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VB.2026.00164

Verwahrung nach Art. 64 StGB; bedingte Entlassung etc. (Wiederaufnahme VB.2025.00496)

Zürich VerwG · 2026-04-30 · Deutsch ZH
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[Das Gesuch des Beschwerdeführers um bedingte Entlassung aus der Verwahrung wurde abgewiesen. Er macht geltend, der Entscheid stütze sich auf ein mangelhaftes Gutachten. Zudem habe die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da sie sich nur unzureichend mit seinen im Rekursverfahren vorgebrachten Rügen auseinandergesetzt habe.] Aufgrund des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids (7B_1305/2025) wurde das Beschwerdeverfahren VB.2024.00496 als Verfahren VB.2026.00164 wieder aufgenommen (E. 1.2). Beschwerden betreffend die bedingte Entlassung aus der Verwahrung fallen grundsätzlich in die Zuständigkeit der Einzelrichterin (E. 1.3). Ein Täter wird aus der Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB entlassen, sobald zu erwarten ist, dass er sich in Freiheit bewährt; den Entscheid über die bedingte Entlassung trifft die zuständige Behörde insbesondere gestützt auf eine unabhängige und sachverständige Begutachtung (E. 2). Die Kritik des Beschwerdeführers am Gutachten ist unbegründet (E. 3.2). Die Gutachterin hat sich einlässlich zur Legalprognose des Beschwerdeführers geäussert und das Gutachten de lege artis erstellt (E. 3.2.1 ff.). Auch die Vorinstanz hat sich vertieft mit dem Gutachten auseinandergesetzt und die vorgebrachten Rügen des Beschwerdeführers gehört, geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich (E. 3.2.9). Die Legalprognose des Beschwerdeführers ist deutlich belastet; sie steht einer bedingten Entlassung aus der Verwahrung entgegen (E. 3.3). Abweisung. Gutheissung UP/URB.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 2 Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Eine Beschwerde in Strafsachen ist am Bundesgericht noch hängig. Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug Betreff: Verwahrung nach Art. 64 StGB; bedingte Entlassung etc. (Wiederaufnahme VB.2025.00496) [Das Gesuch des Beschwerdeführers um bedingte Entlassung aus der Verwahrung wurde abgewiesen. Er macht geltend, der Entscheid stütze sich auf ein mangelhaftes Gutachten. Zudem habe die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da sie sich nur unzureichend mit seinen im Rekursverfahren vorgebrachten Rügen auseinandergesetzt habe.]

Aufgrund des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids (7B_1305/2025) wurde das Beschwerdeverfahren VB.2024.00496 als Verfahren VB.2026.00164 wieder aufgenommen (E. 1.2). Beschwerden betreffend die bedingte Entlassung aus der Verwahrung fallen grundsätzlich in die Zuständigkeit der Einzelrichterin (E. 1.3). Ein Täter wird aus der Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB entlassen, sobald zu erwarten ist, dass er sich in Freiheit bewährt; den Entscheid über die bedingte Entlassung trifft die zuständige Behörde insbesondere gestützt auf eine unabhängige und sachverständige Begutachtung (E. 2). Die Kritik des Beschwerdeführers am Gutachten ist unbegründet (E. 3.2). Die Gutachterin hat sich einlässlich zur Legalprognose des Beschwerdeführers geäussert und das Gutachten de lege artis erstellt (E. 3.2.1 ff.). Auch die Vorinstanz hat sich vertieft mit dem Gutachten auseinandergesetzt und die vorgebrachten Rügen des Beschwerdeführers gehört, geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich (E. 3.2.9). Die Legalprognose des Beschwerdeführers ist deutlich belastet; sie steht einer bedingten Entlassung aus der Verwahrung entgegen (E. 3.3).

Abweisung. Gutheissung UP/URB. Stichworte: BEDINGTE ENTLASSUNG EINZELRICHTERZUSTÄNDIGKEIT ENTLASSUNGSGESUCH GUTACHTEN KOGNITION LEGALPROGNOSE PSYCHIATRISCHE BEGUTACHTUNG PSYCHIATRISCHES GUTACHTEN RECHTLICHES GEHÖR RECHTSVERBEISTÄNDUNG RÜCKFALLGEFAHR RÜCKFALLPROGNOSE UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) VERWAHRUNG VERWAHRUNGSVOLLZUG WIEDERAUFNAHME WIEDERHOLUNG Rechtsnormen: Art. 9 BV Art. 29 Abs. II BV Art. 56 Abs. IV StGB Art. 64 Abs. I StGB Art. 64a Abs. I StGB Art. 64b Abs. II StGB § 10 Abs. II StPO § 7 Abs. IV VRG § 16 VRG Publikationen:

- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich

2. Abteilung VB.2026.00164 Urteil der Einzelrichterin vom 30. April 2026 Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Luka Markić. In Sachen A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer, gegen

1.    Justizvollzug und Wiedereingliederung, Rechtsdienst der Amtsleitung,

2.    Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerschaft, betreffend Verwahrung nach Art. 64 StGB; bedingte Entlassung etc. (Wiederaufnahme VB.2025.00496), hat sich ergeben: I. A. A wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. November 2001 wegen vorsätzlicher Tötung, bandenmässigen Diebstahls etc. zu 15 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, abzüglich 3'212 Tagen erstandener Auslieferungs- und Untersuchungshaft sowie vorzeitigen Strafvollzugs. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zugunsten einer Verwahrungsmassnahme nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs (StGB; gemäss der bis Ende 2006 gültigen Fassung) aufgeschoben. Das Kassationsgericht des Kantons Zürich wies die gegen das Urteil des Obergerichts erhobene Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss vom

1. Juli 2002 ab. Das Obergericht ordnete mit Beschluss vom 23. November 2009 für A die Weiterführung der Verwahrung nach neuem Recht an. Das Kassationsgericht wies mit Beschluss vom 28. Juni 2011 die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ab. Am 2. Oktober 2017 wurde A zum Vollzug einer Restfreiheitsstrafe von 1'416 Tagen aus einer Verurteilung wegen Totschlags durch das Gericht C vom 16. Oktober 1990 in das Land D überstellt. Seit dem 19. August 2021 befindet er sich zur Weiterführung des Vollzugs der Verwahrung wieder im Gefängnis E. B. Am 28. Juli 2023 beauftragte Justizvollzug und Wiedereingliederung (nachfolgend: das JuWe) Dr. med. F mit der psychiatrischen Begutachtung von A. Das Gutachten wurde am 30. September 2023 erstattet. C. Für das Verfahren betreffend die Prüfung der bedingten Entlassung aus der Verwahrung setzte das JuWe am 23. Juli 2024 Rechtsanwalt B als unentgeltlichen Rechtsbeistand von A ein. Der Rechtsbeistand machte am 7. August 2024 geltend, das Gutachten von Dr. F könne nicht als Grundlage für die Prüfung der bedingten Entlassung aus der Verwahrung dienen; es sei ein neues Gutachten einzuholen und die Prüfung der bedingten Entlassung sei bis dahin auszusetzen. Das JuWe lehnte dies mit Verfügung vom 12. Dezember 2024 ab. Auf einen dagegen erhobenen Rekurs trat die Direktion der Justiz und des Innern mit Verfügung vom 23. Januar 2025 nicht ein. D. Mit Verfügung vom

11. Juni 2025 lehnte das JuWe die bedingte Entlassung von A aus der Verwahrung ab. II. Gegen die Verfügung vom 11. Juni 2025 erhob der Rechtsbeistand von A am 17. Juni 2025 Rekurs bei der Sicherheitsdirektion. Diese überwies den Rekurs der zuständigen Direktion der Justiz und des Innern. Mit Verfügung vom 30. Juli 2025 wies die Direktion der Justiz und des Innern den Rekurs ab, soweit darauf eingetreten wurde. Sie gewährte A die unentgeltliche Prozessführung und bestellte ihm einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. III. A. Am 14. August 2025 liess A (nachfolgend: der Beschwerdeführer) gegen die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 30. Juli 2025 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben. Er liess beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und die Sache sei an das JuWe zurückzuweisen, wobei vom JuWe ein neues forensisch-psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Hiernach sei erneut über die bedingte Entlassung aus der Verwahrung zu entscheiden. Eventualiter ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Zugleich reichte der Rechtsbeistand des Beschwerdeführers eine Honorarnote ein. Die Direktion der Justiz und des Innern beantragte am 25. August 2025, die Beschwerde sei abzuweisen. In seiner Beschwerdeantwort vom 4. September 2025 schloss das JuWe auf Abweisung der Beschwerde. Die Oberstaatsanwaltschaft beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2025 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. B. Mit Präsidialverfügung vom 30. Oktober 2025 hielt das Verwaltungsgericht fest, dass auf die Beschwerde vom 14. August 2025 voraussichtlich in einzelrichterlicher Kompetenz nicht einzutreten sein werde, da die Beschwerde eine substanziierte Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Verfügung vermissen lasse und diese prima facie nicht dem gesetzlichen Begründungserfordernis genüge. Zudem erwog das Verwaltungsgericht, die Kosten des Verfahrens dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aufzuerlegen. Es setzte Rechtsanwalt B eine Frist von 10 Tagen an, um zur Eintretensfrage und zu einer allfälligen Kostenauflage ihm gegenüber Stellung zu nehmen. Am 1. November 2025 liess sich Rechtsanwalt B zur Präsidialverfügung vom 30. Oktober 2025 vernehmen. Darin beantragte er dem Verwaltungsgericht, auf die Beschwerde sei einzutreten. In Bezug auf die ihm angedrohte Kostenauflage nahm er keine Stellung. Er reichte dem Verwaltungsgericht eine aktualisierte Honorarnote ein. C. Mit Verfügung vom

18. November 2025 trat die Einzelrichterin des Verwaltungsgerichts auf die Beschwerde vom 14. August 2025 nicht ein (VB.2025.00496). Die Gerichtskosten im Betrag von Fr. 630.- wurden Rechtsanwalt B auferlegt. Parteientschädigung wurde keine zugesprochen. IV. Mit Urteil 7B_1305/2025 vom 4. März 2026 hiess das Bundesgericht die von A erhobene Beschwerde in Strafsachen gut, hob die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 18. November 2025 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an dieses zurück. Gerichtskosten erhob das Bundesgericht keine, verpflichtete aber den Kanton Zürich, A für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen. V. Mit Präsidialverfügung vom 12. März 2026 nahm das Verwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren VB.2025.00496 als Verfahren VB.2026.00164 wieder auf und setzte dem JuWe eine Frist von 10 Tagen zur Einreichung der Vollzugsakten an. Das JuWe reichte die Vollzugsakten am 24. März 2026 ein. Die Einzelrichterin erwägt: 1. 1.1 Im Anschluss an einen Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts wird das kantonale Verfahren in dem Zustand wieder aufgenommen, in welchem es sich unmittelbar vor dem Erlass des aufgehobenen Entscheids befunden hat. Für die erneute Beurteilung durch die kantonalen Instanzen sind die Erwägungen des Bundesgerichts verbindlich. Dies gilt sowohl für Punkte, für die keine Rückweisung erfolgt und die damit "definitiv" entschieden sind, als auch für die Erwägungen, welche die Rückweisung umschreiben (statt vieler VGr, 19. April 2024, VB.2024.00189, E. 1.1 mit Hinweisen). 1.2 Aufgrund des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids vom 4. März 2026 wurde das Beschwerdeverfahren VB.2025.00496 mit Präsidialverfügung vom 12. März 2026 zu Recht als Verfahren VB.2026.00164 wieder aufgenommen. 1.3 Da die beantragte bedingte Entlassung – wie sich im Folgenden zeigt – zum heutigen Zeitpunkt angesichts der klaren Sachlage und in Übereinstimmung mit der bestehenden Rechtsprechung ausgeschlossen erscheint, kommt dem zu beurteilenden Fall keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 38b Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zu. Entsprechend ist die Einzelrichterin zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG; vgl. auch BGE 147 IV 433 E. 2.3).

E. 2.1 Gestützt auf Art. 64a Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) wird der Täter aus der Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB bedingt entlassen, sobald zu erwarten ist, dass er sich in Freiheit bewährt. Die Probezeit beträgt zwei bis fünf Jahre. "Bewährung" bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Gefahr von weiteren Delikten gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB zu verneinen ist (BGE 136 IV 165 E. 2.1.1; BGr, 27. August 2024, 7B_676/2024, E. 4.1.1 mit Hinweisen; BGr, 27. Mai 2021, 6B_280/2021 und 6B_419/2021, E. 3.3.5; VGr, 11. Dezember 2020, VB.2020.00166, E. 2.2). Die zuständige Behörde prüft auf Gesuch hin oder von Amtes wegen mindestens einmal jährlich und erstmals nach Ablauf von zwei Jahren, ob und wann der Täter aus der Verwahrung bedingt entlassen werden kann (Art. 64b Abs. 1 lit. a StGB). Sie trifft die Entscheide gestützt auf einen Bericht der Anstaltsleitung, eine unabhängige und sachverständige Begutachtung im Sinn von Art. 56 Abs. 4 StGB, die Anhörung einer Kommission nach Art. 62d Abs. 2 StGB und die Anhörung des Täters (Art. 64b Abs. 2 lit. a–d StGB; vgl. BGE 142 IV 56 E. 2.4). Die Fachkommission nach Art. 75a Abs. 1 StGB ist (nur) dann beizuziehen, wenn der Täter ein Verbrechen nach Art. 64 Abs. 1 StGB begangen hat und (kumulativ) die Vollzugsbehörde die Frage der Gemeingefährlichkeit des Gefangenen nicht eindeutig beantworten kann. Auf ein Gutachten muss sich die Vollzugsbehörde für Entlassungsentscheide immer stützen, denn es stehen gewichtige Interessen des Betroffenen einerseits und der Öffentlichkeit andererseits auf dem Spiel, die umfassend zu würdigen sind (Marianne Heer in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. A., 2019 [BSK StGB I], Art. 64b N. 12; VGr, 20. Februar 2020, VB.2019.00223, E. 2.2).

E. 2.2 Das Verwaltungsgericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (§ 70 in Verbindung mit § 7 Abs. 4 Satz 1 VRG; vgl. auch BGr, 16. September 2025, 7B_451/2025, E. 2.1.2 mit Verweis auf Art. 10 Abs. 2 der Strafprozessordnung vom

5. Oktober 2007 [StPO]). In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 der Bundesverfassung [BV]) verstossen (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; BGE 141 IV 369 E. 6.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, ältere Gutachten heranzuziehen, wenn sich die Verhältnisse seit deren Erstellung nicht erheblich verändert haben. Hinsichtlich der Aktualität eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens ist nicht primär auf das Alter abzustellen; massgebend ist vielmehr die materielle Frage, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat (BGE 134 IV 246 E. 4.3; BGE 128 IV 241 E. 3.4; BGr,

16. September 2025, 7B_451/2025, E. 2.1.2 mit Hinweisen).

E. 2.3 Der Massstab für

die Beurteilung einer Entlassung ist sehr streng. Es muss eine hohe

Wahrscheinlichkeit gegeben sein, dass sich der Betroffene in Freiheit bewähren

wird (BGE 142 IV 56 E. 2.4; BGr, 2. Oktober 2025, 7B_482/2025,

E. 3.3.1; BGr, 27. Mai 2021, 6B_280/2021 und 6B_419/2021,

E. 3.3.5). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss das Gericht

von der Tatsache der Erwartung künftigen Wohlverhaltens überzeugt sein;

verbleibende Zweifel wirken nicht zugunsten des Täters. Der

In-dubio-pro-reo-Grundsatz kommt bei der Prognoseentscheidung nicht zum Tragen

(BGE 127 IV 1 E. 2a; BGr, 16. November 2020, 6B_710/2020,

E. 4.2; BGr, 12. September 2011, 6B_424/2011, E. 4). Zu

berücksichtigen sind für den Entscheid darüber Erfahrungen aus der Behandlung

des Betroffenen und aus gewährten Vollzugslockerungen, Auffälligkeiten während

des Vollzugs, die Verarbeitung der Straftat sowie die zukünftige

Lebenssituation (BGr, 16. September 2025, 7B_451/2025, E. 2.1.1 mit

Hinweisen; BGr, 16. November 2020, 6B_710/2020, E. 4.3; BGr,

18. Mai 2017, 6B_147/2017, E. 3.1; Heer, BSK StGB I, Art. 64a

N. 12 ff.). Die Entlassung unmittelbar aus der Verwahrung in die

Freiheit ist nach der Rechtsprechung praktisch kaum denkbar (BGr, 8. Februar

2023, 6B_1068/2022, E. 2.4.4 mit Hinweisen; BGr, 16. November 2020,

6B_710/2020, E. 4.3; BGr, 22. Juni 2017, 6B_1312/2016, E. 3.3.1;

BGr, 10. August 2017, 6B_755/2017, E. 1.3; VGr, 8. November

2022, VB.2022.00497, E. 2.3). Zunächst sind Vorstufen der Entlassung wie

das Arbeits- und das Wohnexternat zu prüfen (vgl. § 45 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung

vom 6. Dezember 2006 [JVV]). Sodann besteht gegebenenfalls die Möglichkeit

der Umwandlung in eine stationäre Massnahme, welche das Gericht nachträglich

anordnen kann, wenn bei einem Verurteilten vor oder während des Vollzugs einer

Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB die Voraussetzungen einer

stationären therapeutischen Massnahme gegeben sind. Zuständig ist das Gericht,

das die Strafe ausgesprochen oder die Verwahrung angeordnet hat (Art. 65

Abs. 1 StGB).

E. 2.4 Gemäss der Rechtsprechung stösst der Einfluss des mit fortschreitender Dauer gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs des Massnahmeunterworfenen dort an Grenzen, wo es nach Art und Mass der drohenden Gefahren für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Massnahmeunterworfenen bedingt in die Freiheit zu entlassen bzw. die Massnahme aufzuheben (VGr, 20. Februar 2020, VB.2019.00223, E. 4.3 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, die bereits im Rekursverfahren vorgebrachten Rügen unverändert zu wiederholen. In der Sache kritisiert er das Gutachten von Dr. med. F vom 30. September 2023. Die Gutachterin habe sich nicht eingehend mit der Diagnose der Minderintelligenz des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und diese unbesehen aus dem Gutachten von Dr. med. G vom 8. Oktober 2015 übernommen, dessen Erkenntnisse wiederum auf dem Gutachten von Prof. Dr. med. H vom 18. Oktober 1997 basierten und den heutigen fachlichen Standards nicht entsprächen. Zudem sei das Gutachten in mehrfacher Hinsicht mangelhaft. Die Gutachterin habe die frühere Diagnose der leichten Intelligenzminderung ohne eigene Gedankengänge bestätigt und habe die Schwere der antisozialen Persönlichkeitsstörung nicht thematisiert. Die Ausführungen zum bisherigen Vollzugsverlauf seien "rein formal unhaltbar minimal", obwohl dieser Teil zentral für das Gutachten sei. Die durch die Gutachterin vorgenommene Risikobeurteilung anhand der Prognoseinstrumente PCL-R, VRAG und FOTRES sei nicht haltbar bzw. unverwertbar. Schliesslich habe die Gutachterin unterlassen, die Faktoren "Alter" und "Gesundheitszustand" zu berücksichtigen. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine (mehrfache) Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV]). Die Vorinstanz habe sich nur äusserst knapp mit der in der Rekursschrift erhobenen Kritik an der aktuellen Aktenlage, insbesondere am Gutachten von Dr. med. F, auseinandergesetzt und sei wiederholt nicht auf die dort gemachten Vorbringen eingegangen, womit sie ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen sei.

E. 3.2 Die Kritik des Beschwerdeführers überzeugt nicht:

E. 3.2.1 Den Inhalt des Gutachtens

von Dr. med. F vom 30. September 2023 hat die Vorinstanz

ausführlich und korrekt wiedergegeben: Die Gutachterin diagnostizierte dem

Beschwerdeführer eine leichte intellektuelle Beeinträchtigung (DSM-5 und

ICD-10: F70) sowie eine antisoziale Persönlichkeitsstörung mit psychopathischen

Persönlichkeitseigenschaften (DSM-5 und ICD-10: F60.2). Tatzeitnah habe ferner

eine schwergradige Alkoholkonsumstörung (DSM-5 und ICD-10: F10.2) sowie eine

leichtgradige Kokainkonsumstörung (DSM-5 und ICD-10: F14.1) diagnostiziert

werden können. In der derzeitigen Umgebung sei der Beschwerdeführer abstinent.

In somatischer Hinsicht leide er an einer Verengung des Spinalkanals, von einer

forensisch relevanten Beeinträchtigung sei nicht auszugehen. Die Gutachterin

hält fest, dass der Beschwerdeführer seit 2010 sowohl im Gefängnis E als auch

während des Strafvollzugs in Land D von 2017 bis 2021 keine dissozial

anmutenden Verhaltensweisen mehr gezeigt habe. Daraus dürfe nicht geschlossen

werden, dass die antisoziale Persönlichkeitsstörung eine nachhaltig positive

Entwicklung erfahren habe. Vielmehr sei eine Anpassung in hochstrukturiertem

Setting auch bei schweren antisozialen Persönlichkeitsstörungen nicht

ungewöhnlich. An der Diagnose der antisozialen Persönlichkeitsstörung werde

daher festgehalten und ihr käme hohe Relevanz für die Eigentums- wie auch für

die Tötungsdelikte zu. Im bisherigen Behandlungsverlauf (ab 2003) seien beim

Beschwerdeführer deutliche Defizite in der Introspektionsfähigkeit und dessen

Fähigkeit, deliktrelevante Erkenntnisse aus der Therapie zu gewinnen und umzusetzen,

aufgetreten. Aufgrund der fehlenden Erfolgsaussicht habe die Behandlung bereits

nach rund 18 Monaten abgebrochen werden müssen. Das Rückfallrisiko für

schwere Gewaltdelikte bis zu einem Tötungsdelikt habe sich zwar von einer

deutlichen bis sehr hohen Ausprägung auf eine deutliche Ausprägung leicht

zurückgebildet. Dies wird mit der Suchtmittelabstinenz und dem Fehlen von

disziplinarisch relevantem Verhalten begründet. Jedoch müsse von einer Erhöhung

auf das ursprüngliche Niveau ausgegangen werden, sollte der Beschwerdeführer in

einem weniger strukturierten Setting leben. Beim Beschwerdeführer sei eine

deutliche Externalisierungstendenz festzustellen. Eine Einsicht in das

Problematische seines Handelns oder ein Bedauern seien auch anlässlich der

aktuellen Begutachtung nicht ersichtlich gewesen. Eine therapeutische

Intervention zur Senkung der Rückfallgefahr bei Eigentums- wie auch

Gewaltdelikten könne nicht empfohlen werden.

E. 3.2.2 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Gutachterin habe sich nicht eingehend mit der Diagnose der Minderintelligenz auseinandergesetzt und diese unbesehen aus früheren Gutachten übernommen; beim Beschwerdeführer sei von einer erheblichen Minderintelligenz auszugehen. Die Rügen des Beschwerdeführers verfangen nicht. Die Gutachterin begründet ihre Standpunkte und Diagnosen einlässlich. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend festgehalten hat, diskutiert sie gerade die Frage der Intelligenzminderung des Beschwerdeführers ausführlich. Sie attestiert dem Beschwerdeführer eine leichte intellektuelle Beeinträchtigung und stützt ihre Diagnose auf konkrete Beispiele für Verhaltensweisen und Defizite des Beschwerdeführers, in denen sich seine leichte intellektuelle Beeinträchtigung manifestiert. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers schliesst die Gutachterin eine höhergradige intellektuelle Beeinträchtigung des Beschwerdeführers aus. Untermauert wird diese Erkenntnis namentlich damit, dass der Beschwerdeführer im Strafvollzug in der Lage sei, einer regelmässigen Arbeitstätigkeit nachzugehen und selbständig zu arbeiten; ferner sei er fähig, ein einfaches Budget einzuhalten und seinen alltäglichen Verpflichtungen nachzukommen. Im Übrigen hat die Gutachterin auch nachvollziehbar begründet, weshalb sie für die aktuelle Begutachtung auf die Durchführung eigener Testungen zur Intelligenz verzichtet hat: Der Beschwerdeführer sei im Jahr 2015 durch den Vorgutachter Dr. med. G umfassend neuropsychologisch untersucht worden, wobei dieselben Instrumente wie bei der ersten neuropsychologischen Untersuchung im Jahr 1990 verwendet worden und die Resultate (IQ 67) konsistent gewesen seien. Die neuropsychologischen Befunde seien schlüssig und übereinstimmend. Eine intellektuelle Beeinträchtigung erweise sich über das Leben als zeitstabil. Hinweise auf ein demenzielles Geschehen oder eine anderweitige hirnorganische Beeinträchtigung habe nicht bestanden.

E. 3.2.3 Ebenso wenig kann dem Beschwerdeführer gefolgt werden, wenn er behauptet, die Gutachterin habe sich nicht mit den Erkenntnissen im Vorgutachten von Dr. med. G vom

8. Oktober 2015 auseinandergesetzt und dessen Narrativ unüberlegt übernommen. Das Gutachten von Dr. med. G war insbesondere Basis für die durch das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 29. August 2017 (VB.2017.00178) geschützte Ablehnung der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers aus der Verwahrung durch den Beschwerdegegner 1 am 21. November 2016. Die Gutachterin setzt sich im Rahmen ihrer eigenständigen Beurteilung mit den Erkenntnissen von Dr. med. G auseinander. Ihrem Gutachten ist zu entnehmen, dass dem Vorgutachter beizupflichten sei, dass eine intellektuelle Beeinträchtigung aufgrund der mit dieser verbundenen Einschränkungen, ein Verhalten sorgfältig zu planen und Konsequenzen eingehend abzuwägen, dissoziale Handlungen begünstigen könne; das Ausmass der antisozialen Persönlichkeitseigenschaften des Beschwerdeführers und dessen deutliche psychopathische Persönlichkeitseigenschaften könnten aus Sicht der Gutachterin aber nicht ausschliesslich auf die leichte intellektuelle Beeinträchtigung zurückgeführt werden. Gerade in Bezug auf die Tötungsdelikte würde sich der Beschwerdeführer stückweise mit Gewalt identifizieren. Dies sei aus eigenen Aussagen des Beschwerdeführers zu entnehmen, welche er auch gegenüber Bekannten wiederholt zum Ausdruck gebracht habe. Dass das Gutachten mangelhaft wäre, weil die Gutachterin aufgrund ihrer Expertise zum Schluss gelangte, die früheren Diagnosen oder andere Feststellungen von Dr. med. G seien zutreffend und eine erneute Testung betreffend Intelligenzminderung nicht nötig, vermag der Beschwerdeführer nicht substanziiert darzulegen.

E. 3.2.4 Auch die weiteren Rügen am Gutachten von Dr. med. F sind unbegründet. Die Gutachterin beleuchtet nicht nur die Frage der Intelligenzminderung des Beschwerdeführers ausführlich (vgl. E. 3.2.2 hiervor), sondern thematisiert – entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers – auch seine antisoziale Persönlichkeitsstörung. Die Gutachterin diagnostizierte beim Beschwerdeführer für den Tatzeitpunkt eine schwere antisoziale Persönlichkeitsstörung mit deutlichen psychopathischen Eigenschaften. Die Diagnose der antisozialen Persönlichkeitsstörung basiere gemäss dem Gutachten nicht nur auf sozialstörenden Verhaltensweisen in der Kindheit und Jugend des Beschwerdeführers. Ihre Diagnose sieht die Gutachterin namentlich auch darin bestätigt, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt in der Vergangenheit praktisch ausschliesslich durch Eigentums- und Betrugsdelikte bestritten habe, diesbezüglich auch keine Bedenken und kein Schuldbewusstsein erkennen lasse, trotz eines hochstrukturierten und kontrollierten Settings im Strafvollzugs rund 10 Jahre mit Alkohol gehandelt habe, seine Ehefrau und seine Kinder früh verlassen habe, um im Ausland deliktischen Handlungen nachzugehen und neue Beziehungen mit Frauen zu knüpfen, womit er Sorglosigkeit und fehlende Verantwortungsübernahme seiner Familie gegenüber gezeigt habe. Dies zeige sich auch im Umstand, dass aus Sicht des Beschwerdeführers seine Frau sanftmütig, wohlwollend und vergebend sei; dagegen seien die damals neu eingegangenen Beziehungen zu (den später von ihm getöteten) "I" und "J", welche beide mehrere Männerbekanntschaften gepflegt hätten, konfliktbeladen gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich ein Stück weit mit Gewalt identifiziert.

E. 3.2.5 Die Kritik des Beschwerdeführers an den Ausführungen zum bisherigen Vollzugsverlauf im Gutachten von Dr. med. F zielt ins Leere. Aufgrund des Umstands, dass die Gutachterin das positive Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers als Anpassungsleistung wertete und festhielt, dass daraus nicht automatisch geschlossen werden könne, die antisoziale Persönlichkeitsstörung habe eine nachhaltig positive Entwicklung erfahren bzw. die Legalprognose habe sich massgeblich verbessert, kann nicht abgeleitet werden, die Gutachterin habe den Vollzugsverlauf nicht objektiv bewertet. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass trotz des bisherigen Vollzugsverlaufs von einer stark belasteten Legalprognose ausgegangen werden muss. Erschwerend wirkt sich auch die fehlende Behandelbarkeit des Beschwerdeführers aus. Der Beschwerdeführer wurde im Jahre 2003 während rund 18 Monaten im Sinn eines Behandlungsversuchs durch den Psychiatrisch-Psychologischen Dienst (PPD) therapeutisch begleitet. Der Versuch sei jedoch aufgrund fehlender Erfolgsaussichten beendet worden. Ausschlaggebend für die Beendigung waren das unveränderte Aussageverhalten, die Externalisierungstendenzen des Beschwerdeführers und die bei ihm fehlende Einsicht in seine Einschränkungen. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers wäre eine massgeschneiderte Therapie auch zum heutigen Zeitpunkt nicht erfolgsversprechend. Diesbezüglich hält das Gutachten schlüssig fest, dass bei einer Therapie keine positiven therapeutischen Effekte zu erwarten wären. Dies begründet die Gutachterin nachvollziehbar mit der diagnostizierten Intelligenzminderung und den damit einhergehenden schwergradigen Einschränkungen der Introspektionsfähigkeit des Beschwerdeführers.

E. 3.2.6 Auch die Rügen des Beschwerdeführers, die durch die Gutachterin vorgenommene Risikobeurteilung anhand der Prognoseinstrumente PCL-R, VRAG und FOTRES sei nicht haltbar bzw. unverwertbar, verfangen nicht. Die Gutachterin hat sich einlässlich zur Rückfallgefahr des Beschwerdeführers geäussert und ihrer Einschätzung eine gesamtheitliche Betrachtung zugrunde gelegt. Im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 149 IV 325 E. 4 ff.) berücksichtigte sie dabei die gestellten Diagnosen, die Ergebnisse verschiedener angewandter forensischer Prognoseinstrumente (PCL-R, VRAG und FOTRES) und ihre klinische Einschätzung. Ebenso nimmt sie Bezug auf gesundheitliche Einschränkungen des Beschwerdeführers sowie sein Alter (vgl. E. 3.2.7 hiernach) und benennt verschiedene Risikoszenarien und Szenarien, in denen sich das Rückfallrisiko günstig bzw. ungünstig entwickeln könne. Die Gutachterin kommt insgesamt zum Schluss, dass sich das Rückfallrisiko für schwere Gewaltdelikte im Begutachtungszeitraum vom Ausgangswert von deutlich bis sehr hoch auf eine deutliche Ausprägung zurückgebildet habe, wobei sie davon ausgehe, dass im Fall einer Unterbringung in einem weniger strukturierten Setting als dem heutigen sehr rasch mit einer Erhöhung des Rückfallrisikos auf das ursprüngliche Niveau zu rechnen sei. Das Rückfallrisiko für Eigentumsdelikte sei ausserhalb eines hochstrukturierten und kontrollierenden Settings als deutlich bis sehr hoch einzuschätzen.

E. 3.2.7 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Gutachterin habe den Faktor "Gesundheitszustand" nicht berücksichtigt, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Gutachterin nimmt in ihren Ausführungen Bezug auf die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers. Sie legt ausführlich dar, dass der Beschwerdeführer aufgrund von Rückenbeschwerden (Verengung des Spinalkanals) zwar in seiner Motorik eingeschränkt sei, er aber nach wie vor in der Lage sei, sich fortzubewegen, sich sportlich zu betätigen und einer Tätigkeit als Hausarbeiter nachzugehen. Darüber hinaus bestünden keine somatischen Leiden, welche in einem relevanten Zusammenhang zum Tatgeschehen oder zur Legalprognose stehen könnten. Gleich verhält es sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die Gutachterin habe den Faktor "Alter" "völlig ausser Betracht" gelassen. Auch der Faktor "Alter" wurde durch die Gutachterin berücksichtigt. Diesbezüglich hält sie fest, dem fortgeschrittenen Alter könne beim Beschwerdeführer keine legalprognostisch günstige Wirkung zugeschrieben werden. Es bestehe beim Beschwerdeführer eine äusserst negative Wechselwirkung zwischen der intellektuellen Beeinträchtigung und den schweren antisozialen Persönlichkeitsmerkmalen, die den Beschwerdeführer zusätzlich äusserst empfänglich für Regelverletzungen machen würden. Die intellektuelle Beeinträchtigung sei zeitstabil und nicht beeinflussbar. Mit zunehmendem Alter bestehe ein erhöhtes Risiko für eine zusätzliche demenzielle Entwicklung, die sich wiederrum negativ auf die Legalprognose auswirken würde.

E. 3.2.8 Der Beschwerdeführer begnügt sich mit pauschaler Kritik am Gutachten, ohne sich substanziiert damit auseinanderzusetzen. Eine "mangelnde Objektivität und Ergebnisoffenheit" der Gutachterin – wie der Beschwerdeführer behauptet – ist für das Verwaltungsgericht jedenfalls nicht erkennbar. Es gibt keine Hinweise darauf, dass die Gutachterin die Begutachtung mit einer negativen Haltung gegenüber dem Beschwerdeführer vornahm oder keine objektive Sicht auf den Sachverhalt hatte. Der Vorinstanz ist deshalb beizupflichten, wenn sie festhält, die Gutachterin habe sich einlässlich zur Legalprognose des Beschwerdeführers geäussert und habe das Gutachten dabei de lege artis erstellt. Somit besteht zurzeit kein Anlass, ein neues Gutachten über den Beschwerdeführer einzuholen.

E. 3.2.9 Schliesslich sind auch die Rügen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers unbegründet. Die Vorinstanz hat sich sehr ausführlich und vertieft mit dem Gutachten von Dr. med. F auseinandergesetzt und die vom Beschwerdeführer in der Rekursschrift vorgebrachten Rügen tatsächlich gehört, geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Der angefochtene Entscheid geht einlässlich auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ein. Damit ist die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nachgekommen. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV nicht ersichtlich.

E. 3.3 Nach dem Gesagten bleibt die Legalprognose des Beschwerdeführers deutlich belastet und steht einer bedingten Entlassung aus der Verwahrung entgegen. Dass die angefochtene Verfügung der Vorinstanz auf einer Rechtsverletzung beruhen soll, ist nicht ersichtlich, womit sie auch nicht zu beanstanden ist. Da die Angelegenheit spruchreif ist, erübrigt sich eine Rückweisung der Angelegenheit an den Beschwerdegegner 1.

E. 4.1 Zum heutigen Zeitpunkt ist keine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus der Verwahrung anzuordnen. Die Beschwerde erweist sich mithin als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 4.2 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm bei diesem Verfahrensausgang nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

E. 4.3 Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, haben Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (§ 16 Abs. 1 VRG) sowie auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Angesichts der Aktenlage ist noch von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen (siehe den Beschwerdeführer betreffend VGr, 29. August 2017, VB.2017.00178, E. 7.2). Da seine Begehren zudem nicht als geradezu von vornherein aussichtslos zu betrachten sind und die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters auch für das Beschwerdeverfahren zu bejahen ist, sind die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands gutzuheissen.

E. 4.4 Dem Beschwerdeführer ist sein Vertreter, Rechtsanwalt B, als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) erhält die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Rechtsbeistand den notwendigen Zeitaufwand gemäss der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) entschädigt. Der notwendige Zeitaufwand bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Falls. Auslagen werden separat vergütet. Gemäss § 3 AnwGebV beträgt der Stundenansatz für amtliche Mandate von Anwältinnen und Anwälten in der Regel Fr. 220.-.

E. 4.5 Rechtsanwalt B weist für das Beschwerdeverfahren einen zeitlichen Aufwand von insgesamt 445 Minuten (entspricht 7,42 Stunden) aus. Was den geltend gemachten Zeitaufwand angeht, ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits im Rekursverfahren von Rechtsanwalt B vertreten wurde und der Inhalt der Beschwerdeschrift der Rekursschrift entspricht (vgl. VGr, 24. November 2022, VB.2022.00228, E. 8.3.3). Obwohl die Beschwerde grösstenteils – wie der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 1. November 2025 selbst ausführte – eine Wiederholung der Rekursschrift ist, weist der Rechtsvertreter in seiner Honorarnote einen Zeitaufwand von 200 Minuten, mithin mehr als 3 Stunden, auf, was klar übersetzt ist. Für die Erstellung des Inhalts der Rekurs- (und Beschwerde-)Schrift wurde er bereits von der Vorinstanz entschädigt. Ebenso erscheinen die angesetzten 150 Minuten (entspricht 2,5 Stunden) für die Kenntnisnahme des vorliegenden Urteils und die Schlussbesprechung mit dem Klienten als zu hoch (vgl. VGr, 24. November 2022, VB.2022.00228, E. 8.3.3; VGr, 10. März 2022, VB.2021.00248, E. 6.3). Vorliegend erscheint ein Zeitaufwand von insgesamt 325 Minuten (entspricht 5,42 Stunden) als notwendig und gerechtfertigt. Dies entspricht einer Entschädigung von Fr. 1'192.40 (exkl. Mehrwertsteuer). Die geltend gemachten Barauslagen von Fr. 57.50 (exkl. Mehrwertsteuer) sind nicht zu beanstanden. Dies ergibt einen Aufwand von total Fr. 1'249.90 (exkl. Mehrwertsteuer) bzw. Fr. 1'351.15 (inkl. Mehrwertsteuer). Folglich ist Rechtsanwalt B mit Fr. 1'351.15 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Kasse des Verwaltungsgerichts zu entschädigen.

E. 4.6 Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    105.-- Zustellkosten, Fr. 1'105.-- Total der Kosten.
  3. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.
  4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Kasse des Verwaltungsgerichts genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
  5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  6. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Rechtsanwalt B wird mit Fr. 1'351.15 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Kasse des Verwaltungsgerichts entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
  7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
  8. Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Direktion der Justiz und des Innern; c)    das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD); d)    die Kasse des Verwaltungsgerichts.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2026.00164 Standard Suche Erweiterte Suche Hilfe Druckansicht Geschäftsnummer: VB.2026.00164 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 30.04.2026 Spruchkörper:

2. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Eine Beschwerde in Strafsachen ist am Bundesgericht noch hängig. Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug Betreff: Verwahrung nach Art. 64 StGB; bedingte Entlassung etc. (Wiederaufnahme VB.2025.00496) [Das Gesuch des Beschwerdeführers um bedingte Entlassung aus der Verwahrung wurde abgewiesen. Er macht geltend, der Entscheid stütze sich auf ein mangelhaftes Gutachten. Zudem habe die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da sie sich nur unzureichend mit seinen im Rekursverfahren vorgebrachten Rügen auseinandergesetzt habe.]

Aufgrund des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids (7B_1305/2025) wurde das Beschwerdeverfahren VB.2024.00496 als Verfahren VB.2026.00164 wieder aufgenommen (E. 1.2). Beschwerden betreffend die bedingte Entlassung aus der Verwahrung fallen grundsätzlich in die Zuständigkeit der Einzelrichterin (E. 1.3). Ein Täter wird aus der Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB entlassen, sobald zu erwarten ist, dass er sich in Freiheit bewährt; den Entscheid über die bedingte Entlassung trifft die zuständige Behörde insbesondere gestützt auf eine unabhängige und sachverständige Begutachtung (E. 2). Die Kritik des Beschwerdeführers am Gutachten ist unbegründet (E. 3.2). Die Gutachterin hat sich einlässlich zur Legalprognose des Beschwerdeführers geäussert und das Gutachten de lege artis erstellt (E. 3.2.1 ff.). Auch die Vorinstanz hat sich vertieft mit dem Gutachten auseinandergesetzt und die vorgebrachten Rügen des Beschwerdeführers gehört, geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich (E. 3.2.9). Die Legalprognose des Beschwerdeführers ist deutlich belastet; sie steht einer bedingten Entlassung aus der Verwahrung entgegen (E. 3.3).

Abweisung. Gutheissung UP/URB. Stichworte: BEDINGTE ENTLASSUNG EINZELRICHTERZUSTÄNDIGKEIT ENTLASSUNGSGESUCH GUTACHTEN KOGNITION LEGALPROGNOSE PSYCHIATRISCHE BEGUTACHTUNG PSYCHIATRISCHES GUTACHTEN RECHTLICHES GEHÖR RECHTSVERBEISTÄNDUNG RÜCKFALLGEFAHR RÜCKFALLPROGNOSE UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) VERWAHRUNG VERWAHRUNGSVOLLZUG WIEDERAUFNAHME WIEDERHOLUNG Rechtsnormen: Art. 9 BV Art. 29 Abs. II BV Art. 56 Abs. IV StGB Art. 64 Abs. I StGB Art. 64a Abs. I StGB Art. 64b Abs. II StGB § 10 Abs. II StPO § 7 Abs. IV VRG § 16 VRG Publikationen:

- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich

2. Abteilung VB.2026.00164 Urteil der Einzelrichterin vom 30. April 2026 Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Luka Markić. In Sachen A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer, gegen

1.    Justizvollzug und Wiedereingliederung, Rechtsdienst der Amtsleitung,

2.    Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerschaft, betreffend Verwahrung nach Art. 64 StGB; bedingte Entlassung etc. (Wiederaufnahme VB.2025.00496), hat sich ergeben: I. A. A wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. November 2001 wegen vorsätzlicher Tötung, bandenmässigen Diebstahls etc. zu 15 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, abzüglich 3'212 Tagen erstandener Auslieferungs- und Untersuchungshaft sowie vorzeitigen Strafvollzugs. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zugunsten einer Verwahrungsmassnahme nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs (StGB; gemäss der bis Ende 2006 gültigen Fassung) aufgeschoben. Das Kassationsgericht des Kantons Zürich wies die gegen das Urteil des Obergerichts erhobene Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss vom

1. Juli 2002 ab. Das Obergericht ordnete mit Beschluss vom 23. November 2009 für A die Weiterführung der Verwahrung nach neuem Recht an. Das Kassationsgericht wies mit Beschluss vom 28. Juni 2011 die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ab. Am 2. Oktober 2017 wurde A zum Vollzug einer Restfreiheitsstrafe von 1'416 Tagen aus einer Verurteilung wegen Totschlags durch das Gericht C vom 16. Oktober 1990 in das Land D überstellt. Seit dem 19. August 2021 befindet er sich zur Weiterführung des Vollzugs der Verwahrung wieder im Gefängnis E. B. Am 28. Juli 2023 beauftragte Justizvollzug und Wiedereingliederung (nachfolgend: das JuWe) Dr. med. F mit der psychiatrischen Begutachtung von A. Das Gutachten wurde am 30. September 2023 erstattet. C. Für das Verfahren betreffend die Prüfung der bedingten Entlassung aus der Verwahrung setzte das JuWe am 23. Juli 2024 Rechtsanwalt B als unentgeltlichen Rechtsbeistand von A ein. Der Rechtsbeistand machte am 7. August 2024 geltend, das Gutachten von Dr. F könne nicht als Grundlage für die Prüfung der bedingten Entlassung aus der Verwahrung dienen; es sei ein neues Gutachten einzuholen und die Prüfung der bedingten Entlassung sei bis dahin auszusetzen. Das JuWe lehnte dies mit Verfügung vom 12. Dezember 2024 ab. Auf einen dagegen erhobenen Rekurs trat die Direktion der Justiz und des Innern mit Verfügung vom 23. Januar 2025 nicht ein. D. Mit Verfügung vom

11. Juni 2025 lehnte das JuWe die bedingte Entlassung von A aus der Verwahrung ab. II. Gegen die Verfügung vom 11. Juni 2025 erhob der Rechtsbeistand von A am 17. Juni 2025 Rekurs bei der Sicherheitsdirektion. Diese überwies den Rekurs der zuständigen Direktion der Justiz und des Innern. Mit Verfügung vom 30. Juli 2025 wies die Direktion der Justiz und des Innern den Rekurs ab, soweit darauf eingetreten wurde. Sie gewährte A die unentgeltliche Prozessführung und bestellte ihm einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. III. A. Am 14. August 2025 liess A (nachfolgend: der Beschwerdeführer) gegen die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 30. Juli 2025 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben. Er liess beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und die Sache sei an das JuWe zurückzuweisen, wobei vom JuWe ein neues forensisch-psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Hiernach sei erneut über die bedingte Entlassung aus der Verwahrung zu entscheiden. Eventualiter ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Zugleich reichte der Rechtsbeistand des Beschwerdeführers eine Honorarnote ein. Die Direktion der Justiz und des Innern beantragte am 25. August 2025, die Beschwerde sei abzuweisen. In seiner Beschwerdeantwort vom 4. September 2025 schloss das JuWe auf Abweisung der Beschwerde. Die Oberstaatsanwaltschaft beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2025 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. B. Mit Präsidialverfügung vom 30. Oktober 2025 hielt das Verwaltungsgericht fest, dass auf die Beschwerde vom 14. August 2025 voraussichtlich in einzelrichterlicher Kompetenz nicht einzutreten sein werde, da die Beschwerde eine substanziierte Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Verfügung vermissen lasse und diese prima facie nicht dem gesetzlichen Begründungserfordernis genüge. Zudem erwog das Verwaltungsgericht, die Kosten des Verfahrens dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aufzuerlegen. Es setzte Rechtsanwalt B eine Frist von 10 Tagen an, um zur Eintretensfrage und zu einer allfälligen Kostenauflage ihm gegenüber Stellung zu nehmen. Am 1. November 2025 liess sich Rechtsanwalt B zur Präsidialverfügung vom 30. Oktober 2025 vernehmen. Darin beantragte er dem Verwaltungsgericht, auf die Beschwerde sei einzutreten. In Bezug auf die ihm angedrohte Kostenauflage nahm er keine Stellung. Er reichte dem Verwaltungsgericht eine aktualisierte Honorarnote ein. C. Mit Verfügung vom

18. November 2025 trat die Einzelrichterin des Verwaltungsgerichts auf die Beschwerde vom 14. August 2025 nicht ein (VB.2025.00496). Die Gerichtskosten im Betrag von Fr. 630.- wurden Rechtsanwalt B auferlegt. Parteientschädigung wurde keine zugesprochen. IV. Mit Urteil 7B_1305/2025 vom 4. März 2026 hiess das Bundesgericht die von A erhobene Beschwerde in Strafsachen gut, hob die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 18. November 2025 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an dieses zurück. Gerichtskosten erhob das Bundesgericht keine, verpflichtete aber den Kanton Zürich, A für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen. V. Mit Präsidialverfügung vom 12. März 2026 nahm das Verwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren VB.2025.00496 als Verfahren VB.2026.00164 wieder auf und setzte dem JuWe eine Frist von 10 Tagen zur Einreichung der Vollzugsakten an. Das JuWe reichte die Vollzugsakten am 24. März 2026 ein. Die Einzelrichterin erwägt: 1. 1.1 Im Anschluss an einen Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts wird das kantonale Verfahren in dem Zustand wieder aufgenommen, in welchem es sich unmittelbar vor dem Erlass des aufgehobenen Entscheids befunden hat. Für die erneute Beurteilung durch die kantonalen Instanzen sind die Erwägungen des Bundesgerichts verbindlich. Dies gilt sowohl für Punkte, für die keine Rückweisung erfolgt und die damit "definitiv" entschieden sind, als auch für die Erwägungen, welche die Rückweisung umschreiben (statt vieler VGr, 19. April 2024, VB.2024.00189, E. 1.1 mit Hinweisen). 1.2 Aufgrund des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids vom 4. März 2026 wurde das Beschwerdeverfahren VB.2025.00496 mit Präsidialverfügung vom 12. März 2026 zu Recht als Verfahren VB.2026.00164 wieder aufgenommen. 1.3 Da die beantragte bedingte Entlassung – wie sich im Folgenden zeigt – zum heutigen Zeitpunkt angesichts der klaren Sachlage und in Übereinstimmung mit der bestehenden Rechtsprechung ausgeschlossen erscheint, kommt dem zu beurteilenden Fall keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 38b Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zu. Entsprechend ist die Einzelrichterin zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG; vgl. auch BGE 147 IV 433 E. 2.3). 2. 2.1 Gestützt auf Art. 64a Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) wird der Täter aus der Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB bedingt entlassen, sobald zu erwarten ist, dass er sich in Freiheit bewährt. Die Probezeit beträgt zwei bis fünf Jahre. "Bewährung" bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Gefahr von weiteren Delikten gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB zu verneinen ist (BGE 136 IV 165 E. 2.1.1; BGr, 27. August 2024, 7B_676/2024, E. 4.1.1 mit Hinweisen; BGr, 27. Mai 2021, 6B_280/2021 und 6B_419/2021, E. 3.3.5; VGr, 11. Dezember 2020, VB.2020.00166, E. 2.2). Die zuständige Behörde prüft auf Gesuch hin oder von Amtes wegen mindestens einmal jährlich und erstmals nach Ablauf von zwei Jahren, ob und wann der Täter aus der Verwahrung bedingt entlassen werden kann (Art. 64b Abs. 1 lit. a StGB). Sie trifft die Entscheide gestützt auf einen Bericht der Anstaltsleitung, eine unabhängige und sachverständige Begutachtung im Sinn von Art. 56 Abs. 4 StGB, die Anhörung einer Kommission nach Art. 62d Abs. 2 StGB und die Anhörung des Täters (Art. 64b Abs. 2 lit. a–d StGB; vgl. BGE 142 IV 56 E. 2.4). Die Fachkommission nach Art. 75a Abs. 1 StGB ist (nur) dann beizuziehen, wenn der Täter ein Verbrechen nach Art. 64 Abs. 1 StGB begangen hat und (kumulativ) die Vollzugsbehörde die Frage der Gemeingefährlichkeit des Gefangenen nicht eindeutig beantworten kann. Auf ein Gutachten muss sich die Vollzugsbehörde für Entlassungsentscheide immer stützen, denn es stehen gewichtige Interessen des Betroffenen einerseits und der Öffentlichkeit andererseits auf dem Spiel, die umfassend zu würdigen sind (Marianne Heer in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. A., 2019 [BSK StGB I], Art. 64b N. 12; VGr, 20. Februar 2020, VB.2019.00223, E. 2.2). 2.2 Das Verwaltungsgericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (§ 70 in Verbindung mit § 7 Abs. 4 Satz 1 VRG; vgl. auch BGr, 16. September 2025, 7B_451/2025, E. 2.1.2 mit Verweis auf Art. 10 Abs. 2 der Strafprozessordnung vom

5. Oktober 2007 [StPO]). In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 der Bundesverfassung [BV]) verstossen (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; BGE 141 IV 369 E. 6.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, ältere Gutachten heranzuziehen, wenn sich die Verhältnisse seit deren Erstellung nicht erheblich verändert haben. Hinsichtlich der Aktualität eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens ist nicht primär auf das Alter abzustellen; massgebend ist vielmehr die materielle Frage, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat (BGE 134 IV 246 E. 4.3; BGE 128 IV 241 E. 3.4; BGr,

16. September 2025, 7B_451/2025, E. 2.1.2 mit Hinweisen). 2.3 Der Massstab für die Beurteilung einer Entlassung ist sehr streng. Es muss eine hohe Wahrscheinlichkeit gegeben sein, dass sich der Betroffene in Freiheit bewähren wird (BGE 142 IV 56 E. 2.4; BGr, 2. Oktober 2025, 7B_482/2025, E. 3.3.1; BGr, 27. Mai 2021, 6B_280/2021 und 6B_419/2021, E. 3.3.5). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss das Gericht von der Tatsache der Erwartung künftigen Wohlverhaltens überzeugt sein; verbleibende Zweifel wirken nicht zugunsten des Täters. Der In-dubio-pro-reo-Grundsatz kommt bei der Prognoseentscheidung nicht zum Tragen (BGE 127 IV 1 E. 2a; BGr, 16. November 2020, 6B_710/2020, E. 4.2; BGr, 12. September 2011, 6B_424/2011, E. 4). Zu berücksichtigen sind für den Entscheid darüber Erfahrungen aus der Behandlung des Betroffenen und aus gewährten Vollzugslockerungen, Auffälligkeiten während des Vollzugs, die Verarbeitung der Straftat sowie die zukünftige Lebenssituation (BGr, 16. September 2025, 7B_451/2025, E. 2.1.1 mit Hinweisen; BGr, 16. November 2020, 6B_710/2020, E. 4.3; BGr,

18. Mai 2017, 6B_147/2017, E. 3.1; Heer, BSK StGB I, Art. 64a N. 12 ff.). Die Entlassung unmittelbar aus der Verwahrung in die Freiheit ist nach der Rechtsprechung praktisch kaum denkbar (BGr, 8. Februar 2023, 6B_1068/2022, E. 2.4.4 mit Hinweisen; BGr, 16. November 2020, 6B_710/2020, E. 4.3; BGr, 22. Juni 2017, 6B_1312/2016, E. 3.3.1; BGr, 10. August 2017, 6B_755/2017, E. 1.3; VGr, 8. November 2022, VB.2022.00497, E. 2.3). Zunächst sind Vorstufen der Entlassung wie das Arbeits- und das Wohnexternat zu prüfen (vgl. § 45 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 [JVV]). Sodann besteht gegebenenfalls die Möglichkeit der Umwandlung in eine stationäre Massnahme, welche das Gericht nachträglich anordnen kann, wenn bei einem Verurteilten vor oder während des Vollzugs einer Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB die Voraussetzungen einer stationären therapeutischen Massnahme gegeben sind. Zuständig ist das Gericht, das die Strafe ausgesprochen oder die Verwahrung angeordnet hat (Art. 65 Abs. 1 StGB). 2.4 Gemäss der Rechtsprechung stösst der Einfluss des mit fortschreitender Dauer gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs des Massnahmeunterworfenen dort an Grenzen, wo es nach Art und Mass der drohenden Gefahren für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Massnahmeunterworfenen bedingt in die Freiheit zu entlassen bzw. die Massnahme aufzuheben (VGr, 20. Februar 2020, VB.2019.00223, E. 4.3 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, die bereits im Rekursverfahren vorgebrachten Rügen unverändert zu wiederholen. In der Sache kritisiert er das Gutachten von Dr. med. F vom 30. September 2023. Die Gutachterin habe sich nicht eingehend mit der Diagnose der Minderintelligenz des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und diese unbesehen aus dem Gutachten von Dr. med. G vom 8. Oktober 2015 übernommen, dessen Erkenntnisse wiederum auf dem Gutachten von Prof. Dr. med. H vom 18. Oktober 1997 basierten und den heutigen fachlichen Standards nicht entsprächen. Zudem sei das Gutachten in mehrfacher Hinsicht mangelhaft. Die Gutachterin habe die frühere Diagnose der leichten Intelligenzminderung ohne eigene Gedankengänge bestätigt und habe die Schwere der antisozialen Persönlichkeitsstörung nicht thematisiert. Die Ausführungen zum bisherigen Vollzugsverlauf seien "rein formal unhaltbar minimal", obwohl dieser Teil zentral für das Gutachten sei. Die durch die Gutachterin vorgenommene Risikobeurteilung anhand der Prognoseinstrumente PCL-R, VRAG und FOTRES sei nicht haltbar bzw. unverwertbar. Schliesslich habe die Gutachterin unterlassen, die Faktoren "Alter" und "Gesundheitszustand" zu berücksichtigen. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine (mehrfache) Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV]). Die Vorinstanz habe sich nur äusserst knapp mit der in der Rekursschrift erhobenen Kritik an der aktuellen Aktenlage, insbesondere am Gutachten von Dr. med. F, auseinandergesetzt und sei wiederholt nicht auf die dort gemachten Vorbringen eingegangen, womit sie ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen sei. 3.2 Die Kritik des Beschwerdeführers überzeugt nicht: 3.2.1 Den Inhalt des Gutachtens von Dr. med. F vom 30. September 2023 hat die Vorinstanz ausführlich und korrekt wiedergegeben: Die Gutachterin diagnostizierte dem Beschwerdeführer eine leichte intellektuelle Beeinträchtigung (DSM-5 und ICD-10: F70) sowie eine antisoziale Persönlichkeitsstörung mit psychopathischen Persönlichkeitseigenschaften (DSM-5 und ICD-10: F60.2). Tatzeitnah habe ferner eine schwergradige Alkoholkonsumstörung (DSM-5 und ICD-10: F10.2) sowie eine leichtgradige Kokainkonsumstörung (DSM-5 und ICD-10: F14.1) diagnostiziert werden können. In der derzeitigen Umgebung sei der Beschwerdeführer abstinent. In somatischer Hinsicht leide er an einer Verengung des Spinalkanals, von einer forensisch relevanten Beeinträchtigung sei nicht auszugehen. Die Gutachterin hält fest, dass der Beschwerdeführer seit 2010 sowohl im Gefängnis E als auch während des Strafvollzugs in Land D von 2017 bis 2021 keine dissozial anmutenden Verhaltensweisen mehr gezeigt habe. Daraus dürfe nicht geschlossen werden, dass die antisoziale Persönlichkeitsstörung eine nachhaltig positive Entwicklung erfahren habe. Vielmehr sei eine Anpassung in hochstrukturiertem Setting auch bei schweren antisozialen Persönlichkeitsstörungen nicht ungewöhnlich. An der Diagnose der antisozialen Persönlichkeitsstörung werde daher festgehalten und ihr käme hohe Relevanz für die Eigentums- wie auch für die Tötungsdelikte zu. Im bisherigen Behandlungsverlauf (ab 2003) seien beim Beschwerdeführer deutliche Defizite in der Introspektionsfähigkeit und dessen Fähigkeit, deliktrelevante Erkenntnisse aus der Therapie zu gewinnen und umzusetzen, aufgetreten. Aufgrund der fehlenden Erfolgsaussicht habe die Behandlung bereits nach rund 18 Monaten abgebrochen werden müssen. Das Rückfallrisiko für schwere Gewaltdelikte bis zu einem Tötungsdelikt habe sich zwar von einer deutlichen bis sehr hohen Ausprägung auf eine deutliche Ausprägung leicht zurückgebildet. Dies wird mit der Suchtmittelabstinenz und dem Fehlen von disziplinarisch relevantem Verhalten begründet. Jedoch müsse von einer Erhöhung auf das ursprüngliche Niveau ausgegangen werden, sollte der Beschwerdeführer in einem weniger strukturierten Setting leben. Beim Beschwerdeführer sei eine deutliche Externalisierungstendenz festzustellen. Eine Einsicht in das Problematische seines Handelns oder ein Bedauern seien auch anlässlich der aktuellen Begutachtung nicht ersichtlich gewesen. Eine therapeutische Intervention zur Senkung der Rückfallgefahr bei Eigentums- wie auch Gewaltdelikten könne nicht empfohlen werden. 3.2.2 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Gutachterin habe sich nicht eingehend mit der Diagnose der Minderintelligenz auseinandergesetzt und diese unbesehen aus früheren Gutachten übernommen; beim Beschwerdeführer sei von einer erheblichen Minderintelligenz auszugehen. Die Rügen des Beschwerdeführers verfangen nicht. Die Gutachterin begründet ihre Standpunkte und Diagnosen einlässlich. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend festgehalten hat, diskutiert sie gerade die Frage der Intelligenzminderung des Beschwerdeführers ausführlich. Sie attestiert dem Beschwerdeführer eine leichte intellektuelle Beeinträchtigung und stützt ihre Diagnose auf konkrete Beispiele für Verhaltensweisen und Defizite des Beschwerdeführers, in denen sich seine leichte intellektuelle Beeinträchtigung manifestiert. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers schliesst die Gutachterin eine höhergradige intellektuelle Beeinträchtigung des Beschwerdeführers aus. Untermauert wird diese Erkenntnis namentlich damit, dass der Beschwerdeführer im Strafvollzug in der Lage sei, einer regelmässigen Arbeitstätigkeit nachzugehen und selbständig zu arbeiten; ferner sei er fähig, ein einfaches Budget einzuhalten und seinen alltäglichen Verpflichtungen nachzukommen. Im Übrigen hat die Gutachterin auch nachvollziehbar begründet, weshalb sie für die aktuelle Begutachtung auf die Durchführung eigener Testungen zur Intelligenz verzichtet hat: Der Beschwerdeführer sei im Jahr 2015 durch den Vorgutachter Dr. med. G umfassend neuropsychologisch untersucht worden, wobei dieselben Instrumente wie bei der ersten neuropsychologischen Untersuchung im Jahr 1990 verwendet worden und die Resultate (IQ 67) konsistent gewesen seien. Die neuropsychologischen Befunde seien schlüssig und übereinstimmend. Eine intellektuelle Beeinträchtigung erweise sich über das Leben als zeitstabil. Hinweise auf ein demenzielles Geschehen oder eine anderweitige hirnorganische Beeinträchtigung habe nicht bestanden. 3.2.3 Ebenso wenig kann dem Beschwerdeführer gefolgt werden, wenn er behauptet, die Gutachterin habe sich nicht mit den Erkenntnissen im Vorgutachten von Dr. med. G vom

8. Oktober 2015 auseinandergesetzt und dessen Narrativ unüberlegt übernommen. Das Gutachten von Dr. med. G war insbesondere Basis für die durch das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 29. August 2017 (VB.2017.00178) geschützte Ablehnung der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers aus der Verwahrung durch den Beschwerdegegner 1 am 21. November 2016. Die Gutachterin setzt sich im Rahmen ihrer eigenständigen Beurteilung mit den Erkenntnissen von Dr. med. G auseinander. Ihrem Gutachten ist zu entnehmen, dass dem Vorgutachter beizupflichten sei, dass eine intellektuelle Beeinträchtigung aufgrund der mit dieser verbundenen Einschränkungen, ein Verhalten sorgfältig zu planen und Konsequenzen eingehend abzuwägen, dissoziale Handlungen begünstigen könne; das Ausmass der antisozialen Persönlichkeitseigenschaften des Beschwerdeführers und dessen deutliche psychopathische Persönlichkeitseigenschaften könnten aus Sicht der Gutachterin aber nicht ausschliesslich auf die leichte intellektuelle Beeinträchtigung zurückgeführt werden. Gerade in Bezug auf die Tötungsdelikte würde sich der Beschwerdeführer stückweise mit Gewalt identifizieren. Dies sei aus eigenen Aussagen des Beschwerdeführers zu entnehmen, welche er auch gegenüber Bekannten wiederholt zum Ausdruck gebracht habe. Dass das Gutachten mangelhaft wäre, weil die Gutachterin aufgrund ihrer Expertise zum Schluss gelangte, die früheren Diagnosen oder andere Feststellungen von Dr. med. G seien zutreffend und eine erneute Testung betreffend Intelligenzminderung nicht nötig, vermag der Beschwerdeführer nicht substanziiert darzulegen. 3.2.4 Auch die weiteren Rügen am Gutachten von Dr. med. F sind unbegründet. Die Gutachterin beleuchtet nicht nur die Frage der Intelligenzminderung des Beschwerdeführers ausführlich (vgl. E. 3.2.2 hiervor), sondern thematisiert – entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers – auch seine antisoziale Persönlichkeitsstörung. Die Gutachterin diagnostizierte beim Beschwerdeführer für den Tatzeitpunkt eine schwere antisoziale Persönlichkeitsstörung mit deutlichen psychopathischen Eigenschaften. Die Diagnose der antisozialen Persönlichkeitsstörung basiere gemäss dem Gutachten nicht nur auf sozialstörenden Verhaltensweisen in der Kindheit und Jugend des Beschwerdeführers. Ihre Diagnose sieht die Gutachterin namentlich auch darin bestätigt, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt in der Vergangenheit praktisch ausschliesslich durch Eigentums- und Betrugsdelikte bestritten habe, diesbezüglich auch keine Bedenken und kein Schuldbewusstsein erkennen lasse, trotz eines hochstrukturierten und kontrollierten Settings im Strafvollzugs rund 10 Jahre mit Alkohol gehandelt habe, seine Ehefrau und seine Kinder früh verlassen habe, um im Ausland deliktischen Handlungen nachzugehen und neue Beziehungen mit Frauen zu knüpfen, womit er Sorglosigkeit und fehlende Verantwortungsübernahme seiner Familie gegenüber gezeigt habe. Dies zeige sich auch im Umstand, dass aus Sicht des Beschwerdeführers seine Frau sanftmütig, wohlwollend und vergebend sei; dagegen seien die damals neu eingegangenen Beziehungen zu (den später von ihm getöteten) "I" und "J", welche beide mehrere Männerbekanntschaften gepflegt hätten, konfliktbeladen gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich ein Stück weit mit Gewalt identifiziert. 3.2.5 Die Kritik des Beschwerdeführers an den Ausführungen zum bisherigen Vollzugsverlauf im Gutachten von Dr. med. F zielt ins Leere. Aufgrund des Umstands, dass die Gutachterin das positive Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers als Anpassungsleistung wertete und festhielt, dass daraus nicht automatisch geschlossen werden könne, die antisoziale Persönlichkeitsstörung habe eine nachhaltig positive Entwicklung erfahren bzw. die Legalprognose habe sich massgeblich verbessert, kann nicht abgeleitet werden, die Gutachterin habe den Vollzugsverlauf nicht objektiv bewertet. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass trotz des bisherigen Vollzugsverlaufs von einer stark belasteten Legalprognose ausgegangen werden muss. Erschwerend wirkt sich auch die fehlende Behandelbarkeit des Beschwerdeführers aus. Der Beschwerdeführer wurde im Jahre 2003 während rund 18 Monaten im Sinn eines Behandlungsversuchs durch den Psychiatrisch-Psychologischen Dienst (PPD) therapeutisch begleitet. Der Versuch sei jedoch aufgrund fehlender Erfolgsaussichten beendet worden. Ausschlaggebend für die Beendigung waren das unveränderte Aussageverhalten, die Externalisierungstendenzen des Beschwerdeführers und die bei ihm fehlende Einsicht in seine Einschränkungen. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers wäre eine massgeschneiderte Therapie auch zum heutigen Zeitpunkt nicht erfolgsversprechend. Diesbezüglich hält das Gutachten schlüssig fest, dass bei einer Therapie keine positiven therapeutischen Effekte zu erwarten wären. Dies begründet die Gutachterin nachvollziehbar mit der diagnostizierten Intelligenzminderung und den damit einhergehenden schwergradigen Einschränkungen der Introspektionsfähigkeit des Beschwerdeführers. 3.2.6 Auch die Rügen des Beschwerdeführers, die durch die Gutachterin vorgenommene Risikobeurteilung anhand der Prognoseinstrumente PCL-R, VRAG und FOTRES sei nicht haltbar bzw. unverwertbar, verfangen nicht. Die Gutachterin hat sich einlässlich zur Rückfallgefahr des Beschwerdeführers geäussert und ihrer Einschätzung eine gesamtheitliche Betrachtung zugrunde gelegt. Im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 149 IV 325 E. 4 ff.) berücksichtigte sie dabei die gestellten Diagnosen, die Ergebnisse verschiedener angewandter forensischer Prognoseinstrumente (PCL-R, VRAG und FOTRES) und ihre klinische Einschätzung. Ebenso nimmt sie Bezug auf gesundheitliche Einschränkungen des Beschwerdeführers sowie sein Alter (vgl. E. 3.2.7 hiernach) und benennt verschiedene Risikoszenarien und Szenarien, in denen sich das Rückfallrisiko günstig bzw. ungünstig entwickeln könne. Die Gutachterin kommt insgesamt zum Schluss, dass sich das Rückfallrisiko für schwere Gewaltdelikte im Begutachtungszeitraum vom Ausgangswert von deutlich bis sehr hoch auf eine deutliche Ausprägung zurückgebildet habe, wobei sie davon ausgehe, dass im Fall einer Unterbringung in einem weniger strukturierten Setting als dem heutigen sehr rasch mit einer Erhöhung des Rückfallrisikos auf das ursprüngliche Niveau zu rechnen sei. Das Rückfallrisiko für Eigentumsdelikte sei ausserhalb eines hochstrukturierten und kontrollierenden Settings als deutlich bis sehr hoch einzuschätzen. 3.2.7 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Gutachterin habe den Faktor "Gesundheitszustand" nicht berücksichtigt, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Gutachterin nimmt in ihren Ausführungen Bezug auf die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers. Sie legt ausführlich dar, dass der Beschwerdeführer aufgrund von Rückenbeschwerden (Verengung des Spinalkanals) zwar in seiner Motorik eingeschränkt sei, er aber nach wie vor in der Lage sei, sich fortzubewegen, sich sportlich zu betätigen und einer Tätigkeit als Hausarbeiter nachzugehen. Darüber hinaus bestünden keine somatischen Leiden, welche in einem relevanten Zusammenhang zum Tatgeschehen oder zur Legalprognose stehen könnten. Gleich verhält es sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die Gutachterin habe den Faktor "Alter" "völlig ausser Betracht" gelassen. Auch der Faktor "Alter" wurde durch die Gutachterin berücksichtigt. Diesbezüglich hält sie fest, dem fortgeschrittenen Alter könne beim Beschwerdeführer keine legalprognostisch günstige Wirkung zugeschrieben werden. Es bestehe beim Beschwerdeführer eine äusserst negative Wechselwirkung zwischen der intellektuellen Beeinträchtigung und den schweren antisozialen Persönlichkeitsmerkmalen, die den Beschwerdeführer zusätzlich äusserst empfänglich für Regelverletzungen machen würden. Die intellektuelle Beeinträchtigung sei zeitstabil und nicht beeinflussbar. Mit zunehmendem Alter bestehe ein erhöhtes Risiko für eine zusätzliche demenzielle Entwicklung, die sich wiederrum negativ auf die Legalprognose auswirken würde. 3.2.8 Der Beschwerdeführer begnügt sich mit pauschaler Kritik am Gutachten, ohne sich substanziiert damit auseinanderzusetzen. Eine "mangelnde Objektivität und Ergebnisoffenheit" der Gutachterin – wie der Beschwerdeführer behauptet – ist für das Verwaltungsgericht jedenfalls nicht erkennbar. Es gibt keine Hinweise darauf, dass die Gutachterin die Begutachtung mit einer negativen Haltung gegenüber dem Beschwerdeführer vornahm oder keine objektive Sicht auf den Sachverhalt hatte. Der Vorinstanz ist deshalb beizupflichten, wenn sie festhält, die Gutachterin habe sich einlässlich zur Legalprognose des Beschwerdeführers geäussert und habe das Gutachten dabei de lege artis erstellt. Somit besteht zurzeit kein Anlass, ein neues Gutachten über den Beschwerdeführer einzuholen. 3.2.9 Schliesslich sind auch die Rügen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers unbegründet. Die Vorinstanz hat sich sehr ausführlich und vertieft mit dem Gutachten von Dr. med. F auseinandergesetzt und die vom Beschwerdeführer in der Rekursschrift vorgebrachten Rügen tatsächlich gehört, geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Der angefochtene Entscheid geht einlässlich auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ein. Damit ist die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nachgekommen. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV nicht ersichtlich. 3.3 Nach dem Gesagten bleibt die Legalprognose des Beschwerdeführers deutlich belastet und steht einer bedingten Entlassung aus der Verwahrung entgegen. Dass die angefochtene Verfügung der Vorinstanz auf einer Rechtsverletzung beruhen soll, ist nicht ersichtlich, womit sie auch nicht zu beanstanden ist. Da die Angelegenheit spruchreif ist, erübrigt sich eine Rückweisung der Angelegenheit an den Beschwerdegegner 1. 4. 4.1 Zum heutigen Zeitpunkt ist keine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus der Verwahrung anzuordnen. Die Beschwerde erweist sich mithin als unbegründet und ist abzuweisen. 4.2 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm bei diesem Verfahrensausgang nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). 4.3 Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, haben Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (§ 16 Abs. 1 VRG) sowie auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Angesichts der Aktenlage ist noch von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen (siehe den Beschwerdeführer betreffend VGr, 29. August 2017, VB.2017.00178, E. 7.2). Da seine Begehren zudem nicht als geradezu von vornherein aussichtslos zu betrachten sind und die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters auch für das Beschwerdeverfahren zu bejahen ist, sind die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands gutzuheissen. 4.4 Dem Beschwerdeführer ist sein Vertreter, Rechtsanwalt B, als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) erhält die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Rechtsbeistand den notwendigen Zeitaufwand gemäss der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) entschädigt. Der notwendige Zeitaufwand bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Falls. Auslagen werden separat vergütet. Gemäss § 3 AnwGebV beträgt der Stundenansatz für amtliche Mandate von Anwältinnen und Anwälten in der Regel Fr. 220.-. 4.5 Rechtsanwalt B weist für das Beschwerdeverfahren einen zeitlichen Aufwand von insgesamt 445 Minuten (entspricht 7,42 Stunden) aus. Was den geltend gemachten Zeitaufwand angeht, ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits im Rekursverfahren von Rechtsanwalt B vertreten wurde und der Inhalt der Beschwerdeschrift der Rekursschrift entspricht (vgl. VGr, 24. November 2022, VB.2022.00228, E. 8.3.3). Obwohl die Beschwerde grösstenteils – wie der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 1. November 2025 selbst ausführte – eine Wiederholung der Rekursschrift ist, weist der Rechtsvertreter in seiner Honorarnote einen Zeitaufwand von 200 Minuten, mithin mehr als 3 Stunden, auf, was klar übersetzt ist. Für die Erstellung des Inhalts der Rekurs- (und Beschwerde-)Schrift wurde er bereits von der Vorinstanz entschädigt. Ebenso erscheinen die angesetzten 150 Minuten (entspricht 2,5 Stunden) für die Kenntnisnahme des vorliegenden Urteils und die Schlussbesprechung mit dem Klienten als zu hoch (vgl. VGr, 24. November 2022, VB.2022.00228, E. 8.3.3; VGr, 10. März 2022, VB.2021.00248, E. 6.3). Vorliegend erscheint ein Zeitaufwand von insgesamt 325 Minuten (entspricht 5,42 Stunden) als notwendig und gerechtfertigt. Dies entspricht einer Entschädigung von Fr. 1'192.40 (exkl. Mehrwertsteuer). Die geltend gemachten Barauslagen von Fr. 57.50 (exkl. Mehrwertsteuer) sind nicht zu beanstanden. Dies ergibt einen Aufwand von total Fr. 1'249.90 (exkl. Mehrwertsteuer) bzw. Fr. 1'351.15 (inkl. Mehrwertsteuer). Folglich ist Rechtsanwalt B mit Fr. 1'351.15 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Kasse des Verwaltungsgerichts zu entschädigen. 4.6 Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    105.-- Zustellkosten, Fr. 1'105.-- Total der Kosten.

3.    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Kasse des Verwaltungsgerichts genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.    Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Rechtsanwalt B wird mit Fr. 1'351.15 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Kasse des Verwaltungsgerichts entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an:

a)    die Parteien;

b)    die Direktion der Justiz und des Innern;

c)    das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD);

d)    die Kasse des Verwaltungsgerichts.