ausschaffungshaft über die Dauer von sechs Monaten hinaus gegeben ist (vgl. auch VGr, 7. Mai 2020, VB.2020.00224, E. 3.3; 19. März 2020, VB.2020.00095, E. 3.5; 1. März 2019, VB.2019.00098, E. 3.4). 4.2.2 Überdies besteht vorliegend auch Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer seine Identität verschleiert. Ergänzend zu den diesbezüglichen Ausführungen im vorangegangenen Urteil vom 30. November 2025 (VB.2025.00729, E. 4.2) ist festzuhalten, dass die italienischen Behörden auf Anfrage meldeten, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Fingerabdrücke bei ihnen unter einem anderen Namen und mit einem anderen Geburtsdatum erfasst. Auch den Schweizer Behörden ist er unter mehreren verschiedenen Namen bekannt, was dem Beschwerdeführer auch vorgehalten wurde. Abgesehen davon wurde die im Asylverfahren eingereichte Geburtsurkunde aus Algerien (ausgestellt am 12. März
2023) vom Staatssekretariat für Migration (SEM) als ziemlich wahrscheinlich gefälscht betrachtet. 4.2.3 Schliesslich ist der vom Beschwerdeführer monierte Kausalzusammenhang zwischen der mangelnden Kooperationsbereitschaft und dem Verbleib im Land gegeben. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass der Beschwerdeführer bei seinen Angaben nicht zwischen Geburtsort und Staatsbürgerschaft unterschieden hatte, gab er wie bereits im vorangehenden Entscheid vom 30. November 2025 (VB.2025.00729, E. 4.2 auch zum Folgenden) erwogen wurde gerade nicht durchgehend und konsistent an, über keine Staatsangehörigkeit zu verfügen, sondern nur, keine Ausweispapiere zu besitzen. Es ist daher nicht ersichtlich, dass er es durch Kooperation nicht in der Hand hätte, die Haftdauer zu verkürzen, wenn er seine Identität offenlegen und direkt mit der zuständigen Vertretung in Kontakt treten würde. 5. Unabhängig von den spezifischen Verlängerungsgründen gemäss Art. 79 Abs. 2 AIG muss die Haft jederzeit den übergeordneten Prinzipien der Verhältnismässigkeit, der Durchführbarkeit des Vollzugs innert absehbarer Zeit und des Beschleunigungsgebots seitens der Behörden genügen. 5.1 Wie es sich mit der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Einzelnen verhält, bildet Gegenstand einer nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmenden Prognose (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen und auch zum Folgenden). Massgebend ist, ob die Ausschaffung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit möglich erscheint oder nicht. Die Haft verstösst gegen Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG und ist zugleich unverhältnismässig, wenn triftige Gründe dafür sprechen, dass die Wegweisung innert vernünftiger Frist nicht vollzogen werden kann. Dies ist in der Regel bloss dann der Fall, wenn die Ausschaffung auch bei gesicherter Kenntnis der Identität oder der Nationalität des Betroffenen bzw. trotz seines Mitwirkens bei der Papierbeschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit als ausgeschlossen erscheint. Nur falls keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu vollziehen, ist die Haft aufzuheben, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf. Im vorliegenden Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein heimatliches Ausweispapier und es steht nach wie vor weder seine Identität noch seine Herkunft abschliessend fest. Wie sich den jüngsten Akten jedoch entnehmen lässt, konnte er inzwischen gemäss einer Nachricht des Bundesamts für Polizei (Fedpol) vom 19. März 2026 in Algerien identifiziert werden, worauf eine neue Identitätsabklärung in Algerien ausgelöst wurde. Entsprechende Abklärungen sind auch bei den Behörden von Marokko im Gange. Auch eine Antwort aus Libyen steht weiterhin aus. Fehlt es wie im vorliegenden Fall an der Mitwirkung des Betroffenen, nimmt das behördliche Verfahren zur Identitätsabklärung und Reisepapierbeschaffung erfahrungsgemäss längere Zeit in Anspruch (BGE 130 II 56 E. 4.1.2). Wie sich aus den Akten ergibt, wird das Verfahren jedoch entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers von den Behörden vorangetrieben. Seitens des Beschwerdegegners sind sämtliche erforderlichen Vorkehrungen zur Ausweisbeschaffung veranlasst worden. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer den Behörden unter mehreren Identitäten bekannt ist, kann ihnen nicht vorgeworfen werden, wenn die erste Anfrage bzw. wie im Fall von Algerien die entsprechende Antwort auf einen anderen Namen lautete. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist die Ausschaffung realistischerweise innerhalb der vom Gesetz vorgegebenen zeitlichen Schranken durchführbar, da davon auszugehen ist, dass die Identifikationsanfragen bei den algerischen und marokkanischen Behörden in absehbarer Zeit Ergebnisse liefern werden. 5.2 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt das Beschleunigungsgebot dann als verletzt, wenn während mehr als zwei Monaten keinerlei Vorkehren mehr im Hinblick auf die Ausschaffung getroffen wurden (Untätigkeit der Behörden), ohne dass die Verzögerung in erster Linie auf das Verhalten ausländischer Behörden oder der betroffenen Person selber zurückgeht (BGE 139 I 210 E. 2.1), wobei die Behörden praxisgemäss auch dann nicht untätig bleiben dürfen, wenn der Ausländer sich unkooperativ zeigt (BGr, 9. Februar 2017, 2C_73/2017, E. 4.3). Der Beschwerdeführer befindet sich im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA) und die für den Vollzug der Wegweisung nötigen Vorkehrungen werden von den Migrationsbehörden wie erwähnt mit dem nötigen Nachdruck verfolgt. D ie Anfragen an die ausländischen Behörden wurden jeweils zeitnah gestellt. Die Antworten auf die Anfragen sind teilweise noch ausstehend. Der Beschwerdegegner ist jedoch in engem Kontakt mit dem SEM und erkundigt sich regelmässig nach dem Stand der Dinge. Dass die Beantwortung der Anfragen teilweise Monate auf sich warten liess, kann den schweizerischen Behörden nicht vorgeworfen werden. Insofern sind die Bemühungen der Behörden nicht zu beanstanden und wurde die Voraussetzung von Art. 76 Abs. 4 AIG von der Vorinstanz zu Recht als erfüllt beurteilt. Eine Verletzung des Beschleunigungsverbots ist zu verneinen. 6. 6.1 Hinsichtlich der Zumutbarkeit der Haftbedingungen kann vorweg auf die Ausführungen im Urteil vom
22. Oktober 2025 (VB.2025.00577, E. 3.5) des vorangegangenen Verfahrens betreffend Haftentlassung verwiesen werden. Wie darin ausgeführt, ist in der Ausschaffungshaft lediglich eine medizinisch-psychiatrische Grundversorgung sicherzustellen, wobei der Beschwerdeführer eine seinem Gesundheitszustand angemessene Behandlung erhält. Die Ausschaffungshaft erweist sich trotz der psychischen Probleme des Beschwerdeführers als zulässig und zumutbar. 6.2 Der Beschwerdeführer bringt auch nichts vor, was die diesbezüglichen Entscheidgründe infrage stellen würde. Dass er sich in einem prekären Gesundheitszustand befinde, substanziiert er nicht weiter und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Gemäss eigenen Angaben in den jüngsten Befragungen vom
12. März 2026 geht es ihm "einigermassen gut" beziehungsweise "den Umständen entsprechend". Soweit der Beschwerdeführer die Verwertbarkeit dieser Aussagen bestreitet, weil seine Rechtsvertretung nicht über die Befragung informiert worden sei und nicht habe daran teilnehmen können, weshalb der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, ist daran zu erinnern, dass zwar in strafrechtlichen Verfahren für beschuldigte Personen weitreichende Aussage- oder Mitwirkungsverweigerungsrechte sowie das Verbot des Selbstbelastungszwangs gelten, dass jedoch im ausländerrechtlichen Verfahren die betroffenen Personen gestützt auf Art. 90 AIG einer weitreichenden Mitwirkungspflicht unterliegen (VGr, 16. Juni 2022 VB.2022.00063, E. 4.2; 29. September 2021, VB.2021.00423, E. 3.2, je mit Hinweisen). Es besteht mithin kein Grund, die Aussagen des Beschwerdeführers nicht zu berücksichtigen und entsprechend zu würdigen. 7. Insgesamt erscheint die Verlängerung der Ausschaffungshaft im jetzigen Zeitpunkt als verhältnismässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Da die Verfahrenskosten jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit offensichtlich uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben, womit sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Entsprechend seinem Unterliegen ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). 8.2 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinn des Gesetzes. Sodann war die Beschwerde nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos. In Anbetracht der nicht einfachen Fragestellungen war der Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf eine Rechtsvertretung angewiesen (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 80 f.). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher zu entsprechen und dem Beschwerdeführer in der Person von Rechtsanwalt B, substituiert durch C, antragsgemäss ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 1'070.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.
4. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Dem Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwalt B, substituiert durch C, ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Dieser wird eingeladen, dem Verwaltungsgericht innert einer Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Urteils eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde.
7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Vorinstanz;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM), Abteilung Rückkehr.