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VB.2026.00194

Baubewilligung (Sistierung)

Zürich VerwG ·3. Abteilung/3. Kammer · 2026-09-17 · Deutsch ZH
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Eine Verfahrenssistierung kann sich rechtfertigen, wenn die Anordnung vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist oder von diesem wesentlich beeinflusst wird (E. 2.1). Zwischen dem vorliegenden Verfahren betreffend Sanierung und Erweiterung der Hofzufahrt sowie dem hängigen Verfahren betreffend nachträgliche Bewilligung der baulichen Massnahmen am Ökonomiegebäude besteht ein Zusammenhang. Abgesehen davon, dass die Verfahren teilweise dasselbe Grundstück betreffen, ist die Zonenkonformität der Sanierung und Erweiterung der Hofzufahrt unter anderem von der Nutzung der zu erschliessenden Grundstücke abhängig und die verkehrsmässige Erschliessung eine Bauvoraussetzung, welche für die nachträgliche Baubewilligung der baulichen Massnahmen am Ökonomiegebäude von Relevanz sein kann. Selbst wenn die Hofzufahrt in keinem guten Zustand und bei Regen nicht bzw. erschwert befahrbar wäre, ergäbe sich mit Blick auf die Verkehrssicherheit und feuerpolizeiliche Überlegungen keine derartige Dringlichkeit betreffend Sanierung und Erweiterung der Hofzufahrt, welche der Sistierung des Verfahrens entgegenstehen könnte (E. 2.4). Abweisung.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Anfechtungsobjekt bildet ein Zwischenentscheid betreffend die Sistierung des Rekursverfahrens. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide können vor Verwaltungsgericht gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 f. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) angefochten werden. Bei Beschwerden gegen einen Zwischenentscheid über die Sistierung des Verfahrens fällt einzig Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG in Betracht, das heisst, die Beschwerde ist zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann. Vom Erfordernis eines weiteren, nicht wiedergutzumachenden Nachteils ist nach der bundes- und der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung jedoch abzusehen, wenn die beschwerdeführende Partei – wie vorliegend – eine ungerechtfertigte Verfahrensverzögerung geltend macht (statt vieler VGr,

19. März 2026, VB.2025.00759, E. 1.2.1). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2.1 Das Verwaltungsrechtspflegegesetz enthält keine Regelung der Verfahrenssistierung. In der Praxis ist diese als Rechtsinstitut indessen anerkannt, wobei sich im Rekursverfahren eine analoge Anwendung von Art. 126 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) rechtfertigt (Martin Bertschi/Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 [Kommentar VRG],

3. A., Zürich etc. 2014, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 35). Da die Sistierung eines Verfahrens im Widerspruch zum Beschleunigungsgebot bzw. zum Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist steht (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom

18. April 1999 [BV; SR 101]), soll sie die Ausnahme bleiben, die das Vorliegen triftiger Gründe voraussetzt (Bertschi/Plüss, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 38). Eine Verfahrenssistierung kann sich rechtfertigen, wenn die Anordnung vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist oder von diesem wesentlich beeinflusst wird. Dies kann der Fall sein, wenn der Ausgang eines anderen, konkret in Aussicht stehenden Verfahrens für das interessierende Verfahren mutmasslich von präjudizieller Bedeutung ist, wenn in einem anderen Verfahren über Sachumstände oder rechtliche Voraussetzungen entschieden wird, die für den Ausgang des in Frage stehenden Verfahrens – das zum anderen Verfahren einen genügenden Sachzusammenhang aufweist – von massgebender Bedeutung sind, oder wenn eine erhebliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass das Verfahren nach Abschluss eines anderen Verfahrens hinfällig werden wird (Bertschi/Plüss, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 39 f.; vgl. ferner Art. 126 Abs. 1 ZPO). Die instruierende Behörde, die über die Sistierung (und die Wiederaufnahme) eines Verfahrens entscheidet, verfügt im Einzelfall über ein erhebliches Ermessen (Bertschi/Plüss, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 43; vgl. zum Ganzen auch VGr,

19. März 2026, VB.2025.00759, E. 2.1; 9. Mai 2019, VB.2018.00348, E. 1.3.1).

E. 2.2 Die Vorinstanz führte in der Präsidialverfügung vom 17. März 2026 zusammengefasst aus, zur Beurteilung des Bauvorhabens für die Hofzufahrt auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 01, 02 und 03 sei unter anderem deren Zonenkonformität massgebend, diese sei abhängig von der Nutzung des Ökonomiegebäudes (Vers.-Nr. 04) auf dem Grundstück Kat.-Nr. 03, welche wiederum Gegenstand des derzeit hängigen Verfahrens bei der Beschwerdegegnerin 2 sei. Zur Vermeidung widersprüchlicher Urteile sei eine Sistierung zweckmässig. Die Zufahrt erstrecke sich in ebenem, offenem Gelände über rund 30 Meter von der C-Strasse bis zu den befestigten Hofflächen. Das Wohnhaus wie auch das Ökonomiegebäude befänden sich in nicht mehr als 60 Meter Distanz zur Strasse. Eine besondere Dringlichkeit der Sanierung und Erweiterung der Zufahrt sei nicht ersichtlich.

E. 2.3 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass die Distanz von der C-Strasse bis zum Gebäudeeingang des Ökonomiegebäudes (Vers.-Nr. 04) auf dem Grundstück Kat.-Nr. 03 rund 65 Meter bzw. bis zur Vorderkante der Vorplatzüberdachung 63 Meter und bis zum Gebäudeeingang des Wohngebäudes (Vers.-Nr. 05) gar rund 85 Meter betrage. Es liege daher gemäss § 13 der Verkehrserschliessungsverordnung vom 17. April 2019 (VErV; LS 700.4]) in Verbindung mit Ziffer 8 der Richtlinie für Feuerwehrzufahrten, Bewegungs- und Stellflächen (FKS-Richtlinie [abrufbar unter: www.feukos.ch/de/unterlagen]), eine unzureichende Erschliessung vor. Der Kurvenradius und die Breite der Zufahrt seien ungenügend und die Flächen neben der Zufahrt könnten bei Regen nicht befahren werden. Dies hätte die Vorinstanz anlässlich eines Augenscheins prüfen müssen. Die Sanierung der Zufahrt sei zeitlich dringend, da die Notzufahrt und die Verkehrssicherheit (§ 6 Abs. 3 VErV) immer gewährleistet sein müssten. Gleichzeitig stehe das vorliegende Baubewilligungsverfahren nur mit der Eventualbegründung des Beschwerdeführers in Abhängigkeit zum Verfahren betreffend Nutzung des Ökonomiegebäudes (Vers.-Nr. 04). Im Hauptstandpunkt mache er geltend, dass die Zufahrt ohnehin, insbesondere wegen der Bestandesgarantie des Wohngebäudes (Vers.-Nr. 05), saniert werden müsse.

E. 2.4 Zwischen dem

vorliegenden Verfahren betreffend Sanierung und Erweiterung der Hofzufahrt auf

den Grundstücken Kat.-Nrn. 01, 02 und 03 sowie dem bei der Beschwerdegegnerin 2

hängigen Verfahren betreffend nachträgliche Bewilligung der baulichen

Massnahmen am Ökonomiegebäude (Vers.-Nr. 04) auf dem Grundstück Kat.-Nr. 03

besteht ein Zusammenhang. Abgesehen davon, dass die Verfahren teilweise

dasselbe Grundstück betreffen, ist die Zonenkonformität der Sanierung und

Erweiterung der Hofzufahrt unter anderem von der Nutzung der zu erschliessenden

Grundstücke abhängig (vgl. diesbezüglich BGr, 4. Oktober 2019, 1C_9/2019,

E. 4.2) und die verkehrsmässige Erschliessung eine Bauvoraussetzung,

welche für die nachträgliche Baubewilligung der baulichen Massnahmen am

Ökonomiegebäude von Relevanz sein kann (vgl. VGr, 24. Februar 2022,

VB.2021.00589, E. 3.2). Dabei macht der Beschwerdeführer mit

Eventualbegründung im Rekurs vom 7. November 2025 auch gerade geltend,

dass die Nutzung des Ökonomiegebäudes (Vers.-Nr. 04) auf dem Grundstück

Kat.-Nr. 03 Gegenstand eines anderen Verfahrens sei und die Beschwerdegegnerin 2

diesem nicht vorgreifen dürfe. Dass der Beschwerdeführer eine andere

Hauptbegründung vorbringt, ändert am bestehenden Zusammenhang nichts.

Es trifft zwar zu, dass sich

entgegen den Feststellungen der Vorinstanz die Gebäude auf dem Grundstück

Kat.-Nr. 03 teilweise knapp und teilweise deutlich mehr als 60 Meter

entfernt zur Strasse befinden (vgl. https://geo.zh.ch, Karte

"Amtliche Vermessung"). Wie die Vorinstanz jedoch zutreffend

festhält, erstreckt sich die bestehende Zufahrt in ebenem, offenem Gelände über

lediglich rund 30 Meter (vgl. https://geo.zh.ch, Karte "Amtliche

Vermessung") von der Strasse bis zu den befestigten Hofflächen. Selbst

wenn dieses kurze Teilstück in keinem guten Zustand und bei Regen nicht bzw. erschwert

befahrbar wäre, ergäbe sich mit Blick auf die Verkehrssicherheit und

feuerpolizeiliche Überlegungen keine derartige Dringlichkeit betreffend Sanierung

und Erweiterung der Hofzufahrt, welche der Sistierung des Verfahrens

entgegenstehen könnte. Die für den Sistierungsentscheid relevanten Tatsachen

ergeben sich zudem mit hinreichender Deutlichkeit aus den Akten. Es ist nicht

zu beanstanden, wenn die Vorinstanz auf einen Augenschein verzichtete.

Zur Vermeidung widersprüchlicher

Urteile, unter Berücksichtigung der Verfahrensökonomie sowie mit Blick auf das

der Vorinstanz zustehende Ermessen erscheint eine Sistierung des vorliegenden

Verfahrens bis zum rechtskräftigen Entscheid über die nachträgliche Bewilligung

der bereits ausgeführten baulichen Massnahmen am Ökonomiegebäude

(Vers.-Nr. 04) auf dem Grundstück Kat.-Nr. 03 daher nicht als

rechtsverletzend.

E. 3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

E. 4 Gegen dieses Urteil steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 ff. BGG). Die Beschwerde ist allerdings nur zulässig, wenn der vorliegende Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    105.-- Zustellkosten, Fr. 1'605.-- Total der Kosten.
  3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
  6. Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    das Baurekursgericht; c)    das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2026.00194 Standard Suche Erweiterte Suche Hilfe Druckansicht Geschäftsnummer: VB.2026.00194 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 17.09.2026 Spruchkörper:

3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Baubewilligung (Sistierung) Eine Verfahrenssistierung kann sich rechtfertigen, wenn die Anordnung vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist oder von diesem wesentlich beeinflusst wird (E. 2.1).

Zwischen dem vorliegenden Verfahren betreffend Sanierung und Erweiterung der Hofzufahrt sowie dem hängigen Verfahren betreffend nachträgliche Bewilligung der baulichen Massnahmen am Ökonomiegebäude besteht ein Zusammenhang. Abgesehen davon, dass die Verfahren teilweise dasselbe Grundstück betreffen, ist die Zonenkonformität der Sanierung und Erweiterung der Hofzufahrt unter anderem von der Nutzung der zu erschliessenden Grundstücke abhängig und die verkehrsmässige Erschliessung eine Bauvoraussetzung, welche für die nachträgliche Baubewilligung der baulichen Massnahmen am Ökonomiegebäude von Relevanz sein kann. Selbst wenn die Hofzufahrt in keinem guten Zustand und bei Regen nicht bzw. erschwert befahrbar wäre, ergäbe sich mit Blick auf die Verkehrssicherheit und feuerpolizeiliche Überlegungen keine derartige Dringlichkeit betreffend Sanierung und Erweiterung der Hofzufahrt, welche der Sistierung des Verfahrens entgegenstehen könnte (E. 2.4).

Abweisung. Stichworte: BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN DRINGLICHKEIT NACHTRÄGLICHE BAUBEWILLIGUNG SISTIERUNG ZUFAHRT ZWISCHENENTSCHEID Rechtsnormen: Art. 93 Abs. I lit. a BGG Art. 29 Abs. I BV Art. 6 Abs. III VErV Art. 13 VErV § 19a Abs. II VRG § 41 Abs. III VRG § 126 ZPO Publikationen:

- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich

3. Abteilung VB.2026.00194 Urteil der 3. Kammer vom 17. September 2026 Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Verwaltungsrichterin Jasmin Malla, Gerichtsschreiber Stefan Meyer. In Sachen A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer, gegen

1.    Baukommission Knonau,

2.    Baudirektion Kanton Zürich, Beschwerdegegnerinnen, betreffend Baubewilligung (Sistierung), hat sich ergeben: I. Die Baukommission Knonau eröffnete A mit Bauentscheid vom 6. Oktober 2025 die Gesamtverfügung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 26. September 2025, womit diese die raumplanungsrechtliche Bewilligung für die Sanierung und Erweiterung der Hofzufahrt auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 01, 02 und 03 in der Landwirtschaftszone der Gemeinde Knonau verweigert hatte. II. A erhob am 7. November 2025 Rekurs beim Baurekursgericht und beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung des Bauentscheids der Baukommission Knonau vom 6. Oktober 2025 und der Gesamtverfügung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 26. September 2025 sowie die Anweisung an die Rekursgegnerinnen, die nachgesuchten Baubewilligungen unter den gegebenenfalls erforderlichen Nebenbestimmungen zu erteilen. Mit Präsidialverfügung vom 17. März 2026 wurde das Rekursverfahren sistiert, bis im Verfahren (BVV 23-1176) vor der Baudirektion des Kantons Zürich ein rechtskräftiger Entscheid über die nachträgliche Bewilligung der bereits ausgeführten baulichen Massnahmen am Ökonomiegebäude (Vers.-Nr. 04) auf dem Grundstück Kat.-Nr. 03 vorliegt. III. A gelangte mit Beschwerde vom

30. März 2026 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung der Präsidialverfügung vom 17. März 2026 und die Anweisung an die Vorinstanz, das Rekursverfahren fortzusetzen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin 2. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels konnte angesichts des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens verzichtet werden. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Anfechtungsobjekt bildet ein Zwischenentscheid betreffend die Sistierung des Rekursverfahrens. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide können vor Verwaltungsgericht gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 f. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) angefochten werden. Bei Beschwerden gegen einen Zwischenentscheid über die Sistierung des Verfahrens fällt einzig Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG in Betracht, das heisst, die Beschwerde ist zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann. Vom Erfordernis eines weiteren, nicht wiedergutzumachenden Nachteils ist nach der bundes- und der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung jedoch abzusehen, wenn die beschwerdeführende Partei – wie vorliegend – eine ungerechtfertigte Verfahrensverzögerung geltend macht (statt vieler VGr,

19. März 2026, VB.2025.00759, E. 1.2.1). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Das Verwaltungsrechtspflegegesetz enthält keine Regelung der Verfahrenssistierung. In der Praxis ist diese als Rechtsinstitut indessen anerkannt, wobei sich im Rekursverfahren eine analoge Anwendung von Art. 126 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) rechtfertigt (Martin Bertschi/Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 [Kommentar VRG],

3. A., Zürich etc. 2014, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 35). Da die Sistierung eines Verfahrens im Widerspruch zum Beschleunigungsgebot bzw. zum Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist steht (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom

18. April 1999 [BV; SR 101]), soll sie die Ausnahme bleiben, die das Vorliegen triftiger Gründe voraussetzt (Bertschi/Plüss, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 38). Eine Verfahrenssistierung kann sich rechtfertigen, wenn die Anordnung vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist oder von diesem wesentlich beeinflusst wird. Dies kann der Fall sein, wenn der Ausgang eines anderen, konkret in Aussicht stehenden Verfahrens für das interessierende Verfahren mutmasslich von präjudizieller Bedeutung ist, wenn in einem anderen Verfahren über Sachumstände oder rechtliche Voraussetzungen entschieden wird, die für den Ausgang des in Frage stehenden Verfahrens – das zum anderen Verfahren einen genügenden Sachzusammenhang aufweist – von massgebender Bedeutung sind, oder wenn eine erhebliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass das Verfahren nach Abschluss eines anderen Verfahrens hinfällig werden wird (Bertschi/Plüss, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 39 f.; vgl. ferner Art. 126 Abs. 1 ZPO). Die instruierende Behörde, die über die Sistierung (und die Wiederaufnahme) eines Verfahrens entscheidet, verfügt im Einzelfall über ein erhebliches Ermessen (Bertschi/Plüss, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 43; vgl. zum Ganzen auch VGr,

19. März 2026, VB.2025.00759, E. 2.1; 9. Mai 2019, VB.2018.00348, E. 1.3.1). 2.2 Die Vorinstanz führte in der Präsidialverfügung vom 17. März 2026 zusammengefasst aus, zur Beurteilung des Bauvorhabens für die Hofzufahrt auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 01, 02 und 03 sei unter anderem deren Zonenkonformität massgebend, diese sei abhängig von der Nutzung des Ökonomiegebäudes (Vers.-Nr. 04) auf dem Grundstück Kat.-Nr. 03, welche wiederum Gegenstand des derzeit hängigen Verfahrens bei der Beschwerdegegnerin 2 sei. Zur Vermeidung widersprüchlicher Urteile sei eine Sistierung zweckmässig. Die Zufahrt erstrecke sich in ebenem, offenem Gelände über rund 30 Meter von der C-Strasse bis zu den befestigten Hofflächen. Das Wohnhaus wie auch das Ökonomiegebäude befänden sich in nicht mehr als 60 Meter Distanz zur Strasse. Eine besondere Dringlichkeit der Sanierung und Erweiterung der Zufahrt sei nicht ersichtlich. 2.3 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass die Distanz von der C-Strasse bis zum Gebäudeeingang des Ökonomiegebäudes (Vers.-Nr. 04) auf dem Grundstück Kat.-Nr. 03 rund 65 Meter bzw. bis zur Vorderkante der Vorplatzüberdachung 63 Meter und bis zum Gebäudeeingang des Wohngebäudes (Vers.-Nr. 05) gar rund 85 Meter betrage. Es liege daher gemäss § 13 der Verkehrserschliessungsverordnung vom 17. April 2019 (VErV; LS 700.4]) in Verbindung mit Ziffer 8 der Richtlinie für Feuerwehrzufahrten, Bewegungs- und Stellflächen (FKS-Richtlinie [abrufbar unter: www.feukos.ch/de/unterlagen]), eine unzureichende Erschliessung vor. Der Kurvenradius und die Breite der Zufahrt seien ungenügend und die Flächen neben der Zufahrt könnten bei Regen nicht befahren werden. Dies hätte die Vorinstanz anlässlich eines Augenscheins prüfen müssen. Die Sanierung der Zufahrt sei zeitlich dringend, da die Notzufahrt und die Verkehrssicherheit (§ 6 Abs. 3 VErV) immer gewährleistet sein müssten. Gleichzeitig stehe das vorliegende Baubewilligungsverfahren nur mit der Eventualbegründung des Beschwerdeführers in Abhängigkeit zum Verfahren betreffend Nutzung des Ökonomiegebäudes (Vers.-Nr. 04). Im Hauptstandpunkt mache er geltend, dass die Zufahrt ohnehin, insbesondere wegen der Bestandesgarantie des Wohngebäudes (Vers.-Nr. 05), saniert werden müsse. 2.4 Zwischen dem vorliegenden Verfahren betreffend Sanierung und Erweiterung der Hofzufahrt auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 01, 02 und 03 sowie dem bei der Beschwerdegegnerin 2 hängigen Verfahren betreffend nachträgliche Bewilligung der baulichen Massnahmen am Ökonomiegebäude (Vers.-Nr. 04) auf dem Grundstück Kat.-Nr. 03 besteht ein Zusammenhang. Abgesehen davon, dass die Verfahren teilweise dasselbe Grundstück betreffen, ist die Zonenkonformität der Sanierung und Erweiterung der Hofzufahrt unter anderem von der Nutzung der zu erschliessenden Grundstücke abhängig (vgl. diesbezüglich BGr, 4. Oktober 2019, 1C_9/2019, E. 4.2) und die verkehrsmässige Erschliessung eine Bauvoraussetzung, welche für die nachträgliche Baubewilligung der baulichen Massnahmen am Ökonomiegebäude von Relevanz sein kann (vgl. VGr, 24. Februar 2022, VB.2021.00589, E. 3.2). Dabei macht der Beschwerdeführer mit Eventualbegründung im Rekurs vom 7. November 2025 auch gerade geltend, dass die Nutzung des Ökonomiegebäudes (Vers.-Nr. 04) auf dem Grundstück Kat.-Nr. 03 Gegenstand eines anderen Verfahrens sei und die Beschwerdegegnerin 2 diesem nicht vorgreifen dürfe. Dass der Beschwerdeführer eine andere Hauptbegründung vorbringt, ändert am bestehenden Zusammenhang nichts. Es trifft zwar zu, dass sich entgegen den Feststellungen der Vorinstanz die Gebäude auf dem Grundstück Kat.-Nr. 03 teilweise knapp und teilweise deutlich mehr als 60 Meter entfernt zur Strasse befinden (vgl. https://geo.zh.ch, Karte "Amtliche Vermessung"). Wie die Vorinstanz jedoch zutreffend festhält, erstreckt sich die bestehende Zufahrt in ebenem, offenem Gelände über lediglich rund 30 Meter (vgl. https://geo.zh.ch, Karte "Amtliche Vermessung") von der Strasse bis zu den befestigten Hofflächen. Selbst wenn dieses kurze Teilstück in keinem guten Zustand und bei Regen nicht bzw. erschwert befahrbar wäre, ergäbe sich mit Blick auf die Verkehrssicherheit und feuerpolizeiliche Überlegungen keine derartige Dringlichkeit betreffend Sanierung und Erweiterung der Hofzufahrt, welche der Sistierung des Verfahrens entgegenstehen könnte. Die für den Sistierungsentscheid relevanten Tatsachen ergeben sich zudem mit hinreichender Deutlichkeit aus den Akten. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz auf einen Augenschein verzichtete. Zur Vermeidung widersprüchlicher Urteile, unter Berücksichtigung der Verfahrensökonomie sowie mit Blick auf das der Vorinstanz zustehende Ermessen erscheint eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zum rechtskräftigen Entscheid über die nachträgliche Bewilligung der bereits ausgeführten baulichen Massnahmen am Ökonomiegebäude (Vers.-Nr. 04) auf dem Grundstück Kat.-Nr. 03 daher nicht als rechtsverletzend. 3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). 4. Gegen dieses Urteil steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 ff. BGG). Die Beschwerde ist allerdings nur zulässig, wenn der vorliegende Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    105.-- Zustellkosten, Fr. 1'605.-- Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:

a)    die Parteien;

b)    das Baurekursgericht;

c)    das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE).