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VB.2026.00185

Bestätigung Ausschaffungshaft (GI260049-L)

Zürich VerwG · 2026-05-12 · Deutsch ZH
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Haftgrund; Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG kann eine Person in Haft genommen werden, wenn sie wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist. Der Haftgrund ist erst erfüllt, wenn eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens vorliegt. Der Beschwerdeführer wurde bisher wegen mehrerer Vergehen im Sinne des StGB rechtskräftig verurteilt, nicht aber wegen eines Verbrechens. Indes ist der Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG gegeben, wonach die zuständige Behörde eine Person nach eröffnetem erstinstanzlichem Weg- oder Ausweisungsentscheid zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen kann, wenn sie Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet hat und deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist. Hier genügt eine noch nicht rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung oder gar eine strafrechtliche Verfolgung (E. 4.2.2). Wie es sich mit der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Einzelnen verhält, bildet Gegenstand einer nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmenden Prognose. Massgebend ist, ob die Ausschaffung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit möglich sein wird oder nicht (E. 4.4.1). Bei der Absehbarkeit des Vollzugs rechtfertigt es sich, unter den gegebenen Umständen (wiederholte Straffälligkeit) von einem nicht unwesentlichen Teil der zur Verfügung stehenden maximalen Haftdauer auszugehen (E. 4.4.4). In tatsächlicher Hinsicht bestehen – in einem volatilen Umfeld – Anzeichen, dass eine baldige Rückführung möglich sein könnte (E. 4.4.5). Hinsichtlich der rechtlichen Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs bringt der Beschwerdeführer keinen konkret und auf den Einzelfall bezogen substanziiert begründeten Einwand vor (E. 4.4.6). Abweisung.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG werden vom Einzelrichter oder von der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung zu überweisen sind (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b sowie § 38b Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Überweisung.

E. 2 In prozessualer Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, die per Webtransfer eingereichte Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners sei formungültig. Dem ist zuzustimmen; die Beschwerdeantwort ist zwar elektronisch signiert, wurde aber nicht im Sinne von § 53 Satz 1 VRG sowie § 71 VRG in Verbindung mit Art. 130 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) eingereicht. Die Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners ist aus dem Recht zu weisen.

E. 3 Der Beschwerdeführer, ein 1989 geborener

irakischer Staatsbürger und Angehöriger der kurdischen Ethnie, reiste am

13. Juli 2009 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Mit Entscheid

des Bundesamts für Migration (BFM; heute Staatssekretariat für Migration [SEM])

vom 17. Februar 2010 wurde sein Asylgesuch abgelehnt. Zugleich verfügte

das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des

Vollzugs der Wegweisung. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer ein Ausweis F

für vorläufig aufgenommene Ausländer erteilt und er war in verschiedenen

Gastronomie- und Dienstleistungsbetrieben arbeitstätig.

Mit Urteil des Bezirksgerichts

Brugg vom 6. Mai 2014 wurde der Beschwerdeführer der mehrfachen

Beschimpfung, der mehrfachen Drohung, des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage,

des mehrfachen Hausfriedensbruchs und der mehrfachen Tätlichkeit schuldig

befunden und mit einer unbedingten Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu Fr. 80.-

bestraft. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Mai 2016 wurde der

Beschwerdeführer der mehrfachen Nötigung, der versuchten Nötigung, der

einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Drohung, der Sachbeschädigung, des

Missbrauchs einer Fernmeldeanlage sowie des Ungehorsams gegen amtliche

Verfügungen für schuldig befunden und zu einer Haftstrafe von 18 Monaten

und einer Busse von Fr. 1'000.- verurteilt. Mit Urteil des Obergerichts

des Kantons Zürich vom 12. Januar 2017 wurde das Urteil des

Bezirksgerichts Zürich vom 19. Mai 2016 im Grundsatz bestätigt, soweit es

angefochten worden war; bestraft wurde der Beschwerdeführer mit 17 Monaten

Freiheitsstrafe und mit einer Busse von Fr. 1'000.-. Mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 22. Februar 2018 wurde der

Beschwerdeführer der groben Verletzung von Verkehrsregeln (Überschreiten der

Geschwindigkeit) und des Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung,

Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises für schuldig befunden und

mit einer unbedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 80.- bestraft.

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 7. Januar 2020 wurde

der Beschwerdeführer der Beschimpfung für schuldig befunden und mit einer

Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 70.- bestraft. Mit Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 30. April 2020 wurde er der

Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung im Sinne des

AIG für schuldig befunden und mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.-

bestraft. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom

28. Januar 2021 wurde der Beschwerdeführer des rechtswidrigen Aufenthalts

im Sinne des AIG und der Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung im

Sinne des AIG für schuldig befunden und mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen

zu Fr. 30.- bestraft. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom

7. April 2021 wurde der Beschwerdeführer der Übertretung des

Waffengesetzes und des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz für schuldig

befunden und mit einer Busse von Fr. 300.- und einer Freiheitsstrafe von

40 Tagen bestraft.

Die vorläufige Aufnahme des

Beschwerdeführers wurde mit Entscheid des SEM vom 28. Januar 2019 aufgehoben

und der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, die Schweiz bis spätestens am

25. März 2019 zu verlassen. Das Bundesverwaltungsgericht trat auf die

dagegen eingereichte Beschwerde mangels Leistung des Kostenvorschusses mit

Entscheid vom 2. Juli 2019 nicht ein. In der Folge setzte das SEM am

10. Juli 2019 eine neue Ausreisefrist bis zum 24. Juli 2019 an. Am

23. Juli 2019 fand gemäss dem Beschwerdegegner ein Ausreisegespräch statt,

an dem der Beschwerdeführer auch mündlich darauf hingewiesen worden sei, er

habe die Schweiz bis am 24. Juli 2019 zu verlassen.

Mit Schreiben vom 11. Juli

2020 ersuchte der Beschwerdeführer beim SEM um Zustellung seines Reisepasses.

Das SEM teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Juli 2020 mit,

es habe den Pass, da die vorläufige Aufnahme aufgehoben worden sei, dem

zuständigen Migrationsamt zugestellt. Er werde gebeten sich bezüglich des

Passes direkt mit dem Beschwerdegegner in Verbindung zu setzen. Diesen Pass

konnte er beim Beschwerdegegner nach eigenen Angaben am 6. Oktober 2020 abholen.

Mit E‑Mail vom 30. Oktober 2020 wurde der Beschwerdeführer vom

Beschwerdegegner darauf hingewiesen, dass seine Rückkehr in den Irak ohne

Probleme mit einem Laissez-passer möglich sei. Dieses könne er bei der

irakischen Botschaft beantragen.

Ab dem 29. Januar 2021 galt

der Beschwerdeführer als verschwunden. Der Beschwerdeführer wurde – nachdem er

gemäss dem Verhaftsrapport der Stadtpolizei Zürich einen Clubmitarbeiter mit

einem Messer verletzt haben soll – am 1. August 2021 in Zürich verhaftet

und in Untersuchungshaft bzw. Sicherheitshaft versetzt. Mit erstinstanzlichem

Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Mai 2022 wurde er der versuchten

schweren Körperverletzung, des rechtswidrigen Aufenthalts und der mehrfachen

Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gesprochen und zu einer

Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt. Zudem wurde er für die Dauer

von acht Jahren des Landes verwiesen. Nachdem gegen dieses Urteil Berufung

erhoben worden war, sprach das Obergericht des Kantons Zürich den

Beschwerdeführer mit Urteil vom 21. September 2023 der versuchten

vorsätzlichen Tötung, der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes

und des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig. Er wurde zu siebeneinhalb Jahren

Freiheitsstrafe verurteilt. Zudem wurde er für die Dauer von zwölf Jahren des

Landes verwiesen. Mit Entscheid 6B_98/2024 vom 13. Dezember 2024 hiess das

Bundesgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen diesen Entscheid

teilweise gut, wies sie im Übrigen ab, hob den Entscheid des Obergerichts auf

und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurück. Es erwog

bezüglich der vorsätzlichen Tötung, dass der Schluss der Vorinstanz, wonach der

Beschwerdeführer eventualvorsätzlich gehandelt habe, Bundesrecht verletze (BGr,

13. Dezember 2024, 6B_98/2024, E. 2.4.5 und Dispositiv).

Im Rahmen einer zentralen

Befragung vom 28. November bis 1. Dezember 2022 wurde der

Beschwerdeführer als Iraker anerkannt und wurden seine Personalien bestätigt.

Mit Präsidialverfügung des

Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. November 2025 wurde die

unverzügliche Entlassung des Beschwerdeführers aus dem vorzeitigen Strafvollzug

angeordnet, was gemäss der Vollzugsmeldung der JVA C gleichentags

umgesetzt wurde. Anscheinend befand sich der Beschwerdeführer bezüglich

anderer, bereits rechtskräftiger Delikte weiterhin in Haft. Denn am

24. November 2025 ordneten die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons

Zürich die sofortige Haftentlassung des Beschwerdeführers an. Ebenso ordnete

der Beschwerdegegner gleichentags die Entlassung aus der Haft an mit der

Aufforderung, die Schweiz unverzüglich selbständig zu verlassen. Mit Blick auf

die Akten erscheint es plausibel, dass die Behauptung des Beschwerdeführers

zutrifft, die Entlassungsanordnung sei am 24. November 2025 nicht von ihm

unterschrieben worden. Ohnehin trägt die Entlassungsanordnung keinen Hinweis

auf eine eröffnende Stelle und keine Unterschrift einer eröffnenden Person. Auf

der Entlassungsanordnung sollte wohl bloss gekennzeichnet werden, dass sie

nicht zugestellt werden konnte.

Am 17. Februar 2026 wurde

der Beschwerdeführer in Zürich anlässlich einer Personenkontrolle verhaftet. Am

18. Februar 2026 wurde er aus der Haft entlassen und zuständigkeitshalber

dem Beschwerdegegner zugeführt.

E. 4.1 Gemäss Art. 76 Abs. 1 AIG kann eine Person in Ausschaffungshaft genommen bzw. belassen werden, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde, dessen bzw. deren Vollzug noch nicht möglich, jedoch absehbar ist, einer der in Art. 76 Abs. 1 AIG genannten Haftgründe besteht, die Ausschaffungshaft verhältnismässig erscheint, die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich ist (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG im Umkehrschluss) und die für die Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend getroffen werden (Art. 76 Abs. 4 AIG).

E. 4.2.1 Gegen den Beschwerdeführer liegt mit dem Entscheid des SEM vom 28. Januar 2019 eine rechtskräftige Wegweisung vor. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers verfügte er bereits seit dem Jahr 2019 nicht mehr über eine gültige vorläufige Aufnahme (vgl. E. 3). Sein Vorbringen, den Behörden sei sein Aufenthaltsstatus nicht bekannt gewesen, ist nicht haltbar (vgl. a. a. O.). Der Beschwerdeführer hatte die Gelegenheit, freiwillig auszureisen. Er hätte sich selbst an die diplomatische Vertretung des Iraks wenden können, um ein Laissez-passer zu erhalten – worauf er vom Beschwerdegegner auch hingewiesen worden war (vgl. dazu E. 2).

E. 4.2.2 Gemäss Art. 76

Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1

lit. h AIG kann eine Person in Haft genommen werden, wenn sie wegen

eines Verbrechens verurteilt worden ist. Verbrechen sind Taten, die mit

Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2

des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB]),

während Vergehen Taten sind, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder

mit Geldstrafe bedroht sind (Art. 10 Abs. 3 StGB). Der Haftgrund

ist erst erfüllt, wenn eine

rechtskräftige

Verurteilung wegen eines

Verbrechens vorliegt (VGr, 18. Mai 2017, VB.2017.00260, E. 3.3 und 3.5;

Andreas Zünd in: Marc Spescha/Peter Bolzli/Fanny de Weck/Constantin

Hruschka/Valerio Priuli/Andreas Zünd, Kommentar Migrationsrecht, 6. A.,

Zürich 2026, Art. 75 AIG Rz. 15; vgl. BGr, 4. Oktober 2012,

2C_981/2012, E. 2.2). Der Beschwerdeführer wurde bisher wegen mehrerer

Vergehen im Sinne des StGB rechtskräftig verurteilt, nicht aber wegen eines

Verbrechens im Sinne des StGB. Die Berufung gegen die erstinstanzliche

Verurteilung wegen des Verbrechenstatbestands der schweren Körperverletzung vom

9. Mai 2022 wurde noch nicht rechtskräftig beurteilt (vgl. E. 3).

Die Vorinstanz hat den Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b

Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG mithin

zu Unrecht bejaht.

Indes

ist der Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in

Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG gegeben, wonach die

zuständige Behörde eine Person nach eröffnetem erstinstanzlichem Weg- oder

Ausweisungsentscheid zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen kann, wenn

sie Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet hat

und deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist. Dieser

Haftgrund dient im hängigen Ausschaffungsverfahren sicherheitspolizeilichen

Zwecken. Der Haftgrund setzt deshalb voraus, dass das Risiko weiterer

gefährdender Handlungen nicht ausgeschlossen werden kann, d.

h. keine Umstände vorliegen, welche "klarerweise"

gegen ein solches sprechen (BGr, 1. Mai 2012, 2C_304/2012, E. 2.2.1).

Hier genügt eine noch nicht rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung oder

gar eine strafrechtliche Verfolgung; mit der Einstellung des Strafverfahrens

entfällt der Haftgrund (Zünd, Art. 75 AIG Rz. 14). Der

Beschwerdeführer hat Personen in seinem Umfeld in der Vergangenheit wiederholt

bedroht, genötigt und ist ihnen gegenüber auch gewalttätig geworden (vgl.

E. 3). Insbesondere in Zusammenhang mit dem Delikt vom 1. August 2021

– einem Angriff auf einen Clubmitarbeiter mit einem Messer oder sonstigen

spitzen Gegenstand, bei dem Verletzungen am Unterbauch und Nacken verursacht

wurden –, bezüglich dessen das Bezirksgericht Zürich von einer schweren

Körperverletzung ausging, während das Obergericht des Kantons Zürich in seinem

ersten Rechtsgang mit dem – vom Bundesgericht inzwischen aufgehobenen –

Entscheid vom 21. September 2023 gar eine versuchte Tötung bejahte, ist

die erhebliche Gefährdung von Leib und Leben zu bejahen. Mit Blick auf die

Verfahrensakten und die bisherigen Verurteilungen des Beschwerdeführers

insbesondere auch wegen Gewaltdelikten bestehen keine Anhaltspunkte, die

klarerweise gegen das Risiko weiterer gefährdender Handlungen sprechen.

Darauf, ob – wie die Vorinstanz

im Sinne einer Alternativbegründung erwog – daneben auch die Voraussetzung von Art. 76

Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG gegeben ist, wonach die zuständige

Behörde eine Person nach eröffnetem erstinstanzlichem Weg- oder

Ausweisungsentscheid zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen kann, wenn

konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen

will, insbesondere weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG sowie Art. 8

Abs. 1 lit. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG) nicht

nachkommt, muss nicht mehr eingegangen werden. Ebenso wenig ist zu prüfen, ob

der Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG

gegeben ist, wonach eine Person in Haft genommen werden kann, wenn ihr

bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen

Anordnungen widersetzt. Auf die Rügen des Beschwerdeführers zum Vorliegen

dieser Voraussetzungen ist mangels Rechtserheblichkeit nicht einzugehen.

E. 4.2.3 Der Beschwerdegegner hat am 19. Februar 2026 zum ersten Mal Ausschaffungshaft angeordnet und ihre Bestätigung beantragt. Er musste keine massgebende Änderung des Sachverhalts nachweisen (vgl. dazu VGr, 29. Dezember 2025, VB.2025.00468, E. 4.3.2 f. mit Hinweisen). Dass der Beschwerdeführer nach der Beendigung des vorzeitigen Strafvollzugs – unter Aufforderung die Schweiz zu verlassen – in Freiheit entlassen wurde und nicht sofort in Ausschaffungshaft versetzt wurde, lässt die Ausschaffungshaft nicht rechtswidrig erscheinen.

E. 4.3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, es liege hinsichtlich der Begründung der Haftgründe durch die Vorinstanz – bzw. hinsichtlich der Begründungs dichte – eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs macht er auch hinsichtlich der Begründung des Antrags des Beschwerdegegners geltend. Zudem habe der Beschwerdegegner seine Aktenführungspflicht verletzt bzw. sich die Vorinstanz in Verletzung von § 7 Abs. 1 und Abs. 3 VRG auf eine unvollständige Aktenlage abgestützt.

E. 4.3.2 Aus dem Anspruch

auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV)

fliesst unter anderem das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung

Betroffenen, dass die (Rechtsmittel-)Behörde ihre Vorbringen tatsächlich hört,

prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde

verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Der Begründungspflicht ist Genüge

getan, wenn sich die Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft

geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen

können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden,

von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid

stützt. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen Parteistandpunkten

einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich

abhandeln, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken (vgl. zum

Ganzen BGE 143 IV 40 E. 3.4.3; 139 IV 179 E. 2.2; 138 I 232

E. 5.1; VGr, 17. August 2023, VB.2022.00540, E. 3.3). Die

hieraus resultierenden Anforderungen an Umfang und Dichte einer Begründung

lassen sich nicht generell festlegen, sondern richten sich nach den Umständen

(Gerold Steinmann/Benjamin Schindler/Damian Wyss in: Bernhard Ehrenzeller et

al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. A.

Zürich 2023, Art. 29 N. 65; zum Ganzen: VGr, 20. Juni 2025,

VB.2025.00295, E. 3.2).

Die effektive Wahrnehmung des

Akteneinsichtsrechts nach Art. 29 Abs. 2 BV setzt spiegelbildlich

eine entsprechende Pflicht zur vollständigen, geordneten und übersichtlichen

Aktenführung voraus (Steinmann/Schindler/Wyss, Art. 29 N. 71; BGE 142

I 86 E. 2.2). Die Behörden sind deshalb verpflichtet, alle

entscheidrelevanten Vorgänge in den Akten festzuhalten und die

entscheidrelevanten Dokumente im betreffenden Dossier abzulegen (Griffel in:

ders. [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 8 N. 5 und § 26a N. 7;

zum Ganzen VGr, 30. Juni 2022, VB.2021.00858, E. 4.3.3); mithin haben

die Behörden alles in den Akten festzuhalten, "was zur Sache gehört und

entscheidwesentlich sein kann" (BGr, 20. September 2023, 2C_836/2021

E. 3.1; BGE 124 V 372 E. 3b).

Die vorinstanzlichen Akten

stellen eine wesentliche Grundlage für die Überprüfung des angefochtenen

Hoheitsakts dar. Ihr Beizug ist daher in der Regel unerlässlich, um der

Untersuchungspflicht gemäss § 7 Abs. 1 VRG nachzukommen (vgl. im

Zusammenhang mit einem Rechtsstreit über die Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung VGr, 22. August 2019, VB.2019.00296, E. 1.3).

Der vom Beschwerdeführer

ebenfalls als verletzt gerügte § 7 Abs. 3 VRG betrifft die

Verpflichtung der Verwaltungsbehörden des Kantons Zürich, sich in Bezug auf

Sachverhaltsfeststellungen gegenseitige Amts- und Rechtshilfe zu erteilen.

E. 4.3.3 Es war dem

Beschwerdeführer möglich, den vorinstanzlichen Entscheid hinsichtlich des

Haftgrunds anzufechten. Das eigentliche Problem war nicht eine allfällige

geringe Begründungsdichte des vorinstanzlichen Entscheids, sondern dass die

vorinstanzlichen Erwägungen hinsichtlich des Haftgrunds nach Art. 76 Abs. 1

lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h

AIG in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht unzutreffend waren (vgl.

E. 4.2.2). Dagegen konnte sich der Beschwerdeführer erfolgreich wehren,

zumal ihm seine eigenen Vorstrafen auch ohne explizite Aufzählung durch die

Vorinstanz bekannt waren bzw. bekannt sein mussten. Damit, dass das

Verwaltungsgericht im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen (§ 7 Abs. 4

in Verbindung mit § 70 VRG) stattdessen den Haftgrund nach Art. 76

Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1

lit. g AIG bejahen würde, musste der anwaltlich vertretene

Beschwerdeführer angesichts seiner strafrechtlichen Vorgeschichte rechnen (vgl.

E. 3). Der Haftgrund stützt sich auf einen dem Beschwerdeführer bekannten

Sachverhalt ab, nicht auf neue, überraschende Fakten.

Anders

als der Beschwerdeführer vorbringt, handelt es sich bei der vom

Beschwerdegegner im Rahmen seines Antrags vom 19. Februar 2026 angegebenen

Rechtsprechung zum Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 "über die

Ausländerinnen und Ausländer" (AuG) nicht um eine Rechtsprechung zu einem

"nicht mehr anwendbaren Gesetz". Das AuG wurde nicht ausser Kraft

gesetzt, sondern im Rahmen der von der Bundesversammlung beschlossenen Änderung

vom 16. Dezember 2016 auf den 1. Januar 2019 hin in Bundesgesetz vom

16. Dezember 2005 "über die Ausländerinnen und Ausländer und über die

Integration" umbenannt (vgl. AS 2017 6521 ff.) – was dem anwaltlich

vertretenen Beschwerdeführer bewusst sein musste und angesichts des

unveränderten Erlassdatums auch problemlos erkennbar war. Die Rechtsprechung

zum AuG hat durch die Umbenennung keinerlei Relevanz eingebüsst. Selbst die

Rechtsprechung zum nicht mehr in Kraft stehenden Bundesgesetz über Aufenthalt

und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (BBl 2005 7365,

7418) ist teilweise weiterhin relevant, weil die Bestimmungen zu den

Zwangsmassnahmen beim Neuerlass des AuG zum Teil materiell unverändert

übernommen wurden (vgl. dazu etwa VGr, 20. Juni 2024, VB.2024.00311,

E. 2.2).

Das Urteil der strafrechtlichen

Kammer des Bundesgerichts 6B_98/2024 vom 13. Dezember 2024 wurde im Rahmen

des vorinstanzlichen Entscheids berücksichtigt. Ob der Beschwerdegegner den

Entscheid tatsächlich kannte, ist nicht relevant, auch wenn der Entscheid

zweifellos in die Akten des Beschwerdegegners gehört. Anfechtungsobjekt ist der

vorinstanzliche Entscheid, mit dem die Anordnung der Ausschaffungshaft

bestätigt wurde. Für diesen Entscheid ist das bundesgerichtliche Urteil

aktenkundig. Die Vorinstanz war nicht an die vom Beschwerdegegner im Rahmen

seines Antrags vertretene rechtliche Einschätzung gebunden.

Entgegen der Rüge des

Beschwerdeführers stellt es ebenfalls keine Verletzung des rechtlichen Gehörs

und auch keine der – aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör

(Art. 29 Abs. 2 BV) abgeleiteten – Aktenführungspflicht dar, dass

sich die E-Mail der Bewährungs- und Vollzugsdienste vom 20. November 2025

nicht in den Akten des Beschwerdegegners befindet. Dabei ging es zwischen

verschiedenen kantonalen Behörden um die interne Frage der Zuständigkeit zum

Verfahren. Im vorliegenden Verfahren entscheidwesentlich sind alle Dokumente im

Zusammenhang mit dem Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers, den Haftgründen,

dem Vollzug der Wegweisung sowie Dokumente im Zusammenhang mit Tatsachen, die

sich auf die Verhältnismässigkeit der angeordneten Massnahme auswirken können.

Beim E-Mail der Bewährungs- und Vollzugsdienste vom 20. November 2025 handelt

es sich um eine bloss verwaltungsinterne Nachfrage, die von vornherein ohne

Relevanz für das vorliegende Verfahren – aber auch auf den Aufenthaltsstatus

des Beschwerdeführers – war. Der Vorinstanz kann in diesem Zusammenhang sodann

weder eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV noch eine solche von § 7

Abs. 1 und 3 VRG vorgeworfen werden. Sie hatte dieses nicht

rechtserhebliche Dokument nicht zu berücksichtigen.

Die Rügen des Beschwerdeführers

im Zusammenhang mit dem rechtlichen Gehör führen nach dem Gesagten nicht zum

Erfolg.

E. 4.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, aufgrund des Iran-Krieges und weil er nicht über ein gültiges heimatliches Ausweispapier verfüge, sei eine Ausreise bzw. Rückführung nicht möglich.

E. 4.4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG), lässt sich die Ausschaffungshaft nicht mehr mit einem hängigen Wegweisungsverfahren rechtfertigen. Wie es sich mit der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Einzelnen verhält, bildet Gegenstand einer nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmenden Prognose. Massgebend ist, ob die Ausschaffung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit möglich sein wird oder nicht. Die Haft hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten und ist gestützt auf Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG (rechtliche oder tatsächliche Undurchführbarkeit des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung) zu beenden, wenn triftige Gründe für die Undurchführbarkeit des Vollzugs sprechen oder praktisch feststeht, dass er sich innert vernünftiger Frist kaum wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen).

E. 4.4.2 Unter Vorbehalt einer Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung durch die betroffene Person ist die Frage nach der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht notwendigerweise im Hinblick auf die maximal mögliche Haftdauer, sondern vielmehr auf einen den gesamten Umständen des konkreten Falls angemessenen Zeitraum hin zu beurteilen (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG, vgl. BGE 130 II 56 E. 4.1.3; BGr, 24. Juni 2020, 2C_442/2020, E. 5.1;

11. April 2018, 2C_268/2018, E. 2.3.1).

E. 4.4.3 Rechtliche

Hindernisse für die Durchführung der Wegweisung oder der Ausschaffung können

sich aus dem Non-Refoulement-Gebot (Art. 3 der Europäischen

Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 [EMRK] und Art. 83 Abs. 3

AIG) oder aus einer konkreten Gefahr für die betroffene ausländische Person im

Herkunftsland ergeben, beispielsweise im Falle von Krieg, Bürgerkrieg,

allgemeiner Gewalt oder bei medizinischer Notlage (vgl. Art. 83 Abs. 4

AIG). Art. 3 EMRK und Art. 10 Abs. 3 BV verbieten die

Ausschaffung oder Rückschiebung in einen Staat, in welchem dem Betroffenen

Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohen (Non-Refoulement)

(BGr, 9. März 2026, 2C_723/2025, E. 5.1 mit Hinweisen).

Der

Haftrichter muss einer potenziellen Verletzung von Art. 3 EMRK

bzw. Art. 10 Abs. 3 BV (drohende Folter oder andere Art

unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung bzw. Strafe) Rechnung

tragen, soweit der entsprechende Einwand konkret und auf den Einzelfall bezogen

substanziiert begründet wird und eine tatsächliche Beeinträchtigung von Leib

und Leben im Sinne eines "real risk" nicht ausgeschlossen werden kann

(BGr, 17. Januar 2020, 2C 1063/2019, E. 2.3.2 mit Hinweisen; vgl.

dazu auch VGr, 3. März 2021, VB.2020.00183, E. 4.2) bzw. "unter

Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ernsthafte und nachgewiesene

Gründe vorliegen, die darauf hindeuten, dass die betroffene ausländische Person

im Falle der Rückführung in ihr Herkunftsland einem realen Risiko ausgesetzt

wäre, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu

werden" (BGr, 9. März 2026, 2C_723/2025, E. 5.1; vgl. BGr,

11. März 2025, 2C_27/2025, E. 4.2 mit Hinweisen auf die

Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]).

Für eine Überprüfung der

Zumutbarkeit, Zulässigkeit und Realisierbarkeit der Aus- oder Wegweisung sind

konkrete und auf den Einzelfall bezogene Vorbringen des Gesuchstellers deshalb

erforderlich, weil die richterliche Behörde innert kurzer Frist zu entscheiden

hat (BGr, 9. März 2026, 2C_723/2025, E. 5.2 mit Hinweisen).

E. 4.4.4 Bei der Absehbarkeit des Vollzugs rechtfertigt es sich, unter den gegebenen Umständen (wiederholte Straffälligkeit; vgl. E. 3) von einem nicht unwesentlichen Teil der zur Verfügung stehenden maximalen Haftdauer auszugehen (vgl. VGr, 29. Dezember 2020, VB.2020.00848, E. 4.2.3; 6. August 2020, VB.2020.00492, E. 2.4).

E. 4.4.5 Hinsichtlich der tatsächlichen Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer von den irakischen Behörden Ende 2022 anerkannt wurde. Es ist davon auszugehen, dass sich daran nichts geändert hat. Im Zusammenhang mit dem seit dem

28. Februar 2026 andauernden Krieg im Iran erscheint die Möglichkeit von Flügen in den Irak im jetzigen Zeitpunkt nicht als gewiss. Indes bestehen – in einem volatilen Umfeld – Anzeichen, dass eine baldige Rückführung möglich sein könnte. Der Irak hat seinen Luftraum am 8. April 2026 wieder für den Flugverkehr geöffnet (Irak öffnet Luftraum wieder für Flugverkehr, SDA-Meldung vom

8. April 2026; www.swissinfo.ch/ger/irak-öffnet-luftraum-wieder-für-flugverkehr/91223987?nab=1). Dass ein Rückführungsflug innerhalb der nächsten Monate möglich ist, erscheint mithin hinreichend wahrscheinlich.

E. 4.4.6 Hinsichtlich der rechtlichen Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs bringt der Beschwerdeführer keinen konkret und auf den Einzelfall bezogen substanziiert begründeten Einwand vor. Er bringt allgemein vor, ihm würde im Irak die Todesstrafe drohen. Im Rahmen seiner Anhörung im Asylverfahren im Jahr 2009 brachte er noch vor, dass er von Islamisten bedroht worden sei, nicht dass ihm Verfolgung durch den Staat drohe. Seither hat er sich gemäss den Akten nicht mehr im Irak aufgehalten. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Eingaben vor Verwaltungsgericht, er sei "im Irak aufgrund der aktuellen Kriegslage einer konkreten Gefährdung ausgesetzt", ist zu wenig substanziiert.

E. 4.4.7 Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG steht der Ausschaffungshaft im jetzigen Zeitpunkt nicht entgegen.

E. 4.5.1 Die Ausschaffungshaft muss verhältnismässig und zweckbezogen auf die Sicherung des Wegweisungsverfahrens ausgerichtet sein. Es muss jeweils aufgrund sämtlicher Umstände geklärt werden, ob sie (noch) geeignet bzw. erforderlich erscheint und nicht gegen das Übermassverbot, das heisst das sachgerechte und zumutbare Verhältnis von Mittel und Zweck, verstösst (BGr, 27. Juni 2019, 2C_263/2019, E. 4.1; 11. Mai 2018, 2C_312/2018, E. 3.3.2). Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss deshalb ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann (BGE 130 II 56 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Massgebend bei der Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist, ob die Ausschaffung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit möglich sein wird oder nicht. Die Haft ist zu beenden, wenn triftige Gründe für die Undurchführbarkeit des Vollzugs sprechen oder praktisch feststeht, dass er sich innert vernünftiger Frist kaum wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen).

E. 4.5.2 Der Beschwerdeführer macht zu Recht keine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes geltend. Mildere Mittel, wie eine Eingrenzung oder eine Meldepflicht, erscheinen vorliegend nicht tauglich, um den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen. Der Beschwerdeführer stellt aufgrund seiner Delinquenz – insbesondere auch im Zusammenhang mit seinen Gewaltdelikten – eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar (vgl. E. 3). Es ist mit Blick darauf – und in Anbetracht dessen, dass er bereits einmal untergetaucht war (vgl. E. 3) – nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer an mildere Massnahmen halten würde.

E. 4.5.3 Weitere Umstände, welche die Haft als unverhältnismässig oder in anderer Weise rechtswidrig erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.

E. 4.6 Die Vorinstanz bestätigte damit die Anordnung der Ausschaffungshaft zu Recht. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Da die Verfahrenskosten jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit offensichtlich uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben, womit sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Entsprechend seinem Unterliegen ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. § 17 VRG).

E. 5.2 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinne des Gesetzes. Sodann war die Beschwerde nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos. In Anbetracht der nicht einfachen Fragestellungen war der Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf eine Rechtsvertretung angewiesen (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 80 f.). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher zu entsprechen und dem Beschwerdeführer antragsgemäss Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Dieser ist einzuladen, dem Verwaltungsgericht innert einer Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Urteils eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde. Der Beschwerdeführer wird schliesslich auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      95.-- Zustellkosten, Fr. 1'095.-- Total der Kosten.
  3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.
  4. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
  5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  6. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Dieser wird eingeladen, dem Verwaltungsgericht innert einer Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Urteils eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde.
  7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
  8. Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Kantonspolizei, Ausschaffungsbüro; c)    das Staatssekretariat für Migration, Abteilung Rückkehr; d)    das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2026.00185 Standard Suche Erweiterte Suche Hilfe Druckansicht Geschäftsnummer: VB.2026.00185 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 12.05.2026 Spruchkörper:

1. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Bestätigung Ausschaffungshaft (GI260049-L) Haftgrund; Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs.

Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG kann eine Person in Haft genommen werden, wenn sie wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist. Der Haftgrund ist erst erfüllt, wenn eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens vorliegt. Der Beschwerdeführer wurde bisher wegen mehrerer Vergehen im Sinne des StGB rechtskräftig verurteilt, nicht aber wegen eines Verbrechens. Indes ist der Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG gegeben, wonach die zuständige Behörde eine Person nach eröffnetem erstinstanzlichem Weg- oder Ausweisungsentscheid zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen kann, wenn sie Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet hat und deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist. Hier genügt eine noch nicht rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung oder gar eine strafrechtliche Verfolgung (E. 4.2.2).

Wie es sich mit der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Einzelnen verhält, bildet Gegenstand einer nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmenden Prognose. Massgebend ist, ob die Ausschaffung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit möglich sein wird oder nicht (E. 4.4.1). Bei der Absehbarkeit des Vollzugs rechtfertigt es sich, unter den gegebenen Umständen (wiederholte Straffälligkeit) von einem nicht unwesentlichen Teil der zur Verfügung stehenden maximalen Haftdauer auszugehen (E. 4.4.4). In tatsächlicher Hinsicht bestehen – in einem volatilen Umfeld – Anzeichen, dass eine baldige Rückführung möglich sein könnte (E. 4.4.5). Hinsichtlich der rechtlichen Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs bringt der Beschwerdeführer keinen konkret und auf den Einzelfall bezogen substanziiert begründeten Einwand vor (E. 4.4.6).

Abweisung. Stichworte: DURCHFÜHRBARKEIT DES WEGWEISUNGSVOLLZUGS HAFTGRÜNDE RECHTLICHES GEHÖR VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT ZWANGSMASSNAHMEN AUG Rechtsnormen: Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG Art. 76 Abs. 1 AIG Art. 76 Abs. 1 lit. b AIG Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG Art. 29 Abs. 2 BV § 53 VRG § 71 VRG § 130 Abs. 2 ZPO Publikationen:

- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich

1. Abteilung VB.2026.00185 Urteil der Einzelrichterin vom 12. Mai 2026 Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber Jonas Alig. In Sachen A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer, gegen Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner, betreffend Bestätigung Ausschaffungshaft (GI260049-L), hat sich ergeben: I. Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete am 19. Februar 2026 an, dass A gestützt auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom

16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) in Ausschaffungshaft genommen werde. Auf Antrag des Migrationsamts vom 19. Februar 2026 hin bestätigte das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich die Haftanordnung mit Urteil vom 21. Februar 2026 und bewilligte die Haft bis am 18. Mai 2026. II. Dagegen erhob A mit Eingabe vom 26. März 2026 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, das Urteil des Zwangsmassnahmengerichts vom 21. Februar 2026 sei – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Zürich – aufzuheben und er sei umgehend aus der Ausschaffungshaft zu entlassen. Eventualiter sei das Urteil des Zwangsmassnahmengerichts vom 21. Februar 2026 aufzuheben und er sei unter Anordnung von Ersatzmassnahmen umgehend aus der Ausschaffungshaft zu entlassen. In prozessualer Hinsicht beantragte er eventualiter, es sei ihm für das vorliegende Haftverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und Rechtsanwalt B für das vorliegende Verfahren als Rechtsvertreter zu bestellen. Am 30. März 2026 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht auf Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 7. April 2026 beantragte das Migrationsamt die Abweisung der Beschwerde. Dazu äusserte sich A mit seiner Vernehmlassung vom 15. April 2026. Die Einzelrichterin erwägt: 1. Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG werden vom Einzelrichter oder von der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung zu überweisen sind (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b sowie § 38b Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Überweisung. 2. In prozessualer Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, die per Webtransfer eingereichte Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners sei formungültig. Dem ist zuzustimmen; die Beschwerdeantwort ist zwar elektronisch signiert, wurde aber nicht im Sinne von § 53 Satz 1 VRG sowie § 71 VRG in Verbindung mit Art. 130 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) eingereicht. Die Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners ist aus dem Recht zu weisen. 3. Der Beschwerdeführer, ein 1989 geborener irakischer Staatsbürger und Angehöriger der kurdischen Ethnie, reiste am

13. Juli 2009 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Mit Entscheid des Bundesamts für Migration (BFM; heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) vom 17. Februar 2010 wurde sein Asylgesuch abgelehnt. Zugleich verfügte das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer ein Ausweis F für vorläufig aufgenommene Ausländer erteilt und er war in verschiedenen Gastronomie- und Dienstleistungsbetrieben arbeitstätig. Mit Urteil des Bezirksgerichts Brugg vom 6. Mai 2014 wurde der Beschwerdeführer der mehrfachen Beschimpfung, der mehrfachen Drohung, des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und der mehrfachen Tätlichkeit schuldig befunden und mit einer unbedingten Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu Fr. 80.- bestraft. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Mai 2016 wurde der Beschwerdeführer der mehrfachen Nötigung, der versuchten Nötigung, der einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Drohung, der Sachbeschädigung, des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage sowie des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen für schuldig befunden und zu einer Haftstrafe von 18 Monaten und einer Busse von Fr. 1'000.- verurteilt. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. Januar 2017 wurde das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Mai 2016 im Grundsatz bestätigt, soweit es angefochten worden war; bestraft wurde der Beschwerdeführer mit 17 Monaten Freiheitsstrafe und mit einer Busse von Fr. 1'000.-. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 22. Februar 2018 wurde der Beschwerdeführer der groben Verletzung von Verkehrsregeln (Überschreiten der Geschwindigkeit) und des Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises für schuldig befunden und mit einer unbedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 80.- bestraft. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 7. Januar 2020 wurde der Beschwerdeführer der Beschimpfung für schuldig befunden und mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 70.- bestraft. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 30. April 2020 wurde er der Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung im Sinne des AIG für schuldig befunden und mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.- bestraft. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom

28. Januar 2021 wurde der Beschwerdeführer des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne des AIG und der Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung im Sinne des AIG für schuldig befunden und mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.- bestraft. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom

7. April 2021 wurde der Beschwerdeführer der Übertretung des Waffengesetzes und des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz für schuldig befunden und mit einer Busse von Fr. 300.- und einer Freiheitsstrafe von 40 Tagen bestraft. Die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers wurde mit Entscheid des SEM vom 28. Januar 2019 aufgehoben und der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, die Schweiz bis spätestens am

25. März 2019 zu verlassen. Das Bundesverwaltungsgericht trat auf die dagegen eingereichte Beschwerde mangels Leistung des Kostenvorschusses mit Entscheid vom 2. Juli 2019 nicht ein. In der Folge setzte das SEM am

10. Juli 2019 eine neue Ausreisefrist bis zum 24. Juli 2019 an. Am

23. Juli 2019 fand gemäss dem Beschwerdegegner ein Ausreisegespräch statt, an dem der Beschwerdeführer auch mündlich darauf hingewiesen worden sei, er habe die Schweiz bis am 24. Juli 2019 zu verlassen. Mit Schreiben vom 11. Juli 2020 ersuchte der Beschwerdeführer beim SEM um Zustellung seines Reisepasses. Das SEM teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Juli 2020 mit, es habe den Pass, da die vorläufige Aufnahme aufgehoben worden sei, dem zuständigen Migrationsamt zugestellt. Er werde gebeten sich bezüglich des Passes direkt mit dem Beschwerdegegner in Verbindung zu setzen. Diesen Pass konnte er beim Beschwerdegegner nach eigenen Angaben am 6. Oktober 2020 abholen. Mit E‑Mail vom 30. Oktober 2020 wurde der Beschwerdeführer vom Beschwerdegegner darauf hingewiesen, dass seine Rückkehr in den Irak ohne Probleme mit einem Laissez-passer möglich sei. Dieses könne er bei der irakischen Botschaft beantragen. Ab dem 29. Januar 2021 galt der Beschwerdeführer als verschwunden. Der Beschwerdeführer wurde – nachdem er gemäss dem Verhaftsrapport der Stadtpolizei Zürich einen Clubmitarbeiter mit einem Messer verletzt haben soll – am 1. August 2021 in Zürich verhaftet und in Untersuchungshaft bzw. Sicherheitshaft versetzt. Mit erstinstanzlichem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Mai 2022 wurde er der versuchten schweren Körperverletzung, des rechtswidrigen Aufenthalts und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt. Zudem wurde er für die Dauer von acht Jahren des Landes verwiesen. Nachdem gegen dieses Urteil Berufung erhoben worden war, sprach das Obergericht des Kantons Zürich den Beschwerdeführer mit Urteil vom 21. September 2023 der versuchten vorsätzlichen Tötung, der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig. Er wurde zu siebeneinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Zudem wurde er für die Dauer von zwölf Jahren des Landes verwiesen. Mit Entscheid 6B_98/2024 vom 13. Dezember 2024 hiess das Bundesgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen diesen Entscheid teilweise gut, wies sie im Übrigen ab, hob den Entscheid des Obergerichts auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurück. Es erwog bezüglich der vorsätzlichen Tötung, dass der Schluss der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer eventualvorsätzlich gehandelt habe, Bundesrecht verletze (BGr,

13. Dezember 2024, 6B_98/2024, E. 2.4.5 und Dispositiv). Im Rahmen einer zentralen Befragung vom 28. November bis 1. Dezember 2022 wurde der Beschwerdeführer als Iraker anerkannt und wurden seine Personalien bestätigt. Mit Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. November 2025 wurde die unverzügliche Entlassung des Beschwerdeführers aus dem vorzeitigen Strafvollzug angeordnet, was gemäss der Vollzugsmeldung der JVA C gleichentags umgesetzt wurde. Anscheinend befand sich der Beschwerdeführer bezüglich anderer, bereits rechtskräftiger Delikte weiterhin in Haft. Denn am

24. November 2025 ordneten die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Zürich die sofortige Haftentlassung des Beschwerdeführers an. Ebenso ordnete der Beschwerdegegner gleichentags die Entlassung aus der Haft an mit der Aufforderung, die Schweiz unverzüglich selbständig zu verlassen. Mit Blick auf die Akten erscheint es plausibel, dass die Behauptung des Beschwerdeführers zutrifft, die Entlassungsanordnung sei am 24. November 2025 nicht von ihm unterschrieben worden. Ohnehin trägt die Entlassungsanordnung keinen Hinweis auf eine eröffnende Stelle und keine Unterschrift einer eröffnenden Person. Auf der Entlassungsanordnung sollte wohl bloss gekennzeichnet werden, dass sie nicht zugestellt werden konnte. Am 17. Februar 2026 wurde der Beschwerdeführer in Zürich anlässlich einer Personenkontrolle verhaftet. Am

18. Februar 2026 wurde er aus der Haft entlassen und zuständigkeitshalber dem Beschwerdegegner zugeführt. 4. 4.1 Gemäss Art. 76 Abs. 1 AIG kann eine Person in Ausschaffungshaft genommen bzw. belassen werden, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde, dessen bzw. deren Vollzug noch nicht möglich, jedoch absehbar ist, einer der in Art. 76 Abs. 1 AIG genannten Haftgründe besteht, die Ausschaffungshaft verhältnismässig erscheint, die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich ist (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG im Umkehrschluss) und die für die Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend getroffen werden (Art. 76 Abs. 4 AIG). 4.2 4.2.1 Gegen den Beschwerdeführer liegt mit dem Entscheid des SEM vom 28. Januar 2019 eine rechtskräftige Wegweisung vor. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers verfügte er bereits seit dem Jahr 2019 nicht mehr über eine gültige vorläufige Aufnahme (vgl. E. 3). Sein Vorbringen, den Behörden sei sein Aufenthaltsstatus nicht bekannt gewesen, ist nicht haltbar (vgl. a. a. O.). Der Beschwerdeführer hatte die Gelegenheit, freiwillig auszureisen. Er hätte sich selbst an die diplomatische Vertretung des Iraks wenden können, um ein Laissez-passer zu erhalten – worauf er vom Beschwerdegegner auch hingewiesen worden war (vgl. dazu E. 2). 4.2.2 Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG kann eine Person in Haft genommen werden, wenn sie wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist. Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB]), während Vergehen Taten sind, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind (Art. 10 Abs. 3 StGB). Der Haftgrund ist erst erfüllt, wenn eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens vorliegt (VGr, 18. Mai 2017, VB.2017.00260, E. 3.3 und 3.5; Andreas Zünd in: Marc Spescha/Peter Bolzli/Fanny de Weck/Constantin Hruschka/Valerio Priuli/Andreas Zünd, Kommentar Migrationsrecht, 6. A., Zürich 2026, Art. 75 AIG Rz. 15; vgl. BGr, 4. Oktober 2012, 2C_981/2012, E. 2.2). Der Beschwerdeführer wurde bisher wegen mehrerer Vergehen im Sinne des StGB rechtskräftig verurteilt, nicht aber wegen eines Verbrechens im Sinne des StGB. Die Berufung gegen die erstinstanzliche Verurteilung wegen des Verbrechenstatbestands der schweren Körperverletzung vom

9. Mai 2022 wurde noch nicht rechtskräftig beurteilt (vgl. E. 3). Die Vorinstanz hat den Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG mithin zu Unrecht bejaht. Indes ist der Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG gegeben, wonach die zuständige Behörde eine Person nach eröffnetem erstinstanzlichem Weg- oder Ausweisungsentscheid zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen kann, wenn sie Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet hat und deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist. Dieser Haftgrund dient im hängigen Ausschaffungsverfahren sicherheitspolizeilichen Zwecken. Der Haftgrund setzt deshalb voraus, dass das Risiko weiterer gefährdender Handlungen nicht ausgeschlossen werden kann, d.

h. keine Umstände vorliegen, welche "klarerweise" gegen ein solches sprechen (BGr, 1. Mai 2012, 2C_304/2012, E. 2.2.1). Hier genügt eine noch nicht rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung oder gar eine strafrechtliche Verfolgung; mit der Einstellung des Strafverfahrens entfällt der Haftgrund (Zünd, Art. 75 AIG Rz. 14). Der Beschwerdeführer hat Personen in seinem Umfeld in der Vergangenheit wiederholt bedroht, genötigt und ist ihnen gegenüber auch gewalttätig geworden (vgl. E. 3). Insbesondere in Zusammenhang mit dem Delikt vom 1. August 2021 – einem Angriff auf einen Clubmitarbeiter mit einem Messer oder sonstigen spitzen Gegenstand, bei dem Verletzungen am Unterbauch und Nacken verursacht wurden –, bezüglich dessen das Bezirksgericht Zürich von einer schweren Körperverletzung ausging, während das Obergericht des Kantons Zürich in seinem ersten Rechtsgang mit dem – vom Bundesgericht inzwischen aufgehobenen – Entscheid vom 21. September 2023 gar eine versuchte Tötung bejahte, ist die erhebliche Gefährdung von Leib und Leben zu bejahen. Mit Blick auf die Verfahrensakten und die bisherigen Verurteilungen des Beschwerdeführers insbesondere auch wegen Gewaltdelikten bestehen keine Anhaltspunkte, die klarerweise gegen das Risiko weiterer gefährdender Handlungen sprechen. Darauf, ob – wie die Vorinstanz im Sinne einer Alternativbegründung erwog – daneben auch die Voraussetzung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG gegeben ist, wonach die zuständige Behörde eine Person nach eröffnetem erstinstanzlichem Weg- oder Ausweisungsentscheid zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen kann, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG) nicht nachkommt, muss nicht mehr eingegangen werden. Ebenso wenig ist zu prüfen, ob der Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG gegeben ist, wonach eine Person in Haft genommen werden kann, wenn ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt. Auf die Rügen des Beschwerdeführers zum Vorliegen dieser Voraussetzungen ist mangels Rechtserheblichkeit nicht einzugehen. 4.2.3 Der Beschwerdegegner hat am 19. Februar 2026 zum ersten Mal Ausschaffungshaft angeordnet und ihre Bestätigung beantragt. Er musste keine massgebende Änderung des Sachverhalts nachweisen (vgl. dazu VGr, 29. Dezember 2025, VB.2025.00468, E. 4.3.2 f. mit Hinweisen). Dass der Beschwerdeführer nach der Beendigung des vorzeitigen Strafvollzugs – unter Aufforderung die Schweiz zu verlassen – in Freiheit entlassen wurde und nicht sofort in Ausschaffungshaft versetzt wurde, lässt die Ausschaffungshaft nicht rechtswidrig erscheinen. 4.3 4.3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, es liege hinsichtlich der Begründung der Haftgründe durch die Vorinstanz – bzw. hinsichtlich der Begründungs dichte – eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs macht er auch hinsichtlich der Begründung des Antrags des Beschwerdegegners geltend. Zudem habe der Beschwerdegegner seine Aktenführungspflicht verletzt bzw. sich die Vorinstanz in Verletzung von § 7 Abs. 1 und Abs. 3 VRG auf eine unvollständige Aktenlage abgestützt. 4.3.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) fliesst unter anderem das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen, dass die (Rechtsmittel-)Behörde ihre Vorbringen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich abhandeln, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken (vgl. zum Ganzen BGE 143 IV 40 E. 3.4.3; 139 IV 179 E. 2.2; 138 I 232 E. 5.1; VGr, 17. August 2023, VB.2022.00540, E. 3.3). Die hieraus resultierenden Anforderungen an Umfang und Dichte einer Begründung lassen sich nicht generell festlegen, sondern richten sich nach den Umständen (Gerold Steinmann/Benjamin Schindler/Damian Wyss in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. A. Zürich 2023, Art. 29 N. 65; zum Ganzen: VGr, 20. Juni 2025, VB.2025.00295, E. 3.2). Die effektive Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts nach Art. 29 Abs. 2 BV setzt spiegelbildlich eine entsprechende Pflicht zur vollständigen, geordneten und übersichtlichen Aktenführung voraus (Steinmann/Schindler/Wyss, Art. 29 N. 71; BGE 142 I 86 E. 2.2). Die Behörden sind deshalb verpflichtet, alle entscheidrelevanten Vorgänge in den Akten festzuhalten und die entscheidrelevanten Dokumente im betreffenden Dossier abzulegen (Griffel in: ders. [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 8 N. 5 und § 26a N. 7; zum Ganzen VGr, 30. Juni 2022, VB.2021.00858, E. 4.3.3); mithin haben die Behörden alles in den Akten festzuhalten, "was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann" (BGr, 20. September 2023, 2C_836/2021 E. 3.1; BGE 124 V 372 E. 3b). Die vorinstanzlichen Akten stellen eine wesentliche Grundlage für die Überprüfung des angefochtenen Hoheitsakts dar. Ihr Beizug ist daher in der Regel unerlässlich, um der Untersuchungspflicht gemäss § 7 Abs. 1 VRG nachzukommen (vgl. im Zusammenhang mit einem Rechtsstreit über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung VGr, 22. August 2019, VB.2019.00296, E. 1.3). Der vom Beschwerdeführer ebenfalls als verletzt gerügte § 7 Abs. 3 VRG betrifft die Verpflichtung der Verwaltungsbehörden des Kantons Zürich, sich in Bezug auf Sachverhaltsfeststellungen gegenseitige Amts- und Rechtshilfe zu erteilen. 4.3.3 Es war dem Beschwerdeführer möglich, den vorinstanzlichen Entscheid hinsichtlich des Haftgrunds anzufechten. Das eigentliche Problem war nicht eine allfällige geringe Begründungsdichte des vorinstanzlichen Entscheids, sondern dass die vorinstanzlichen Erwägungen hinsichtlich des Haftgrunds nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht unzutreffend waren (vgl. E. 4.2.2). Dagegen konnte sich der Beschwerdeführer erfolgreich wehren, zumal ihm seine eigenen Vorstrafen auch ohne explizite Aufzählung durch die Vorinstanz bekannt waren bzw. bekannt sein mussten. Damit, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen (§ 7 Abs. 4 in Verbindung mit § 70 VRG) stattdessen den Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG bejahen würde, musste der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer angesichts seiner strafrechtlichen Vorgeschichte rechnen (vgl. E. 3). Der Haftgrund stützt sich auf einen dem Beschwerdeführer bekannten Sachverhalt ab, nicht auf neue, überraschende Fakten. Anders als der Beschwerdeführer vorbringt, handelt es sich bei der vom Beschwerdegegner im Rahmen seines Antrags vom 19. Februar 2026 angegebenen Rechtsprechung zum Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 "über die Ausländerinnen und Ausländer" (AuG) nicht um eine Rechtsprechung zu einem "nicht mehr anwendbaren Gesetz". Das AuG wurde nicht ausser Kraft gesetzt, sondern im Rahmen der von der Bundesversammlung beschlossenen Änderung vom 16. Dezember 2016 auf den 1. Januar 2019 hin in Bundesgesetz vom

16. Dezember 2005 "über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration" umbenannt (vgl. AS 2017 6521 ff.) – was dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer bewusst sein musste und angesichts des unveränderten Erlassdatums auch problemlos erkennbar war. Die Rechtsprechung zum AuG hat durch die Umbenennung keinerlei Relevanz eingebüsst. Selbst die Rechtsprechung zum nicht mehr in Kraft stehenden Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (BBl 2005 7365,

7418) ist teilweise weiterhin relevant, weil die Bestimmungen zu den Zwangsmassnahmen beim Neuerlass des AuG zum Teil materiell unverändert übernommen wurden (vgl. dazu etwa VGr, 20. Juni 2024, VB.2024.00311, E. 2.2). Das Urteil der strafrechtlichen Kammer des Bundesgerichts 6B_98/2024 vom 13. Dezember 2024 wurde im Rahmen des vorinstanzlichen Entscheids berücksichtigt. Ob der Beschwerdegegner den Entscheid tatsächlich kannte, ist nicht relevant, auch wenn der Entscheid zweifellos in die Akten des Beschwerdegegners gehört. Anfechtungsobjekt ist der vorinstanzliche Entscheid, mit dem die Anordnung der Ausschaffungshaft bestätigt wurde. Für diesen Entscheid ist das bundesgerichtliche Urteil aktenkundig. Die Vorinstanz war nicht an die vom Beschwerdegegner im Rahmen seines Antrags vertretene rechtliche Einschätzung gebunden. Entgegen der Rüge des Beschwerdeführers stellt es ebenfalls keine Verletzung des rechtlichen Gehörs und auch keine der – aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) abgeleiteten – Aktenführungspflicht dar, dass sich die E-Mail der Bewährungs- und Vollzugsdienste vom 20. November 2025 nicht in den Akten des Beschwerdegegners befindet. Dabei ging es zwischen verschiedenen kantonalen Behörden um die interne Frage der Zuständigkeit zum Verfahren. Im vorliegenden Verfahren entscheidwesentlich sind alle Dokumente im Zusammenhang mit dem Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers, den Haftgründen, dem Vollzug der Wegweisung sowie Dokumente im Zusammenhang mit Tatsachen, die sich auf die Verhältnismässigkeit der angeordneten Massnahme auswirken können. Beim E-Mail der Bewährungs- und Vollzugsdienste vom 20. November 2025 handelt es sich um eine bloss verwaltungsinterne Nachfrage, die von vornherein ohne Relevanz für das vorliegende Verfahren – aber auch auf den Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers – war. Der Vorinstanz kann in diesem Zusammenhang sodann weder eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV noch eine solche von § 7 Abs. 1 und 3 VRG vorgeworfen werden. Sie hatte dieses nicht rechtserhebliche Dokument nicht zu berücksichtigen. Die Rügen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem rechtlichen Gehör führen nach dem Gesagten nicht zum Erfolg. 4.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, aufgrund des Iran-Krieges und weil er nicht über ein gültiges heimatliches Ausweispapier verfüge, sei eine Ausreise bzw. Rückführung nicht möglich. 4.4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG), lässt sich die Ausschaffungshaft nicht mehr mit einem hängigen Wegweisungsverfahren rechtfertigen. Wie es sich mit der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Einzelnen verhält, bildet Gegenstand einer nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmenden Prognose. Massgebend ist, ob die Ausschaffung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit möglich sein wird oder nicht. Die Haft hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten und ist gestützt auf Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG (rechtliche oder tatsächliche Undurchführbarkeit des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung) zu beenden, wenn triftige Gründe für die Undurchführbarkeit des Vollzugs sprechen oder praktisch feststeht, dass er sich innert vernünftiger Frist kaum wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen). 4.4.2 Unter Vorbehalt einer Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung durch die betroffene Person ist die Frage nach der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht notwendigerweise im Hinblick auf die maximal mögliche Haftdauer, sondern vielmehr auf einen den gesamten Umständen des konkreten Falls angemessenen Zeitraum hin zu beurteilen (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG, vgl. BGE 130 II 56 E. 4.1.3; BGr, 24. Juni 2020, 2C_442/2020, E. 5.1;

11. April 2018, 2C_268/2018, E. 2.3.1). 4.4.3 Rechtliche Hindernisse für die Durchführung der Wegweisung oder der Ausschaffung können sich aus dem Non-Refoulement-Gebot (Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 [EMRK] und Art. 83 Abs. 3 AIG) oder aus einer konkreten Gefahr für die betroffene ausländische Person im Herkunftsland ergeben, beispielsweise im Falle von Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder bei medizinischer Notlage (vgl. Art. 83 Abs. 4 AIG). Art. 3 EMRK und Art. 10 Abs. 3 BV verbieten die Ausschaffung oder Rückschiebung in einen Staat, in welchem dem Betroffenen Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohen (Non-Refoulement) (BGr, 9. März 2026, 2C_723/2025, E. 5.1 mit Hinweisen). Der Haftrichter muss einer potenziellen Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 10 Abs. 3 BV (drohende Folter oder andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung bzw. Strafe) Rechnung tragen, soweit der entsprechende Einwand konkret und auf den Einzelfall bezogen substanziiert begründet wird und eine tatsächliche Beeinträchtigung von Leib und Leben im Sinne eines "real risk" nicht ausgeschlossen werden kann (BGr, 17. Januar 2020, 2C 1063/2019, E. 2.3.2 mit Hinweisen; vgl. dazu auch VGr, 3. März 2021, VB.2020.00183, E. 4.2) bzw. "unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ernsthafte und nachgewiesene Gründe vorliegen, die darauf hindeuten, dass die betroffene ausländische Person im Falle der Rückführung in ihr Herkunftsland einem realen Risiko ausgesetzt wäre, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden" (BGr, 9. März 2026, 2C_723/2025, E. 5.1; vgl. BGr,

11. März 2025, 2C_27/2025, E. 4.2 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Für eine Überprüfung der Zumutbarkeit, Zulässigkeit und Realisierbarkeit der Aus- oder Wegweisung sind konkrete und auf den Einzelfall bezogene Vorbringen des Gesuchstellers deshalb erforderlich, weil die richterliche Behörde innert kurzer Frist zu entscheiden hat (BGr, 9. März 2026, 2C_723/2025, E. 5.2 mit Hinweisen). 4.4.4 Bei der Absehbarkeit des Vollzugs rechtfertigt es sich, unter den gegebenen Umständen (wiederholte Straffälligkeit; vgl. E. 3) von einem nicht unwesentlichen Teil der zur Verfügung stehenden maximalen Haftdauer auszugehen (vgl. VGr, 29. Dezember 2020, VB.2020.00848, E. 4.2.3; 6. August 2020, VB.2020.00492, E. 2.4). 4.4.5 Hinsichtlich der tatsächlichen Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer von den irakischen Behörden Ende 2022 anerkannt wurde. Es ist davon auszugehen, dass sich daran nichts geändert hat. Im Zusammenhang mit dem seit dem

28. Februar 2026 andauernden Krieg im Iran erscheint die Möglichkeit von Flügen in den Irak im jetzigen Zeitpunkt nicht als gewiss. Indes bestehen – in einem volatilen Umfeld – Anzeichen, dass eine baldige Rückführung möglich sein könnte. Der Irak hat seinen Luftraum am 8. April 2026 wieder für den Flugverkehr geöffnet (Irak öffnet Luftraum wieder für Flugverkehr, SDA-Meldung vom

8. April 2026; www.swissinfo.ch/ger/irak-öffnet-luftraum-wieder-für-flugverkehr/91223987?nab=1). Dass ein Rückführungsflug innerhalb der nächsten Monate möglich ist, erscheint mithin hinreichend wahrscheinlich. 4.4.6 Hinsichtlich der rechtlichen Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs bringt der Beschwerdeführer keinen konkret und auf den Einzelfall bezogen substanziiert begründeten Einwand vor. Er bringt allgemein vor, ihm würde im Irak die Todesstrafe drohen. Im Rahmen seiner Anhörung im Asylverfahren im Jahr 2009 brachte er noch vor, dass er von Islamisten bedroht worden sei, nicht dass ihm Verfolgung durch den Staat drohe. Seither hat er sich gemäss den Akten nicht mehr im Irak aufgehalten. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Eingaben vor Verwaltungsgericht, er sei "im Irak aufgrund der aktuellen Kriegslage einer konkreten Gefährdung ausgesetzt", ist zu wenig substanziiert. 4.4.7 Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG steht der Ausschaffungshaft im jetzigen Zeitpunkt nicht entgegen. 4.5 4.5.1 Die Ausschaffungshaft muss verhältnismässig und zweckbezogen auf die Sicherung des Wegweisungsverfahrens ausgerichtet sein. Es muss jeweils aufgrund sämtlicher Umstände geklärt werden, ob sie (noch) geeignet bzw. erforderlich erscheint und nicht gegen das Übermassverbot, das heisst das sachgerechte und zumutbare Verhältnis von Mittel und Zweck, verstösst (BGr, 27. Juni 2019, 2C_263/2019, E. 4.1; 11. Mai 2018, 2C_312/2018, E. 3.3.2). Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss deshalb ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann (BGE 130 II 56 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Massgebend bei der Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist, ob die Ausschaffung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit möglich sein wird oder nicht. Die Haft ist zu beenden, wenn triftige Gründe für die Undurchführbarkeit des Vollzugs sprechen oder praktisch feststeht, dass er sich innert vernünftiger Frist kaum wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen). 4.5.2 Der Beschwerdeführer macht zu Recht keine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes geltend. Mildere Mittel, wie eine Eingrenzung oder eine Meldepflicht, erscheinen vorliegend nicht tauglich, um den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen. Der Beschwerdeführer stellt aufgrund seiner Delinquenz – insbesondere auch im Zusammenhang mit seinen Gewaltdelikten – eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar (vgl. E. 3). Es ist mit Blick darauf – und in Anbetracht dessen, dass er bereits einmal untergetaucht war (vgl. E. 3) – nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer an mildere Massnahmen halten würde. 4.5.3 Weitere Umstände, welche die Haft als unverhältnismässig oder in anderer Weise rechtswidrig erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. 4.6 Die Vorinstanz bestätigte damit die Anordnung der Ausschaffungshaft zu Recht. Damit ist die Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Da die Verfahrenskosten jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit offensichtlich uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben, womit sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Entsprechend seinem Unterliegen ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. § 17 VRG). 5.2 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinne des Gesetzes. Sodann war die Beschwerde nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos. In Anbetracht der nicht einfachen Fragestellungen war der Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf eine Rechtsvertretung angewiesen (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 80 f.). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher zu entsprechen und dem Beschwerdeführer antragsgemäss Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Dieser ist einzuladen, dem Verwaltungsgericht innert einer Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Urteils eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde. Der Beschwerdeführer wird schliesslich auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      95.-- Zustellkosten, Fr. 1'095.-- Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.

4.    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.    Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Dieser wird eingeladen, dem Verwaltungsgericht innert einer Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Urteils eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an:

a)    die Parteien;

b)    die Kantonspolizei, Ausschaffungsbüro;

c)    das Staatssekretariat für Migration, Abteilung Rückkehr;

d)    das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich.