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VB.2026.00152

Verkehrsanordnung

Zürich VerwG · 2026-06-11 · Deutsch ZH
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[Verkehrsanordnung] Der Beschwerdeführer legte im Rekursverfahren auch auf entsprechende Aufforderung der Rekursinstanz nicht dar, inwiefern er von der umstrittenen temporären Anordnung von Tempo 30 auf der Birmensdorferstrasse persönlich betroffen sei bzw. diese für ihn Beeinträchtigungen von einer gewissen Intensität zur Folge habe. Die Rekursinstanz ist daher zu Recht nicht auf seinen Rekurs eingetreten. Abweisung.

Erwägungen (2 Absätze)

E. 3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 4 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung hat er nicht beantragt und stünde ihm auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegnerin bliebe eine solche mangels besonderen Aufwands ebenfalls verwehrt.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.-- Zustellkosten, Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
  3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
  5. Mitteilung an: a)    den Beschwerdeführer; b)    die Beschwerdegegnerin; c)    die Mitbeteiligte; d)    die Sicherheitsdirektion; e)    das Bundesamt für Strassen (ASTRA).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2026.00152 Standard Suche Erweiterte Suche Hilfe Druckansicht Geschäftsnummer: VB.2026.00152 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.06.2026 Spruchkörper:

3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Verkehrsanordnung [Verkehrsanordnung]

Der Beschwerdeführer legte im Rekursverfahren auch auf entsprechende Aufforderung der Rekursinstanz nicht dar, inwiefern er von der umstrittenen temporären Anordnung von Tempo 30 auf der Birmensdorferstrasse persönlich betroffen sei bzw. diese für ihn Beeinträchtigungen von einer gewissen Intensität zur Folge habe. Die Rekursinstanz ist daher zu Recht nicht auf seinen Rekurs eingetreten.

Abweisung. Stichworte: LEGITIMATION SUBSTANZIIERUNGSMANGEL VERKEHRSANORDNUNG Rechtsnormen: § 21 Abs. I VRG Publikationen:

- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich

3. Abteilung VB.2026.00152 Urteil der 3. Kammer vom 11. Juni 2026 Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin Jasmin Malla, Gerichtsschreiberin Eva Heierle. In Sachen A, Beschwerdeführer, gegen Kantonspolizei Zürich, Beschwerdegegnerin, und Gemeinde Urdorf, Mitbeteiligte, betreffend Verkehrsanordnung, hat sich ergeben: I. Auf Antrag der Gemeinde Urdorf ordnete die Kantonspolizei Zürich mit Verfügung vom 21. Mai 2025 auf der Birmensdorferstrasse im Abschnitt von der Mühlegasse bis zur Feldstrasse eine vorübergehende Reduktion der Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auf 30 km/h an; die Dauer der vorübergehenden Verkehrsanordnung wurde bis zum 31. Dezember 2027 befristet. Die amtliche Publikation der vorübergehenden Verkehrsanordnung durch die Gemeinde Urdorf erfolgte am 24. Juni 2025. II. A rekurrierte am 21. Juli 2025 an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte, die vorübergehende Verkehrsanordnung sei aufzuheben. Die Sicherheitsdirektion forderte ihn am 28. August 2025 auf, bis spätestens 18. September 2025 seine Rekurslegitimation näher auszuführen und darzulegen, weshalb die strittige Verkehrsanordnung für ihn Beeinträchtigungen von einer gewissen Intensität zur Folge habe; für den Säumnisfall drohte sie ihm an, aufgrund der vorhandenen Akten und allfälliger ergänzender Abklärungen zu entscheiden. A äusserte sich am 18. September 2025. Mit Entscheid vom 5. Februar 2026 trat die Sicherheitsdirektion auf den Rekurs mangels Legitimation nicht ein. Die Rekurskosten von insgesamt Fr. 575.- auferlegte sie A. III. Am 9. März 2026 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Rekursentscheids vom 5. Februar 2026 sowie der Verfügung vom 21. Mai 2025. Auf Aufforderung des Verwaltungsgerichts hin reichte die Sicherheitsdirektion am

17. März 2026 ihre Akten ein. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung von Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion betreffend funktionelle Verkehrsanordnungen nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a sowie § 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. 1.2 Nimmt eine Vorinstanz den Rekurs – wie hier – nicht an die Hand, weil sie eine Eintretensvoraussetzung als nicht erfüllt betrachtet, so sind die formell unterliegenden Personen unabhängig davon beschwerdeberechtigt, ob das zu Recht geschehen ist (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19–28 N. 58). 1.3 Weil auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Zum Rekurs ist gemäss § 21 Abs. 1 VRG berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Gefordert ist im Sinn der materiellen Beschwer, dass die betreffende Person über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht. Es muss sich um einen eigenen, persönlichen praktischen Nutzen handeln, der sich unmittelbar aus der Korrektur des angefochtenen Entscheids ergibt; die Wahrnehmung öffentlicher Interessen genügt dafür nicht (Bertschi, § 21 N. 13–17 mit Hinweisen). Bei der Anfechtung funktioneller Verkehrsanordnungen steht die Legitimation nach der bundesgerichtlichen Praxis all jenen Verkehrsteilnehmenden zu, welche den mit der strittigen Verkehrsbeschränkung belegten Strassenabschnitt mehr oder weniger regelmässig benützen, wie das bei Anwohnern oder Pendlern der Fall ist, während bloss gelegentliches Benützen der Strasse nicht genügt (BGE 136 II 539 E. 1.1; BGE 150 II 444 E. 1.1). Doch auch regelmässige Benützer eines von der strittigen Verkehrsanordnung betroffenen Strassenabschnitts sind nur zur Anfechtung derselben legitimiert, wenn diese für sie Beeinträchtigungen von einer gewissen Intensität zur Folge hat (BGr, 8. April 2011, 1C_43/2011, E. 7; 19. August 2021, 1C_478/2020, E. 3.3; VGr, 20. Februar 2020, VB.2018.00776, E. 1.3.1 mit zahlreichen Hinweisen; 26. September 2022, VB.2022.00024 und VB.2022.00025, E. 3.3; 26. Oktober 2023, VB.2022.00505, E. 2.1; Bertschi, § 21 N. 48 ff. mit Hinweisen). Zur Abgrenzung gegenüber der verpönten Popularbeschwerde ist daher ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung einer funktionellen Verkehrsanordnung im Allgemeinen nur dann zu bejahen, wenn diese dem Betroffenen einen Nachteil zufügt, der ihn in besonderer Weise trifft (RB 2005 Nr. 9 E. 2.2, auch zum Folgenden). Ein solches Interesse ist bei bloss unbedeutenden Verkehrsverlangsamungen auf einer regelmässig befahrenen Strecke, wenn etwa eine zulässige Höchstgeschwindigkeit auf einer kürzeren Strecke herabgesetzt wird, nicht gegeben. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts stellt denn auch eine geringfügige Verlängerung der Fahrzeit durch die Schaffung einer Tempo-30-Zone für einen Pendler keine ausreichende Beeinträchtigung dar (VGr,

20. Februar 2020, VB.2018.00776, E. 1.3.1 f.; vgl. auch Bertschi, § 21 N. 49 mit Hinweisen). Die Legitimation ist als Sachurteilsvoraussetzung zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, doch entbindet dies die rechtsmittelführende Partei nicht davon, ihre Legitimation zu substanziieren, wenn sie nicht offensichtlich ist (Bertschi, § 21 N. 38). An anwaltlich vertretene oder rechtskundige Parteien dürfen dabei höhere Anforderungen gestellt werden als an Laien (Bertschi, § 21 N. 38, auch zum Nachstehenden). Auch letztere haben aber zumindest sinngemäss darzulegen, welchen persönlichen, konkreten Nachteil sie mit dem Rechtsmittel abwenden wollen. Die Substanziierung der Legitimation hat bereits im Verfahren vor der ersten Rechtsmittelinstanz zu erfolgen. 2.2 Der Beschwerdeführer gab in seiner Rekursschrift vom 21. Juli 2025 lediglich an, dass er als langjähriger Einwohner Urdorfs die Birmensdorferstrasse "als Ausfallachse in nördlicher als auch in südlicher Richtung, sowohl in 'Stosszeiten' als auch in ruhigeren Zeiten" benutze. In seiner Eingabe vom 18. September 2025 führte er mit Blick auf seine Legitimation Folgendes aus: "Da es sich bei der Birmensdorferstrasse um die EINZIGE Nord/Süd-Achse der Gemeinde handelt, sind alle Einwohner (inklusive ich), die mit privaten Verkehrsmitteln unterwegs sind, davon betroffen. Da es mir meist gelingt, diese Strasse zu den bekannten Stauzeiten zu meiden, ist die Beschränkung auf T30 […] umso absurder". 2.3 Die Vorinstanz erwägt, es könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die Birmensdorferstrasse und den streitbetroffenen Streckenabschnitt regelmässig befahre. Er lege aber nicht dar, inwiefern er von der temporären Verkehrsanordnung besonders betroffen sei oder inwiefern ihn die Temporeduktion einschränke. Auf seinen Rekurs sei deshalb mangels Legitimation nicht einzutreten. 2.4 Die streitbetroffene vorübergehende Verkehrsanordnung betrifft den (rund 750 m langen) Streckenabschnitt der Birmensdorferstrasse zwischen Mühlegasse und Feldstrasse. Der Beschwerdeführer wohnt rund einen Kilometer Luftlinie bzw. bei Zufahrt via … rund zwei Kilometer von diesem Strassenabschnitt entfernt. Er äusserte sich im Rekursverfahren nicht konkret dazu, in welcher Häufigkeit er den fraglichen Abschnitt der Birmensdorferstrasse benutze bzw. – etwa als Teil eines allfälligen Arbeitsweges – benutzen müsse. Er ist mithin weder Anwohner des von der hier infrage stehenden vorübergehenden Geschwindigkeitsreduktion betroffenen Strassenabschnitts, noch legte er dar, dass er diesen etwa als Pendler regelmässig befahre. Insofern ist die vorinstanzliche Erwägung, wonach angesichts der Ausführungen des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden könne, dass er den betroffenen Abschnitt der Birmensdorferstrasse "regelmässig" befahre, missverständlich. Eine regelmässige Benutzung des fraglichen Strassenabschnitts im Sinn der Rechtsprechung zur Legitimation von Anwohnenden oder Pendlern und eine damit verbundene besondere Betroffenheit von der streitbetroffenen Massnahme kann aufgrund der unsubstanziierten Vorbringen des Beschwerdeführers im Rekursverfahrens gerade nicht angenommen werden. Entgegen seinem sinngemässen Dafürhalten ergibt sich die erforderliche Nähe zur Streitsache oder ein schützenswertes Interesse an einer Aufhebung der streitbetroffenen Massnahme nicht bereits aufgrund seines Wohnorts in der Gemeinde Urdorf. Solches gilt auf für den Umstand, dass der streitbetroffene Strassenabschnitt einen Teil der regionalen Verbindungsstrasse Nr. 632 und insofern die massgebliche Nord-Süd-Achse auf dem Gebiet der Gemeinde Urdorf darstellt. 2.5 Der Beschwerdeführer legt auch in seiner Beschwerde vom 9. März 2026 nicht konkret dar, wie häufig er den streitbetroffenen Abschnitt der Birmensdorferstrasse benutze bzw. benutzen müsse. Eine besondere Nähe zur Streitsache kann er auch insoweit nicht darlegen, als er vorbringt, er könne seine Durchfahrten auf der Birmensdorferstrasse meist antizyklisch planen und durchfahre den streitbetroffenen Strassenabschnitt – etwa nach einem Konzertbesuch in der Stadt Zürich – ausserhalb der regelmässigen Stauzeiten, bzw. als er die Geschwindigkeitsreduktion in solchen Situationen als besonders störend empfinden mag. Schliesslich vermögen weder die Annahme der Änderung des Strassengesetzes vom 31. März 2025 in der Volksabstimmung vom

30. November 2025 (Umsetzung der "Mobilitätsinitiative") durch die Stimmberechtigten des Kantons Zürich noch die Weigerung des Bundesgerichts, einer dagegen gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, die Rekurslegitimation des Beschwerdeführers herbeizuführen. 2.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausging, dass der Beschwerdeführer durch die streitbetroffene vorübergehende Verkehrsanordnung nicht materiell beschwert und in der Folge nicht zum Rekurs berechtigt sei. Indem sie auf sein Rechtsmittel nicht eintrat, verletzte sie kein Recht. 3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 4. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung hat er nicht beantragt und stünde ihm auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegnerin bliebe eine solche mangels besonderen Aufwands ebenfalls verwehrt. Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.-- Zustellkosten, Fr. 1'570.-- Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5.    Mitteilung an:

a)    den Beschwerdeführer;

b)    die Beschwerdegegnerin;

c)    die Mitbeteiligte;

d)    die Sicherheitsdirektion;

e)    das Bundesamt für Strassen (ASTRA).